F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 29 Abs. 1, 69 und 70 Abs. 1 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 48/2014 (im Folgenden LDG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 29, Absatz eins, 69 und 70 Absatz eins, Ziffer 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, , (im Folgenden LDG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses vom 14.05.2013 wie folgt abgeändert wird: Frau HOLn. Dipl. Päd. Mag. I M hat am 27.04.2012 den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist. Damit hat sie eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der § 29 Abs. 1 iVm § 69 LDG begangen und wird über sie
1 Z 2 LDG eine Geldbuße in Höhe von € 750,00 verhängt. Frau HOLn. Dipl. Päd. Mag. römisch eins M hat am 27.04.2012 den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist. Damit hat sie eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, LDG begangen und wird über sie
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, LDG eine Geldbuße in Höhe von € 750,00 verhängt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden Disziplinarkommission) vom 14.05.2013, GZ: DK II M19/56-2013, wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen verurteilt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden Disziplinarkommission) vom 14.05.2013, GZ: , DK römisch zwei M19/56-2013, wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen verurteilt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 „Nichteinhaltung der Unterrichtsverpflichtung während der
1 lit. b Schulordnung taxativ festgelegt. Das Stehen vor der Klassentür war kein geeignetes Mittel, um den Frieden in der Klasse wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat den Schüler vor der gesamten Klasse als auch vor den vorbeigehenden Personen der Lächerlichkeit preisgegeben. Daher entbehrt auch die Behauptung, die Tat hätte keine Folge nach sich gezogen und ein Schuldspruch sei auch aus generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, jeder Grundlage. Ein Lehrer verstößt gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schüler missen lässt (VwGH 23.03.1983, 83/09/0013). Die Beschwerdeführerin hätte gerade bei der von ihr behaupteten permanenten Unterrichtsstörung durch den Schüler frühzeitig in pädagogisch sinnvoller und gesetzlich erlaubter Form reagieren müssen (zB. Beiziehung der Schulleitung, Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Aufträge zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten usw.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie dem Treiben des Schülers mehr oder minder ausgeliefert war und nur die Provokation des Schülers ursächlich für die Anwendung der verbotenen Erziehungsmaßnahme gewesen sei, ist nicht glaubwürdig und würde bei Zutreffen dieser Behauptung auf schwerwiegende pädagogische Mängel in der Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin schließen lassen. Keinesfalls kann darin ein Milderungsgrund gesehen werden. Inwieweit sich der Schüler tatsächlich herabgewürdigt gefühlt hat, ist ohne Belang. Die Anwendung eines verbotenen Erziehungsmittel kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es bei einem „seelisch robusten“ Schüler angewendet wurde. Als besonders schwerwiegend ist das fortgesetzt rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin einzustufen. Obwohl sie bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 13.11.2012, insbesondere wegen Stigmatisierung und Herabwürdigung von Schülern schuldig gesprochen wurde, behauptet sie in ihrer Beschwerde erneut, damals lediglich in einem spielerischen Umgang einen Punkt auf die Nase gemalt zu haben. Es ist offensichtlich, dass die damalige Verurteilung zu keiner diesbezüglichen Einsicht- oder Verhaltensänderung geführt hat, weshalb die Strafhöhe in Anbetracht des Unrechtsgehaltes jedenfalls angemessen ist.Die von der Beschwerdeführerin angewendete Bestrafung stellt kein zulässiges Erziehungsmittel dar. Diese sind
Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, Schulordnung taxativ festgelegt. Das Stehen vor der Klassentür war kein geeignetes Mittel, um den Frieden in der Klasse wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat den Schüler vor der gesamten Klasse als auch vor den vorbeigehenden Personen der Lächerlichkeit preisgegeben. Daher entbehrt auch die Behauptung, die Tat hätte keine Folge nach sich gezogen und ein Schuldspruch sei auch aus generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, jeder Grundlage. Ein Lehrer verstößt gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schüler missen lässt (VwGH 23.03.1983, 83/09/0013). Die Beschwerdeführerin hätte gerade bei der von ihr behaupteten permanenten Unterrichtsstörung durch den Schüler frühzeitig in pädagogisch sinnvoller und gesetzlich erlaubter Form reagieren müssen (zB. Beiziehung der Schulleitung, Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Aufträge zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten usw.