Obsah (8)
Art. 130§ 25a§ 88§ 2§ 7§ 3Art. 8§ 35RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.07.2014 GeschäftszahlLVwG 20.3-2931/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Art. 130
Abs 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des M S K, B.A., geb. am, vertreten durch DI (FH) P H in G, Ggasse ,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt z u R e c h t e r k a n n t: Die Abnahme der Digitalkamera und Löschung der Aufnahmen durch einen Polizisten der Landespolizeidirektion Steiermark am
- Februar 2014 war rechtswidrig. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.673,90 binnen 14 Tagen ab Zustellung, bei sonstigem Zwang zu leisten. Der am
- Juni 2014 eingebrachte Antrag auf Kostenersatz (Firma D.at) in der Höhe von € 1.440,00 wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 28 Abs 6, 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 9, 28, Absatz 6, 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 1 Z 1 und Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Gegen das Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- In der Beschwerde vom
- März 2014 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer einer Demonstration am
- Februar 2014 gegen den Grazer Akademikerball war. Im Zuge der Amtshandlung sei ihm die Digitalkamera von einem Polizisten abgenommen und als sie ihm wieder ausgehändigt wurde, seien die Aufnahmen gelöscht gewesen. Im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG wurde das Begehren gestellt festzustellen, „dass die von Organen der belangten Behörde vorgenommene Wegnahme meiner Digitalkamera sowie die von ihnen erfolgte Löschung des darauf befindlichen Filmmaterials am 01.02.2014 rechtswidrig waren“. Zudem wurde ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt. römisch eins.
- In der Beschwerde vom
- März 2014 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer einer Demonstration am
- Februar 2014 gegen den Grazer Akademikerball war. Im Zuge der Amtshandlung sei ihm die Digitalkamera von einem Polizisten abgenommen und als sie ihm wieder ausgehändigt wurde, seien die Aufnahmen gelöscht gewesen. Im Sinne des Paragraph 9, , Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG wurde das Begehren gestellt festzustellen, „dass die von Organen der belangten Behörde vorgenommene Wegnahme meiner Digitalkamera sowie die von ihnen erfolgte Löschung des darauf befindlichen Filmmaterials am 01.02.2014 rechtswidrig waren“. Zudem wurde ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt.
- Die Landespolizeidirektion Steiermark legte als belangte Behörde am
- April 2014 eine Gegenschrift vor. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass keinesfalls eine Verletzung des Versammlungsgesetzes vorgelegen sei, da für den Einsatzleiter aufgrund der „tumultartigen Situationen“ ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs 3 SPG vorlag. Der Versammlungszug wurde als ein Verhalten gesehen, dass die Bedrohung eines Rechtsgutes im Sinne des § 16 Abs 2 SPG vorbereitet. Der Beschwerdeführer sei als „Opinion Leader“ in Erscheinung getreten und es wurde vom Einsatzkommandanten der Versuch unternommen eine Deeskalation der Situation zu erreichen. Daher wurde der Beschwerdeführer kurzfristig aus der Gruppe der Versammlungsteilnehmer geholt und ersucht auf die Versammlungsteilnehmer „richtungsweisend (im Sinne eines zukünftigen Unterlassens des von den Versammlungsteilnehmern verwirklichten Verhaltens) einzuwirken“. Die behauptete Wegnahme der Kamera und die Löschung des Filmmateriales wurde entschieden in Abrede gestellt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Kamera in Folge eines Sturzes verloren und sei ihm die Kamera als er dies dem Einsatzleiter meldete ausgehändigt worden. Die Kamera sei von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuvor aufgefunden worden. Sämtliche nach Einbringung der Beschwerde eingeleiteten Erhebungen seien nicht zum Ergebnis gekommen, dass die Abnahme der Kamera einschließlich des behaupteten Löschens des Filmmateriales stattgefunden habe.
