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{'item': 'LVwG 51.25-2874/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 24Art. 119aArtikel 119§ 2§ 18§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlLVwG 51.25-2874/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Ha

§ 28Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), iVm § 3 Abs 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, an die Berufungskommission der Stadt Graz zurückverwiesen.römisch eins. Den Beschwerden vom 25.02.2014 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, an die Berufungskommission der Stadt Graz zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Berufungskommission der Stadt Graz, als der zuständigen Berufungsbehörde, mit Eingaben vom 06.03.2014 bzw. 10.04.2014 vorgelegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 26.11.2013, GZ: 026621/2006/0018, wurden den Eigentümern des Gebäudes Graz V., L, auf Rechtsgrundlage der Bestimmungen der §§ 24 Abs 4, 18, 19, 20 und 16 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes – StFGPG idgF der Auftrag erteilt, „nachstehende Mängel zu beheben, Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Löschanlagen zu errichten und Löschmittel bereitzustellen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 26.11.2013, GZ: 026621/2006/0018, wurden den Eigentümern des Gebäudes Graz römisch fünf., L, auf Rechtsgrundlage der Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 4, 18, 19, 20 und 16 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes – StFGPG idgF der Auftrag erteilt, „nachstehende Mängel zu beheben, Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Löschanlagen zu errichten und Löschmittel bereitzustellen. 1. Für das gegenständliche Objekt ist eine nicht automatische Brandmeldeanlage (Druckknopfbrandmeldeanlage)

den technischen Richtlinien TRVB 123 S zu errichten und an das Notrufsystem der Stadt Graz anzuschließen. Über die ordnungsgemäße und mangelfreie Ausführung ist der Behörde ein Bericht über die Abschlussprüfung einer hierfür akkreditierten Stelle zu übermitteln. FRIST: 12 MONATE 2. Für die Alarmierung der Bewohner ist für das gesamte Objekt eine interne Alarmierungseinrichtung

EN ISO 7731/ÖVE EN 60840 zu installieren. Diese Anlage muss netzunabhängig betrieben und über blaue Druckknopfmelder von Hand und automatisch von der Brandmeldeanlage angesteuert werden. Über die ordnungsgemäße und mangelfreie Ausführung ist der Behörde eine Bescheinigung eines befugten Sachverständigen oder befugten Unternehmens zu übermitteln. FRIST: 12 MONATE, FRIST: 12 MONATE 3. Die vorhandenen Feuerlöscher sind entsprechend der ÖNORM F 1053 nachweislich alle 2 Jahre von einem befugten Fachunternehmen überprüfen zu lassen. , FRIST: DAUERBEDINGUNG 4. Türen zwischen Erdgeschoss/Stiegenhaus und Keller sind als Feuerschutztüren

ÖNORM B 3850 mit einer Feuerwiderstandsklasse nach ÖNORM EN 13501-2, El2 90-C auszubilden. FRIST: 6 MONATE, FRIST: 6 MONATE 5. Wohnungseingangstüren sind als Feuerschutztüren

ÖNORM B 3850 mit einer Feuerwiderstandsklasse nach ÖNORM EN 13501-2, El2 30-C auszubilden. FRIST: 24 MONATE, FRIST: 24 MONATE 6. Es ist ein Rauchabzug für das Stiegenhaus

TRVB S 111 herzustellen. Über die TRVB konforme Ausführung ist der Behörde eine Bescheinigung über die Abschlussprüfung durch einen befugten Fachkundigen vorzulegen. FRIST: 12 MONATE, FRIST: 12 MONATE Sämtliche oben angeführten Erfüllungsfristen gelten ab Rechtskraft des Bescheides. Die Behebung der im Spruch aufgelisteten Mängel ist der Behörde (Feuerpolizei) fristgerecht und unaufgefordert mitzuteilen.“ Den Bescheid begründend wurde von Seiten des Stadtsenates der Stadt Graz u. a. ausgeführt, dass sich der Bescheid nicht nur auf die Bestimmungen des Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes, sondern auch auf die gültigen ÖNORMEN, die Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) und die Augenscheinsverhandlung vom 19.09.2013, stütze. Beim gegenständlichen Objekt handle es sich um ein Wohnhochhaus mit 12 Obergeschossen und einem Kellergeschoss. Es verfüge über eine Trockensteigleitung. Eine Druckknopfbrandmeldeanlage mit Alarmeinrichtung sei nicht vorhanden. Als Mittel zur Ersten Löschhilfe seien in jedem Geschoss tragbare Feuerlöscher montiert. Die Türen zwischen dem Ergeschoss/Stiegenhaus und Keller würden keine brandschutztechnische Qualifikation aufweisen. Gleiches gelte auch für die Wohnungseingangstüren, die in das Stiegenhaus münden. Rauchabzugsöffnung für das Stiegenhaus sei keine vorhanden. Die erteilten feuerpolizeilichen Aufträge wurden im Detail wie folgt begründet: „Zu Auftrag 1.): Eine Brandmeldeanlage (Druckknopfbrandmeldeanlage) dient zur Alarmierung der Feuerwehr ohne Verwendung des öffentlichen Telefonnetzes d.h. in der schnellstmöglichen Zeit. Schon in der Entstehungsphase eines Brandes muss eine Alarmweiterleitung an die Feuerwehr erfolgen, nur so kann zu einem frühen Zeitpunkt die Brandbekämpfung und die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einsetzen. Zu Auftrag 2.): Durch Installation einer internen Alarmeinrichtung, die jederzeit zur Räumung des Objektes herangezogen werden kann, ist sichergestellt, dass alle Personen rechtzeitig gewarnt werden und daher ein Verlassen des Objektes ohne Aufkommen von Panik möglich ist. Zu Auftrag 3.): Um eine Funktionstüchtigkeit der Feuerlöscher im Brandfall sicher zu stellen, ist eine periodische Überprüfung notwendig. Zu Auftrag 4.): Das Stiegenhaus spielt als Fluchtweg (