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie dem Treiben des Schülers mehr oder minder ausgeliefert war und nur die Provokation des Schülers ursächlich für die Anwendung der verbotenen Erziehungsmaßnahme gewesen sei, ist nicht glaubwürdig und würde bei Zutreffen dieser Behauptung auf schwerwiegende pädagogische Mängel in der Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin schließen lassen. Keinesfalls kann darin ein Milderungsgrund gesehen werden. Inwieweit sich der Schüler tatsächlich herabgewürdigt gefühlt hat, ist ohne Belang. Die Anwendung eines verbotenen Erziehungsmittel kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es bei einem „seelisch robusten“ Schüler angewendet wurde. Als besonders schwerwiegend ist das fortgesetzt rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin einzustufen. Obwohl sie bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 13.11.2012, insbesondere wegen Stigmatisierung und Herabwürdigung von Schülern schuldig gesprochen wurde, behauptet sie in ihrer Beschwerde erneut, damals lediglich in einem spielerischen Umgang einen Punkt auf die Nase gemalt zu haben. Es ist offensichtlich, dass die damalige Verurteilung zu keiner diesbezüglichen Einsicht- oder Verhaltensänderung geführt hat, weshalb die Strafhöhe in Anbetracht des Unrechtsgehaltes jedenfalls angemessen ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einschließlich der Vorakten, sowie einer mündlichen Verhandlung, die am 27.05.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, weiters die belangte Behörde und der Disziplinaranwalt teil. Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin an der Neuen Mittelschule P und unterrichtet Deutsch, Biologie und Bildnerische Erziehung. Sie ist dort seit ca. neun Jahren beschäftigt. Die Beschwerdeführerin sieht sich mehrfach Mobbingattacken an der Schule ausgesetzt. Sie bezeichnet ihren Unterrichtsstil als sehr geradlinig und zielorientiert und führt aus, dass sich ihr Unterrichtsstil von dem der anderen Lehrer deutlich unterscheidet. Sie ist die einzige Lehrerin an der Schule, die mit schwer erziehbaren Kindern umgehen kann und wird daher auch immer wieder ersucht, solche Kinder in ihre Klasse aufzunehmen und zu betreuen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich selbst als sehr engagiert für die Schule, was aber an der Schule nicht immer gutgeheißen wurde. Der Schüler S Ko zählt für sie zu den schwierigeren Schülern. Die Beschwerdeführerin gab aber an, mit ihm gut umgehen zu können und dass sie auch den Kontakt zu seinen Eltern hält. Es wurden mit den Eltern verschiedene Erziehungsmaßnahmen für den Schulbereich besprochen, welche auch Anklang bei den Eltern fanden. Auch der konkrete Vorfall, der Gegenstand der Verurteilung war, wurde mit den Eltern im Nachhinein besprochen. An dem konkreten Tag, Freitag der 27.04.2012, war es schon vor dem Zeichenunterricht in der Klasse sehr laut. Nach der Pause betrat die Beschwerdeführerin mit dem Läuten die Klasse. Am Anfang wurden Konzentrationsspiele gemacht, um die Ruhe wiederherzustellen. Die Klasse hat sich dann schnell beruhigt, nur S Ko war nicht sofort zu beruhigen. Die Beschwerdeführerin hat zunächst ein Gespräch mit ihm geführt über Themen, die ihn ablenken könnten. Nachdem auch das Gespräch erfolglos war, hat sie ihn zweimal innerhalb der Klasse versetzt – zuerst nach hinten und dann ganz nach vorne. Auch diese Maßnahme blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin hat ihn daraufhin ausdrücklich verwarnt und angedroht, dass sie ihn aus der Klasse rausstellen müsse, weil er andere Schüler attackiert hat. Er hat geschubst und mit dem Ellbogen gestoßen. Er hatte auch irgendeinen Gegenstand aus dem Federpenal in der Hand, mit dem er einen anderen Schüler belästigte. Dass es sich um einen spitzen, gefährlichen Gegenstand handelte, konnte von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt werden. Dies war dann für die Beschwerdeführerin der entscheidende Punkt, an dem sie die Störung nicht mehr hinnehmen konnte, weil der Unterricht nicht weitergeführt werden konnte. Sie stellte ihn daraufhin in die geöffnete Tür, und zwar in den Türrahmen. Er war vor der Tür, die Tür war offen. Die Beschwerdeführerin hat die Gewohnheit, während des Unterrichts in der Klasse herumzugehen und hatte den Schüler S Ko die ganze Zeit im Auge. Die Beschwerdeführerin hat es dem Schüler selbst freigestellt, zu entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen kann. Der Schüler S Ko hat sich dann selbst sehr schnell wieder beruhigt und sie hat ihn gefragt, ob er meint, dass er wieder am Unterricht teilnehmen kann und er hat „Ja“ gesagt. Dies war nach Erachtens der Beschwerdeführerin ca. nach 5 Minuten der Fall. Im Verhandlungsprotokoll der Disziplinarkommission und der Begründung des Disziplinarerkenntnisses handelte es sich um einen Zeitraum von 5 bis 10 Minuten. Die Beschwerdeführerin hat dann unmittelbar nach Unterrichtsende in der Pause sofort die Mutter angerufen und sie über den Vorfall informiert und sie hat sich auch entschuldigt. Die Mutter des Schülers gab an, dass es derzeit private Sorgen gäbe und S Ko deswegen wahrscheinlich so unruhig war. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte nicht gleichzeitig S Ko im Auge haben können und die restliche Klasse beaufsichtigen können, gab sie an, dass die Klasse insgesamt aus nur 14 Schülern besteht und es durchaus möglich war, alle zu beaufsichtigen. Von den Schülern wurde S Ko selbst schon als störend empfunden und sie waren selbst froh, dass der Unterricht wieder normal ablaufen konnte. Ausgelacht wurde S Ko von niemandem. Nach Empfinden der Beschwerdeführerin hat er es auch nicht als entwürdigend empfunden. Er hat dann sehr konzentriert weitergearbeitet. In der Zeit, die er vor der Tür verbracht hat, hat er sich sehr ruhig verhalten und hat sich an den Türstock angelehnt. Der Unterricht ist dann reibungslos weiterverlaufen. Auch zwischen den Schülern gab es keine Vorfälle mehr. Auf die Frage, welche Maßnahme als besser erachtet wird, den Schüler in die Tür zu stellen oder mit ihm zum Direktor zu gehen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Gang zum Direktor als schlimmer empfinde und dies von ihr abgelehnt wird. Sie kann die Klasse nicht unbeaufsichtigt lassen, der Lehrer verliert dadurch das Gesicht und auch der Schüler wird abgeführt und stigmatisiert. Die Beschwerdeführerin hält von dieser Maßnahme nichts. Angesprochen auf die in § 8 Schulordnung aufgezählten Maßnahmen, führte sie aus, dass sie natürlich vorher versucht hat, rechtmäßige Maßnahmen zu setzen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie zu anderen Methoden greife, die oft ins Theatralische gehen und den Kindern auch Spaß machen. Insgesamt ist es äußerst selten notwendig, zu Erziehungsmethoden wie zum Beispiel Ermahnung zu greifen. Sollte es nötig sein, versetzt sie die Kinder innerhalb der Klasse. Im konkreten Fall hat sie die ergriffene Maßnahme als sinnvoll erachtet. Sie hat aber auch gleich erkannt, dass es falsch war und auch die Mutter deshalb sofort angerufen. Nur in dieser Situation war es für sie der einzig gangbare Weg. Die Möglichkeit, zum Direktor zu gehen, hat sie in dieser Situation nicht gesehen. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte nicht gleichzeitig S Ko im Auge haben können und die restliche Klasse beaufsichtigen können, gab sie an, dass die Klasse insgesamt aus nur 14 Schülern besteht und es durchaus möglich war, alle zu beaufsichtigen. Von den Schülern wurde S Ko selbst schon als störend empfunden und sie waren selbst froh, dass der Unterricht wieder normal ablaufen konnte. Ausgelacht wurde S Ko von niemandem. Nach Empfinden der Beschwerdeführerin hat er es auch nicht als entwürdigend empfunden. Er hat dann sehr konzentriert weitergearbeitet. In der Zeit, die er vor der Tür verbracht hat, hat er sich sehr ruhig verhalten und hat sich an den Türstock angelehnt. Der Unterricht ist dann reibungslos weiterverlaufen. Auch zwischen den Schülern gab es keine Vorfälle mehr. Auf die Frage, welche Maßnahme als besser erachtet wird, den Schüler in die Tür zu stellen oder mit ihm zum Direktor zu gehen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Gang zum Direktor als schlimmer empfinde und dies von ihr abgelehnt wird. Sie kann die Klasse nicht unbeaufsichtigt lassen, der Lehrer verliert dadurch das Gesicht und auch der Schüler wird abgeführt und stigmatisiert. Die Beschwerdeführerin hält von dieser Maßnahme nichts. Angesprochen auf die in , Paragraph 8, Schulordnung aufgezählten Maßnahmen, führte sie aus, dass sie natürlich vorher versucht hat, rechtmäßige Maßnahmen zu setzen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie zu anderen Methoden greife, die oft ins Theatralische gehen und den Kindern auch Spaß machen. Insgesamt ist es äußerst selten notwendig, zu Erziehungsmethoden wie zum Beispiel Ermahnung zu greifen. Sollte es nötig sein, versetzt sie die Kinder innerhalb der Klasse. Im konkreten Fall hat sie die ergriffene Maßnahme als sinnvoll erachtet. Sie hat aber auch gleich erkannt, dass es falsch war und auch die Mutter deshalb sofort angerufen. Nur in dieser Situation war es für sie der einzig gangbare Weg. Die Möglichkeit, zum Direktor zu gehen, hat sie in dieser Situation nicht gesehen. Ein Gespräch mit dem Schulleiter über diesen Vorfall gab es nicht. Es wurde dann aber später Disziplinaranzeige erhoben. Zu der bereits erfolgten Verurteilung wegen des Setzens eines Punktes auf die Nase von Schülern, führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie eingesehen hat, dass dies eine rechtswidrige Erziehungsmaßnahme war und sie mache das auch nicht mehr. Festzuhalten ist, dass es zum Zeitpunkt 27.04.2012 noch keine rechtskräftige Verurteilung durch die Disziplinaroberkommission gegeben hat. Diese erfolgte erst am 13.11.2012. Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass es im Verfahren erster Instanz nie Verfahrensgegenstand war, dass es sich bei dem Schüler um einen schwierigen Schüler handelt. Aus der Verhandlungsschrift der Disziplinarkommission geht hervor, dass der Schüler S Ko zwar andere Kinder vom Unterricht abgehalten hat, nicht aber, dass er ein schwieriger Schüler sei. Insbesondere wurde nie behauptet, dass er andere Schüler mit spitzen Gegenständen attackiert hat. Das SchUG geht von gewissen Erziehungsmaßnahmen aus, die bei Fehlverhalten des Schülers zu setzen sind. Im konkreten Fall hätte der spitze Gegenstand abgenommen werden und den Eltern ausgehändigt werden müssen. Ob die Eltern mit einer Erziehungsmaßnahme einverstanden sind oder nicht, ist völlig unerheblich. An die Dienstpflichtverletzung der Lehrerin ist ein objektiver Maßstab anzusetzen. Auf das subjektive Empfinden des Schülers kommt es nicht an. Das Herausnehmen des Kindes aus dem Klassenverband und in die Tür Stellen – sozusagen am Pranger – ist objektiv geeignet, die Würde des Kindes zu verletzen. Hervorzuheben ist die besondere Schutzwürdigkeit des Kindes. Der Schüler war zum Zeitpunkt der Tat zwölf Jahre alt. Die Schutzwürdigkeit ist noch mehr zu betonen, wenn es sich um ein schwieriges Kind handelt, weil diese Kinder einen besonderen Halt in der Gesellschaft und im Klassenverband brauchen. Auch die Bestrafung durch die Disziplinaroberkommission wegen des Setzens eines Punktes auf die Nase erfolgte bei einem Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die besonders schwierige Situation an der Schule (Mobbing) kann für die Beurteilung der konkreten Erziehungsmaßnahme keine Rolle spielen. Vom Disziplinaranwalt wurde vorgebracht, dass die von der Beschwerdeführerin und vom Verteidiger geschilderte schwierige Situation an der Schule mit Anfeindungen und Mobbing für die Beurteilung des konkreten Verfahrensgegenstandes keine Rolle spielt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum konkreten Ablauf des Vorfalles am 27.04.2012 in der BE-Unterrichtsstunde waren für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig. Es bestehen im Wesentlichen auch keine abweichenden Aussagen zu den im erstinstanzlichen Verfahren vor der Disziplinarkommission getroffenen Aussagen. Dass der Schüler S Ko seine Mitschüler mit einem spitzen, gefährlichen Gegenstand belästigte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erwiesen. Dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich schwierigen Schüler handelt, ist für das Landesverwaltungsgericht ebenso nicht erwiesen. Glaubwürdig dargelegt wurde aber, dass er am 27.04.2012 den BE-Unterricht durch sein Verhalten erheblich gestört hat. Laut Begründung des Bescheides der Disziplinarkommission wurden hinsichtlich der Dauer, die der Schüler vor der Tür stand, – da diese nicht eindeutig feststellbar war – in dubio pro reo die Angaben der Beschuldigten für wahr gehalten und somit von einem Zeitraum von 5 bis 10 Minuten ausgegangen. In der Verhandlung sprach die Beschwerdeführerin von ca. 5 Minuten. Da diese Zeitangaben nicht erheblich variieren, aber der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert sein muss, geht das Landesverwaltungsgericht von einer Zeitdauer von 5 bis 10 Minuten aus, die der Schüler S Ko vor der geöffneten Tür gestanden ist. Das Landesverwaltungsgericht sieht es auch als von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt an, dass sie in der Lage war, den Schüler S Ko und die restliche Klasse gleichzeitig zu beaufsichtigen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des Schülers S Ko wurde vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichts bei der Neuen Mittelschule P ergab, dass der Schüler S Ko nach wie vor in drei Gegenständen von der Beschwerdeführerin unterrichtet wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes würde es ein dreizehnjähriges Kind zu stark belasten und unter Druck setzen, wenn es in einer Gerichtsverhandlung vor der eigenen Lehrerin aussagen müsste. Da sich in der Verhandlung selbst keine wesentlichen Widersprüche zu den Aussagen in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission ergaben, war auch eine weitere Beweisaufnahme aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht notwendig. Auch wurde keine weitere Beweisaufnahme zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schwierigen beruflichen Situation an der NMS P (Mobbing) durchgeführt, da dies für die Beurteilung der konkreten Dienstpflichtverletzung nicht von Relevanz ist. Die Beschuldigte bezog zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ein Bruttogehalt in Höhe von € 4.289,60, was ein Nettogehalt von € 2.405,62 ergibt. Sie hat monatliche Belastungen in Höhe von € 1.600,00, worin auch die Kreditrückzahlungen für den Erwerb ihrer Eigentumswohnung enthalten sind. Die monatlichen Kreditbelastungen belaufen sich auf € 1.450,00, wobei davon € 1.000,00 von ihrem Gehaltskonto und die Differenz vom Einkommen aus ihrer Nebenbeschäftigung bezahlt werden. Mit ihrer Nebenbeschäftigung hat sie ein Einkommen im gesamten Jahr von brutto € 9.000,00, wobei dieser Verdienst aber schwankt. Die Beschuldigte bezog zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ein Bruttogehalt in Höhe von € 4.289,60, was ein Nettogehalt von € 2.405,62 ergibt. Sie hat monatliche Belastungen in Höhe von , € 1.600,00, worin auch die Kreditrückzahlungen für den Erwerb ihrer Eigentumswohnung enthalten sind. Die monatlichen Kreditbelastungen belaufen sich auf € 1.450,00, wobei davon € 1.000,00 von ihrem Gehaltskonto und die Differenz vom Einkommen aus ihrer Nebenbeschäftigung bezahlt werden. Mit ihrer Nebenbeschäftigung hat sie ein Einkommen im gesamten Jahr von brutto , € 9.000,00, wobei dieser Verdienst aber schwankt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes:
