GVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig Die Beschwerde wird
Paragraphen 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Beschluss ist eine ordentliche Revision
Verwaltungsgerichtshofgesetz unzulässig.Gegen den Beschluss ist eine ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom
Abs 3 AVG eine Frist von einer Woche ab Zustelldatum gegeben.Mit Schreiben des Gerichtes vom 14. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und zwar „die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen und den Umfang der Anfechtung näher zu bestimmen“. Hiezu wurde ihr
Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist von einer Woche ab Zustelldatum gegeben. Die Zustellung an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse in der Beschwerde in S, Ggasse , kam mit dem postalischen Vermerk „Unbekannt“ am
Mai 2014 an der Amtstafel angeschlagen und am
Paragraph 25, Zustellgesetz das Dokument vom
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Abs 2 ist das Verwaltungsgericht insoweit an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Abs 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absatz 2, ist das Verwaltungsgericht insoweit an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die subsidiäre Anwendbarkeit der angeführten Bestimmungen bezieht, auch auf Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG, wobei der dritte Abschnitt des zweiten Hauptstückes. „Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch Einbringung der Beschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht regelt. Nach Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die subsidiäre Anwendbarkeit der angeführten Bestimmungen bezieht, auch auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wobei der dritte Abschnitt des zweiten Hauptstückes. „Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch Einbringung der Beschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht regelt.
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringung die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringung die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Aus der vorliegenden Beschwerde lässt sich kein „Begehren“ erkennen, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen werden soll (z.B. die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der Polizei oder Polizeiärztin bzw. der gesamten Amtshandlung). Alleine dem Wunsch „diesem Fall nachzugehen und auch meine Darstellung ernst zu nehmen“ lässt sich noch nicht ein derartiges Begehren im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG erkennen. Lässt jedoch eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs 1 leg. cit vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels innerhalb der vorgesehenen Frist ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aus der vorliegenden Beschwerde lässt sich kein „Begehren“ erkennen, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen werden soll (z.B. die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der Polizei oder Polizeiärztin bzw. der gesamten Amtshandlung). Alleine dem Wunsch „diesem Fall nachzugehen und auch meine Darstellung ernst zu nehmen“ lässt sich noch nicht ein derartiges Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG erkennen. Lässt jedoch eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels innerhalb der vorgesehenen Frist ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Mängelbehebungsauftrag vom
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