  1. Rettungsweg) für die Benützer des Objektes, sowie als Rettungs- und Angriffsweg der Feuerwehr eine große und entscheidende Rolle. Das Stiegenhaus muss daher gegen Brand- und Raucheinwirkung aus den Wohnungen bzw. dem Keller gesichert werden. Im Stiegenhaus (der erste und wichtigste Fluchtweg) können sich durch die fehlenden Feuerschutzabschlüsse Rauch- und toxische Brandgase über alle Geschosse ausbreiten. Dadurch wird die Rettung von Personen und die Brandbekämpfung wesentlich erschwert bzw. verhindert. Es besteht somit eine erhebliche Gefahr für das Leben und Gesundheit der Flüchtenden. Um einen Rauchaustritt in den Hauptfluchtweg (Stiegenhaus) zu verhindern, ist die Feuerschutztüre mit einem Türschließer auszustatten, der bei Verlassen der Wohnung der Türe selbsttätig schließt. Zu Auftrag 5.): Das Stiegenhaus spielt als Fluchtweg (
  2. Rettungsweg) für die Benützer des Objektes, sowie als Rettungs- und Angriffsweg der Feuerwehr eine große und entscheidende Rolle. Das Stiegenhaus muss daher gegen Brand- und Raucheinwirkung aus den Wohnungen bzw. dem Keller gesichert werden. Im Stiegenhaus (der erste und wichtigste Fluchtweg) können sich durch die fehlenden Feuerschutzabschlüsse Rauch- und toxische Brandgase über alle Geschosse ausbreiten. Dadurch wird die Rettung von Personen und die Brandbekämpfung wesentlich erschwert bzw. verhindert. Es besteht somit eine erhebliche Gefahr für das Leben und Gesundheit der Flüchtenden. Um einen Rauchaustritt in den Hauptfluchtweg (Stiegenhaus) zu verhindern, ist die Feuerschutztüre mit einem Türschließer auszustatten, der bei Verlassen der Wohnung der Türe selbsttätig schließt. Zu Auftrag 6.): Rauchabzüge in Stiegenhäusern dienen im allgemeinen dazu, die im Brandfall ins Stiegenhaus eingedrungenen Rauchgase ins Freie abzuführen. Durch einen dieser TRVB entsprechenden Rauchabzug soll eine raschere Wiederbenützbarkeit des Stiegenhauses, insbesondere unter Verwendung von mobilen Überdruckbelüftungsgeräten durch die Feuerwehr ermöglicht werden.“ Diesem Bescheid liegt eine mit Schreiben vom 21.08.2013 kundgemachte Amtshandlung vom 19.09.2013 zugrunde. Der dabei erstellte Befund beschränkt sich laut Protokoll über die Feuerbeschau auf Folgendes: „Objektbeschreibung und der Nutzungsart des Objektes/der baulichen Anlage: „Wohnhochhaus“, Anzahl der Geschosse über Niveau: 12, unter Niveau: 1, ausgebautes Dachgeschoss: Nein, unterkellert: ganz, Heizungsart: Fernwärme, Blitzschutzanlage: Ja, Wandhydrant: Nein, Sprinkleranlage: Nein, Feuerwehrzufahrt: Ja, Geschosspläne: Nein, Druckbelüftung: Nein, Feuerschutztüren W: Nein, Feuerschutztüren K: Nein, Blitzschutzattest: Nein, Brandmeldeanlage: Nein, int. Alarmanlage: Nein, Trockensteigleitung: Ja, Rauchabzugsöffnung: Nein, Fluchtwegs-OG.: Nein.“ Das im Zuge der Amtshandlung erstellte Gutachten lautet wie folgt: „Aus den im Befund getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Feuersicherheit des gegenständlichen Objektes nicht gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um Mängel, die die Brandsicherheit gefährden, weil die Brandbekämpfung erschwert wird und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschwert wird. Die Beseitigung der oben festgestellten Mängel erfordert zur Abwehr der Gefahren für die Brandsicherheit nachstehende Maßnahmen:
  3. Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung,
  4. Brandschutztüren zwischen Erdgeschoss und Keller,
  5. brandhemmende Türen zu den Wohnungen sowie brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen und
  6. Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern.“ Beim Punkt Trockensteigleitung ist im Protokoll der Vermerk angebracht „Frist bis 01.11.2013/Überprüfung sonst Anzeige“. Unter „weitere Punkte“ ist ersichtlich, dass die Punkte 2, 4, 5 und 6 mittels Bescheid vorgeschrieben werden sollten. Bei dieser zwei halbe Stunden dauernden, als Verhandlung titulierten Amtshandlung waren – soweit ersichtlich – auch acht Wohnungseigentümer anwesend. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der am 19.09.2013 anlässlich dieser Amtshandlung nicht anwesend gewesenen Miteigentümer ist dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid wurde von Miteigentümerseite mit Schreiben vom 05.12.2013 Berufung erhoben und die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend begehrt, dass der Bescheid in Bezug auf die Aufträge 1.) und 2.) wie folgt zu lauten habe: „1.) und 2.) Die bestehende Brandmeldeanlage und Alarmeinrichtung ist einer Revisionsprüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls dem technischen Stand zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung des Hochhauses entsprechend in Stand zu setzen. Im Falle einer wegen Unmöglichkeit sachgerechter Instandsetzung nicht mehr bestehenden Funktionstüchtigkeit dieser Anlage ist sie durch eine dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. Nach Fertigstellung der Anlage ist der Behörde (Feuerpolizei) eine Bescheinigung, ausgestellt von einem Sachverständigen oder einem befugten Unternehmen, vorzulegen. Erneuerung: Frist: 12 Monate.“ In Bezug auf den Auftrag 5.) wurde der Antrag gestellt, letzteren dahingehend abzuändern, dass die Wohnungseingangstüren als brandhemmende Türen zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung, zum Beispiel mittels eines brandhemmenden Anstriches, auszubilden seien. Betreffend die feuerpolizeilichen Aufträge 4.) und 6.) wurde der „Entfall“ beantragt. Der Auftrag 3.) blieb unbekämpft. Begründend wurde festgehalten, dass die Aufträge im Gesetz keinerlei Deckung finden würden, zumal das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert worden seien, bestimme, dass eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art durch eine dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen sei. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ersatzaufträge stünden mit dieser Vorschrift nicht im Einklang, zumal sie die Errichtung von Anlagen anordnen würden, bei welchen es sich um keine dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlagen, sondern um solche mit einem wesentlich späteren und beträchtlich aufwendigeren Sicherheitsstandard im Interesse finanzieller Schonung der betroffenen Normadressaten handle. Gerade diesen unerwünschten Effekt habe der Landesgesetzgeber mit der zitierten Vorschrift verhindern wollen. Zum begehrten Entfall des Auftrages Punkt 4.) wurde festgehalten, dass die Feuerschutztüren zwischen Erdgeschoss/Stiegenhaus und Keller dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechen würden und gelte dies auch in Bezug auf den zur Vorschreibung gelangten Auftrag Punkt 6.), zumal die vorhandenen, zu öffnenden Stiegenhausfenster dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung in Bezug auf Rauchabzug entsprechen würden. Den Auftrag Punkt 5.) betreffend wurde festgehalten, dass insbesondere die Vorschreibung von Selbstschließern bei den Wohnungseigentümern nicht erforderlich sei und stelle dies eine Erschwerung der Lebensumstände bzw. der Wohnungsbenutzung, vor allem für alte oder gebrechliche Menschen, dar und bestehe die Gefahr einer „Selbstaussperrung“. Es sei vom Erfordernis einer ÖNORM-gerechten Wohnungseingangstüre mit Selbstschließern Abstand zu nehmen und stelle dies keinen Ermessensakt der Erstinstanz dar, sondern habe dies stattzufinden. Der in der Bestimmung des § 24 Abs 4 Z 5 StFGPG vorgesehene Schutz in Form von brandhemmenden Wohnungseingangstüren sei auch durch einen brandhemmenden Anstrich zu erreichen.Es sei vom Erfordernis einer ÖNORM-gerechten Wohnungseingangstüre mit Selbstschließern Abstand zu nehmen und stelle dies keinen Ermessensakt der Erstinstanz dar, sondern habe dies stattzufinden. Der in der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 5, StFGPG vorgesehene Schutz in Form von brandhemmenden Wohnungseingangstüren sei auch durch einen brandhemmenden Anstrich zu erreichen. Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 29.01.2014, GZ: Präs-067215/2013/003, wurde die Berufung der Frau AB, Lgasse, G, und Miteigentümer, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26.11.2013, GZ: 026621/2006/0018, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 29.01.2014, GZ: Präs-067215/2013/003, wurde die Berufung der Frau AB, Lgasse, G, und Miteigentümer, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26.11.2013, GZ: 026621/2006/0018, auf Rechtsgrundlage Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stützt ihre Entscheidung in fachlicher Hinsicht auf eine Stellungnahme des zum Berufungsvorbringen befragten brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 16.01.2014, welcher angegeben habe, dass bei der im gegenständlichen Hochhaus installierten Übertragungseinrichtung für die Bewohner lediglich die Möglichkeit bestehe, per Auslöser (im EG) einen Alarm an die Feuerwehr abzusetzen. Diese Einrichtung entspreche in keiner Weise einer wie im § 24 Abs 4 StFGPG angeführten Druckknopfbrandmeldeanlage mit Alarmeinrichtung (Sirene). Gefordert sei mindestens ein Druckknopfmelder in jedem Geschoss. Begründend sei von Sachverständigenseite ein Auszug aus der TRVB S 123 vorgelegt worden. Zu den Türschließern sei von Amtssachverständigenseite angegeben worden, dass die bestehenden brandschutztechnischen Mängel gravierend seien, zumal das Hochhaus nur über einen Fluchtweg verfüge und dieser aufgrund der fehlenden Feuerschutzabschlüsse (Türen) nicht benützt werden könne, da er im Brandfall mit Rauch beaufschlagt sei. Für die begriffliche Unterscheidung eines Fluchtweges von einem Rettungsweg sei ein Auszug aus den Begriffsbestimmungen der OiB-Richtlinie vorgelegt worden. Eine Drehleiter stelle lediglich ein Rettungsmittel der Feuerwehr dar, ersetze keinen Fluchtweg und sei technisch bedingt nur für eine geringe Personenzahl (2 Personen) geeignet.Die Berufungsbehörde stützt ihre Entscheidung in fachlicher Hinsicht auf eine Stellungnahme des zum Berufungsvorbringen befragten brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 16.01.2014, welcher angegeben habe, dass bei der im gegenständlichen Hochhaus installierten Übertragungseinrichtung für die Bewohner lediglich die Möglichkeit bestehe, per Auslöser (im EG) einen Alarm an die Feuerwehr abzusetzen. Diese Einrichtung entspreche in keiner Weise einer wie im Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG angeführten Druckknopfbrandmeldeanlage mit Alarmeinrichtung (Sirene). Gefordert sei mindestens ein Druckknopfmelder in jedem Geschoss. Begründend sei von Sachverständigenseite ein Auszug aus der TRVB S 123 vorgelegt worden. Zu den Türschließern sei von Amtssachverständigenseite angegeben worden, dass die bestehenden brandschutztechnischen Mängel gravierend seien, zumal das Hochhaus nur über einen Fluchtweg verfüge und dieser aufgrund der fehlenden Feuerschutzabschlüsse (Türen) nicht benützt werden könne, da er im Brandfall mit Rauch beaufschlagt sei. Für die begriffliche Unterscheidung eines Fluchtweges von einem Rettungsweg sei ein Auszug aus den Begriffsbestimmungen der OiB-Richtlinie vorgelegt worden. Eine Drehleiter stelle lediglich ein Rettungsmittel der Feuerwehr dar, ersetze keinen Fluchtweg und sei technisch bedingt nur für eine geringe Personenzahl (2 Personen) geeignet. Im gegenständlichen Fall sei das Gebäude als Hochhaus zu qualifizieren und finde § 24 Abs 4 StFGPG Anwendung. Letztere Bestimmung sei als Nachfolgeregelung zu § 103 des Steiermärkischen Baugesetzes zu sehen und sei aufgrund des Wortlautes eine Einschränkung auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit angeordneter Maßnahmen im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs 4 Z 1 bis 6 StFGPG nicht vor, was sich aus der historischen Gegenüberstellung der Gesetzeswortlaute ergebe. Der systematische Zusammenhang der Absätze 3 und 4 der Bestimmung des § 24 StFGPG lasse nicht erkennen, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei der Anordnung der in den Ziffern 1 bis 6 des Absatzes 4 genannten Maßnahmen, deren Neuinstallation nur dann vorgeschrieben werden könne, wenn sie fehlen, zu berücksichtigten wäre. Es wurde der Standpunkt vertreten, dass der Abs 3 der Bestimmung des § 24 StFGPG Hochhäuser nur in dem Umfang anwendbar sei, als die in Abs 3 genannten Maßnahmen nicht schon in Abs 4 als diesbezügliche lex specialis enthalten seien und handle es sich um eine brandschutztechnische Einrichtung, die in der Aufzählung des § 24 Abs 4 Z 1 bis 6 StFGPG enthalten sei, könne Abs 3 dieser Bestimmung nicht greifen. In einem derartigen Fall sei entweder die Neuerrichtung einer solchen Anlage zu verfügen, wenn sie noch nicht vorhanden sei, oder wenn sie vorhanden sei, aber nicht funktionsfähig sei, einschränkend im Vergleich zu Abs 3 der Ersatz durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage vorzusehen.Im gegenständlichen Fall sei das Gebäude als Hochhaus