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§ 50§ 45§ 25a§ 116§ 111§ 28Art. 130§ 44aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlLVwG 30.25-3501/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idg
F (im Folgenden VStG), eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF (im Folgenden VStG), eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 01.04.2014 wurde Herrn S M P zur Last gelegt, er habe entgegen den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF die inländischen akademischen Grade mit der Bezeichnung „MMag.“ vorsätzlich in unberechtigter Weise geführt, da er unter der Mailadresse als freiwilliger Helfer des Vereins „St H“ in St. L im M, G, in seinem E-Mail vom 04.03.2013 an die Tierschutzombudsfrau Dr. B F-K diese Titel verwendet habe, obwohl ihm weder von einer inländischen noch ausländischen Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen worden sei. Ebenso habe er diesen Titel im Schreiben vom 29.03.2013, übermittelt per Fax und im Schreiben vom 10.04.2013, ebenfalls übermittelt per Fax an die Tierschutzombudsfrau Dr. B F-K verwendet. Dadurch seien die Rechtsvorschriften der Bestimmungen der §§ 88 iVm 116 Abs 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF verletzt worden und wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von € 6.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage § 116 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF verhängt.Dadurch seien die Rechtsvorschriften der Bestimmungen der Paragraphen 88, in Verbindung mit 116 Absatz eins, , Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF verletzt worden und wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von € 6.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF verhängt. Ferner habe er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag im Ausmaß von € 600,00 an Verfahrenskosten auf Rechtsgrundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen.Ferner habe er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag im Ausmaß von € 600,00 an Verfahrenskosten auf Rechtsgrundlage Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen. 1. Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr S M P am 29.04.2014 rechtzeitig Beschwerde und beantragte, dass angefochtene Straferkenntnis zur Gänze ersatzlos und ohne Kostenzuweisung aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und wurde die Beschwerde betreffend im Detail ausgeführt wie folgt: „Begründung: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.4.2013 behauptete die belangte Behörde ein den Beschwerdeführer treffendes Zuwiderhandeln iSd Universitätsgesetzes i.d.g.F. nach § 116 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.4.2013 behauptete die belangte Behörde ein den Beschwerdeführer treffendes Zuwiderhandeln iSd Universitätsgesetzes i.d.g.F. nach Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F. Im Wesentlichen moniert die belangte Behörde ein vorsätzliches Führen der inländischen akademischen Grade mit der Bezeichnung „MMag.“ in vom Beschwerdeführer am 4.3.2013, 29.3.2013 und 10.4.2013 verfassten Schreiben an die Tierschutzombudsfrau Dr. B F-K, deren Originale von der Genannten am 8.5.2013 beigebracht worden wären. Die belangte Behörde räumt im Straferkenntnis den Umstand ein, dass es sich um ein Email und zwei per Telefax übermittelte Schreiben handelt, wobei unerheblich sei, ob eine vom Beschwerdeführer erfolgte handschriftliche Fertigung vorliege, oder nicht.
§ 116Abs 1 Universitätsgesetz 2002, i.d.g.F.
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wer vorsätzlichGemäß Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, i.d.g.F. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wer vorsätzlich
- eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
- einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
- Eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt. Die belangte Behörde verkennt, dass die Urheberschaft der monierten Schreiben nicht beim Beschwerdeführer gelegen war, und selbst der Beschwerdeführer iSd Mitwirkungspflicht ausdrücklich anhand von Beweisanträgen darauf verwies. Trotz wiederholter Beweisanträge, insbesondere durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
- Instanz, unterließ die belangte Behörde vorsätzlich eine Prüfung der Echtheit im Wege eines Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde wäre ferner vor Erlass einer Aufforderung zur Stellungnahme gehalten gewesen nicht die Behauptung vorsätzlich anzuwenden, wonach der Beschwerdeführer an keiner in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung studiert habe. Vielmehr hätte die belangte Behörde von Amts wegen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer im Wege des Beweisverfahrens mitteilen müssen. Wiederum trat die belangte Behörde vorsätzlich vom verpflichteten Amtsweg zurück. Die mit Schreiben vom 3.3.2014 geforderte Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers – durch die belangte Behörde – fußt wiederum in einem nichtzulässigen Erkundungsbeweis. Im Übrigen lässt die belangte Behörde sämtliche Fakten, die ihr vom Beschwerdeführer bereits nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung im April 2013 zugingen, völlig außeracht. Stattdessen erwog die belangte Behörde eine Diskreditierung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Zeugen M und S St, weswegen gegen die Strafreferentin K R ein Strafverfahren
§ 111St
GB behängt.Die mit Schreiben vom 3.3.2014 geforderte Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers – durch die belangte Behörde – fußt wiederum in einem nichtzulässigen Erkundungsbeweis. Im Übrigen lässt die belangte Behörde sämtliche Fakten, die ihr vom Beschwerdeführer bereits nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung im April 2013 zugingen, völlig außeracht. Stattdessen erwog die belangte Behörde eine Diskreditierung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Zeugen M und S St, weswegen gegen die Strafreferentin K R ein Strafverfahren
Paragraph 111, StGB behängt. Die während der überlangen Verfahrensdauer im Ausmaß eines Jahres gewonnenen Zeugenaussagen von Seiten der belangten Behörde bescheinigen überhaupt nicht die Echtheit der monierten Schreiben vom 4.3.2013, 29.3.2013 und 10.4.2013. Vielmehr bestätigen die Zeugen M und S St der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber zu keinem Zeitpunkt akademische Grade in Gebrauch genommen. Die Niederschrift des Zeugen P F E negiert die belangte Behörde in ihrer bekennenden Art vollumfänglich, und fußt ihre Feststellung im Straferkenntnis lediglich auf eine Eigendiktion des letzten Satzes, der vom Zeugen P F. E getätigten Aussage. Die bereits seit Jahren bekannten Praktiken eines M B in Zusammenhang mit der Bezirkshauptmannschaft L und weitere wesentliche Anhaltspunkte, die sich entlastend zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, sanktioniert die belangte Behörde mit persönlich motivierenden Leitbildern die Person des Beschwerdeführers betreffend. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Straferkenntnis ausschließlich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer über akademische Grade verfügt, verkennt aber erst einmal die zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt einer Urheberschaft zugeführt werden kann. Die vorsätzlich unterlassene Einvernahme der Zeugin K H unterbindet vorsätzlich die Ergründung der Frage, ob überhaupt ein vorsätzlich vorgenommenes Verhalten durch den Beschwerdeführer iSd § 116 Abs 1 Universitätsgesetz i.d.g.F. als gegeben angenommen werden darf.Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Straferkenntnis ausschließlich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer über akademische Grade verfügt, verkennt aber erst einmal die zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt einer Urheberschaft zugeführt werden kann. Die vorsätzlich unterlassene Einvernahme der Zeugin K H unterbindet vorsätzlich die Ergründung der Frage, ob überhaupt ein vorsätzlich vorgenommenes Verhalten durch den Beschwerdeführer iSd Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz i.d.g.F. als gegeben angenommen werden darf. Im Beweisverfahren brachte der Beschwerdeführer in 1. Instanz mehrfach vor, dass die monierten Schreiben er selbst nicht verfasst und auch nicht unterfertigt habe, vielmehr aber eine Tonbandaufnahme an die Zeugin K H zum Diktat übermittelt worden war, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich keine Anweisungen die Fertigung der Schreiben betreffend vollzog. Im Strafverfahren gegen die Strafreferentin K R gab der Beschwerdeführer durch den Richter und die Strafverteidigung R wiederholt an, dass die Zeugin H mit dem Verfassen des Schreibens beauftragt worden war und er nicht allein Zugriff zum Postfach habe. Während die unwesentlichen Zeugen M und S St von der belangten Behörde einvernommen wurden, unterließ die belangte Behörde vorsätzlich eine Vernehmung der Zeugen Fr. F, Dr. B F-K, K H und M Pr. Die Übersendung von Befähigungsnachweisen in Kopie an die belangte Behörde, die wiederum – trotz Sendungsnachweis – zum wiederholten male verschollen sind, stellt seitens des Beschwerdeführers lediglich ein weiteres Bürger konformes Mitwirken im weitesten Sinne der Mitwirkungspflicht dar, das wiederum durch die belangte Behörde keine Wertung findet. Während einer über 12 monatigen Verfahrensdauer, wobei sich die Einvernahme des Zeugen P F E für sich über 8 Monate hinzog, gelang der belangten Behörde nicht der erhoffte Urheberschaftsnachweis zum Nachteil des Beschwerdeführers. Ein in Mutmaßungen operierendes Verwaltungsstrafverfahren kann die gesetzlichen Erfordernisse von § 116 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. keinesfalls kaschieren, wenn auch die Konstruktbildung der belangte hinlänglich bekannt ist.Ein in Mutmaßungen operierendes Verwaltungsstrafverfahren kann die gesetzlichen Erfordernisse von Paragraph 116, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. keinesfalls kaschieren, wenn auch die Konstruktbildung der belangte hinlänglich bekannt ist. Die Lügenhaftigkeit der belangten Behörde zeichnet sich – abgesehen von der eingangs behaupteten Urheberschaft – unter anderem auf Seite 4 vorletzten Absatz des Straferkenntnis vom 1. April 2014 ab, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht beigetragen zu haben. Wäre die belangte Behörde dem Beweisantrag und der Einvernahme von K H nachgekommen, hätte sie von einer Fortführung des Verfahrens mittels Einstellung absehen müssen. Die bloße Behauptung der Zeugin S St, wonach sich der Beschwerdeführer angeboten habe, genügt nicht, um die Herkunft einer Email zweifelsfrei zu erweisen. Der bloße Ausdruck des sogenannten Internet-Headers durch die Tierschutzombudsfrau Dr. B F-K unterließen die Protagonisten in Hinblick auf das zu befürchtete Beweisergebnis, nämlich einer Absender IP-Adresse in Großbritannien. Die Zeugin S St versieht in ihrer Aussage ungeachtet dessen den Umstand, dass sie selbst mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufnahm und in Zuge dessen das ursächliche Email der Tierschutzombudsfrau dem Beschwerdeführer per Email zwecks Beantwortung übermittelte. Der Beschwerdeführer protokolliert aufgrund früherer Morddrohungen und Stalking-Anrufe minutiös Telefonate derart, dass sie jederzeit zu replizieren sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich angeboten hätte, bleibt es ihm unbenommen wiederum Dritte mit der Erledigung zu beauftragen. Die belangte Behörde ging in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung davon aus der Beschwerdeführer stehe mit der Zeugin S St in einem Arbeitsverhältnis. Aus anderen Aktenvorgängen der belangten Behörde, wie beispielsweise zu GZI.: 9.8.5-732/2002 ist hinlänglich ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Verhalten der belangten Behörde zu erblicken, das in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung eines von Amts wegen zu verfolgenden Verwaltungsübertretung im Falle der Kenntnisnahme steht. So schreckte die belangte Behörde in der Vergangenheit nicht vor Verbreitung unwahrer Tatsache zurück, die wiederum vorzugsweise von M B stammen, dem es nunmehr mit gerichtlicher Verfügung untersagt ist Unwahrheiten über den Beschwerdeführer, insbesondere im Internet, zu verbreiten. Die belangte Behörde bot M B sogar ausdrücklich in persönlichen Gesprächen ausgiebig die Möglichkeit Unrichtigkeiten zu Lasten des Beschwerdeführers zur Anzeige zu bringen, und wiederum Verfahrensinhalte auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Ein an die Objektivität gebundenes Verhalten konnte die belangte Behörde wiederum nicht unter Beweis stellen. Der Beschwerdeführer geht das konkrete Verwaltungsstrafverfahren betreffend davon aus, dass der beabsichtigte und nunmehr vorherrschende Disput mit M und S St, in voller Absicht der belangten Behörde gelegen war, weswegen die amtshandelnde Strafreferentin K R sich nunmehr mit einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Le konfrontiert sieht. Ihre Fortsetzung nimmt das Verhalten der belangten Behörde in der Übermittlung einer Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers G M Verlagsgruppe Ltd. zum Mindestsicherungsakt den Beschwerdeführer betreffend, mit der Behauptung der Beschwerdeführer stünde seit 13.2.2009 in einem aufrechten Dienstverhältnis und habe er die erforderliche Pflichtanzeige iSd Stmk. Mindestsicherungsgesetzes nicht vorgenommen. Die von der belangten Behörde behauptete Strafbemessung samt geschätztes monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 1.500€ stellt eine weitere behauptete Unrichtigkeit durch die belangte Behörde dar. Der belangten Behörde ist auch aus anderen Verwaltungsakten bekannt, dass der Beschwerdeführer Mindestsicherung i.H.v. Euro 957,- bezieht. In der Strafbemessung negiert die belangte Behörde jedenfalls auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nirgendwo mit akademischen Graden auftritt und sich auch gegenüber der Zeugen St nicht mit akademischen Graden vorgestellt hat. Die Strafreferentin K R gab gegenüber dem Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage hin selbst an, dass sie sich täglich über den Beschwerdeführer im Internet erkundige und nirgendwo feststellen konnte, dass sich der Beschwerdeführer mit akademischen Graden schmücke. Ein wirksames Vorbeugen in Hinblick auf die neuerliche Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen mag im Sinne der belangten Behörde erwartungsgemäß zweckerfüllend sein, entspricht aber nicht den gegebenen Tatsachen, insbesondere auch während des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zumindest unterließ einen Nachweis über die Urheberschaft des Beschwerdeführers beizubringen, und in persönlich motivierter Zweckerfüllung das für sich erwünschte Ziel erreichte, obwohl der belangten Behörde wissentlich der Umstand über die tatsächliche Urheberschaft durch Frau K H bekannt ist. Das Ziel, den Beschwerdeführer gegenüber den Zeugen M und S St verächtlich zu machen, erreichte die belangte Behörde nachweislich, weswegen sich der Beschwerdeführer nunmehr in einem Rechtsstreit mit den Genannten befindet, da Frau S St unter Berufung auf das Verwaltungsstrafverfahren tatsachenwidrige Äußerungen auf Facebook vornahm und der Zeuge M St den Beschwerdeführer während des Sommerfests am 29.6.2013 RAUSSCHMISS, obwohl der Beschwerdeführer für die Finanzierung des Sommerfest Plakate sorgte. In der Folge erwirkte die Zeugin S St in Zusammenarbeit mit Frau I W aus Alberschwende, deren Zahlung von 15.000€ an Herrn M B für weitere strafrechtlich relevante Tatbestände Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Steyr ist, eine rigorose im Internet nach wie vor praktizierende Rufmordkampagne gegen den Beschwerdeführer.In der Folge erwirkte die Zeugin S St in Zusammenarbeit mit Frau römisch eins W aus Alberschwende, deren Zahlung von 15.000€ an Herrn M B für weitere strafrechtlich relevante Tatbestände Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Steyr ist, eine rigorose im Internet nach wie vor praktizierende Rufmordkampagne gegen den Beschwerdeführer. Der durch die belangte Behörde erwirkte (spürbare) Vermögensnachteil, ist bereits ohne Exekution der verhängten Geldstrafe spürbar und zum erwiesenen Nachteil des Beschwerdeführers eingetreten. Formal wird ausgeführt, dass das Straferkenntnis vom 1. April 2014 weder elektronisch gefertigt noch von der Bezirkshauptfrau Dr. G B eigenhändigt unterfertigt wurde. Die stRsp sieht die Pflicht der Signierung von derartigen Entscheidungen vor, weswegen es sich im konkreten Fall um einen Nicht-Bescheid handelt. Ferner wird ausgeführt, dass massive Verfahrensmängel im konkreten Verfahren, insbesondere durch unterlassene Beweisaufnahme und falsche Tatsachenbehauptungen – aus niederschriftlichen Zeugeneinvernahmen – vorherrschen. Die Höhe der Strafbemessung widerspricht formal den im Verwaltungsstrafakt vorliegenden Informationen, wonach der Behörde ein Bezug von Mindestsicherung i.H.v. Euro 957,- bekannt ist. Das Straferkenntnis vom 1. April 2014, wird aus all den genannten Gründen vollinhaltlich aufzuheben, und das Verfahren einzustellen sein.“ Darüber hinaus wurden in diesem Schriftsatz nachstehende weitere Anträge gestellt: „
- a)auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, sofern der Bescheid nicht ohnedies von Amts wegen aufgehoben wird.
