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{'item': 'LVwG 30.12-2799/2014'}

Obsah (8)§ 45Art. 133§ 18§ 8§ 5§ 14§ 84§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlLVwG 30.12-2799/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig.2.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. d e n B e s c h l u s s gefasst: römisch zwei. d e n B e s c h l u s s gefasst:

  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs 9 B-VG zulässig.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 9, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis vom14.01.2014 warf der Bürgermeister der Stadt Graz (die belangte Behörde) der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgende Übertretung vor: „Sie haben als die für den Bereich der „Pflege“ verantwortliche Pflegedienstleitung im H der Se L am Standort M, G, nicht dafür Sorge getragen, dass die Pflegedokumentationen bei den

folgend genannten BewohnerInnen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 Stmk. PHG in Verbindung mit § 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ordnungsgemäß geführt wurden, da der jeweilige Pflegeprozess in den Pflegedokumentationen gravierende Mängel in der

vollziehbarkeit und Evaluierung aufweist und somit die bewohnerbezogenen Pflegedokumentationen betreffend die genannten BewohnerInnen äußerst mangelhaft und unzureichend sind.„Sie haben als die für den Bereich der „Pflege“ verantwortliche Pflegedienstleitung im H der Se L am Standort M, G, nicht dafür Sorge getragen, dass die Pflegedokumentationen bei den

folgend genannten BewohnerInnen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, Stmk. PHG in Verbindung mit Paragraph 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ordnungsgemäß geführt wurden, da der jeweilige Pflegeprozess in den Pflegedokumentationen gravierende Mängel in der

vollziehbarkeit und Evaluierung aufweist und somit die bewohnerbezogenen Pflegedokumentationen betreffend die genannten BewohnerInnen äußerst mangelhaft und unzureichend sind. Insbesondere bestehen in den Pflegedokumentationen der BewohnerInnen De E, Ho Do, Ki O, Z Ma, Bo G, G So, K A, N M, Sc C, St J und Ze Jo, Insbesondere bestehen in den Pflegedokumentationen der BewohnerInnen , De E, Ho Do, Ki O, Z Ma, Bo G, G So, K A, N M, Sc C, St J und Ze Jo, Mängel wie folgt: ● Es fehlen Stammdatenblätter, Durchführungsnachweise, Pflegeberichte, schriftliche ärztliche Anordnungen, Medikamentenblätter, Risikoskalen, Aufzeichnungen über die Art der Ernährung, Lagerungsprotokolle und AKE – Aufzeichnungen, obwohl die Pflegedienstleitung laut Verhandlungsniederschrift vom 4.12.2012 aufgefordert war, von den genannten Personen die gesamte Dokumentation fristgerecht zu übermitteln. Es fehlen Stammdatenblätter, Durchführungsnachweise, Pflegeberichte, schriftliche ärztliche Anordnungen, Medikamentenblätter, Risikoskalen, Aufzeichnungen über die Art der Ernährung, Lagerungsprotokolle und , AKE – Aufzeichnungen, obwohl die Pflegedienstleitung laut Verhandlungsniederschrift vom 4.12.2012 aufgefordert war, von den genannten Personen die gesamte Dokumentation fristgerecht zu übermitteln. ● Die Wunddokumentation fehlt ebenso zur Gänze. ● Die Pflegeplanungen stimmen teilweise mit der Anamnese und den Pflegediagnosen nicht überein bzw. sind widersprüchlich. ● Maßnahmen sind zum Teil nur fragmentarisch angegeben bzw. werden Maßnahmen als Prophylaxe angeführt. ● Ressourcen werden teilweise nicht näher beschrieben. ● Bei z. B. Gewichtsabnahmen von 14,4 kg in 1,5 Jahren werden keine Konsequenzen abgeleitet (z. B. Tellerprotokolle). Dieser Sachverhalt wurde von den Amtssachverständigen des Magistrates Graz – S anlässlich einer am 4.12.2012 durchgeführten behördlichen Überprüfung im H der Se L am Standort M, G und

einer weiteren Durchsicht der Pflegedokumentationen durch die Amtssachverständigen am 30.1.2013 (im Auftrag der Behörde vom 4.12.2012; vorgelegt von der Behörde am 15.1.2013) festgestellt. Desweiteren fanden Pflegevisiten am 6.2. und 9.2.2013 durch die Amtssachverständigen vor Ort statt.“ Wegen Verletzung des § 9 Abs 1 iVm § 18 Abs 2 Z 5 StPHG verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 (bei Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).Wegen Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, StPHG verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 (bei Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dagegen richtet sich die mit folgender Begründung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin B S:

§ 18Abs 2 Z 5 St

PHG sei unmittelbar das Pflegepersonal zu bestrafen, das in Ausübung seiner Dienstpflichten die Dokumentation nicht ordnungsgemäß führt. Dies ergebe sich aus § 84 GuKG, wonach das Pflegepersonal selbst die Dokumentation der Pflegemaßnahmen vorzunehmen habe. Es wäre sinnwidrig, dem Pflegepersonal gesetzliche Pflichten aufzuerlegen und

einer anderen Norm bei Zuwiderhandeln gegen diese Pflichten nicht das Pflegepersonal selbst, sondern jemand anderen zu bestrafen. Dem Straferkenntnis sei kein Vorwurf zu entnehmen, dass sie persönlich die Pflegedokumentation nicht ordnungsgemäß geführt habe. Offenbar werfe ihr die Behörde vor, dass sie als Pflegedienstleitung nicht dafür gesorgt habe, dass das Pflegepersonal der ordnungsgemäßen Dokumentation

kommt, was

§ 18Abs 2 Z 3 St

PHG zu sanktionieren sei. Allenfalls könne ihr in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden, dass sie als Pflegedienstleitung die

§ 8Abs 3 St

PHG geforderte Verantwortung nicht oder mangelhaft wahrgenommen habe. Da sie in Teambesprechungen das Personal regelmäßig auf die ordnungsgemäße Führung der Dokumentation hingewiesen habe, dürfe sie nicht für Fehler des Pflegepersonals zur Verantwortung gezogen werden. Das Straferkenntnis sei inhaltlich rechtswidrig und enthalte keine

vollziehbare Begründung, da es sich darauf beschränke, ihre Verantwortung und das Gutachten der Pflegesachverständigen aus dem Zusammenhang gerissen wiederzugeben bzw. wörtlich abzuschreiben. Die Behörde hätte ausführen müssen, inwieweit sie persönliche die Pflegedokumentation nicht ordnungsgemäß führe. Über weite Passagen sei nicht erkennbar, was zum Ausdruck gebracht werden soll oder was gemeint sei. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dagegen richtet sich die mit folgender Begründung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin B S:

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, StPHG sei unmittelbar das Pflegepersonal zu bestrafen, das in Ausübung seiner Dienstpflichten die Dokumentation nicht ordnungsgemäß führt. Dies ergebe sich aus Paragraph 84, GuKG, wonach das Pflegepersonal selbst die Dokumentation der Pflegemaßnahmen vorzunehmen habe. Es wäre sinnwidrig, dem Pflegepersonal gesetzliche Pflichten aufzuerlegen und

einer anderen Norm bei Zuwiderhandeln gegen diese Pflichten nicht das Pflegepersonal selbst, sondern jemand anderen zu bestrafen. Dem Straferkenntnis sei kein Vorwurf zu entnehmen, dass sie persönlich die Pflegedokumentation nicht ordnungsgemäß geführt habe. Offenbar werfe ihr die Behörde vor, dass sie als Pflegedienstleitung nicht dafür gesorgt habe, dass das Pflegepersonal der ordnungsgemäßen Dokumentation

kommt, was

, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, StPHG zu sanktionieren sei. Allenfalls könne ihr in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden, dass sie als Pflegedienstleitung die