51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 wurde die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen als Berufungsbehörde aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wurde die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen als Berufungsbehörde aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen. 2. Zur Entscheidung in der Rechtssache: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 29 LDGParagraph 29, LDG
Abs. 1 beizutragen.
Absatz eins, beizutragen. § 17 Abs. 1 SchUGParagraph 17, Absatz eins, SchUG
Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig. § 51 Abs. 3 SchUG Paragraph 51, Absatz 3, SchUG
F über sie die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 ausgesprochen.“ „Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz wird
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 idgF über sie die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 ausgesprochen.“ Der konkrete Tatvorwurf ergibt sich daher aus dem Verweis auf Anschuldigungspunkt 5 zweiter Satz. Dieser lautet: „Am 27.04.2012 (Freitag) soll sie den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die Klassentür geschickt haben, wo er einen Großteil der Unterrichtsstunde unbeaufsichtigt verbracht haben soll.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses gegenüber den diesem vorangehenden Verfahrensschritten des Einleitungsbeschlusses und des Verhandlungsbeschlusses eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe darstellt. Dabei ist der Bestimmung des § 74 LDG zufolge § 59 Abs. 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch – im Ergebnis nicht anders, als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechts – im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; 08.08.2008, 2006/09/0145; 18.12.2012, 2010/09/0075). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses gegenüber den diesem vorangehenden Verfahrensschritten des Einleitungsbeschlusses und des Verhandlungsbeschlusses eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe darstellt. Dabei ist der Bestimmung des , Paragraph 74, LDG zufolge Paragraph 59, Absatz eins, AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch – im Ergebnis nicht anders, als dies , Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechts – im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; 08.08.2008, 2006/09/0145; 18.12.2012, 2010/09/0075). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Disziplinarerkenntnis nicht. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die im Hinblick auf das für disziplinarrechtliche Vorwürfe bestehende Bestimmtheitsgebot erforderlichen Feststellungen im Spruch zu treffen und eine ausreichend genaue Umschreibung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung im Spruch vorzunehmen. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts hat die Beschwerdeführerin den Schüler S Ko vor die Klassentür geschickt. Dort hat er nicht den Großteil der Unterrichtsstunde verbracht, sondern lediglich 5 bis 10 Minuten. Entscheidend ist auch, dass er in dieser Zeit nicht unbeaufsichtigt war, sondern im Blickfeld der Beschwerdeführerin und daher beaufsichtigt war. Der von der belangten Behörde angenommene Tatvorwurf erweist sich daher in mehreren Punkten als zu weitgehend und konnte in diesem Umfang aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht ermittelten Sachverhalts als nicht erwiesen angesehen werden. Der Tatvorwurf wurde daher aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts wie folgt konkretisiert: „Frau HOLn. Dipl. Päd. Mag. I M hat am 27.04.2012 den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist.“„Frau HOLn. Dipl. Päd. Mag. römisch eins M hat am 27.04.2012 den Schüler S Ko in der BE-Unterrichtsstunde vor die geöffnete Klassentür geschickt, wo er 5 bis 10 Minuten beaufsichtigt gestanden ist.“ Zur Dienstpflichtverletzung: Hinsichtlich der im Disziplinarerkenntnis ausgeführten Verletzung der
UG und der in § 8 Schulordnung vorgegebenen Erziehungsmittel und die damit verbundene Herabwürdigung des Schülers und die Verletzung der kindlichen Würde ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten:Hinsichtlich der im Disziplinarerkenntnis ausgeführten Verletzung der
Paragraph 47, SchUG und der in Paragraph 8, Schulordnung vorgegebenen Erziehungsmittel und die damit verbundene Herabwürdigung des Schülers und die Verletzung der kindlichen Würde ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten:
G hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse oder in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen. Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
