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{'item': 'LVwG 53.28-2988/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 6Art. 130§ 48§ 68

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.06.2014 GeschäftszahlLVwG 53.28-2988/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 08.04.2012 beantragte Frau W K aus Kü, vertreten durch Frau A S aus Sch, schriftlich das bei der Agrabezirksbehörde in Graz laufende Flurbereinigungsverfahren mit der GZ: 3/I Q 2/34-2008

§ 6St

ZLG einzustellen. In diesem Antrag bemängelte sie angebliche Fehler der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuchs. So sei die Bestätigung der Gemeinde H, dass das Grundstück Nr., KG Kü, Freiland sei, nicht zutreffend, da es teilweise als Bauland ausgewiesen wäre. Nicht nur die von ihr vertretene Mutter, sondern auch sie selbst als Berechtigte aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, sei von Anbeginn des Verfahrens beizuziehen gewesen (was nicht erfolgt sei). Der Umwandlung in Grenzkatastergrundstücke würden sie nicht zustimmen. Trotz Bestätigung der Forstbehörde dürfe die Teilung eines Waldgrundstücks, wo nicht die Mindestausmaße erreicht werden, nicht stattfinden. Die Darstellung des Servitutsweges im Teilungsplan an genannten Vermessungspunkten sei falsch. Bauland als Gegenstand der Flurbereinigung würde nicht den gesetzlichen Zielen entsprechen und sei das Verfahren daher rechtswidrig und (ohne Richtigstellung des Grundbuchs) einzustellen. Am 08.04.2012 beantragte Frau W K aus Kü, vertreten durch Frau A S aus Sch, schriftlich das bei der Agrabezirksbehörde in Graz laufende Flurbereinigungsverfahren mit der GZ: 3/I Q 2/34-2008

Paragraph 6, StZLG einzustellen. In diesem Antrag bemängelte sie angebliche Fehler der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuchs. So sei die Bestätigung der Gemeinde H, dass das Grundstück Nr., KG Kü, Freiland sei, nicht zutreffend, da es teilweise als Bauland ausgewiesen wäre. Nicht nur die von ihr vertretene Mutter, sondern auch sie selbst als Berechtigte aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, sei von Anbeginn des Verfahrens beizuziehen gewesen (was nicht erfolgt sei). Der Umwandlung in Grenzkatastergrundstücke würden sie nicht zustimmen. Trotz Bestätigung der Forstbehörde dürfe die Teilung eines Waldgrundstücks, wo nicht die Mindestausmaße erreicht werden, nicht stattfinden. Die Darstellung des Servitutsweges im Teilungsplan an genannten Vermessungspunkten sei falsch. Bauland als Gegenstand der Flurbereinigung würde nicht den gesetzlichen Zielen entsprechen und sei das Verfahren daher rechtswidrig und (ohne Richtigstellung des Grundbuchs) einzustellen. Mit Eingabe vom 13.04.2012 ergänzte sie ihren Antrag damit, dass

§ 6

Stmk Grundverkehrsgesetz eine Genehmigung der Grundverkehrskommission notwendig gewesen sei. Mit Eingabe vom 13.04.2012 ergänzte sie ihren Antrag damit, dass

Paragraph 6, Stmk Grundverkehrsgesetz eine Genehmigung der Grundverkehrskommission notwendig gewesen sei. Mit Beschluss vom 26.09.2013, 2011/07/0262-10 hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde von Frau W K in H gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.09.2011, GZ: FA10a-LAS15KE6/2011-5 betreffend Flurreinigungsverfahren (mitbeteiligte Parteien:

