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{'item': 'LVwG 43.4-2982/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.05.2014 GeschäftszahlLVwG 43.4-2982/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Einzelrichter Dr. Klaus Stühlinger über die Beschwerde des Herrn F Ö, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F U, Rstraße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 22.01.2014, GZ: 6.0-17/2013, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bereits näher bezeichneten Bescheid vom 22.01.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Murtal Herrn P G, M, auf Rechtsgrundlage der §§ 10 Abs 1 und 2 und 4 Abs 2 und 3 Stmk. Geländefahrzeugegesetz 1973 die Ausnahmebewilligung für die Dauer von zwei Jahren für den Betrieb einer Motocross-Trainingsstrecke auf dem Grundstück Nr. x, KG St. O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, dieser Genehmigung vorangegangen waren umfangreiche, im Bescheid angeführte Begutachtungen von geologischen, schalltechnischen, wildbiologischen, veterinärmedizinischen, naturschutzfachlichen, kraftfahrzeug- und sicherheitstechnischen sowie medizinischen Amtssachverständigen, auf deren Grundlage die Behörde zum rechtlichen Schluss gelangt, die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung wären gegeben. Zu den Einwendungen von Herrn F Ö wird ausgeführt, aufgrund der eingeholten Gutachten ergäbe sich, dass es zu keinen wesentlichen Belästigungen kommen werde.Mit dem bereits näher bezeichneten Bescheid vom 22.01.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Murtal Herrn P G, M, auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 10, Absatz eins und 2 und 4 Absatz 2 und 3 Stmk. Geländefahrzeugegesetz 1973 die Ausnahmebewilligung für die Dauer von zwei Jahren für den Betrieb einer Motocross-Trainingsstrecke auf dem Grundstück Nr. x, KG St. O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, dieser Genehmigung vorangegangen waren umfangreiche, im Bescheid angeführte Begutachtungen von geologischen, schalltechnischen, wildbiologischen, veterinärmedizinischen, naturschutzfachlichen, kraftfahrzeug- und sicherheitstechnischen sowie medizinischen Amtssachverständigen, auf deren Grundlage die Behörde zum rechtlichen Schluss gelangt, die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung wären gegeben. Zu den Einwendungen von Herrn F Ö wird ausgeführt, aufgrund der eingeholten Gutachten ergäbe sich, dass es zu keinen wesentlichen Belästigungen kommen werde. Gegen diesen Bescheid hat Herr F Ö fristgerecht durch seinen bevollmächtigen Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben und diese im Wesentlichen in Wiederholung des bereits erstatteten Vorbringens damit begründet, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung wären nicht gegeben, da es durch den Betrieb der Motocross-Trainingsstrecke zu erheblichen Lärmbelästigungen und zu einer Beeinträchtigung von Oberflächenwässern und des Grundwassers kommen würde, auch käme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Rindern und Wildtieren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Art. 130 Abs 1 B-VG:Artikel 130, Absatz eins, B-VG: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs 4.“gegen Weisungen gemäß Artikel 81, a Absatz 4, .“ Art. 132 Abs 1 B-VG:Artikel 132, Absatz eins, B-VG: „Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid des Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt“der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der , Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid des Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt“ § 28 Abs 1 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 31 Abs 1 VwGVG:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ § 2 Abs 1 Stmk. Geländefahrzeugegesetz:Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. Geländefahrzeugegesetz: „Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs 2 und 3 und im § 10 nicht anderes bestimmt ist, verboten.“„Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Absatz 2 und 3 und im Paragraph 10, nicht anderes bestimmt ist, verboten.“ § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Stmk. Geländefahrzeugegesetz:Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Stmk. Geländefahrzeugegesetz: „

(1)Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Geländefahrzeugen dürfen nur erteilt werden für Fahrten:
  1. a)durch Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihres Dienstes, soweit nicht § 2 Abs 2 lit. a anzuwenden ist;durch Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihres Dienstes, soweit nicht Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, anzuwenden ist;
  2. b)zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Aufstiegshilfen (z. B. Schilifte und Seilbahnen);
  3. c)zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Fremdenverkehrsunternehmen und allgemein zugänglichen Touristenschutzhütten, wenn kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
  4. d)für Probe- und Versuchsfahrten von gewerblichen Betrieben, wobei für Versuchsfahrten und für alle Probefahrten mit Motorschlitten ein bestimmtes Gelände festzulegen ist;
  5. e)zur Durchführung von Sportveranstaltungen (§ 10).zur Durchführung von Sportveranstaltungen (Paragraph 10,).
(2)Eine Ausnahmebewilligung nach Abs 1 ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges nachstehende öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden:
(2)Eine Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges nachstehende öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden:
  1. a)Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren;
  2. b)Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der Lebensgrundlagen für Tiere und Pflanzen;
  3. c)Schutz der Reinheit des Bodens, der Luft und der Gewässer;
  4. d)Schutz der Bewohner, der Insassen von Kranken- und Kuranstalten, Altenheimen, der erholungsuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen.