zu qualifizieren und finde Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG Anwendung. Letztere Bestimmung sei als Nachfolgeregelung zu Paragraph 103, des Steiermärkischen Baugesetzes zu sehen und sei aufgrund des Wortlautes eine Einschränkung auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit angeordneter Maßnahmen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 StFGPG nicht vor, was sich aus der historischen Gegenüberstellung der Gesetzeswortlaute ergebe. Der systematische Zusammenhang der Absätze 3 und 4 der Bestimmung des Paragraph 24, StFGPG lasse nicht erkennen, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei der Anordnung der in den Ziffern 1 bis 6 des Absatzes 4 genannten Maßnahmen, deren Neuinstallation nur dann vorgeschrieben werden könne, wenn sie fehlen, zu berücksichtigten wäre. Es wurde der Standpunkt vertreten, dass der Absatz 3, der Bestimmung des Paragraph 24, StFGPG Hochhäuser nur in dem Umfang anwendbar sei, als die in Absatz 3, genannten Maßnahmen nicht schon in Absatz 4, als diesbezügliche lex specialis enthalten seien und handle es sich um eine brandschutztechnische Einrichtung, die in der Aufzählung des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 StFGPG enthalten sei, könne Absatz 3, dieser Bestimmung nicht greifen. In einem derartigen Fall sei entweder die Neuerrichtung einer solchen Anlage zu verfügen, wenn sie noch nicht vorhanden sei, oder wenn sie vorhanden sei, aber nicht funktionsfähig sei, einschränkend im Vergleich zu Absatz 3, der Ersatz durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage vorzusehen. Demnach lasse die Formulierung der Bestimmung des § 24 Abs 4 StFGPG „Abs 3 ist auf bestehende Wohnhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiter vor dem 01.02.2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist“, daher für Anordnungen für Hochhäuser auf der Grundlage des Abs 3 nur Raum, wenn die fraglichen Brandschutzeinrichtungen nicht schon unter § 24 Abs 4 Z 1 bis 6 StFGPG subsumiert werden können (als lex specialis gegenüber Abs 3), sie schon der erteilten Benützungsbewilligung zugrunde gelegt waren und explizit in Abs 3 genannt sind. Diesfalls dürfe die Vorschreibung nur nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit erfolgen.Demnach lasse die Formulierung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG „Abs 3 ist auf bestehende Wohnhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiter vor dem 01.02.2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist“, daher für Anordnungen für Hochhäuser auf der Grundlage des Absatz 3, nur Raum, wenn die fraglichen Brandschutzeinrichtungen nicht schon unter Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 StFGPG subsumiert werden können (als lex specialis gegenüber Absatz 3,), sie schon der erteilten Benützungsbewilligung zugrunde gelegt waren und explizit in Absatz 3, genannt sind. Diesfalls dürfe die Vorschreibung nur nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit erfolgen. Die Anordnung letztgenannter Maßnahmen sei jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Für dieses Ergebnis würden auch teleologische Gesichtspunkte sprechen, wobei bei der Vorschreibung neuer Maßnahmen das Verhältnismäßigkeitsgebot zu berücksichtigen sei und der Landesgesetzgeber der expliziten Aufzählung der möglichen Maßnahmen in der Bestimmung des § 24 Abs 4 Z 1 bis 6 StFGPG die Erforderlichkeit bereits präsumiert habe, zumal es sich dabei um eine brandschutztechnische Mindestausstattung für ein Hochhaus handle, die – soweit sie nicht vorhanden ist – nachträglich im Interesse der Personensicherheit vorzuschreiben sei, womit der Gesetzgeber zu erkennen gegeben habe, dass dem Rechtsgut der körperlichen Sicherheit gegenüber der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Vorrang zu geben sei, sodass eine diesbezügliche Prüfung entfallen könne. Gleiches gelte für den Ersatz von vorhandenen, aber nicht funktionstüchtigen Anlagen und liege, ungeachtet der Ausgestaltung als „Kann-Bestimmung“, behördliches Ermessen nicht vor. Die Behörde sei verpflichtet, wenn brandschutztechnische Mängel im Sinne der Bestimmung des § 24 festgestellt würden, entsprechende Maßnahmen aufzutragen.Für dieses Ergebnis würden auch teleologische Gesichtspunkte sprechen, wobei bei der Vorschreibung neuer Maßnahmen das Verhältnismäßigkeitsgebot zu berücksichtigen sei und der Landesgesetzgeber der expliziten Aufzählung der möglichen Maßnahmen in der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 StFGPG die Erforderlichkeit bereits präsumiert habe, zumal es sich dabei um eine brandschutztechnische Mindestausstattung für ein Hochhaus handle, die – soweit sie nicht vorhanden ist – nachträglich im Interesse der Personensicherheit vorzuschreiben sei, womit der Gesetzgeber zu erkennen gegeben habe, dass dem Rechtsgut der körperlichen Sicherheit gegenüber der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Vorrang zu geben sei, sodass eine diesbezügliche Prüfung entfallen könne. Gleiches gelte für den Ersatz von vorhandenen, aber nicht funktionstüchtigen Anlagen und liege, ungeachtet der Ausgestaltung als „Kann-Bestimmung“, behördliches Ermessen nicht vor. Die Behörde sei verpflichtet, wenn brandschutztechnische Mängel im Sinne der Bestimmung des Paragraph 24, festgestellt würden, entsprechende Maßnahmen aufzutragen. Dabei sei bei Ersatzvorschreibung einer vorhandenen und nicht funktionsfähigen Anlage nicht auf den Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung abzustellen, zumal nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Ersatz mindestens diesem Standard zu entsprechen habe und sei, um dem gegebenen massiven brandschutztechnischen Defiziten (einigermaßen) entgegenwirken zu können, bei Vorschreibung einer brandschutztechnischen Mindestausstattung (eigentlich Erstausstattung), ohne den Gesetzeszweck zu verfehlen, nicht auch noch auf veraltete Sicherheitsstandards zurückzugreifen. Letzteres sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidungswesentlich, zumal im Wesentlichen kein Ersatz bestehender Anlagen aufgetragen worden sei, sondern die Neuinstallierung. In Bezug auf Aufträge nach § 24 Abs 4 Z 1 bis 6 StFGPG sei auch eine Einschränkung auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht normiert, sodass diese dem aktuellen Stand der Brandschutztechnik zu entsprechen hätten.Letzteres sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidungswesentlich, zumal im Wesentlichen kein Ersatz bestehender Anlagen aufgetragen worden sei, sondern die Neuinstallierung. In Bezug auf Aufträge nach Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 StFGPG sei auch eine Einschränkung auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht normiert, sodass diese dem aktuellen Stand der Brandschutztechnik zu entsprechen hätten. Eine diesem Begriffsbild bzw. den technischen Normwerken entsprechende Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung sei nicht vorhanden, was aus Gutachten aus den Jahren 1996 und 2003 sowie dem Ergebnis der Feuerbeschau am 19.09.2013 hervorgehe. Gleiches gelte für die Türen zwischen Kellergeschoss und Stiegenhaus. Eine ausreichende brandschutztechnische Qualifikation habe keiner der durchgeführten fachtechnischen Betrachtungen festgestellt werden können, weswegen diesbezüglich ebenfalls kein „Ersatz“ anzuordnen war und sei dies auch Standard im Zeitpunkt der Benützungsbewilligung gewesen, zumal baurechtlich erforderlich. Der Begriff der Feuerbeständigkeit sei mit dem Begriff der Brandbeständigkeit gleichzusetzen. Die Selbstschließer betreffend gehe die ÖNORM B 3850.4.4 nur in Ausnahmefällen davon aus, dass bei Wohnungseingangstüren davon Abstand genommen werden könne. Letzteres sei fachlich notwendig und seien Ausnahmebestimmungen schon ihrer Natur nach restriktiv zu handhaben. Aufgrund des einzigen Fluchtweges über das vorhandene Stiegenhaus und der fehlenden brandschutztechnischen Vorkehrungen müsse hier ein besonders strenger Maßstab bei der Vorsorge gegen Verqualmungen und Brandüberschläge angelegt werden. Die von Berufungswerberseite ins Treffen geführten Gründe vermögen das höherwertige Interesse bzw. das Rechtsgut der Personensicherheit nicht zu überwiegen und stelle dies auch in wirtschaftlicher Hinsicht keinen relevanten Faktor dar. Die vorhandenen Fensteröffnungen seien nicht geeignet, eine normgemäße Rauchabzugsöffnung am obersten Punkt des Stiegenhauses zu substituieren. Die angeordneten Maßnahmen würden sich im vorliegenden Fall zusammengefasst auf das gesetzlich vorgegebene Mindestmaß der Anordnung der Installation (unter Bezugnahme auf den Stand der Technik) beschränken und seien damit als verhältnismäßig und zumutbar einzustufen. Dieser zweitinstanzliche, feuerpolizeiliche Bescheid fußt auf keinem brandschutztechnischen Gutachten und ist dem diesbezüglichen Verfahrensakt lediglich ein E-Mail-Verkehr zwischen dem die Erledigung für die Berufungskommission vorbereitenden Rechtsreferenten sowie dem Organ, welches die Feuerbeschau am 19.09.2013 durchführte, zu entnehmen. Dabei wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt wie folgt: „Bei der im Hochhaus Lgasse installierten Übertragungseinrichtung besteht für die Bewohner lediglich die Möglichkeit per Auslöser (im EG) einen Alarm an die Feuerwehr abzusetzen“. Diese Einrichtung entspreche in keiner Weise einer wie im StFGPG § 24 Abs 4 Druckknopfbrandmeldeanlage mit Alarmierung (Sirene). Gefordert ist mindestens ein Druckknopfmelder in jedem Geschoss.„Bei der im Hochhaus Lgasse installierten Übertragungseinrichtung besteht für die Bewohner lediglich die Möglichkeit per Auslöser (im EG) einen Alarm an die Feuerwehr abzusetzen“. Diese Einrichtung entspreche in keiner Weise einer wie im StFGPG Paragraph 24, Absatz 4, Druckknopfbrandmeldeanlage mit Alarmierung (Sirene). Gefordert ist mindestens ein Druckknopfmelder in jedem Geschoss. Die bestehenden brandschutztechnischen Mängel sind gravierend, da das Hochhaus nur über einen Fluchtweg verfügt und dieser aufgrund der fehlenden Feuerschutzabschlüsse (Türen) nicht benützt werden kann, da er im Brandfall mit Rauch beaufschlagt ist. Den gravierenden Unterschied zwischen einem Flucht- und Rettungsweg bitte dem beigefügten dok zu entnehmen. Eine Drehleiter stellt lediglich ein Rettungsmittel der Feuerwehr dar, ersetzt keinen Fluchtweg und ist technisch bedingt nur für eine geringe Personenzahl (zwei Personen) geeignet.“ Darüber hinaus wurden von Sachverständigenseite Auszüge aus der TRVB S 123, einer OiB-Richtlinie sowie der Äquivalenztabelle Feuerschutztüren – (Brandschutztüren) der Berufungsbehörde übermittelt. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid wenden sich die mit Eingabe vom 06.03.2014 vorgelegten Beschwerden der Frau AB und MiteigentümerInnen vom 25.02.2014.Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid wenden sich die mit Eingabe vom 06.03.2014 vorgelegten Beschwerden der Frau Ausschussbericht und MiteigentümerInnen vom 25.02.
  7. Darin wurde die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides in dem Umfang als gesetzwidrig beantragt, als er den Auftrag der ersten Instanz zur Errichtung über die Anordnung des § 24 Abs 4 StFGPG hinausgehender Einrichtungen bestätigt. Ein Foto von der Druckknopfbrandmeldeanlage, eine Bestätigung der Hausverwaltung ÖWG über die Funktionsfähigkeit Trockensteigleitung und Druckknopfbrandmeldeanlage sowie eine Rechnung über Ersatz der Trockensteigleitung vom 07.11.2013 über € 24.188,80 wurden der Beschwerde angeschlossen.Darin wurde die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides in dem Umfang als gesetzwidrig beantragt, als er den Auftrag der ersten Instanz zur Errichtung über die Anordnung des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG hinausgehender Einrichtungen bestätigt. Ein Foto von der Druckknopfbrandmeldeanlage, eine Bestätigung der Hausverwaltung ÖWG über die Funktionsfähigkeit Trockensteigleitung und Druckknopfbrandmeldeanlage sowie eine Rechnung über Ersatz der Trockensteigleitung vom 07.11.2013 über € 24.188,80 wurden der Beschwerde angeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen wie in der Berufung vom 05.12.2013 gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt und ergänzend festgehalten, dass die Feuerwehr im Brandfall in ca. 8 Minuten vor Ort sei und in Graz, im Gegensatz zu anderen Städten wie Wien und Linz, Hochhausbewohner aufgefordert würden, über das Stiegenhaus zu flüchten. Überdies seien kostspielige Überdruckbelüftungsanlagen in ihrer Funktion umstritten, da sie nicht mehr funktionstüchtig seien, sobald drei oder vier Wohnungstüren gleichzeitig offen seien. Selbstschließer seien nicht erforderlich, zumal die Wohnungstüren ohnedies meist geschlossen seien und könne Rauch im Brandfall vom Stiegenhaus nicht in die Wohnung eindringen, weshalb auch eine ÖNORM-