Paragraph 47, SchuG hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse oder in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen. Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten. § 8 der Schulordnung sieht bei einem Fehlverhalten des Schülers als Erziehungsmittel die Aufforderung, die Zurechtweisung, die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten sowie die Verwarnung vor.Paragraph 8, der Schulordnung sieht bei einem Fehlverhalten des Schülers als Erziehungsmittel die Aufforderung, die Zurechtweisung, die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten sowie die Verwarnung vor. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass von der Beschwerdeführerin ein Erziehungsmittel eingesetzt wurde, das nicht den im Katalog des § 8 Schulordnung iVm § 47 SchuG angeführten Mitteln entspricht. Ein Lehrer darf einem Schüler nicht die Teilnahme am Unterricht verwehren. Darin liegt eine Dienstpflichtverletzung iSd § 69 LDG. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch eingestanden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist aber die Gesamtsituation, in der sich die Lehrerin am 27.04.2012 befunden hat, entsprechend zu berücksichtigen. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass von der Beschwerdeführerin ein Erziehungsmittel eingesetzt wurde, das nicht den im Katalog des Paragraph 8, Schulordnung in Verbindung mit Paragraph 47, SchuG angeführten Mitteln entspricht. Ein Lehrer darf einem Schüler nicht die Teilnahme am Unterricht verwehren. Darin liegt eine Dienstpflichtverletzung iSd , Paragraph 69, LDG. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch eingestanden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist aber die Gesamtsituation, in der sich die Lehrerin am 27.04.2012 befunden hat, entsprechend zu berücksichtigen. Der Schüler hat durch sein Verhalten den Unterricht erheblich gestört. Die Beschwerdeführerin hat zunächst durch ein Gespräch sowie zweimaliges Versetzen im Klassenzimmer versucht, die Ordnung wiederherzustellen. Erst nachdem ihr dies nicht gelungen war, hat sie den Schüler vor die geöffnete Tür gestellt, wobei sie es ihm selbst freigestellt hat, zu entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen wollte. Dies war nach fünf bis zehn Minuten der Fall, die restliche Unterrichtsstunde verlief ohne weitere Störung. Der Schüler war weiterhin im Sichtfeld der Lehrerin und daher auch nicht unbeaufsichtigt. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft ausführte, war es ihr möglich, sowohl die Schüler im Zeichenunterricht als auch den Schüler S Ko gleichzeitig zu beaufsichtigen. Die in § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz normierte Aufsichtspflicht des Lehrers ist eine ganz zentrale Dienstpflicht, deren Verletzung einen erheblichen Unrechtsgehalt begründet. Eine solche Verletzung erfolgte im konkreten Fall nicht.Der Schüler war weiterhin im Sichtfeld der Lehrerin und daher auch nicht unbeaufsichtigt. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft ausführte, war es ihr möglich, sowohl die Schüler im Zeichenunterricht als auch den Schüler S Ko gleichzeitig zu beaufsichtigen. Die in Paragraph 51, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz normierte Aufsichtspflicht des Lehrers ist eine ganz zentrale Dienstpflicht, deren Verletzung einen erheblichen Unrechtsgehalt begründet. Eine solche Verletzung erfolgte im konkreten Fall nicht. Der Unrechtsgehalt der Tat wiegt aber insofern schwerer, als der gesetzten Maßnahme eine herabsetzende bzw. beleidigende Komponente innewohnt, was
UG verboten ist. Im Unterschied zur zulässigen Versetzung innerhalb des Klassenraumes wurde der Schüler aus dem Klassenverband herausgenommen und aus der Klasse ausgeschlossen. Diese Maßnahme ging aber nicht soweit, dass sie – wie von der belangten Behörde vertreten - als Verletzung der Menschenwürde in grausamer Weise zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin hat den Schüler nicht gänzlich von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen. Die Tür war offen, der Schüler hat sich gegen den Türstock gelehnt und gewartet. Er war im Blickkontakt mit der Klasse. Der Schüler wurde nicht gezwungen, sich von der Klasse wegzudrehen und er wurde nicht „ausgesperrt“. Auch ist diese Maßnahme nicht als „an den Pranger stellen“ zu werten. Die Maßnahme verfolgte das Ziel, das störende Verhalten des Schülers zu unterbrechen. Der Schüler konnte selbst entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen wollte. Dies war nach einem kurzen Zeitraum wieder der Fall.Der Unrechtsgehalt der Tat wiegt aber insofern schwerer, als der gesetzten Maßnahme eine herabsetzende bzw. beleidigende Komponente innewohnt, was
Paragraph 47, Absatz 3, SchUG verboten ist. Im Unterschied zur zulässigen Versetzung innerhalb des Klassenraumes wurde der Schüler aus dem Klassenverband herausgenommen und aus der Klasse ausgeschlossen. Diese Maßnahme ging aber nicht soweit, dass sie – wie von der belangten Behörde vertreten - als Verletzung der Menschenwürde in grausamer Weise zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin hat den Schüler nicht gänzlich von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen. Die Tür war offen, der Schüler hat sich gegen den Türstock gelehnt und gewartet. Er war im Blickkontakt mit der Klasse. Der Schüler wurde nicht gezwungen, sich von der Klasse wegzudrehen und er wurde nicht „ausgesperrt“. Auch ist diese Maßnahme nicht als „an den Pranger stellen“ zu werten. Die Maßnahme verfolgte das Ziel, das störende Verhalten des Schülers zu unterbrechen. Der Schüler konnte selbst entscheiden, wann er wieder am Unterricht teilnehmen wollte. Dies war nach einem kurzen Zeitraum wieder der Fall. Zur Strafbemessung: § 71 Abs 1 LDG 1984 legt zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskataloges im Sinne des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die zur gleichlautenden Bestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG ergangenen Erkenntnisse VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180; 3.10.2013, 2013/09/0077). Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 legt zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskataloges im Sinne des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG ergangenen Erkenntnisse VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180; 3.10.2013, 2013/09/0077). Ein Lehrer darf einem Schüler nicht die Teilnahme am Unterricht verwehren. Der Unrechtsgehalt der gesetzten Maßnahme wird aber unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, in der sich die Beschwerdeführerin befand, als nicht so schwerwiegend erachtet, dass er eine Geldbuße von € 1.500,00 rechtfertigt. Da – wie bereits ausgeführt – der Tatvorwurf aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht dahingehend eingeschränkt wird, dass der Schüler nicht den Großteil der Stunde vor der Tür gestanden ist, sondern nur 5 bis 10 Minuten und die Tür in dieser Zeit geöffnet war und er daher auch nicht unbeaufsichtigt war, ist der Unrechtsgehalt gegenüber dem von der Disziplinarkommission ausgesprochenen Tatvorwurf erheblich reduziert. Ein weiterer Grund für die Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Reduzierung des Unrechtsgehalts der Tat wird darin gesehen, dass der Schüler selbst nicht am Unterricht mitgewirkt und diesen durch sein Verhalten gestört hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.09.2010, 2009/09/0181, festgehalten hat, erfolgt die Entwicklung der Anlagen der Jugend im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetz durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit wahrzunehmen, entspricht eine Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Diese Pflicht des Schülers ist auch in § 43 Abs. 1 SchUG und § 1 Abs. 1 und 2 der Schulordnung normiert. Ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich stört, beeinträchtigt nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht, sondern auch den seiner Mitschüler. Einem zwölfjährigen Schüler ist es auch zumutbar, an der Unterrichtsarbeit entsprechend mitzuwirken. Der Unrechtsgehalt einer vom Lehrer entgegen dem § 8 der Schulordnung gesetzten Anweisung kann im Einzelfall reduziert sein, wenn sich der betreffende Schüler durch sein Verhalten selbst der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzieht oder die Unterrichtsarbeit des Lehrers oder anderer Schüler beeinträchtigt (VwGH 16.09.2010, 2009/09/0181). Ein weiterer Grund für die Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Reduzierung des Unrechtsgehalts der Tat wird darin gesehen, dass der Schüler selbst nicht am Unterricht mitgewirkt und diesen durch sein Verhalten gestört hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.09.2010, 2009/09/0181, festgehalten hat, erfolgt die Entwicklung der Anlagen der Jugend im Sinne des Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz durch ein Zusammenwirken von Lehrern und Schülern. Der Pflicht der Lehrer, die Unterrichtsarbeit wahrzunehmen, entspricht eine Pflicht der Schüler, die Unterrichtsarbeit durch ihre Mitarbeit und ein entsprechendes Verhalten zu fördern. Diese Pflicht des Schülers ist auch in Paragraph 43, Absatz eins, SchUG und , Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Schulordnung normiert. Ein Schüler, der durch sein Verhalten den Unterricht maßgeblich stört, beeinträchtigt nicht nur den Erfolg seiner eigenen Teilnahme am Unterricht, sondern auch den seiner Mitschüler. Einem zwölfjährigen Schüler ist es auch zumutbar, an der Unterrichtsarbeit entsprechend mitzuwirken. Der Unrechtsgehalt einer vom Lehrer entgegen dem Paragraph 8, der Schulordnung gesetzten Anweisung kann im Einzelfall reduziert sein, wenn sich der betreffende Schüler durch sein Verhalten selbst der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzieht oder die Unterrichtsarbeit des Lehrers oder anderer Schüler beeinträchtigt (VwGH 16.09.2010, 2009/09/0181). Da der Unrechtsgehalt der Tat, wie oben dargelegt, als nicht so schwer angesehen wird, dass er eine Geldstrafe von € 1.500,00 rechtfertigt, wurde die Strafe vom Landesverwaltungsgericht herabgesetzt. Der Unrechtsgehalt wurde auch deshalb als reduziert gesehen, da sich der Schüler selbst durch sein Verhalten der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzogen hat und die Unterrichtsarbeit des Lehrers und der anderen Schüler beeinträchtigt hat. Die Beschwerdeführerin hat vor Setzen dieser Maßnahme das Gespräch mit dem Schüler gesucht und ihn zwei Mal innerhalb der Klasse versetzt. Die Alternative, mit dem Schüler zum Direktor zu gehen, hätte zur Folge gehabt, dass sie die Klasse unbeaufsichtigt zurückgelassen hätte und in diesem Fall den Schüler erst recht „an den Pranger gestellt“ hätte.