(3)Eine Ausnahmebewilligung nach Abs 1 ist für einen bestimmten Verwendungszweck und örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. Soweit es erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der im Abs 2 bezeichneten öffentlichen Interessen auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken, ist die Bewilligung zeitlich zu befristen oder unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen; insbesondere ist der Betrieb von Motorschlitten in Gebieten, die überwiegend der Ausübung des Wintersports oder der Erholung dienen, auf bestimmte Zeiten oder Geländeteile (in erster Linie Fahrwege) zu beschränken oder auszuschließen.“
(3)Eine Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, ist für einen bestimmten Verwendungszweck und örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. Soweit es erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der im Absatz 2, bezeichneten öffentlichen Interessen auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken, ist die Bewilligung zeitlich zu befristen oder unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen; insbesondere ist der Betrieb von Motorschlitten in Gebieten, die überwiegend der Ausübung des Wintersports oder der Erholung dienen, auf bestimmte Zeiten oder Geländeteile (in erster Linie Fahrwege) zu beschränken oder auszuschließen.“ § 11 Stmk. Geländefahrzeugegesetz:Paragraph 11, Stmk. Geländefahrzeugegesetz: „
(1)Vor der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 sind die Gemeinden, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, zu hören.„
(1)Vor der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 4, sind die Gemeinden, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, zu hören.
(2)In Bewilligungsverfahren nach § 10 kommt der Gemeinde Parteistellung zu, wenn die Sportveranstaltungen nach den landesgesetzlichen Vorschriften über Veranstaltungen anzeigepflichtig sind.
(2)In Bewilligungsverfahren nach Paragraph 10, kommt der Gemeinde Parteistellung zu, wenn die Sportveranstaltungen nach den landesgesetzlichen Vorschriften über Veranstaltungen anzeigepflichtig sind.
(3)Die nach Abs 1 und 2 der Gemeinde zustehenden Rechte sind Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.“
(3)Die nach Absatz eins und 2 der Gemeinde zustehenden Rechte sind Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.“ Aus den Regelungen des Stmk. Geländefahrzeugegesetzes ergibt sich somit, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der insbesondere in § 4 Abs 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung wie die verfahrensgegenständliche zu erteilen hat, die im Gesetz angeführten öffentlichen Interessen sind von Amts wegen zu überprüfen und es besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Ein Anhörungsrecht bzw. eine Parteistellung ist im Gesetz nur im Rahmen des § 11 für die Gemeinden vorgesehen, ein Parteirecht von Nachbarn ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.Aus den Regelungen des Stmk. Geländefahrzeugegesetzes ergibt sich somit, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der insbesondere in Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. normierten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung wie die verfahrensgegenständliche zu erteilen hat, die im Gesetz angeführten öffentlichen Interessen sind von Amts wegen zu überprüfen und es besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Ein Anhörungsrecht bzw. eine Parteistellung ist im Gesetz nur im Rahmen des Paragraph 11, für die Gemeinden vorgesehen, ein Parteirecht von Nachbarn ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Wenn auch von Seiten des Verwaltungsgerichthofes in seiner früheren Judikatur (vgl. VwGH 10.06.1981, Zl. 3236/79) in Zusammenhang mit § 364a ABGB eine Parteistellung für Nachbarn abgeleitet worden ist, ist dieser Judikatur aufgrund der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage nicht mehr zu folgen. Eine Beschwerdelegitimation für Nachbarn besteht nunmehr gemäß den eingangs zitierten verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen nur bei Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes; wenn diesbezüglich in den anzuwendenden einfachgesetzlichen Bestimmungen – wie beispielsweise in den betriebsanlagenrechtlichen Regelungen der Gewerbeordnung 1994 – eine Parteistellung von Nachbarn mit damit verbundener Beschwerdelegitimation nicht normiert ist, bedeutet dies, dass aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann, wenn eine Norm dem Schutz individualisierbarer Interessen dient, dem Betroffenen auch die Möglichkeit offen stehen muss, diese Interessen durchzusetzen, wofür ihm Parteistellung eingeräumt werden müsse (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich,
  1. Auflage, Seite 57).Wenn auch von Seiten des Verwaltungsgerichthofes in seiner früheren Judikatur , vergleiche VwGH 10.06.1981, Zl. 3236/79) in Zusammenhang mit Paragraph 364 a, ABGB eine Parteistellung für Nachbarn abgeleitet worden ist, ist dieser Judikatur aufgrund der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage nicht mehr zu folgen. Eine Beschwerdelegitimation für Nachbarn besteht nunmehr gemäß den eingangs zitierten verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen nur bei Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes; wenn diesbezüglich in den anzuwendenden einfachgesetzlichen Bestimmungen – wie beispielsweise in den betriebsanlagenrechtlichen Regelungen der Gewerbeordnung 1994 – eine Parteistellung von Nachbarn mit damit verbundener Beschwerdelegitimation nicht normiert ist, bedeutet dies, dass aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann, wenn eine Norm dem Schutz individualisierbarer Interessen dient, dem Betroffenen auch die Möglichkeit offen stehen muss, diese Interessen durchzusetzen, wofür ihm Parteistellung eingeräumt werden müsse vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich,
  2. Auflage, Seite 57). Da, wie bereits ausgeführt, aus dem Stmk. Geländefahrzeugegesetz klar hervorgeht, dass keine Parteistellung von Nachbarn in nach diesem Gesetz durchzuführenden Ausnahmebewilligungsverfahren begründet werden kann, besteht auch keine Beschwerdelegitimation für den Nachbarn und Beschwerdeführer F Ö, weshalb sich dessen Beschwerde als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.43.4.2982.2014

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