- b)auf Ladung und Befragung der Zeugin Dr. G B, p.A. Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, DDr.-Schachner-Platz 1, 8680 Mürzzuschlag, als informierte Leiterin der Behörde
- c)auf Ladung und Befragung des Zeugin K R, W, K
- d)auf Ladung und Befragung der Zeugin K H
- e)auf Ladung und Befragung des Zeugen P F E, p.A. E Straße , W
- f)auf Ladung und Befragung der Zeugin Dr. B F-K, p.A. der Tierschutzombudsschaft Stmk
- g)auf Ladung und Befragung der Zeugin F, p.A. der Tierschutzombudsschaft Stmk
- h)auf Beischaffung des Verwaltungsakt zu GZl.: BHBM-15.1-3697/2013 der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
- i)auf Beischaffung des Erziehungsakt zu GZl.: 9.8.5-732/2002 der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
- j)auf Beischaffung des Mindestsicherungsakt zu GZl.: 9.1.1-349/13 der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
- k)Beweis: Akt GZl.: BHBM-15.1-3697/2013, der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag Akt GZl.: 9.8.5-732/2002, der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag Akt GZl.: 9.1.1-349/13 Der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag Zeugin Frau Dr. G B Zeugin Frau K R Zeugin Frau K H Zeuge Herr P F E Zeugin Frau Dr. B F-K Zeugin Frau F Zeugen der Polizeiinspektion La Zeuge Herr P F E PV Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten“ 2. Vorverfahren: Aufgrund des von Seiten der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ist ersichtlich, dass der Tierschutzombudsfrau Frau Dr.in B F-K, am 04.03.2013, 11.14 Uhr, ein E-Mail mit dem Betreff „St H“ übermittelt wurde. Auf dem Mail ist zu sehen, dass dieses den Absender hat. Dieses E-Mail, welches inhaltlich Formalitäten in Bezug auf die Hundehaltung der Familie J in Bezug auf einen Impfpass sowie den Status des St H betrifft, weist am Ende Folgendes auf: „Mit freundlichen Grüßen MMag. S P (Verein St H) // Öffentlichkeitsarbeit // SpenderInnen Service // Sponsoring Tel. // eMail: Am Montag, 4. März 2013 schrieb St H:“ Dieses E-Mail wurde von Seiten Frau F H, Geschäftsstelle der Tierschutzombudsfrau, am 07.03.2013, 15.18 Uhr, Herrn Dr. T N, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie Herrn Dr. E P, Bezirkshauptmannschaft V, weitergeleitet.Dieses E-Mail wurde von Seiten Frau F H, Geschäftsstelle der Tierschutzombudsfrau, am 07.03.2013, 15.18 Uhr, Herrn Dr. T N, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie Herrn Dr. E P, Bezirkshauptmannschaft römisch fünf, weitergeleitet. Herr Dr. T N leitete das Mail am 08.03.2013 um 08.52 Uhr, mit dem Hinweis „Ich weise vorallem auf die Signatur der St „Rechtsvertretung“ hin ….…“ Frau Mag. R S, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie Herrn Bu F, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, weiter. Herr Bu F schickte das Mail am 11.03.2013, 09.27 Uhr, mit dem Ersuchen „Bitte Akt auf K anlegen bzgl. Universitätsgesetz“ an Frau Mag. W-K S, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag. Dem Mail vom 04.03.2013 ist ein Mail der Frau F H im Auftrag der Tierschutzombudschaft vom 29.01.2013, 14.52 Uhr, an, GZ: ABT13-TSO-77Ti-41/2010-839, vorangegangen, in welchem insbesondere in Zusammenhang mit der Vermittlung eines Hundes an die Familie J D und H, Kupferschmiedriegl, D, um Mitteilung in Bezug auf den tierschutzrechtlichen Status St H (Tierheim, gewerbliche Tierhaltung?) sowie um Übermittlung des Impfpasses des vermittelten Hundes an die Familie J gebeten wurde. In der Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 12.04.2013 die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Übertretung des Universitätsgesetzes der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 09.04.2013, GZ: BHBM-15.1-3697/2013, zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer im Detail nachstehende Übertretung der Rechtsvorschriften §§ 88 iVm 116 Abs 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zur Last gelegt, in dem Nachstehendes ausgeführt wurde:Darin wurde dem Beschwerdeführer im Detail nachstehende Übertretung , der Rechtsvorschriften Paragraphen 88, in Verbindung mit 116 Absatz eins, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 120 aus 2002,, zur Last gelegt, in dem Nachstehendes ausgeführt wurde: „Sie führen entgegen den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 die inländischen akademischen Grade mit der Bezeichnung „MMag.“ Vorsätzlich in unberechtigter Weise, da Sie unter der Mailadresse als Mitarbeiter des Vereins „St H“ in St L im M, G, in Ihrem E-Mail vom 04.03.2013 an die Tierschutzombudsfrau Dr. B F-K diese Titel verwendet haben, obwohl Ihnen weder von einer inländischen noch ausländischen Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde.“ Bereits am 12.04.2013 wurde die Übertretung laut Aktenlage von Beschwerdeführerseite in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag bestritten und von diesem auch bezweifelt, dass das E-Mail echt sei, zumal sowohl die Tierschutzombudsfrau als auch deren Sekretärin, telefonisch behauptet hätten, das E-Mail nicht erhalten zu haben. Überdies sei es von Seiten des UVS Wien bereits ausjudiziert worden, wonach der Beschwerdeführer das Recht habe, die Titel zu führen. Dies könne man auch im Internet nachlesen. Es werde eine amtsärztliche Untersuchung beantragt, zumal der Beschwerdeführer anscheinend verrückt sein müsse, wenn er Titel führe, die er nicht führen dürfe. Hinsichtlich der Dokumente habe er bereits einmal den Vorschlag gemacht, die Originaldokumente der Bezirkshauptfrau vorzulegen, welche jedoch jegliches Gespräch verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nach wie vor bereit sei, die Unterlagen vorzulegen, welche er auch der Bezirkshauptmannschaft L vorgelegt habe und gebe es auch ein Video, worauf ersichtlich sei, dass er die Unterlagen in ein Kuvert zurückgebe. Herr P E könne bestätigen, dass er Unterlagen habe, die beweisen würden, dass er den Titel „MMag.