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{'item': 'LVwG 49.31-1632/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 70§ 25a§ 8Art. 151§ 47§ 71

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG 49.31-1632/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 29 Abs. 1, 69 und 70 Abs. 1 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 48/2014 (im Folgenden LDG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 29, Absatz eins, 69 und 70 Absatz eins, Ziffer 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, , (im Folgenden LDG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses vom 14.05.2013 wie folgt abgeändert wird: Frau HOLn. Dipl. Päd. Mag. I M hat am 27.04.2012 den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist. Damit hat sie eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der § 29 Abs. 1 iVm § 69 LDG begangen und wird über sie

§ 70Abs.

1 Z 2 LDG eine Geldbuße in Höhe von € 750,00 verhängt. Frau HOLn. Dipl. Päd. Mag. römisch eins M hat am 27.04.2012 den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist. Damit hat sie eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, LDG begangen und wird über sie

Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, LDG eine Geldbuße in Höhe von € 750,00 verhängt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden Disziplinarkommission) vom 14.05.2013, GZ: DK II M19/56-2013, wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen verurteilt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden Disziplinarkommission) vom 14.05.2013, GZ: , DK römisch zwei M19/56-2013, wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen verurteilt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 „Nichteinhaltung der Unterrichtsverpflichtung während der

  1. Unterrichtsstunde am 08.11.2011“ wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 wegen des „Schreibens einer Grammatikschularbeit“ wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz „Am 27.04.2012 (Freitag) soll sie den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die Klassentür geschickt haben, wo er einen Großteil der Unterrichtsstunde unbeaufsichtigt verbracht haben soll“ wurde über sie die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 verhängt. Von weiteren Dienstpflichtverletzungen (Nichthalten von Supplierstunden am 08.03.2012 und am 26.03.2012; Nichthalten der Pausenaufsicht am 20.04.2012; Korrektur einer Schularbeit am selben Tag trotz durchgehender Lehrverpflichtung am 24.04.2012; regelmäßiges Anschreien der Klasse 1b im Schuljahr 2011/2012; regelmäßiges Verlassen des Klassenzimmers während der Unterrichtszeit und Korrekturarbeiten für andere Unterrichtsstunden sowie häufiges Telefonieren und intensive Beschäftigung mit ihrem Handy im Schuljahr 2011/2012; Nichtaushändigung eines einem Schüler abgenommenen Handys am 15.06.2012) wurde sie im selben Erkenntnis freigesprochen. Von weiteren Dienstpflichtverletzungen (Nichthalten von Supplierstunden am 08.03.2012 und am 26.03.2012; Nichthalten der Pausenaufsicht am 20.04.2012; Korrektur einer Schularbeit am selben Tag trotz durchgehender Lehrverpflichtung am 24.04.2012; regelmäßiges Anschreien der Klasse 1b im Schuljahr 2011 aus 2012,; regelmäßiges Verlassen des Klassenzimmers während der Unterrichtszeit und Korrekturarbeiten für andere Unterrichtsstunden sowie häufiges Telefonieren und intensive Beschäftigung mit ihrem Handy im Schuljahr 2011 aus 2012,; Nichtaushändigung eines einem Schüler abgenommenen Handys am 15.06.2012) wurde sie im selben Erkenntnis freigesprochen. Die Verurteilung im Anschuldigungspunkt 5 zweiter Satz – nur diese ist im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht von Relevanz – wurde von der belangten Behörde im Disziplinarerkenntnis wie folgt begründet: „Die Beschuldigte hat hinsichtlich des Anklagepunktes 5 zweiter Satz ebenfalls zugegeben, dass sie den Schüler Ko als Bestrafung vor die Klassentüre geschickt hat. Als Rechtfertigung werden die Klassenregeln der 4a Klasse vorgelegt, nach denen es an der Schule üblich bzw. zwischen den Kindern und Lehrern vereinbart sei, dass die Kinder als Strafe für aufgelistetes Fehlverhalten vor der Direktion stehen müssen. Dazu ist festzuhalten, dass die Klassenregeln keinesfalls ausdrücklich einem Lehrer die Möglichkeit einräumen, Schüler, auch wenn sie den Unterricht stören mögen, vor die Klassentüre zu stellen. Auch wenn die Klassenregeln den Lehrpersonen diese Möglichkeit einräumen würden, kann dies niemals als Rechtfertigungsgrund für die Handlungsweise der Beschuldigten dienen, da eine solche Bestrafung eindeutig rechtswidrig ist und es auch zu keiner wirksamen Vereinbarung zwischen minderjährigen Schülern und Lehrern kommen kann. Die schulrechtlichen Bestimmungen (§ 47 SchUG, Schulordnung BGBl Nr. 373/1974 idgF) regeln die Erziehungsmittel eines Lehrers eindeutig und abschließend. Die vorgenommene Bestrafung zielte auf eine Herabwürdigung des Schülers ab und verletzte zweifelsohne die kindliche Würde. Ein solches Verhalten bzw. eine solche von der Beschuldigten gesetzte Maßnahme ist geeignet, das zwischen einem Lehrer und einem Schüler bestehende besondere Vertrauensverhältnis zutiefst zu erschüttern. Selbst ein mögliches Fehlverhalten eines Schülers entschuldigt keine solche Reaktion eines Lehrers. Sie lässt jedenfalls auch an der notwendigen Objektivität eines Lehrers zweifeln. Sie ist nichts anderes als ein Stigmatisieren eines Schülers, nimmt ihm in dieser Situation seine Würde und gibt ihn – verursacht durch ein Lehrerverhalten – der Lächerlichkeit preis. Genau dies will der Katalog der Erziehungsmaßnahmen des SchUG bzw. der Schulordnung aber verhindern. Dem Fehlverhalten des Schülers ist mit einem angemessenen und adäquaten Erziehungsmittel zu begegnen. Die Erziehungsmaßnahmen sollen in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben (§ 8 Abs. 2 Schulordnung). Die Beschuldigte hat aber durch ihre Handlungsweise eindeutig gegen die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes bzw. der Schulordnung verstoßen. Die schulrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 47, SchUG, Schulordnung Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1974, idgF) regeln die Erziehungsmittel eines Lehrers eindeutig und abschließend. Die vorgenommene Bestrafung zielte auf eine Herabwürdigung des Schülers ab und verletzte zweifelsohne die kindliche Würde. Ein solches Verhalten bzw. eine solche von der Beschuldigten gesetzte Maßnahme ist geeignet, das zwischen einem Lehrer und einem Schüler bestehende besondere Vertrauensverhältnis zutiefst zu erschüttern. Selbst ein mögliches Fehlverhalten eines Schülers entschuldigt keine solche Reaktion eines Lehrers. Sie lässt jedenfalls auch an der notwendigen Objektivität eines Lehrers zweifeln. Sie ist nichts anderes als ein Stigmatisieren eines Schülers, nimmt ihm in dieser Situation seine Würde und gibt ihn – verursacht durch ein Lehrerverhalten – der Lächerlichkeit preis. Genau dies will der Katalog der Erziehungsmaßnahmen des SchUG bzw. der Schulordnung aber verhindern. Dem Fehlverhalten des Schülers ist mit einem angemessenen und adäquaten Erziehungsmittel zu begegnen. Die Erziehungsmaßnahmen sollen in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben , (Paragraph 8, Absatz 2, Schulordnung). Die Beschuldigte hat aber durch ihre Handlungsweise eindeutig gegen die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes bzw. der Schulordnung verstoßen. Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortungsvoller Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes–SchOG) zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 SchUG). Der Zielkatalog des § 2 SchOG sieht vor, dass die österreichische Schule die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte diesen Grundsatz zweifelsfrei verletzt. Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortungsvoller Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes–SchOG) zu erfüllen (Paragraph 17, Absatz eins, SchUG). Der Zielkatalog des Paragraph 2, SchOG sieht vor, dass die österreichische Schule die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte diesen Grundsatz zweifelsfrei verletzt. Weiters ist unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 SchUG und des § 2 Abs. 1 SchOG festzustellen, dass im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler die Lehrperson in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden hat, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Bei den Schülern handelt es sich um die heranwachsende Jugend, die gute Vorbilder und viel Lob als Ermutigung braucht. Sollte ein Fehlverhalten auftreten, ist einzig und allein ein Gespräch mit gemeinsam erarbeiteten Lösungsansätzen zur Verbesserung des Verhaltens erziehungstechnisch sinnvoll. Der Umgang miteinander muss immer auf der Basis der Wertschätzung erfolgen. Gerade Kinder und Jugendliche, die ein Fehlverhalten zeigen, neigen zur „negativen Aufmerksamkeit“. Dies ist als ein Hilferuf zu verstehen, weil dieser junge Mensch mit einer Situation nicht fertig wird. Es ist Aufgabe des Pädagogen, Maßnahmen zu setzen, die dem Kind helfen. Herabwürdigende Äußerungen und Handlungen sind jedenfalls zu unterlassen. Sie verletzen die Menschenwürde auf grausame Weise“.Weiters ist unter Berücksichtigung des Paragraph 47, Absatz eins, SchUG und des Paragraph 2, Absatz eins, SchOG festzustellen, dass im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler die Lehrperson in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden hat, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Bei den Schülern handelt es sich um die heranwachsende Jugend, die gute Vorbilder und viel Lob als Ermutigung braucht. Sollte ein Fehlverhalten auftreten, ist einzig und allein ein Gespräch mit gemeinsam erarbeiteten Lösungsansätzen zur Verbesserung des Verhaltens erziehungstechnisch sinnvoll. Der Umgang miteinander muss immer auf der Basis der Wertschätzung erfolgen. Gerade Kinder und Jugendliche, die ein Fehlverhalten zeigen, neigen zur „negativen Aufmerksamkeit“. Dies ist als ein Hilferuf zu verstehen, weil dieser junge Mensch mit einer Situation nicht fertig wird. Es ist Aufgabe des Pädagogen, Maßnahmen zu setzen, die dem Kind helfen. Herabwürdigende Äußerungen und Handlungen sind jedenfalls zu unterlassen. Sie verletzen die Menschenwürde auf grausame Weise“. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde als mildernd anerkannt, dass eine teilweise Schuldeinsicht der Beschuldigten vorlag und von ihr Teilgeständnisse abgelegt wurden. Auch wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass ihr direkt vorgesetzter Schulleiter sie nicht ausreichend unterstützt und angeleitet hat. Als erschwerend wurde jedoch das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen gewertet. Auch wurde sie im März 2007 bereits einmal vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wegen dienstrechtlicher Verfehlungen ermahnt (Nachsitzen von Schülern, Nichthalten einer Gangaufsicht und von zwei Supplierstunden, frühzeitiges Beenden einer Unterrichtsstunde). Weiters wurde die Beschuldigte in einem Disziplinarverfahren durch das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 13.11.2012 wegen mehrmaliger Nichtbeachtung von Weisungen und wegen Stigmatisierung und Herabwürdigung von Schülern schuldig gesprochen. Dabei wurden hinsichtlich der Weisungen Verweise verhängt, hinsichtlich der Herabwürdigung von Schülern eine Geldbuße in der Höhe von € 1.500,
  2. Nach Ansicht der Disziplinarkommission hat diese verhängte Strafe nicht den gewünschten Präventionszweck erfüllt, sodass im vorliegenden Verfahren ebenfalls wieder spezial- und generalpräventive Gründe bei der Findung des Strafausmaßes zu berücksichtigen waren. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis vom 14.05.2013, zugestellt am 14.10.2013, wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an die Disziplinaroberkommission (nunmehr Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erhoben. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Verurteilung hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz des Disziplinarerkenntnisses vom 14.05.
  3. Durch die eingeschränkte Beschwerde wurde die Bestrafung hinsichtlich der restlichen Anschuldigungspunkte (1 und 4) rechtskräftig. Begründend wurde in der Beschwerde hinsichtlich der Verurteilung in Anschuldigungspunkt 5 zweiter Satz ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie den Schüler S Ko in der BE-Stunde am Freitag den 27.04.2012 vor die Klassentür geschickt hat, sie sieht aber in dieser Maßnahme ein geeignetes und den Umständen entsprechendes Verhalten ihrerseits. Sie hat diese Maßnahme ergriffen, weil der Schüler während des Unterrichts andere Schüler von der Teilnahme am Unterricht abgehalten und den Unterricht ständig gestört hat. Es handle sich bei diesem Schüler um einen etwas schwierigeren Schüler und daher war diese Maßnahme geeignet, um den generellen Frieden in der Klasse wiederherzustellen. Der Schüler wurde lediglich für einen Zeitraum von ca. 5 Minuten vor die Tür gestellt und es war die räumliche Distanz zwischen dem vor der Tür befindlichen Schüler und dem Türstock in einem Ausmaß von ca. 0,5 Meter zu qualifizieren. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass der Schüler unter permanenter Aufsicht der Beschwerdeführerin gestanden hat. Ein Stigmatisieren - wie dies die belangte Behörde ausgeführt hat - wird aus Sicht der Beschwerdeführerin darin nicht gesehen, zumal auch eine Verächtlichmachung bzw. die Verletzung der kindlichen Würde damit nicht einhergegangen sei. Soweit überhaupt ein Schuldspruch gerechtfertigt wäre, hätte auf die Gesamtsituation Bedacht genommen werden und berücksichtigt werden müssen, dass es sich beim Schüler um einen äußerst störenden Schüler handelte. Aufgrund des in der Schule geltenden „Gewohnheitsrechtes“, dass Schüler in einer solchen Situation zumindest vor dem Direktionszimmer stehen müssen, bedeutet diese Maßnahme kein Stigmatisieren und auch nicht die Verletzung der Würde einer Person. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde vorgebracht, dass die verhängte Strafe als deutlich überhöht anzusehen sei und das Ausmaß der Strafe außerhalb der Relation vom Unrechts- und Schuldgehalt der Tat liegen. Gerade bei derartigen Maßnahmen, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt, handelt es sich um einen rechtlichen Graubereich, worin eine Maßnahme gerade noch oder gerade nicht mehr als gerechtfertigt erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin war von Anfang an geständig. Das von einer Wiederholung und einer einschlägigen Vorstrafe gesprochen werden könne, ist bezugnehmend des Sprachduktus „stigmatisieren“ (dies wird ohnehin vehement bestritten) völlig falsch, da seinerzeit lediglich in einem spielerischen Umgang ein Punkt auf die Nase bei einem Schüler gemacht wurde, und war dies auch von der Beschwerdeführerin im seinerzeitigen Verfahren nie so gemeint gewesen. Auch hätte bei der Bewertung der gegeneinander aufzuwiegenden Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden müssen, dass besondere Milderungsgründe vorgelegen haben, da die Beschwerdeführerin dem „Treiben des Schülers“ mehr oder minder ausgeliefert war und er die anderen Mitschüler permanent gestört hat. Die Tathandlung war auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen und hätte dies in jedem Fall mildernd berücksichtigt werden müssen, so auch das provozierende störerische Verhalten des Schülers S Ko. In dieser Hinsicht hätte die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe iSd § 32 Abs. 2 StGB zum Schluss kommen müssen, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht der Tatschuld angemessen ist. Die Beschwerdeführerin beantragte, freigesprochen zu werden, in eventu die Disziplinarstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren.Begründend wurde in der Beschwerde hinsichtlich der Verurteilung in Anschuldigungspunkt 5 zweiter Satz ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie den Schüler S Ko in der BE-Stunde am Freitag den 27.04.2012 vor die Klassentür geschickt hat, sie sieht aber in dieser Maßnahme ein geeignetes und den Umständen entsprechendes Verhalten ihrerseits. Sie hat diese Maßnahme ergriffen, weil der Schüler während des Unterrichts andere Schüler von der Teilnahme am Unterricht abgehalten und den Unterricht ständig gestört hat. Es handle sich bei diesem Schüler um einen etwas schwierigeren Schüler und daher war diese Maßnahme geeignet, um den generellen Frieden in der Klasse wiederherzustellen. Der Schüler wurde lediglich für einen Zeitraum von ca. 5 Minuten vor die Tür gestellt und es war die räumliche Distanz zwischen dem vor der Tür befindlichen Schüler und dem Türstock in einem Ausmaß von ca. 0,5 Meter zu qualifizieren. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass der Schüler unter permanenter Aufsicht der Beschwerdeführerin gestanden hat. Ein Stigmatisieren - wie dies die belangte Behörde ausgeführt hat - wird aus Sicht der Beschwerdeführerin darin nicht gesehen, zumal auch eine Verächtlichmachung bzw. die Verletzung der kindlichen Würde damit nicht einhergegangen sei. Soweit überhaupt ein Schuldspruch gerechtfertigt wäre, hätte auf die Gesamtsituation Bedacht genommen werden und berücksichtigt werden müssen, dass es sich beim Schüler um einen äußerst störenden Schüler handelte. Aufgrund des in der Schule geltenden „Gewohnheitsrechtes“, dass Schüler in einer solchen Situation zumindest vor dem Direktionszimmer stehen müssen, bedeutet diese Maßnahme kein Stigmatisieren und auch nicht die Verletzung der Würde einer Person. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde vorgebracht, dass die verhängte Strafe als deutlich überhöht anzusehen sei und das Ausmaß der Strafe außerhalb der Relation vom Unrechts- und Schuldgehalt der Tat liegen. Gerade bei derartigen Maßnahmen, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt, handelt es sich um einen rechtlichen Graubereich, worin eine Maßnahme gerade noch oder gerade nicht mehr als gerechtfertigt erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin war von Anfang an geständig. Das von einer Wiederholung und einer einschlägigen Vorstrafe gesprochen werden könne, ist bezugnehmend des Sprachduktus „stigmatisieren“ (dies wird ohnehin vehement bestritten) völlig falsch, da seinerzeit lediglich in einem spielerischen Umgang ein Punkt auf die Nase bei einem Schüler gemacht wurde, und war dies auch von der Beschwerdeführerin im seinerzeitigen Verfahren nie so gemeint gewesen. Auch hätte bei der Bewertung der gegeneinander aufzuwiegenden Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden müssen, dass besondere Milderungsgründe vorgelegen haben, da die Beschwerdeführerin dem „Treiben des Schülers“ mehr oder minder ausgeliefert war und er die anderen Mitschüler permanent gestört hat. Die Tathandlung war auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen und hätte dies in jedem Fall mildernd berücksichtigt werden müssen, so auch das provozierende störerische Verhalten des Schülers S Ko. In dieser Hinsicht hätte die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe iSd Paragraph 32, Absatz 2, StGB zum Schluss kommen müssen, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht der Tatschuld angemessen ist. Die Beschwerdeführerin beantragte, freigesprochen zu werden, in eventu die Disziplinarstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Die Beschwerde wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde brachte dazu in einer Stellungnahme vom 18.02.2014 vor, dass ein Freispruch hinsichtlich des bekämpften Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz keinesfalls erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin hat sowohl in der Verhandlung wie auch in der Beschwerde ausdrücklich zugegeben, den Schüler S Ko am 27.04.2012 vor die Klassentür geschickt zu haben. In der Beschwerde ist nur noch von einer Dauer von ca. 5 Minuten die Rede, während im Disziplinarerkenntnis in dubio pro reo davon ausgegangen wurde, dass der Schüler fünf bis zehn Minuten draußen gestanden ist. Es wird also offensichtlich versucht, die Verfehlung zu verharmlosen und als lediglich geringfügig darzustellen. Weiters vermeint die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten dadurch rechtfertigen zu können, indem sie vorbringt, der Schüler habe aufgrund des Störens des Unterrichtes die Ergreifung dieser Maßnahme gerechtfertigt. Diese Rechtsfertigung gehe jedoch ins Leere. Lehrern stehen als Erziehungsmittel die in § 8 Abs. 1 lit b aufgezählten Maßnahmen zu Gebote. Keinesfalls darf einem Schüler die Teilnahme am Unterricht verwehrt werden, sei die Dauer auch noch so kurz. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, dass der Schüler ein „äußerst störender Schüler“ sei, der permanent den Unterricht störte, rechtfertigt dies nicht die Anweisung, sich vor die Türe zu stellen. Sie hätte korrekterweise dies der Schulleitung mitteilen müssen, die weitere Maßnahmen hätte ergreifen können. Auch der Aussage, die Beschwerdeführerin habe den Schüler ständig im Auge gehabt, kann nicht gefolgt werden. Für die Disziplinarkommission ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin den Schüler geradezu stigmatisiert und ihm gegenüber ein herabwürdigendes und die kindliche Würde verletzendes Verhalten gesetzt hat, das entsprechend zu bestrafen sei, zumal die Beschwerdeführerin schon einmal hinsichtlich einer ähnlich zu sehenden Stigmatisierung bzw. Herabwürdigung mit Disziplinarerkenntnis vom 17.11.2011 schuldig gesprochen wurde, was auch von der Disziplinaroberkommission am 13.11.2012 bestätigt wurde. Auch die Bekämpfung der Strafhöhe geht nach Ansicht der belangten Behörde ins Leere. Die vorgebrachten Milderungsgründe, dass sie dem „Treiben des Schülers“ mehr oder minder „ausgeliefert“ gewesen sei, entbehren jeglicher Grundlage. Es ist nun einmal das Berufsbild des Pädagogen, dass er sich auch mit schwierigeren Schülern auseinandersetzen muss und mit ihnen klarkommen muss. Es gibt ganz klar aufgezählte Erziehungsmittel, die nicht vom Lehrer eigenmächtig erweitert werden dürfen. Die Beschwerdeführerin ist sehr wohl einschlägig vorbestraft. Als erschwerend wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie durch die Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihr in ihrer Stellung als Lehrerin oblag. Offensichtlich war auch die zuletzt verhängte Geldstrafe von € 1500,00 zu gering, um sie von der Begehung einer weiteren Dienstpflichtverletzung abzuhalten. Daher wurde erneut eine Geldstrafe von € 1500,00 verhängt, um sie hoffentlich nunmehr von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch spielt die generalpräventive Wirkung eine große Rolle, da ein herabwürdigendes Verhalten durch Lehrpersonen nicht geduldet werden darf. Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass die Disziplinarstrafe aus spezialpräventiver Sicht zu hoch wäre, so ist aus generalpräventiver Sicht die Höhe der Strafe jedenfalls als angemessen anzusehen. Beantragt wurde, der Berufung nicht stattzugeben und das Erkenntnis der Disziplinarkommission vollinhaltlich zu bestätigen.Die belangte Behörde brachte dazu in einer Stellungnahme vom 18.02.2014 vor, dass ein Freispruch hinsichtlich des bekämpften Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz keinesfalls erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin hat sowohl in der Verhandlung wie auch in der Beschwerde ausdrücklich zugegeben, den Schüler S Ko am 27.04.2012 vor die Klassentür geschickt zu haben. In der Beschwerde ist nur noch von einer Dauer von ca. 5 Minuten die Rede, während im Disziplinarerkenntnis in dubio pro reo davon ausgegangen wurde, dass der Schüler fünf bis zehn Minuten draußen gestanden ist. Es wird also offensichtlich versucht, die Verfehlung zu verharmlosen und als lediglich geringfügig darzustellen. Weiters vermeint die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten dadurch rechtfertigen zu können, indem sie vorbringt, der Schüler habe aufgrund des Störens des Unterrichtes die Ergreifung dieser Maßnahme gerechtfertigt. Diese Rechtsfertigung gehe jedoch ins Leere. Lehrern stehen als Erziehungsmittel die in Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, aufgezählten Maßnahmen zu Gebote. Keinesfalls darf einem Schüler die Teilnahme am Unterricht verwehrt werden, sei die Dauer auch noch so kurz. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, dass der Schüler ein „äußerst störender Schüler“ sei, der permanent den Unterricht störte, rechtfertigt dies nicht die Anweisung, sich vor die Türe zu stellen. Sie hätte korrekterweise dies der Schulleitung mitteilen müssen, die weitere Maßnahmen hätte ergreifen können. Auch der Aussage, die Beschwerdeführerin habe den Schüler ständig im Auge gehabt, kann nicht gefolgt werden. Für die Disziplinarkommission ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin den Schüler geradezu stigmatisiert und ihm gegenüber ein herabwürdigendes und die kindliche Würde verletzendes Verhalten gesetzt hat, das entsprechend zu bestrafen sei, zumal die Beschwerdeführerin schon einmal hinsichtlich einer ähnlich zu sehenden Stigmatisierung bzw. Herabwürdigung mit Disziplinarerkenntnis vom 17.11.2011 schuldig gesprochen wurde, was auch von der Disziplinaroberkommission am 13.11.2012 bestätigt wurde. Auch die Bekämpfung der Strafhöhe geht nach Ansicht der belangten Behörde ins Leere. Die vorgebrachten Milderungsgründe, dass sie dem „Treiben des Schülers“ mehr oder minder „ausgeliefert“ gewesen sei, entbehren jeglicher Grundlage. Es ist nun einmal das Berufsbild des Pädagogen, dass er sich auch mit schwierigeren Schülern auseinandersetzen muss und mit ihnen klarkommen muss. Es gibt ganz klar aufgezählte Erziehungsmittel, die nicht vom Lehrer eigenmächtig erweitert werden dürfen. Die Beschwerdeführerin ist sehr wohl einschlägig vorbestraft. Als erschwerend wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie durch die Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihr in ihrer Stellung als Lehrerin oblag. Offensichtlich war auch die zuletzt verhängte Geldstrafe von € 1500,00 zu gering, um sie von der Begehung einer weiteren Dienstpflichtverletzung abzuhalten. Daher wurde erneut eine Geldstrafe von € 1500,00 verhängt, um sie hoffentlich nunmehr von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch spielt die generalpräventive Wirkung eine große Rolle, da ein herabwürdigendes Verhalten durch Lehrpersonen nicht geduldet werden darf. Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass die Disziplinarstrafe aus spezialpräventiver Sicht zu hoch wäre, so ist aus generalpräventiver Sicht die Höhe der Strafe jedenfalls als angemessen anzusehen. Beantragt wurde, der Berufung nicht stattzugeben und das Erkenntnis der Disziplinarkommission vollinhaltlich zu bestätigen. Der Disziplinaranwalt führte in seiner Stellungnahme vom 18.02.2014 Folgendes aus: Die von der Beschwerdeführerin angewendete Bestrafung stellt kein zulässiges Erziehungsmittel dar. Diese sind

