RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.07.2014 GeschäftszahlLVwG 48.19-1120/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der 1.) Mag. pharm. C D, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH, Gstraße, G, und 2.) Mag. pharm. F G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H I, Bstraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 02.08.2013, GZ: 12.0-5/2011,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der 1.) Mag. pharm. C D, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH, Gstraße, G, und 2.) Mag. pharm. F G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H römisch eins, Bstraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 02.08.2013, GZ: 12.0-5/2011, z u R e c h t e r k a n n t: I. Die Beschwerde von Mag. pharm. C D wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von Mag. pharm. C D wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde von Frau Mag. pharm. F G wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von Frau Mag. pharm. F G wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) §§ 9, 10 Gesetz vom 18.12.1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5/1907 idF BGBl. I 32/2014Paragraphen 9, 10, Gesetz vom 18.12.1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2014, III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, Mag. pharm. A B die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichteten öffentlichen Apotheke in S, Ma, erteilt und als Standort das Gebiet der Stadtgemeinde S westlich der Bahnhofzufahrtsstraße und der gedachten Verlängerungen der Bahnhofzufahrtstraße nach Norden und Süden festgelegt. Diese Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf das als schlüssig und nachvollziehbar bewertete Gutachten der Ärztekammer vom 14.12.2011; aus diesem ergebe sich, dass sich durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in S das Versorgungspotential der bestehenden J-Apotheke in S wohl verringere aber insgesamt noch 6.996 Personen betragen werde. Zu den von Frau Mag. pharm. F G und Mag. pharm. C D gestellten Anträgen, das Konzessionsverfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Frau Mag. pharm. C D betreffenden Konzessionsverfahrens für eine weitere öffentlich Apotheke in S gemäß § 38 AVG auszusetzen, führte die belangte Behörde aus, dass Mag. pharm. C D mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 18.07.2011 die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S, Kweg, erteilt worden sei, dieser Bescheid jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Entscheidung vom 21.11.2012, GZ: UVS 48.21-3/2011-39, Spruchpunkt II, aufgehoben und der Antrag abgewiesen worden sei. Da das diesbezügliche Konzessionsansuchen daher nicht mehr bei der Behörde anhängig sei, sei es auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, Mag. pharm. A B die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichteten öffentlichen Apotheke in S, Ma, erteilt und als Standort das Gebiet der Stadtgemeinde S westlich der Bahnhofzufahrtsstraße und der gedachten Verlängerungen der Bahnhofzufahrtstraße nach Norden und Süden festgelegt. Diese Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf das als schlüssig und nachvollziehbar bewertete Gutachten der Ärztekammer vom 14.12.2011; aus diesem ergebe sich, dass sich durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in S das Versorgungspotential der bestehenden J-Apotheke in S wohl verringere aber insgesamt noch 6.996 Personen betragen werde. Zu den von Frau Mag. pharm. F G und Mag. pharm. C D gestellten Anträgen, das Konzessionsverfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Frau Mag. pharm. C D betreffenden Konzessionsverfahrens für eine weitere öffentlich Apotheke in S gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, führte die belangte Behörde aus, dass Mag. pharm. C D mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 18.07.2011 die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S, Kweg, erteilt worden sei, dieser Bescheid jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Entscheidung vom 21.11.2012, GZ: UVS 48.21-3/2011-39, Spruchpunkt römisch zwei, aufgehoben und der Antrag abgewiesen worden sei. Da das diesbezügliche Konzessionsansuchen daher nicht mehr bei der Behörde anhängig sei, sei es auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. II. Die Beschwerdeführerin Mag. pharm. C D und deren Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Die Beschwerdeführerin Mag. pharm. C D und deren Beschwerdevorbringen: Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, erteilte über Antrag Frau Mag. pharm. C D mit Bescheid vom 18.07.2011, GZ: 12.0-59/2009, die Konzession für die Errichtung und Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S, Kweg. Als Standort wurde ein Teil des Gemeindegebietes S innerhalb folgender Grenzen festgelegt. „Ausgehend von der Kreuzung der Estraße mit der östlichen Gemeindestraße – die Estraße Richtung Westen bis zum Sweg – den Sweg in gedachter Verlängerung Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der Eisenbahn – die Eisenbahn Richtung Osten entlang bis zur Kreuzung mit der Gemeinde – die Gemeindegrenze Richtung Süden entlang, bis zum Ausgangspunkt zurück.