e Ausnahme vorgesehen sei. Es bedürfe einer vernünftigen Risikoabwägung und habe der Landesgesetzgeber sehr wohl eine sozialverträgliche Interessenabwägung zwischen Gefahrenverhinderung einerseits und dem Schutz der Bevölkerung vor einem zerstörerischen, ruinösen Zugriff von Wirtschaftskreisen geschaffen. Der gegenständlichen Entscheidung zufolge solle eine schrankenlose Vorschreibung stattfinden; - dies gestützt auf eine keinesfalls nachvollziehbare Gesetzesauslegung, womit die vom Gesetzgeber beabsichtigte, auf sozialen Gesichtspunkten beruhende Vorschreibungsbeschränkung kurzerhand ausgehebelt worden sei. Der angefochtene Bescheid setze sich über die gesetzliche Einschränkung auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung hinweg und lehne unverkennbar die den gesetzlichen Anordnungen innewohnende Bedachtnahme auf bevölkerungsschonende Sozialerwägungen des Landesgesetzgebers rundweg ab. Durch die Gesetzesauslegung würden Einschränkungen der Bestimmung des § 24 Abs 4 StFGPG ad absurdum geführt und wäre die Regelung in Teilen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung in ihrer Gesamtheit überflüssig.Selbstschließer seien nicht erforderlich, zumal die Wohnungstüren ohnedies meist geschlossen seien und könne Rauch im Brandfall vom Stiegenhaus nicht in die Wohnung eindringen, weshalb auch eine ÖNORM-

