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{'item': 'LVwG 30.24-1844/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 134Art. 130§ 19§ 44§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.07.2014 GeschäftszahlLVwG 30.24-1844/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde teilweise römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, stattgegeben, , das angefochtene Straferkenntnis in Spruchpunkt 2. betreffend die zweite Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 4 KFG (fehlende Ladungskennzeichnung) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu dieser zweiten Übertretung

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis in Spruchpunkt 2. betreffend die zweite Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 4, KFG (fehlende Ladungskennzeichnung) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu dieser zweiten Übertretung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 25,00. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdegegenstand:römisch eins. Beschwerdegegenstand: Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 28.11.2013 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer M P zur Last gelegt, er habe am 29.03.2013 gegen 08.30 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen bei Graz, auf der B, StrKm, als verantwortlicher Beauftragter der Firma F Fr Kraftwagentransporte und Speditionsgesellschaft m.b.H. in Z (Zulassungsbesitzerin des betroffenen Kraftfahrzeuges) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des LKW und des Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Dabei wurden folgende drei Übertretungen zur Last gelegt: 1. Übertretung: Die Ladung, bestehend aus acht PKW, sei nicht ausreichend gesichert gewesen, da die transportierten Fahrzeuge alle nur mit jeweils einem Gurt gesichert gewesen wären. Die beiden hintersten Fahrzeuge am Kraftwagenzug seien mit zwei Gurten über die hintersten Räder gesichert gewesen, weiters war ein Gurt schräg – ohne Wirkung – über ein Rad des zweiten Fahrzeuges unten am LKW angebracht gewesen. Am ersten Fahrzeug des Anhängers sei ein beschädigter Gurt verwendet worden. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit e KFG verletzt worden, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt wurde. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG verletzt worden, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von , € 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt wurde. 2. Übertretung: Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Sch A gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25x40 cm große, weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des KFZ hinausgeragt hätte. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 4 KFG verletzt worden, weshalb eine Geldstrafe von € 80,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt wurde. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 4, KFG verletzt worden, weshalb eine Geldstrafe von € 80,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt wurde. 3. Übertretung: Am 29.03.2013 gegen 08.28 Uhr sei in der Gemeinde Feldkirchen bei Graz, A 2, Autobahnabfahrt Feldkirchen bei Graz, gegen Auflage Punkt 9 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.10.2012, GZ: FA18E43-40/1998-166, dadurch verstoßen worden, dass die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h um 10 km/h überschritten worden sei, was anhand des Schaublattes festgestellt worden sei. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit d KFG verletzt worden, weshalb eine Geldstrafe von € 40,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134Abs.

1 KFG verhängt wurde. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera d, KFG verletzt worden, weshalb eine Geldstrafe von € 40,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Beschwerdeführers M P, vertreten durch die S und D Rechtsanwälte OG in G, K, vom 18.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.12.

  1. Umfänglich wird das bekämpfte Straferkenntnis dem Grunde nach lediglich in seinem Punkt 2 (Nichtanbringung einer 25x40 cm großen, weißen Tafel mit rotem Rand) angefochten. Hinsichtlich sämtlicher Übertretungen werden die verhängten Geldstrafen als nicht tat- und schuldangemessen bekämpft, begehrt wird, lediglich eine Ermahnung auszusprechen bzw. die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Begründend führt die Beschwerde zur Anfechtung des Straferkenntnisses in seinem Punkt
  2. aus, dass die Ladung nicht um mehr als 1 Meter über den hinteren Rand des KFZ hinausgeragt sei. Die transportierten Fahrzeuge hätten sich - mit Ausnahme eines äußerst geringfügigen Überhangs – in vollem Umfang über dem Transportfahrzeug befunden, was sich durch die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder dokumentieren ließe. Die Anbringung der genannten Tafel sei daher nicht erforderlich gewesen. Andererseits sei das Straferkenntnis nicht nachvollziehbar, als für den vorliegenden Transport eine Routengenehmigung von 21 Meter vorliege und die tatsächliche Länge des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Kontrolle nur 20,35 Meter betragen hätte. Zur Strafbemessung führt der Beschwerdeführer aus, dass sämtliche verhängten Geldstrafen als überhöht bekämpft werden, da sie keineswegs tat- und schuldangemessen seien. Es wäre ausreichend, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Seit dem 01.01.2014 sind zur Entscheidung über Rechtsmittel in Verwaltungsstrafsachen Landesverwaltungsgerichte zuständig. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Seit dem 01.01.2014 sind zur Entscheidung über Rechtsmittel in Verwaltungsstrafsachen Landesverwaltungsgerichte zuständig. Nach , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 3 Abs. 1
  3. Satz VwGbk-ÜG gilt eine gegen einen vor Ablauf des 31.12.2013 erlassenen Bescheid erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG.Nach Paragraph 3, Absatz eins, 3. Satz Vw