“ Diese Entscheidung wurde von der Konzessionswerberin Mag. pharm. C D einerseits, betreffend den festgelegten Standort, und Mag. pharm. F G als Inhaberin der J-Apotheke in S, andererseits wegen inhaltlicher Mängel des Gutachtens der Apothekerkammer bekämpft. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat mit Entscheidung vom 21.11.2012, GZ: UVS 48.21-3/2011-39, Spruchpunkt II den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 18.07.2011 aufgehoben und den Antrag der Konzessionsweberin auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in S abgewiesen. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, dass die Konzessionsweberin C D seit 15.06.2009 nicht mehr über die Leitungsberechtigung und sohin persönliche Eignung (§ 3 APG) verfüge. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat mit Entscheidung vom 21.11.2012, GZ: UVS 48.21-3/2011-39, Spruchpunkt römisch zwei den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 18.07.2011 aufgehoben und den Antrag der Konzessionsweberin auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in S abgewiesen. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, dass die Konzessionsweberin C D seit 15.06.2009 nicht mehr über die Leitungsberechtigung und sohin persönliche Eignung (Paragraph 3, APG) verfüge. Mag. pharm. C D hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.08.2013 dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben (Zl: AW 2013/10/0038-8), eine Entscheidung in der Sache ist noch nicht erfolgt. Am 13.12.2012 stellte Mag. pharm. C D den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Erteilung der Konzession einer neuen öffentlichen Apotheke in S. Diesem Antrag wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 04.06.2013, GZ: UVS 40.21-5/2012-16, keine Folge gegeben. Auch gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mag. C D hat auch um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in V angesucht und wurde dieser Antrag vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark abgewiesen. Die Behandlung der fristgerecht erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde abgelehnt (Beschluss 08.04.2012, Zl: 2008/10/0201-10).Mag. C D hat auch um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in römisch fünf angesucht und wurde dieser Antrag vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark abgewiesen. Die Behandlung der fristgerecht erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde abgelehnt (Beschluss 08.04.2012, Zl: 2008/10/0201-10). Beschwerdevorbringen: Unter Hinweis auf zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass das Konzessionsverfahren der Beschwerdeführerin C D mit Konzessionsansuchen vom 22.12.2009, also fast eineinhalb Jahre vor dem Ansuchen der Konzessionsweberin A B vom 09.02.2011 eingeleitet worden sei. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin C D, die sohin gemäß § 48 Abs 2 APG bzw. § 8 AVG Parteistellung als Mitbewerberin im gegenständlichen Verfahren genieße, sei zeitlich prioritär zu behandeln und schließe daher die positive Konzessionserteilung den Bedarf an einer weiteren Apotheke in S aus. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein mittels Bescheidbeschwerde angefochtener negativer Konzessionsbescheid die gegenüber anderen Anträgen zukommende zeitliche Priorität nicht beseitige. Dies gelte auch für das beantragte Wiederaufnahmeverfahren, das zwar vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 04.06.2013, zu GZ: UVS 40.21-5/2012-16, rechtskräftig abgewiesen wurde. Die belangte Behörde habe daher auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Gutachtensergänzung des mittlerweile völlig veralteten Apothekerkammergutachtens vom 14.12.2011 angeordnet und sei ein positiver Konzessionsbescheid unter Außerachtlassung der Prioritätsregel erlassen worden. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung das gegenständliche Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im zeitlich prioritären Verfahren der Beschwerdeführerin C D gemäß § 38 AVG aussetzen müssen. Darüber hinaus greife der bekämpfte Bescheid in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin C D auf Erwerbsfreiheit ein und stehe dem Vertrauensgrundsatz entgegen. Außerdem stelle der Bescheid einen Eingriff in wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführerin C D auf Konzessionserteilung dar. Im Konzessionsverfahren der Beschwerdeführerin C D sei der Bedarf an der neu zu errichtenden Apotheke außer Zweifel gestanden, wobei alleine durch Berücksichtigung der ständigen Einwohner, der Zweitwohnsitze und der Fremdnächtigungen ein Versorgungspotential von 6.952 erstinstanzlich festgestellt worden sei. Hiebei seien noch gar nicht die hohen Ambulanzzahlen des Diakonissenkrankenhauses S, die einem Einwohnergleichwert von 1.861 entsprächen, hinzugerechnet. Das Konzessionsansuchen sei nämlich in zweiter Instanz nur auf Grund der vermeintlich verlustig gegangenen Leitungsberechtigung der Beschwerdeführerin C D abgewiesen worden. Auf die Frage des Bedarfs und das enorme zusätzliche Versorgungspotential sei gar nicht erst eingegangen worden. Das Apothekenkonzessionsansuchen der Beschwerdeführerin C D sei daher nach Klärung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des hinreichenden Versorgungspotentials der bestehenden Apotheke in S zu bewilligen. Es drohe jedoch der bestehenden J-Apotheke kein hinreichendes Versorgungspotential zu verbleiben, wenn das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin C D im gegenständlichen Konzessionsverfahren im Bedarfsgutachten Berücksichtigung fände. Die Polygongrenzen der J-Apotheke würden sich maßgeblich verschieben und wäre das gegenständliche Konzessionsansuchen mangels Bedarfes abzuweisen.Unter Hinweis auf zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass das Konzessionsverfahren der Beschwerdeführerin C D mit Konzessionsansuchen vom 22.12.2009, also fast eineinhalb Jahre vor dem Ansuchen der Konzessionsweberin A B vom 09.02.2011 eingeleitet worden sei. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin C D, die sohin gemäß Paragraph 48, Absatz 2, APG bzw. Paragraph 8, AVG Parteistellung als Mitbewerberin im gegenständlichen Verfahren genieße, sei zeitlich prioritär zu behandeln und schließe daher die positive Konzessionserteilung den Bedarf an einer weiteren Apotheke in S aus. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein mittels Bescheidbeschwerde angefochtener negativer Konzessionsbescheid die gegenüber anderen Anträgen zukommende zeitliche Priorität nicht beseitige. Dies gelte auch für das beantragte Wiederaufnahmeverfahren, das zwar vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 04.06.2013, zu GZ: UVS 40.21-5/2012-16, rechtskräftig abgewiesen wurde. Die belangte Behörde habe daher auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Gutachtensergänzung des mittlerweile völlig veralteten Apothekerkammergutachtens vom 14.12.2011 angeordnet und sei ein positiver Konzessionsbescheid unter Außerachtlassung der Prioritätsregel erlassen worden. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung das gegenständliche Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im zeitlich prioritären Verfahren der Beschwerdeführerin C D gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen müssen. Darüber hinaus greife der bekämpfte Bescheid in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin C D auf Erwerbsfreiheit ein und stehe dem Vertrauensgrundsatz entgegen. Außerdem stelle der Bescheid einen Eingriff in wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführerin C D auf Konzessionserteilung dar. Im Konzessionsverfahren der Beschwerdeführerin C D sei der Bedarf an der neu zu errichtenden Apotheke außer Zweifel gestanden, wobei alleine durch Berücksichtigung der ständigen Einwohner, der Zweitwohnsitze und der Fremdnächtigungen ein Versorgungspotential von 6.952 erstinstanzlich festgestellt worden sei. Hiebei seien noch gar nicht die hohen Ambulanzzahlen des Diakonissenkrankenhauses S, die einem Einwohnergleichwert von 1.861 entsprächen, hinzugerechnet. Das Konzessionsansuchen sei nämlich in zweiter Instanz nur auf Grund der vermeintlich verlustig gegangenen Leitungsberechtigung der Beschwerdeführerin C D abgewiesen worden. Auf die Frage des Bedarfs und das enorme zusätzliche Versorgungspotential sei gar nicht erst eingegangen worden. Das Apothekenkonzessionsansuchen der Beschwerdeführerin C D sei daher nach Klärung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des hinreichenden Versorgungspotentials der bestehenden Apotheke