RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.06.2014 GeschäftszahlLVwG 47.5-2918/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des A B, geb. *****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Kstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.02.2014, GZ: A524288/2012-1, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz dahingehend geändert, dass für A B im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998 idgF (im Folgenden StSHG) bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim E F, Hstraße, Kdorf, ab 01.06.2012 übernommen werden.und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz dahingehend geändert, dass für A B im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Paragraph 13, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF (im Folgenden StSHG) bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim E F, Hstraße, Kdorf, ab 01.06.2012 übernommen werden. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlage: §§ 5, 7, 9, 13 und 28a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBlParagraphen 5, 7, 9, 13 und 28 a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung LGBl Nr. 157/2013 (im Folgenden StSHG).Nr. 157 aus 2013, (im Folgenden StSHG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.02.2014 hat der Bürgermeister der Stadt Graz festgestellt, dass Herrn A B, geb. *****, zuletzt wohnhaft gewesen in G, Kgasse, gemäß §§ 4, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998 idgF Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt würde und im Rahmen dieser Hilfe gemäß § 13 des genannten Gesetzes bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim E F, Hstraße, Kdorf, von 01.06.2012 bis 28.02.2014 übernommen würden, wobei sich der jeweilige Tagsatz nach dem mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Vertrag richte. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass laut Befunden der Klinik G H vom 16.01.2003 und des Krankenhauses der I J vom 21.11.2003 zum Zeitpunkt des Übergabsvertrages vom 09.03.2004 die Pflegebedürftigkeit bereits absehbar gewesen sei. Da die Übergabe gemäß § 897 ABGB sittenwidrig sei, würde die Zuzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe bis 28.02.2014 gewährt, damit der Vertrag rückgängig gemacht werden könne.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.02.2014 hat der Bürgermeister der Stadt Graz festgestellt, dass Herrn A B, geb. *****, zuletzt wohnhaft gewesen in G, Kgasse, gemäß Paragraphen 4, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt würde und im Rahmen dieser Hilfe gemäß Paragraph 13, des genannten Gesetzes bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim E F, Hstraße, Kdorf, von 01.06.2012 bis 28.02.2014 übernommen würden, wobei sich der jeweilige Tagsatz nach dem mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Vertrag richte. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass laut Befunden der Klinik G H vom 16.01.2003 und des Krankenhauses der römisch eins J vom 21.11.2003 zum Zeitpunkt des Übergabsvertrages vom 09.03.2004 die Pflegebedürftigkeit bereits absehbar gewesen sei. Da die Übergabe gemäß Paragraph 897, ABGB sittenwidrig sei, würde die Zuzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe bis 28.02.2014 gewährt, damit der Vertrag rückgängig gemacht werden könne. Gegen diesen Bescheid hat A B (im Folgenden Beschwerdeführer) durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass zwischen dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit und dem Abschluss des Übergabsvertrages nur wenige Monate, hingegen zwischen dem Abschluss des Übergabsvertrages und dem Antrag auf Zuzahlung acht Jahre vergangen seien. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer vom Eintritt der Pflegebedürftigkeit an bis zum gegenständlichen Sozialhilfeantrag seinen Lebensunterhalt neun Jahre lang ausschließlich aus seinen eigenen Mitteln bzw. den Mitteln seiner Familie abgedeckt habe. Es wäre völlig realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Verlauf seiner Pflegebedürftigkeit sowie den damit verbundenen Finanzbedarf nahezu eine Dekade im Voraus abschätzen hätte können. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bestimmungen des StSHG folgender Sachverhalt festgestellt: Am 16.01.2003 wurde von der Klinik G H, B R, in einem orthopädischen Schlussbericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer „aufgrund eines Insultes 1999 noch ein unsicheres Gangbild“ aufweise (der Beschwerdeführer erhielt im September 2002 eine Prothese in der linken Hüfte und bewegte sich auf 2 UA-Stützkrücken) und im Alltag auf Hilfe angewiesen sei. In einer Beurteilung durch das Krankenhaus der I J GmbH in G vom 21.11.2003 wurde festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer ein „demenzielles Zustandsbild bei Zustand nach Insult“ vorliege.Am 16.01.2003 wurde von der Klinik G H, B R, in einem orthopädischen Schlussbericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer „aufgrund eines Insultes 1999 noch ein unsicheres Gangbild“ aufweise (der Beschwerdeführer erhielt im September 2002 eine Prothese in der linken Hüfte und bewegte sich auf 2 UA-Stützkrücken) und im Alltag auf Hilfe angewiesen sei. In einer Beurteilung durch das Krankenhaus der römisch eins J GmbH in G vom 21.11.2003 wurde festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer ein „demenzielles Zustandsbild bei Zustand nach Insult“ vorliege. Mit Übergabsvertrag vom 09.03.2004 – abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin K L als Übergeber und seinem Neffen M N sowie dessen Ehegattin O P als Übernehmer – wurde das Eigentum an der Wohnung W **, Kgasse, G, übertragen. Als Gegenleistung wurden in diesem Übergabsvertrag das Wohnungsfruchtgenussrecht und ein Ausgedinge vereinbart. Aufgrund eines Sachverständigengutachten vom 22.7.2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt. Von Beginn der Pflegebedürftigkeit im Jahr 2003 bis zum Eintritt ins Pflegeheim E F am 15.03.2010 wurde der Beschwerdeführer von seinem Neffen, Herrn O P und dessen Ehefrau O P betreut. Bis 31.05.2012 wurden vom Beschwerdeführer auch sämtliche Pflege- und Lebenshaltungskosten aus eigenen Mitteln bzw. den Mitteln seiner Familie abgedeckt. Am 11.06.2012 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin O P, einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, über den mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.02.2014 abgesprochen wurde. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt der belangten Behörde sowie auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 16.05.2014 und ist im Wesentlichen unstrittig. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StSHG lauten wie folgt: § 4 StSHG Paragraph 4, StSHG „
(1)Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
- Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.
- Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14,
- Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und
- Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.
- Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der Paragraphen 7, Absatz eins, Litera b, c, d,, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2 und 3 und Litera b und
- Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.
(1a)Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, § 10 und § 11.
(1a)Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und c, Paragraph 10 und Paragraph 11,
(2)Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.
(0)Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.“
(0)Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 5, Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach Paragraphen 7, Absatz eins, Litera b,, 9 Absatz 2, Litera a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.“ § 7 StSHG Paragraph 7, StSHG „
(1)Zum Lebensbedarf gehören:
- a)der Lebensunterhalt (§ 8);
- a)der Lebensunterhalt (Paragraph 8,);
- b)die erforderliche Pflege (§ 9);
- b)die erforderliche Pflege (Paragraph 9,);
- c)die Krankenhilfe (§ 10);
- c)die Krankenhilfe (Paragraph 10,);
- d)die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 11);
- d)die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Paragraph 11,);
- e)die Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 12).
- e)die Erziehung und Erwerbsbefähigung (Paragraph 12,).
(2)Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:
- a)Geldleistungen: 1. als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird; 2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung; 3. für einmalige Unterstützungen.
- b)Sachleistungen, wie insbesondere Unterkunft, Bekleidung und Lebensmittel. Sachleistungen sind vor allem dann zu gewähren, wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.“ § 9 StSHG Paragraph 9, StSHG „
(1)Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2)Die erforderliche Pflege umfasst
- a)die mobile Pflege;
- b)die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
- c)die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.“ § 13 StSHG Paragraph 13, StSHG „
(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 13 a, anerkannt sind.
(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a,) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5)Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6)Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.“
(6)Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.“ § 28a StSHG Paragraph 28 a, StSHG „
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.“ Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.03.2010 im Pflegeheim E F und bezieht seit 01.01.2011 ein Pflegegeld der Stufe 5. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Pension in der Höhe von € 1.162,35 monatlich sowie über Pflegegeld in der Höhe von € 902,30 monatlich und ist damit nicht in der Lage, die durchschnittlichen Monatskosten für das Pflegeheim E F in der Höhe von € 3.164,25 zur Gänze selbst zu bestreiten. Da gemäß § 13 Abs. 1 StSHG pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben und bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen ist, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Restkosten der Unterbringung im Pflegeheim E F.Da gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StSHG pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben und bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen ist, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Restkosten der Unterbringung im Pflegeheim E F. Wenn die belangte Behörde die Hilfeleistung gemäß § 13 StSHG mit dem Argument befristet, dass der Übergabsvertrag vom 09.03.2004 sittenwidrig sei und daher rückgängig gemacht werden müsse, wird Folgendes angemerkt:Wenn die belangte Behörde die Hilfeleistung gemäß Paragraph 13, StSHG mit dem Argument befristet, dass der Übergabsvertrag vom 09.03.2004 sittenwidrig sei und daher rückgängig gemacht werden müsse, wird Folgendes angemerkt: Grundsätzlich kann eine Hilfeleistung gemäß § 13 StSHG schon deshalb nicht befristet zuerkannt werden, da für eine Befristung keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist.Grundsätzlich kann eine Hilfeleistung gemäß Paragraph 13, StSHG schon deshalb nicht befristet zuerkannt werden, da für eine Befristung keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Was die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Sittenwidrigkeit des Übergabsvertrages anlangt, so wird dazu ausgeführt, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts fällt. Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig für die Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der sonstigen, nicht zur unmittelbaren Bundesverwaltung gehörigen Angelegenheiten in der Steiermark. Es hat über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden und über öffentlich rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Eigentumsübertragung im gegenständlichen Verfahren lediglich nach § 28a StSHG zu beurteilen, wonach ein Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat.Das Landesverwaltungsgericht hat die Eigentumsübertragung im gegenständlichen Verfahren lediglich nach Paragraph 28 a, StSHG zu beurteilen, wonach ein Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Da der Beschwerdeführer das Eigentum an seiner Wohnung bzw. seinem Wohnungsanteil bereits am 09.03.2004 an seinen Neffen und dessen Ehegattin übertragen hat und die Hilfeleistung erst am 01.06.2012 – also über acht Jahre danach – begonnen hat, liegt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz keine Kostenersatzpflicht durch die Geschenknehmer vor. Die Abklärung der Frage, ob es sich beim bezughabenden Übergabsvertrag vom 09.03.2004 um einen sittenwidrigen Vertrag handelt, stellt eine zivilrechtliche Angelegenheit dar und wäre dieser Vertrag demnach gegebenenfalls vor dem Zivilgericht anzufechten. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung für die zu lösende Rechtsfrage fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung für die zu lösende Rechtsfrage fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.47.5.2918.2014