§ 8Abs.

1 lit. b Schulordnung taxativ festgelegt. Das Stehen vor der Klassentür war kein geeignetes Mittel, um den Frieden in der Klasse wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat den Schüler vor der gesamten Klasse als auch vor den vorbeigehenden Personen der Lächerlichkeit preisgegeben. Daher entbehrt auch die Behauptung, die Tat hätte keine Folge nach sich gezogen und ein Schuldspruch sei auch aus generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, jeder Grundlage. Ein Lehrer verstößt gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schüler missen lässt (VwGH 23.03.1983, 83/09/0013). Die Beschwerdeführerin hätte gerade bei der von ihr behaupteten permanenten Unterrichtsstörung durch den Schüler frühzeitig in pädagogisch sinnvoller und gesetzlich erlaubter Form reagieren müssen (zB. Beiziehung der Schulleitung, Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Aufträge zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten usw.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie dem Treiben des Schülers mehr oder minder ausgeliefert war und nur die Provokation des Schülers ursächlich für die Anwendung der verbotenen Erziehungsmaßnahme gewesen sei, ist nicht glaubwürdig und würde bei Zutreffen dieser Behauptung auf schwerwiegende pädagogische Mängel in der Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin schließen lassen. Keinesfalls kann darin ein Milderungsgrund gesehen werden. Inwieweit sich der Schüler tatsächlich herabgewürdigt gefühlt hat, ist ohne Belang. Die Anwendung eines verbotenen Erziehungsmittel kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es bei einem „seelisch robusten“ Schüler angewendet wurde. Als besonders schwerwiegend ist das fortgesetzt rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin einzustufen. Obwohl sie bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 13.11.2012, insbesondere wegen Stigmatisierung und Herabwürdigung von Schülern schuldig gesprochen wurde, behauptet sie in ihrer Beschwerde erneut, damals lediglich in einem spielerischen Umgang einen Punkt auf die Nase gemalt zu haben. Es ist offensichtlich, dass die damalige Verurteilung zu keiner diesbezüglichen Einsicht- oder Verhaltensänderung geführt hat, weshalb die Strafhöhe in Anbetracht des Unrechtsgehaltes jedenfalls angemessen ist.Die von der Beschwerdeführerin angewendete Bestrafung stellt kein zulässiges Erziehungsmittel dar. Diese sind

Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, Schulordnung taxativ festgelegt. Das Stehen vor der Klassentür war kein geeignetes Mittel, um den Frieden in der Klasse wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat den Schüler vor der gesamten Klasse als auch vor den vorbeigehenden Personen der Lächerlichkeit preisgegeben. Daher entbehrt auch die Behauptung, die Tat hätte keine Folge nach sich gezogen und ein Schuldspruch sei auch aus generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, jeder Grundlage. Ein Lehrer verstößt gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schüler missen lässt (VwGH 23.03.1983, 83/09/0013). Die Beschwerdeführerin hätte gerade bei der von ihr behaupteten permanenten Unterrichtsstörung durch den Schüler frühzeitig in pädagogisch sinnvoller und gesetzlich erlaubter Form reagieren müssen (zB. Beiziehung der Schulleitung, Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Aufträge zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten usw.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie dem Treiben des Schülers mehr oder minder ausgeliefert war und nur die Provokation des Schülers ursächlich für die Anwendung der verbotenen Erziehungsmaßnahme gewesen sei, ist nicht glaubwürdig und würde bei Zutreffen dieser Behauptung auf schwerwiegende pädagogische Mängel in der Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin schließen lassen. Keinesfalls kann darin ein Milderungsgrund gesehen werden. Inwieweit sich der Schüler tatsächlich herabgewürdigt gefühlt hat, ist ohne Belang. Die Anwendung eines verbotenen Erziehungsmittel kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es bei einem „seelisch robusten“ Schüler angewendet wurde. Als besonders schwerwiegend ist das fortgesetzt rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin einzustufen. Obwohl sie bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 13.11.2012, insbesondere wegen Stigmatisierung und Herabwürdigung von Schülern schuldig gesprochen wurde, behauptet sie in ihrer Beschwerde erneut, damals lediglich in einem spielerischen Umgang einen Punkt auf die Nase gemalt zu haben. Es ist offensichtlich, dass die damalige Verurteilung zu keiner diesbezüglichen Einsicht- oder Verhaltensänderung geführt hat, weshalb die Strafhöhe in Anbetracht des Unrechtsgehaltes jedenfalls angemessen ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einschließlich der Vorakten, sowie einer mündlichen Verhandlung, die am 27.05.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, weiters die belangte Behörde und der Disziplinaranwalt teil. Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin an der Neuen Mittelschule P und unterrichtet Deutsch, Biologie und Bildnerische Erziehung. Sie ist dort seit ca. neun Jahren beschäftigt. Die Beschwerdeführerin sieht sich mehrfach Mobbingattacken an der Schule ausgesetzt. Sie bezeichnet ihren Unterrichtsstil als sehr geradlinig und zielorientiert und führt aus, dass sich ihr Unterrichtsstil von dem der anderen Lehrer deutlich unterscheidet. Sie ist die einzige Lehrerin an der Schule, die mit schwer erziehbaren Kindern umgehen kann und wird daher auch immer wieder ersucht, solche Kinder in ihre Klasse aufzunehmen und zu betreuen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich selbst als sehr engagiert für die Schule, was aber an der Schule nicht immer gutgeheißen wurde. Der Schüler S Ko zählt für sie zu den schwierigeren Schülern. Die Beschwerdeführerin gab aber an, mit ihm gut umgehen zu können und dass sie auch den Kontakt zu seinen Eltern hält. Es wurden mit den Eltern verschiedene Erziehungsmaßnahmen für den Schulbereich besprochen, welche auch Anklang bei den Eltern fanden. Auch der konkrete Vorfall, der Gegenstand der Verurteilung war, wurde mit den Eltern im Nachhinein besprochen. An dem konkreten Tag, Freitag der 27.04.2012, war es schon vor dem Zeichenunterricht in der Klasse sehr laut. Nach der Pause betrat die Beschwerdeführerin mit dem Läuten die Klasse. Am Anfang wurden Konzentrationsspiele gemacht, um die Ruhe wiederherzustellen. Die Klasse hat sich dann schnell beruhigt, nur S Ko war nicht sofort zu beruhigen. Die Beschwerdeführerin hat zunächst ein Gespräch mit ihm geführt über Themen, die ihn ablenken könnten. Nachdem auch das Gespräch erfolglos war, hat sie ihn zweimal innerhalb der Klasse versetzt – zuerst nach hinten und dann ganz nach vorne. Auch diese Maßnahme blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin hat ihn daraufhin ausdrücklich verwarnt und angedroht, dass sie ihn aus der Klasse rausstellen müsse, weil er andere Schüler attackiert hat. Er hat geschubst und mit dem Ellbogen gestoßen. Er hatte auch irgendeinen Gegenstand aus dem Federpenal in der Hand, mit dem er einen anderen Schüler belästigte. Dass es sich um einen spitzen, gefährlichen Gegenstand handelte, konnte von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt werden. Dies war dann für die Beschwerdeführerin der entscheidende Punkt, an dem sie die Störung nicht mehr hinnehmen konnte, weil der Unterricht nicht weitergeführt werden konnte. Sie stellte ihn daraufhin in die geöffnete Tür, und zwar in den Türrahmen. Er war vor der Tür, die Tür war offen. Die Beschwerdeführerin hat die Gewohnheit, während des Unterrichts in der Klasse herumzugehen und hatte den Schüler S Ko die ganze Zeit im Auge. Die Beschwerdeführerin hat es dem Schüler selbst freigestellt, zu entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen kann. Der Schüler S Ko hat sich dann selbst sehr schnell wieder beruhigt und sie hat ihn gefragt, ob er meint, dass er wieder am Unterricht teilnehmen kann und er hat „Ja“ gesagt. Dies war nach Erachtens der Beschwerdeführerin ca. nach 5 Minuten der Fall. Im Verhandlungsprotokoll der Disziplinarkommission und der Begründung des Disziplinarerkenntnisses handelte es sich um einen Zeitraum von 5 bis 10 Minuten. Die Beschwerdeführerin hat dann unmittelbar nach Unterrichtsende in der Pause sofort die Mutter angerufen und sie über den Vorfall informiert und sie hat sich auch entschuldigt. Die Mutter des Schülers gab an, dass es derzeit private Sorgen gäbe und S Ko deswegen wahrscheinlich so unruhig war. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte nicht gleichzeitig S Ko im Auge haben können und die restliche Klasse beaufsichtigen können, gab sie an, dass die Klasse insgesamt aus nur 14 Schülern besteht und es durchaus möglich war, alle zu beaufsichtigen. Von den Schülern wurde S Ko selbst schon als störend empfunden und sie waren selbst froh, dass der Unterricht wieder normal ablaufen konnte. Ausgelacht wurde S Ko von niemandem. Nach Empfinden der Beschwerdeführerin hat er es auch nicht als entwürdigend empfunden. Er hat dann sehr konzentriert weitergearbeitet. In der Zeit, die er vor der Tür verbracht hat, hat er sich sehr ruhig verhalten und hat sich an den Türstock angelehnt. Der Unterricht ist dann reibungslos weiterverlaufen. Auch zwischen den Schülern gab es keine Vorfälle mehr. Auf die Frage, welche Maßnahme als besser erachtet wird, den Schüler in die Tür zu stellen oder mit ihm zum Direktor zu gehen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Gang zum Direktor als schlimmer empfinde und dies von ihr abgelehnt wird. Sie kann die Klasse nicht unbeaufsichtigt lassen, der Lehrer verliert dadurch das Gesicht und auch der Schüler wird abgeführt und stigmatisiert. Die Beschwerdeführerin hält von dieser Maßnahme nichts. Angesprochen auf die in § 8 Schulordnung aufgezählten Maßnahmen, führte sie aus, dass sie natürlich vorher versucht hat, rechtmäßige Maßnahmen zu setzen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie zu anderen Methoden greife, die oft ins Theatralische gehen und den Kindern auch Spaß machen. Insgesamt ist es äußerst selten notwendig, zu Erziehungsmethoden wie zum Beispiel Ermahnung zu greifen. Sollte es nötig sein, versetzt sie die Kinder innerhalb der Klasse. Im konkreten Fall hat sie die ergriffene Maßnahme als sinnvoll erachtet. Sie hat aber auch gleich erkannt, dass es falsch war und auch die Mutter deshalb sofort angerufen. Nur in dieser Situation war es für sie der einzig gangbare Weg. Die Möglichkeit, zum Direktor zu gehen, hat sie in dieser Situation nicht gesehen. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte nicht gleichzeitig S Ko im Auge haben können und die restliche Klasse beaufsichtigen können, gab sie an, dass die Klasse insgesamt aus nur 14 Schülern besteht und es durchaus möglich war, alle zu beaufsichtigen. Von den Schülern wurde S Ko selbst schon als störend empfunden und sie waren selbst froh, dass der Unterricht wieder normal ablaufen konnte. Ausgelacht wurde S Ko von niemandem. Nach Empfinden der Beschwerdeführerin hat er es auch nicht als entwürdigend empfunden. Er hat dann sehr konzentriert weitergearbeitet. In der Zeit, die er vor der Tür verbracht hat, hat er sich sehr ruhig verhalten und hat sich an den Türstock angelehnt. Der Unterricht ist dann reibungslos weiterverlaufen. Auch zwischen den Schülern gab es keine Vorfälle mehr. Auf die Frage, welche Maßnahme als besser erachtet wird, den Schüler in die Tür zu stellen oder mit ihm zum Direktor zu gehen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Gang zum Direktor als schlimmer empfinde und dies von ihr abgelehnt wird. Sie kann die Klasse nicht unbeaufsichtigt lassen, der Lehrer verliert dadurch das Gesicht und auch der Schüler wird abgeführt und stigmatisiert. Die Beschwerdeführerin hält von dieser Maßnahme nichts. Angesprochen auf die in , Paragraph 8, Schulordnung aufgezählten Maßnahmen, führte sie aus, dass sie natürlich vorher versucht hat, rechtmäßige Maßnahmen zu setzen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie zu anderen Methoden greife, die oft ins Theatralische gehen und den Kindern auch Spaß machen. Insgesamt ist es äußerst selten notwendig, zu Erziehungsmethoden wie zum Beispiel Ermahnung zu greifen. Sollte es nötig sein, versetzt sie die Kinder innerhalb der Klasse. Im konkreten Fall hat sie die ergriffene Maßnahme als sinnvoll erachtet. Sie hat aber auch gleich erkannt, dass es falsch war und auch die Mutter deshalb sofort angerufen. Nur in dieser Situation war es für sie der einzig gangbare Weg. Die Möglichkeit, zum Direktor zu gehen, hat sie in dieser Situation nicht gesehen. Ein Gespräch mit dem Schulleiter über diesen Vorfall gab es nicht. Es wurde dann aber später Disziplinaranzeige erhoben. Zu der bereits erfolgten Verurteilung wegen des Setzens eines Punktes auf die Nase von Schülern, führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie eingesehen hat, dass dies eine rechtswidrige Erziehungsmaßnahme war und sie mache das auch nicht mehr. Festzuhalten ist, dass es zum Zeitpunkt 27.04.2012 noch keine rechtskräftige Verurteilung durch die Disziplinaroberkommission gegeben hat. Diese erfolgte erst am 13.11.2012. Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass es im Verfahren erster Instanz nie Verfahrensgegenstand war, dass es sich bei dem Schüler um einen schwierigen Schüler handelt. Aus der Verhandlungsschrift der Disziplinarkommission geht hervor, dass der Schüler S Ko zwar andere Kinder vom Unterricht abgehalten hat, nicht aber, dass er ein schwieriger Schüler sei. Insbesondere wurde nie behauptet, dass er andere Schüler mit spitzen Gegenständen attackiert hat. Das SchUG geht von gewissen Erziehungsmaßnahmen aus, die bei Fehlverhalten des Schülers zu setzen sind. Im konkreten Fall hätte der spitze Gegenstand abgenommen werden und den Eltern ausgehändigt werden müssen. Ob die Eltern mit einer Erziehungsmaßnahme einverstanden sind oder nicht, ist völlig unerheblich. An die Dienstpflichtverletzung der Lehrerin ist ein objektiver Maßstab anzusetzen. Auf das subjektive Empfinden des Schülers kommt es nicht an. Das Herausnehmen des Kindes aus dem Klassenverband und in die Tür Stellen – sozusagen am Pranger – ist objektiv geeignet, die Würde des Kindes zu verletzen. Hervorzuheben ist die besondere Schutzwürdigkeit des Kindes. Der Schüler war zum Zeitpunkt der Tat zwölf Jahre alt. Die Schutzwürdigkeit ist noch mehr zu betonen, wenn es sich um ein schwieriges Kind handelt, weil diese Kinder einen besonderen Halt in der Gesellschaft und im Klassenverband brauchen. Auch die Bestrafung durch die Disziplinaroberkommission wegen des Setzens eines Punktes auf die Nase erfolgte bei einem Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die besonders schwierige Situation an der Schule (Mobbing) kann für die Beurteilung der konkreten Erziehungsmaßnahme keine Rolle spielen. Vom Disziplinaranwalt wurde vorgebracht, dass die von der Beschwerdeführerin und vom Verteidiger geschilderte schwierige Situation an der Schule mit Anfeindungen und Mobbing für die Beurteilung des konkreten Verfahrensgegenstandes keine Rolle spielt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum konkreten Ablauf des Vorfalles am 27.04.2012 in der BE-Unterrichtsstunde waren für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig. Es bestehen im Wesentlichen auch keine abweichenden Aussagen zu den im erstinstanzlichen Verfahren vor der Disziplinarkommission getroffenen Aussagen. Dass der Schüler S Ko seine Mitschüler mit einem spitzen, gefährlichen Gegenstand belästigte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erwiesen. Dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich schwierigen Schüler handelt, ist für das Landesverwaltungsgericht ebenso nicht erwiesen. Glaubwürdig dargelegt wurde aber, dass er am 27.04.2012 den BE-Unterricht durch sein Verhalten erheblich gestört hat. Laut Begründung des Bescheides der Disziplinarkommission wurden hinsichtlich der Dauer, die der Schüler vor der Tür stand, – da diese nicht eindeutig feststellbar war – in dubio pro reo die Angaben der Beschuldigten für wahr gehalten und somit von einem Zeitraum von 5 bis 10 Minuten ausgegangen. In der Verhandlung sprach die Beschwerdeführerin von ca. 5 Minuten. Da diese Zeitangaben nicht erheblich variieren, aber der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert sein muss, geht das Landesverwaltungsgericht von einer Zeitdauer von 5 bis 10 Minuten aus, die der Schüler S Ko vor der geöffneten Tür gestanden ist. Das Landesverwaltungsgericht sieht es auch als von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt an, dass sie in der Lage war, den Schüler S Ko und die restliche Klasse gleichzeitig zu beaufsichtigen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des Schülers S Ko wurde vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichts bei der Neuen Mittelschule P ergab, dass der Schüler S Ko nach wie vor in drei Gegenständen von der Beschwerdeführerin unterrichtet wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes würde es ein dreizehnjähriges Kind zu stark belasten und unter Druck setzen, wenn es in einer Gerichtsverhandlung vor der eigenen Lehrerin aussagen müsste. Da sich in der Verhandlung selbst keine wesentlichen Widersprüche zu den Aussagen in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission ergaben, war auch eine weitere Beweisaufnahme aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht notwendig. Auch wurde keine weitere Beweisaufnahme zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schwierigen beruflichen Situation an der NMS P (Mobbing) durchgeführt, da dies für die Beurteilung der konkreten Dienstpflichtverletzung nicht von Relevanz ist. Die Beschuldigte bezog zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ein Bruttogehalt in Höhe von € 4.289,60, was ein Nettogehalt von € 2.405,62 ergibt. Sie hat monatliche Belastungen in Höhe von € 1.600,00, worin auch die Kreditrückzahlungen für den Erwerb ihrer Eigentumswohnung enthalten sind. Die monatlichen Kreditbelastungen belaufen sich auf € 1.450,00, wobei davon € 1.000,00 von ihrem Gehaltskonto und die Differenz vom Einkommen aus ihrer Nebenbeschäftigung bezahlt werden. Mit ihrer Nebenbeschäftigung hat sie ein Einkommen im gesamten Jahr von brutto € 9.000,00, wobei dieser Verdienst aber schwankt. Die Beschuldigte bezog zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ein Bruttogehalt in Höhe von € 4.289,60, was ein Nettogehalt von € 2.405,62 ergibt. Sie hat monatliche Belastungen in Höhe von , € 1.600,00, worin auch die Kreditrückzahlungen für den Erwerb ihrer Eigentumswohnung enthalten sind. Die monatlichen Kreditbelastungen belaufen sich auf € 1.450,00, wobei davon € 1.000,00 von ihrem Gehaltskonto und die Differenz vom Einkommen aus ihrer Nebenbeschäftigung bezahlt werden. Mit ihrer Nebenbeschäftigung hat sie ein Einkommen im gesamten Jahr von brutto , € 9.000,00, wobei dieser Verdienst aber schwankt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 wurde die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen als Berufungsbehörde aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wurde die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen als Berufungsbehörde aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen. 2. Zur Entscheidung in der Rechtssache: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 29 LDGParagraph 29, LDG

