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LVwG 50.25-3427/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG 50.25-3427/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der G W reg. Genossenschaft m.b.H., N, Gr, vertreten durch die K-S-Sch Rechtsanwälte GmbH, A E T, Gr, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 13.03.2014, GZ: 25/2013, sowie vom 24.01.2014, GZ: 25/2013, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der G W reg. Genossenschaft m.b.H., N, Gr, vertreten durch die K-S-Sch Rechtsanwälte GmbH, A E T, Gr, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 13.03.2014, GZ: 25 aus 2013,, sowie vom 24.01.2014, GZ: 25 aus 2013,, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde vom 22.04.2014 wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), an den Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde vom 22.04.2014 wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), an den Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba mit Eingaben vom 29.04.2014 sowie 19.05.2014 vorgelegten Verfahrensakten des Bürgermeisters der Marktgemeinde Raaba als zuständiger Baubehörde erster Instanz sowie des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba als Berufungsbehörde ergibt sich der relevante Sachverhalt wie folgt: Mit Schreiben vom 14.05.2013 hat die S H GmbH die Erteilung der Baubewilligung für die „umfassende Sanierung Fassade Halle 5“ auf Grundstück, EZ, KG, angesucht. Diesem Ansuchen wurde der Plan Nr. E01/01 vom 22.04.2013, verfasst von der W K Bau GmbH, Gp, H/G, angeschlossen. Dieser Planunterlage, welche nicht nur den Grundriss der Halle 5, sondern auch die Ansichten von Osten, Westen und Süden zeigt, ist auch ein Lageplan im Maßstab 1:1000 zu entnehmen und befindet sich auf der Plandarstellung auch der handschriftliche Vermerk „Baubeschreibung“, wobei darunter nicht in Handschrift Folgendes ausgeführt ist: „Neugestaltung der Fassade Die Neugestaltung betrifft die Fassade im Osten, Süden und Westen der Lagerhalle

  1. Dazu wird die teilweise kaputte Profilitverglasung und das Trapezblech vollständig entfernt. Die Tragkonstruktion, der Sockelbereich, das Dach sowie die Entwässerung der Dachflächen bleiben im Bestand unverändert. Ebenso bleibt die Lage und die Größe der Tür auf der Südfassade unverändert. Ersetzt wird die demontierte Fassade durch ein 10cm dickes Sandwichpaneel. Dabei werden die neuen Paneele auf der bestehenden Unterkonstruktion befestigt. Die Belichtung der Lagerhalle erfolgt über neue PVC Fenster mit 2-Scheiben Isolierverglasung. Die Halle wird als Lagerhalle genutzt.“ Diese Änderungen sind in den Ansichten bzw. im Grundriss auch in roter Farbe dargestellt, wobei Grundrisse und Ansichten einen Maßstab von 1:100 aufweisen. Laut Grundriss weist die Halle 5 479,83 m² auf. Mit Schreiben vom 09.07.2013 wurde von Seiten des Bürgermeisters der Marktgemeinde Raaba eine Bauverhandlung für 08.08.2013 anberaumt. Am Vortag der Verhandlung hat die G W reg. Genossenschaft m.b.H., Gr, N, als Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes, Gst-Nr., KG R, in Bezug auf das gegenständliche Bauvorhaben einen Antrag auf Ablehnung des Herrn Bürgermeister J G als Baubehörde erster Instanz eingebracht, die Abberaumung der mündlichen Verhandlung und die Unterbrechung des Verfahrens beantragt, sowie Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen betreffen die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, zumal die Kategorie Bauland-Gewerbegebiet Immissionsschutz (§ 30 Abs 1 Z 4 Stmk. ROG) gewähre. Zulässig seien nur solche Betriebe und Anlagen, deren Nutzung keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in benachbarten Baugebieten verursachen. Die Immissionen hätten sich am Widmungsmaß an der Grundstücksgrenze zu orientieren und sei durch die Richtung der PVC-Fenster anstelle des seinerzeitigen Fensterschachtes eine Verschlechterung der auf das Grundstück der Beschwerdeführerin einwirkenden Lärmbelästigung zu erwarten, weshalb die Beiziehung eines lärmtechnischen Sachverständigen beantragt werde.Diese Einwendungen betreffen die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, zumal die Kategorie Bauland-Gewerbegebiet Immissionsschutz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Stmk. ROG) gewähre. Zulässig seien nur solche Betriebe und Anlagen, deren Nutzung keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in benachbarten Baugebieten verursachen. Die Immissionen hätten sich am Widmungsmaß an der Grundstücksgrenze zu orientieren und sei durch die Richtung der PVC-Fenster anstelle des seinerzeitigen Fensterschachtes eine Verschlechterung der auf das Grundstück der Beschwerdeführerin einwirkenden Lärmbelästigung zu erwarten, weshalb die Beiziehung eines lärmtechnischen Sachverständigen beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht darauf, durch auftretenden Schall weder in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden, noch sonst belästigt zu werden. Bei Überschreitung des Widmungsmaßes sei das Bauansuchen abzuweisen. Überdies habe die Beschwerdeführerin als Nachbarin einen Anspruch auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände. Die neue Fassade bestehe aus 10 cm dicken Sandwichpaneelen, wobei dem Plan nicht zu entnehmen sei, aus welchem Material diese sind. Es komme auch diesbezüglich somit zu einer Verschlechterung des Brandschutzes durch Verwendung brennbarer Materialien, zumal die Außenwände der Lagerhalle entsprechend § 52 Abs 2 des Stmk. BauG (§ 51 Abs 1 Stmk. BauG) derart ausgeführt sein müssen, dass ein Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird, was im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei, weshalb die Beiziehung eines brandtechnischen Sachverständigen beantragt werde.Überdies habe die Beschwerdeführerin als Nachbarin einen Anspruch auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände. Die neue Fassade bestehe aus 10 cm dicken Sandwichpaneelen, wobei dem Plan nicht zu entnehmen sei, aus welchem Material diese sind. Es komme auch diesbezüglich somit zu einer Verschlechterung des Brandschutzes durch Verwendung brennbarer Materialien, zumal die Außenwände der Lagerhalle entsprechend Paragraph 52, Absatz 2, des Stmk. BauG , (Paragraph 51, Absatz eins, Stmk. BauG) derart ausgeführt sein müssen, dass ein Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird, was im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei, weshalb die Beiziehung eines brandtechnischen Sachverständigen beantragt werde. Es wurde daher beantragt, dem Bauansuchen keine Folge zu geben, in eventu entsprechende Auflagen vorzusehen, die den Schall- und Brandschutz betreffen, sodass auch das Widmungsmaß nicht überschritten wird und die gesetzlich normierten Erfordernisse eingehalten werden. Im Verfahrensgegenstand wurde am 08.08.2013 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden von Beschwerdeführerseite die schriftlich eingebrachten Anträge wiederholt und im Wesentlichen auch die diesbezüglichen Einwendungen gegen das antragsgegenständliche Projekt geäußert, wobei jedoch eine Korrektur in Bezug auf die zulässigen Immissionen vorgenommen wurde. Von Antragstellerseite wurde ausgeführt, dass bereits auf der Basis der bestehenden Baubescheide eine wesentliche Überschreitung der Planungsrichtwerte für reines Wohngebiet bestehe und eine Verschlechterung der bestehenden Situation nicht zu befürchten sei, da auch aufgrund des Abstandes zum Grundstück der G W ein Brandüberschlag nicht zu befürchten sei. Die mündliche Verhandlung brachte das Ergebnis, dass vor Erlassung eines Baubescheides noch ein Gutachten über das Brandverhalten der Fassade sowie ein Lärmgutachten eines dafür befugten Sachverständigen vorzulegen seien. Mit Mail vom 08.08.2013 hat die Antragstellerin der Baubehörde eine Projektsunterlage in Form eines Typenblattes in Bezug auf das Brandverhalten der eingebauten projektsgegenständlichen Wandplatten übermittelt. Mit Mail vom 09.08.2013 ersuchte die Baubehörde um eine brandschutztechnische Stellungnahme in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Projekt und teilte dem Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung mit, dass die Nutzung in der Lagerung von Blechen und Stahlteilen bestehe und die alte Außenhülle ursprünglich eine Profilitglasfassade gewesen sei, welche durch 10 cm starke Paneelplatten namens Twister ersetzt worden sei und werde um Stellungnahme ersucht, ob zum südlichen Grundstück eine Beeinträchtigung gemäß § 26 Abs 1 Z 4 Stmk. BauG vorliege bzw. die Anforderung gemäß § 52 Abs 2 und § 51 Abs 1 Stmk. BauG erfüllt seien.Mit Mail vom 09.08.2013 ersuchte die Baubehörde um eine brandschutztechnische Stellungnahme in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Projekt und teilte dem Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung mit, dass die Nutzung in der Lagerung von Blechen und Stahlteilen bestehe und die alte Außenhülle ursprünglich eine Profilitglasfassade gewesen sei, welche durch 10 cm starke Paneelplatten namens Twister ersetzt worden sei und werde um Stellungnahme ersucht, ob zum südlichen Grundstück eine Beeinträchtigung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Stmk. BauG vorliege bzw. die Anforderung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 51, Absatz eins, Stmk. BauG erfüllt seien. Seitens des Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark wurde mit Mail vom 12.08.2013 ausgeführt, dass unter der Voraussetzung, dass die baugesetzmäßigen Mindestabstände zu den Grundgrenzen eingehalten werden, das Anforderungsprofil in Bezug auf die Fassadenelemente in B S2 d0 (laut Materialbericht) gemäß OIB-RL 2.1 Punkt 3.9.1 (Aussenwandbekleidungen bis Gebäudehöhe von 14 m in „C“) eingehalten würden, weswegen gegen die Verwendung keine Einwände bestünden. Mit Eingabe vom 16.08.2013 wurde von Beschwerdeführerseite neuerlich die amtswegige Einholung des lärm- sowie des brandschutztechnischen Gutachtens beantragt. Mit Mail vom 02.10.2013 wurde der Baubehörde von Antragstelle mitgeteilt, dass entgegen der bisherigen Annahme ursprünglich keine Profilitverglasung eingebaut gewesen sei, sondern Stegplatten, ca. 40 mm dick (Schalldämmmaß ca. 19 dB), und wurde ein Datenblatt eines ähnlichen Produktes neben dem Typenblatt die Fenster betreffend (Schalldämmmaß ca. 31 bis 33 dB) übermittelt und ausgeführt, dass es daher zu einer enormen Verbesserung bezüglich Schallschutz komme. Bereits mit Mail vom 17.09.2013 wurde die V & P Z-GmbH von Seiten der Baubehörde bezüglich einer schalltechnischen Stellungnahme für die Beurteilung, ob es zu Beeinträchtigungen am Nachbargrund kommen könnte, kontaktiert und wurde mit einem Mitarbeiter dieser Gesellschaft ein Besprechungstermin für 19.09.2013 fixiert, worauf mit Mail vom 08.10.2013 eine schalltechnische Stellungnahme der V & P Z-GmbH vom 08.10.2013 der Baubehörde übermittelt wurde. Bereits mit Mail vom 17.09.2013 wurde die römisch fünf & P Z-GmbH von Seiten der Baubehörde bezüglich einer schalltechnischen Stellungnahme für die Beurteilung, ob es zu Beeinträchtigungen am Nachbargrund kommen könnte, kontaktiert und wurde mit einem Mitarbeiter dieser Gesellschaft ein Besprechungstermin für 19.09.2013 fixiert, worauf mit Mail vom 08.10.2013 eine schalltechnische Stellungnahme der römisch fünf & P Z-GmbH vom 08.10.2013 der Baubehörde übermittelt wurde. Diese schalltechnische Stellungnahme geht von dem Sachverhalt aus, dass die Fassade der im Südwesten des Gebäudekomplexes gelegenen Halle 5 saniert und im Zuge der Neugestaltung die teils defekte Fassade an der Ost-, Süd- und Westseite aus Stegplatten und Trapezblech durch Sandwichpaneele und Kunststofffenster ersetzt wurden und die Dach- und Entwässerung jedoch nicht verändert wurden und die Halle derzeit als Lagerhalle genutzt wird. In Bezug auf den Schallschutz erfolgte dabei eine Gegenüberstellung der Bauschalldämmmaße des ursprünglichen Aufbaus mit jenen von der neuen Fassade. Die Flächen seien anhand der Pläne und der Besichtigung vor Ort ermittelt worden. Unter Punkt 3 der Stellungnahme sind „Erkenntnisse und Empfehlungen“ wie folgt angeführt: „Durch die neue Fassade konnte rechnerisch eine Verbesserung des Schalldämmmaßes der Außenbauteile von 3 bis 4 dB erzielt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Anschlüsse möglichst luftdicht bzw. überlappend ausgeführt werden. Nach Besichtigung vor Ort werden nachfolgend angeführte Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen: Ausbessern des Anschlusses an den Türstock der Südfassade (siehe nachstehende Abbildung). Das Loch im Bereich des Türstocks ist zu verschließen. Nach der Durchführung der o.a. Maßnahmen kann die neue Fassade aus schalltechnischer Sicht als zumindest gleichwertig beurteilt werden.