RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG 71.10-1286/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des J E, geb., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.08.2013, GZ: 8.0 E 3/2012,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des J E, geb., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.08.2013, GZ: 8.0 E 3 aus 2012,, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde insoweit römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als die ganzjährige Anbindehaltung für alle derzeit am Betrieb gehaltenen Mutterkühe nicht untersagt wird, jedoch allen ab sofort neu hinzukommenden Mutterkühen (Ankauf oder Geburt) ist an mindestens 90 Tagen im Jahr die Möglichkeit zur freien Bewegung entweder durch geeigneten Auslauf oder entsprechenden Weidegang oder Gewährung einer sonstigen geeigneten Bewegungsmöglichkeit ab 01.09.2014 (z.B. Laufstall) zu gewähren. Rechtsgrundlagen: §§ 16 Abs 3 und 4, 35 Abs 6 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgF iVm Anlage 2, Punkt 2.2 der
- Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idgFParagraphen 16, Absatz 3 und 4, 35 Absatz 6, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF in Verbindung mit Anlage 2, Punkt 2.2 der
- Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Seit 01.01.2014 erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Verwaltungsgerichte. Nach § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. die Einzelrichter dem Senat der Unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat. Da dies der Fall ist, wird das beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu GZ.: UVS 71.10-2/2013 anhängig gewordene Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht unter der GZ.: LVwG 71.10-1286/2014 weitergeführt und die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG behandelt.Seit 01.01.2014 erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Verwaltungsgerichte. Nach Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. die Einzelrichter dem Senat der Unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat. Da dies der Fall ist, wird das beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu GZ.: UVS 71.10-2/2013 anhängig gewordene Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht unter der GZ.: LVwG 71.10-1286/2014 weitergeführt und die Berufung als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG behandelt. Mit Bescheid vom 09.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer für die Rinderhaltung (Mutterkühe) gemäß § 16 Abs 3, § 35 Abs 6 und § 44 Abs 6 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 2004/118 idgF, vorgeschrieben, die ganzjährige Anbindehaltung ab sofort einzustellen und den Rindern regelmäßig die Möglichkeit zur freien Bewegung zu gewähren. Die Rinder müssten mindestens 90 Tage im Jahr die Möglichkeit zur freien Bewegung haben, dies entweder durch einen geeigneten Auslauf oder entsprechenden Weidegang oder Gewährung einer sonstigen geeigneten Bewegungsmöglichkeit (z.B. Laufstall). Die Maßnahmen müssten bis spätestens 30.11.2013 umgesetzt werden.Mit Bescheid vom 09.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer für die Rinderhaltung (Mutterkühe) gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 6 und Paragraph 44, Absatz 6, Tierschutzgesetz, , BGBl römisch eins Nr. 2004/118 idgF, vorgeschrieben, die ganzjährige Anbindehaltung ab sofort einzustellen und den Rindern regelmäßig die Möglichkeit zur freien Bewegung zu gewähren. Die Rinder müssten mindestens 90 Tage im Jahr die Möglichkeit zur freien Bewegung haben, dies entweder durch einen geeigneten Auslauf oder entsprechenden Weidegang oder Gewährung einer sonstigen geeigneten