(1)Absatz eins,Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Absatz 2,Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. § 69 LDGParagraph 69, LDG Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen. § 70 LDG Paragraph 70, LDG
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind 1.Ziffer eins der Verweis, 2.Ziffer 2 die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4.Ziffer 4 die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. § 71 LDGParagraph 71, LDG
(1)Absatz eins,Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. § 2 SchOGParagraph 2, SchOG
(1)Absatz eins,Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes.
(3)Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

Abs. 1 beizutragen.

(3)Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

Absatz eins, beizutragen. § 17 Abs. 1 SchUGParagraph 17, Absatz eins, SchUG

(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen. § 43 Abs. 1 SchUGParagraph 43, Absatz eins, SchUG
(1)Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
(1)Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. § 47 SchUGParagraph 47, SchUG
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2)Absatz 2,Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen.
(3)Absatz 3,Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen

Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen

Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig. § 51 Abs. 3 SchUG Paragraph 51, Absatz 3, SchUG

(3)Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. Verordnung betreffend die Schulordnung BGBl Nr. 373/1974 idF BGBl II Nr. 181/2005Verordnung betreffend die Schulordnung Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2005, § 1 Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2)Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. § 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden: a)Litera a bei positivem Verhalten des Schülers: Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank; b)Litera b bei einem Fehlverhalten des Schülers: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung. Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz, angewendet werden.
(2)Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben. Zum Tatvorwurf: Der Schuldspruch im Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 14.05.2013 lautet: „Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz wird

§ 70Abs. 1 Z 3 LDG 1984 idg

F über sie die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 ausgesprochen.“ „Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz wird

Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 idgF über sie die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 ausgesprochen.“ Der konkrete Tatvorwurf ergibt sich daher aus dem Verweis auf Anschuldigungspunkt 5 zweiter Satz. Dieser lautet: „Am 27.04.2012 (Freitag) soll sie den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die Klassentür geschickt haben, wo er einen Großteil der Unterrichtsstunde unbeaufsichtigt verbracht haben soll.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses gegenüber den diesem vorangehenden Verfahrensschritten des Einleitungsbeschlusses und des Verhandlungsbeschlusses eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe darstellt. Dabei ist der Bestimmung des § 74 LDG zufolge § 59 Abs. 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch – im Ergebnis nicht anders, als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechts – im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; 08.08.2008, 2006/09/0145; 18.12.2012, 2010/09/0075). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses gegenüber den diesem vorangehenden Verfahrensschritten des Einleitungsbeschlusses und des Verhandlungsbeschlusses eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe darstellt. Dabei ist der Bestimmung des , Paragraph 74, LDG zufolge Paragraph 59, Absatz eins, AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch – im Ergebnis nicht anders, als dies , Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechts – im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; 08.08.2008, 2006/09/0145; 18.12.2012, 2010/09/0075). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Disziplinarerkenntnis nicht. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die im Hinblick auf das für disziplinarrechtliche Vorwürfe bestehende Bestimmtheitsgebot erforderlichen Feststellungen im Spruch zu treffen und eine ausreichend genaue Umschreibung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung im Spruch vorzunehmen. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts hat die Beschwerdeführerin den Schüler S Ko vor die Klassentür geschickt. Dort hat er nicht den Großteil der Unterrichtsstunde verbracht, sondern lediglich 5 bis 10 Minuten. Entscheidend ist auch, dass er in dieser Zeit nicht unbeaufsichtigt war, sondern im Blickfeld der Beschwerdeführerin und daher beaufsichtigt war. Der von der belangten Behörde angenommene Tatvorwurf erweist sich daher in mehreren Punkten als zu weitgehend und konnte in diesem Umfang aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht ermittelten Sachverhalts als nicht erwiesen angesehen werden. Der Tatvorwurf wurde daher aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts wie folgt konkretisiert: „Frau HOLn. Dipl. Päd. Mag. I M hat am 27.04.2012 den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist.“„Frau HOLn. Dipl. Päd. Mag. römisch eins M hat am 27.04.2012 den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist.“ Zur Dienstpflichtverletzung: Hinsichtlich der im Disziplinarerkenntnis ausgeführten Verletzung der