“ Seitens der Beschwerdeführerin wurde bereits in ihrer Stellungnahme vom 22.10.2013 die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt und ausgeführt, dass keinerlei Amtsgutachten eingeholt worden seien, sondern lediglich zwei Stellungnahmen, welche keinerlei sachverständige Gutachten darstellen würden. Eine Beurteilung der tatsächlichen Art und des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen, etwa durch Messungen, sei ausgeblieben. Auf die Widmung werde nicht eingegangen und sei der Ersatz des ehemaligen Fensterschachtes gegen öffenbare PVC-Fenster unberücksichtigt geblieben. Durch die öffenbaren Fenster komme es zu einer Erhöhung der auftretenden Schallimmissionen. In der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark sei lediglich auf den Materialbericht Bezug genommen worden und sei eine Erhebung der Fakten vor Ort ausgeblieben. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Ablehnung des Bürgermeisters J G als Baubehörde erster Instanz wiederholt und beantragt, das Ansuchen um baurechtliche Bewilligung abzuweisen. In einem Aktenvermerk vom 20.01.2014 erklärte Herr Bürgermeister J G, dass im gegenständlichen Bauverfahren Sanierung der Fassade Halle 5 – Fa. S keiner der in § 7 AVG dargestellten Befangenheitsgründe für seine Person zum Tragen komme.In einem Aktenvermerk vom 20.01.2014 erklärte Herr Bürgermeister J G, dass im gegenständlichen Bauverfahren Sanierung der Fassade Halle 5 – Fa. S keiner der in Paragraph 7, AVG dargestellten Befangenheitsgründe für seine Person zum Tragen komme. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Raaba vom 24.01.2014 wurde der antragstellenden S H GmbH auf Rechtsgrundlage § 29 Stmk. Baugesetz (BauG) LGBl. Nr. 58/1995, die Baubewilligung für die „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ auf dem Grundstück Nr., EZ, der Katastralgemeinde (KG) Raaba, erteilt, wobei ausgeführt wurde, dass „die beiliegenden mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie die Ergänzungen in der Baubeschreibung und die ergänzenden Angaben und Festlegungen im Befund einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Raaba vom 24.01.2014 wurde der antragstellenden S H GmbH auf Rechtsgrundlage Paragraph 29, Stmk. Baugesetz (BauG) Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1995,, die Baubewilligung für die „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ auf dem Grundstück Nr., EZ, der Katastralgemeinde (KG) Raaba, erteilt, wobei ausgeführt wurde, dass „die beiliegenden mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie die Ergänzungen in der Baubeschreibung und die ergänzenden Angaben und Festlegungen im Befund einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.“ Gleichzeitig wurden folgende Auflagen vorgeschrieben: „A) die Bewilligung zur plan- und befundmäßigen Ausführung des Bauvorhabens wäre in bau- und feuerpolizeilicher sowie in umwelthygienischer Hinsicht unter den Auflagen folgender Punkte aus dem Beiblatt „Allgemeine Vorschreibungen“ 1,2,4,5,6,7,16,22,30,43, sowie mit den folgenden besonderen Auflagen zu erteilen: B) Auflagen zwecks Wahrung der öffentlichen Interessen bzw. der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn:
  2. Das BauKG ist genauestens einzuhalten.
  3. Die Maßnahme „Ausbessern des Anschlusses an den Türstock der Südfassade“, welche in der schalltechnischen Stellungnahme der V & P Z-GmbH, G vom 08.10.2013 unter Punkt 3 Erkenntnisse und Empfehlungen angeführt sind, gelten als Auflage und ist das Loch im Bereich des Türstocks zu verschließen.
  4. Die Maßnahme „Ausbessern des Anschlusses an den Türstock der Südfassade“, welche in der schalltechnischen Stellungnahme der römisch fünf & P Z-GmbH, G vom 08.10.2013 unter Punkt 3 Erkenntnisse und Empfehlungen angeführt sind, gelten als Auflage und ist das Loch im Bereich des Türstocks zu verschließen.
  5. Die neuen Fensteröffnungen sind ebenfalls während der Betriebszeiten geschlossen zu halten. Darüber ist nach Vollendung des Bauvorhabens eine Bescheinigung einer entsprechend befugten Fachfirma dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung beizuschließen.“ In der Bescheidbegründung geht die Baubehörde erster Instanz davon aus, dass aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten in schalltechnischer Hinsicht keine Verschlechterung, bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin stattfinde und auch eine Brandgefahr nicht erkennbar sei, zumal die Grenzabstände gegenüber der ursprünglichen Baubewilligung nicht verändert würden und auch die Nutzung/der Verwendungszweck der in Rede stehenden Halle gleich bleibe. In ihrer Berufung gegen den baubehördlichen Bescheid beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, gestützt auf die Anfechtungsgründe der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die Baubehörde erster Instanz. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen mit dem bereits im Zuge des erstinstanzlichen Bauverfahrens erstatteten Vorbringen und wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit den erhobenen Einwendungen gar nicht bzw. nur unzureichend auseinandergesetzt habe, die zwei eingeholten Stellungnahmen als Beweismittel der Beweiswürdigung nicht zugrundegelegt hätten werden dürfen, der Austausch des ursprünglichen Fensterschachts gegen öffenbare PVC-Fenster eine Verschlechterung in Bezug auf Lärm, bezogen auf das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin bewirke, die Auflagen unpräzise und in nicht exekutierbarer Form abgefasst seien, die Frage der Betriebszeiten respektive nach dem Gewerbebescheid nicht berücksichtigt worden sei und bereits der Bestand Immissionen hervorrufe, welche eine Gesundheitsgefährdung darstellen würden, wobei auf eine beigelegte Stellungnahme des seinerzeitigen Amtssachverständigen der damaligen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Herrn Ing. C L, vom 10.07.2012, hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Ablehnung des Herrn Bürgermeister J G als Baubehörde erster Instanz gestellt und hinsichtlich der Befangenheitsgründe ausgeführt, dass der Bürgermeister von März 2013 bis Juli 2013 trotz Kenntnis des konsenslosen Sachverhaltes untätig gewesen sei, der Beseitigungsauftrag vom 17.07.2013, GZ: 031/2013, in der Bescheidbegründung unrichtig sei, zumal der konsenslose Sachverhalt der Baubehörde seit 19.03.2013 bekannt gewesen sei. Überdies sei eine lange Frist zur Beseitigung der konsenslosen Errichtung gesetzt worden und sei die Entscheidung in Form einer Mitteilung der belangten Behörde an die zuständige Gewerbebehörde der BH GU am 17.07.2013 vorweggenommen worden, zumal eine derartige Mitteilung an das Strafreferat, insbesondere im Hinblick auf die erst für 08.08.2013 anberaumte Bauverhandlung, sowie auch für das zuständige Strafreferat eine Vorwegnahme der Entscheidung bewirkt habe. Darüber hinaus seien Schadenersatzforderungen in vorläufiger Höhe von € 1,163.916,41 gegenüber der belangten Behörde (Resultat aus der überlangen Verfahrensdauer von 20 Monaten des mittels Bauansuchen vom 19.04.2011, zur GZ: 10/2011) durch die nunmehrige Beschwerdeführerin als Konsenswerberin entstanden und seien keinerlei Amtsgutachten, sondern lediglich private Stellungnahmen im Zuge des Bauverfahrens eingeholt worden, weshalb der Bürgermeister im gegenständlichen Verfahren befangen gewesen sei.Darüber hinaus wurde der Antrag auf Ablehnung des Herrn Bürgermeister J G als Baubehörde erster Instanz gestellt und hinsichtlich der Befangenheitsgründe ausgeführt, dass der Bürgermeister von März 2013 bis Juli 2013 trotz Kenntnis des konsenslosen Sachverhaltes untätig gewesen sei, der Beseitigungsauftrag vom 17.07.2013, GZ: 031 aus 2013,, in der Bescheidbegründung unrichtig sei, zumal der konsenslose Sachverhalt der Baubehörde seit 19.03.2013 bekannt gewesen sei. Überdies sei eine lange Frist zur Beseitigung der konsenslosen Errichtung gesetzt worden und sei die Entscheidung in Form einer Mitteilung der belangten Behörde an die zuständige Gewerbebehörde der BH GU am 17.07.2013 vorweggenommen worden, zumal eine derartige Mitteilung an das Strafreferat, insbesondere im Hinblick auf die erst für 08.08.2013 anberaumte Bauverhandlung, sowie auch für das zuständige Strafreferat eine Vorwegnahme der Entscheidung bewirkt habe. Darüber hinaus seien Schadenersatzforderungen in vorläufiger Höhe von € 1,163.916,41 gegenüber der belangten Behörde (Resultat aus der überlangen Verfahrensdauer von 20 Monaten des mittels Bauansuchen vom 19.04.2011, zur GZ: 10 aus 2011,) durch die nunmehrige Beschwerdeführerin als Konsenswerberin entstanden und seien keinerlei Amtsgutachten, sondern lediglich private Stellungnahmen im Zuge des Bauverfahrens eingeholt worden, weshalb der Bürgermeister im gegenständlichen Verfahren befangen gewesen sei. In der Gemeinderatssitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 12.03.2014 hat die Baubehörde zweiter Instanz einstimmig beschlossen, dass die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Raaba vom 24.01.2014, GZ: 25/2013, abgewiesen wird.In der Gemeinderatssitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 12.03.2014 hat die Baubehörde zweiter Instanz einstimmig beschlossen, dass die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Raaba vom 24.01.2014, GZ: 25 aus 2013,, abgewiesen wird. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 24.03.2014, GZ: 25/2013, wurde somit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen und wurde der Beschwerdeführerin bereits am 18.04.2014 der inhaltlich gleiche Bescheid vom 13.03.2014, GZ: 25/2013, zugestellt.Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 24.03.2014, , GZ: 25 aus 2013,, wurde somit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen und wurde der Beschwerdeführerin bereits am 18.04.2014 der inhaltlich gleiche Bescheid vom 13.03.2014, GZ: 25 aus 2013,, zugestellt. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass die geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht geeignet seien, Zweifel an der Unbefangenheit der erstinstanzlichen Baubehörde hervorzurufen und sei auch nicht näher begründet worden, inwiefern sich die Baubehörde erster Instanz mit den erhobenen Einwendungen nicht bzw. nur unzureichend auseinandergesetzt habe, ein Verfahrensverstoß liege hinsichtlich Prüfung der Immissionsbelastung bzw. der Rechtmäßigkeit der Immissionen nicht vor, zumal ein Baubescheid vom 05.03.1980 vorhanden sei, weshalb die Baubehörde erster Instanz zu Recht vom Bestehen eines rechtskonformen Zustandes ausgegangen sei. Es komme zu einer für die Anrainer reduzierten Lärmbelastung und sei in Bezug auf die Öffenbarkeit der Fenster eine entsprechende Auflage erteilt worden. Die behauptete Verschlechterung durch Austausch des ursprünglichen Fensterschachtes könne nicht nachvollzogen werden. Die Berufungswerberin habe auch nicht präzisieren können, warum die Gutachten im Bereich Lärmbelastung und Brandschutz unschlüssig und mangelhaft seien und sei auch nicht ersichtlich, wieso die Auflage 3 (diese betrifft das Geschlossenhalten der Fenster) nicht exekutierbar sei und stehe die Schadenersatzforderung in der Höhe von € 1,163.916,41 in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Mittels rechtzeitig eingebrachter Beschwerde der G W reg. Genossenschaft m.b.H., N, Gr, vom 22.04.2014, werden nunmehr die Bescheide des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 13.03.2014, GZ: 25/2013, und 24.01.2014, GZ: 25/2013, Bauakt Nr.: 171/053/001, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft.Mittels rechtzeitig eingebrachter Beschwerde der G W reg. Genossenschaft m.b.H., N, Gr, vom 22.04.2014, werden nunmehr die Bescheide des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 13.03.2014, GZ: 25 aus 2013,, und 24.01.2014, GZ: 25 aus 2013,, Bauakt Nr.: 171/053/001, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Im Wesentlichen wird die Beschwerde mit dem bisherigen Vorbringen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, insbesondere der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz, begründet. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Schall- und Brandschutzbestimmungen verletzt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sei die Begründung lediglich floskelhaft. Die Frage der Befangenheit des Bürgermeisters sei unrichtig beurteilt worden, die aushaftende Schadenersatzforderung in der Höhe von € 1,163.916,41 stehe in einem Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren, zumal die überlange Verfahrensdauer von 20 Monaten, bei welchem die Beschwerdeführerin als Antragstellerin fungiert habe, einen gesetzwidrigen Bescheid der Baubehörde zum Ergebnis gehabt habe, woraus bereits in der Vergangenheit Differenzen zwischen der belangten Behörde und der Einschreiterin seit 2011 bestanden hätten und sich starke Zweifel an der Unparteilichkeit der Baubehörde erster Instanz ergeben würden. Das subjektive Gefühl eines Verwaltungsorgans habe keine Aussagekraft im Hinblick auf das Vorliegen von Zweifeln am Anschein der vollen Unbefangenheit. Hinzu komme noch, dass er sich an der Entscheidungsfindung im Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba nicht beteiligt habe und andererseits in seiner Funktion als Vertreter des Gemeinderates den bekämpften Bescheid unterschriftlich unterfertigt habe. Die Behörde hätte sich mit den Einwendungen gegen das Bauvorhaben auseinandersetzen müssen und amtswegig die materielle Wahrheit zu erforschen gehabt. Die vorliegenden Stellungnahmen in schall- und brandschutztechnischer Hinsicht seien nicht nachvollziehbar, zumal aus ihnen weder der Auftrag bzw. die Fragestellung, die Unterlagenwürdigung, noch Befund und Gutachten hervorgingen und seien sie daher keine Sachverständigengutachten. Überdies werde die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahmen bestritten. Die schalltechnische Stellungnahme sei schon deshalb mangelhaft sei, da diese auf das Widmungsmaß Bauland - Wohnen Rein (Ausweisung in FWPL: WR 0,2-0,4) nicht eingehe. Auf den Ersatz des ehemaligen Fensterschachtes gegen öffenbare PVC-Fenster sei nicht eingegangen worden, ebenso sei eine Bezugnahme auf die zulässigen Immissionen aufgrund der Widmungskategorie nicht erfolgt. Eine Schlüssigkeitsprüfung der vorliegenden Stellungnahmen durch die belangte Behörde sei nicht erfolgt, ebenso, ob die Stellungnahmen und die darin enthaltene „Beurteilung“ dem heutigen Stand der Technik entspreche. Im Hinblick auf die nunmehr öffenbare PVC-Fensterfront sei von Überschreitungen der gesetzlich normierten Schallgrenzen ausgehen und stelle dies gegenüber der geschlossenen Fensterfront eine deutliche Verschlechterung dar. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände und sei dem Einreichplan nicht zu entnehmen, aus welchem Material die eingebaute 10 cm dicke Sandwichpaneele ist. Die belangte Behörde habe dafür Sorge zu tragen, dass der angrenzende Betrieb der Konsenswerberin so ausgestaltet ist, dass er kein oder nur ein geringes beherrschbares Störpotenzial aufweise und habe im Falle einer Gesundheitsgefährdung bzw. einer Gefährdung von Nachbarrechten an sich zwingend gegen den Betrieb einzuschreiten und auch Auflagen zur Hintanhaltung von Belästigungen bzw. bauliche und organisatorische Maßnahmen aufzutragen. Wenn die belangte Behörde ausführe, aufgrund des Baubescheides zu Recht vom Bestehen eines rechtskonformen Bestandes ausgehen zu können, so sei dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bewilligung der umfassenden Sanierung der Fassade der Halle 5, sowie die damit einhergehenden Konsequenzen entscheidungsrelevant seien. In diesen Zusammenhang werde auf die Bestimmung des § 77 des Stmk. BauG hingewiesen. Fraglich sei auch, wer das „Geschlossenhalten“ der Fenster kontrollieren solle bzw. zum anderen sei überhaupt zu hinterfragen, wieso seitens der Behörde der Einbau von öffenbaren Fenstern gestattet werde, wenn deren Öffnung mittels Auflage untersagt wird. Sehr wohl sei zu prüfen, welche Lärmbelastung das gegenständliche Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hervorrufe und dürfen die Planungsrichtwerte nicht überschritten werden. Eine Überschreitung würde eine Verletzung von Nachbarrechten auf Einhaltung des Schallschutzes nach sich ziehen. Der Nachbar habe ein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes und habe die belangte Behörde nicht darstellen können, wie diese Einhaltung sichergestellt sei. Die Nachbarrechte seien zu wahren und dürfe der Umstand, dass Gewerbegebiet auf „Wohnen Rein“ trifft, keinesfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen und habe die Einschreiterin während des gesamten Bauverfahrens mehrmals moniert, welche Nachbarrechte durch das Bauvorhaben verletzt würden. Die belangte Behörde habe jedoch eine Prüfung bzw. Sanierung der Verfahrensmängel unterlassen und die Rechtmäßigkeit der Immissionsbelastung sowie das Ausmaß derselben unter Bedachtnahme auf das Widmungsmaß nicht geprüft.Im Wesentlichen wird die Beschwerde mit dem bisherigen Vorbringen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, insbesondere der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz, begründet. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Schall- und Brandschutzbestimmungen verletzt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sei die Begründung lediglich floskelhaft. Die Frage der Befangenheit des Bürgermeisters sei unrichtig beurteilt worden, die aushaftende Schadenersatzforderung in der Höhe von , € 1,163.916,41 stehe in einem Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren, zumal die überlange Verfahrensdauer von 20 Monaten, bei welchem die Beschwerdeführerin als Antragstellerin fungiert habe, einen gesetzwidrigen Bescheid der Baubehörde zum Ergebnis gehabt habe, woraus bereits in der Vergangenheit Differenzen zwischen der belangten Behörde und der Einschreiterin seit 2011 bestanden hätten und sich starke Zweifel an der Unparteilichkeit der Baubehörde erster Instanz ergeben würden. Das subjektive Gefühl eines Verwaltungsorgans habe keine Aussagekraft im Hinblick auf das Vorliegen von Zweifeln am Anschein der vollen Unbefangenheit. Hinzu komme noch, dass er sich an der Entscheidungsfindung im Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba nicht beteiligt habe und andererseits in seiner Funktion als Vertreter des Gemeinderates den bekämpften Bescheid unterschriftlich unterfertigt habe. Die Behörde hätte sich mit den Einwendungen gegen das Bauvorhaben auseinandersetzen müssen und amtswegig die materielle Wahrheit zu erforschen gehabt. Die vorliegenden Stellungnahmen in schall- und brandschutztechnischer Hinsicht seien nicht nachvollziehbar, zumal aus ihnen weder der Auftrag bzw. die Fragestellung, die Unterlagenwürdigung, noch Befund und Gutachten hervorgingen und seien sie daher keine Sachverständigengutachten. Überdies werde die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahmen bestritten. Die schalltechnische Stellungnahme sei schon deshalb mangelhaft sei, da diese auf das Widmungsmaß Bauland - Wohnen Rein (Ausweisung in FWPL: WR 0,2-0,4) nicht eingehe. Auf den Ersatz des ehemaligen Fensterschachtes gegen öffenbare PVC-Fenster sei nicht eingegangen worden, ebenso sei eine Bezugnahme auf die zulässigen Immissionen aufgrund der Widmungskategorie nicht erfolgt. Eine Schlüssigkeitsprüfung der vorliegenden Stellungnahmen durch die belangte Behörde sei nicht erfolgt, ebenso, ob die Stellungnahmen und die darin enthaltene „Beurteilung“ dem heutigen Stand der Technik entspreche. Im Hinblick auf die nunmehr öffenbare PVC-Fensterfront sei von Überschreitungen der gesetzlich normierten Schallgrenzen ausgehen und stelle dies gegenüber der geschlossenen Fensterfront eine deutliche Verschlechterung dar. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände und sei dem Einreichplan nicht zu entnehmen, aus welchem Material die eingebaute 10 cm dicke Sandwichpaneele ist. Die belangte Behörde habe dafür Sorge zu tragen, dass der angrenzende Betrieb der Konsenswerberin so ausgestaltet ist, dass er kein oder nur ein geringes beherrschbares Störpotenzial aufweise und habe im Falle einer Gesundheitsgefährdung bzw. einer Gefährdung von Nachbarrechten an sich zwingend gegen den Betrieb einzuschreiten und auch Auflagen zur Hintanhaltung von Belästigungen bzw. bauliche und organisatorische Maßnahmen aufzutragen. Wenn die belangte Behörde ausführe, aufgrund des Baubescheides zu Recht vom Bestehen eines rechtskonformen Bestandes ausgehen zu können, so sei dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bewilligung der umfassenden Sanierung der Fassade der Halle 5, sowie die damit einhergehenden Konsequenzen entscheidungsrelevant seien. In diesen Zusammenhang werde auf die Bestimmung des Paragraph 77, des Stmk. BauG hingewiesen. Fraglich sei auch, wer das „Geschlossenhalten“ der Fenster kontrollieren solle bzw. zum anderen sei überhaupt zu hinterfragen, wieso seitens der Behörde der Einbau von öffenbaren Fenstern gestattet werde, wenn deren Öffnung mittels Auflage untersagt wird. Sehr wohl sei zu prüfen, welche Lärmbelastung das gegenständliche Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hervorrufe und dürfen die Planungsrichtwerte nicht überschritten werden. Eine Überschreitung würde eine Verletzung von Nachbarrechten auf Einhaltung des Schallschutzes nach sich ziehen. Der Nachbar habe ein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes und habe die belangte Behörde nicht darstellen können, wie diese Einhaltung sichergestellt sei. Die Nachbarrechte seien zu wahren und dürfe der Umstand, dass Gewerbegebiet auf „Wohnen Rein“ trifft, keinesfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen und habe die Einschreiterin während des gesamten Bauverfahrens mehrmals moniert, welche Nachbarrechte durch das Bauvorhaben verletzt würden. Die belangte Behörde habe jedoch eine Prüfung bzw. Sanierung der Verfahrensmängel unterlassen und die Rechtmäßigkeit der Immissionsbelastung sowie das Ausmaß derselben unter Bedachtnahme auf das Widmungsmaß nicht geprüft. Unter Zugrundelegung der bereits hinsichtlich des Bürgermeisters dargelegten Gründe wurde ausgeführt, wenn ein unbefangenes Amtsorgan entschieden hätte, so hätte dies zur Konsequenz, dass den Beweisanträgen der Einschreiterin stattgegeben worden wäre und wurde der Antrag auf Ablehnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba als Baubehörde zweiter Instanz gestellt und die Vertretung durch einen nicht befangenen Amtsträger angeregt, sowie beantragt, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba aufzuheben und das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die umfassende Sanierung der Fassade der Halle 5 abzuweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde dem Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba vom 13.03.2014, GZ: 25/2013, sowie jenen vom 24.03.2014, aufzuheben und die Rechtssache unter gleichzeitigem Auftrag der Verfahrensergänzung an die Behörde zweiter Instanz zurückzuverweisen.Unter Zugrundelegung der bereits hinsichtlich des Bürgermeisters dargelegten Gründe wurde ausgeführt, wenn ein unbefangenes Amtsorgan entschieden hätte, so hätte dies zur Konsequenz, dass den Beweisanträgen der Einschreiterin stattgegeben worden wäre und wurde der Antrag auf Ablehnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba als Baubehörde zweiter Instanz gestellt und die Vertretung durch einen nicht befangenen Amtsträger angeregt, sowie beantragt, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba aufzuheben und das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die umfassende Sanierung der Fassade der Halle 5 abzuweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde dem Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba vom 13.03.2014, GZ: 25 aus 2013,, sowie jenen vom 24.03.2014, aufzuheben und die Rechtssache unter gleichzeitigem Auftrag der Verfahrensergänzung an die Behörde zweiter Instanz zurückzuverweisen. Über Befragen durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark teilte die Marktgemeinde Raaba mit Eingabe vom 19.05.2014 aus Anlass der Übermittlung der den Bestand betreffenden Verfahrensakten Folgendes mit: „Der vorgelegte Akt beinhaltet sämtlich der Behörde zur Kenntnis gebrachte Unterlagen. Beiliegend dürfen wir Ihnen den gegenständlichen Vorakt im Original übermitteln. Die im Vergleich zum Vorakt geänderte Grundstücksbezeichnung resultiert aus einer im Jahre 1996 bewilligten Grundstückszusammenlegung (siehe Beilage). Ebenfalls legen wir einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan sowie die in Geltung befindlichen Bebauungsrichtlinien in Kopie vor. Diesbezüglich wird noch darauf hingewiesen, dass am 13.02.2014 ein neues Räumliches Leitbild beschlossen wurde, welches jedoch noch nicht in Rechtskraft steht. Schließlich dürfen wir Ihnen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Raaba vom 24.03.2014 zur Kenntnis bringen. Das auf der ersten Seite des Bescheides dargestellte Datum (13.03.2014) bezieht sich lediglich auf das Datum der Erstverfassung und stellt nicht das Ausfertigungsdatum dar. Die neuerliche Zustellung des Berufungsbescheides war erforderlich, da der Behörde nach der (erstmaligen) Zustellung mittels Rsb Briefes kein Rückschein retourniert wurde. Um einen verlässlichen Zustellnachweis zu erlangen, war die Behörde daher gefordert die Zustellung neuerlich durchzuführen. Zu der eingebrachten Beschwerde erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen: Das vorliegende Bauverfahren steht in engem Zusammenhang mit einem Bauansuchen der Beschwerdeführerin betreffend das Grundstück welches derzeit dem Verwaltungsgerichtshof zur Beschlussfassung vorliegt. Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin mit mau vom 19.03.2013 und 25.04.2013 auf bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück der KG R hingewiesen hat. Nachdem besagte mail in deren Betreff jedoch mit „G W-R A S“ bezeichnet wurden und dieser Betreff in dem von der G W selbst beantragten Bauverfahren ebenfalls geführt wurde, kam es jedoch dazu, dass beide Schriftstücke diesem Verfahren zugeordnet wurden und aufgrund der Anhängigkeit beim VwGH nicht weiter bearbeitet wurden. Demzufolge resümierte die Behörde mit Antwortschreiben vom 15.07.2013 (unter dem Betreff „G W, BV A S“) den in diesem Verfahren vorliegenden Verfahrensstand. Erst mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.07.2013 erkannte die Behörde, dass es sich bei den Schreiben vom 19.03.2013 und 25.04.2013 um eine separate causa handelt und informierte am selben Tag über den Verfahrensstand des gegenständlichen Bauverfahrens. Es ist daher gänzlich unrichtig, die Behörde habe die Schreiben der Beschwerdeführerin ignoriert. Diese wurde lediglich aufgrund einer unrichtigen Bezeichnung im Betreff einem nicht bei der Behörde anhängigen Verfahren zugeordnet. Die bereits von vorneherein feststehende negative Betrachtung des gegenständlichen Bauansuchens durch die Beschwerdeführerin zeigt sich bereits an dem Umstand, dass noch vor der Bauverhandlung ein Beseitigungsauftrag eingebracht wurde, die Strafanzeige urgiert wurde und Anträge auf Ablehnung des Bgm. J G als Baubehörde
  6. Instanz, auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung sowie auf Unterbrechung des Verfahrens gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin monierte auch die Beeinträchtigung Ihres subjektiv öffentlichen Rechtes auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes. Die Baubehörde verfügt selbst über keinen lärmtechnischen Sachverständigen. Deshalb wurde am 14.08.2013 die Beistellung eines Amtssachverständigen durch das Land Steiermark beantragt. Dies wurde jedoch gegenüber dem Bauamtsleiter, Hr. C, mit der Feststellung, dass Hr. Dl L mit 01 .08.2013 nicht mehr tätig wäre, als in kurzer Zeit nicht denkbar, eingestuft. Im Sinne einer baldigen Begutachtung wurde sodann das Z-Büro V mit der Gutachtenserstellung beauftragt.Die Baubehörde verfügt selbst über keinen lärmtechnischen Sachverständigen. Deshalb wurde am 14.08.2013 die Beistellung eines Amtssachverständigen durch das Land Steiermark beantragt. Dies wurde jedoch gegenüber dem Bauamtsleiter, Hr. C, mit der Feststellung, dass Hr. Dl L mit 01 .08.2013 nicht mehr tätig wäre, als in kurzer Zeit nicht denkbar, eingestuft. Im Sinne einer baldigen Begutachtung wurde sodann das Z-Büro römisch fünf mit der Gutachtenserstellung beauftragt. Zum Vorwurf der Unschlüssigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen Lärmschutz und Brandschutz wird auf die Ausführungen im erst- und zweitinstanzlichen Bescheid verwiesen. Zum Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften möchte die Behörde betonen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl berücksichtigt wurde. Es konnte jedoch keine (verschuldete) Untätigkeit der Erstinstanz erkannt werden und ist auch die Nichteinholung eines Amtsgutachtens begründet. Die Würdigung der Beweismittel unterliegt schließlich der freien Beweiswürdigung der erkennenden Behörde. Schließlich wird mit aller Entschiedenheit der Vorwurf der Befangenheit des Gemeinderates zurückgewiesen. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Behörde habe es bei der Beurteilung der Konsensfähigkeit des Bauvorhabens unterlassen Ausmaß und Rechtmäßigkeit der lmmissionsbelastung zu prüfen, missachtet die Beschwerdeführerin den rechtlichen Umstand, dass der Antragstellerin im gegenständlichen Bauverfahren eine mit 05.03.1980 datierende Baugenehmigung vorliegt. Aufgrund dieses Konsenses hat sich die Behörde darauf konzentriert zu prüfen, ob durch die durchgeführten Maßnahmen Nachbarrechte beeinträchtigt wurden. Nach den vorliegenden Expertisen konnte dies nach Ansicht der Behörde ausreichend begründet ausgeschlossen werden.“ Der gegenständlichen Entscheidung wurden durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgende Erwägungen anhand nachstehender Rechtsgrundlagen zugrundegelegt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 130 Abs 4,