in S zu bewilligen. Es drohe jedoch der bestehenden J-Apotheke kein hinreichendes Versorgungspotential zu verbleiben, wenn das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin C D im gegenständlichen Konzessionsverfahren im Bedarfsgutachten Berücksichtigung fände. Die Polygongrenzen der J-Apotheke würden sich maßgeblich verschieben und wäre das gegenständliche Konzessionsansuchen mangels Bedarfes abzuweisen. Des Weiteren wurde gerügt, dass die von der Apothekerkammer empfohlene und im angefochtenen Bescheid übernommene Standorteinschränkung noch immer zu weit gefasst sei. Der Konzessionsweberin werde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb des (eingeschränkten) Standortes die Betriebsstätte Apotheke zu verlegen und damit die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 APG zu unterlaufen, ohne dass der Beschwerdeführerin C D im vor der Apothekerkammer abzuhaltenden Betriebsstättenverlegungsverfahren, indem keine Bedarfsprüfung stattfinde, Parteistellung zukommen würde. Des Weiteren wurde gerügt, dass die von der Apothekerkammer empfohlene und im angefochtenen Bescheid übernommene Standorteinschränkung noch immer zu weit gefasst sei. Der Konzessionsweberin werde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb des (eingeschränkten) Standortes die Betriebsstätte Apotheke zu verlegen und damit die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, APG zu unterlaufen, ohne dass der Beschwerdeführerin C D im vor der Apothekerkammer abzuhaltenden Betriebsstättenverlegungsverfahren, indem keine Bedarfsprüfung stattfinde, Parteistellung zukommen würde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Konzessionswerberin ihr Verfügungsrecht an der geplanten Betriebsstätte zu bescheinigen habe. Im bekämpften Bescheid würde bloß festgestellt, dass K L mit Schreiben vom 09.02.2011 bestätigt habe, das in seinem Eigentum stehende Objekt, Ma, S, Frau Mag. pharm. A B für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke zur Verfügung zu stellen. All dies jedoch ohne sicher zu stellen, dass diese mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegende Bestätigung nach wie vor Gültigkeit habe. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob ein bloßes Bestätigungsschreiben ohne die für einen Kauf- oder Mietoptionsvertrag notwendigen essentialia negotii, wie etwa Höhe des Mietzinses bzw. des Kaufpreises, genaue Lage etc. zu enthalten, ausreiche. Zusammenfassend sei daher zu rügen, dass sich der bekämpfte Bescheid über das prioritätsältere Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin C D hinwegsetze und das gegenständliche Verfahren nicht ausgesetzt worden sei, dass das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin C D bei der Bedarfsfrage außer Acht gelassen worden sei, die Standorteinschränkung der Österreichischen Apothekerkammer nicht hinterfragt worden sei und sich die belangte Behörde mit der beantragten weiteren Einschränkung nicht auseinandergesetzt habe sowie die Verfügungsmacht der Konzessionsweberin über die in Aussicht genommene Betriebsstätte ohne hinreichende Bescheinigung angenommen worden sei. III. Die Beschwerdeführerin Mag. pharm. F G und deren Beschwerdevorbringen:römisch drei. Die Beschwerdeführerin Mag. pharm. F G und deren Beschwerdevorbringen: Mag. pharm F G betreibt in S, Pgasse, die sogenannte J-Apotheke. In der Beschwerde führte Mag. pharm F G aus, dass das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer/Landesgeschäftsstelle Steiermark vom 14.12.2011, auf das sich die bekämpfte Entscheidung stützt, unrichtig sei, zumal dieses auf das in S ebenfalls anhängige Verfahren von Mag. pharm C D um Bewilligung einer öffentlichen Apotheke in S mit der Betriebsstätte Kweg, hinweise, ohne allerdings auf die Auswirkungen dieses (prioritären) Verfahrens, auf das hier gegenständliche hinzuweisen. Bereits in der Stellungnahme vom 14.02.2012 zu dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer/Landesgeschäftsstelle Steiermark habe sie ausgeführt, dass das Gutachten zu Unrecht zu dem Ergebnis gelange, dass die Voraussetzungen für die neu beantragte Apotheke in S gegeben wären, weil sich das Versorgungspotential der von ihr in S betriebenen öffentlichen Apotheke nicht auf weniger als 5.500 verringern würde. Es sei völlig unerklärlich und nicht nachvollziehbar, dass dem Versorgungspotential der von ihr in S betriebenen öffentlichen Apotheke unter anderem auch all jene ständigen Einwohner zugerechnet würden, die es nachweislich zu der von Frau Mag. Pharm. C D neu beantragten öffentlichen Apotheke in S, Kweg, näher hätten. Die belangte Behörde