- Die Landespolizeidirektion Steiermark legte als belangte Behörde am ,
- April 2014 eine Gegenschrift vor. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass keinesfalls eine Verletzung des Versammlungsgesetzes vorgelegen sei, da für den Einsatzleiter aufgrund der „tumultartigen Situationen“ ein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, SPG vorlag. Der Versammlungszug wurde als ein Verhalten gesehen, dass die Bedrohung eines Rechtsgutes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG vorbereitet. Der Beschwerdeführer sei als „Opinion Leader“ in Erscheinung getreten und es wurde vom Einsatzkommandanten der Versuch unternommen eine Deeskalation der Situation zu erreichen. Daher wurde der Beschwerdeführer kurzfristig aus der Gruppe der Versammlungsteilnehmer geholt und ersucht auf die Versammlungsteilnehmer „richtungsweisend (im Sinne eines zukünftigen Unterlassens des von den Versammlungsteilnehmern verwirklichten Verhaltens) einzuwirken“. Die behauptete Wegnahme der Kamera und die Löschung des Filmmateriales wurde entschieden in Abrede gestellt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Kamera in Folge eines Sturzes verloren und sei ihm die Kamera als er dies dem Einsatzleiter meldete ausgehändigt worden. Die Kamera sei von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuvor aufgefunden worden. Sämtliche nach Einbringung der Beschwerde eingeleiteten Erhebungen seien nicht zum Ergebnis gekommen, dass die Abnahme der Kamera einschließlich des behaupteten Löschens des Filmmateriales stattgefunden habe. Es wurde daher der Antrag gestellt „die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes“ als unbegründet abzuweisen. Als Beilagen wurden der Behördenauftrag der Landespolizeidirektion Steiermark vom
- Jänner 2014, GZ: A3/8331/2014, der Bericht des Einsatzkommandanten über die Versammlung vom
- Februar 2014, GZ: A3/10412/2014, die Identitätsfeststellung einer Versammlungsteilnehmerin – Bericht der PI Graz – J vom 01.02.2014, GZ: E1/10406/2014, die Stellungnahme des Oberst B Kf vom
- April 2014, GZ: A3/10412/2014 und die Stellungnahme des Kontrollinspektors R Ja vom
- März 2014, GZ: B4/30411/2014 der Gegenschrift angeschlossen.
- Am
- Juni 2014 legte der Beschwerdeführer die Rechnung der Firma D.at vor und ersuchte die Kosten in der Höhe von € 1.440,00 ihm zuzusprechen. II.
- Nach Durchführung von Verhandlungen am
- Juni 2014 und
- Juni 2014, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen Oberst B Kf, KI R Ja, Mag.a I A, Mag.a S G und U Sa einvernommen wurden sowie in Ansehung des Akteninhaltes und dem vorgelegten Videomaterial, war von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:römisch zwei.
- Nach Durchführung von Verhandlungen am
- Juni 2014 und
- Juni 2014, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen Oberst B Kf, KI R Ja, Mag.a römisch eins A, Mag.a S G und U Sa einvernommen wurden sowie in Ansehung des Akteninhaltes und dem vorgelegten Videomaterial, war von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Am
- Februar 2014 fand im G C der Akademikerball statt und kam es hiebei zu einer Spontandemonstration. Oberst Kf war der Einsatzleiter von ca. 20 bis 30 Polizisten, die um ca. 19.00 Uhr den Zugang für die Demonstration von der Albrechtsgasse Richtung Sparkassenplatz mit einer „Polizeikette“ sperrten. Die Anzahl der Demonstranten betrug ca. 20 bis