  7. Satz B-VG, hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennAufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG, hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  8. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  9. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in der Form des § 28 Abs 2 VwGVG Eingang.Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in der Form des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Eingang. Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststellen des maßgeblichen Sachverhaltes. Sind also weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich und führt eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung zur rascheren Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, so hat das Verwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbst festzustellen, wobei die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden können (Erläut. RV 1618 BlgNR 24.GP 14).Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststellen des maßgeblichen Sachverhaltes. Sind also weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich und führt eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung zur rascheren Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, so hat das Verwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbst festzustellen, wobei die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden können (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 14). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (vgl. § 28 Abs 3 VwGVG).Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anmerkung 11) zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte vergleiche Anmerkung 11) zu Paragraph 28, VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). Es ist daher auch der Frage nachzugehen, ob die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz der Bestimmung des § 37 AVG Rechnung getragen wurde.Es ist daher auch der Frage nachzugehen, ob die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz der Bestimmung des Paragraph 37, AVG Rechnung getragen wurde. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bestimmt Folgendes: „Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.“ § 28 Abs 5 VwGVG regelt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG regelt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes wie folgt fest:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes wie folgt fest: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung § 9 Abs 3 VwGVG zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG zu überprüfen. In Bezug auf die Beschwerde werden in der Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Beschwerdeinhalt regelt, in Abs 1 Z 3 als Beschwerdeinhalt die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und in der Ziffer 4 dieser Bestimmung das Begehren angeführt. Aus diesem Verweis ist zu schließen, dass eine Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren besteht, sodass die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich beschränkt ist, wobei die äußere Grenze derselben nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die subjektiv/-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin nach dem jeweils anzuwendenden Materiengesetz sind.In Bezug auf die Beschwerde werden in der Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Beschwerdeinhalt regelt, in Absatz eins, Ziffer 3, als Beschwerdeinhalt die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und in der Ziffer 4 dieser Bestimmung das Begehren angeführt. Aus diesem Verweis ist zu schließen, dass eine Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren besteht, sodass die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich beschränkt ist, wobei die äußere Grenze derselben nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die , subjektiv/-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin nach dem jeweils anzuwendenden Materiengesetz sind. In diesem Zusammenhang bestimmt § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes idgF Folgendes:In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 26, des Steiermärkischen Baugesetzes idgF Folgendes: „

(1)Absatz eins,Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2.Ziffer 2 die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,); 3.Ziffer 3 den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,) 4.Ziffer 4 die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,) 5.Ziffer 5 die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,) 6.Ziffer 6 die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)Absatz 2,(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Absatz 3,Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Absatz 4,Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“ § 4 Z 44 des Stmk. BauG idgF regelt den Nachbarbegriff wie folgt:Paragraph 4, Ziffer 44, des Stmk. BauG idgF regelt den Nachbarbegriff wie folgt: „Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.“ § 29 des Stmk. BauG regelt Folgendes:Paragraph 29, des Stmk. BauG regelt Folgendes: „
(1)Absatz eins,Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5)Absatz 5,Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6)Absatz 6,Werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.Werden die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(7)Absatz 7,Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 6 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Absatz 6, eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(8)Absatz 8,Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Absatz 6, ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(9)Absatz 9,Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(10)Absatz 10,Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.“ § 52 Abs 2 des Stmk. BauG lautet wie folgt:Paragraph 52, Absatz 2, des Stmk. BauG lautet wie folgt: „Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.“ § 77 Abs 1 des Stmk. BauG bestimmt Folgendes:Paragraph 77, Absatz eins, des Stmk. BauG bestimmt Folgendes: „Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.“ § 30 des Stmk. ROG bestimmt in Abs 1 Z 4 in Bezug auf Gewerbegebiete Folgendes:Paragraph 30, des Stmk. ROG bestimmt in Absatz eins, Ziffer 4, in Bezug auf Gewerbegebiete Folgendes: „Das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen aller Art, Verwaltungsgebäude, Handelsbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, bestimmt sind. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Handelsbetriebe untergebracht werden, unzulässig; davon ausgenommen sind Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen-, Baustoffhandelsbetriebe und Gartencenter sowie jene Handelsbetriebe, die an diesem Standort ihre Waren selbst erzeugen, wobei nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes die Errichtung von Handelsbetrieben auch ausgeschlossen werden kann.“ § 7 AVG lautet wie folgt:Paragraph 7, AVG lautet wie folgt: „
(1)Absatz eins,Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 1.Ziffer eins in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 2.Ziffer 2 in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; 3.Ziffer 3 wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4.Ziffer 4 im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“ Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unbestritten als Alleineigentümerin des benachbarten Grundstückes der KG R fungiert und ist die Beschwerdeführerin im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen nach dem Stmk. BauG als Eigentümerin der an dem Bauplatz angrenzenden Grundflächen in Bezug auf das beschwerdegegenständliche Projekt als Nachbarin anzusprechen. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden baurechtlichen Verfahrensakten ergibt sich, dass der Bauplatz Grundstück Nr., EZ der Katastralgemeinde R, laut Flächenwidmungsplan 4.00 der Marktgemeinde Raaba unbestritten im Geschäfts- und Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,6 liegt und existiere auch eine aufrechte Widmungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 07.08.2013 sowie anlässlich der am 08.08.2013 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung auch rechtswirksam Einwendungen jedenfalls im Sinne des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 1 und 3 des Stmk. BauG hinsichtlich der behaupteten Lärmimmissionen erhoben.Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 07.08.2013 sowie anlässlich der am 08.08.2013 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung auch rechtswirksam Einwendungen jedenfalls im Sinne des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Stmk. BauG hinsichtlich der behaupteten Lärmimmissionen erhoben. Das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin ist laut Aktenlage im sogenannten „reinen Wohngebiet“ gelegen. Es kommt der beschwerdeführenden Nachbarin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zu, zumal mit letzterer ein Immissionsschutz verbunden ist. Dies bedeutet jedoch, dass der Nachbarin kein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin zusteht, sondern nur aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, sodass die Behörde nur diesen Aspekt zu prüfen hat (vgl. z. B. VwGH am 31.01.2002, 2001/06/0142).Es kommt der beschwerdeführenden Nachbarin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zu, zumal mit letzterer ein Immissionsschutz verbunden ist. Dies bedeutet jedoch, dass der Nachbarin kein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin zusteht, sondern nur aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, sodass die Behörde nur diesen Aspekt zu prüfen hat vergleiche z. B. VwGH am 31.01.2002, 2001/06/0142). Das nachbarliche Mitspracherecht ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Schallschutz nach § 77 Abs 1 des Stmk. BauG zu erblicken, zumal ersichtlich ist, dass es um behauptete Auswirkungen auf die Grundflächen der Beschwerdeführerin geht und nach § 77 Abs 1 des Stmk. BauG Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass u. a. Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung u. a. auftretenden Schall in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, wobei der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen ist.Das nachbarliche Mitspracherecht ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Schallschutz nach Paragraph 77, Absatz eins, des Stmk. BauG zu erblicken, zumal ersichtlich ist, dass es um behauptete Auswirkungen auf die Grundflächen der Beschwerdeführerin geht und nach Paragraph 77, Absatz eins, des Stmk. BauG Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass u. a. Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung u. a. auftretenden Schall in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, wobei der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch zweifelsfrei erkennbar, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet bzw. welche Rechtsverletzung behauptet wird (zum Begriff der Einwendung vgl. z. B. VwGH am 16.12.1997, 97/05/0261, VwGH am 31.03.2009, 2007/06/0235).Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch zweifelsfrei erkennbar, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet bzw. welche Rechtsverletzung behauptet wird (zum Begriff der Einwendung vergleiche z. B. VwGH am 16.12.1997, 97/05/0261, VwGH am 31.03.2009, 2007/06/0235). Während sich die Einwendungen hinsichtlich der behaupteten Lärmimmissionen aufgrund der Aktenlage als rechtzeitig und zulässig erweisen, ist in Bezug auf die den Brandschutz betreffenden Nachbarrechte auszuführen, dass § 26 Abs 1 Z 4 Stmk. BauG den Nachbarn lediglich in Bezug auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2 des Stmk. BauG) einräumt.Während sich die Einwendungen hinsichtlich der behaupteten Lärmimmissionen aufgrund der Aktenlage als rechtzeitig und zulässig erweisen, ist in Bezug auf die den Brandschutz betreffenden Nachbarrechte auszuführen, dass Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Stmk. BauG den Nachbarn lediglich in Bezug auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2, des Stmk. BauG) einräumt. Bezüglich des Brandschutzes kommt den Nachbarn demnach auch nur ein beschränktes Mitspracherecht zu (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Anm. 7 und 189 zu § 26 Stmk. BauG). Demnach muss es sich um die brandschutztechnische Ausführung von Außenwänden baulicher Anlagen an der Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer handeln (vgl. § 4 Z 45 zum Begriff der Nachbargrenze). Bezüglich des Brandschutzes kommt den Nachbarn demnach auch nur ein beschränktes Mitspracherecht zu vergleiche Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Anmerkung 7 und 189 zu Paragraph 26, Stmk. BauG). Demnach muss es sich um die brandschutztechnische Ausführung von Außenwänden baulicher Anlagen an der Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer handeln vergleiche Paragraph 4, Ziffer 45, zum Begriff der Nachbargrenze). Im gegenständlichen Fall ist aus dem vorliegenden Lageplan ersichtlich, dass sich die projektsgegenständliche Halle nicht an der Nachbargrenze befindet und soll sich laut vorliegendem Bauakt auch der Abstand in Bezug auf den baurechtlich bewilligten Altbestand durch die beantragte „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ nicht ändern. Im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 4 des Stmk. BauG wird demnach im Verfahrensgegenstand eine Beeinträchtigung eines baurechtlich eingeräumten Nachbarrechtes auf Grundlage des antragsgegenständlichen Bauvorhabens nicht erkannt.Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, des Stmk. BauG wird demnach im Verfahrensgegenstand eine Beeinträchtigung eines baurechtlich eingeräumten Nachbarrechtes auf Grundlage des antragsgegenständlichen Bauvorhabens nicht erkannt. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Lichte der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis der eingangs zitierten Bestimmung des § 27 VwGVG zu verstehen, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die äußerste Grenze des Prüfungsumfanges das der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht eingeräumte und auch zulässigerweise geltend gemachte Nachbarrecht darstellt.Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Lichte der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis der eingangs zitierten Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG zu verstehen, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die äußerste Grenze des Prüfungsumfanges das der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht eingeräumte und auch zulässigerweise geltend gemachte Nachbarrecht darstellt. Im Rahmen des geltend gemachten Nachbarrechtes moniert die Beschwerdeführerin u. a. die Verletzung von Verfahrensvorschriften und ist damit im Recht. Im gegenständlichen Fall hat die Bauwerberin in baurechtlicher Hinsicht die Erteilung der Baubewilligung für die „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ beantragt und war diesem Antrag lediglich die in den Feststellungen angeführte Planunterlage angeschlossen. Auf dieser Planunterlage sind sowohl am Grundrissplan, als auch im Bereich der dargestellten Ansichten Änderungen im Bereich der Fassade im Osten, Süden und Westen der gegenständlichen Halle 5 rot dargestellt. Ausgeführt wird auf dem Plan unter dem handschriftlichen Vermerk „Baubeschreibung“, dass die Fassade im Osten, Süden und Westen durch Entfernung der teilweise kaputten Profilitverglasung und des Trapezbleches insofern umgestaltet werde, als die demontierte Fassade durch ein 10 cm dickes Sandwichpaneel ersetzt werde, wobei die neuen Paneele auf der bestehenden Unterkonstruktion befestigt würden. Die Belichtung der Lagerhalle erfolge über neue PVC-Fenster mit 2-Scheiben-Isolierverglasung. Unverändert blieben die Tragkonstruktion, der Sockelbereich, das Dach, sowie die Entwässerung der Dachflächen und werde die Lagerhalle als Lagerhalle genutzt. Das das Verfahren einleitende Ansuchen um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung bezieht sich in unbestimmter Form auf die „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ und ist zu vermuten, dass sich das baubewilligungspflichtige Vorhaben auf den Tatbestand der Bestimmung des § 19 Z 1 dritter Fall Stmk. BauG „Umbauten von baulichen Anlagen“ sowie allenfalls vierter Fall „größere Renovierungen“ stützt.Das das Verfahren einleitende Ansuchen um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung bezieht sich in unbestimmter Form auf die „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ und ist zu vermuten, dass sich das baubewilligungspflichtige Vorhaben auf den Tatbestand der Bestimmung des Paragraph 19, Ziffer eins, dritter Fall Stmk. BauG „Umbauten von baulichen Anlagen“ sowie allenfalls vierter Fall „größere Renovierungen“ stützt. Unter einem Umbau versteht man nach § 4 Z 58 des Stmk. BauG die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz.Unter einem Umbau versteht man nach Paragraph 4, Ziffer 58, des Stmk. BauG die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz. Eine größere Renovierung nach § 4 Z 34a Stmk. BauG ist eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird.Eine größere Renovierung nach Paragraph 4, Ziffer 34 a, Stmk. BauG ist eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird. Gemäß § 23 Abs 3 des Stmk. BauG sind die Pläne nicht nur in technisch einwandfreier Form herzustellen, sondern sind in den Plänen für u. a. Umbauten die abzutragenden Bauteile gelb und die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen. Dies hat den Sinn, dass auf einen Blick einem Bauplan entnommen werden können soll, was Gegenstand der Baubewilligung sein soll. Nur die gelb bzw. rot dargestellten Baumaßnahmen sind Gegenstand der Baubewilligung.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Stmk. BauG sind die Pläne nicht nur in technisch einwandfreier Form herzustellen, sondern sind in den Plänen für u. a. Umbauten die abzutragenden Bauteile gelb und die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen. Dies hat den Sinn, dass auf einen Blick einem Bauplan entnommen werden können soll, was Gegenstand der Baubewilligung sein soll. Nur die gelb bzw. rot dargestellten Baumaßnahmen sind Gegenstand der Baubewilligung. Von Beschwerdeführerseite wurde behauptet, dass die projektsgegenständlichen Fenster neu eingebaut würden. In diesem Bereich abzutragende Bauteile wurden in der Planunterlage nicht gelb dargestellt und ist auch die vorliegende Baubeschreibung nicht eine solche nach § 23 Z 11 des Stmk. BauG, wonach dies eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umstände, insbesondere auch mit den Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen, zu sein hat und in der Grundrissdarstellung hinsichtlich der verwendeten Materialien auch lediglich auf Sandwichpaneel Bezug genommen wird. Von Beschwerdeführerseite wurde behauptet, dass die projektsgegenständlichen Fenster neu eingebaut würden. In diesem Bereich abzutragende Bauteile wurden in der Planunterlage nicht gelb dargestellt und ist auch die vorliegende Baubeschreibung nicht eine solche nach Paragraph 23, Ziffer 11, des Stmk. BauG, wonach dies eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umstände, insbesondere auch mit den Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen, zu sein hat und in der Grundrissdarstellung hinsichtlich der verwendeten Materialien auch lediglich auf Sandwichpaneel Bezug genommen wird. Dieser Umstand wurde auch im erstinstanzlichen Verfahren insofern deutlich, als nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 08.08.2013 Unterlagen in Bezug auf die zur Ausführung gelangenden Baumaterialien, deren Brandverhalten sowie Angaben betreffend Dämmmaß nachgereicht wurden. Dies ist auch insofern von Belang, als die Baubeschreibung im Sinne der Bestimmung des § 23 Z 11 des Stmk. BauG vom Verfasser der Unterlagen unter Beisetzung seiner Funktion zu unterfertigen ist und als Verfasser nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht kommen.Dieser Umstand wurde auch im erstinstanzlichen Verfahren insofern deutlich, als nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 08.08.2013 Unterlagen in Bezug auf die zur Ausführung gelangenden Baumaterialien, deren Brandverhalten sowie Angaben betreffend Dämmmaß nachgereicht wurden. Dies ist auch insofern von Belang, als die Baubeschreibung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23, Ziffer 11, des Stmk. BauG vom Verfasser der Unterlagen unter Beisetzung seiner Funktion zu unterfertigen ist und als Verfasser nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht kommen. Im gegenständlichen Fall soll, wie aus den vorgelegten Verfahrensakten ersichtlich, den Bestand betreffend ein baurechtlicher Bewilligungsbescheid vom 05.03.1980, Zl. 1015/1979, zugrunde liegen. Dieser Baubescheid führt hinsichtlich der verbauten Fläche 497,26 m² an und ist im Bestandsplan eine Fläche von 480,93 m² ausgewiesen, während in den nunmehr vorgelegten Projektsunterlagen die Halle 5 im Ausmaß von 479,83 m² laut Grundriss des „genehmigten“ Planes Nr. E 01/01 vom 22.04.2013 aufweist. Nach dem den Bestand betreffenden Baubewilligungsbescheid sind an der Südostseite zwei Zugänge vorgesehen und erfolgt die Belichtung der Halle durch Profilitverglasung und findet dieser Umstand auch im bei der Bauverhandlung am 23.10.1979 aufgelegenen Plan (Schnittdarstellung) Deckung, welcher jedoch über keinen weiteren Vidierungsvermerk in Form eines behördlichen „Bewilligungsvermerkes“ trägt. In der unvidierten Baubeschreibung ist in Bezug auf die Außenwände grundsätzlich von „Stahlbeton“ die Rede.Im gegenständlichen Fall soll, wie aus den vorgelegten Verfahrensakten ersichtlich, den Bestand betreffend ein baurechtlicher Bewilligungsbescheid vom 05.03.1980, , Zl. 1015 aus 1979,, zugrunde liegen. Dieser Baubescheid führt hinsichtlich der verbauten Fläche 497,26 m² an und ist im Bestandsplan eine Fläche von 480,93 m² ausgewiesen, während in den nunmehr vorgelegten Projektsunterlagen , die Halle 5 im Ausmaß von 479,83 m² laut Grundriss des „genehmigten“ Planes Nr. , E 01/01 vom 22.04.2013 aufweist. Nach dem den Bestand betreffenden Baubewilligungsbescheid sind an der Südostseite zwei Zugänge vorgesehen und erfolgt die Belichtung der Halle durch Profilitverglasung und findet dieser Umstand auch im bei der Bauverhandlung am 23.10.1979 aufgelegenen Plan (Schnittdarstellung) Deckung, welcher jedoch über keinen weiteren Vidierungsvermerk in Form eines behördlichen „Bewilligungsvermerkes“ trägt. In der unvidierten Baubeschreibung ist in Bezug auf die Außenwände grundsätzlich von „Stahlbeton“ die Rede. Das nunmehrige Projekt bezieht sich lediglich auf eine vorhandene Bestandstüre auf der Südfassade, deren Lage und Größe unverändert bleiben soll. Auch im Altbestandsbescheid ist – wie im gegenständlichen Projekt – eine Nutzung als Lagerhalle vorgesehen. Nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes lassen die vorgelegten Projektsunterlagen im Zusammenhang mit dem unbestimmten Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ eine klare abschließende Deutung des Anbringens in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu. Insbesondere liegen auch Widersprüche zum baurechtlich bewilligten Altbestand vor und ist aus der Baubeschreibung sowie den vorliegenden planlichen Darstellungen in Form des Grundrisses und der Ansichten nicht exakt zu erkennen, worin der Umbau bzw. allenfalls die Renovierung in Form der „umfassenden Sanierung der Fassade Halle 5“, bezogen auf den baurechtlich bewilligten Altbestand, besteht und wäre es bereits Angelegenheit der Baubehörde erster Instanz gewesen, zum einen den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, insbesondere