Bewegungsmöglichkeit (z.B. Laufstall). Die Maßnahmen müssten bis spätestens 30.11.2013 umgesetzt werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher vorgebracht wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, die Mutterkühe auszutreiben, da er über keine geeigneten Weideflächen verfüge. Um sie auszutreiben, müssten die Rinder jedes Mal über einen Kotgraben (25 bis 28 cm tief) gehen. Er habe beim Treiben über diesen Kotgraben bereits eine Kuh und ein Kalb aufgrund Verletzungen verloren. Er betreibe die Landwirtschaft alleine, er sei der Meinung, dass das Austreiben der Rinder ihm alleine nicht zumutbar sei. Hinter dem Stall befinde sich eine Wiese, diese sei für eine Weidefläche zu klein. Außerdem habe der Bruder über diese Wiese ein Zufahrtsrecht zu seinem Grundstück. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus gesundheitlich beeinträchtigt, er habe einen Leistenbruch. Seine linke Hand sei nicht voll bewegungsfähig, er ersuche daher den Bescheid zu beheben. Anlässlich dieses Beschwerdevorbringens wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2013 ein Sachverständigengutachten zu den Fragen, ob technische und rechtliche Gründe vorliegen, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang wie zum Beispiel Nichtvorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder baulicher Gegebenheiten am Betrieb oder Sicherheitsaspekten für Mensch und Tier, insbesondere beim Ein- und Austreiben, entgegen stehen, eingeholt. Am 29.11.2013 erstattet der gerichtlich beeidete Sachverständige Dipl. Päd. Ing. K F ein Gutachten zu den gestellten Fragen, welches den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde und Gelegenheit gegeben wurde hiezu Stellung zu nehmen. Die Tierschutzombudsfrau brachte in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2013 vor, dass zu prüfen sei, ob allenfalls zumindest im Anfang einer Umstellungsphase Hilfspersonen den Betriebsführer unterstützen könnten bzw. ob nicht allenfalls durch einen Stallumbau ausreichend Bewegungsmöglichkeit für die am Betrieb gehaltenen Tiere geschaffen werden könnten. Die Tierschutzombudsfrau verweist nochmals darauf, dass bei ganzjähriger Stallhaltung in Anbindeställen die Bedürfnisse der Rinder nach Sozialkontakt und freier Bewegung nicht befriedigt werden. Aus Sicht der Tierschutzombudsfrau würden am Betrieb E durchaus Möglichkeiten zur Beendigung der dauernden Anbindehaltung bestehen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 27.12.2013 zum Gutachten des Sachverständigen vor, dass die Standlänge bei den Kühen 170 bis 128 cm abfallend betrage, der Sachverständigen habe diese mit 166 cm x 104 cm angegeben. Zum Vorschlag, den Maschinenunterstand als Auslauf zu verwenden, bringt der Beschwerdeführer vor, dass dieser ständig mit Maschinen vollgestellt sei und in der Mitte ein Gang verlaufe, welchen er als Hauptgang hin und her benutze. Im hinteren Bereich rechts befinde sich ein offener Eingang zur Futterkammer, zu den Silos und der Aufstieg zum Heuboden. Vorne rechts sei der Aufschneideplatz für Trockenfutter und Stroh, ganz hinten der Eingang zum Mistgang der Masttiere und die Entnahmestelle für die Einstreu. Er finde es als Zumutung, wenn er hier ständig auf mistverschmutzten Boden gehen müsste, besonders wo er zukünftig besonders auf seinen Vorderfuß beim Gehen aufpassen müsste. Es würden überdies nicht 50 m² sondern nur ungefähr 38 m² zur Verfügung stehen. Zu den auf Seite 14 des Gutachtens festgehaltenen Weideflächen gegenüber der Straße wird angemerkt, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite immer schon Ackerland zu sehen sei. Die Parzellennutzung (BEV-Auszug) werde womöglich sicher über 50 Jahre alt sein. Beigelegt war eine Ambulanzkarte der Unfallchirurgie. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Beschwerdeführer betreibt eine Landwirtschaft auf dem Anwesen N. Er hält fünf Mutterkühe, drei Kälber und zwölf Masttiere. Die Masttiere weisen ein Alter von 6 bis 23 Monate auf. Der Betrieb besteht aus einer Gesamtfläche von 16,8345 ha, wovon 9,5325 ha Gärten, Felder und Wiesen sind (im Lageplan gelb eingefärbt). Diese Flächen können auch als Weide genutzt werden, wobei sie auf der anderen Seite der stark befahrenen Landesstraße liegen, während sich das Stall- und Wirtschaftgebäude auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindet. Auf der nordwestlichen Seite des Stalles befinden sich vier Silos. T-förmig zum Stall befindet sich ein Wirtschaftsgebäude, vor dem Wirtschaftsgebäude befindet sich eine Garage (siehe Lichtbilder im Gutachten Seite 11 und 12 sowie Lageplan). Die unmittelbar an den Hof angrenzende Fläche ist zu klein. Vom Stall führt zum quer befindlichen Gebäudetrakt mit Traktorunterstand eine Tür und ein zweiter Ausgang geht zur Düngerlagerstätte. Im Bereich des Querteiles des Stallgebäudes im Ausmaß von ca. 50 m² ist es ohne große bauliche Veränderungen möglich einen Auslauf für fünf Kühe zu errichten. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet den Hof alleine, seine Tiere tragen Hörner. Es ist keine aggressive Rasse. Die Tiere sind nicht an die Bewegung im Freien gewöhnt und auch nicht im freien Umgang mit dem Menschen. Der Aktionsraum ist relativ klein und eng im alten Stall, insgesamt besteht daher eine deutlich höhere Verletzungsgefahr und in der Umgewöhnungsphase ein großes Risiko. Auch der 44 cm breite und 24 cm tiefe Kotgraben bringt ein Risiko, da die Tiere nicht an den Gang über den Kotgraben gewöhnt sind. Ein Viehtrieb bedarf immer mehrerer Personen, um mögliche Gefahren durch die Unberechenbarkeit der Tiere im Auge zu behalten. Ein Austrieb über die Landesstraße benötigt drei Personen zur Sicherung der Straße und des Treibens. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich beeinträchtigt. Im September 2013 hatte er einen gebrochenen Mittelfuß und Gips und wurde ein Betriebshelfer vom Maschinenring zu Verfügung gestellt. Als Therapie wurde von der Universitätsklinik für Unfallchirurgie die Anfertigung eines orthopädischen Schuhs bzw. auch eine operative Sanierung vorgeschlagen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich zur Person des Beschwerdeführers auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst und die von ihm vorgelegte Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses für Unfallchirurgie G. Die Feststellungen zu den baulichen Gegebenheiten, den Sicherheitsaspekten und der vorhandenen Weideflächen stützen sich auf den vorgelegten Lageplan, den Grundstücksdatenplan und das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Dipl. Päd. Ing. K F, welches in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Das Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und wurde ihm auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Die Einvernahme der nichterschienenen Zeugin B P konnte aufgrund der ausführlichen Befundaufnahme des Sachverständigen unterbleiben. Die Einvernahme wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Rechtliche Beurteilung: In rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ist von folgenden wesentlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bzw. der ersten Tierhaltungsverordnung Anlage 2 Punkt 2.2 auszugehen: § 16 Abs 3 und Abs 4 TSchGParagraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, TSchG
(3)Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4)Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.
