Abs 4 ASVG.Diese Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings insoferne nicht schlüssig, als gerade das Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Tatbestandsmerkmal für einen arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmer im Sinne dieser Bestimmung ist und somit kein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen Dienstnehmern gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 4, ASVG sein kann. Der „arbeitnehmerähnliche“ freie Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist auch und gerade deswegen arbeitnehmerähnlich, weil er – wie auch der Verwaltungsgerichtshof selbst unter anderem im Erkenntnis, Zl.: 2007/08/0223, ausgeführt hat – „innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist“: Dieser Aspekt spricht somit nicht gegen, sondern für das Vorliegen eines freien
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. e.) Bindung an bestimmte Arbeitszeiten: Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis, Zl.: 2010/09/0219, ausgeführt hat, unterscheidet sich ein freier Dienstvertrag von einem „echten“ Dienstvertrag unter anderem durch die fehlende Bindung an bestimmte Arbeitszeiten. Im vorliegenden Fall konnten die für den Beschwerdeführer tätigen Taxilenker nach den getroffenen Feststellungen weitgehend selbst entscheiden, ob überhaupt und zu welchen Terminen sie eine Schicht fahren möchten und ob sie eine für sie bereits reservierte Schicht im Anlassfall dann auch tatsächlich ausführen, wobei sie von einer bereits reservierten Schicht auch ohne Angabe von Gründen und ohne Sanktionen zurücktreten konnten. Dass der Beschwerdeführer selbst die Koordination dieser Terminwünsche durch Eintragung in diverse Listen und Wartelisten übernommen hat, ist angesichts der Größe des Betriebes sowie vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zirka doppelt so viele Taxilenker unter Vertrag hat wie Fahrzeuge besitzt, unvermeidlich. Dies entspricht jedoch angesichts der weitgehenden Mitgestaltungsmöglichkeiten der Taxilenker noch nicht für eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Taxilenker hinsichtlich der zeitlichen Ausführung ihrer Schichten in keinster Weise kontrolliert wurden und übernommene Schichten jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe vorzeitig abbrechen oder auch überziehen konnten und dies gegebenenfalls nur dem Kollegen der nächsten Schicht mitteilen mussten. Insofern unterscheidet sich der Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von dem den Erkenntnissen, Zl.: 2012/08/0261 und Zl.: 2005/08/0176, zugrundeliegenden Fällen, wo der Verwaltungsgerichtshof jeweils das Vorliegen verbindlicher Dienstpläne und die Verpflichtung, einen vereinbarten Dienst auch auszuführen, als erwiesen angenommen hat. Weshalb die unstrittig vorliegende Verpflichtung des Taxilenkers, im Falle einer Nichtwahrnehmung einer vereinbarten Schicht den Beschwerdeführer zu verständigen, damit dieser seinerseits einen Ersatzfahrer einteilen kann, einer „sanktionslosen Nichtwahrnehmung von vereinbarten Arbeitszeiten“ entgegensteht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.01.2012, Zl.: 2008/08/0267, ausgeführt hat, ist für das LVwG nicht nachvollziehbar. Immerhin hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis, Zl.: 89/08/0349 – in welchem er einen Taxilenker betreffend das Vorliegen eines Dienstverhältnisses verneint hat – ausgeführt, dass von einem weitgehenden Ausschluss der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten unter anderem in Bezug auf die Arbeitszeit dann nicht gesprochen werden kann, „…wenn der Beschäftigte im Rahmen der übernommenen (persönlich durchzuführenden) Gesamtverpflichtung zur sanktionslosen Ablehnung einzelner, ihm vom Empfänger der Arbeitsleistung aufgetragener Arbeitsleistungen berechtigt und dadurch in der Disposition über seine Arbeitskraft weitgehend frei ist, der Empfänger der Arbeitsleistung hingegen deswegen nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen und darüber entsprechend disponieren kann“. Genau dieser Fall liegt hier vor. Die Meldepflicht spricht somit nicht gegen eine – weitgehend – freie Disposition des Taxilenkers betreffend seine Arbeitszeit, wohl aber gegen das Vorliegen einer selbständigen Vertretungsbefugnis (vgl. dazu im Folgenden).Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis, Zl.: 2010/09/0219, ausgeführt hat, unterscheidet sich ein freier Dienstvertrag von einem „echten“ Dienstvertrag unter anderem durch die fehlende Bindung an bestimmte Arbeitszeiten. Im vorliegenden Fall konnten die für den Beschwerdeführer tätigen Taxilenker nach den getroffenen Feststellungen weitgehend selbst entscheiden, ob überhaupt und zu welchen Terminen sie eine Schicht fahren möchten und ob sie eine für sie bereits reservierte Schicht im Anlassfall dann auch tatsächlich ausführen, wobei sie von einer bereits reservierten Schicht auch ohne Angabe von Gründen und ohne Sanktionen zurücktreten konnten. Dass der Beschwerdeführer selbst die Koordination dieser Terminwünsche durch Eintragung in diverse Listen und Wartelisten übernommen hat, ist angesichts der Größe des Betriebes sowie vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zirka doppelt so viele Taxilenker unter Vertrag hat wie Fahrzeuge besitzt, unvermeidlich. Dies entspricht jedoch angesichts der weitgehenden Mitgestaltungsmöglichkeiten der Taxilenker