- Aufgrund dessen stoppte der Demonstrationszug und kamen einige Demonstranten wegen des witterungsbedingten Glatteises zu Fall. Auch der Beschwerdeführer kam in Folge des Glatteises zu Sturz. Daraufhin zog sich der Versammlungszug wieder in Richtung Andreas-Hofer-Platz zurück. Während des Rückzuges holte der Beschwerdeführer seine, bis dorthin in der Umschnalltasche verpackte, Digitalkamera heraus, um das Geschehen zu filmen. Die Polizeibeamten rückten sukzessive den weichenden Demonstranten in der Albrechtsgasse nach. Der Einsatzkommandant nahm den ihm bekannten Beschwerdeführer im Demonstrationszug wahr. Er ordnete an, dass der Beschwerdeführer „bei Seite genommen werde, um mit ihm die Situation zu besprechen, damit er beruhigend auf die übrigen Demonstrationsteilnehmer einwirke, da die Gefahr von Verletzungen aufgrund des vorherrschenden Glatteises bestand“. Dies geschah in der Art und Weise, dass der Beschwerdeführer von einigen Polizisten zur Seite gezogen wurde. Hiebei hielt der Beschwerdeführer in seiner rechten erhobenen Hand die Digitalkamera und drückte den Auslöser bei der Videoaufnahme. Die bis dorthin neben ihm gehende Lebensgefährtin Mag.a G wurde von ihm getrennt und bei ihr eine Identitätsfeststellung durchgeführt. Währenddessen war der Beschwerdeführer von Polizisten umringt und wurden die Worte „isolieren, isoliert den Herrn“ gerufen. Währenddessen versuchte der Beschwerdeführer die Situation mitzufilmen und wurde ihm die Kamera von einem Polizisten abgenommen. Bei dem daraufhin stattgefundenen Gespräch hielt ihm der Einsatzleiter vor eine Ordnungsstörung begangen zu haben und forderte ihn auf keine weiteren Spontandemonstrationen durchzuführen. Der Beschwerdeführer ersuchte den Einsatzleiter die ihm abgenommene Digitalkamera zurückzugeben. Der Einsatzleiter beauftragte KI Ja nachzuschauen, ob eine Kamera gefunden wurde. Eine Nachfrage bei den Einsatzbeamten ergab, dass keine Kamera gefunden wurde. KI Ja gab an die Kamera in der Albrechtsgasse gefunden zu haben. Zwischenzeitig wurden die auf der Kamera befindlichen Filmaufnahmen von einem Polizeibeamten gelöscht. Der Einsatzkommandant nahm den ihm bekannten Beschwerdeführer im Demonstrationszug wahr. Er ordnete an, dass der Beschwerdeführer „bei Seite genommen werde, um mit ihm die Situation zu besprechen, damit er beruhigend auf die übrigen Demonstrationsteilnehmer einwirke, da die Gefahr von Verletzungen aufgrund des vorherrschenden Glatteises bestand“. Dies geschah in der Art und Weise, dass der Beschwerdeführer von einigen Polizisten zur Seite gezogen wurde. Hiebei hielt der Beschwerdeführer in seiner rechten erhobenen Hand die Digitalkamera und drückte den Auslöser bei der Videoaufnahme. Die bis dorthin neben ihm gehende Lebensgefährtin Mag.a G wurde von ihm getrennt und bei ihr eine Identitätsfeststellung durchgeführt. Währenddessen war der Beschwerdeführer von Polizisten umringt und wurden die Worte „isolieren, isoliert den Herrn“ gerufen. Währenddessen versuchte der Beschwerdeführer die Situation mitzufilmen und wurde ihm die Kamera von einem Polizisten abgenommen. Bei dem daraufhin stattgefundenen Gespräch hielt ihm der Einsatzleiter vor eine Ordnungsstörung begangen zu haben und forderte ihn auf keine weiteren Spontandemonstrationen durchzuführen. Der Beschwerdeführer ersuchte den Einsatzleiter die ihm abgenommene Digitalkamera zurückzugeben. Der Einsatzleiter beauftragte KI Ja nachzuschauen, ob eine Kamera gefunden wurde. Eine Nachfrage bei den Einsatzbeamten ergab, dass keine Kamera gefunden wurde. , KI Ja gab an die Kamera in der Albrechtsgasse gefunden zu haben. Zwischenzeitig wurden die auf der Kamera befindlichen Filmaufnahmen von einem Polizeibeamten gelöscht. Der Einsatzleiter folgte sodann dem Beschwerdeführer die Kamera aus und konnte dieser noch an Ort und Stelle sofort feststellen, dass alle Fotos als auch Videoaufnahmen gelöscht waren. In weiterer Folge schaltete der Beschwerdeführer wiederum das Video ein und fragte den Einsatzleiter, wer die Daten gelöscht habe. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung vom Einsatzleiter verwiesen. Dem Einsatzleiter wurden alle Amtshandlungen nach dem Einsatz gemeldet und bezog sich die einzige Meldung auf eine Identitätsfeststellung. Eine Kameraabnahme wurde dem Einsatzleiter weder nach dem Einsatz noch aufgrund der vom Beschwerdevorbringen initiierten Rundfrage gemeldet. Der Beschwerdeführer nahm mit U Sa, einem Datenforensiker, Kontakt auf. Der Datenforensiker konnte daraufhin mit der SD-Karte die gelöschten Daten großteils wiederherstellen.
- Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der Zeugenaussagen, als auch der Schilderung des Beschwerdeführers und des vorgelegten Videomaterials. Besondere Bedeutung kommt der Inhalt der Aussage des U Sa, einem Datenforensiker zu, der die Wiederherstellung der gelöschten Daten vornahm, als auch aufgrund des Filmmateriales logische und nachvollziehbare Ausführungen zum Geschehnisablauf machte. Auch seine Erfahrung als Kriminalbeamter war zur Wahrheitsfindung dienlich. Wenn von Seiten der belangten Behörde argumentiert wird, dass es zu keiner Abnahme der Kamera und Löschung der darauf befindlichen Daten gekommen sei, so steht dem der festgestellte Geschehnisablauf entgegen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, KI Ja, Mag.a G und Mag.a A geht hervor, dass der Beschwerdeführer von den Polizisten aufgrund eines Befehles des Einsatzleiters separiert wurde. Der Beschwerdeführer als auch Mag.a G und Mag.a A nahmen hiebei wahr, dass der Beschwerdeführer eine Kamera in der Hand hielt. Aus der wiederhergestellten File „He-isolieren“ entnimmt man, dass zu dem Zeitpunkt „die Kamera unkontrolliert geführt wird“ (Aussage Sa). Der Beschwerdeführer hielt die Kamera mit der rechten Hand zum Zeitpunkt seiner Absonderung in die Höhe. Währenddessen war das Mikrofon eingeschalten und ist die Kamera weitergelaufen. Ein Hinunterfallen der Kamera wäre mit Kratzspuren auf der Kamera, als auch einer akustischen Wahrnehmung verbunden gewesen. Dies war aus der Aufnahme nicht zu entnehmen. Vielmehr war nach der Aufnahmezeit beim File „He-isolieren“ nach ca. 34 Sekunden „ein dumpfer Ton zu hören“, als ob „die Kamera von einer Person mit der Hand aufgenommen wurde“ (Aussage Sa). Die Kamera wurde nicht sofort eingesteckt, da entsprechende Aufnahmetöne fehlen, z.B. Rascheln. Das Objektiv der Kamera war jedoch abgedeckt und wurde erst nach ca. einer Minute freigegeben. „Die Geräusche nach ca. einer Minute sieben Sekunden dokumentieren, dass dicht am Mikrofon ein Handling stattgefunden hat, wie z.B. ein Einstecken, ein Ablegen, ein Schieben auf der Oberfläche der Kamera“ (Aussage Sa). In weiterer Folge wurden nur mehr Hintergrundgeräusche wahrgenommen und konnte man bei einer Minute und 25 Sekunden am File „He-isolieren“ feststellen, dass die Kamera „ganz in der Nähe der Person war, die die Kamera hatte“ (Aussage Sa). Dies deshalb, „da man die Antwort auf den Funkspruch ganz klar und lupenrein hört“ (Aussage Sa), woraus zu schließen ist, dass der Inhaber der Kamera den Polizeifunkspruch erwiderte bzw. eine Person die in unmittelbarer Nähe war. Auch die Person, die nach der Aufnahme nach einer Minute 30 Sekunden sprach, ist mit ziemlicher Sicherheit die Person, die die Kamera hatte. Die Kamera war des Weiteren immer in Bewegung, „da man ein Knistern bei der Aufnahme wahrnimmt“ (Aussage Sa). Es ist auch auszuschließen, dass die Kamera am Boden lag, da keine Schleifgeräusche wahrgenommen wurden, sondern liegt es nahe, dass es aufgrund „der Tonart sich die Kamera in einer Tasche einer gehenden Person befunden hat. Man kann einen Gehrhythmus akustisch wahrnehmen“ (Aussage Sa). Somit ist aufgrund des wiederhergestellten Files „He-isolieren“ nachgewiesen, dass ein Polizist während der Absonderung des Beschwerdeführers die Kamera an sich genommen hat, jede andere Person scheidet aufgrund der Aufnahme aus.Wenn von Seiten der belangten Behörde argumentiert wird, dass es zu keiner Abnahme der Kamera und Löschung der darauf befindlichen Daten gekommen sei, so steht dem der festgestellte Geschehnisablauf entgegen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, KI