“ zu Recht führen könne. Herr P habe angegeben, dass er in Deutschland studiert habe und seien die Unterlagen in Hamburg beim Amtsgericht in einer Pflegschaftssache im Original vorgelegt worden. Per Fax forderte der Beschwerdeführer die zuständige Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 12.04.2013 auf, dass ihm das behauptete E-Mail vom 04.03.2013 einschließlich Internet-Header (Quellecode des Mails) zu übersenden und beantragte er eine Fristerstreckung zur Äußerung von vier Wochen. Darüber hinaus wurde in einem weiteren, ebenfalls unterfertigten Fax um Übermittlung der zugrundeliegenden Anzeige am 12.04.2013 ersucht und in einem weiteren Fax am selben Tag von Beschwerdeführerseite auf die elektronische Verfügbarkeit seiner Befähigungsnachweise unter verwiesen, wobei unter ein Zugang beantragt werden könne. Mit unterfertigtem Fax vom 12.04.2013 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich, ihm binnen 14 Tagen die begehrten Beweismittel auszuhändigen. Mit Eingabe vom 08.05.2013 wurde mitgeteilt, dass von Beschwerdeführerseite die im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren bis dahin gestellten Anträge nicht mehr aufrechterhalten würden. Mit Schreiben vom 17.04.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.05.2013, wurden von Seiten der Tierschutzombudsfrau das E-Mail vom 04.03.2013, 11.14 Uhr, mit Absender S P, das E-Mail an Dr. E und Dr. T vom 07.03.2013, 15.18 Uhr, sowie das Fax vom 29.03.2013, 10.52 Uhr, jenes vom selben Tag um 10.55 Uhr und ein Fax vom 10.04.2013, 13.49 Uhr, in ausgedruckter Form übermittelt. Aus dem am 29.03.2013, 10.49 Uhr, der Tierschutzombudsfrau übermittelten Fax vom 29.03.2013, welches sich ebenfalls auf die Aktivitäten des Vereins „St H“ bezieht, geht als Absender eine gewisse „M G 0720/920175“ sowie die „ID“ hervor. Dieses unterfertigte Fax trägt den Absender „St H Wir sehen hin und nicht weg!“. Unter der Unterschrift ist zu lesen: „MMag. S P (St H)“. Darin wurde um Äußerung der Tierschutzombudsfrau „der Einfachheit halber per Email an“ ersucht. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass der Tierschutzombudsfrau in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins „St H“ ein weiteres Fax am 10.04.2013, abgesendet um 13.47 Uhr, 13.49 Uhr der Tierschutzombudschaft weitergeleitet, von der Nummer +7 übermittelt wurde, wobei dieses Fax die „ID:#“ aufweist. Auch dieses Telefax weist am Briefpapier den „Absender“ „St H Wir sehen hin und nicht weg!“ auf und ist unterfertigt, wobei der Namenszug „MMag. S P (St H)“ ersichtlich ist. Mit Schreiben vom 14.05.2013, bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, Außenstelle Mürzzuschlag, eingelangt am 16.05.2013, ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über das E-Mail vom 04.03.2013. Mit Eingabe vom 17.05.2013 wurde die Echtheit des in Rede stehenden E-Mails von Beschwerdeführerseite bestritten, die Einvernahme der Sekretärin des Beschwerdeführers, Frau K H, p.A. B W, E, Surrey England, KT172PS, beantragt. Im Schreiben vom 14.05.2013 gab der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, Außenstelle Mürzzuschlag, gegenüber an, dass er sämtliche relevante Unterlagen übersende, zumal sich die Sachbearbeiterin bislang außerstande gesehen habe, seine Zeugnisse unter einzusehen. Bereits mit Schreiben vom 12.04.2013 ersuchte der Beschwerdeführer das E-Mail vom 04.03.2013 einschließlich Internet-Header (Quellecode des Mails) zu übersenden und in einem weiteren Schreiben von diesem Tag Herrn P E zeugenschaftlich einzuvernehmen, zu dem Zweck, dass der Beschwerdeführer seine Titel zu Recht führe und die nötigen Dekrete bereits in früheren Verfahren korrekt vorgelegt habe. Darüber hinaus wurde in einem Schreiben vom 12.04.2013 um Übermittlung der zugrundeliegenden Anzeige und um Bekanntgabe ersucht, aufgrund welcher Umstände sich Tatort und Tatzeit ableiten würden und die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei. Aus dem im Verwaltungsstrafakt ersichtlichen Ausdruck der Internetseite des Vereins „St H“ von März 2013 ist ersichtlich, dass Herr S P für die Werbung/Sponsoring des Vereins damals zuständig gewesen sei und ist neben einem Lichtbild des Beschwerdeführers auch die Telefonnummer angegeben. Laut Vereinsregisterauszug zum Stichtag 21.05.2013 ist die Obfrau des Vereines vom 13.03.2011 bis 12.03.2015 Frau St S, der Obmann Stellvertreter Herr St M und die Schriftführerin Frau F Y, wobei letztere der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 27.05.2013 mitteilte, dass sie mit dem Verein bereits seit über einem Jahr nichts mehr zu tun habe. Anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme der Obfrau des Vereins „St H“, Frau S St, gab diese im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens an, dass sie das Mail der Tierschutzombudsfrau vom 29.01.2013 kenne, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, als Frau F, eine Mitarbeiterin der Tierschutzombudsfrau, die Beantwortung des Mails telefonisch urgiert habe, worauf der Beschwerdeführer im Anschluss an das Telefonat gefragt habe, ob er sie dabei unterstützen könne. Normalerweise beantworte sie die Mails selbst. Der Beschwerdeführer sei seit Jahresanfang ehrenamtlicher Helfer im Verein und habe er sich angeboten, ihr zu helfen, sich um einen Termin bei der Tierschutzombudsfrau zu bemühen, um das Projekt vorzustellen und den Fall J klären zu können. In diesem Zuge sei von Herrn P auch das E-Mail vom 04.03.2013 an Frau Dr. F-K übermittelt worden, welches sie CC erhalten habe. Dieses E-Mail habe Herr P nicht von dem Verein aus gemacht. Er dürfte es von seinem PC geschickt haben. Frau St sei bei der Verfassung des Mails nicht dabei gewesen. Herr P habe sich ihr gegenüber nicht mit einem akademischen Titel vorgestellt. Der Obmann Stellvertreter des Vereins, Herr M St, gab anlässlich seiner Zeugenaussage ebenfalls am 14.06.2013 bekannt, dass er von dem E-Mail der Frau Dr. F-K gehört habe, jedoch nicht mehr. Herr P habe mit ihm nicht über das Antwortmail gesprochen. Der Beschwerdeführer sei freiwilliger Helfer im Verein und habe sich bei ihm nicht mit einem akademischen Titel vorgestellt. Der Obmann Stellvertreter sei für die Arbeiten rund um den Bauernhof zuständig, für Büroarbeiten sei seine Frau zuständig. Mit Schreiben vom 20.