noch nicht für eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Taxilenker hinsichtlich der zeitlichen Ausführung ihrer Schichten in keinster Weise kontrolliert wurden und übernommene Schichten jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe vorzeitig abbrechen oder auch überziehen konnten und dies gegebenenfalls nur dem Kollegen der nächsten Schicht mitteilen mussten. Insofern unterscheidet sich der Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von dem den Erkenntnissen, Zl.: 2012/08/0261 und Zl.: 2005/08/0176, zugrundeliegenden Fällen, wo der Verwaltungsgerichtshof jeweils das Vorliegen verbindlicher Dienstpläne und die Verpflichtung, einen vereinbarten Dienst auch auszuführen, als erwiesen angenommen hat. Weshalb die unstrittig vorliegende Verpflichtung des Taxilenkers, im Falle einer Nichtwahrnehmung einer vereinbarten Schicht den Beschwerdeführer zu verständigen, damit dieser seinerseits einen Ersatzfahrer einteilen kann, einer „sanktionslosen Nichtwahrnehmung von vereinbarten Arbeitszeiten“ entgegensteht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.01.2012, Zl.: 2008/08/0267, ausgeführt hat, ist für das LVwG nicht nachvollziehbar. Immerhin hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis, Zl.: 89/08/0349 – in welchem er einen Taxilenker betreffend das Vorliegen eines Dienstverhältnisses verneint hat – ausgeführt, dass von einem weitgehenden Ausschluss der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten unter anderem in Bezug auf die Arbeitszeit dann nicht gesprochen werden kann, „…wenn der Beschäftigte im Rahmen der übernommenen (persönlich durchzuführenden) Gesamtverpflichtung zur sanktionslosen Ablehnung einzelner, ihm vom Empfänger der Arbeitsleistung aufgetragener Arbeitsleistungen berechtigt und dadurch in der Disposition über seine Arbeitskraft weitgehend frei ist, der Empfänger der Arbeitsleistung hingegen deswegen nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen und darüber entsprechend disponieren kann“. Genau dieser Fall liegt hier vor. Die Meldepflicht spricht somit nicht gegen eine – weitgehend – freie Disposition des Taxilenkers betreffend seine Arbeitszeit, wohl aber gegen das Vorliegen einer selbständigen Vertretungsbefugnis vergleiche dazu im Folgenden). f.) Generelles Vertretungsrecht: Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in den Erkenntnissen Zl.: 2005/08/0176 und Zl.: 2008/08/0267, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, schließt die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Damit keine für die Annahme persönlicher Abhängigkeit wesentliche persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bedarf es dabei einer generellen, das heißt nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (wie zum Beispiel Krankheit oder Urlaub) beschränkten Vertretungsbefugnis. Eine solche generelle Vertretungsbefugnis hat mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen bzw. mit dem Recht ausnahmsweise unter besonderen Umständen eine Ersatzarbeitskraft zu stellen nichts zu tun. Die im vorliegenden Fall vorliegende Verpflichtung des einzelnen Taxilenkers, im Falle einer Nichtausführung einer übernommenen Schicht dies dem Beschwerdeführer zu melden, damit dieser seinerseits das Fahrzeug einem Ersatzfahrer auf der Warteliste anbieten kann, schließt das Vorliegen eines generellen Vertretungsrechtes aus. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in den Erkenntnissen , Zl.: 2005/08/0176 und Zl.: 2008/08/0267, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, schließt die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Damit keine für die Annahme persönlicher Abhängigkeit wesentliche persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bedarf es dabei einer generellen, das heißt nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (wie zum Beispiel Krankheit oder Urlaub) beschränkten Vertretungsbefugnis. Eine solche generelle Vertretungsbefugnis hat mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen bzw. mit dem Recht ausnahmsweise unter besonderen Umständen eine Ersatzarbeitskraft zu stellen nichts zu tun. Die im vorliegenden Fall vorliegende Verpflichtung des einzelnen Taxilenkers, im Falle einer Nichtausführung einer übernommenen Schicht dies dem Beschwerdeführer zu melden, damit dieser seinerseits das Fahrzeug einem Ersatzfahrer auf der Warteliste anbieten kann, schließt das Vorliegen eines generellen Vertretungsrechtes aus. g.) Sonstige organisatorische Eingliederung: In den zitierten Entscheidungen, unter anderem im Erkenntnis Zl.: 2005/08/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines „echten“
Abs 2 ASVG unter anderem deshalb bejaht, weil als erwiesen angenommen wurde, dass die Taxilenker verpflichtet waren, das Handy und den Taxifunk zu verwenden und im Falle einer Nichtverwendung des Taxifunkes sogar mit Sanktionen in Gestalt einer „40-Minuten-Sperre“ rechnen mussten. Dies alles liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Im gleichen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch betont, dass die Verpflichtung einmal wöchentlich eine Abrechnung vorzunehmen, für sich allein genommen noch kein Kontrollrecht bedeutet, welches die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG rechtfertigen würde. Es müsse dazu nämlich eintreten, dass damit auch Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten kontrolliert worden sind. Genau dies liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Das Verfahren hat keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer die Taxilenker während der Ausführung ihrer Dienste in irgendeiner Weise kontrollierte, sei es hinsichtlich der Arbeitszeiten, sei es hinsichtlich der sonstigen Art der Ausführung ihrer Tätigkeiten. Es bestand auch keine Berichtspflicht oder Aufzeichnungspflicht durch die Taxilenker selbst. In den zitierten Entscheidungen, unter anderem im Erkenntnis Zl.: 2005/08/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines „echten“
