F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 08.04.2012 beantragte Frau W K aus Kü, vertreten durch Frau A S aus Sch, schriftlich das bei der Agrabezirksbehörde in Graz laufende Flurbereinigungsverfahren mit der GZ: 3/I Q 2/34-2008
ZLG einzustellen. In diesem Antrag bemängelte sie angebliche Fehler der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuchs. So sei die Bestätigung der Gemeinde H, dass das Grundstück Nr., KG Kü, Freiland sei, nicht zutreffend, da es teilweise als Bauland ausgewiesen wäre. Nicht nur die von ihr vertretene Mutter, sondern auch sie selbst als Berechtigte aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, sei von Anbeginn des Verfahrens beizuziehen gewesen (was nicht erfolgt sei). Der Umwandlung in Grenzkatastergrundstücke würden sie nicht zustimmen. Trotz Bestätigung der Forstbehörde dürfe die Teilung eines Waldgrundstücks, wo nicht die Mindestausmaße erreicht werden, nicht stattfinden. Die Darstellung des Servitutsweges im Teilungsplan an genannten Vermessungspunkten sei falsch. Bauland als Gegenstand der Flurbereinigung würde nicht den gesetzlichen Zielen entsprechen und sei das Verfahren daher rechtswidrig und (ohne Richtigstellung des Grundbuchs) einzustellen. Am 08.04.2012 beantragte Frau W K aus Kü, vertreten durch Frau A S aus Sch, schriftlich das bei der Agrabezirksbehörde in Graz laufende Flurbereinigungsverfahren mit der GZ: 3/I Q 2/34-2008
Paragraph 6, StZLG einzustellen. In diesem Antrag bemängelte sie angebliche Fehler der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuchs. So sei die Bestätigung der Gemeinde H, dass das Grundstück Nr., KG Kü, Freiland sei, nicht zutreffend, da es teilweise als Bauland ausgewiesen wäre. Nicht nur die von ihr vertretene Mutter, sondern auch sie selbst als Berechtigte aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, sei von Anbeginn des Verfahrens beizuziehen gewesen (was nicht erfolgt sei). Der Umwandlung in Grenzkatastergrundstücke würden sie nicht zustimmen. Trotz Bestätigung der Forstbehörde dürfe die Teilung eines Waldgrundstücks, wo nicht die Mindestausmaße erreicht werden, nicht stattfinden. Die Darstellung des Servitutsweges im Teilungsplan an genannten Vermessungspunkten sei falsch. Bauland als Gegenstand der Flurbereinigung würde nicht den gesetzlichen Zielen entsprechen und sei das Verfahren daher rechtswidrig und (ohne Richtigstellung des Grundbuchs) einzustellen. Mit Eingabe vom 13.04.2012 ergänzte sie ihren Antrag damit, dass
Stmk Grundverkehrsgesetz eine Genehmigung der Grundverkehrskommission notwendig gewesen sei. Mit Eingabe vom 13.04.2012 ergänzte sie ihren Antrag damit, dass
Paragraph 6, Stmk Grundverkehrsgesetz eine Genehmigung der Grundverkehrskommission notwendig gewesen sei. Mit Beschluss vom 26.09.2013, 2011/07/0262-10 hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde von Frau W K in H gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.09.2011, GZ: FA10a-LAS15KE6/2011-5 betreffend Flurreinigungsverfahren (mitbeteiligte Parteien:
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs 2 hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gem § 48 Abs 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBL 1982/82 idF LGBl 2013/139 (StZLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat nach Abs 2 von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61). Gem Paragraph 48, Absatz eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBL 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Der Bescheid nach Absatz eins, ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat nach Absatz 2, von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (Paragraph 61,). Gem § 61 Abs 1 StZLG sind die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) von der Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl 1968/306 idF BGBl I 2013/129 zu entsprechen. Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters gem Abs 2 von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht gem Abs 3 an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Gem Paragraph 61, Absatz eins, StZLG sind die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) von der Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl 1968/306 in der Fassung BGBl I 2013/129 zu entsprechen. Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters gem Absatz 2, von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Absatz eins, übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht gem Absatz 3, an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin begründete ihr Begehren das Flurbereinigungsverfahren betreffend den Grundstückstausch zwischen Wi Q und J We aus Kü „einzustellen“ damit, dass die Urkunden zur Umsetzung der Flurbereinigung im Grundbuch Leibnitz rechtliche Mängel aufweisen würden. Die Behörde war daher gefordert zu prüfen, ob der Einschreiterin als dinglich Berechtigte an den Grundstücken in diesem Stadium des Flurbereinigungsverfahrens noch Parteienrechte zukommen. Die Flurbereinigung ist mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides
ZLG bereits durchgeführt (vgl VwGH 28.9.2006, 2005/07/0101) und das Eigentum an den den Gegenstand des Übereinkommens bildenden Grundstücken bereits übergegangen. Sämtliche Ansprüche der Verfahrensparteien sind damit bereits erfüllt. Nach der Durchführung der Flurbereinigung ist die Behörde gesetzlich (§ 48 Abs 2 StZLG) verpflichtet, das Grundbuch entsprechend des vorliegenden Verfahrensergebnisses richtigzustellen. Das Gesetz räumt den Parteien des agrarbehördlichen Verfahrens dabei keinerlei Parteienrechte ein. Fehler in der Richtigstellung des Grundbuchs, die allenfalls bücherliche Rechte der Betroffenen verletzen, sind nach dieser Konzeption solche des grundbuchsrechtlichen Verfahrens mit dem dort verankerten Rechtsschutz. Dazu wird auf die, die Umsetzung des vorliegenden Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch betreffende Entscheidung OGH 21.02.2014, 5Ob149/13t, verwiesen. Die Flurbereinigung ist mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides
Paragraph 48, StZLG bereits durchgeführt vergleiche VwGH 28.9.2006, 2005/07/0101) und das Eigentum an den den Gegenstand des Übereinkommens bildenden Grundstücken bereits übergegangen. Sämtliche Ansprüche der Verfahrensparteien sind damit bereits erfüllt. Nach der Durchführung der Flurbereinigung ist die Behörde gesetzlich (Paragraph 48, Absatz 2, StZLG) verpflichtet, das Grundbuch entsprechend des vorliegenden Verfahrensergebnisses richtigzustellen. Das Gesetz räumt den Parteien des agrarbehördlichen Verfahrens dabei keinerlei Parteienrechte ein. Fehler in der Richtigstellung des Grundbuchs, die allenfalls bücherliche Rechte der Betroffenen verletzen, sind nach dieser Konzeption solche des grundbuchsrechtlichen Verfahrens mit dem dort verankerten Rechtsschutz. Dazu wird auf die, die Umsetzung des vorliegenden Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch betreffende Entscheidung OGH 21.02.2014, 5Ob149/13t, verwiesen. Das Anbringen der Beschwerdeführerin war darauf gerichtet die Ersichtlichmachung des Verfahrensergebnisses im Grundbuch zu verhindern, indem die Agrarbehörde das Verfahren (förmlich) einstelle. Ein solches Anbringen ist mangels Rechtsanspruch unzulässig. Dass die Agrarbezirksbehörde das Anbringen aus einem anderen Grund, nämlich wegen entschiedener Sache
Vm § 1 AgrVG) zurückgewiesen hat, bewirkt keine Rechtsverletzung (vgl VwGH 24.10.2013, 2013/07/0084). Die gegenständliche Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.Das Anbringen der Beschwerdeführerin war darauf gerichtet die Ersichtlichmachung des Verfahrensergebnisses im Grundbuch zu verhindern, indem die Agrarbehörde das Verfahren (förmlich) einstelle. Ein solches Anbringen ist mangels Rechtsanspruch unzulässig. Dass die Agrarbezirksbehörde das Anbringen aus einem anderen Grund, nämlich wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG) zurückgewiesen hat, bewirkt keine Rechtsverletzung vergleiche VwGH 24.10.2013, 2013/07/0084). Die gegenständliche Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.28.2988.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.