, Paragraph 8, Absatz 3, StPHG geforderte Verantwortung nicht oder mangelhaft wahrgenommen habe. Da sie in Teambesprechungen das Personal regelmäßig auf die ordnungsgemäße Führung der Dokumentation hingewiesen habe, dürfe sie nicht für Fehler des Pflegepersonals zur Verantwortung gezogen werden. Das Straferkenntnis sei inhaltlich rechtswidrig und enthalte keine

vollziehbare Begründung, da es sich darauf beschränke, ihre Verantwortung und das Gutachten der Pflegesachverständigen aus dem Zusammenhang gerissen wiederzugeben bzw. wörtlich abzuschreiben. Die Behörde hätte ausführen müssen, inwieweit sie persönliche die Pflegedokumentation nicht ordnungsgemäß führe. Über weite Passagen sei nicht erkennbar, was zum Ausdruck gebracht werden soll oder was gemeint sei. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Feststellungen Die Beschwerdeführerin war vom Jahr 2011 bis Februar 2014 Pflegedienstleiterin im Se G, M, welches eine Kapazität für 38 Bewohner aufwies. Ihr unterstanden 5 Personen aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege („Diplomierte“) und 10 bis 12 Pflegehelfer. Die Beschwerdeführerin war nur mit Koordinationsaufgaben befasst, wies die Mitarbeiter auf allfällige Fehler hin, war aber in der Pflege selbst nicht unmittelbar tätig.

dem Amtssachverständige des Magistrates Graz in diesem Pflegeheim über einen längeren Zeitraum wiederholt Mängel bei der Pflegedokumentation festgestellt hatten, forderte eine Amtssachverständige die Heimleitung am 04.12.2012 bei einer Kontrolle auf, die Dokumentation hinsichtlich von 16 stichprobenartig ausgewählten Personen bis 15.01.2013

zureichen. Diesem Auftrag kam die Heimleitung durch Vorlage der Dokumentation für die 11 im Spruch des Straferkenntnisses genannten Heimbewohner

. Die im Spruch angeführten Mängel der Dokumentation betrafen aber nicht alle 11 Heimbewohner. Die Pflegedokumentation wurde EDV-mäßig geführt, wobei aus den aus zwei bis drei Buchstaben bestehenden Namenskürzeln ersichtlich war, von wem die Eintragungen stammten. Zusätzlich gab es eine Paraphenliste. Die Eintragungen in der Pflegedokumentation erfolgten sowohl durch diplomierte Kräfte als auch durch Pflegehelfer. Die Letztgenannten trugen nur Durchführungsnachweise ein. Die durch Namenskürzel der Beschwerdeführerin belegten, dieser zuzuschreibenden Eintragungen in den Dokumentationen betrafen Evaluierungen. Beweiswürdigung Die Ermittlung des Sachverhalts beruht ursprünglich auf Erhebungen der Amtssachverständigen des Magistrates Graz, An B-K, wobei die als Anzeige zu wertende Stellungnahme vom 30.01.2013 unter anderem die Namen und Geburtsdaten von 11 ausgewählten Heimbewohnern enthält und daraus die Fristsetzung am 04.12.2012, die

trägliche Beibringung der Dokumentation bis 15.01.2013 und die in den Dokumentationen festgestellten Mängel hervorgehen. Auf der Aussage der als Zeugin vernommenen Amtssachverständigen B-K beruhen die Feststellung dazu, dass die aufgezählten Mängel nicht die Dokumentation jedes einzelnen Heimbewohners betrafen und die Feststellungen zur Chronologie der Ereignisse, zur EDV-mäßigen Führung der Pflegedokumentation, zu den Namenskürzeln und dazu, dass die Eintragungen in der Pflegedokumentation sowohl durch diplomierte Kräfte als auch durch Pflegehelfer erfolgten. Auf der Aussage der Beschwerdeführerin beruhen die Feststellungen zur Bettenanzahl im Seniorenheim, dem Umfang und der Qualifikation des der Pflegedienstleiterin unterstellten Teams von Pflegekräften, sowie dazu, dass für die Pflegedokumentation jeder zuständig war, der die betreffenden Pflegemaßnahmen setzte und sie selbst nicht unmittelbar in der Pflege tätig, sondern nur mit Koordinationsaufgaben befasst war. Rechtliche Beurteilung § 8 Abs 3 StPHG bestimmt:Paragraph 8, Absatz 3, StPHG bestimmt: „Für den Bereich „Pflege“ hat der Träger eines Pflegeheimes, sofern er nicht selbst die Ausbildung zur Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat, eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses für diese Fachkraft festzulegen.“ § 9 StPHG bestimmt:Paragraph 9, StPHG bestimmt: „

(1)Absatz eins,Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen. In dieser ist jedenfalls darzustellen: 1.Ziffer eins Stammdaten; 2.Ziffer 2 Anlass und Datum der Aufnahme; 3.Ziffer 3 Pflegeanamnese; 4.Ziffer 4 Pflegediagnose; 5.Ziffer 5 Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist; 6.Ziffer 6 Pflegemaßnahmen; 7.Ziffer 7 Einstufung

den Pflegegeldgesetzen; 8.Ziffer 8 Heimbewohnerwünsche; 9.Ziffer 9 Aufzeichnungen über die Art der Ernährung.