e Ausnahme vorgesehen sei. Es bedürfe einer vernünftigen Risikoabwägung und habe der Landesgesetzgeber sehr wohl eine sozialverträgliche Interessenabwägung zwischen Gefahrenverhinderung einerseits und dem Schutz der Bevölkerung vor einem zerstörerischen, ruinösen Zugriff von Wirtschaftskreisen geschaffen. Der gegenständlichen Entscheidung zufolge solle eine schrankenlose Vorschreibung stattfinden; - dies gestützt auf eine keinesfalls nachvollziehbare Gesetzesauslegung, womit die vom Gesetzgeber beabsichtigte, auf sozialen Gesichtspunkten beruhende Vorschreibungsbeschränkung kurzerhand ausgehebelt worden sei. Der angefochtene Bescheid setze sich über die gesetzliche Einschränkung auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung hinweg und lehne unverkennbar die den gesetzlichen Anordnungen innewohnende Bedachtnahme auf bevölkerungsschonende Sozialerwägungen des Landesgesetzgebers rundweg ab. Durch die Gesetzesauslegung würden Einschränkungen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG ad absurdum geführt und wäre die Regelung in Teilen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung in ihrer Gesamtheit überflüssig. Im Übrigen sei in einem vorangegangenen Verfahren ein gegenteiliger Standpunkt vertreten worden. Eine Druckknopfbrandmeldeanlage sei nachweislich vorhanden und nachweislich zuletzt am 30.01.2014 kontrolliert worden. Überdies sei in der Verhandlungsschrift vom 17.07.1954 im Punkt 28 festgelegt, der Baublock sei an das städtische Feuermeldenetz anzuschließen. Die erforderlichen Vereinbarungen seien mit dem städtischen Branddirektor zu treffen. Aus der Benützungsbewilligung vom 26.09.1969 ergebe sich zu diesem Punkt keine Mängelrüge und sei daher davon auszugehen, dass diese Auflage erfüllt worden sei. Die Berufung der Feuerpolizei auf den nunmehrigen Stand der Technik finde im Gesetz keine Deckung, zumal das Wort „mindestens“ auf keinen Fall „weniger als“ bedeute. Eine interne Alarmeinrichtung müsse nach dem Stand der Technik zur Zeit der Benützungsbewilligung vorgeschrieben werden und sei in der Baubewilligung bzw. Benützungsbewilligung eine solche nicht vorgeschrieben worden, demnach auch nicht vorhanden. Zu Unrecht beanstande der angefochtene Bescheid das Fehlen einer internen Alarmeinrichtung. Die Berufung auf den nunmehrigen Stand der Technik finde im Gesetz keine Deckung und hätte der Gesetzgeber diesbezüglich eine ausdrückliche Formulierung vorsehen müssen. Die Brandschutztüren zwischen Erdgeschoss/Stiegenhaus und Keller würden dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechen und sei in der Benützungsbewilligung vom 26.09.1969 diesbezüglich ein Mangel nicht aufgezeigt worden. Es seien noch dieselben Brandschutztüren wie zur Zeit der Benützungsbewilligung vorhanden. Die vorgeschriebene Aufrüstung sei daher durch das Gesetz nicht gedeckt.

§ 24Abs 4 Z 5 des St

FGPG seien lediglich brandhemmende Türen zu den Wohnungen vorgeschrieben, was auch durch einen brandhemmenden Anstrich zu erreichen sei und vor allem Selbstschließer ausschließe. Im Bescheid vom 26.11.2013 sei nicht auf die Bau- und Benützungsbewilligung und den damaligen Stand der Technik Bezug genommen, sondern werde ebenfalls eine durch das Gesetz nicht gedeckte Aufrüstung vorgeschrieben.Die Brandschutztüren zwischen Erdgeschoss/Stiegenhaus und Keller würden dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechen und sei in der Benützungsbewilligung vom 26.09.1969 diesbezüglich ein Mangel nicht aufgezeigt worden. Es seien noch dieselben Brandschutztüren wie zur Zeit der Benützungsbewilligung vorhanden. Die vorgeschriebene Aufrüstung sei daher durch das Gesetz nicht gedeckt.

Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 5, des StFGPG seien lediglich brandhemmende Türen zu den Wohnungen vorgeschrieben, was auch durch einen brandhemmenden Anstrich zu erreichen sei und vor allem Selbstschließer ausschließe. Im Bescheid vom 26.11.2013 sei nicht auf die Bau- und Benützungsbewilligung und den damaligen Stand der Technik Bezug genommen, sondern werde ebenfalls eine durch das Gesetz nicht gedeckte Aufrüstung vorgeschrieben. Die vorhandenen, zu öffnenden Stiegenhausfenster würden dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung als Rauchabzug entsprechen. Im Baubewilligungsbescheid vom 09.01.1963, Punkt 38, sei ersichtlich, dass die Stiegenhausfenster des obersten Geschosses vom Erdgeschoss aus durch Fernbetätigung öffenbar einzurichten seien. Auf die Bau- und Benützungsbewilligung und den damaligen Stand der Technik sei jedoch im Bescheid vom 26.11.2013 nicht Bezug genommen worden. In der Hochhausanlage Lgasse seien sämtliche brandschutztechnischen Sicherheitsvorkehrungen, wie sie in der Bau- und Benützungsbewilligung vorgeschrieben wurden, nachweislich vorhanden. Eine interne Alarmeinrichtung sei nicht vorhanden, da baubehördlich nicht vorgesehen gewesen. Der gegenständlichen Entscheidung wurden durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 3 Abs 4 VwGbk-ÜG regelt Folgendes:Paragraph 3, Absatz 4, VwGbk-ÜG regelt Folgendes: „In Sachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, sind die Abs. 1 bis 3 auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass „Berufung“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 die Vorstellung ist. Ist jedoch durch Bundes- oder Landesgesetz angeordnet, dass in der betreffenden Sache die Vorstellung

Art. 119aAbs.

5 B-VG in der bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet, so sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges erhoben werden kann.“„In Sachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, sind die Absatz eins bis 3 auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass „Berufung“ im Sinne der Absatz eins bis 3 die Vorstellung ist. Ist jedoch durch Bundes- oder Landesgesetz angeordnet, dass in der betreffenden Sache die Vorstellung

Artikel 119a, Absatz 5, B-VG in der bis zum Ablauf des 31.

Dezember 2013 geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet, so sind die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges erhoben werden kann.“ Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 130 Abs 4,

  1. Satz B-VG, hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennAufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG, hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  2. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  3. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in der Form des § 28 Abs 2 VwGVG Eingang.Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in der Form des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Eingang. Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststellen des maßgeblichen Sachverhaltes. Sind also weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich und führt eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung zur rascheren Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, so hat das Verwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbst festzustellen, wobei die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden können (Erläut. RV 1618 BlgNR 24.GP 14).Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststellen des maßgeblichen Sachverhaltes. Sind also weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich und führt eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung zur rascheren Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, so hat das Verwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbst festzustellen, wobei die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden können (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 14). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (vgl. § 28 Abs 3 VwGVG).Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anmerkung 11) zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte vergleiche Anmerkung 11) zu Paragraph 28, VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). § 28 Abs 5 VwGVG bestimmt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Es ist daher auch der Frage nachzugehen, ob die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz der Bestimmung der § 37 AVG Rechnung getragen wurde.Es ist daher auch der Frage nachzugehen, ob die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz der Bestimmung der Paragraph 37, AVG Rechnung getragen wurde. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes wie folgt fest:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes wie folgt fest: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung § 9 Abs 3 VwGVG zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG zu überprüfen. In Bezug auf die Beschwerde werden in der Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Beschwerdeinhalt regelt, in Abs 1 Z 3 als Beschwerdeinhalt die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und in der Ziffer 4 dieser Bestimmung das Begehren angeführt. Aus diesem Verweis ist zu schließen, dass eine Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren besteht, sodass die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich beschränkt ist, wobei die äußere Grenze derselben nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die subjektiv/-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin nach dem jeweils anzuwendenden Materiengesetz sind.In Bezug auf die Beschwerde werden in der Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Beschwerdeinhalt regelt, in Absatz eins, Ziffer 3, als Beschwerdeinhalt die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und in der Ziffer 4 dieser Bestimmung das Begehren angeführt. Aus diesem Verweis ist zu schließen, dass eine Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren besteht, sodass die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich beschränkt ist, wobei die äußere Grenze derselben nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die subjektiv/-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin nach dem jeweils anzuwendenden Materiengesetz sind. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG lautet wie folgt: „Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.“

§ 2

Abs 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 über die Feuer- und Gefahrenpolizei (Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG), LGBl. Nr. 12/2012 idgF, umfasst die Feuerpolizei Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle, sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen.

Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 13.12.2011 über die Feuer- und Gefahrenpolizei (Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012, idgF, umfasst die Feuerpolizei Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle, sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen. Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde (vgl. § 4 Abs 1 StFGPG).Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, StFGPG). § 18 StFGPG fixiert in Abs 1 dieser Bestimmung den Zweck der Feuerbeschau wie folgt:Paragraph 18, StFGPG fixiert in Absatz eins, dieser Bestimmung den Zweck der Feuerbeschau wie folgt: „Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen, sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.“ § 18 Abs 2 und 3 StFGPG regeln Folgendes:Paragraph 18, Absatz 2 und 3 StFGPG regeln Folgendes: „

(2)Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
  1. die im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen der baubehördlichen Genehmigung eingehalten werden,
  2. Bauschäden vorliegen, die eine Brandgefahr verursachen oder eine Brandweiterleitung begünstigen können,
  3. die vorhandenen Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind,
  4. die notwendigen Fluchtwege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von Bauten vorhanden sind und freigehalten werden, sodass für die Benützer ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes gewährleistet ist,
  5. die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten vorhanden sind und entsprechend freigehalten werden,
  6. die vorhandenen bzw. vorgeschriebenen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel sowie Löschwasserbezugsstellen in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand sind,
  7. die brandschutztechnischen Einrichtungen und sicherheitstechnisch relevanten Gefahrenquellen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
  8. Brennstoffe und andere Stoffe, die eine Brand- oder Explosionsgefahr verursachen oder begünstigen können, ordnungsgemäß gelagert sind,
  9. die vorgeschriebenen Blitzschutzanlagen vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sind.“

§ 18Abs 4 St

FGPG sind besonders brandgefährdete bauliche Anlagen im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs 3 Z 1 alle Anlagen, die aufgrund ihrer Ausführung, Lage, Nutzung und Personendichte eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Brandfall darstellen können. Dies sind nach der Z 6 dieser Bestimmung insbesondere auch Hochhäuser (Gebäude, bei denen die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes mehr als 22 m beträgt).

Paragraph 18, Absatz 4, StFGPG sind besonders brandgefährdete bauliche Anlagen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, alle Anlagen, die aufgrund ihrer Ausführung, Lage, Nutzung und Personendichte eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Brandfall darstellen können. Dies sind nach der Ziffer 6, dieser Bestimmung insbesondere auch Hochhäuser (Gebäude, bei denen die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes mehr als 22 m beträgt). Hinsichtlich des Verfahrens der Durchführung der Feuerbeschau regelt § 20 des StFGPG Folgendes:Hinsichtlich des Verfahrens der Durchführung der Feuerbeschau regelt Paragraph 20, des StFGPG Folgendes: „

(1)Die Behörde hat die Durchführung der Feuerbeschau der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen kann die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Anschlag der Ankündigung in ihrem Gebäude zu dulden.
(2)Die Feuerbeschau hat sich auf alle Teile des Bauobjektes zu erstrecken, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind. Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten dieser Anlage haben alle Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen, die für die Durchführung der Feuerbeschau von Bedeutung sind, wie Gutachten, Atteste u. dgl., bereitzuhalten.
(3)Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll) festzuhalten.
(4)Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, sind die erforderlichen Maßnahmen unter Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen.
(5)Bei unmittelbar drohender Gefahr kann die Behörde die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten anordnen und sofort durchführen lassen.“ § 24 StFGPG lautet wie folgt:Paragraph 24, StFGPG lautet wie folgt: „
(1)Die Behörde hat der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage

§ 29

des Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen – sofern die vorhandenen öffentlichen Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichend sind – mit Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist.„

(1)Die Behörde hat der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage

Paragraph 29, des Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen – sofern die vorhandenen öffentlichen Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichend sind – mit Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist.