habe nunmehr dem bekämpften Bescheid ohne weiteres Ermittlungsverfahren das zitierte Apothekerkammergutachten vom 14.12.2011 zu Grunde gelegt und dem von ihr gemäß § 38 AVG gestellten Antrag nicht entsprochen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei die belangte Behörde zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG verpflichtet. Hätte die belangte Behörde die Ergänzung des Gutachtens der Apothekerkammer in Auftrag gegeben zur Frage, ob die Bedarfsvoraussetzungen für die beantragte öffentliche Apotheke auch unter Berücksichtigung des von der Österreichischen Apothekerkammer im Verfahren Mag. C D erstatteten (ebenfalls positiven) Bedarfsgutachtens gegeben seien, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dies nicht der Fall sei. Dies hätte die belangten Behörde jedenfalls zur Aussetzung des gegenständlichen Konzessionsverfahrens gemäß § 38 AVG und zu einer Konzessionserteilung an Mag. A B erst nach der endgültigen Erledigung des Mag. C D betreffenden Verfahrens veranlassen müssen, weshalb der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. In der Beschwerde führte Mag. pharm F G aus, dass das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer/Landesgeschäftsstelle Steiermark vom 14.12.2011, auf das sich die bekämpfte Entscheidung stützt, unrichtig sei, zumal dieses auf das in S ebenfalls anhängige Verfahren von Mag. pharm C D um Bewilligung einer öffentlichen Apotheke in S mit der Betriebsstätte Kweg, hinweise, ohne allerdings auf die Auswirkungen dieses (prioritären) Verfahrens, auf das hier gegenständliche hinzuweisen. Bereits in der Stellungnahme vom 14.02.2012 zu dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer/Landesgeschäftsstelle Steiermark habe sie ausgeführt, dass das Gutachten zu Unrecht zu dem Ergebnis gelange, dass die Voraussetzungen für die neu beantragte Apotheke in S gegeben wären, weil sich das Versorgungspotential der von ihr in S betriebenen öffentlichen Apotheke nicht auf weniger als 5.500 verringern würde. Es sei völlig unerklärlich und nicht nachvollziehbar, dass dem Versorgungspotential der von ihr in S betriebenen öffentlichen Apotheke unter anderem auch all jene ständigen Einwohner zugerechnet würden, die es nachweislich zu der von Frau Mag. Pharm. C D neu beantragten öffentlichen Apotheke in S, Kweg, näher hätten. Die belangte Behörde habe nunmehr dem bekämpften Bescheid ohne weiteres Ermittlungsverfahren das zitierte Apothekerkammergutachten vom 14.12.2011 zu Grunde gelegt und dem von ihr gemäß Paragraph 38, AVG gestellten Antrag nicht entsprochen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei die belangte Behörde zur Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG verpflichtet. Hätte die belangte Behörde die Ergänzung des Gutachtens der Apothekerkammer in Auftrag gegeben zur Frage, ob die Bedarfsvoraussetzungen für die beantragte öffentliche Apotheke auch unter Berücksichtigung des von der Österreichischen Apothekerkammer im Verfahren Mag. C D erstatteten (ebenfalls positiven) Bedarfsgutachtens gegeben seien, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dies nicht der Fall sei. Dies hätte die belangten Behörde jedenfalls zur Aussetzung des gegenständlichen Konzessionsverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG und zu einer Konzessionserteilung an Mag. A B erst nach der endgültigen Erledigung des Mag. C D betreffenden Verfahrens veranlassen müssen, weshalb der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. IV. Stellungnahme der Konzessionsweberin A B zu den Beschwerdevorbringen: römisch vier. Stellungnahme der Konzessionsweberin A B zu den Beschwerdevorbringen: In der Stellungnahme vom 27.01.2014 führte die Konzessionsweberin Mag. pharm. A B aus, dass die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass das Mag. C D betreffende Konzessionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und ihr daher zu Recht die beantragte Apothekenkonzession erteilt worden sei. Diese Vorgangsweise diene nicht zuletzt der Beschleunigung ihres Konzessionsverfahrens, denn es sei nicht einzusehen und nachvollziehbar, dass ihr Apothekenkonzessionsverfahren bis zur Erledigung des Mag. C D betreffenden Apothekenkonzessionsverfahrens ausgesetzt werden sollte, zumal für den Fall, dass die von den Beschwerdeführern erwähnte Vorfrage der Berechtigung von Frau Mag. C D zur Leitung einer öffentlichen Apotheke vom Verwaltungsgerichtshof oder in dem danach zu erlassenden Ersatzbescheid anders „entschieden“ werden sollte, einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 lit c AVG darstellen könnte. Insbesondere