(2)Absatz 2,Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.
(4)Absatz 4,Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.“ § 18 Abs 2 StPHG bestimmt:Paragraph 18, Absatz 2, StPHG bestimmt: „Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer 1.Ziffer eins die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet, 2.Ziffer 2 keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (Paragraph 8, Absatz 3,), 3.Ziffer 3 als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),als Pflegedienstleitung die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans), 4.Ziffer 4 keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, trifft, 5.Ziffer 5 die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,die Pflegedokumentation (Paragraph 9,) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt, 6.Ziffer 6 der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht

kommt,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nicht

kommt, 7.Ziffer 7 den Kontrollorganen a)Litera a nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder b)Litera b die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder c)Litera c die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (Paragraph 14, Absatz 2,), 8.Ziffer 8 Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer

frist nicht einhält,Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder Absatz 7, oder Paragraph 17, Absatz 4, oder Absatz 4 a, trotz Setzung einer

frist nicht einhält, 9. 9 angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a,§ 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (Paragraph 14, Absatz 3 a,,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 17 b, Absatz 4 und Paragraph 17 c, Absatz 5,) nicht fristgerecht umsetzt, 10.Ziffer 10 es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete Datenbank einzutragen.“es unterlässt, Daten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete Datenbank einzutragen.“ § 1 GuKG bestimmt:Paragraph eins, GuKG bestimmt: „Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind: 1.Ziffer eins der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und 2.Ziffer 2 die Pflegehilfe.“ § 5 GukG bestimmt:Paragraph 5, GukG bestimmt: „

(1)Absatz eins,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen ist 1.Ziffer eins den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, 2.Ziffer 2 deren gesetzlichen Vertretern oder 3.Ziffer 3 Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden, Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.“Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.“ § 14 GuKG bestimmt:Paragraph 14, GuKG bestimmt: „
(1)Absatz eins,Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und –beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.
(2)Absatz 2,Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere: 1.Ziffer eins Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese), 2.Ziffer 2 Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose), 3.Ziffer 3 Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung), 4.Ziffer 4 Durchführung der Pflegemaßnahmen, 5.Ziffer 5 Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation), 6.Ziffer 6 Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, 7.Ziffer 7 psychosoziale Betreuung, 8.Ziffer 8 Dokumentation des Pflegeprozesses, 9.Ziffer 9 Organisation der Pflege, 10.Ziffer 10 Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c,Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3 c, 11.Ziffer 11 Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und 12.Ziffer 12 Mitwirkung an der Pflegeforschung.“ § 84 Abs 1, 2 und 3 GuKG bestimmt:Paragraph 84, Absatz eins, 2 und 3 GuKG bestimmt: „
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt 1.Ziffer eins die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 unddie Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und 2.Ziffer 2 Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Absatz 4 einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur

Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(3)Absatz 3,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere: 1.Ziffer eins Durchführung von Grundtechniken der Pflege, 2.Ziffer 2 Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation, 3.Ziffer 3 Körperpflege und Ernährung, 4.Ziffer 4 Krankenbeobachtung, 5.Ziffer 5 prophylaktische Pflegemaßnahmen, 6.Ziffer 6 Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und 7.Ziffer 7 Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.“ Die Beschwerdeführerin ist mit dem Vorbringen, dass das Pflegepersonal für die Dokumentation selbst verantwortlich gewesen sei, im Ergebnis im Recht: Im Beschwerdefall geht es nicht darum, dass die Pflegedokumentation für die Heimbewohner nicht angelegt – also grundsätzlich nicht vorhanden – gewesen wäre, sondern um Mängel in der „Darstellung“ der Einzelheiten, die in § 9 Abs 1 StPHG genannt sind, demnach um die ordnungsgemäße Führung der Pflegedokumentation im Sinn des § 18 Abs 2 Z 5 StPHG.Im Beschwerdefall geht es nicht darum, dass die Pflegedokumentation für die Heimbewohner nicht angelegt – also grundsätzlich nicht vorhanden – gewesen wäre, sondern um Mängel in der „Darstellung“ der Einzelheiten, die in Paragraph 9, Absatz eins, StPHG genannt sind, demnach um die ordnungsgemäße Führung der Pflegedokumentation im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, StPHG. Diesbezüglich enthalten die §§ 5, 14 Abs 2 und 84 Abs 1 bis 3 GuKG Regelungen.