(2)Die Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmeinrichtungen und Löschwasserbezugsstellen

Abs. 1 müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Weiterleitung von Alarmen von Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmierungseinrichtungen hat an das öffentliche Notrufsystem der Alarmzentrale des Feuerwehrverbandes zu erfolgen.

(2)Die Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmeinrichtungen und Löschwasserbezugsstellen

Absatz eins, müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Weiterleitung von Alarmen von Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmierungseinrichtungen hat an das öffentliche Notrufsystem der Alarmzentrale des Feuerwehrverbandes zu erfolgen.

(3)Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(4)Abs. 3 ist auf bestehende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor 1. Februar 2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:
(4)Absatz 3, ist auf bestehende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor
  1. Februar 2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:
  2. Trockensteigleitung,
  3. Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung,
  4. tragbare Feuerlöscher,
  5. Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller,
  6. brandhemmende Türen zu den Wohnungen sowie brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen,
  7. Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern. Eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art ist durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen.
(5)Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 1 bis 4 erlassen.“
(5)Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Absatz eins bis 4 erlassen.“ Hinsichtlich allfälliger Übergangsbestimmungen ist in § 34 des am 18.02.2012 in Kraft getretenen Gesetzes (§ 35 leg. cit.) Nachstehendes geregelt:Hinsichtlich allfälliger Übergangsbestimmungen ist in Paragraph 34, des am 18.02.2012 in Kraft getretenen Gesetzes (Paragraph 35, leg. cit.) Nachstehendes geregelt: „
(1)Die erstmalige Feuerbeschau nach diesem Gesetz ist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen.
(2)Sofern Bescheide nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, mit Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, von Amts wegen angepasst wurden, sind sie an § 24 Abs. 4 anzupassen.“
(2)Sofern Bescheide nach Paragraph 7, Absatz 3, Feuerpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, mit Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, letzter Satz Feuerpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, von Amts wegen angepasst wurden, sind sie an Paragraph 24, Absatz 4, anzupassen.“ In Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter die angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt sich für das entscheidende Gericht, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz im Lichte der Bestimmung des § 34 Abs 1 des StFGPG, wonach in Bezug auf das zum maßgeblichen Zeitpunkt 18.02.2012 (vgl. § 35 StFGPG) bereits errichtete Objekt am 19.09.2013 eine feuerpolizeiliche Amtshandlung (die erstmalige Feuerbeschau wäre bis 31.12.2012 durchzuführen gewesen) durchgeführt hat.In Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter die angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt sich für das entscheidende Gericht, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz im Lichte der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, des StFGPG, wonach in Bezug auf das zum maßgeblichen Zeitpunkt 18.02.2012 vergleiche Paragraph 35, StFGPG) bereits errichtete Objekt am 19.09.2013 eine feuerpolizeiliche Amtshandlung (die erstmalige Feuerbeschau wäre bis 31.12.2012 durchzuführen gewesen) durchgeführt hat. Der bezughabenden Niederschrift (Feuerschauprotokoll) vom 19.09.2013 kann entnommen werden, dass anlässlich dieser erstinstanzlichen Amtshandlung dem gesetzlichen Auftrag in Bezug auf die Vorgaben der Bestimmung des § 18 Abs 2 StFGPG insofern nicht entsprochen wurde, als eine Bezugnahme auf im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassene Auflagen der baubehördlichen Genehmigung und deren Einhaltung (vgl. § 18 Abs 2 Z 1 StFGPG) sowie vorhandene bzw. vorgeschrieben Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel, sowie Löschwasserbezugsstellen und eine Aussage über deren ordnungsgemäßen und einsatzbereiten Zustand, bezogen auf den Rechtsbestand, nicht erfolgt ist.Der bezughabenden Niederschrift (Feuerschauprotokoll) vom 19.09.2013 kann entnommen werden, dass anlässlich dieser erstinstanzlichen Amtshandlung dem gesetzlichen Auftrag in Bezug auf die Vorgaben der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, StFGPG insofern nicht entsprochen wurde, als eine Bezugnahme auf im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassene Auflagen der baubehördlichen Genehmigung und deren Einhaltung vergleiche Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, StFGPG) sowie vorhandene bzw. vorgeschrieben Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel, sowie Löschwasserbezugsstellen und eine Aussage über deren ordnungsgemäßen und einsatzbereiten Zustand, bezogen auf den Rechtsbestand, nicht erfolgt ist. Die zutreffend von der belangten Behörde als Hochhaus im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs 4 Z 6 StFGPG qualifizierte bauliche Anlage weist, soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich, eine Baubewilligung vom 07.10.1954 auf und wurden – soweit erkennbar – noch 1954 und in weiterer Folge 1956, 1960, 1963 sowie 1965 verschiedene Änderungen, teilweise in Form von Widmungsänderungen, bewilligt. Die zutreffend von der belangten Behörde als Hochhaus im Sinne der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 6, StFGPG qualifizierte bauliche Anlage weist, soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich, eine Baubewilligung vom 07.10.1954 auf und wurden – soweit erkennbar – noch 1954 und in weiterer Folge 1956, 1960, 1963 sowie 1965 verschiedene Änderungen, teilweise in Form von Widmungsänderungen, bewilligt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Bescheide vom 17.10.1954, GZ: A17-1335/1954, vom 02.03.1956, GZ: A17-393/8-1956, vom 22.11.1960, GZ: A17-2293/9-1960, vom 17.01.1963, GZ: A17-2594/12-1962, vom 01.09.1965, GZ: A10/3-2245/12-1965 und vom 19.10.1965, GZ: A10/3-2266/14-
  1. Es wäre daher Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen, bei der Feuerbeschau insbesondere auch festzustellen, ob die in den angeführten baubehördlichen Genehmigungsbescheiden im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen eingehalten werden oder nicht und, ob die baurechtlich konsentierten bzw. feuerpolizeilich jedenfalls bereits vorgeschriebenen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel sowie Löschwasserbezugsstellen sich in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand befinden. Es ist somit im Rahmen der Vollziehung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes – StFGPG auf Grundlage des vorgegebenen Zwecks der Feuerbeschau letztere nicht gänzlich losgelöst vom Rechtsbestand durchzuführen, Dies ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes einerseits auch deshalb von Belang, zumal das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz nicht dazu angetan ist, baurechtlich relevante Mängel in Form von Baugebrechen zu sanieren. Diesbezüglich ist auf das spezifisch baurechtliche Instrumentarium, insbesondere in Form der Bestimmung des § 42 des Steiermärkischen Baugesetzes, zu verweisen.Dies ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes einerseits auch deshalb von Belang, zumal das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz nicht dazu angetan ist, baurechtlich relevante Mängel in Form von Baugebrechen zu sanieren. Diesbezüglich ist auf das spezifisch baurechtliche Instrumentarium, insbesondere in Form der Bestimmung des Paragraph 42, des Steiermärkischen Baugesetzes, zu verweisen. Andererseits ist bei der Erforderlichkeitsprüfung in fachlicher Hinsicht jedenfalls auch auf den Rechtsbestand abzustellen. Indem in der Niederschrift vom 19.09.2013 die gutachterlichen Äußerungen sich ausschließlich auf eine „IST-Bestandsaufnahme“ und sich auch nicht auf den Rechtsbestand beziehen, sind die diesbezüglichen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht als nicht ausreichend nachvollziehbar anzusehen, zumal es an einem diesbezüglichen dem StFGPG entsprechenden Befund mangelt. Anlässlich der örtlichen Erhebung wurden Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung, Brandschutztüren zwischen Erdgeschoss und Keller, brandhemmende Türen zu den Wohnungen sowie ein brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen und Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern aus fachlicher Sicht für erforderlich gehalten, zumal die Brandsicherheit insofern gefährdet sei, da es sonst zur Erschwerung der Brandbekämpfung sowie der Durchführung von Rettungsmaßnahmen komme. Diese Begründung wurde im erstinstanzlichen Bescheid vom 26.11.2013, GZ: 026621/2006/0018, noch – wie eingangs angeführt – erweitert und fanden diese Aufträge somit ohne entsprechend schlüssiges Amtssachverständigengutachten, erweitert um den nicht angefochtenen Auftrag 3.) des erstinstanzlichen Bescheides, Eingang in den in der Folge mit Berufung angefochtenen feuerpolizeilichen Bescheid, der im Übrigen, – wie aus dem Bescheidspruch ersichtlich –, auch keinen nach § 7 Abs 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, in Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des § 7 Abs 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, ergangenen Bescheid an § 24 Abs 4 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 12/2012, anpasst.Diese Begründung wurde im erstinstanzlichen Bescheid vom 26.11.2013, GZ: 026621/2006/0018, noch – wie eingangs angeführt – erweitert und fanden diese Aufträge somit ohne entsprechend schlüssiges Amtssachverständigengutachten, erweitert um den nicht angefochtenen Auftrag 3.) des erstinstanzlichen Bescheides, Eingang in den in der Folge mit Berufung angefochtenen feuerpolizeilichen Bescheid, der im Übrigen, – wie aus dem Bescheidspruch ersichtlich –, auch keinen nach Paragraph 7, Absatz 3, Feuerpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, in Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, letzter Satz Feuerpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, ergangenen Bescheid an Paragraph 24, Absatz 4, des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,, anpasst. Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte die Erteilung der feuerpolizeilichen Aufträge in Vermengung der Rechtsgrundlagen der Bestimmungen §§ 24 Abs 4 und 20 Abs 4 StFGPG. Letztere entspricht der Bestimmung des § 11 Abs 3 FPG, LGBl. Nr. 49/1985, und stellt eine sich auf Mängel beziehende, gegenüber der Bestimmung des § 24 StFGPG generellere Norm dar.Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte die Erteilung der feuerpolizeilichen Aufträge in Vermengung der Rechtsgrundlagen der Bestimmungen Paragraphen 24, Absatz 4 und 20 Absatz 4, StFGPG. Letztere entspricht der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, FPG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, und stellt eine sich auf Mängel beziehende, gegenüber der Bestimmung des Paragraph 24, StFGPG generellere Norm dar. In Bezug auf die im beschwerdegegenständlichen, angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht hinsichtlich der Möglichkeit der Vorschreibung von Einrichtungen nach § 24 Abs 4 Z 1 bis 6 StFGPG wird von Seiten des Landesverwaltungsgericht Steiermark in rechtlicher Hinsicht festgehalten wie folgt:In Bezug auf die im beschwerdegegenständlichen, angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht hinsichtlich der Möglichkeit der Vorschreibung von Einrichtungen nach Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 StFGPG wird von Seiten des Landesverwaltungsgericht Steiermark in rechtlicher Hinsicht festgehalten wie folgt: Sowohl die Bestimmung des § 24 Abs 3 als auch jene des § 24 Abs 4 StFGPG haben Vorgängerbestimmungen im FPG, LGBl. Nr. 49/1985.Sowohl die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, als auch jene des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG haben Vorgängerbestimmungen im FPG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,. § 7 Abs 3 FPG lautete wie folgt:Paragraph 7, Absatz 3, FPG lautete wie folgt: „Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.“ Mit Landesgesetz vom 20.11.2007, LGBl. Nr. 6/2008, wurde das Steiermärkische Baugesetz seinerzeit insofern geändert, als die damals geltende Bestimmung des § 103 des Steiermärkischen Baugesetzes, welche bestehende Hochhäuser betraf, aus den baurechtlichen Bestimmungen herausgenommen wurde und aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119e zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008 nach § 103 des Steiermärkischen Baugesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 ergangene Bescheide amtswegig an die durch die erwähnte Novelle LGBl. Nr. 6/2008 geänderte Rechtslage anzupassen gewesen sind.Mit Landesgesetz vom 20.11.2007, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, wurde das Steiermärkische Baugesetz seinerzeit insofern geändert, als die damals geltende Bestimmung des Paragraph 103, des Steiermärkischen Baugesetzes, welche bestehende Hochhäuser betraf, aus den baurechtlichen Bestimmungen herausgenommen wurde und aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 119 e, zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, nach Paragraph 103, des Steiermärkischen Baugesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, ergangene Bescheide amtswegig an die durch die erwähnte Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, geänderte Rechtslage anzupassen gewesen sind. Mit letzterem Landesgesetzblatt wurde auch das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49/1985, parallel geändert, indem dem damaligen § 7 Abs 3 die Bestimmung des § 7 Abs 3a FPG für Hochhäuser angefügt wurde.Mit letzterem Landesgesetzblatt wurde auch das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, parallel geändert, indem dem damaligen Paragraph 7, Absatz 3, die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3 a, FPG für Hochhäuser angefügt wurde. Demnach war bereits der alte § 7 Abs 3 FPG auf bestehende überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit sich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde konnte auch nach alter Rechtslage über die vorstehend bezeichneten Hochhäuser zum genannten Zeitpunkt vorhandene Sicherheitsvorkehrungen hinaus nach Inkrafttreten der Novelle Nr. 6/2008 nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschrieben:Demnach war bereits der alte Paragraph 7, Absatz 3, FPG auf bestehende überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit sich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde konnte auch nach alter Rechtslage über die vorstehend bezeichneten Hochhäuser zum genannten Zeitpunkt vorhandene Sicherheitsvorkehrungen hinaus nach Inkrafttreten der Novelle Nr. 6 aus 2008, nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschrieben:
  2. Trockensteigleitung,
  3. Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung
  4. tragbare Feuerlöscher
  5. Brandschutztüren zwischen Erdgeschoss und Keller sowie
