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{'item': 'LVwG 20.3-3098/2014'}

Obsah (8)§§ 17§ 25a§ 13§ 25§ 9§ 31§ 29Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.07.2014 GeschäftszahlLVwG 20.3-3098/2014 TextDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber ü

§§ 17und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig Die Beschwerde wird

Paragraphen 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Beschluss ist eine ordentliche Revision

§ 25a

Verwaltungsgerichtshofgesetz unzulässig.Gegen den Beschluss ist eine ordentliche Revision

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom

  1. März 2014 (Postaufgabestempel
  2. März 2014) wurde eine Beschwerde wegen einer Amtshandlung am
  3. März 2014 erhoben. Die Beschwerdeführerin schildert hiebei Vorkommnisse am Hauptplatz und in der Raubergasse in G. Hiebei kam es offensichtlich zu Zusammentreffen mit der Polizei bzw. einer Polizeiärztin. Letztendlich wurde ersucht „diesem Fall nachzugehen und auch meine Darstellung ernst zu nehmen“. Mit Schreiben des Gerichtes vom
  4. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und zwar „die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen und den Umfang der Anfechtung näher zu bestimmen“. Hiezu wurde ihr

§ 13

Abs 3 AVG eine Frist von einer Woche ab Zustelldatum gegeben.Mit Schreiben des Gerichtes vom 14. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und zwar „die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen und den Umfang der Anfechtung näher zu bestimmen“. Hiezu wurde ihr

Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist von einer Woche ab Zustelldatum gegeben. Die Zustellung an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse in der Beschwerde in S, Ggasse , kam mit dem postalischen Vermerk „Unbekannt“ am

  1. April 2014 zurück. Eine neuerliche Zustellung an den Hauptwohnsitz (laut ZMR) in St wurde ebenfalls dem Gericht rückübermittelt. Des Weiteren scheiterte eine nochmalige Zustellung an die, von der Beschwerdeführerin angegebenen, Adresse in S am
  2. Mai
  3. Letztendlich wurde

§ 25Zustellgesetz das Dokument vom 14.

Mai 2014 an der Amtstafel angeschlagen und am

  1. Juni 2014 abgenommen. Die Zustellung an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse in der Beschwerde in S, Ggasse , kam mit dem postalischen Vermerk „Unbekannt“ am
  2. April 2014 zurück. Eine neuerliche Zustellung an den Hauptwohnsitz (laut ZMR) in St wurde ebenfalls dem Gericht rückübermittelt. Des Weiteren scheiterte eine nochmalige Zustellung an die, von der Beschwerdeführerin angegebenen, Adresse in S am
  3. Mai
  4. Letztendlich wurde

Paragraph 25, Zustellgesetz das Dokument vom

  1. Mai 2014 an der Amtstafel angeschlagen und am
  2. Juni 2014 abgenommen. Die Beschwerdeführerin teilte fernmündlich der Gerichtsabteilung am
  3. Mai 2014 mit, dass sie sehr selten an der Abgabestelle in St anzutreffen sei und ihre eigentliche Zustelladresse in S sei. Ihre Adresse in S sei am Beschwerdeschriftsatz angeführt. Laut ZMR-Abfrage hat sich die Beschwerdeführerin am
  4. April 2014 sowohl von ihrem Hauptwohnsitz in St, als auch am
  5. Mai 2014 von ihrem Nebenwohnsitz in S abgemeldet. Das Verwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Abs 2 ist das Verwaltungsgericht insoweit an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Abs 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 29Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden.

Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absatz 2, ist das Verwaltungsgericht insoweit an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 2 B-VG, Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die subsidiäre Anwendbarkeit der angeführten Bestimmungen bezieht, auch auf Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG, wobei der dritte Abschnitt des zweiten Hauptstückes. „Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch Einbringung der Beschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht regelt. Nach Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die subsidiäre Anwendbarkeit der angeführten Bestimmungen bezieht, auch auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wobei der dritte Abschnitt des zweiten Hauptstückes. „Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch Einbringung der Beschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht regelt.

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringung die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringung die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Aus der vorliegenden Beschwerde lässt sich kein „Begehren“ erkennen, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen werden soll (z.B. die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der Polizei oder Polizeiärztin bzw. der gesamten Amtshandlung). Alleine dem Wunsch „diesem Fall nachzugehen und auch meine Darstellung ernst zu nehmen“ lässt sich noch nicht ein derartiges Begehren im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG erkennen. Lässt jedoch eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs 1 leg. cit vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels innerhalb der vorgesehenen Frist ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aus der vorliegenden Beschwerde lässt sich kein „Begehren“ erkennen, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen werden soll (z.B. die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der Polizei oder Polizeiärztin bzw. der gesamten Amtshandlung). Alleine dem Wunsch „diesem Fall nachzugehen und auch meine Darstellung ernst zu nehmen“ lässt sich noch nicht ein derartiges Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG erkennen. Lässt jedoch eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels innerhalb der vorgesehenen Frist ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Mängelbehebungsauftrag vom

  1. April 2014 wurde im Sinne des § 25 Zustellgesetz an die Amtstafel am
  2. Mai 2014 angeschlagen und am
  3. Juni 2014 abgenommen. Während dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt das Dokument beim Gericht abzuholen und dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist nach und wurde kein konkretes Begehren gestellt (z.B. Erklärung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeiärztin). Der Mängelbehebungsauftrag vom
  4. April 2014 wurde im Sinne des Paragraph 25, Zustellgesetz an die Amtstafel am
  5. Mai 2014 angeschlagen und am
  6. Juni 2014 abgenommen. Während dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt das Dokument beim Gericht abzuholen und dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist nach und wurde kein konkretes Begehren gestellt (z.B. Erklärung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeiärztin). Die eingebrachte Beschwerde vom
  7. März 2014 genügt daher nicht den Erfordernissen des § 9 Abs 1 VwGVG und war daher als unzulässig zurückzuweisen.Die eingebrachte Beschwerde vom
  8. März 2014 genügt daher nicht den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG und war daher als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.20.3.3098.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.