§ 47Sch

UG und der in § 8 Schulordnung vorgegebenen Erziehungsmittel und die damit verbundene Herabwürdigung des Schülers und die Verletzung der kindlichen Würde ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten:Hinsichtlich der im Disziplinarerkenntnis ausgeführten Verletzung der

Paragraph 47, SchUG und der in Paragraph 8, Schulordnung vorgegebenen Erziehungsmittel und die damit verbundene Herabwürdigung des Schülers und die Verletzung der kindlichen Würde ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten:

§ 47Schu

G hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse oder in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen. Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

Paragraph 47, SchuG hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse oder in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen. Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten. § 8 der Schulordnung sieht bei einem Fehlverhalten des Schülers als Erziehungsmittel die Aufforderung, die Zurechtweisung, die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten sowie die Verwarnung vor.Paragraph 8, der Schulordnung sieht bei einem Fehlverhalten des Schülers als Erziehungsmittel die Aufforderung, die Zurechtweisung, die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten sowie die Verwarnung vor. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass von der Beschwerdeführerin ein Erziehungsmittel eingesetzt wurde, das nicht den im Katalog des § 8 Schulordnung iVm § 47 SchuG angeführten Mitteln entspricht. Ein Lehrer darf einem Schüler nicht die Teilnahme am Unterricht verwehren. Darin liegt eine Dienstpflichtverletzung iSd § 69 LDG. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch eingestanden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist aber die Gesamtsituation, in der sich die Lehrerin am 27.04.2012 befunden hat, entsprechend zu berücksichtigen. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass von der Beschwerdeführerin ein Erziehungsmittel eingesetzt wurde, das nicht den im Katalog des Paragraph 8, Schulordnung in Verbindung mit Paragraph 47, SchuG angeführten Mitteln entspricht. Ein Lehrer darf einem Schüler nicht die Teilnahme am Unterricht verwehren. Darin liegt eine Dienstpflichtverletzung iSd , Paragraph 69, LDG. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch eingestanden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist aber die Gesamtsituation, in der sich die Lehrerin am 27.04.2012 befunden hat, entsprechend zu berücksichtigen. Der Schüler hat durch sein Verhalten den Unterricht erheblich gestört. Die Beschwerdeführerin hat zunächst durch ein Gespräch sowie zweimaliges Versetzen im Klassenzimmer versucht, die Ordnung wiederherzustellen. Erst nachdem ihr dies nicht gelungen war, hat sie den Schüler vor die geöffnete Tür gestellt, wobei sie es ihm selbst freigestellt hat, zu entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen wollte. Dies war nach fünf bis zehn Minuten der Fall, die restliche Unterrichtsstunde verlief ohne weitere Störung. Der Schüler war weiterhin im Sichtfeld der Lehrerin und daher auch nicht unbeaufsichtigt. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft ausführte, war es ihr möglich, sowohl die Schüler im Zeichenunterricht als auch den Schüler S Ko gleichzeitig zu beaufsichtigen. Die in § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz normierte Aufsichtspflicht des Lehrers ist eine ganz zentrale Dienstpflicht, deren Verletzung einen erheblichen Unrechtsgehalt begründet. Eine solche Verletzung erfolgte im konkreten Fall nicht.Der Schüler war weiterhin im Sichtfeld der Lehrerin und daher auch nicht unbeaufsichtigt. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft ausführte, war es ihr möglich, sowohl die Schüler im Zeichenunterricht als auch den Schüler S Ko gleichzeitig zu beaufsichtigen. Die in Paragraph 51, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz normierte Aufsichtspflicht des Lehrers ist eine ganz zentrale Dienstpflicht, deren Verletzung einen erheblichen Unrechtsgehalt begründet. Eine solche Verletzung erfolgte im konkreten Fall nicht. Der Unrechtsgehalt der Tat wiegt aber insofern schwerer, als der gesetzten Maßnahme eine herabsetzende bzw. beleidigende Komponente innewohnt, was

§ 47Abs. 3 Sch

UG verboten ist. Im Unterschied zur zulässigen Versetzung innerhalb des Klassenraumes wurde der Schüler aus dem Klassenverband herausgenommen und aus der Klasse ausgeschlossen. Diese Maßnahme ging aber nicht soweit, dass sie – wie von der belangten Behörde vertreten - als Verletzung der Menschenwürde in grausamer Weise zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin hat den Schüler nicht gänzlich von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen. Die Tür war offen, der Schüler hat sich gegen den Türstock gelehnt und gewartet. Er war im Blickkontakt mit der Klasse. Der Schüler wurde nicht gezwungen, sich von der Klasse wegzudrehen und er wurde nicht „ausgesperrt“. Auch ist diese Maßnahme nicht als „an den Pranger stellen“ zu werten. Die Maßnahme verfolgte das Ziel, das störende Verhalten des Schülers zu unterbrechen. Der Schüler konnte selbst entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen wollte. Dies war nach einem kurzen Zeitraum wieder der Fall.Der Unrechtsgehalt der Tat wiegt aber insofern schwerer, als der gesetzten Maßnahme eine herabsetzende bzw. beleidigende Komponente innewohnt, was