  6. brandhemmende Türen zu den Wohnungen Auch nach dieser Bestimmung war eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art durch eine dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. Allfällige, nach § 7 Abs 3 FPG mit Bezug auf vorgenannte Hochhäuser ergangene Bescheide, waren von Amts wegen an die geänderte Rechtslage anzupassen gewesen.Auch nach dieser Bestimmung war eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art durch eine dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. Allfällige, nach Paragraph 7, Absatz 3, FPG mit Bezug auf vorgenannte Hochhäuser ergangene Bescheide, waren von Amts wegen an die geänderte Rechtslage anzupassen gewesen. Letztere dargestellte Novelle trat am 01.02.2008 in Kraft und bewirkte, dass die Vorschreibung feuer- und brandschutztechnischer Aufträge, gestützt auf § 103 Baugesetz, nicht mehr möglich gewesen ist.Letztere dargestellte Novelle trat am 01.02.2008 in Kraft und bewirkte, dass die Vorschreibung feuer- und brandschutztechnischer Aufträge, gestützt auf Paragraph 103, Baugesetz, nicht mehr möglich gewesen ist. Die im Rahmen des nunmehr anzuwendenden Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 12/2012, in Kraft getreten am 18.02.2012, hat in § 24 Abs 3 inhaltlich den zitierten § 7 Abs 3 FPG im Wesentlichen übernommen. Eine Ergänzung wurde in Bezug auf die Wortfolge „oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder“ vorgenommen.Die im Rahmen des nunmehr anzuwendenden Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,, in Kraft getreten am 18.02.2012, hat in Paragraph 24, Absatz 3, inhaltlich den zitierten Paragraph 7, Absatz 3, FPG im Wesentlichen übernommen. Eine Ergänzung wurde in Bezug auf die Wortfolge „oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder“ vorgenommen. Auch der auf den gegenständlichen Sachverhalt zur Anwendung gelangende § 24 Abs 4 StFGPG entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des § 7 Abs 3a Feuerpolizeigesetz alt, wobei lediglich die angeführte Novelle „LGBl. Nr. 106/2008“ durch das Datum des Inkrafttretens „01.02.2008“ ersetzt wurde und die nunmehrige Z 6 des § 24 Abs 4 StFGPG „Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern“ betreffend angefügt wurde. Hinsichtlich der brandhemmenden Türen zu den Wohnungen (ehemals § 7 Abs 3a Z 5 FPG) wurde überdies in der nunmehrigen Z 5 dieser Bestimmung des § 24 Abs 4 auch vorgesehen, dass ein „brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen“ grundsätzlich vorgeschrieben werden kann.Auch der auf den gegenständlichen Sachverhalt zur Anwendung gelangende Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3 a, Feuerpolizeigesetz alt, wobei lediglich die angeführte Novelle „LGBl. Nr. 106/2008“ durch das Datum des Inkrafttretens „01.02.2008“ ersetzt wurde und die nunmehrige Ziffer 6, des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG „Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern“ betreffend angefügt wurde. Hinsichtlich der brandhemmenden Türen zu den Wohnungen (ehemals Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer 5, FPG) wurde überdies in der nunmehrigen Ziffer 5, dieser Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, auch vorgesehen, dass ein „brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen“ grundsätzlich vorgeschrieben werden kann. Die Bestimmung des § 24 Abs 4 letzter Satz StFGPG entspricht jener in der „Hochhausbestimmung“ des § 7 Abs 3a FPG alt.Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz StFGPG entspricht jener in der „Hochhausbestimmung“ des Paragraph 7, Absatz 3 a, FPG alt. Diese Betrachtung macht deutlich, dass es durch das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBL. Nr. 12/2012 nicht zu einer völligen Änderung der Rechtslage gegenüber den zuvor angeführten mittlerweile außer Kraft getretenen feuerpolizeilichen Bestimmungen nach dem FPG alt, LGBl. Nr. 49/1985, gekommen ist. Bestehende Regelungen wurden im Wesentlichen übernommen, legistisch adaptiert und geringfügig ergänzt.Diese Betrachtung macht deutlich, dass es durch das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBL. Nr. 12 aus 2012, nicht zu einer völligen Änderung der Rechtslage gegenüber den zuvor angeführten mittlerweile außer Kraft getretenen feuerpolizeilichen Bestimmungen nach dem FPG alt, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, gekommen ist. Bestehende Regelungen wurden im Wesentlichen übernommen, legistisch adaptiert und geringfügig ergänzt. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass Bescheide nach § 7 Abs 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, amtswegig an die Bestimmungen des § 24 Abs 4 StFGPG anzupassen sind und nach § 119e des Steiermärkischen Baugesetzes nach § 103 idF LGBl. Nr. 78/2003, ergangene Bescheide amtswegig an die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008, geänderte Rechtslage anzupassen gewesen sind.Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass Bescheide nach Paragraph 7, Absatz 3, Feuerpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, amtswegig an die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG anzupassen sind und nach Paragraph 119 e, des Steiermärkischen Baugesetzes nach Paragraph 103, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, ergangene Bescheide amtswegig an die durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, geänderte Rechtslage anzupassen gewesen sind. Auch diese Übergangsbestimmungen machen somit deutlich, dass auf den Rechtsbestand Bezug zu nehmen ist, zumal in rechtlicher Hinsicht ergangene Bescheid anzupassen sind. Entgegen der im angefochtenen Bescheid geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde wird die Hochhausregelung nach § 24 Abs 4 des StFGPG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht als lex specialis, sondern im engen Konnex zur Bestimmung des § 24 Abs 3 StFGPG gesehen. Dies vorallem aufgrund des Einleitungssatzes der Bestimmung des § 24 Abs 4 StFGPG.Entgegen der im angefochtenen Bescheid geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde wird die Hochhausregelung nach Paragraph 24, Absatz 4, des StFGPG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht als lex specialis, sondern im engen Konnex zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, StFGPG gesehen. Dies vorallem aufgrund des Einleitungssatzes der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG. Die Regelung des § 24 Abs 3 StFGPG kommt demnach primär zur Anwendung, zumal auch diese eine zwingende behördliche Verpflichtung in Bezug auf bestehende bauliche Anlagen vorsieht, bei denen die darin angeführten Einrichtungen/Anlagen etc., die bisher bescheidmäßig nicht erfasst wurden („Bereitstellung/Errichtung“). Im Falle der „Offenkundigkeit“ hat unter den Tatbestandsvoraussetzungen des in dieser Bestimmung angeführten gesetzlichen Maßstabes in Bezug auf die zu prüfende Erforderlichkeit im Interesse der Brandsicherheit wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit im Einzelfall auf Grundlage von Befund und Gutachten eines Sachverständigen erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Auftrag zu ergehen, wobei die gesetzliche Regelung die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder als „Maßnahmen“ vorsieht.Die Regelung des Paragraph 24, Absatz 3, StFGPG kommt demnach primär zur Anwendung, zumal auch diese eine zwingende behördliche Verpflichtung in Bezug auf bestehende bauliche Anlagen vorsieht, bei denen die darin angeführten Einrichtungen/Anlagen etc., die bisher bescheidmäßig nicht erfasst wurden („Bereitstellung/Errichtung“). Im Falle der „Offenkundigkeit“ hat unter den Tatbestandsvoraussetzungen des in dieser Bestimmung angeführten gesetzlichen Maßstabes in Bezug auf die zu prüfende Erforderlichkeit im Interesse der Brandsicherheit wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit im Einzelfall auf Grundlage von Befund und Gutachten eines Sachverständigen erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Auftrag zu ergehen, wobei die gesetzliche Regelung die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder als „Maßnahmen“ vorsieht. Dabei hat sich die Behörde jedenfalls (auch) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und aus welchen Gründen die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen tatsächlich unzureichend sind bzw. inwieweit die Brandsicherheit durch die vorzuschreibenden Schutzmaßnahmen erhöht und verbessert wird (vgl. VwGH am 20.11.1997, 94/06/0255).Dabei hat sich die Behörde jedenfalls (auch) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und aus welchen Gründen die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen tatsächlich unzureichend sind bzw. inwieweit die Brandsicherheit durch die vorzuschreibenden Schutzmaßnahmen erhöht und verbessert wird vergleiche VwGH am 20.11.1997, 94/06/0255). Dass das Vorliegen der besonderen Beschaffenheit der Anlage oder ihres besonderen Verwendungszweckes unter Beachtung der konkreten baulichen Gegebenheiten im Sinne dieser Bestimmung in jedem Fall entsprechend darzulegen und zu begründen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Vorgängerbestimmung des § 7 Abs 3 Stmk. FPolG 1985 ausgeführt (vgl. VwGH am 08.06.2011, 2009/06/0209).Dass das Vorliegen der besonderen Beschaffenheit der Anlage oder ihres besonderen Verwendungszweckes unter Beachtung der konkreten baulichen Gegebenheiten im Sinne dieser Bestimmung in jedem Fall entsprechend darzulegen und zu begründen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Stmk. FPolG 1985 ausgeführt vergleiche VwGH am 08.06.2011, 2009/06/0209). Die Überlegungen in Bezug auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit werden z. B. vor allem bei Vorschreibung einer nicht verfahrensgegenständlichen Sprinkleranlage eine Rolle spielen, welche aufgrund der sehr weiten gesetzlichen Formulierung der Gesetzesstelle des § 24 Abs 3 StFGPG auch als brandschutztechnische Einrichtung zu sehen ist. Letzteres gilt nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes auch für die im Abs 4 dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten „Einrichtungen“.Die Überlegungen in Bezug auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit werden z. B. vor allem bei Vorschreibung einer nicht verfahrensgegenständlichen Sprinkleranlage eine Rolle spielen, welche aufgrund der sehr weiten gesetzlichen Formulierung der Gesetzesstelle des Paragraph 24, Absatz 3, StFGPG auch als brandschutztechnische Einrichtung zu sehen ist. Letzteres gilt nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes auch für die im Absatz 4, dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten „Einrichtungen“. Die die Behörde auch verpflichtende Regelung des § 24 Abs 3 StFGPG soll nach dem Einleitungssatz des Abs 4 des § 24 StFGPG auf bestehende Hochhäuser dann nicht anzuwenden sein, wenn sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt, dass bescheidmäßig bewilligte, technische Brandschutzeinrichtungen (das sind Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Wandhydrantenanlage, Gaslöschanlage), die der Benützungsbewilligung zugrunde gelegt wurden und vor dem 01.02.2008 auch installiert wurden, funktionstüchtig sind. Dies betrifft also den Fall, dass derartige Einrichtungen bewilligt wurden, der Benützungsbewilligung zugrunde gelegen sind und vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs 3a FPG alt auch installiert wurden.Die die Behörde auch verpflichtende Regelung des Paragraph 24, Absatz 3, StFGPG soll nach dem Einleitungssatz des Absatz 4, des Paragraph 24, StFGPG auf bestehende Hochhäuser dann nicht anzuwenden sein, wenn sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt, dass bescheidmäßig bewilligte, technische Brandschutzeinrichtungen (das sind Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Wandhydrantenanlage, Gaslöschanlage), die der Benützungsbewilligung zugrunde gelegt wurden und vor dem 01.02.2008 auch installiert wurden, funktionstüchtig sind. Dies betrifft also den Fall, dass derartige Einrichtungen bewilligt wurden, der Benützungsbewilligung zugrunde gelegen sind und vor dem Inkrafttreten des Paragraph 7, Absatz 3 a, FPG alt auch installiert wurden. E contrario ergibt sich für das entscheidende Gericht, dass Abs 3 der Bestimmung des § 24 StFGPG auch auf bestehende Hochhäuser anzuwenden ist, wenn die Funktionstüchtigkeit der technischen Brandschutzeinrichtungen, die bewilligt wurden und der Benützungsbewilligung zugrunde gelegt sind und vor 01.02.2008 installiert wurden, nicht gewährleistet ist.E contrario ergibt sich für das entscheidende Gericht, dass Absatz 3, der Bestimmung des Paragraph 24, StFGPG auch auf bestehende Hochhäuser anzuwenden ist, wenn die Funktionstüchtigkeit der technischen Brandschutzeinrichtungen, die bewilligt wurden und der Benützungsbewilligung zugrunde gelegt sind und vor 01.02.2008 installiert wurden, nicht gewährleistet ist. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Behörde mit den technischen Brandschutzeinrichtungen (das sind Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Wandhydrantenanlage, Gaslöschanlage) anhand des bestehenden Konsenses und vor Ort auseinandersetzt und prüft, ob derartige Anlagen genehmigt wurden, und der Benützungsbewilligung zugrundegelegt wurden. Bejahendenfalls hat die Prüfung zu erfolgen, ob diese Anlagen vor 01.02.2008 installiert wurden und ob diese funktionstüchtig sind oder nicht. Ist dies der Fall, so sind unter den Voraussetzungen der Bestimmung des § 24 Abs 3 StFGPG die erforderlichen Vorschreibungen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens unter Bedachtnahme auf die angeführten wirtschaftlichen Zumutbarkeitserwägungen zu tätigen.Ist dies der Fall, so sind unter den Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, StFGPG die erforderlichen Vorschreibungen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens unter Bedachtnahme auf die angeführten wirtschaftlichen Zumutbarkeitserwägungen zu tätigen. Im gegenständlichen Fall wurde die Benützungsbewilligung mit Bescheid des Stadtsenates vom 26.09.1969, GZ: A 10/3-KII-4111/1968-3, erteilt und finden sich in diversen baurechtlichen Bewilligungsbescheiden durchaus technische Brandschutzeinrichtungen. So kann beispielsweise dem Bescheid vom 22.11.1960, GZ: A17-2293/9-1960, in der Auflage 38, eine Brandrauchentlüftung insofern erblickt werden, als die Stiegenhausfenster des obersten Geschosses vom Erdgeschoss aus durch Fernbetätigung öffenbar einzurichten sind. Die Auflage 39 dieses Bescheides betrifft die Verpflichtung durch das gesamte Hochhaus eine Trockensteigleitung mit 75 mm Durchmesser zu installieren. Die Steigleitung ist nach dieser Auflage im Erdgeschoss mit genormter B-Kupplung und Absperrschieber und in allen übrigen Stockwerken mit genormter C-Kupplung und Absperrschieber zu versehen. Die Auflage 28 dieses Bescheides betrifft die Verpflichtung, dass der Baublock an das städtische Feuermeldenetz anzuschließen ist und die Vereinbarungen mit der städtischen Branddirektion zu treffen sind. Auch dem Bescheid vom 17.01.1963, GZ: A17-2594/12-1962, ist die Einrichtung einer Trockensteigleitung (Auflage 35) bzw. der beschriebenen Brandrauchentlüftung (Auflage 34) zu entnehmen. Es wäre demnach bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu prüfen gewesen, ob technische Brandschutzeinrichtungen, die bescheidmäßig offenbar vorgesehen sind, auch der Benützungsbewilligung zugrundegelegt wurden, vor dem 01.02.2008 installiert wurden und bejahendenfalls, ob diese funktionstüchtig sind oder nicht. Im Falle der mangelnden Funktionstüchtigkeit technischer Brandschutzeinrichtungen wäre nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes primär nach § 24 Abs 3 StFGPG vorzugehen.Im Falle der mangelnden Funktionstüchtigkeit technischer Brandschutzeinrichtungen wäre nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes primär nach Paragraph 24, Absatz 3, StFGPG vorzugehen. Im Einzelfall kann die Behörde über die in Hochhäusern zum 01.02.2008 vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus, die in den sechs Ziffern der Bestimmung des § 24 Abs 4 angeführten Einrichtungen, soweit diese nicht ohnehin vorhanden sind, zusätzlich vorzuschreiben. Dass es sich dabei nicht um eine „echte Kann-Bestimmung“ handelt, hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung § 7 Abs 3a Stmk. FPolG 1985 bereits ausgesprochen (vgl. VwGH am 19.12.2012, 2010/06/0144). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Bestimmung des § 7 Abs 3a FPolG 1985 ausgeführt: „Da im § 7 Abs 3a iVm Abs 3 FPolG 1985 festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen für Hochhäuser vorgeschrieben werden können, bleibt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für die Ausübung von Ermessen kein Raum; vielmehr sind diese vorzuschreiben, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Das Wort „kann“ bedeutet in der genannten Gesetzesstelle ebenso ein „muss“, wie in der Vorgängerbestimmung des § 103 Stmk. BauG 1995“ (vgl. auch VwGH am