Gbk-ÜG gilt eine gegen einen vor Ablauf des 31.12.2013 erlassenen Bescheid erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes wird durch das Beschwerdebegehren und die Beschwerdegründe festgelegt (§ 27 VwGVG). Dem zu Folge wurde mit der erhobenen Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis in vollem Umfang nur hinsichtlich der zweiten Übertretung (Vorwurf der Nichtanbringung der erforderlichen Hinweistafel) bekämpft und wird in diesem Umfang überprüft. In den übrigen Tatvorwürfen des bekämpften Straferkenntnisses richtet sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes wird durch das Beschwerdebegehren und die Beschwerdegründe festgelegt (Paragraph 27, VwGVG). Dem zu Folge wurde mit der erhobenen Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis in vollem Umfang nur hinsichtlich der zweiten Übertretung (Vorwurf der Nichtanbringung der erforderlichen Hinweistafel) bekämpft und wird in diesem Umfang überprüft. In den übrigen Tatvorwürfen des bekämpften Straferkenntnisses richtet sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe. Zum Tatvorwurf der zweiten Übertretung des bekämpften Straferkenntnisses ist auszuführen: § 101 Abs. 4 KFG lautet wie folgt: Ragt die Ladung um mehr als 1 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen und Anhänger des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein. § 59 der KDV 1967 präzisiert dies dahingehend, dass der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein muss. Paragraph 101, Absatz 4, KFG lautet wie folgt: Ragt die Ladung um mehr als 1 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen und Anhänger des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein. Paragraph 59, der KDV 1967 präzisiert dies dahingehend, dass der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein muss. Die belangte Behörde stützt den Tatvorwurf im Straferkenntnis auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Steiermark vom 04.04.2013, wonach festgestellt wurde, dass die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25x40 cm große, weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des KFZ hinausragte. Weiters stützt die belangte Behörde den Tatvorwurf auf die niederschriftliche zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers vom 18.09.2013, der zu dieser Übertretung ausgesagt hat, dass diese weiße Tafel auf jeden Fall erforderlich gewesen war, da die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des KFZ hinausragte, wobei als hinterster Punkt des KFZ das Ende der fixen – nicht ausziehbaren – Ladefläche anzusehen ist. Die im Akt erliegenden, angefertigten Lichtbilder lassen erkennen, dass die hintersten Ladegüter (zwei auf zwei Ebenen übereinander geladene PKW) auf integrierten, ausziehbaren Ladeflächen des Anhängers abgestellt waren. Ein Messergebnis bzw. eine genaue Meterangabe, wie weit die beiden PKW über das fixe Ende der Ladefläche hinaus ragten, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Den im Akt erliegenden Lichtbildern ist aber klar zu entnehmen, dass auf dem integrierten, variablen Auszug der Ladefläche des Anhängers die hintere Nummerntafel angebracht ist. Wenn daher der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Ladung nicht um mehr als 1 Meter über den hinteren Rand des KFZ hinausgeragt habe, so kann dem nicht entgegen getreten werden. Zum einen fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur zweiten Übertretung die konkrete Angabe, wie weit die Ladung über den hintersten Punkt des KFZ hinaus ragte, sodass den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, wonach im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes zu umschreiben sind, nicht genüge getan wurde, andererseits kann aus § 101 Abs. 4 KFG iVm § 59 KDV nicht abgeleitet werden, dass als hinterster Punkt des Kraftfahrzeuges bzw. des letzten Anhängers das Ende der fixen – nicht ausziehbaren – Ladefläche anzusehen ist, wie dies der Meldungsleger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 18.09.2013 ausführte. Wenn daher der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Ladung nicht um mehr als 1 Meter über den hinteren Rand des KFZ hinausgeragt habe, so kann dem nicht entgegen getreten werden. Zum einen fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur zweiten Übertretung die konkrete Angabe, wie weit die Ladung über den hintersten Punkt des KFZ hinaus ragte, sodass den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wonach im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes zu umschreiben sind, nicht genüge getan wurde, andererseits kann aus Paragraph 101, Absatz 4, KFG in Verbindung mit Paragraph 59, KDV nicht abgeleitet werden, dass als hinterster Punkt des Kraftfahrzeuges bzw. des letzten Anhängers das Ende der fixen – nicht ausziehbaren – Ladefläche anzusehen ist, wie dies der Meldungsleger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 18.09.2013 ausführte. Aus diesem Grunde war das bekämpfte Straferkenntnis in Bezug auf die zweite Übertretung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Stattgebung der Beschwerde