Ja, Mag.a G und Mag.a A geht hervor, dass der Beschwerdeführer von den Polizisten aufgrund eines Befehles des Einsatzleiters separiert wurde. Der Beschwerdeführer als auch Mag.a G und Mag.a A nahmen hiebei wahr, dass der Beschwerdeführer eine Kamera in der Hand hielt. Aus der wiederhergestellten File „He-isolieren“ entnimmt man, dass zu dem Zeitpunkt „die Kamera unkontrolliert geführt wird“ (Aussage Sa). Der Beschwerdeführer hielt die Kamera mit der rechten Hand zum Zeitpunkt seiner Absonderung in die Höhe. Währenddessen war das Mikrofon eingeschalten und ist die Kamera weitergelaufen. Ein Hinunterfallen der Kamera wäre mit Kratzspuren auf der Kamera, als auch einer akustischen Wahrnehmung verbunden gewesen. Dies war aus der Aufnahme nicht zu entnehmen. Vielmehr war nach der Aufnahmezeit beim File „He-isolieren“ nach ca. 34 Sekunden „ein dumpfer Ton zu hören“, als ob „die Kamera von einer Person mit der Hand aufgenommen wurde“ (Aussage Sa). Die Kamera wurde nicht sofort eingesteckt, da entsprechende Aufnahmetöne fehlen, z.B. Rascheln. Das Objektiv der Kamera war jedoch abgedeckt und wurde erst nach ca. einer Minute freigegeben. „Die Geräusche nach ca. einer Minute sieben Sekunden dokumentieren, dass dicht am Mikrofon ein Handling stattgefunden hat, wie z.B. ein Einstecken, ein Ablegen, ein Schieben auf der Oberfläche der Kamera“ (Aussage Sa). In weiterer Folge wurden nur mehr Hintergrundgeräusche wahrgenommen und konnte man bei einer Minute und 25 Sekunden am File , „He-isolieren“ feststellen, dass die Kamera „ganz in der Nähe der Person war, die die Kamera hatte“ (Aussage Sa). Dies deshalb, „da man die Antwort auf den Funkspruch ganz klar und lupenrein hört“ (Aussage Sa), woraus zu schließen ist, dass der Inhaber der Kamera den Polizeifunkspruch erwiderte bzw. eine Person die in unmittelbarer Nähe war. Auch die Person, die nach der Aufnahme nach einer Minute 30 Sekunden sprach, ist mit ziemlicher Sicherheit die Person, die die Kamera hatte. Die Kamera war des Weiteren immer in Bewegung, „da man ein Knistern bei der Aufnahme wahrnimmt“ (Aussage Sa). Es ist auch auszuschließen, dass die Kamera am Boden lag, da keine Schleifgeräusche wahrgenommen wurden, sondern liegt es nahe, dass es aufgrund „der Tonart sich die Kamera in einer Tasche einer gehenden Person befunden hat. Man kann einen Gehrhythmus akustisch wahrnehmen“ (Aussage Sa). Somit ist aufgrund des wiederhergestellten Files „He-isolieren“ nachgewiesen, dass ein Polizist während der Absonderung des Beschwerdeführers die Kamera an sich genommen hat, jede andere Person scheidet aufgrund der Aufnahme aus. Der Beschwerdeführer, Mag.a G und Mag.a A gaben an, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Rücknahme der Kamera äußerte, dass alle Videos gelöscht wurden. Der Einsatzleiter gab an, dass der Beschwerdeführer zu ihm nach einigen Minuten kam und äußerte, dass die Daten auf der Kamera gelöscht waren. Der Einsatzleiter erklärte dem Beschwerdeführer, dass dies nicht vor Ort zu klären sei und sei für ihn die Sache abgeschlossen. Der Zeuge Sa gab an, dass insbesondere der File „He-isolieren“ (mit allen anderen Daten) mit Sicherheit „manuell gelöscht worden ist“. Dies sei unter zu Hilfenahme der Kamera geschehen, weil ein „Trash-Eintrag (Papierkorb-Eintrag) auf der SD-Karte aufscheint“. Die Löschung des Files „He-isolieren“ muss „vor der Aufnahme mit Oberst Kf geschehen sein“. Die Löschung ist mit einem Klick bzw. Doppelklick der Kamera durchgeführt worden und ist die nachfolgende Aufnahme mit Oberst Kf nicht gelöscht, andere Files sehr wohl. Diese