Paragraph 2, Absatz 2, ASVG unter anderem deshalb bejaht, weil als erwiesen angenommen wurde, dass die Taxilenker verpflichtet waren, das Handy und den Taxifunk zu verwenden und im Falle einer Nichtverwendung des Taxifunkes sogar mit Sanktionen in Gestalt einer „40-Minuten-Sperre“ rechnen mussten. Dies alles liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Im gleichen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch betont, dass die Verpflichtung einmal wöchentlich eine Abrechnung vorzunehmen, für sich allein genommen noch kein Kontrollrecht bedeutet, welches die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG rechtfertigen würde. Es müsse dazu nämlich eintreten, dass damit auch Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten kontrolliert worden sind. Genau dies liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Das Verfahren hat keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer die Taxilenker während der Ausführung ihrer Dienste in irgendeiner Weise kontrollierte, sei es hinsichtlich der Arbeitszeiten, sei es hinsichtlich der sonstigen Art der Ausführung ihrer Tätigkeiten. Es bestand auch keine Berichtspflicht oder Aufzeichnungspflicht durch die Taxilenker selbst. Eine Gesamtabwägung der obigen Abgrenzungsmerkmale ergibt somit, dass die für „D G E Transport GmbH“ tätigen Taxilenker über ihre Arbeitszeit zwar nicht gänzlich frei, jedoch weitgehend frei disponieren konnten und einzig und allein das unstrittig fehlende generelle Vertretungsrecht für das Vorliegen eines „echten“
Eine Gesamtabwägung aller Abgrenzungsmerkmale ergibt jedoch, dass insgesamt die Merkmale für das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 4 ASVG sprechen. Eine Gesamtabwägung der obigen Abgrenzungsmerkmale ergibt somit, dass die für „D G E Transport GmbH“ tätigen Taxilenker über ihre Arbeitszeit zwar nicht gänzlich frei, jedoch weitgehend frei disponieren konnten und einzig und allein das unstrittig fehlende generelle Vertretungsrecht für das Vorliegen eines „echten“
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG spricht. Eine Gesamtabwägung aller Abgrenzungsmerkmale ergibt jedoch, dass insgesamt die Merkmale für das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sprechen. Abschließend sei im gegebenen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Taxilenker mittlerweile schon seit längerem gemäß § 4 Abs 2 ASVG sozialversichert sind, weil sich der Beschwerdeführer – mehr oder minder freiwillig – der Rechtsmeinung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unterworfen hat, keine Bindungswirkung für das LVwG entfaltet. Dies schon allein im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich der Rechtsmeinung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht einmal ein Feststellungsbescheid gemäß § 410 ASVG vorliegt (zur mangelnden Bindungswirkung sogenannter Beitragszuschlagsbescheide der Gebietskrankenkasse für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, vgl. jüngst VwGH 20.03.2014, Zl.: 2012/08/0154). Das LVwG hat somit selbständig zu beurteilen, ob gegenständlich ein freies Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, wobei allerdings – anders als der Beschwerdeführer vermeint – mangels einer Legaldefinition des freien Dienstnehmers im AZG sehr wohl die Bestimmung des § 4 ASVG und die dazu ergangene ständige Judikatur des VvGH maßgeblich ist.Abschließend sei im gegebenen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Taxilenker mittlerweile schon seit längerem gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sozialversichert sind, weil sich der Beschwerdeführer – mehr oder minder freiwillig – der Rechtsmeinung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unterworfen hat, keine Bindungswirkung für das LVwG entfaltet. Dies schon allein im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich der Rechtsmeinung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht einmal ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 410, ASVG vorliegt (zur mangelnden Bindungswirkung sogenannter Beitragszuschlagsbescheide der Gebietskrankenkasse für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, vergleiche jüngst VwGH 20.03.2014, Zl.: 2012/08/0154). Das LVwG hat somit selbständig zu beurteilen, ob gegenständlich ein freies Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, wobei allerdings – anders als der Beschwerdeführer vermeint – mangels einer Legaldefinition des freien Dienstnehmers im AZG sehr wohl die Bestimmung des Paragraph 4, ASVG und die dazu ergangene ständige Judikatur des VvGH maßgeblich ist. 3.) Unterliegen freie Dienstnehmer dem AZG? § 26 Abs 1 AZG lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:Paragraph 26, Absatz eins, AZG lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.