RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlLVwG 50.17-3274/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde des Herrn K L und der Frau S L, E, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Edelsgrub vom 06.02.2014, GZ: 153-9-30/6-d/II.Instanz, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit der Eingabe vom 17.12.2012 (bei der Behörde eingelangt am 02.04.2013) beantragten die Bauwerber E und A Lo die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Hühnerstalles für 6.000 Legehennen mit Futtersilo und Düngerlager sowie Geländeveränderungen und Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Stallgebäude auf Grundstück Nr., EZ der KG E.römisch eins. Mit der Eingabe vom 17.12.2012 (bei der Behörde eingelangt am 02.04.2013) beantragten die Bauwerber E und A Lo die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Hühnerstalles für 6.000 Legehennen mit Futtersilo und Düngerlager sowie Geländeveränderungen und Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Stallgebäude auf Grundstück Nr., EZ der KG E. Die Kundmachung und Ladung vom 22.04.2013 für die Bauverhandlung am 08.05.2013 mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle um 09.00 Uhr, erfolgte mit Anschlag an der Amtstafel und im Schaukasten der Gemeinde Edelsgrub und enthielt den Hinweis, dass gemäß § 27 Abs 1 BauG nur die Nachbarn Parteistellung behielten, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 BauG (subjektiv-öffentliche-rechtliche Einwendungen) erhoben hätten. Danach nicht rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen fänden daher im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung. Die Kundmachung und Ladung vom 22.04.2013 für die Bauverhandlung am 08.05.2013 mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle um 09.00 Uhr, erfolgte mit Anschlag an der Amtstafel und im Schaukasten der Gemeinde Edelsgrub und enthielt den Hinweis, dass gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BauG nur die Nachbarn Parteistellung behielten, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, BauG (subjektiv-öffentliche-rechtliche Einwendungen) erhoben hätten. Danach nicht rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen fänden daher im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung. Am Beginn der mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter fest (wie im Verhandlungsprotokoll festgehalten), dass nach zeitgerechter und ordnungsgemäßer Verständigung zur Verhandlung der Verhandlungsleiter, der bautechnische Sachverständige, die Bauwerber und Grundeigentümer und als sonstige Beteiligte VB T Sch erschienen sind. Der Beschwerdeführer war bei dieser Verhandlung nicht anwesend. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 13.05.2013, GZ: 153-9-30 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung für das Grundstück Nr., EZ, KG E, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Am 05.06.2013 wurde die Bauplakette ausgestellt und unbestritten mit der Realisierung des Bauvorhabens begonnen. Noch bevor das Bauansuchen bei der Baubehörde eingegangen war, hatten sich die Umweltanwältin und ein Nachbar im Februar/März 2013 telefonisch bei der Baubehörde erkundigt, ob es richtig sei, dass die Bauwerber einen (zweiten) Hühnerstall errichten, was seitens der Baubehörde verneint wurde. Am 08.07.2013 fand ein Gespräch mit dem Bürgermeister statt, an dem neben anderen Nachbarn auch die Beschwerdeführer teilnahmen und im Zuge dessen deren Frage, was bei den Bauwerbern errichtet werde und ob sie die Unterlagen bekommen könnten, mit der Begründung verneint wurde, dass diese Unterlagen nicht herausgegeben werden dürften, da es sich um ein abgeschlossenes rechtskräftiges Bauverfahren handle. Die Ladungen zur Bauverhandlung seien im Sinne des Baugesetzes erfolgt und eine Parteistellung sei entsprechend den Rechtsvorschriften zurzeit nicht erkennbar, weshalb leider keine weiteren Auskünfte erteilt werden könnten. Am 15.07.2013 wurde von Herrn DI H B – dem Beschwerdeführer im Parallelverfahren – unter anderem namens der „Familie“ L mittels E-Mail der Einwand gegen das Bauvorhaben wegen derzeit nicht abschätzbarer Auswirkungen auf Gesundheit, Lebensqualität, Grundwasser, Geruchsbelästigung usw. „offiziell und schriftlich“ eingebracht und um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen und deren Prüfung ersucht. Nach einem Verbesserungsauftrag (ohne Fristsetzung) an Herrn DI B am 30.07.2013 und einer Aufsichtsbeschwerde, erhoben die Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 01.09.2013 neuerlich offiziell und schriftlich Einwand gegen das Bauvorhaben der Familie Lo. Da sie annehmen müssten, dass ihre Lebensqualität aufgrund einer massiven Geruchsbelästigung beeinträchtigt werde und sie zu wenig über den Bau des Hühnerstalles wüssten, baten sie um die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen. Hierauf teilte der Bürgermeister mit Schreiben vom 09.09.2013 den Beschwerdeführern mit, dass aufgrund widersprüchlicher Rechtsansicht seitens der Umwelt- und Raumordnung A und anderen landesweit angesehenen Bau- und Raumordnungsexperten seitens der Gemeinde weitere Rechtsauskünfte einzuholen seien, um eine gesetzeskonforme Vorgehensweise zu gewährleisten. Die Einwände würden als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nach dem Steiermärkischen Baugesetz gewertet und eine entsprechende Erledigung nach einer genauen Überprüfung des Aktes so rasch als möglich ergehen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 05.10.2013, GZ: 153-9-30/6 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 