Feststellungen decken sich jedenfalls mit der Schilderung des Beschwerdeführers, der angab, nach Ausfolgung der Kamera, diese beim Gespräch mit Oberst Kf wieder eingeschaltet zu haben. Für das Gericht steht fest, dass die Löschung der auf der Kamera befindlichen Daten somit während der Innehabung der Kamera durch die Polizei geschehen sein muss. Dass dem Einsatzleiter die Abnahme der Kamera bzw. Löschung der Daten nicht gemeldet wurde, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Relevanz. Auch war nicht mehr zu überprüfen ob KI Ja – wie er ausführt – die Kamera am Boden liegend in der Albrechtsgasse gefunden hat. Dass die Kamera von einem Polizeibeamten abgenommen wurde und daraufhin sämtliche auf der Kamera befindlichen Daten von der Polizei gelöscht wurden, ist für das Gericht ohne Zweifel erwiesen. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1.
Art. 130
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
§ 88
Abs 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG).
§ 88
Abs 2 SPG erkennen die Verwaltungsgerichte außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltungen in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Verwaltungsgerichte außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltungen in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
§ 2
Abs 1 SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung den Sicherheitsbehörden.
Abs 2 leg. cit besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und dem Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
Paragraph 2, Absatz eins, SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung den Sicherheitsbehörden.
Absatz 2, leg. cit besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und dem Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 01. Februar 2014 in der Albrechtsgasse in Graz langte beim Gericht am 19. März 2014 ein (Postaufgabestempel 15. März 2014), wodurch die Beschwerdefrist
§ 7Abs 4 Vw
GVG gewahrt ist. Da die Amtshandlung in Graz erfolgte, besteht auch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Steiermark
§ 3Abs 2 Z 2 Vw
GVG. Die Beschwerde über die Amtshandlung am
- Februar 2014 in der Albrechtsgasse in Graz langte beim Gericht am
- März 2014 ein (Postaufgabestempel ,
- März 2014), wodurch die Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG gewahrt ist. Da die Amtshandlung in Graz erfolgte, besteht auch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Steiermark
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG. 2. Die Abnahme einer Digitalkamera gegen den Willen einer Person stellt jedenfalls die Ausübung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (ähnlich VfSlg. 9931/1984; VfSlg. 12.104/1989 und VfSlg. 11.101/1986). Die daraufhin erfolgte Löschung der Daten auf der Kamera ist einer Beschwerde
§ 88Abs 2 SPG zugänglich.
Die Amtshandlung fand anlässlich des Einschreitens der Polizei im Rahmen einer „Versammlungsangelegenheit“ statt, wodurch dies der Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs 2 SPG zuzuordnen war. 2. Die Abnahme einer Digitalkamera gegen den Willen einer Person stellt jedenfalls die Ausübung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (ähnlich VfSlg. 9931 aus 1984,; VfSlg. 12.104 aus 1989, und VfSlg. 11.101 aus 1986,). Die daraufhin erfolgte Löschung der Daten auf der Kamera ist einer Beschwerde
Paragraph 88, Absatz 2, SPG zugänglich. Die Amtshandlung fand anlässlich des Einschreitens der Polizei im Rahmen einer „Versammlungsangelegenheit“ statt, wodurch dies der Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SPG zuzuordnen war.