§ 5Gu

KG haben „Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe“, somit sowohl jene der gehobenen Dienste als auch die Pflegehilfe, die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren, wobei

§ 14Abs 2 Z 8 Gu

KG der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausdrücklich die Dokumentation des Pflegeprozesses umfasst.

§ 84Abs 1 Gu

KG umfasst der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe unter anderem die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen

den Abs 2 und 3,

Abs 2 dürfen pflegerische Maßnahmen nur

Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden und

Abs 3 Z 6 umfassen pflegerische Maßnahmen insbesondere auch deren Dokumentation. Diesbezüglich enthalten die Paragraphen 5, 14, Absatz 2 und 84 Absatz eins bis 3 GuKG Regelungen.

Paragraph 5, GuKG haben „Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe“, somit sowohl jene der gehobenen Dienste als auch die Pflegehilfe, die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren, wobei

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 8, GuKG der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausdrücklich die Dokumentation des Pflegeprozesses umfasst.

Paragraph 84, Absatz eins, GuKG umfasst der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe unter anderem die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen

den Absatz 2 und 3,

Absatz 2, dürfen pflegerische Maßnahmen nur

Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden und

Absatz 3, Ziffer 6, umfassen pflegerische Maßnahmen insbesondere auch deren Dokumentation. Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall die fünf diplomierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ihre pflegerische Tätigkeit selbst zu dokumentieren hatten. Ob für die von den Pflegehelfern durchgeführte Dokumentation diese selbst oder jene Angehörigen des gehobenen Dienstes verantwortlich waren, die den Pflegehelfern die betreffenden Anordnungen erteilten, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil es dazu keine Feststellungen gibt, insbesondere keine solchen, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige des gehobenen Dienstes Pflegehelfern pflegerische Maßnahmen aufgetragen und ihre Durchführung überwacht hat. Weder aus § 9 Abs 1 StPHG noch § 18 Abs 2 Z 5 StPHG ergibt sich, dass die Pflegedienstleitung verpflichtet wäre, die Pflegedokumentation für jeden Heimbewohner ordnungsgemäß zu führen. § 18 Abs 2 Z 3 StPHG bestimmt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Pflegedienstleitung „die gemäß§ 8 Abs 3 StPHG geforderte Verantwortung“ nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt. Entgegen dem Anschein, der erweckt wird, gibt § 8 Abs 3 StPHG keine Auskunft über den Verantwortungsbereich der Pflegedienstleitung. Auch die Erläuterungen (XVI. GPStLT IA EZ 425/1) tragen nicht zur Klärung bei. Der einzige Hinweis auf die

§ 8Abs 3 „geforderte Verantwortung“ findet sich in § 18 Abs 2 Z 3 St

PHG selbst, wo es heißt: „z.B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans“. Aus diesem Beispielsfall weitergehende Schlüsse zu ziehen, scheint nicht zulässig, handelt es sich doch um eine Strafnorm, die nicht extensiv ausgelegt werden darf. Insbesondere darf nicht in § 8 Abs 3 StPHG hineininterpretiert werden, dass die Pflegedienstleitung – als Leitung – die Verantwortung für die „Darstellung“ aller Einzelheiten hat, die eine Pflegedokumentation