angesichts der gerade in Apothekenangelegenheiten extrem langen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof sei es ihr nicht zumutbar diese jahrelange Verzögerung in Kauf nehmen zu müssen. Die Frage der fehlenden Leitungsberechtigung von Mag. C D sei nicht Gegenstand ihres Konzessionserfahrens, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in deren Beschwerde unrelevant seien, ebenso wie die von Mag. C D bestrittene Verfügbarkeit über die von ihr in Aussicht genommene Betriebsstätte, weil ihr diesbezüglich keinerlei Parteistellung zukomme.In der Stellungnahme vom 27.01.2014 führte die Konzessionsweberin Mag. pharm. A B aus, dass die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass das Mag. C D betreffende Konzessionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und ihr daher zu Recht die beantragte Apothekenkonzession erteilt worden sei. Diese Vorgangsweise diene nicht zuletzt der Beschleunigung ihres Konzessionsverfahrens, denn es sei nicht einzusehen und nachvollziehbar, dass ihr Apothekenkonzessionsverfahren bis zur Erledigung des Mag. C D betreffenden Apothekenkonzessionsverfahrens ausgesetzt werden sollte, zumal für den Fall, dass die von den Beschwerdeführern erwähnte Vorfrage der Berechtigung von Frau Mag. C D zur Leitung einer öffentlichen Apotheke vom Verwaltungsgerichtshof oder in dem danach zu erlassenden Ersatzbescheid anders „entschieden“ werden sollte, einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG darstellen könnte. Insbesondere angesichts der gerade in Apothekenangelegenheiten extrem langen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof sei es ihr nicht zumutbar diese jahrelange Verzögerung in Kauf nehmen zu müssen. Die Frage der fehlenden Leitungsberechtigung von Mag. C D sei nicht Gegenstand ihres Konzessionserfahrens, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in deren Beschwerde unrelevant seien, ebenso wie die von Mag. C D bestrittene Verfügbarkeit über die von ihr in Aussicht genommene Betriebsstätte, weil ihr diesbezüglich keinerlei Parteistellung zukomme. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke haben die Inhaber bestehender Apotheken ein Mitspracherecht bezüglich der Bedarfsfrage (vgl. z.B. VwGH 18.01.1999, Zl: 98/10/0348, 11.06.2001, Zl: 2000/10/0166). In der Frage der persönlichen Eignung für die Erlangung einer Konzession im Sinne des § 3 APG oder im Zusammenhang mit dem Verbot der Kumulierung nach § 2 APG kommt den Inhaberin bestehender öffentlicher Apotheken hingegen weder Mitsprache- noch Beschwerdeberechtigung zu.Im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke haben die Inhaber bestehender Apotheken ein Mitspracherecht bezüglich der Bedarfsfrage vergleiche z.B. VwGH 18.01.1999, Zl: 98/10/0348, 11.06.2001, Zl: 2000/10/0166). In der Frage der persönlichen Eignung für die Erlangung einer Konzession im Sinne des , Paragraph 3, APG oder im Zusammenhang mit dem Verbot der Kumulierung nach Paragraph 2, APG kommt den Inhaberin bestehender öffentlicher Apotheken hingegen weder Mitsprache- noch Beschwerdeberechtigung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.08.2013, Zl: AW 2013/10/038-8) im Verfahren der Beschwerde von Frau Mag. C D gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21.11.2012 hinsichtlich des Antrages auf aufschiebende Wirkung, dem nicht stattgegeben wurde, ausgeführt, dass sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Beschwerdeführerin (C D) beschränkt. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Würde der angefochtene Bescheid aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin C D wieder offen. Ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Konzessionsantrages C D) resultiere daher für die Konzessionsweberin C D kein unverhältnismäßiger Nachteil. Der Beschwerdeführerin C D kommt im gegenständlichen Konzessionserteilungs-verfahren über Antrag von Mag. A B (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) keine Parteistellung und sohin keine Beschwerdelegitimation zu, zumal diese nicht Inhaberin einer bestehenden Apotheke ist. Der bekämpfte Bescheid greift auch in keinerlei Rechte der Beschwerdeführerin C D ein, zumal die von ihr in der Beschwerde angezogene Prioritätsregel nicht verletzt wird; wird der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21.11.2012, Zl: UVS 48.21-3/2011-39, mit dem die Konzession für die Errichtung und Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mangels Voraussetzung der persönlichen Eignung von Mag. C D abgewiesen wurde, aufgehoben, kommt, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Antrag von Mag. C