den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl. z. B. VwGH am 31.01.2012, 2009/05/0109). Überdies wäre es Sache der Baubehörde erster Instanz gewesen, noch vor Kundmachung der mündlichen Bauverhandlung den Bauwerber aufzufordern, widerspruchsfreie und vor allem vollständige Projektsunterlagen im Sinne der Bestimmung des § 23 des Stmk. BauG, insbesondere in Bezug auf die planlichen Darstellungen und die Baubeschreibung, vorzulegen, aus welchen die projektierten Änderungen, bezogen auf den baurechtlich bewilligten Altbestand, auch deutlich hervorgehen.Insbesondere liegen auch Widersprüche zum baurechtlich bewilligten Altbestand vor und ist aus der Baubeschreibung sowie den vorliegenden planlichen Darstellungen in Form des Grundrisses und der Ansichten nicht exakt zu erkennen, worin der Umbau bzw. allenfalls die Renovierung in Form der „umfassenden Sanierung der Fassade Halle 5“, bezogen auf den baurechtlich bewilligten Altbestand, besteht und wäre es bereits Angelegenheit der Baubehörde erster Instanz gewesen, zum einen den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, insbesondere den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern vergleiche z. B. VwGH am 31.01.2012, 2009/05/0109). Überdies wäre es Sache der Baubehörde erster Instanz gewesen, noch vor Kundmachung der mündlichen Bauverhandlung den Bauwerber aufzufordern, widerspruchsfreie und vor allem vollständige Projektsunterlagen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23, des Stmk. BauG, insbesondere in Bezug auf die planlichen Darstellungen und die Baubeschreibung, vorzulegen, aus welchen die projektierten Änderungen, bezogen auf den baurechtlich bewilligten Altbestand, auch deutlich hervorgehen. Im gegenständlichen Fall kommt insbesondere der Bezugnahme auf die Änderung im Bereich der im Fassadenbereich aufgrund des baurechtlichen Bewilligungsbescheides erfassten Baumaterialien sowie den Öffnungen in der Fassade laut baurechtlichem Konsens besondere Bedeutung zu und sind derartige Angaben jedenfalls als für die Bewilligung maßgebender Umstand im Sinne der Bestimmung des § 23 Z 11 des Stmk. BauG anzusehen.Im gegenständlichen Fall kommt insbesondere der Bezugnahme auf die Änderung im Bereich der im Fassadenbereich aufgrund des baurechtlichen Bewilligungsbescheides erfassten Baumaterialien sowie den Öffnungen in der Fassade laut baurechtlichem Konsens besondere Bedeutung zu und sind derartige Angaben jedenfalls als für die Bewilligung maßgebender Umstand im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23, Ziffer 11, des Stmk. BauG anzusehen. Dass sich die Baubehörde erster Instanz nicht ausreichend mit dem baurechtlichen Konsens auseinandergesetzt hat, wird auch dadurch deutlich, dass im Mail an den Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung vom 09.08.2013 noch vom Ersatz einer Profilitglasfassade durch eine 10 cm starke Paneelplatte namens Twister die Rede ist, während in der schalltechnischen Stellungnahme von einem Bestand an der Ost-, Süd- und Westseite „aus Stegplatten und Trapezblech“ ausgegangen wird, – dies auf Grundlage eine Mitteilung des Vertreters der Bauwerberin vom 02.10.2013, mit welchem das Typenblatt der Fenster (Schalldämmmaß ca. 31 bis 33 dB) vorgelegt wurde und in dem von einem angeblichen Stegplattenbestand, ca. 40 mm dick (Schalldämmmaß ca. 19 dB), ausgegangen wurde und dem ein Datenblatt eines ähnlichen Produktes angeschlossen gewesen ist. Seitens der Baubehörde erster Instanz wurde diese an Hand der Aktenlage nicht auf den baurechtlich bewilligten Bestand rückführbare Ausführung der Fassade ungeprüft übernommen und ihrem „Ermittlungsverfahren“ zugrundegelegt. Feststellungen, bezogen auf die Änderung gegenüber dem baurechtlich bewilligten Bestand, sind nicht getroffen worden, zumal auch diesbezüglich eindeutige Projektsunterlagen nicht vorliegend gewesen sind. Die Frage, ob ein ausreichender Immissionsschutz bei Realisierung des baurechtlichen Vorhabens erwartet werden kann, ist vorallem auf Grundlage ausreichender und schlüssiger Gutachten beizuziehender Sachverständiger zu beantworten (vgl. z. B. VwGH am 04.03.1999, 98/06/0110).Die Frage, ob ein ausreichender Immissionsschutz bei Realisierung des baurechtlichen Vorhabens erwartet werden kann, ist vorallem auf Grundlage ausreichender und schlüssiger Gutachten beizuziehender Sachverständiger zu beantworten vergleiche z. B. VwGH am 04.03.1999, 98/06/0110). Im gegenständlichen Fall wurde die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger von Antragstellerseite nicht angeregt und hat, wie dies aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich ist, die Baubehörde in schalltechnischer Hinsicht versucht, zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens auf einen Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zurückzugreifen, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverstände) heranziehen (vgl. § 52 Abs 2 AVG). Letztere sind für das Verfahren jedoch bescheidmäßig zu bestellen, was im Verfahrensgegenstand jedenfalls laut Akteninhalt nicht der Fall gewesen ist.Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverstände) heranziehen vergleiche Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Letztere sind für das Verfahren jedoch bescheidmäßig zu bestellen, was im Verfahrensgegenstand jedenfalls laut Akteninhalt nicht der Fall gewesen ist. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist es unerlässlich, schlüssige Gutachten, welche einen Befund und eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aufweisen, zu erstellen, zumal die Behörde Fachfragen nur dann selbst beurteilen darf, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, zumal ein Beschwerdeführer nicht gehalten ist, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. z. B. VwGH am 22.12.2011, 2010/07/0030).Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist es unerlässlich, schlüssige Gutachten, welche einen Befund und eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aufweisen, zu erstellen, zumal die Behörde Fachfragen nur dann selbst beurteilen darf, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, zumal ein Beschwerdeführer nicht gehalten ist, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vergleiche z. B. VwGH am 22.12.2011, 2010/07/0030). Im Ergebnis wurde weder seitens der Baubehörde erster, noch jener zweiter Instanz, ein Gutachten in brandschutztechnischer Hinsicht, noch in schalltechnischer Hinsicht eingeholt. Das zulässigerweise geltend gemachte subjektive Nachbarrechte betreffende fachliche Schreiben der V & P Z-GmbH vom 08.10.2013 bezeichnet als „schalltechnische Stellungnahme“, geht von der „Neugestaltung einer teils defekten Fassade an der Ost-, Süd- und Westseite aus Stegplatten und Trapezblech“ aus, welche durch Sandwichpaneele und Kunststofffenster ersetzt würden und errechnet das Schalldämmmaß auch nicht anhand des Rechtsbestandes, sondern anhand des bekanntgegebenen Bestandes und stellt dieses dem Schalldämmmaß nach Durchführung der Maßnahmen gegenüber, wobei als „Empfehlung“ der Verschluss eines Loches im Bereich des Türstocks an der Südfassade geäußert wurde.Das zulässigerweise geltend gemachte subjektive Nachbarrechte betreffende fachliche Schreiben der römisch fünf & P Z-GmbH vom 08.10.2013 bezeichnet als „schalltechnische Stellungnahme“, geht von der „Neugestaltung einer teils defekten Fassade an der Ost-, Süd- und Westseite aus Stegplatten und Trapezblech“ aus, welche durch Sandwichpaneele und Kunststofffenster ersetzt würden und errechnet das Schalldämmmaß auch nicht anhand des Rechtsbestandes, sondern anhand des bekanntgegebenen Bestandes und stellt dieses dem Schalldämmmaß nach Durchführung der Maßnahmen gegenüber, wobei als „Empfehlung“ der Verschluss eines Loches im Bereich des Türstocks an der Südfassade geäußert wurde. Seitens der Baubehörde wurde diese Stellungnahme, welche die Qualität eines schalltechnischen Gutachtens mit klarem Auftrag, Befund und Gutachten allenfalls anhand von messtechnischen Erhebungen nicht aufweist, ungeprüft übernommen und die Maßnahme des Ausbesserns des Anschlusses an den Türstock der Südfassade unter Punkt B) 2. im Baubewilligungsbescheid auch zur Vorschreibung gebracht, wobei auch hinsichtlich dieser Öffnung eine prüfende Bezugnahme auf den Baubewilligungsbestand nicht erfolgt ist. Insbesondere wurde baubehördlicherseits auch nicht auf den angeblich unberücksichtigten ehemaligen Fensterschacht eingegangen und nicht geprüft, ob ein derartiger Schacht laut Baubewilligung vorgelegen ist oder nicht und wäre dieser bejahendenfalls auch der schalltechnischen Beurteilung zugrundezulegen gewesen. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass im Verfahrensgegenstand die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und kann dem Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten werden, wenn er rügt, dass schlüssige Gutachten im Verfahrensgegenstand baubehördlicherseits nicht eingeholt wurden. Letzteres wäre anhand der vorliegenden Projektsunterlagen wohl auch nicht möglich gewesen und hätte die Baubehörde daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren den gewollten Umfang des Bauansuchens amtswegig im Zuge eines Zwischenermittlungsverfahrens abzuklären gehabt und hätten sich in der Folge auch die diesbezüglich erforderlichen Projektsunterlagen an der durch den Antrag eindeutig abgesteckten Verwaltungssache zu orientieren gehabt und wären diese, gemessen am baurechtlich bewilligten Konsens, vollständig und widerspruchsfrei vorzulegen gewesen. Letzteres betrifft insbesondere die Baubeschreibung. Indem der Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba die aufgezeigten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG nicht aufgegriffen hat, belastet er seinen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit.Indem der Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba die aufgezeigten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht aufgegriffen hat, belastet er seinen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit. In einem fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde daher in Bindung an den verfahrenseinleitenden Antrag, in dessen Rahmen die Absichten des Parteiwillens des Konsenswerbers hinsichtlich der gegenüber dem Altbestand geplanten Änderung der Fassade der Halle 5 zu hinterfragen sein werden, nach Vornahme der Antragspräzisierung bzw. Verbesserung des Projektes und Vorlage widerspruchsfreier Projektsunterlagen, den maßgeblichen Sachverhalt exakt festzustellen haben. Dies setzt voraus, dass die Ausführung der baurechtlich bewilligten Bestandshalle und deren baurechtlich bewilligte Nutzung dem projektierten „Umbauprojekt“ in schalltechnischer Hinsicht gegenübergestellt wird. Die Ausgestaltung der Fassade hinsichtlich Materialien und Öffnungen gemäß Bewilligungsbescheid (laut Aktenlage vom 05.03.1980, Zl. 1015/1979) ist somit der baulichen Änderung gegenüberzustellen. Ausgangspunkt ist die im baurechtlichen Bewilligungsbescheid angeführte Nutzung der konsentierten Stahlbauhalle mit ihren „bewilligten“ Materialien und Öffnungen (Fenster, Türen, Fensterschacht, etc.). Dies setzt voraus, dass die Ausführung der baurechtlich bewilligten Bestandshalle und deren baurechtlich bewilligte Nutzung dem projektierten „Umbauprojekt“ in schalltechnischer Hinsicht gegenübergestellt wird. Die Ausgestaltung der Fassade hinsichtlich Materialien und Öffnungen gemäß Bewilligungsbescheid (laut Aktenlage vom 05.03.1980, Zl. 1015 aus 1979,) ist somit der baulichen Änderung gegenüberzustellen. Ausgangspunkt ist die im baurechtlichen Bewilligungsbescheid angeführte Nutzung der konsentierten Stahlbauhalle mit ihren „bewilligten“ Materialien und Öffnungen (Fenster, Türen, Fensterschacht, etc.). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Immissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das sogenannte Widmungsmaß, des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insofern maßgeblich ist, als die Summe der vorhandenen Grundbelastung (des sogenannten Ist-Maßes) und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (des sogenannten Prognose-Maßes) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. In dem Fall, dass die Ist-Situation an Lärmimmissionen in einem Wohngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegt, wie dies im gegenständlichen Fall aufgrund der im Bauakt erliegenden erwähnten fachlichen Stellungnahme der seinerzeitigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anklingt, ist der Wohncharakter des Gebietes in einem solchen zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Ist-Maßes, durch das Bauvorhaben ist aber nicht mehr zulässig (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Anm. 147 zu § 26 Stmk. BauG und die dort zitierte Judikatur). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Immissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das sogenannte Widmungsmaß, des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insofern maßgeblich ist, als die Summe der vorhandenen Grundbelastung (des sogenannten Ist-Maßes) und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (des sogenannten Prognose-Maßes) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. In dem Fall, dass die Ist-Situation an Lärmimmissionen in einem Wohngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegt, wie dies im gegenständlichen Fall aufgrund der im Bauakt erliegenden erwähnten fachlichen Stellungnahme der seinerzeitigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anklingt, ist der Wohncharakter des Gebietes in einem solchen zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Ist-Maßes, durch das Bauvorhaben ist aber nicht mehr zulässig vergleiche dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Anmerkung 147 zu Paragraph 26, Stmk. BauG und die dort zitierte Judikatur). Es ist daher im Zuge des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zwecks Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne der Bestimmung des § 37 AVG durch die belangte Behörde die vorhandene Grundbelastung anhand des vorliegenden Baukonsenses exakt zu eruieren und so das Ist-Maß zu ermitteln und dieses dem Prognosemaß auf Basis des Projektes „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ gegenüberzustellen.Es ist daher im Zuge des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zwecks Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 37, AVG durch die belangte Behörde die vorhandene Grundbelastung anhand des vorliegenden Baukonsenses exakt zu eruieren und so das Ist-Maß zu ermitteln und dieses dem Prognosemaß auf Basis des Projektes „umfassende Sanierung der Fassade Halle 5“ gegenüberzustellen. Sollte sich bei der Objektivierung des Ist-Maßes ergeben, dass das Widmungsmaß an der Nachbargrenze der beschwerdeführenden Nachbarin bereits überschreitet, so darf dieses durch die projektierte „Fassadensanierung“ nicht mehr überschritten werden. Insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das schalltechnische Gutachten auch auf das Widmungsmaß Bezug zu nehmen hat. Eine der zentralen Fragen wird sein, ob laut bewilligtem Bestand von Profilitverglasung bzw. von Stegplatten bei der Ermittlung des Ist-Maßes auszugehen ist und in welchem Umfang Lagertätigkeiten baurechtlich bewilligt wurden. Überdies wäre der Widerspruch im Bereich der Hallenfläche aufzuklären und wird hinsichtlich der im Baubescheid erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen bemerkt, dass diese aufgrund deren unbestimmten Formulierung schon rein verbal widersprüchlich und zu wenig konkret formuliert wurden. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Auflagen konkret und damit vollstreckbar formuliert sein müssen. Im gegenständlichen Fall wird auf das Beiblatt „Allgemeine Vorschreibungen“ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 16, 22, 30, 43, verwiesen, welches dem unterfertigten Bescheidkonzept nicht einmal beiliegt und beziehen sich die weiteren Auflagen auf ex lege Bestimmungen und einen tatsächlich vorgefundenen Mangel im Bereich des Anschlusses an den Türstock der Südfassade. Weiters ergibt sich aus dem Bescheid auch nicht, welche Projektsunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk versehen und welche Ergänzungen in der Betriebsbeschreibung und ergänzende Angaben und Festlegungen in welchem Befund einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Da die belangte Behörde die aufgezeigten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens des Bürgermeisters der Marktgemeinde Raaba im Rahmen ihrer umfassenden Kognitionsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG nicht aufgegriffen hat und den Umfang des Anbringens nicht ausreichend geklärt bzw. nach Vornahme von Antragsverbesserungen durch den Konsenswerber es unterlassen hat, den Sachverhalt mittels Amtssachverständigen bzw. nichtamtliche Sachverständige festzustellen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, die umfassende Kenntnis der örtlichen Situation sowie des baurechtlichen Konsenses voraussetzt und die belangte Behörde auf bereits im Verfahrensgegenstand befasste Sachverständige die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zurückgreifen kann, ist auch unter Beachtung grundrechtlicher Überlegungen nicht davon auszugehen, dass es dem Verwaltungsgericht möglich ist, den maßgebenden Sachverhalt rascher als die belangte Behörde festzustellen und sind daher auch keinerlei Indizien erkennbar, welche eine erhebliche Kostenersparnis bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nahelegen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche nichtinhaltliche Entscheidung zweifelsfrei vorliegen.Da die belangte Behörde die aufgezeigten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens des Bürgermeisters der Marktgemeinde Raaba im Rahmen ihrer umfassenden Kognitionsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht aufgegriffen hat und den Umfang des Anbringens nicht ausreichend geklärt bzw. nach Vornahme von Antragsverbesserungen durch den Konsenswerber es unterlassen hat, den Sachverhalt mittels Amtssachverständigen bzw. nichtamtliche Sachverständige festzustellen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, die umfassende Kenntnis der örtlichen Situation sowie des baurechtlichen Konsenses voraussetzt und die belangte Behörde auf bereits im Verfahrensgegenstand befasste Sachverständige die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zurückgreifen kann, ist auch unter Beachtung grundrechtlicher Überlegungen nicht davon auszugehen, dass es dem Verwaltungsgericht möglich ist, den maßgebenden Sachverhalt rascher als die belangte Behörde festzustellen und sind daher auch keinerlei Indizien erkennbar, welche eine erhebliche Kostenersparnis bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nahelegen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche nichtinhaltliche Entscheidung zweifelsfrei vorliegen. Hinsichtlich der Befangenheitsanträge ist auszuführen, dass Adressat der Befangenheitsregelung des § 7 AVG niemals ein Organ (z. B. Bürgermeister, Gemeinderat, Landeshauptmann, Bundesminister) als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch/die Menschen, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist/sind (vgl. z. B. VwGH am 18.10.2012, 2012/06/0171). Letzteres ist aufgrund der gestellten Anträge sowie der diese begründenden Ausführungen nicht zweifelsfrei erkennbar.Hinsichtlich der Befangenheitsanträge ist auszuführen, dass Adressat der Befangenheitsregelung des Paragraph 7, AVG niemals ein Organ (z. B. Bürgermeister, Gemeinderat, Landeshauptmann, Bundesminister) als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch/die Menschen, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist/sind vergleiche z. B. VwGH am 18.10.2012, 2012/06/0171). Letzteres ist aufgrund der gestellten Anträge sowie der diese begründenden Ausführungen nicht zweifelsfrei erkennbar. Überdies bildet die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorgans nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat in Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig wäre und, wenn ohne dessen Stimme, die für die Beschlussfassung nach der Gemeindeordnung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (vgl. z. B. VwGH am 24.03.1998, 98/05/0001).Überdies bildet die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorgans nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat in Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig wäre und, wenn ohne dessen Stimme, die für die Beschlussfassung nach der Gemeindeordnung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre vergleiche z. B. VwGH am 24.03.1998, 98/05/0001). Sogar die Befangenheit des Bürgermeisters als Verfahrensmangel wäre durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert, zumal auch die Berufungsbehörde eine Tatsacheninstanz ist (vgl. z. B. VwGH am 27.01.2011, 2010/06/0219). Sogar die Befangenheit des Bürgermeisters als Verfahrensmangel wäre durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert, zumal auch die Berufungsbehörde eine Tatsacheninstanz ist vergleiche z. B. VwGH am 27.01.2011, 2010/06/0219). Der Bürgermeister ist auch jedenfalls berechtigt, einen Intimationsbescheid des Gemeinderates zu unterfertigen (vgl. z. B. VwGH am 06.03.1984, 83/05/0179).Der Bürgermeister ist auch jedenfalls berechtigt, einen Intimationsbescheid des Gemeinderates zu unterfertigen vergleiche z. B. VwGH am 06.03.1984, 83/05/0179). Im Ergebnis waren daher die Entscheidungen der belangten Behörde aufzuheben und war die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer Verhandlung konnte entfallen, zumal eine solche nicht beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Die Durchführung einer Verhandlung konnte entfallen, zumal eine solche nicht beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Hinsichtlich der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist auf die in der gegenständlichen Entscheidung zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, an welche sich die getroffene Entscheidung anlehnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.25.3427.2014

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