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen. Aus diesem Grunde war das bekämpfte Straferkenntnis in Bezug auf die zweite Übertretung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Stattgebung der Beschwerde

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zum Beschwerdevorbringen gegen die Strafhöhe des bekämpften Straferkenntnisse ist auszuführen: Sowohl für die erste Übertretung, als auch für die dritte Übertretung des angefochtenen Straferkenntnisses ist jeweils

§ 134Abs.

1 KFG eine Höchststrafe von € 5.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) normiert.Sowohl für die erste Übertretung, als auch für die dritte Übertretung des angefochtenen Straferkenntnisses ist jeweils

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Höchststrafe von € 5.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) normiert.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis zur Strafbemessung begründend ausgeführt hat, ist als erschwerend eine einschlägige Bestrafung gewertet worden. Dem wurde mit der Beschwerde auch nicht entgegen getreten. Als mildernd hat die belangte Behörde nichts gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit Deckung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geschätzt. Auch dem wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Soweit mit der Beschwerde begehrt wird, dass von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen sei und lediglich eine Ermahnung auszusprechen sei, ist dem mit den dazu im bekämpften Straferkenntnis dargelegten Argumenten des Nichtvorliegens unbedeutender Folgen der Tat bzw. mangels geringen Verschuldens nicht zu folgen, zumal auch die Beschwerde selbst keine Umstände aufzeigt, weshalb mit Ermahnung vorzugehen sei. Da die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist, konnte von einer Erhebung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abgesehen werden, da sie auch unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen entspricht. Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien war daher die von der belangten Behörde verhängte Strafe zur ersten Übertretung und zur dritten Übertretung des bekämpften Straferkenntnisses als schuld- und tatangemessen zu bestätigen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte die Entscheidung gefällt werden, ohne das eine mündliche Verhandlung erforderlich war, da bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid hinsichtlich der zweiten Übertretung aufzuheben ist.

§ 44Abs. 3 Vw

GVG konnte im Übrigen die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, da einerseits in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und andererseits sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hatte, und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Entscheidung gefällt werden, ohne das eine mündliche Verhandlung erforderlich war, da bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid hinsichtlich der zweiten Übertretung aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte im Übrigen die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, da einerseits in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und andererseits sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hatte, und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte. Da das Straferkenntnis in Bezug auf die zweite Übertretung behoben wurde, war der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde auf insgesamt € 25,00 zu reduzieren.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. Da das Straferkenntnis in Bezug auf die zweite Übertretung behoben wurde, war der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde auf insgesamt € 25,00 zu reduzieren.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.24.1844.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.