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{'item': ['LVwG 94.34-3793/2014', 'LVwG 46.34-4138/2014']}

Obsah (9)§§ 8§ 31§ 6§ 25a§§ 9Art 130§ 73§ 22§ 126

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlLVwG 94.34-3793/2014; LVwG 46.34-4138/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§§ 8, 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Feststellungsantrages

Paragraphen 8, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Feststellungsantrages F o l g e g e g e b e n . II.römisch zwei.

§ 31Vw

GVG und § 22 Wasserrechtsgesetz (WRG) wird der Antrag auf Feststellung des Bestehens des Wasserbenutzungsrechtes als unzulässigGemäß Paragraph 31, VwGVG und Paragraph 22, Wasserrechtsgesetz (WRG) wird der Antrag auf Feststellung des Bestehens des Wasserbenutzungsrechtes als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . III.römisch drei.

§§ 8, 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und § 126 Abs 5 WRG wird die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches als unzulässig

Paragraphen 8, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Paragraph 126, Absatz 5, WRG wird die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

§ 6Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm § 17 VwGVG wird der Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann weitergeleitet.

Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann weitergeleitet. IV.römisch vier. Gegen diese Beschlüsse ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Beschlüsse ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Antrag vom 15.03.2013, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, haben Herr A B sen. und Frau C B die Feststellung, dass sie in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ xx, KG X das Wasserbenutzungsrecht an der Wasserbenutzungsanlage laut Bescheid vom 05.07.2007, GZ: 3.0-200/2006, innehaben, sowie damit verbunden die Berichtigung der Wasserbucheintragung im Wasserbuch zu PZ xx, begehrt. Mit Antrag vom 15.03.2013, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, haben Herr A B sen. und Frau C B die Feststellung, dass sie in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ xx, KG römisch zehn das Wasserbenutzungsrecht an der Wasserbenutzungsanlage laut Bescheid vom 05.07.2007, GZ: 3.0-200/2006, innehaben, sowie damit verbunden die Berichtigung der Wasserbucheintragung im Wasserbuch zu PZ xx, begehrt. Diesem Antrag liegt – wie bereits erwähnt – der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007 zu Grunde, wonach laut Spruch I Herrn A B jun.

§§ 9

Abs 1, 11, 12, 15, 21 Abs 1, 22 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage an der L samt den zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen befristet bis 31.12.2040 erteilt wurde. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Eigentum an den Anlagengrundstücken Nr. xx, xy, xz, yz und zz, alle KG X, verbunden.Diesem Antrag liegt – wie bereits erwähnt – der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007 zu Grunde, wonach laut Spruch römisch eins Herrn A B jun.

Paragraphen 9, Absatz eins, 11, 12, 15, 21, Absatz eins, 22, Absatz eins, 98, 111 und 112 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage an der L samt den zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen befristet bis 31.12.2040 erteilt wurde. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Eigentum an den Anlagengrundstücken Nr. xx, xy, xz, yz und zz, alle KG römisch zehn, verbunden. Laut aktuellem Grundbuchsauszug zu EZ xx der KG X, Bezirksgericht Deutschlandsberg ist Herr A B sen. und Frau C B, jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. xx, xy, xz und yz, je KG X.Laut aktuellem Grundbuchsauszug zu EZ xx der KG römisch zehn, Bezirksgericht Deutschlandsberg ist Herr A B sen. und Frau C B, jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. xx, xy, xz und yz, je KG römisch zehn. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs 1 Z 3 B-VG i

Vm § 3 Abs 1 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 28 Abs 7 VwGVG.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Vw

GVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG.

§ 31Abs 1 Vw

GVG ist ein Beschluss zu fassen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist ein Beschluss zu fassen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 8Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerden) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerden) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus: Spruch I: Der Antrag auf Feststellung des Bestehens des Wasserbenutzungsrechtes wurde am 15.03.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eingebracht. Unzweifelhaft handelt es sich bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 05.07.2007 um die sachlich und örtlich zuständige Wasserrechtsbehörde und hätte daher diese

§ 73

Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) spätestens 6 Monate nach Einlangen über diesen Antrag, sohin bis spätestens 15.09.2013 zu entscheiden gehabt.Der Antrag auf Feststellung des Bestehens des Wasserbenutzungsrechtes wurde am 15.03.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eingebracht. Unzweifelhaft handelt es sich bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 05.07.2007 um die sachlich und örtlich zuständige Wasserrechtsbehörde und hätte daher diese

Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) spätestens 6 Monate nach Einlangen über diesen Antrag, sohin bis spätestens 15.09.2013 zu entscheiden gehabt. Eine Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie, von gesetzlichen Hindernissen abgesehen, weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze 1, S 791). Im Rahmen der Beschwerdevorlage durch die säumige Behörde hat diese keine Gründe vorgebracht, die sie an der fristgerechten Entscheidung über den Feststellungsantrag gehindert habe. Daher ist im Sinne des § 8 Abs 1 VwGVG von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen und war daher der Säumnisbeschwerde stattzugeben.Im Rahmen der Beschwerdevorlage durch die säumige Behörde hat diese keine Gründe vorgebracht, die sie an der fristgerechten Entscheidung über den Feststellungsantrag gehindert habe. Daher ist im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen und war daher der Säumnisbeschwerde stattzugeben. Spruch II: Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung, dass sie in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ xx KG X, bestehend aus den Grundstücken xx, xy, xz und yz, und nicht Herr A B jun. das Wasserbenutzungsrecht an der Wasserbenutzungsanlage laut Bescheid vom 05.07.2007, GZ: 3.0-200/2006, zusteht. Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Hälfteeigentümer der genannten Grundstücke.Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung, dass sie in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ xx KG römisch zehn, bestehend aus den Grundstücken xx, xy, xz und yz, und nicht Herr A B jun. das Wasserbenutzungsrecht an der Wasserbenutzungsanlage laut Bescheid vom 05.07.2007, GZ: 3.0-200/2006, zusteht. Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Hälfteeigentümer der genannten Grundstücke. Wie bereits oben ausgeführt wurde das mit Bescheid vom 05.07.2007 erteilte Wasserbenutzungsrecht unter anderem mit dem Eigentum an den Anlagengrundstücken Nr. xx, xy, xz und yz, je KG X,

§ 22

Abs 1 WRG verbunden.Wie bereits oben ausgeführt wurde das mit Bescheid vom 05.07.2007 erteilte Wasserbenutzungsrecht unter anderem mit dem Eigentum an den Anlagengrundstücken Nr. xx, xy, xz und yz, je KG römisch zehn,

Paragraph 22, Absatz eins, WRG verbunden. Im WRG sind Feststellungsbescheide nicht vorgesehen. Ihre Zulässigkeit hängt daher davon ab, ob für ihre Erlassung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei begründeter Anlass dazu gegeben ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 397f wiedergegebenen Judikatur).Im WRG sind Feststellungsbescheide nicht vorgesehen. Ihre Zulässigkeit hängt daher davon ab, ob für ihre Erlassung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei begründeter Anlass dazu gegeben ist vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 397f wiedergegebenen Judikatur). Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor:

§ 22

Abs 1 WRG ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsrechten die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

Paragraph 22, Absatz eins, WRG ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsrechten die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Dazu wird auf Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, 158, Anm. 4 und 5 zu § 22 WRG verwiesen:Dazu wird auf Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, 158, Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 22, WRG verwiesen: Sind Wasserbenutzungsrechte

§ 22

mit dem Eigentum an einer Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden, dann werden sie untrennbarer Bestandteil der betreffenden Liegenschaft oder Betriebsanlage und damit zu dinglichen Rechten. … Nur der jeweilige (i.d.R. bücherliche) Eigentümer einer Liegenschaft mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, - unabhängig vom Wasserbuchstand (VwGH 29.6.1982, 82/07/0116) – Wasserberechtigter. Ist ein Wasserbenutzungsrecht

§ 22

mit einer Liegenschaft verbunden, dann ist eine Übertragung an andere Personen als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer – dh auch eine spätere Aufhebung dieser Verbindung – nicht möglich (VwGH 25.2.1992, 88/07/0107).Sind Wasserbenutzungsrechte

Paragraph 22, mit dem Eigentum an einer Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden, dann werden sie untrennbarer Bestandteil der betreffenden Liegenschaft oder Betriebsanlage und damit zu dinglichen Rechten. … Nur der jeweilige (i.d.R. bücherliche) Eigentümer einer Liegenschaft mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, - unabhängig vom Wasserbuchstand (VwGH 29.6.1982, 82/07/0116) – Wasserberechtigter. Ist ein Wasserbenutzungsrecht

Paragraph 22, mit einer Liegenschaft verbunden, dann ist eine Übertragung an andere Personen als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer – dh auch eine spätere Aufhebung dieser Verbindung – nicht möglich (VwGH 25.2.1992, 88/07/0107).