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, wobei die dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgehaltene Übertretung auch auf die Fakten der Übermittlung der Faxe am 29.03.2013 sowie am 10.04.2013 unter Angabe des in Rede stehenden Titels an die Tierschutzombudsfrau ausgeweitet wurde. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme weist ebenfalls die Tatortangabe St. L im M, G, auf. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ging dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 31.06.2013 zu. Mit Schreiben vom 02.07.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, Außenstelle Mürzzuschlag, wurde von Beschwerdeführerseite mitgeteilt, dass sich die Unterschrift auf den Faxmitteilungen nicht mit der Originalunterschrift laut beiliegender Kopie des Personalausweises decken würden. Mit Schreiben vom 16.10.2013 wurde im erstinstanzlichen der Bezirkshauptmannschaft We-Land ein Rechtshilfeersuchen zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn P E, B, Wö, im Verfahrensgegenstand übermittelt, wobei die Übertretung darin – wie in der erwähnten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich – angeführt wurde. Der Zeuge E gab u. a. an, dass die Bezirkshauptmannschaft L in einem Schreiben an die Datenschutzkommission Herrn S P als „Mag. Mag. S P“ bezeichnet habe. Herr P sei angezeigt worden, dass er zu Unrecht akademische Grade führen würde. Herr P habe ein Schreiben der Firma G M Group vorgelegt, in dem bestätigt werde, von zwei Sponsionsurkunden Kenntnis zu haben und eine beglaubigte Kopie zu besitzen. Laut Kenntnis des Zeugen habe der Beschwerdeführer am 27.01.2009 seine Sponsionsurkunden (oder entsprechende Urkunden) an die Bezirkshauptmannschaft L mit eingeschrieben Brief übersendet. Der Eingang dieses Briefes sei bestritten worden und habe eine Postausforschung ergeben, dass dieser am 27.01.2009 von Seiten der Bezirkshauptmannschaft entgegengenommen worden sei und habe Herr P per E-Mail Unterlagen über seine akademischen Grade geschickt und sei der Erhalt dieses Mails von Seiten der Referentin der Bezirkshauptmannschaft bestritten worden, wobei der Zeuge dieses E-Mail gesehen habe. Die Bezirkshauptmannschaft L habe einen Strafbescheid erlassen und der UVS in der Folge diesen Bescheid bestätigt. Aus dem gegenständlichen Akt gehe nicht hervor, wie das E-Mail, das angeblich Herr P an Frau Dr. F-K (Tierschutzombudsfrau) geschickt habe, zur Behörde gelangt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag habe bei keiner Bildungseinrichtung nachgefragt, ob ein akademischer Grad verliehen worden sei. Herr P habe daraufhin mit eingeschriebenem Brief Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Bruck geschickt („ich habe den Beleg gesehen“). Die Postnachforschung habe ergeben, dass die Postsendung unbekannten Ortes sei und gab der Zeuge E an, bei seiner Einvernahme im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens an, dass er nicht wisse, an welcher Universität Herr P studiert habe, dem Hören nach an einer Universität in Be. Die Sponsionsurkunden habe er persönlich nicht gesehen. Mit Schreiben vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, die Daten der Universität, der Studienzeiten sowie der Studienrichtungen bekanntzugeben. Aus einem Fax mit Absender G M Group Network bzw. G M Verlagsgruppe in Ly vom 04.04.2008 an Herrn Mag. DDDr. L M, Loge der Rechtspflege, Syndikus, wird die Bestätigungen für MMag. S M P betreffend u. a. Folgendes ausgeführt: „Die Geschäftsleitung von G M Group Network bestätigt die Kenntnis zweier Sponsionsurkunden unseres Chef Reporters Herrn MMag. S M P, geb., die in Form einer notariell beglaubigten Kopie vorrätig sind.“ In der Folge gab der Beschwerdeführer im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass er an der Freien Universität Be vom Wintersemester 2001 bis zum Sommersemester 2007 Kommunikationswissenschaft und Publizistik studiert habe und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau K H, 69 p.A. G H S, Bi b18 6EW. Vorgelegt wurde auch eine Kopie der Bestätigung einer G M Verlagsgruppe Ltd. vom 18.05.2009, gefertigt M Pr, Sekretary, worin die G M Verlagsgruppe Ltd. das aufrechte Dienstverhältnis mit Herrn „MMag. S P“
Dienstvertrag vom 13.02.2009 bestätigt. Mit Schreiben vom 28.02.2014 an die Freie Universität Be ersuchte die belangte Behörde diese Einrichtung, bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer an dieser Universität vom Wintersemester 2001 bis zum Sommersemester 2007 die Studienrichtungen Kommunikationswissenschaft und Publizistik belegt bzw. erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus erging behördlicherseits das Ersuchen, bekanntzugeben, welche akademischen Grade ihm verliehen worden seien und wurde ersucht, Kopien der Sponsionsurkunden der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zu übermitteln. Mit Mail vom 03.03.2014 ersuchte die Freie Universität Be um Übermittlung der Einwilligungserklärung des Studierenden bzw. einer besonderen Rechtsvorschrift, die die Verarbeitung personenbezogener Daten zulasse – dies unter Berufung auf § 10 Abs 3 Nr. 2 Berliner Datenschutzgesetz. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wurde daher ersucht, die entsprechende Einwilligungserklärung des nunmehrigen Beschwerdeführers der Verwaltungsstrafbehörde zu übermitteln.Mit Mail vom 03.03.2014 ersuchte die Freie Universität Be um Übermittlung der Einwilligungserklärung des Studierenden bzw. einer besonderen Rechtsvorschrift, die die Verarbeitung personenbezogener Daten zulasse – dies unter Berufung auf , Paragraph 10, Absatz 3, Nr. 2 Berliner Datenschutzgesetz. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wurde daher ersucht, die entsprechende Einwilligungserklärung des nunmehrigen Beschwerdeführers der Verwaltungsstrafbehörde zu übermitteln. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist ersichtlich, dass eine derartige Erklärung nicht übermittelt wurde.
