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{'item': 'LVwG 41.10-1652/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 151§ 3§ 24§ 68§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG 41.10-1652/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 15.10.2013 der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde der Antrag des mj. P S, vertreten durch seine Mutter J S, auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz „für Stundenerhöhung für die Betreuung durch eine M-Tagesmutter im maximalen Ausmaß von 20 auf 30 Stunden pro Woche als Hilfe zur Erziehung und Schulbildung“ wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz für den mj. P S vorliegen. Laut einer Kurzstellungnahme des SV-Teams vom 08.05.2013 wurde die beantragte Hilfeleistung in der Höhe von 20 Wochenstunden für die Dauer eines Jahres empfohlen. Es wurde daher mit Bescheid vom 31.07.2013 die Kostenübernahme für die Betreuung durch eine M-Tagesmutter im maximalen Ausmaß von 20 Stunden/Woche als Hilfe zur Erziehung und Schulbildung von 01.08.2013 bis 31.07.2014 bewilligt. Der neuerlich eingebrachte Antrag auf Stundenerhöhung, welcher mit den neuen Arbeitszeiten der Mutter des Menschen mit Behinderung begründet wurde, sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine neuen Tatsachen bekannt wurden, die eine Erhöhung der Wochenstunden zwingend erforderlich machten. Der Rechtsanspruch auf angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung stehe dem mj. P S zu. Durch eine Erhöhung der Stundenanzahl werde keine Verbesserung des Gesundheitszustandes für den mj. P S erzielt, sondern nur eine Flexibilität der Eltern am Arbeitsmarkt erhöht. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig Berufung – nunmehr Beschwerde – erhoben und ausgeführt, dass durch die Betreuung einer M-Tagesmutter bei P bisher viele Entwicklungsschritte großartig gelungen seien, wobei in weiterer Folge diese Entwicklungsschritte detailliert aufgezählt werden und betont wird, dass diese Form der Unterstützung seiner Gesundheit und seiner Weiterentwicklung diene. Es sei daher unbedingt notwendig, die Betreuungsstunden zu erhöhen, damit die Entwicklung P noch besser laufen könne. Es könne damit auch ein guter Übergang in den Kindergartenalltag, der im Herbst 2014 stattfinde, erzielt werden. Vor Kindergartenbeginn stünde auch eine weitere Operation für P an. Nach dem Krankenhausaufenthalt müsse ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, damit die M-Tagesmutter nach der Rückkehr von P in die Gruppe erneut seine Reintegration und sein Zurechtkommen mit den dann neuen Umständen einfühlsam gestalten könne. Dieser Wunsch und die bisher vielen positiven Erfahrungen mit der M-Tagesmutter sprechen für die Ausweitung der Betreuungszeiten. Der Berufung beigelegt ist eine Stellungnahme der (Hör-)Frühförderin U Pa.

Art. 151Abs. 51 Z 8 B-VG id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die am 08.11.2013 eingebrachte Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die am 08.11.2013 eingebrachte Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen. Das Landesverwaltungsgericht trifft daher nachfolgende Feststellungen: Mit Antrag vom 05.05.2013 begehrte die gesetzliche Vertreterin des mj. P S für diesen Hilfe nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

§ 3Abs.

1 lit c in Form der Verlängerung der Betreuung durch eine M-Tagesmutter. Mit vorangegangenem Bescheid vom 30.01.2013 war dem mj. P S bereits die Kostenübernahme der Kosten für die Betreuung durch eine M-Tagesmutter im Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Woche als Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für die Dauer eines Jahres gewährt worden. Nach Einholung einer Stellungnahme des SV-Teams vom 08.05.2013, welche dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.05.2013 zur Kenntnis gebracht worden ist und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, erließ die Erstbehörde den Bescheid vom 31.07.2013, womit dem mj. P S die Kostenübernahme für die Betreuung durch eine M-Tagesmutter im maximalen Ausmaß von 20 Stunden pro Woche als Hilfe zur Erziehung und Schulbildung von 01.08.2013 bis 31.07.2014 gewährt. Dabei folgte die Behörde dem Vorschlag des SV-Teams vom 08.05.2013, zu welchem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben worden ist. Bereits im September 2013 wurde bei der Erstbehörde angefragt, ob aufgrund der neuen Dienstzeiten der Mutter des mj. P S im N B A die Betreuungsstunden von P von 20 auf 30 erhöht werden könnten. Der neuerliche Antrag auf Erziehung und Schulbildung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Antrag vom 05.05.2013 begehrte die gesetzliche Vertreterin des mj. P S für diesen Hilfe nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

, Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, in Form der Verlängerung der Betreuung durch eine M-Tagesmutter. Mit vorangegangenem Bescheid vom 30.01.2013 war dem mj. P S bereits die Kostenübernahme der Kosten für die Betreuung durch eine M-Tagesmutter im Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Woche als Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für die Dauer eines Jahres gewährt worden. Nach Einholung einer Stellungnahme des SV-Teams vom 08.05.2013, welche dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.05.2013 zur Kenntnis gebracht worden ist und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, erließ die Erstbehörde den Bescheid vom 31.07.2013, womit dem mj. P S die Kostenübernahme für die Betreuung durch eine M-Tagesmutter im maximalen Ausmaß von 20 Stunden pro Woche als Hilfe zur Erziehung und Schulbildung von 01.08.2013 bis 31.07.2014 gewährt. Dabei folgte die Behörde dem Vorschlag des SV-Teams vom 08.05.2013, zu welchem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben worden ist. Bereits im September 2013 wurde bei der Erstbehörde angefragt, ob aufgrund der neuen Dienstzeiten der Mutter des mj. P S im N B A die Betreuungsstunden von P von 20 auf 30 erhöht werden könnten. Der neuerliche Antrag auf Erziehung und Schulbildung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist seit der Entscheidung vom 31.07.2013 nicht eingetreten. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die zitierten Bescheide der Erstbehörde. Das Beschwerdevorbringen stellt den Akteninhalt auch nicht in Frage und wird darüber hinaus in der Beschwerde auch kein relevantes neues Vorbringen erstattet. Rechtliche Beurteilung: Da der Akt nicht erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten lässt, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da der Akt nicht erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten lässt, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Dies erfolgt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG durch Entscheidung in der Sache selbst. Sache dieses Verfahrens ist die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache. Eine weitere inhaltliche Prüfung ist daher dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, sodass ausschließlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung

§ 68Abs.

1 AVG vorliegen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Dies erfolgt

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG durch Entscheidung in der Sache selbst. Sache dieses Verfahrens ist die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache. Eine weitere inhaltliche Prüfung ist daher dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, sodass ausschließlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegen.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der , Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung will die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern. Anbringen, die offenbar eine solche Aufrollung bezwecken, werden daher wegen res judicata zurückzuweisen sein. Wenn gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, dieser sohin formell rechtskräftig ist, soll über die mit ihm entschiedene Sache grundsätzlich nicht neuerlich entschieden werden. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl VwGH 21.03.1985, 93/06/0023 u.a.). Von einer Identität der Sache kann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Die sachliche Richtigkeit des Vorbescheides ist daher nicht nochmals zu prüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zu Grunde gelegten, im vorherigen Verfahren bewerteten Sachverhalts.Diese Bestimmung will die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern. Anbringen, die offenbar eine solche Aufrollung bezwecken, werden daher wegen res judicata zurückzuweisen sein. Wenn gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, dieser sohin formell rechtskräftig ist, soll über die mit ihm entschiedene Sache grundsätzlich nicht neuerlich entschieden werden. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben vergleiche VwGH 21.03.1985, 93/06/0023 u.a.). Von einer Identität der Sache kann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Die sachliche Richtigkeit des Vorbescheides ist daher nicht nochmals zu prüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zu Grunde gelegten, im vorherigen Verfahren bewerteten Sachverhalts. Mit Bescheid vom 31.07.2013 wurde über den Antrag auf Verlängerung „M-Tagesmutter für Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz in Form Erziehung und Schulbildung“ entschieden. In diesem Antrag wurde kein bestimmtes Stundenausmaß begehrt. Nach Einholung einer SV-Stellungnahme folgte die Erstbehörde in ihrem Bescheid dem darin vorgeschlagenen Ausmaß von 20 Wochenstunden bis zur Unterbringung in einem Kindergarten für den mj. P S.

§ 7St

BHG wird Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um dem Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für die Frühförderung, für den behinderungsbedingten pädagogischen oder pflegerischen Zusatzaufwand in (heilpädagogischen) Kindergärten und (heilpädagogische) Horten sowie für den sonstigen behinderungsbedingten Zusatzaufwand in inländischen Schulen.

Paragraph 7, StBHG wird Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um dem Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für die Frühförderung, für den behinderungsbedingten pädagogischen oder pflegerischen Zusatzaufwand in (heilpädagogischen) Kindergärten und (heilpädagogische) Horten sowie für den sonstigen behinderungsbedingten Zusatzaufwand in inländischen Schulen. Der neuerliche Antrag auf Erziehung und Schulbildung zielt ausschließlich darauf ab, das gewährte Stundenausmaß von 20 auf 30 Stunden mit der Begründung zu erhöhen, dass sich die Arbeitszeiten der Betreuungsperson geändert hätten. Damit wird jedoch kein anderer Sachverhalt behauptet, da Sache des Verfahrens ausschließlich der Ersatz der durch die Behinderung des mj. P S bedingten Mehrkosten, wenn der entsprechende Aufwand notwendig ist, um ein Schulbildungs- oder Erziehungsziel, das den Fähigkeiten und Neigungen entspricht, zu erreichen ist. In dieser Beurteilung haben die Arbeitszeiten der Eltern oder anderer Betreuungspersonen keine Berücksichtigung zu finden. Da somit keine wesentliche Änderung des Sachverhalts seit der Entscheidung vom 31.07.2013 eingetreten ist – die SV-Stellungnahme stützt sich ausdrücklich auf einen Zeitraum bis zum Kindergarteneintritt des mj. P S - und auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass allenfalls vor dem Kindergarteneintritt noch eine Operation von Nöten sein werde und danach eine höhere Betreuungszeit sinnvoll wäre, erst einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt betrifft, liegt Identität der Sache vor und hat die Erstbehörde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.10.1652.2014

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