- Tierhaltungsverordnung Anlage 2 Punkt 2.2 BEWEGUNGSFREIHEIT Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs. 4 TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:
- Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder
- bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere. Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Bei ganzjähriger Stallhaltung in Anbindeställen werden die Bedürfnisse der Rinder nach sozialem Kontakt und freier Bewegung nicht befriedigt und führt dies zu Stress bei den Tieren. Ausreichende tägliche Bewegung in frischer Luft beansprucht und trainiert den gesamten Körper, den Bewegungsapparat, Herz-Kreislauf und Atmung und erhöht die körpereigene Abwehr gegen Infektionskrankheiten. Rinder sind Weidetiere, der Aufenthalt im Freien bietet Außenklimareize, die ebenfalls Stoffwechselvorgänge anregen. Durch dauernde Anbindehaltung wird das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt. Wohlbefinden ist die psychische und physische Harmonie des Individuums in sich und mit seiner Umwelt. Es war daher zu prüfen, ob aus technischen oder rechtlichen Gründen, wie der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde behauptet, die dauernde Anbindehaltung der Mutterkühe auf seinem Betrieb zulässig ist. Weideflächen sind am Betrieb des Beschwerdeführers vorhanden, diese liegen jedoch über einer stark befahrenen Landesstraße und ist ein tägliches Ein- und Austreiben der Tiere nur mit Hilfe von drei Personen zur Sicherung der Straße und des Treibens möglich, sodass diese nicht geeignet sind, da die Weideflächen weder stallnah noch angrenzend und nur erschwert erreichbar sind. Der Zugang ist nur über öffentliches Gut (stark befahrene Landesstraße) möglich. Die unmittelbar an den Hof angrenzende Fläche ist für eine Weide zu klein. Unter einem Auslauf ist eine vom Stallbereich getrennte Bewegungsfläche im Freien, die sich in direktem Anschluss an ein Stallgebäude befindet, zu verstehen. Der Auslauf ist funktional und technisch Bestandteil der Stallanlage, ein sogenannter verlängerter Fußboden ins Freie, wobei die Bestimmungen für Stallungen einzuhalten sind (flüssigkeitsdichter Boden, Ableitung und Sammlung der Abwässer, Überdachung möglich). Die Errichtung eines Auslaufes für fünf Kühe im Bereich des Querteiles des Stallgebäudes wäre ohne große bauliche Veränderungen theoretisch im Ausmaß von etwa 50 m² möglich. Ein Auslauf ist dann geeignet, wenn er mindestens 4 m²/GVE groß ist. Die baulichen Gegebenheiten am Betrieb für die Errichtung von Auslaufflächen sind daher vorhanden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten Einwände, dass dieser Bereich mit Maschinen vollgestellt sei und für ihn als Hauptgang hin und her benutzt werde sowie als Aufschneideplatz für Trockenfutter und Stroh, ist zu entgegen, dass es sich hier ausschließlich um die bauliche Gegebenheit handelt und die von ihm vorgebrachten Tätigkeiten durchaus anders organisiert werden können und eine Umstellung des Betriebsablaufes und der Bewirtschaftung keinen zwingenden rechtlichen und technischen Grund im Sinne des § 16 Abs 4 TSchG darstellt. Es war daher zu prüfen, ob aus technischen oder rechtlichen Gründen, wie der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde behauptet, die dauernde Anbindehaltung der Mutterkühe auf seinem Betrieb zulässig ist. Weideflächen sind am Betrieb des Beschwerdeführers vorhanden, diese liegen jedoch über einer stark befahrenen Landesstraße und ist ein tägliches Ein- und Austreiben der Tiere nur mit Hilfe von drei Personen zur Sicherung der Straße und des Treibens möglich, sodass diese nicht geeignet sind, da die Weideflächen weder stallnah noch angrenzend und nur erschwert erreichbar sind. Der Zugang ist nur über öffentliches Gut (stark befahrene Landesstraße) möglich. Die unmittelbar an den Hof angrenzende Fläche ist für eine Weide zu klein. Unter einem Auslauf ist eine vom Stallbereich getrennte Bewegungsfläche im Freien, die sich in direktem Anschluss an ein Stallgebäude befindet, zu verstehen. Der Auslauf ist funktional und technisch Bestandteil der Stallanlage, ein sogenannter verlängerter Fußboden ins Freie, wobei die Bestimmungen für Stallungen einzuhalten sind (flüssigkeitsdichter Boden, Ableitung und Sammlung der Abwässer, Überdachung möglich). Die Errichtung eines Auslaufes für fünf Kühe im Bereich des Querteiles des