- Maßgebender Sachverhalt: Auf Grundlage des seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit Eingabe vom 07.05.2014 vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht Steiermark wie folgt: Im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereines „St H“, situiert in St. L im M, G, wurden in einem E-Mail vom 04.03.2013 sowie im Schreiben vom 29.03.2013 und im Schreiben vom 10.04.2013, beide übermittelt per Fax, gegenüber der Tierschutzombudsfrau Dr. B F-K, Gr, S, die akademischen Grade „MMag.“ verwendet. Das E-Mail vom 04.03.2013, 11.14 Uhr, weist im Betreff „St H“ auf und ist auf dem Mail die Mailadresse des Absenders ersichtlich. Am Ende dieses Mails wurde Folgendes geschrieben: „Mit freundlichen Grüßen MMag. S P (Verein St H) // Öffentlichkeitsarbeit // SpenderInnen Service // Sponsoring Tel. // eMail: Am Montag,
- März 2013 schrieb St H:“ Dieses E-Mail wurde von Seiten Frau F H, Geschäftsstelle der Tierschutzombudsfrau, am 07.03.2013, 15.18 Uhr, Herrn Dr. T N, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie Herrn Dr. E P, Bezirkshauptmannschaft V, weitergeleitet.Dieses E-Mail wurde von Seiten Frau F H, Geschäftsstelle der Tierschutzombudsfrau, am 07.03.2013, 15.18 Uhr, Herrn Dr. T N, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie Herrn Dr. E P, Bezirkshauptmannschaft römisch fünf, weitergeleitet. Herr Dr. T N leitete das Mail am 08.03.2013 um 08.52 Uhr, mit dem Hinweis „Ich weise vorallem auf die Signatur der St „Rechtsvertretung“ hin ….…“ Frau Mag. R S, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie Herrn Bu F, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, weiter. Herr Bu F schickte das Mail am 11.03.2013, 09.27 Uhr, mit dem Ersuchen „Bitte Akt auf K anlegen bzgl. Universitätsgesetz“ an Frau Mag. W-K S, Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag. Dem Mail vom 04.03.2013 ist ein Mail der Frau F H im Auftrag der Tierschutzombudschaft vom 29.01.2013, 14.52 Uhr an St H, GZ: ABT13-TSO-77Ti-41/2010-839 in Bezug auf die Vereinsaktivitäten des Vereins „St H“ vorangegangen. In der Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 12.04.2013 die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Übertretung des Universitätsgesetzes der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 09.04.2013, GZ: BHBM-15.1-3697/2013, zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer im Detail nachstehende Übertretung der Rechtsvorschriften §§ 88 iVm 116 Abs 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zur Last gelegt, indem Nachstehendes ausgeführt wurde:Darin wurde dem Beschwerdeführer im Detail nachstehende Übertretung , der Rechtsvorschriften Paragraphen 88, in Verbindung mit 116 Absatz eins, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 120 aus 2002,, zur Last gelegt, indem Nachstehendes ausgeführt wurde: „Sie führen entgegen den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 die inländischen akademischen Grade mit der Bezeichnung „MMag.“ Vorsätzlich in unberechtigter Weise, da Sie unter der Mailadresse als Mitarbeiter des Vereins „St H“ in St. L im M, G, in Ihrem E-Mail vom 04.03.2013 an die Tierschutzombudsfrau Dr. B F-K diese Titel verwendet haben, obwohl Ihnen weder von einer inländischen noch ausländischen Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde.“ Mit Schreiben vom 17.04.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.05.2013, wurden von Seiten der Tierschutzombudsfrau das E-Mail vom 04.03.2013, 11.14 Uhr, mit Absender S P, das E-Mail an Dr. E und Dr. T vom 07.03.2013, 15.18 Uhr, sowie das Fax vom 29.03.2013, 10.52 Uhr, jenes vom selben Tag um 10.55 Uhr und ein Fax vom 10.04.2013, 13.49 Uhr, in ausgedruckter Form übermittelt. Aus dem am 29.03.2013, 10.49 Uhr, der Tierschutzombudsfrau übermittelten Fax vom 29.03.2013, welches sich ebenfalls auf die Aktivitäten des Vereins „St H“ bezieht, geht als Absender eine gewisse „M G 0720/9“ sowie die „ID:#“ hervor. Dieses unterfertigte Fax trägt den Absender „St H Wir sehen hin und nicht weg!“. Unter der Unterschrift ist zu lesen: „MMag. S P (St H)“. Darin wurde um Äußerung der Tierschutzombudsfrau „der Einfachheit halber per Email an“ ersucht. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass der Tierschutzombudsfrau in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins „St H“ ein weiteres Fax am 10.04.2013, abgesendet um 13.47 Uhr, 13.49 Uhr der Tierschutzombudschaft weitergeleitet, von der Nummer + übermittelt wurde, wobei dieses Fax die „ID:#“ aufweist. Auch dieses Telefax weist am Briefpapier den Absender „St H Wir sehen hin und nicht weg!“ auf und ist unterfertigt, wobei der Namenszug „MMag. S P (St H)“ ersichtlich ist. Aus dem im Verwaltungsstrafakt ersichtlichen Ausdruck der Internetseite des Vereins „St H“ von März 2013 ist ersichtlich, dass Herr S P damals für die Werbung/Sponsoring des Vereins zuständig gewesen sei und ist neben einem Lichtbild des Beschwerdeführers auch die Telefonnummer angegeben. Laut Vereinsregisterauszug zum Stichtag 21.05.2013 ist die Obfrau des Vereines vom 13.03.2011 bis 12.03.2015 Frau St S, der Obmann Stellvertreter Herr St M und die Schriftführerin Frau F Y, wobei letztere der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 27.05.2013 mitteilte, dass sie mit dem Verein bereits seit über einem Jahr nichts mehr zu tun habe. Das E-Mail vom 04.03.2013 wurde nicht von einem PC des Vereins in St L im M, G, versendet. Mit Schreiben vom 20.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, wobei die dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgehaltene Übertretung auch auf die Fakten der Übermittlung der Faxe am 29.03.2013 sowie am 10.04.2013 unter Angabe des in Rede stehenden Titels an die Tierschutzombudsfrau ausgeweitet wurde. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme weist ebenfalls die Tatortangabe St L im M, G, auf. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ging dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 31.06.2013 zu. Die Adresse der Tierschutzombudschaft ist aufgrund der Aktenlage Gr, Ka, gewesen und wurde im angefochtenen Straferkenntnis, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.04.2013 und in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.06.2013 nicht angeführt. Sowohl das E-Mail vom 04.03.2013 als auch die Faxe vom 29.03.2013 und 10.04.2013 sind bei der Tierschutzombudschaft im Original nicht mehr verfügbar. Protokolle der Verbindungsdaten, die unter anderem die IP-Adresse, den sendenden Server und die Mailadresse des Absender beinhalten, werden lediglich drei Monate aufbewahrt und sind die zugehörigen Verbindungsdaten nicht mehr verfügbar. Rückschlüsse auf den Tatort könnten somit ohne Verbindungsdaten des Providers in Bezug auf das E-Mail sowie die Verkehrsdaten des Anbieters des Services bzw. Protokollierungsdaten in Bezug auf das Fax zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erfolgen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die schlüssige Stellungnahme des Amtssachverständigen für Informationstechnik, Herrn DI U L, Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Organisation und Informationstechnik, vom 23.06.2014, GZ: ABT01-125/2014-24, welcher über Befragen durch das erkennende Gericht im Verfahrensgegenstand aus fachlicher Sicht Folgendes festhielt. „Mit Schreiben vom
- Juni 2014 wurde zu einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Universitätsgesetzes gebeten, dem Landesverwaltungsgericht auf Grundlage der dem Schreiben beiliegenden Kopien einer E-Mail vom 04.03.2013 sowie des Faxes vom 29.03.2013 und 10.04.2013 Befund und Gutachten zu folgenden Fragen zu erstellen:
- Ist es möglich, den „Kopf“ und die diesbezüglichen Daten wie Adressen, Uhrzeit, Absender, Telefonnummer, etc. in Bezug auf das E-Mail und die Faxnachrichten beim Absender des E-Mails bzw. derartiger übermittelter Faxnachrichten zu verfälschen?
- Kann aus den vorliegenden Informationen im Falle der erwähnten Dokumente auf einen bestimmten Absender und auf einen bestimmten Tatort (Ort des Absenders) geschlossen werden?