D auf Erteilung einer Konzession, nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu. Auch steht einem Antragsgegner kein Recht zu, dass das über Antrag eines Dritten geführte Verfahren nicht ausgesetzt wird, selbst wenn diese Partei dieses Verfahrens wäre (siehe VwGH 13.05.2011, Zl: 2011/10/0052). Losgelöst von der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin C D zum Führen einer Apotheke, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG sein kann, ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Behörde liegt, über auftauchende Vorfragen zu entscheiden oder bis zu deren Entscheidung das Verfahren auszusetzen. Es kann daher nicht als rechtwidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21.11.2012 inhaltlich entschieden hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.08.2013, Zl: AW 2013/10/038-8) im Verfahren der Beschwerde von Frau Mag. C D gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21.11.2012 hinsichtlich des Antrages auf aufschiebende Wirkung, dem nicht stattgegeben wurde, ausgeführt, dass sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Beschwerdeführerin (C D) beschränkt. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Würde der angefochtene Bescheid aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin C D wieder offen. Ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Konzessionsantrages C D) resultiere daher für die Konzessionsweberin C D kein unverhältnismäßiger Nachteil. Der Beschwerdeführerin C D kommt im gegenständlichen Konzessionserteilungs-verfahren über Antrag von Mag. A B (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) keine Parteistellung und sohin keine Beschwerdelegitimation zu, zumal diese nicht Inhaberin einer bestehenden Apotheke ist. Der bekämpfte Bescheid greift auch in keinerlei Rechte der Beschwerdeführerin C D ein, zumal die von ihr in der Beschwerde angezogene Prioritätsregel nicht verletzt wird; wird der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21.11.2012, Zl: UVS 48.21-3/2011-39, mit dem die Konzession für die Errichtung und Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mangels Voraussetzung der persönlichen Eignung von Mag. C D abgewiesen wurde, aufgehoben, kommt, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Antrag von Mag. C D auf Erteilung einer Konzession, nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu. Auch steht einem Antragsgegner kein Recht zu, dass das über Antrag eines Dritten geführte Verfahren nicht ausgesetzt wird, selbst wenn diese Partei dieses Verfahrens wäre (siehe VwGH 13.05.2011, Zl: 2011/10/0052). Losgelöst von der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin C D zum Führen einer Apotheke, eine Vorfrage im Sinne des , Paragraph 38, AVG sein kann, ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Behörde liegt, über auftauchende Vorfragen zu entscheiden oder bis zu deren Entscheidung das Verfahren auszusetzen. Es kann daher nicht als rechtwidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21.11.2012 inhaltlich entschieden hat. Das Beschwerdevorbringen F G, das Gutachten der Apothekerkammer sei mangelhaft, da dieses die Auswirkungen des prioritären Verfahrens auf Bewilligung einer öffentlichen Apotheke in S, Betriebsstätte Kweg, nicht würdige, ist unbegründet. Dass die Bedarfsvoraussetzungen des gegenständlichen Konzessionsverfahren Mag. A B nicht vorlägen, wird ausschließlich damit begründet, dass der von der Beschwerdeführerin F G betriebenen Apotheke auch all jene ständigen Einwohner zugerechnet wurden, die es nachweislich zu der von Frau Mag. pharm. C D neu beantragten öffentlichen Apotheke in S, Kweg, näher haben. Das Argument aber ist im Hinblick darauf, dass der Antrag von Mag. C D mit dem obzitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21.11.2012 abgewiesen wurde, unschlüssig und unbegründet; die Zurechnung eines Versorgungspotentiales zu einer nicht bestehenden und nicht bewilligten Apotheke und von dieser Situation muss zum Zeitpunkt der Entscheidung ausgegangen werden, ist reine Fiktion. Für den Fall des Eintrittes der Priorität des Konzessionsantrages C D, in dem dann zu führenden Bewilligungsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin F G Parteistellung in Folge der Erhebung einer Berufung erhalten hat, werden die Voraussetzungen zu prüfen sein. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird auf obige Ausführungen hingewiesen. Rechtsgrundlagen: § 9 APG:Paragraph 9, APG: Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. § 10 APG:Paragraph 10, APG:
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