§ 9Abs 1 St

PHG enthalten muss.Weder aus Paragraph 9, Absatz eins, StPHG noch Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, StPHG ergibt sich, dass die Pflegedienstleitung verpflichtet wäre, die Pflegedokumentation für jeden Heimbewohner ordnungsgemäß zu führen. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, StPHG bestimmt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Pflegedienstleitung „die gemäß, Paragraph 8, Absatz 3, StPHG geforderte Verantwortung“ nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt. Entgegen dem Anschein, der erweckt wird, gibt Paragraph 8, Absatz 3, StPHG keine Auskunft über den Verantwortungsbereich der Pflegedienstleitung. Auch die Erläuterungen (römisch sechzehn. GPStLT IA EZ 425/1) tragen nicht zur Klärung bei. Der einzige Hinweis auf die

Paragraph 8, Absatz 3, „geforderte Verantwortung“ findet sich in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, StPHG selbst, wo es heißt: „z.B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans“. Aus diesem Beispielsfall weitergehende Schlüsse zu ziehen, scheint nicht zulässig, handelt es sich doch um eine Strafnorm, die nicht extensiv ausgelegt werden darf. Insbesondere darf nicht in Paragraph 8, Absatz 3, StPHG hineininterpretiert werden, dass die Pflegedienstleitung – als Leitung – die Verantwortung für die „Darstellung“ aller Einzelheiten hat, die eine Pflegedokumentation

Paragraph 9, Absatz eins, StPHG enthalten muss.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann Strafrechtsquelle immer nur das geschriebene Gesetz sein. Im Weg der Analogie dürfen strafbare Tatbestände nicht geschaffen bzw. Gesetzeslücken nicht geschlossen werden. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes

Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² [2000], E 16 ff zu § 1 VStG).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann Strafrechtsquelle immer nur das geschriebene Gesetz sein. Im Weg der Analogie dürfen strafbare Tatbestände nicht geschaffen bzw. Gesetzeslücken nicht geschlossen werden. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes

Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² [2000], E 16 ff zu Paragraph eins, VStG). Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin als Pflegedienstleiterin

den erwähnten Bestimmungen des StPHG für die ihr im Straferkenntnis vorgeworfenen Mängel der Pflegedokumentation nicht verantwortlich ist und sie § 9 Abs 1 StPHG iVm § 18 Abs 2 Z 5 StPHG nicht verletzt hat. Einerseits wurde nicht erwiesen, dass sie im Tatzeitraum 04.12.2012 bis 15.01.2013 selbst pflegerische Tätigkeiten durchführte, die zu dokumentieren gewesen wären. Andererseits regelt das StPHG nicht explizit, dass die Pflegedienstleitung bezüglich der Pflegedokumentation eine Verantwortung hat, die über jene hinausgeht, die das GuKG für Angehörige des gehobenen Dienstes normiert und wie diese Verantwortung beschaffen wäre. Der Beschwerde ist Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin als Pflegedienstleiterin

den erwähnten Bestimmungen des StPHG für die ihr im Straferkenntnis vorgeworfenen Mängel der Pflegedokumentation nicht verantwortlich ist und sie Paragraph 9, Absatz eins, StPHG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, StPHG nicht verletzt hat. Einerseits wurde nicht erwiesen, dass sie im Tatzeitraum 04.12.2012 bis 15.01.2013 selbst pflegerische Tätigkeiten durchführte, die zu dokumentieren gewesen wären. Andererseits regelt das StPHG nicht explizit, dass die Pflegedienstleitung bezüglich der Pflegedokumentation eine Verantwortung hat, die über jene hinausgeht, die das GuKG für Angehörige des gehobenen Dienstes normiert und wie diese Verantwortung beschaffen wäre. Der Beschwerde ist Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen, ist unzulässig und zurückzuweisen, da es in den betreffenden in Frage kommenden Bestimmungen (den Abs 1 und 9 des § 52 VwGVG) um den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Verfahrens, nicht aber um den Ersatz der dem Bestraften durch das Verfahren entstandenen Kosten durch den Rechtsträger geht.Der Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen, ist unzulässig und zurückzuweisen, da es in den betreffenden in Frage kommenden Bestimmungen (den Absatz eins und 9 des Paragraph 52, VwGVG) um den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Verfahrens, nicht aber um den Ersatz der dem Bestraften durch das Verfahren entstandenen Kosten durch den Rechtsträger geht. In Ermangelung einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den hier zu lösenden Rechtsfragen ist die ordentliche Revision sowohl gegen dieses Erkenntnis als auch den gefassten Beschluss zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.12.2799.2014

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