GVG hat die Beschwerdeführerin binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger zumindest bis 15.01.2014 nicht gestellt, obwohl sie sich seit 30.01.2012, somit länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalte und verpflichtet gewesen wäre, ihren Aufenthalt binnen vier Monaten ab ihrer Einreise der zuständigen Behörde, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, anzuzeigen. Dadurch habe sie gegen § 53 Abs 1 NAG iVm § 77 Abs 1 Z 4 NAG verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00
Abs 1 Z 4 NAG, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen
G verhängt wurde.Dadurch habe sie gegen Paragraph 53, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen
Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe lediglich einen Nebenwohnsitz in Österreich, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich im Ausland. Sie halte sich immer nur sporadisch in Österreich auf, dies könne keine Niederlassung begründen. Im Lichte der Entscheidung des UVS Tirol 2008/11/05 2008/14/0060-2, habe die Beschwerdeführerin weder beabsichtigt, sich dauerhaft in Österreich aufzuhalten, noch ihren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Mittelpunkt hier zu begründen. Der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in familiärer und sozialer Hinsicht bestehe in ihrer Heimat, sie sei in Österreich lediglich beruflich engagiert. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien. Sie ist in Österreich seit Anfang 2012 als selbständige Prostituierte im Etablissement „E“ in G tätig und kommt für ca. zwei bis drei Wochen nach Österreich und hält sich dann wieder für zwei bis drei Wochen in Rumänien auf. Seit 30.01.2012 ist die Beschwerdeführerin in Österreich gemeldet und zwar von 30.01.2012 bis 16.07.2012 hauptwohnsitzlich, ab 16.07.2012 nebenwohnsitzlich, in S, G. Die Beschwerdeführerin spricht kein Wort Deutsch. In Rumänien lebt sie bei ihrer Mutter. Sie ist ledig und hat keinen Lebenspartner. Ihre Tätigkeit als Prostituierte in Österreich sieht sie als Übergang, bis sie in Rumänien einen Job gefunden hat. Die Beschwerdeführerin übt darüber hinaus keine andere Tätigkeit aus, bzw. hat kein sonstiges Einkommen. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin sowie ad hoc die als Vertrauensperson mitgekommene F H einvernommen wurden. Aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin ergab sich, dass diese seit Anfang 2012 in Österreich der Prostitution nachgeht und zwar im Etablissement „E“ in Graz. Sie habe sich als Rhythmus selbst festgelegt, für zwei bis drei Wochen in Österreich zu arbeiten und dann zwei bis drei Wochen in Rumänien zu verbringen. Ab und zu komme es vor, dass sie länger als zwei Wochen in Rumänien bleibe, z. B. als voriges Jahr ihre Mutter krank war und sie diese für zweieinhalb Monate pflegte. In Rumänien gehe die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach. Ihren Lebensmittelpunkt sehe sie in Rumänien, wo sie mit ihrer Mutter lebe. Die Zeugin F H gab an, die „Sekretärin“ im „E“ in Graz zu sein und ca. 60 Mädchen zu betreuen. Diese Tätigkeit mache sie ca. seit 28.01.2013. Die Zeugin F H bestätigte, dass der gewöhnliche Rhythmus bei der Beschwerdeführerin so sei, dass sie ca. drei Wochen in Österreich sei und manchmal bis zu drei Wochen in Rumänien, manchmal mehr, manchmal weniger. Daher werde sie von ihr auch nur als Nebenwohnsitz angemeldet. Manche Mädchen kämen überhaupt nicht mehr, das sei ganz wie diese wollen. Dann werden sie von F H abgemeldet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten dies der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten dies der Behörde anzuzeigen.
Abs 1 Z 5 NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 50,00 bis € 250,00 zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte, oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a NAG nicht rechtzeitig beantragt.
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 50,00 bis € 250,00 zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte, oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a NAG nicht rechtzeitig beantragt. Die einschlägigen Bestimmungen des NAG knüpfen die Bestimmungen über die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger an die Ausübung des Unionsrechts auf Freizügigkeit nach der Richtlinie an.
a der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum für über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist.
, Absatz eins, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum für über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist. Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird im § 2 Abs 2 NAG definiert als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Z 3).Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird im Paragraph 2, Absatz 2, NAG definiert als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht werden muss und stellt dabei auf die Rechtsprechung des EuGH ab, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige ausgeführt, dass ein durchgängiger Aufenthalt nicht gegeben sein muss, um von einer Niederlassung sprechen zu können (vgl. VwGH vom 17.04.2013, 2013/22/0019).Der Verwaltungsgerichtshof hatte dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige ausgeführt, dass ein durchgängiger Aufenthalt nicht gegeben sein muss, um von einer Niederlassung sprechen zu können vergleiche VwGH vom 17.04.2013, 2013/22/0019). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Wochen wieder für zwei bis drei Wochen nach Rumänien zurückkehrt, keine Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne des § 53 Abs 1 NAG darstellt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Tätigkeit ausübt und regelmäßig für zwei bis drei Wochen in Österreich selbständig der Prostitution nachgeht und dann wieder für ca. zwei bis drei Wochen nach Rumänien zurückkehrt, liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine tatsächliche und echte Tätigkeit vor, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt iSd § 53 NAG dar.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Wochen wieder für zwei bis drei Wochen nach Rumänien zurückkehrt, keine Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, NAG darstellt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Tätigkeit ausübt und regelmäßig für zwei bis drei Wochen in Österreich selbständig der Prostitution nachgeht und dann wieder für ca. zwei bis drei Wochen nach Rumänien zurückkehrt, liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine tatsächliche und echte Tätigkeit vor, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt iSd Paragraph 53, NAG dar. Damit hätte die Beschwerdeführerin die Verpflichtung gehabt, spätestens nach vier Monaten ihren Aufenthalt der Behörde anzuzeigen. Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie den Tatbestand des § 77 Abs 1 Z 5 NAG iVm § 53 Abs 1 NAG verwirklicht und dies in jedenfalls fahrlässiger Weise zu verantworten.Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie den Tatbestand des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG verwirklicht und dies in jedenfalls fahrlässiger Weise zu verantworten. Zumal es sich hier um ein Ungehorsamsdelikt als Dauerdelikt handelt, ist im gegenständlichen Fall ein Tatzeitraum bis zur Zustellung des Straferkenntnisses am 05.05.2014 umfasst. Nachdem das Strafverfahren GZ 0668552013/0009 aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark GZ: LVwG 30.20-3823/2014 vom 23. Juli 2013 noch offen ist und der Tatzeitraum bis 05.05.2014 konsumiert ist, ist von der belangten Behörde nun lediglich zu prüfen, ob der Tatvorwurf allenfalls auch für einen Zeitraum nach dem 05.05.2014 aufrechterhalten werden kann. Zur Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG ist auszuführen, dass angesichts des langen Tatzeitraumes trotz Unbescholtenheit die verhängte Geldstrafe als jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (€ 800,00; ledig, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, keine Belastungen) nicht geeignet sind, die Geldstrafe herabzusetzen.Zur Strafbemessung im Sinne des Paragraph 19, VStG ist auszuführen, dass angesichts des langen Tatzeitraumes trotz Unbescholtenheit die verhängte Geldstrafe als jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (€ 800,00; ledig, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, keine Belastungen) nicht geeignet sind, die Geldstrafe herabzusetzen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.20.3610.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.