- Kann ermittelt werden, ob in Bezug auf das E-Mail die IP-Adresse (des Absenders) in Großbritannien liegt? Darlegung der wesentlichen Grundlagen Auf Nachfrage im Büro der Tierschutzombudsfrau wurde von der dortigen Mitarbeiterin Frau F H bekanntgegeben, dass die Mail und die beiden Faxes, die ebenfalls über Exchange zugestellt worden, nicht mehr in elektronischer Form verfügbar sind. Daraufhin wurde der älteste verfügbare Sicherungsstand des Postfachs der Frau Dr. F-K zurückgesichert und an Frau Dr. F-K übergeben, jedoch auch dort waren die Dokumente nicht enthalten. Daher konnte bei der Analyse der Mail nicht auf die im sogenannten Header des elektronischen Dokumentes enthaltene Mail-Attribute zugegriffen werden. In diesem Header befinden sich grundsätzliche Informationen über den Transportweg (IP-Adressen, DNS-Namen und Zeitstempel) sowie zusätzliche Angaben im Rahmen des Mails-Protokolls, die eine Konkretisierung der Aussage über die Herkunft der Mail zugelassen hätten. Die Protokolle der Verbindungsdaten, die unter anderem die IP-Adresse, den sendenden Server und die Mail-Adresse des Absenders beinhalten, werden 3 Monate aufbewahrt. Da die Übermittlung der Dokumente im März bzw. April 2013 stattgefunden hat, sind die zugehörigen Verbindungsdaten nicht mehr verfügbar. Aus diesen Gründen musste die Beurteilung des Sachverhalts ausschließlich auf Basis der vorliegenden Dokumente in Papierform erfolgen. Zu Frage 1.) Im Artikel Mail-Spoofing1 wird dargestellt, wie z.B. die Absender-Adresse einer Mail gefälscht werden kann. Die in der Mail angezeigte Datums- und Zeitinformation wird von dem Endgerät bzw. von dem Server übernommen, von dem die Mail abgeschickt wird. Zumindest im Falle der Versendung von einem nicht web-basierten Client aus können diese Werte vom Absender beliebig eingestellt werden. Die eigene IP-Adresse, die in diesem Fall ohnedies nicht bekannt ist, könnte über sogenannte Anonymizer2 verschleiert werden. Beim Versenden von Faxes über sogenannte Multifunktionsgeräte kann der Absender die gesamte Kopfzeilen-Information (Absendererkennung) auf dem jeweiligen Endgerät beliebig konfigurieren. Bei der Verwendung von Internet-Fax-Services hängt die Anzeige von den Konfigurationsmöglichkeiten des jeweiligen Providers ab und kann hier nicht beurteilt werden. Die unterschiedlichen Fax-Kopfzeilen vom 29.03.2013 bzw. vom 10.04.2013 könnten daher durchaus aus derselben Quelle stammen. Zu Frage 2.) Ohne zusätzliche Informationen, wie z. B. die Verbindungsdaten des Providers, den internen Verarbeitungsprotokollen am Mailserver oder die Headerinformation aus der in elektronischer Form vorliegenden Original-Mail, kann weder auf den Absender der Mail noch auf den jeweiligen Ort des Absenders geschlossen werden. Sollte die im Faxheader angeführte Rufnummer korrekt sein, kann auch daraus keine Aussage über den Ort des Absenders getroffen werden, da es sich bei Rufnummern mit der Vorwahl 0720 um Teilnehmernummer im Bereich für standortunabhängige Rufnummern (beispielsweise IP-Telefonie) handelt
- Ohne Verkehrsdaten des Anbieters des Services bzw. Protokollierungsdaten kann daher keine Aussage über den tatsächlichen Absender noch über den Ort des Absenders gemacht werden. Zu Frage 3.) Auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen ist keine IP-Adresse vorhanden. Daher kann in diesem Punkt keine Aussage getroffen werden.“ Auf Grundlage der zeugenschaftlichen Einvernahme der Obfrau des Vereins „St H“, Frau S St, ist im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens hervorgekommen, dass das besagte E-Mail vom 04.03.2013 nicht von einem PC des besagten Vereins in St L im M, G, versendet wurde. Mit Schreiben vom 20.06.2013 wurden dem Beschwerdeführer behördlicherseits weitere Fakten in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung betreffend die Übermittlung von Faxen am 29.03.2013 sowie am 10.04.2013, in welchen wiederum die akademischen Grade „MMag.“ gegenüber der Tierschutzombudsfrau verwendet wurden, ausgeweitet. Aufgrund der im Fax-Header angeführten Rufnummer 0720/, ist es laut Aussage des Amtssachverständigen für Informationstechnik selbst im Fall, dass es sich bei dieser Rufnummer um eine korrekte handelt, nicht möglich, daraus den Ort des Absenders abzuleiten, zumal es sich bei Rufnummern mit der Vorwahl 0720 um Teilnehmernummern im Bereich für standortunabhängige Rufnummern (beispielsweise IP-Telefonie) handle. Von Seiten des Amtssachverständigen für Informationstechnik wurde in Bezug auf die der Tierschutzombudschaft zugegangenen Faxe festgehalten, dass ohne Verkehrsdaten des Anbieters des Services bzw. Protokollierungsdaten weder eine Aussage über den tatsächlichen Absender, noch über den Ort des Absenders nicht gemacht werden könne und könne in Bezug auf das E-Mail ohne Header-Information aus dem in elektronischer Form vorliegenden Originalmail lediglich mit zusätzlichen Informationen wie z. B. Verbindungsdaten des Providers oder den internen Verarbeitungsprotokollen am Mailserver, auf den jeweiligen Ort des Absenders geschlossen werden. Eine Verfügbarkeit derartiger Daten ist jedoch auch bereits vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2014, G 47/2012, nach den Regelungen der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, insbesondere der mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des § 102a leg. cit., lediglich in dem in seinerzeit diesbezüglich vorgesehenen gesetzlichen Rahmen möglich gewesen.Eine Verfügbarkeit derartiger Daten ist jedoch auch bereits vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2014, G 47 aus 2012,, nach den Regelungen der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, insbesondere der mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des , Paragraph 102 a, leg. cit., lediglich in dem in seinerzeit diesbezüglich vorgesehenen gesetzlichen Rahmen möglich gewesen.
- Rechtliche Beurteilung: In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen hält das Landesverwaltungsgericht Steiermark in rechtlicher Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhaltes im Verfahrensgegenstand fest wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs- behörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 116 Abs 1 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002 lautet wie folgt:Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002 lautet wie folgt: „Wer vorsätzlich einen oder mehrere inländische akademische Grade unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.“ § 88 des Universitätsgesetzes 2002 bestimmt Folgendes:Paragraph 88, des Universitätsgesetzes 2002 bestimmt Folgendes: „
(1)Absatz eins,Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a)Absatz eins a,Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehenen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz
Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehenen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz
Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2)Absatz 2,“Mag.”, “Dr.” und “Dipl.-Ing.” (“DI”) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.“ § 27 VStG lautet wie folgt:Paragraph 27, VStG lautet wie folgt: „
(1)Absatz eins,Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2)Absatz 2,Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen hat.Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
(2a)Absatz 2 a,Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit 1.Ziffer eins in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt; 2.Ziffer 2 in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt. Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28). Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (Paragraph 28,).
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen bei Gefahr im Verzug zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann und die Amtshandlungen 1.Ziffer eins zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder des Eigentums oder 2.Ziffer 2 zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, oder 3.Ziffer 3 zur Festnahme oder Verfolgung einer Person, die aus amtlichem Gewahrsam entwichen ist, erforderlich sind. Solche Amtshandlungen gelten als Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.