Art. 8
EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Absatz 2, ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Abnahme der Digitalkamera, als auch die Löschung der Daten, findet keine gesetzliche Grundlage, insbesondere auch nicht im Versammlungsgesetz. Durch die Abnahme einer Kamera und der danach erfolgten Löschung der darauf befindlichen Daten ohne gesetzliche Grundlage, wurde in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers eingegriffen. In einer demokratischen Gesellschaft muss es möglich sein, dass Amtshandlungen, insbesondere im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (in concreto bei Versammlungen), filmisch festgehalten werden, dies auch unter Bedachtnahme einer möglichen Überprüfung des Vorgehens der Teilnehmer und Polizeibeamten. Zusätzlich wird noch bemerkt, dass durch die Löschung nicht nur das File „He-isolieren“ gelöscht wurde, sondern auch andere Aufnahmen privater Natur (z.B. Urlaub). Das Verwaltungsgericht qualifiziert den Eingriff als gravierend, da er ohne gesetzliche Grundlage und nicht annähernd in den in Art. 8 Abs 2 EMRK angeführten Eingriffsvorbehalten zu subsumieren ist. Vielmehr manifestiert sich in der Abnahme der Kamera und der Löschung der Daten ein absichtlicher, gröblicher Eingriff in das Privatleben der in „einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft ….. ohne triftigen Grund“ (VfSlg. 12.689/1991; siehe auch Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – allgemeines Verwaltungsrecht, RZ 464, zweite Auflage, Wien 2014) keinen Platz hat. Die gewählte Vorgangsweise ist von einem präventiven Obrigkeitsdenken geprägt und verletzte das Grundrecht auf Privatleben.Die Abnahme der Digitalkamera, als auch die Löschung der Daten, findet keine gesetzliche Grundlage, insbesondere auch nicht im Versammlungsgesetz. Durch die Abnahme einer Kamera und der danach erfolgten Löschung der darauf befindlichen Daten ohne gesetzliche Grundlage, wurde in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers eingegriffen. In einer demokratischen Gesellschaft muss es möglich sein, dass Amtshandlungen, insbesondere im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (in concreto bei Versammlungen), filmisch festgehalten werden, dies auch unter Bedachtnahme einer möglichen Überprüfung des Vorgehens der Teilnehmer und Polizeibeamten. Zusätzlich wird noch bemerkt, dass durch die Löschung nicht nur das File „He-isolieren“ gelöscht wurde, sondern auch andere Aufnahmen privater Natur (z.B. Urlaub). Das Verwaltungsgericht qualifiziert den Eingriff als gravierend, da er ohne gesetzliche Grundlage und nicht annähernd in den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Eingriffsvorbehalten zu subsumieren ist. Vielmehr manifestiert sich in der Abnahme der Kamera und der Löschung der Daten ein absichtlicher, gröblicher Eingriff in das Privatleben der in „einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft ….. ohne triftigen Grund“ (VfSlg. 12.689 aus 1991,; siehe auch Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – allgemeines Verwaltungsrecht, RZ 464, zweite Auflage, Wien 2014) keinen Platz hat. Die gewählte Vorgangsweise ist von einem präventiven Obrigkeitsdenken geprägt und verletzte das Grundrecht auf Privatleben. IV. Als Kosten wurden
§ 35Vw
GVG iVm der VwG-AufwErsV ein Betrag von € 1.673,90 dem Beschwerdeführer zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen als Schriftsatzaufwand € 737,60, Verhandlungsaufwand € 922,00 und Eingabegebühr € 14,30. Der Antrag auf Erstattung des Rechnungsbetrages der Firma D.at in der Höhe von € 1.440,00 war zurückzuweisen. Zum einen deshalb, da der Kostenantrag nach Beendigung der Verhandlung eingebracht wurde und zum anderen die Zuerkennung der Kosten eines Privatgutachtens keine Deckung im § 35 VwGVG findet. Ein derartiges Kostenbegehren wäre auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. römisch vier. Als Kosten wurden
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV ein Betrag von , € 1.673,90 dem Beschwerdeführer zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen als Schriftsatzaufwand € 737,60, Verhandlungsaufwand € 922,00 und Eingabegebühr € 14,30. Der Antrag auf Erstattung des Rechnungsbetrages der Firma D.at in der Höhe von € 1.440,00 war zurückzuweisen. Zum einen deshalb, da der Kostenantrag nach Beendigung der Verhandlung eingebracht wurde und zum anderen die Zuerkennung der Kosten eines Privatgutachtens keine Deckung im Paragraph 35, VwGVG findet. Ein derartiges Kostenbegehren wäre auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.20.3.2931.2014