42 Abs 1 AVG iVm § 27 Abs 1 BauG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen samt immissionstechnischem Gutachten des DI G V vom 16.04.2013 die Ladung aller Nachbarn zur Bauverhandlung innerhalb der Geruchsschwelle/des Schutzabstandes sowie durch ordnungsgemäße Kundmachung an der Amtstafel und im Schaukasten vor dem Gemeindeamt vom 22.04.2013 bis 08.05.2013 erfolgt sei. Das Bauvorhaben sei somit an 16 Wochentagen für jedermann ersichtlich kundgemacht gewesen und wäre es innerhalb dieser Kundmachungsfrist bzw. während der Bauverhandlung dem Beschwerdeführer freigestanden, seine Nachbarstellung unter Angabe einer Begründung zu begehren und an der Bauverhandlung teilzunehmen. Das nicht erfolgte Einbringen von Anliegen hätte jedoch zwingend den Eintritt der Präklusionswirkung zur Folge und sei somit der Antrag vom 01.09.2013 bzw. vom 15.07.2013 als verspätet zurückzuweisen.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 05.10.2013, GZ: 153-9-30/6 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, BauG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen samt immissionstechnischem Gutachten des DI G römisch fünf vom 16.04.2013 die Ladung aller Nachbarn zur Bauverhandlung innerhalb der Geruchsschwelle/des Schutzabstandes sowie durch ordnungsgemäße Kundmachung an der Amtstafel und im Schaukasten vor dem Gemeindeamt vom 22.04.2013 bis 08.05.2013 erfolgt sei. Das Bauvorhaben sei somit an 16 Wochentagen für jedermann ersichtlich kundgemacht gewesen und wäre es innerhalb dieser Kundmachungsfrist bzw. während der Bauverhandlung dem Beschwerdeführer freigestanden, seine Nachbarstellung unter Angabe einer Begründung zu begehren und an der Bauverhandlung teilzunehmen. Das nicht erfolgte Einbringen von Anliegen hätte jedoch zwingend den Eintritt der Präklusionswirkung zur Folge und sei somit der Antrag vom 01.09.2013 bzw. vom 15.07.2013 als verspätet zurückzuweisen. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von den Beschwerdeführern ihr Unmut über die Vorgehensweise der Gemeinde-vertretung zum Ausdruck gebracht und in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass sie sich bei einem solchen Bauvorhaben eine andere Kundmachung als einen Aushang im Schaukasten der Gemeinde erwarteten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 06.02.2014, GZ: 153-9-30/6-d/II.Instanz wurde die Berufung abgewiesen, da die erfolgte zusätzliche Kundmachung durch Aushang im ständig zugänglichen Schaukasten vor dem Gemeindeamt rechtlich als geeignet und zulässig anzusehen sei, da dies der Ortsüblichkeit entspreche und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründe, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangen könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 06.02.2014, , GZ: 153-9-30/6-d/II.Instanz wurde die Berufung abgewiesen, da die erfolgte zusätzliche Kundmachung durch Aushang im ständig zugänglichen Schaukasten vor dem Gemeindeamt rechtlich als geeignet und zulässig anzusehen sei, da dies der Ortsüblichkeit entspreche und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründe, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangen könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Beschwerde, in der von den Beschwerdeführern neuerlich vorgebracht wird, dass die Kundmachung im Schaukasten vor der Gemeinde keineswegs als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen sei und sie mehrmals ihre Einwände und Bedenken bezüglich dieses Projektes geäußert hätten. Da die zu erwartende Geruchsbelästigung die Abstandsbestimmungen des § 13 Z 12 Stmk BauG verletze, beantragen sie, den Bescheid des Gemeinderates dahingehend abzuändern, als ihnen ihre Parteistellung gewährt und der Baubescheid zugestellt werde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Beschwerde, in der von den Beschwerdeführern neuerlich vorgebracht wird, dass die Kundmachung im Schaukasten vor der Gemeinde keineswegs als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen sei und sie mehrmals ihre Einwände und Bedenken bezüglich dieses Projektes geäußert hätten. Da die zu erwartende Geruchsbelästigung die Abstandsbestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 12, Stmk BauG verletze, beantragen sie, den Bescheid des Gemeinderates dahingehend abzuändern, als ihnen ihre Parteistellung gewährt und der Baubescheid zugestellt werde. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 25 Abs 1 Stmk Baugesetz 1995 LGBl. Nr. 59 idF der Novelle LGBl. Nr. 78/2012 (iF BauG) hat die Anberaumung einer Bauverhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten unter anderem der Bauwerber (Z 1) und die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs 2 Z 4 bekannt geworden sind (Z 5).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Stmk Baugesetz 1995 LGBl. Nr. 59 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, (iF BauG) hat die Anberaumung einer Bauverhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten unter anderem der Bauwerber (Ziffer eins,) und die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind (Ziffer 5,). Im letzten Satz dieses Absatzes ist für andere Personen, die als Beteiligte in Betracht kommen, vorgesehen, dass die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen ist. In § 27 Abs 1 bis 4 BauG ist betreffend die Frage der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz folgendes geregelt:In Paragraph 27, Absatz eins bis 4 BauG ist betreffend die Frage der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz folgendes geregelt: „§ 27 Parteistellung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.