(4)Absatz 4,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde.“ § 45 Abs 1 Z 1 VStG bestimmt, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen hat und die Einstellung zu Verfügen hat wenn Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG bestimmt, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen hat und die Einstellung zu Verfügen hat wenn 1.) die dem Beschuldigen zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist aufgrund der Aktenlage zu ersehen, dass die belangte Behörde auf Grundlage des äußeren Erscheinungsbildes der an die Tierschutzombudschaft übermittelten Urkunden und insbesondere deren Inhaltes auf den Tatort des Sitzes des Vereins „St H“ in St. L im M, G, schloss, zumal es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Begehungsdelikt handelt und derartige Verwaltungsübertretungen regelmäßig als dort begangen anzusehen sind, wo der Täter gehandelt hat (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, RZ 4 zu § 27 VStG).Im gegenständlichen Beschwerdefall ist aufgrund der Aktenlage zu ersehen, dass die belangte Behörde auf Grundlage des äußeren Erscheinungsbildes der an die Tierschutzombudschaft übermittelten Urkunden und insbesondere deren Inhaltes auf den Tatort des Sitzes des Vereins „St H“ in St. L im M, G, schloss, zumal es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Begehungsdelikt handelt und derartige Verwaltungsübertretungen regelmäßig als dort begangen anzusehen sind, wo der Täter gehandelt hat vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, RZ 4 zu Paragraph 27, VStG). Die in Rede stehende Übertretung wurde dem Beschwerdeführer auch in seiner Funktion „als freiwilliger Helfer“ des genannten Vereins angelastet. Die belangte Behörde ist in Bezug auf das unberechtigte Führen des gegenständlichen Titels „MMag.“ auch zu Recht von einem Dauerdelikt ausgegangen ist (vgl. z. B. VwGH am 01.03.2006, 85/12/0105, VwGH am 20.08.1987, 86/12/0282). Darunter sind nicht nur Handlungen zu subsumieren, die das äußere Erscheinungsbild schaffen, aus dem erkenntlich wird, dass jemand mit einem bestimmten Titel auftritt, sondern auch die Aufrechterhaltung des so geschaffenen Zustandes (vgl. z. B. VwGH am 12.12.1977, 2092/77). Der belangten Behörde kann somit grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Bezug auf das unberechtigte Führen des in Rede stehenden Titels im an die Tierschutzombudschaft übermittelten E-Mail und den an diese übermittelten Faxe von einer zu bestrafenden Übertretung ausgegangen ist.Die belangte Behörde ist in Bezug auf das unberechtigte Führen des gegenständlichen Titels „MMag.“ auch zu Recht von einem Dauerdelikt ausgegangen ist vergleiche z. B. VwGH am 01.03.2006, 85/12/0105, VwGH am 20.08.1987, 86/12/0282). Darunter sind nicht nur Handlungen zu subsumieren, die das äußere Erscheinungsbild schaffen, aus dem erkenntlich wird, dass jemand mit einem bestimmten Titel auftritt, sondern auch die Aufrechterhaltung des so geschaffenen Zustandes vergleiche z. B. VwGH am 12.12.1977, 2092/77). Der belangten Behörde kann somit grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Bezug auf das unberechtigte Führen des in Rede stehenden Titels im an die Tierschutzombudschaft übermittelten E-Mail und den an diese übermittelten Faxe von einer zu bestrafenden Übertretung ausgegangen ist. In Ansehung von Dauerdelikten beginnt auch die Verfolgungsverjährungsfrist nach nunmehr § 31 Abs 1 VStG von dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.In Ansehung von Dauerdelikten beginnt auch die Verfolgungsverjährungsfrist nach nunmehr Paragraph 31, Absatz eins, VStG von dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Im Beschwerdefall liegt überdies ein sogenanntes Distanzdelikt vor und kommt dem Tatort bei dieser Form der Verwaltungsübertretung zweifelsfrei besondere Bedeutung zu. Wird ein solches Distanzdelikt, insbesondere mittels Fax bzw. in gezielter Form mittels E-Mail, an einen bestimmten Empfänger begangen, so ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als Tatort jedenfalls auch jener Ort anzusehen und
§ 44aZ 1 VSt
G dann auch im Bescheidspruch anzuführen, an dem das körperliche Verhalten des Täters gesetzt wurde. Letzteres ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in welchem ein gezieltes E-Mail bzw. ein derartiges Fax abgeschickt wurde. Derartiges wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf ein mittels eines Briefes begangenes Distanzdelikt ausgesprochen (vgl. VwGH am 18.09.1992, 91/12/0159). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch festgehalten, dass bei einem derartigen Distanzdelikt die Tathandlung nicht erst dadurch verwirklicht ist, dass der Brief geöffnet und der diesbezügliche Inhalt einer anderen Person zur Kenntnis gelangt ist, zumal es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Tatbestand (nunmehr nach der Bestimmung des § 116 Abs 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002) nicht um ein sogenanntes „Erfolgsdelikt“, sondern um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, dessen Tatbild durch ein bloßes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen ein Verbot) ohne Merkmale eines Erfolges gekennzeichnet ist.Wird ein solches Distanzdelikt, insbesondere mittels Fax bzw. in gezielter Form mittels E-Mail, an einen bestimmten Empfänger begangen, so ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als Tatort jedenfalls auch jener Ort anzusehen und
, Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann auch im Bescheidspruch anzuführen, an dem das körperliche Verhalten des Täters gesetzt wurde. Letzteres ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in welchem ein gezieltes E-Mail bzw. ein derartiges Fax abgeschickt wurde. Derartiges wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf ein mittels eines Briefes begangenes Distanzdelikt ausgesprochen vergleiche VwGH am 18.09.1992, 91/12/0159). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch festgehalten, dass bei einem derartigen Distanzdelikt die Tathandlung nicht erst dadurch verwirklicht ist, dass der Brief geöffnet und der diesbezügliche Inhalt einer anderen Person zur Kenntnis gelangt ist, zumal es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Tatbestand (nunmehr nach der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002) nicht um ein sogenanntes „Erfolgsdelikt“, sondern um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, dessen Tatbild durch ein bloßes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen ein Verbot) ohne Merkmale eines Erfolges gekennzeichnet ist. 6. Ergebnis: Für den beschwerdegegenständlichen Fall ergibt sich somit, dass es bereits auf Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Zeugenaussage der Obfrau des Vereins „St H“, Frau S St, vom 14.06.2013, nicht als erwiesen anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Mail vom angeführten Tatort aus tatsächlich versendet hat und ist auch in Bezug auf die der Tierschutzombudsfrau übermittelten Faxe, insbesondere auch nicht mehr erweisbar, von welchem Ort aus diese übermittelt wurden. Darüber hinaus befand sich die Empfängerin des ursprünglichen E-Mails sowie der im Faxweg übermittelten Schreiben zum Tatzeitpunkt auch nicht im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, sondern im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsstrafbehörde „Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz“, weshalb es – ungeachtet des grundsätzlich beachtlichen Umstandes, dass im angefochtenen Straferkenntnis die Adresse der Tierschutzombudschaft nicht angeführt ist – dahingestellt bleiben kann, ob bei der in Rede stehenden Form dieses Deliktes der Tatort auch in Graz anzunehmen ist. Insofern liegt auch der von Seiten der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.06.2014 ins Treffen geführten UVS-Entscheidung zur GZ: UVS 303.17-1/2010-16 kein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.3501.2014