Stallgebäudes wäre ohne große bauliche Veränderungen theoretisch im Ausmaß von etwa 50 m² möglich. Ein Auslauf ist dann geeignet, wenn er mindestens 4 m²/GVE groß ist. Die baulichen Gegebenheiten am Betrieb für die Errichtung von Auslaufflächen sind daher vorhanden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten Einwände, dass dieser Bereich mit Maschinen vollgestellt sei und für ihn als Hauptgang hin und her benutzt werde sowie als Aufschneideplatz für Trockenfutter und Stroh, ist zu entgegen, dass es sich hier ausschließlich um die bauliche Gegebenheit handelt und die von ihm vorgebrachten Tätigkeiten durchaus anders organisiert werden können und eine Umstellung des Betriebsablaufes und der Bewirtschaftung keinen zwingenden rechtlichen und technischen Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, TSchG darstellt. Da die hörnertragenden Mutterkühe des Beschwerdeführers zwar nicht aggressiv sind, aber an die Bewegung im Freien nicht gewöhnt sind und der Aktionsraum im Stall klein und eng ist und darüber hinaus die Tiere einen Kotgraben von 44 cm Breite und 24 cm Tiefe zu überwinden haben, müssten die Tiere einzeln an den Auslauf gewöhnt werden. In der Umgewöhnungsphase besteht ein großes Risiko sowohl für die Tiere als auch für den Menschen. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus den Hof allein bewirtschaftet und derzeit noch durch seine Verletzung am Mittelfuß eingeschränkt ist, steht der Sicherheitsaspekt als zwingender Grund der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf derzeit für die am Betrieb vorhandenen und nicht an den Auslauf gewöhnten Mutterkühe entgegen. Ab sofort neuhinzukommende Mutterkühe könnten jedoch sofort an den Auslauf ohne Umgewöhnungsphase gewöhnt werden, sodass dieser Punkt wegfällt und daher, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Übergangsbestimmungen des § 44 Abs 6 TSchG bereits lange ausgelaufen sind, für neu hinzukommende Tiere kein zwingender oder rechtlicher Grund im Sinne des § 16 Abs 4 TSchG vorliegt, welcher eine dauernde Anbindehaltung rechtfertigt. Die gesetzte Frist erscheint im Hinblick auf die Tatsache, dass die Maßnahme nur für neue am Hof gehaltene (Geburt oder Zukauf) Mutterkühe gilt, angemessen, ausreichend und objektiv geeignet, dem Beschwerdeführer unter Anspannung seiner Kräfte die Erfüllung zu ermöglichen. Da die hörnertragenden Mutterkühe des Beschwerdeführers zwar nicht aggressiv sind, aber an die Bewegung im Freien nicht gewöhnt sind und der Aktionsraum im Stall klein und eng ist und darüber hinaus die Tiere einen Kotgraben von 44 cm Breite und 24 cm Tiefe zu überwinden haben, müssten die Tiere einzeln an den Auslauf gewöhnt werden. In der Umgewöhnungsphase besteht ein großes Risiko sowohl für die Tiere als auch für den Menschen. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus den Hof allein bewirtschaftet und derzeit noch durch seine Verletzung am Mittelfuß eingeschränkt ist, steht der Sicherheitsaspekt als zwingender Grund der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf derzeit für die am Betrieb vorhandenen und nicht an den Auslauf gewöhnten Mutterkühe entgegen. Ab sofort neuhinzukommende Mutterkühe könnten jedoch sofort an den Auslauf ohne Umgewöhnungsphase gewöhnt werden, sodass dieser Punkt wegfällt und daher, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Übergangsbestimmungen des , Paragraph 44, Absatz 6, TSchG bereits lange ausgelaufen sind, für neu hinzukommende Tiere kein zwingender oder rechtlicher Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, TSchG vorliegt, welcher eine dauernde Anbindehaltung rechtfertigt. Die gesetzte Frist erscheint im Hinblick auf die Tatsache, dass die Maßnahme nur für neue am Hof gehaltene (Geburt oder Zukauf) Mutterkühe gilt, angemessen, ausreichend und objektiv geeignet, dem Beschwerdeführer unter Anspannung seiner Kräfte die Erfüllung zu ermöglichen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da zu den entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 16 TSchG iVm Anlage 2 Punkt 2.2 der ersten Tierhaltungsverordnung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da zu den entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 16, TSchG in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 2.2 der ersten Tierhaltungsverordnung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.71.10.1286.2014