§ 22

Abs 1 WRG ist das Wasserbenutzungsrecht bei dinglicher Verbundenheit an den jeweiligen Liegenschaftseigentümer gebunden. Das Verwaltungsgericht erkennt daher kein öffentliches Interesse oder rechtliches Interesse der Partei zur Feststellung des Bestehens des Wasserbutzungsrechtes der Beschwerdeführer, zumal dies im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, insbesondere mit Bescheid vom 05.07.2007 ausdrücklich festgestellt wurde. Mit dem Ausspruch der dinglichen Verbundenheit gelten die Beschwerdeführer als (Mit-)Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage bzw. jener Anlagenteilen, die sich auf den Grundstücken befinden, die in ihrem Eigentum stehen.

Paragraph 22, Absatz eins, WRG ist das Wasserbenutzungsrecht bei dinglicher Verbundenheit an den jeweiligen Liegenschaftseigentümer gebunden. Das Verwaltungsgericht erkennt daher kein öffentliches Interesse oder rechtliches Interesse der Partei zur Feststellung des Bestehens des Wasserbutzungsrechtes der Beschwerdeführer, zumal dies im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, insbesondere mit Bescheid vom 05.07.2007 ausdrücklich festgestellt wurde. Mit dem Ausspruch der dinglichen Verbundenheit gelten die Beschwerdeführer als (Mit-)Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage bzw. jener Anlagenteilen, die sich auf den Grundstücken befinden, die in ihrem Eigentum stehen. Daran lässt auch der unrichtige bzw. mangelhafte Wasserbucheintrag zu PZ xx, auf Grund bloß deklarativer Wirkung, keine Zweifel aufkommen. Dem Antragsteller fehlt es am rechtlichen Interesse, da eine Feststellung auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage unter Zugrundelegung des Bescheides vom 05.07.2007 bereits getroffen wurde. Etwas festzustellen, dass bereits feststeht, erscheint jedenfalls entbehrlich. Der Feststellungsantrag war daher mangels rechtlichen Interesses der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruch III: Die Beschwerdeführer haben mit Antrag vom 15.03.2013 die Richtigstellung ihrer Wasserrechte im Wasserbuch betreffend jener Anlagenteile, die sich auf den in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücken befinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eingebracht.

§ 8Vw

GVG kann Säumnisbeschwerden erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat.

Paragraph 8, VwGVG kann Säumnisbeschwerden erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Unzweifelhaft kann im Sinne des § 8 VwGVG nur die örtlich und sachlich zuständige Behörde gemeint sein, der in Folge eine Säumigkeit wegen Nichtentscheidens in der Sache vorgeworfen werden kann.Unzweifelhaft kann im Sinne des Paragraph 8, VwGVG nur die örtlich und sachlich zuständige Behörde gemeint sein, der in Folge eine Säumigkeit wegen Nichtentscheidens in der Sache vorgeworfen werden kann.

§ 6

Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 126

Abs 5 in Verbindung mit § 124 Wasserrechtsgesetz (WRG) kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung einer fehlenden bzw. Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise begehren. Auch § 125 Abs 1 WRG unterscheidet deutlich zwischen der Wasserrechtsbehörde und dem Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde, indem eine Zuleitungspflicht von Verordnungen und Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde an die Wasserbuchbehörde normiert wird.

Paragraph 126, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 124, Wasserrechtsgesetz (WRG) kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung einer fehlenden bzw. Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise begehren. Auch Paragraph 125, Absatz eins, WRG unterscheidet deutlich zwischen der Wasserrechtsbehörde und dem Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde, indem eine Zuleitungspflicht von Verordnungen und Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde an die Wasserbuchbehörde normiert wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde (früher: Devolutionsantrag) nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde (früher: Devolutionsantrag) nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach Paragraph 6, AVG nur die sachlich zuständige Behörde. Da hier eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zur bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag

§ 126Abs.

5 WRG vom 15.03.2013 nicht zukam, konnte sie im gegenständlichen Fall auch keine Entscheidungspflicht verletzt haben.Da hier eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zur bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag

Paragraph 126, Absatz 5, WRG vom 15.03.2013 nicht zukam, konnte sie im gegenständlichen Fall auch keine Entscheidungspflicht verletzt haben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt daher zum Schluss, dass die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 6AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG wird der Antrag auf Berichtigung im Wasserbuch

§ 126

Abs 5 WRG zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann weitergeleiten.

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Antrag auf Berichtigung im Wasserbuch

Paragraph 126, Absatz 5, WRG zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann weitergeleiten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.94.34.3793.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.