Paragraph 47, Absatz 3, SchUG verboten ist. Im Unterschied zur zulässigen Versetzung innerhalb des Klassenraumes wurde der Schüler aus dem Klassenverband herausgenommen und aus der Klasse ausgeschlossen. Diese Maßnahme ging aber nicht soweit, dass sie – wie von der belangten Behörde vertreten - als Verletzung der Menschenwürde in grausamer Weise zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin hat den Schüler nicht gänzlich von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen. Die Tür war offen, der Schüler hat sich gegen den Türstock gelehnt und gewartet. Er war im Blickkontakt mit der Klasse. Der Schüler wurde nicht gezwungen, sich von der Klasse wegzudrehen und er wurde nicht „ausgesperrt“. Auch ist diese Maßnahme nicht als „an den Pranger stellen“ zu werten. Die Maßnahme verfolgte das Ziel, das störende Verhalten des Schülers zu unterbrechen. Der Schüler konnte selbst entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen wollte. Dies war nach einem kurzen Zeitraum wieder der Fall. Zur Strafbemessung: § 71 Abs 1 LDG 1984 legt zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskataloges im Sinne des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die zur gleichlautenden Bestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG ergangenen Erkenntnisse VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180; 3.10.2013, 2013/09/0077). Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 legt zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskataloges im Sinne des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG ergangenen Erkenntnisse VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180; 3.10.2013, 2013/09/0077). Ein Lehrer darf einem Schüler nicht die Teilnahme am Unterricht verwehren. Der Unrechtsgehalt der gesetzten Maßnahme wird aber unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, in der sich die Beschwerdeführerin befand, als nicht so schwerwiegend erachtet, dass er eine Geldbuße von € 1.500,00 rechtfertigt. Da – wie bereits ausgeführt – der Tatvorwurf aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht dahingehend eingeschränkt wird, dass der Schüler nicht den Großteil der Stunde vor der Tür gestanden ist, sondern nur 5 bis 10 Minuten und die Tür in dieser Zeit geöffnet war und er daher auch nicht unbeaufsichtigt war, ist der Unrechtsgehalt gegenüber dem von der Disziplinarkommission ausgesprochenen Tatvorwurf erheblich reduziert. Ein weiterer Grund für die Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Reduzierung des Unrechtsgehalts der Tat wird darin gesehen, dass der Schüler selbst nicht am Unterricht mitgewirkt und diesen durch sein Verhalten gestört hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.09.2010, 2009/09/0181, festgehalten hat, erfolgt die Entwicklung der Anlagen der Jugend im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetz durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit wahrzunehmen, entspricht eine Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Diese Pflicht des Schülers ist auch in § 43 Abs. 1 SchUG und § 1 Abs. 1 und 2 der Schulordnung normiert. Ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich stört, beeinträchtigt nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht, sondern auch den seiner Mitschüler. Einem zwölfjährigen Schüler ist es auch zumutbar, an der Unterrichtsarbeit entsprechend mitzuwirken. Der Unrechtsgehalt einer vom Lehrer entgegen dem § 8 der Schulordnung gesetzten Anweisung kann im Einzelfall reduziert sein, wenn sich der betreffende Schüler durch sein Verhalten selbst der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzieht oder die Unterrichtsarbeit des Lehrers oder anderer Schüler beeinträchtigt (VwGH 16.09.2010, 2009/09/0181). Ein weiterer Grund für die Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Reduzierung des Unrechtsgehalts der Tat wird darin gesehen, dass der Schüler selbst nicht am Unterricht mitgewirkt und diesen durch sein Verhalten gestört hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.09.2010, 2009/09/0181, festgehalten hat, erfolgt die Entwicklung der Anlagen der Jugend im Sinne des Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit wahrzunehmen, entspricht eine Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Diese Pflicht des Schülers ist auch in Paragraph 43, Absatz eins, SchUG und , Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Schulordnung normiert. Ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich stört, beeinträchtigt nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht, sondern auch den seiner Mitschüler. Einem zwölfjährigen Schüler ist es auch zumutbar, an der Unterrichtsarbeit entsprechend mitzuwirken. Der Unrechtsgehalt einer vom Lehrer entgegen dem Paragraph 8, der Schulordnung gesetzten Anweisung kann im Einzelfall reduziert sein, wenn sich der betreffende Schüler durch sein Verhalten selbst der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzieht oder die Unterrichtsarbeit des Lehrers oder anderer Schüler beeinträchtigt (VwGH 16.09.2010, 2009/09/0181). Da der Unrechtsgehalt der Tat, wie oben dargelegt, als nicht so schwer angesehen wird, dass er eine Geldstrafe von € 1.500,00 rechtfertigt, wurde die Strafe vom Landesverwaltungsgericht herabgesetzt. Der Unrechtsgehalt wurde auch deshalb als reduziert gesehen, da sich der Schüler selbst durch sein Verhalten der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzogen hat und die Unterrichtsarbeit des Lehrers und der anderen Schüler beeinträchtigt hat. Die Beschwerdeführerin hat vor Setzen dieser Maßnahme das Gespräch mit dem Schüler gesucht und ihn zwei Mal innerhalb der Klasse versetzt. Die Alternative, mit dem Schüler zum Direktor zu gehen, hätte zur Folge gehabt, dass sie die Klasse unbeaufsichtigt zurückgelassen hätte und in diesem Fall den Schüler erst recht „an den Pranger gestellt“ hätte.

§ 71

Abs 1 LDG ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung weiters darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzung durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Weiters sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen und ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

Paragraph 71, Absatz eins, LDG ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung weiters darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzung durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Weiters sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen und ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. Als mildernd bei Festlegung des Strafausmaßes wurde vom Landesverwaltungsgericht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin geständig war und Einsicht zeigte. Weiters, dass sie selbst unmittelbar nach Unterrichtsende die Mutter angerufen hat und sich für diese Erziehungsmaßnahme entschuldigt hat. Auch wenn das Verständnis der Mutter nicht die Rechtswidrigkeit der gesetzten Erziehungsmaßnahme beseitigen kann, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes darin ein mildernder Umstand zu erkennen. Auch hatte die Dienstpflichtverletzung keine weiteren negativen Folgen. Der Schüler entschied selbst, dass er nach 5 bis 10 Minuten wieder am Unterricht teilnehmen wollte und der weitere Unterricht verlief reibungslos. Von der Disziplinarkommission wurde das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen als erschwerend gewertet. Dazu ist anzumerken, dass

§ 71Abs.

2 LDG im Falle, dass durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen wurden und über diese gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen ist, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Da im vorliegenden Fall aber die Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 und 4 jeweils gesondert bestraft wurden (Verweis), können diese nicht noch einmal als Erschwerungsgrund hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz herangezogen werden.Von der Disziplinarkommission wurde das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen als erschwerend gewertet. Dazu ist anzumerken, dass

Paragraph 71, Absatz 2, LDG im Falle, dass durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen wurden und über diese gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen ist, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Da im vorliegenden Fall aber die Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 und 4 jeweils gesondert bestraft wurden (Verweis), können diese nicht noch einmal als Erschwerungsgrund hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz herangezogen werden. Als erschwerend muss es der Beschwerdeführerin aber angelastet werden, dass sie durch die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihr in ihrer Stellung oblag (vgl. zB. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Als erschwerend muss es der Beschwerdeführerin aber angelastet werden, dass sie durch die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihr in ihrer Stellung oblag vergleiche zB. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Da die Beschwerdeführerin bereits durch die Disziplinaroberkommission wegen rechtswidriger Erziehungsmaßnahmen schuldig gesprochen wurde und zu einer Geldbuße in der Höhe von € 1.500,00 verurteilt wurde, liegen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch spezialpräventive Gründe für die Verhängung einer Geldbuße vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zwar Einsicht hinsichtlich des damaligen Disziplinarvergehens gezeigt. In der Beschwerde selbst wird aber die Stigmatisierung, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch die Disziplinaroberkommission geführt hat, insoweit verharmlost, als lediglich von einem spielerischen Umgang gesprochen wird und die damalige Stigmatisierung weiterhin bestritten wird. Da die Beschwerdeführerin neuerlich eine Erziehungsmaßnahme ergriffen hat, die nicht dem § 47 SchUG iVm § 8 der Schulordnung entspricht, sieht das Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer Geldbuße als erforderlich an, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, weitere rechtswidrige Erziehungsmaßnahmen zu setzen. Auch kommen generalpräventive Gründe

§ 71Abs.

1 LDG insofern zum Tragen, als andere Lehrer davon abgehalten werden sollen, Erziehungsmaßnahmen zu ergreifen, die nicht durch § 47 SchUG iVm § 8 der Schulordnung gedeckt sind. Dem Disziplinarvergehen kommt aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht so ein außerordentlich bedeutsames disziplinarrechtliches Gewicht zu, dass diese generalpräventiven Gründe jene der Spezialprävention überwiegen.Da die Beschwerdeführerin bereits durch die Disziplinaroberkommission wegen rechtswidriger Erziehungsmaßnahmen schuldig gesprochen wurde und zu einer Geldbuße in der Höhe von € 1.500,00 verurteilt wurde, liegen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch spezialpräventive Gründe für die Verhängung einer Geldbuße vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zwar Einsicht hinsichtlich des damaligen Disziplinarvergehens gezeigt. In der Beschwerde selbst wird aber die Stigmatisierung, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch die Disziplinaroberkommission geführt hat, insoweit verharmlost, als lediglich von einem spielerischen Umgang gesprochen wird und die damalige Stigmatisierung weiterhin bestritten wird. Da die Beschwerdeführerin neuerlich eine Erziehungsmaßnahme ergriffen hat, die nicht dem Paragraph 47, SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, der Schulordnung entspricht, sieht das Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer Geldbuße als erforderlich an, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, weitere rechtswidrige Erziehungsmaßnahmen zu setzen. Auch kommen generalpräventive Gründe

Paragraph 71, Absatz eins, LDG insofern zum Tragen, als andere Lehrer davon abgehalten werden sollen, Erziehungsmaßnahmen zu ergreifen, die nicht durch Paragraph 47, SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, der Schulordnung gedeckt sind. Dem Disziplinarvergehen kommt aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht so ein außerordentlich bedeutsames disziplinarrechtliches Gewicht zu, dass diese generalpräventiven Gründe jene der Spezialprävention überwiegen. Die Verhängung einer Geldbuße von € 750,00 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund des Unrechtsgehaltes der begangenen Tat sowie der Abwägung von Milderungs- und Erschwerungsgründen und der Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Komponente sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.49.31.1632.2014

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