  1. Wi Q in H, Kü und
  2. J We in H, Kü) abgelehnt. Mit Bescheid vom 06.02.2014 hat die Agrarbezirksbehörde für Steiermark die Anbringen von Frau W K gestützt auf § 68 Abs 1 AVG „wegen entschiedner Sache“ zurückgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass mit den Eingaben offenbar die Aufrollung einer bereits „letztinstanzlich“ rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werden solle. Der Sachverhalt habe sich jedoch nicht geändert, sondern sei lediglich die Rechtsmeinung der Vertreterin der grundbücherlich berechtigten Frau W K eine andere, als jene der mit der Entscheidung befassten Behörden. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Antragsbedürftigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hingewiesen.Mit Bescheid vom 06.02.2014 hat die Agrarbezirksbehörde für Steiermark die Anbringen von Frau W K gestützt auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG „wegen entschiedner Sache“ zurückgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass mit den Eingaben offenbar die Aufrollung einer bereits „letztinstanzlich“ rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werden solle. Der Sachverhalt habe sich jedoch nicht geändert, sondern sei lediglich die Rechtsmeinung der Vertreterin der grundbücherlich berechtigten Frau W K eine andere, als jene der mit der Entscheidung befassten Behörden. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Antragsbedürftigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hingewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Frau W K, weiterhin vertreten durch ihre Tochter Frau A S rechtzeitig Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr die Mängel der Unterlagen der Agrarbezirksbehörde erst bekannt wurden, als ihrer Mutter am 08.03.2012 der Grundbuchsbeschluss zur Tagebuchzahl 364/2012 zugestellt wurde. Weiters wurden die der Entscheidung der Agrarbezirksbehörde zugrundeliegenden Eingaben und die darin genannten Gründe als Beschwerdegründe angeführt. Sie begehrte, das Verwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und aufgrund der Beschwerde die Anordnung treffen, das Flurbereinigungsverfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde nicht beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob Frau W K, weiterhin vertreten durch ihre Tochter Frau A S rechtzeitig Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr die Mängel der Unterlagen der Agrarbezirksbehörde erst bekannt wurden, als ihrer Mutter am 08.03.2012 der Grundbuchsbeschluss zur Tagebuchzahl 364 aus 2012, zugestellt wurde. Weiters wurden die der Entscheidung der Agrarbezirksbehörde zugrundeliegenden Eingaben und die darin genannten Gründe als Beschwerdegründe angeführt. Sie begehrte, das Verwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und aufgrund der Beschwerde die Anordnung treffen, das Flurbereinigungsverfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde nicht beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs 2 hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gem § 48 Abs 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBL 1982/82 idF LGBl 2013/139 (StZLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat nach Abs 2 von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61). Gem Paragraph 48, Absatz eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBL 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Der Bescheid nach Absatz eins, ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat nach Absatz 2, von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (Paragraph 61,). Gem § 61 Abs 1 StZLG sind die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) von der Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl 1968/306 idF BGBl I 2013/129 zu entsprechen. Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters gem Abs 2 von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht gem Abs 3 an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Gem Paragraph 61, Absatz eins, StZLG sind die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) von der Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl 1968/306 in der Fassung BGBl I 2013/129 zu entsprechen. Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters gem Absatz 2, von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Absatz eins, übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht gem Absatz 3, an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin begründete ihr Begehren das Flurbereinigungsverfahren betreffend den Grundstückstausch zwischen Wi Q und J We aus Kü „einzustellen“ damit, dass die Urkunden zur Umsetzung der Flurbereinigung im Grundbuch Leibnitz rechtliche Mängel aufweisen würden. Die Behörde war daher gefordert zu prüfen, ob der Einschreiterin als dinglich Berechtigte an den Grundstücken in diesem Stadium des Flurbereinigungsverfahrens noch Parteienrechte zukommen. Die Flurbereinigung ist mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides

§ 48St

ZLG bereits durchgeführt (vgl VwGH 28.9.2006, 2005/07/0101) und das Eigentum an den den Gegenstand des Übereinkommens bildenden Grundstücken bereits übergegangen. Sämtliche Ansprüche der Verfahrensparteien sind damit bereits erfüllt. Nach der Durchführung der Flurbereinigung ist die Behörde gesetzlich (§ 48 Abs 2 StZLG) verpflichtet, das Grundbuch entsprechend des vorliegenden Verfahrensergebnisses richtigzustellen. Das Gesetz räumt den Parteien des agrarbehördlichen Verfahrens dabei keinerlei Parteienrechte ein. Fehler in der Richtigstellung des Grundbuchs, die allenfalls bücherliche Rechte der Betroffenen verletzen, sind nach dieser Konzeption solche des grundbuchsrechtlichen Verfahrens mit dem dort verankerten Rechtsschutz. Dazu wird auf die, die Umsetzung des vorliegenden Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch betreffende Entscheidung OGH 21.02.2014, 5Ob149/13t, verwiesen. Die Flurbereinigung ist mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides

Paragraph 48, StZLG bereits durchgeführt vergleiche VwGH 28.9.2006, 2005/07/0101) und das Eigentum an den den Gegenstand des Übereinkommens bildenden Grundstücken bereits übergegangen. Sämtliche Ansprüche der Verfahrensparteien sind damit bereits erfüllt. Nach der Durchführung der Flurbereinigung ist die Behörde gesetzlich (Paragraph 48, Absatz 2, StZLG) verpflichtet, das Grundbuch entsprechend des vorliegenden Verfahrensergebnisses richtigzustellen. Das Gesetz räumt den Parteien des agrarbehördlichen Verfahrens dabei keinerlei Parteienrechte ein. Fehler in der Richtigstellung des Grundbuchs, die allenfalls bücherliche Rechte der Betroffenen verletzen, sind nach dieser Konzeption solche des grundbuchsrechtlichen Verfahrens mit dem dort verankerten Rechtsschutz. Dazu wird auf die, die Umsetzung des vorliegenden Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch betreffende Entscheidung OGH 21.02.2014, 5Ob149/13t, verwiesen. Das Anbringen der Beschwerdeführerin war darauf gerichtet die Ersichtlichmachung des Verfahrensergebnisses im Grundbuch zu verhindern, indem die Agrarbehörde das Verfahren (förmlich) einstelle. Ein solches Anbringen ist mangels Rechtsanspruch unzulässig. Dass die Agrarbezirksbehörde das Anbringen aus einem anderen Grund, nämlich wegen entschiedener Sache

§ 68Abs 1 AVG (i

Vm § 1 AgrVG) zurückgewiesen hat, bewirkt keine Rechtsverletzung (vgl VwGH 24.10.2013, 2013/07/0084). Die gegenständliche Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.Das Anbringen der Beschwerdeführerin war darauf gerichtet die Ersichtlichmachung des Verfahrensergebnisses im Grundbuch zu verhindern, indem die Agrarbehörde das Verfahren (förmlich) einstelle. Ein solches Anbringen ist mangels Rechtsanspruch unzulässig. Dass die Agrarbezirksbehörde das Anbringen aus einem anderen Grund, nämlich wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG) zurückgewiesen hat, bewirkt keine Rechtsverletzung vergleiche VwGH 24.10.2013, 2013/07/0084). Die gegenständliche Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.28.2988.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.