  7. März 2006, 2002/06/0157). Aus dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Vorgängerbestimmungen des § 24 Abs 3 und Abs 4 StFGPG in der Form der Bestimmungen §§ 3 Abs 3a sowie Abs 3 FPolG 1985 ist auch der enge Konnex zwischen den angeführten Vorgängerbestimmungen ableitbar, zumal auch für den Verwaltungsgerichtshof die Vorschreibung lediglich dann zu erfolgen hat, „wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen.“ Wie eingangs gezeigt, haben sich die nunmehr anzuwendenden einschlägigen Rechtsvorschriften des § 24 Abs 3 und Abs 4 StFGPG gegenüber der Rechtslage nach § 3a iVm Abs 3 FPolG 1985 dem Grunde nach nicht maßgeblich geändert, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall zweifelsfrei übertragen werden kann.Im Einzelfall kann die Behörde über die in Hochhäusern zum 01.02.2008 vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus, die in den sechs Ziffern der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, angeführten Einrichtungen, soweit diese nicht ohnehin vorhanden sind, zusätzlich vorzuschreiben. Dass es sich dabei nicht um eine „echte Kann-Bestimmung“ handelt, hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung Paragraph 7, Absatz 3 a, Stmk. FPolG 1985 bereits ausgesprochen vergleiche VwGH am 19.12.2012, 2010/06/0144). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3 a, FPolG 1985 ausgeführt: „Da im Paragraph 7, Absatz 3 a, in Verbindung mit Absatz 3, FPolG 1985 festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen für Hochhäuser vorgeschrieben werden können, bleibt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für die Ausübung von Ermessen kein Raum; vielmehr sind diese vorzuschreiben, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Das Wort „kann“ bedeutet in der genannten Gesetzesstelle ebenso ein „muss“, wie in der Vorgängerbestimmung des Paragraph 103, Stmk. BauG 1995“ vergleiche auch VwGH am
  8. März 2006, 2002/06/0157). Aus dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, StFGPG in der Form der Bestimmungen Paragraphen 3, Absatz 3 a, sowie Absatz 3, FPolG 1985 ist auch der enge Konnex zwischen den angeführten Vorgängerbestimmungen ableitbar, zumal auch für den Verwaltungsgerichtshof die Vorschreibung lediglich dann zu erfolgen hat, „wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen.“ Wie eingangs gezeigt, haben sich die nunmehr anzuwendenden einschlägigen Rechtsvorschriften des Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, StFGPG gegenüber der Rechtslage nach Paragraph 3 a, in Verbindung mit Absatz 3, FPolG 1985 dem Grunde nach nicht maßgeblich geändert, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall zweifelsfrei übertragen werden kann. Dies bedeutet, dass die Behörde, wenn die auch rechtlich vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen (maßgeblicher Zeitpunkt wiederum 01.02.2008) im Einzelfall nicht ausreichend sind, fachlich begründet und durch Sachverständigengutachten untermauert zusätzlich Vorschreibungen in Bezug auf die taxativ aufgezählten „Maßnahmen“ der Ziffern 1 bis 6 des § 24 Abs 4 StFGPG zu tätigen hat. Auch dies setzt jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsbestand in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen (diese müssen dem Wortlaut nach offenbar keine technischen Brandschutzeinrichtungen sein) voraus und „können“ derartige Einrichtungen nach dem Gesetzeswortlaut nur zusätzlich vorgeschrieben werden, soweit sie nicht ohnehin vorhanden sind.Dies bedeutet, dass die Behörde, wenn die auch rechtlich vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen (maßgeblicher Zeitpunkt wiederum 01.02.2008) im Einzelfall nicht ausreichend sind, fachlich begründet und durch Sachverständigengutachten untermauert zusätzlich Vorschreibungen in Bezug auf die taxativ aufgezählten „Maßnahmen“ der Ziffern 1 bis 6 des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG zu tätigen hat. Auch dies setzt jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsbestand in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen (diese müssen dem Wortlaut nach offenbar keine technischen Brandschutzeinrichtungen sein) voraus und „können“ derartige Einrichtungen nach dem Gesetzeswortlaut nur zusätzlich vorgeschrieben werden, soweit sie nicht ohnehin vorhanden sind. Bei der Vorschreibung kann lediglich aus den sechs Maßnahmen, welche der Landesgesetzgeber vorgesehen hat, begründet ausgewählt werden und wurde z. B. der teure Sprinklerschutz nicht in die diesbezügliche erschöpfende Aufzählung aufgenommen. Dass, wenn derartige abschließend aufgezählte Einrichtungen nicht vorhanden sind (rechtlich und faktisch bis 01.02.2008) die Behörde auch dem Stand der Technik entsprechende, derartige Einrichtungen vorsehen kann, erscheint insofern auch plausibel, zumal es nicht um den Ersatz, sondern um die Errichtung von neuen derartigen Anlagen geht und bereits aufgrund von Einbauvorschriften neue Anlagen regelmäßig gar nicht nach alten Vorschriften eingebaut bzw. errichtet werden dürfen. Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Falle der Zulässigkeit derartiger Vorschreibungen nicht auf das Niveau der Benützungsbewilligung diesbezüglich abzustellen sein wird. Besteht jedoch eine in den 6 Ziffern der Bestimmung des § 24 Abs 4 angeführten Einrichtungen rechtlich und faktisch und ist diese nicht mehr funktionstüchtig, so ist eine derartige Anlage durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. Fall es erforderlich ist, kann der diesbezügliche Sicherheitsstandard daher begründet natürlich auch im Einzelfall angehoben werden, wobei dies jedoch ebenfalls lediglich auf Grundlage eines auf die Gegebenheiten und die vorhandenen Einrichtungen abstellenden schlüssigen Sachverständigengutachtens stattzufinden hat. Besteht jedoch eine in den 6 Ziffern der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, angeführten Einrichtungen rechtlich und faktisch und ist diese nicht mehr funktionstüchtig, so ist eine derartige Anlage durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. Fall es erforderlich ist, kann der diesbezügliche Sicherheitsstandard daher begründet natürlich auch im Einzelfall angehoben werden, wobei dies jedoch ebenfalls lediglich auf Grundlage eines auf die Gegebenheiten und die vorhandenen Einrichtungen abstellenden schlüssigen Sachverständigengutachtens stattzufinden hat. Für dem gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als in erster Instanz zur Vollziehung der Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes – StFGPG aufgerufene Behörde seinem Bescheid gutachterliche Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen zugrunde gelegt hat, welche einen Befund aufweisen, der nicht auch auf dem Rechtsbestand basiert, zumal eine Auseinandersetzung in Bezug auf in baubehördlichen Genehmigungen angeführte Auflagen, welche die Brandsicherheit betreffen, überhaupt nicht erfolgt ist. Ebenso ist eine ausreichende Bezugnahme auf konsentierte technische Brandschutzeinrichtungen, brandschutztechnische Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt 01.02.2008 nicht erfolgt. Bereits dem erstinstanzlichen Bescheid mangelt es daher in fachlicher Hinsicht an diesbezüglichen aussagekräftigen Feststellungen. Der angefochtene Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, der diesen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, hat diesen Mangel im Rahmen der umfassenden Kognitionsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG nicht saniert und nicht aufgegriffen und wurde auch der zweitinstanzlichen Entscheidung kein schlüssiges, nachvollziehbares Sachverständigengutachten zugrunde gelegt.Der angefochtene Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, der diesen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, hat diesen Mangel im Rahmen der umfassenden Kognitionsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht saniert und nicht aufgegriffen und wurde auch der zweitinstanzlichen Entscheidung kein schlüssiges, nachvollziehbares Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Seitens der belangten Behörde wird daher im Verfahrensgegenstand der maßgebliche Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des § 37 AVG unter Zugrundelegung der hg. Rechtsansicht festzustellen sein, indem anhand des Rechtsbestandes sowie vor Ort u. a. eruiert wird, welche technischen Brandschutzeinrichtungen wurden in den aufrechten Baubescheiden bescheidmäßig behandelt, welche liegen der Benützungsbewilligung zugrunde und welche wurden vor 01.02.2008 installiert.Seitens der belangten Behörde wird daher im Verfahrensgegenstand der maßgebliche Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 37, AVG unter Zugrundelegung der hg. Rechtsansicht festzustellen sein, indem anhand des Rechtsbestandes sowie vor Ort u. a. eruiert wird, welche technischen Brandschutzeinrichtungen wurden in den aufrechten Baubescheiden bescheidmäßig behandelt, welche liegen der Benützungsbewilligung zugrunde und welche wurden vor 01.02.2008 installiert. Sich auf diese Art und Weise ergebende technische Brandschutzeinrichtungen – von Beschwerdeführerseite wurden Anlagen zur Brandmeldung und Brandrauchentlüftung ins Treffen geführt – werden im Anschluss daran hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sein und wenn die Funktionstüchtigkeit tatsächlich nicht gewährleistet ist, wird diesbezüglich eine Prüfung anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 3 StFGPG vorzunehmen sein.Sich auf diese Art und Weise ergebende technische Brandschutzeinrichtungen – von Beschwerdeführerseite wurden Anlagen zur Brandmeldung und Brandrauchentlüftung ins Treffen geführt – werden im Anschluss daran hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sein und wenn die Funktionstüchtigkeit tatsächlich nicht gewährleistet ist, wird diesbezüglich eine Prüfung anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 3, StFGPG vorzunehmen sein. Sollten darüber hinaus noch weitere Gründe bestehen, dass es über die zum Zeitpunkt 01.02.2008 rechtlich bzw. faktisch vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus aus fachlicher Sicht zur Gewährleistung der gesetzlich geschützten Interessen erforderlich ist, „Einrichtungen“ vorzusehen, so kann die belangte Behörde ebenfalls auf Grundlage eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, fachlich begründet, aus den 6 Ziffern der Bestimmung des § 24 Abs 4 StFGPG Einrichtungen zur Vorschreibung bringen, es sei denn, diese sind vorhanden.Sollten darüber hinaus noch weitere Gründe bestehen, dass es über die zum Zeitpunkt 01.02.2008 rechtlich bzw. faktisch vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus aus fachlicher Sicht zur Gewährleistung der gesetzlich geschützten Interessen erforderlich ist, „Einrichtungen“ vorzusehen, so kann die belangte Behörde ebenfalls auf Grundlage eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, fachlich begründet, aus den 6 Ziffern der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG Einrichtungen zur Vorschreibung bringen, es sei denn, diese sind vorhanden. Auch diesbezüglich werden jedenfalls exakte Feststellungen zu treffen sein. Ist eine vorhandene derartige nach § 24 Abs 4 Z 1 bis 6 StFGPG angeführte Einrichtung nicht mehr funktionstüchtig, so „kann“ diesbezüglich der Ersatz durch eine entsprechende Anlage auf dem Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung vorgeschrieben werden, ausgenommen im Einzelfall ist das Sicherheitsniveau fachlich begründet anzuheben. Auch dies hat jedoch fachlich begründet auf der Grundlage eines Gutachtens eines bau- bzw. brandschutztechnischen Sachverständigen zu erfolgen.Ist eine vorhandene derartige nach Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 StFGPG angeführte Einrichtung nicht mehr funktionstüchtig, so „kann“ diesbezüglich der Ersatz durch eine entsprechende Anlage auf dem Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung vorgeschrieben werden, ausgenommen im Einzelfall ist das Sicherheitsniveau fachlich begründet anzuheben. Auch dies hat jedoch fachlich begründet auf der Grundlage eines Gutachtens eines bau- bzw. brandschutztechnischen Sachverständigen zu erfolgen. Die bloße generelle Bezugnahme auf den „Stand der Technik“ und den Zweck der diesen widerspiegelnden Regelungen wird jedoch nicht ausreichend sein, um derartige Vorschreibungen schlüssig zu begründen. Von Gesetzgeberseite wurde bezüglich „Ersatzeinrichtungen“ eine zwingende Anpassung an den Stand der Technik nämlich nicht verankert. Dass es sich bei der baulichen Anlage um ein Hochhaus handelt, ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes für sich allein jedoch noch kein Grund, in den 6 Ziffern der Bestimmung des § 24 Abs 4 StFGPG angeführte Einrichtungen zusätzlich vorzuschreiben bzw. den Sicherheitsstandard in Bezug auf „Ersatzeinrichtungen“ über jenem anzusetzen, welcher zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung gegolten hat.Dass es sich bei der baulichen Anlage um ein Hochhaus handelt, ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes für sich allein jedoch noch kein Grund, in den 6 Ziffern der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, StFGPG angeführte Einrichtungen zusätzlich vorzuschreiben bzw. den Sicherheitsstandard in Bezug auf „Ersatzeinrichtungen“ über jenem anzusetzen, welcher zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung gegolten hat. Sollte sich auf Grundlage eines diesbezüglich ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens die Notwendigkeit von Vorschreibungen ergeben, so wird in Bezug auf den festzustellenden Sachverhalt den Eigentümern des Objektes auch die Möglichkeit zu geben sein, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern (vgl. § 45 Abs 3 AVG). In der Folge wird auf substantiiertes Vorbringen jedenfalls einzugehen sein (vgl. z. B. VwGH am 28.11.1991, 91/09/0135). Sollte sich auf Grundlage eines diesbezüglich ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens die Notwendigkeit von Vorschreibungen ergeben, so wird in Bezug auf den festzustellenden Sachverhalt den Eigentümern des Objektes auch die Möglichkeit zu geben sein, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG). In der Folge wird auf substantiiertes Vorbringen jedenfalls einzugehen sein vergleiche z. B. VwGH am 28.11.1991, 91/09/0135). Da somit von Seiten der belangten Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen wurden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Komplexität der zu setzenden Ermittlungsschritte nicht nur eine profunde Kenntnis des baurechtlichen Konsenses sowie der örtlichen Situation voraussetzt, sondern es der belangten Behörde, zumal ihr Amtssachverständige zur Verfügung stehen, überdies möglich sein wird, auf die mit der Sache bereits betrauten amtlichen Sachverständigen zurückzugreifen, ist auch unter Beachtung grundrechtlicher Überlegungen nicht davon auszugehen, dass es dem Verwaltungsgericht möglich ist, den maßgeblichen Sachverhalt rascher als die belangte Behörde festzustellen und sind auch keinerlei Indizien erkennbar, welche eine erhebliche Kostenersparnis bei Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nahelegen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche nicht-inhaltliche Entscheidung vorliegen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Auf das nach Beschwerdevorlage erstattete Vorbringen der belangten Behörde, insbesondere betreffend die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 40 des Stmk. BauG in Bezug auf die gegenständliche bauliche Anlage, war daher nicht näher einzugehen und liegen außerdem Baubewilligungsbescheide vor.Auf das nach Beschwerdevorlage erstattete Vorbringen der belangten Behörde, insbesondere betreffend die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 40, des Stmk. BauG in Bezug auf die gegenständliche bauliche Anlage, war daher nicht näher einzugehen und liegen außerdem Baubewilligungsbescheide vor. Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung entfallen (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG)Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung entfallen vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.51.25.2874.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.