Abs 1 LDG ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung weiters darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzung durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Weiters sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen und ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
Paragraph 71, Absatz eins, LDG ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung weiters darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzung durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Weiters sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen und ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. Als mildernd bei Festlegung des Strafausmaßes wurde vom Landesverwaltungsgericht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin geständig war und Einsicht zeigte. Weiters, dass sie selbst unmittelbar nach Unterrichtsende die Mutter angerufen hat und sich für diese Erziehungsmaßnahme entschuldigt hat. Auch wenn das Verständnis der Mutter nicht die Rechtswidrigkeit der gesetzten Erziehungsmaßnahme beseitigen kann, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes darin ein mildernder Umstand zu erkennen. Auch hatte die Dienstpflichtverletzung keine weiteren negativen Folgen. Der Schüler entschied selbst, dass er nach 5 bis 10 Minuten wieder am Unterricht teilnehmen wollte und der weitere Unterricht verlief reibungslos. Von der Disziplinarkommission wurde das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen als erschwerend gewertet. Dazu ist anzumerken, dass
2 LDG im Falle, dass durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen wurden und über diese gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen ist, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Da im vorliegenden Fall aber die Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 und 4 jeweils gesondert bestraft wurden (Verweis), können diese nicht noch einmal als Erschwerungsgrund hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz herangezogen werden.Von der Disziplinarkommission wurde das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen als erschwerend gewertet. Dazu ist anzumerken, dass
Paragraph 71, Absatz 2, LDG im Falle, dass durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen wurden und über diese gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen ist, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Da im vorliegenden Fall aber die Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 und 4 jeweils gesondert bestraft wurden (Verweis), können diese nicht noch einmal als Erschwerungsgrund hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 zweiter Satz herangezogen werden. Als erschwerend muss es der Beschwerdeführerin aber angelastet werden, dass sie durch die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihr in ihrer Stellung oblag (vgl. zB. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Als erschwerend muss es der Beschwerdeführerin aber angelastet werden, dass sie durch die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihr in ihrer Stellung oblag vergleiche zB. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Da die Beschwerdeführerin bereits durch die Disziplinaroberkommission wegen rechtswidriger Erziehungsmaßnahmen schuldig gesprochen wurde und zu einer Geldbuße in der Höhe von € 1.500,00 verurteilt wurde, liegen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch spezialpräventive Gründe für die Verhängung einer Geldbuße vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zwar Einsicht hinsichtlich des damaligen Disziplinarvergehens gezeigt. In der Beschwerde selbst wird aber die Stigmatisierung, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch die Disziplinaroberkommission geführt hat, insoweit verharmlost, als lediglich von einem spielerischen Umgang gesprochen wird und die damalige Stigmatisierung weiterhin bestritten wird. Da die Beschwerdeführerin neuerlich eine Erziehungsmaßnahme ergriffen hat, die nicht dem § 47 SchUG iVm § 8 der Schulordnung entspricht, sieht das Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer Geldbuße als erforderlich an, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, weitere rechtswidrige Erziehungsmaßnahmen zu setzen. Auch kommen generalpräventive Gründe
1 LDG insofern zum Tragen, als andere Lehrer davon abgehalten werden sollen, Erziehungsmaßnahmen zu ergreifen, die nicht durch § 47 SchUG iVm § 8 der Schulordnung gedeckt sind. Dem Disziplinarvergehen kommt aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht so ein außerordentlich bedeutsames disziplinarrechtliches Gewicht zu, dass diese generalpräventiven Gründe jene der Spezialprävention überwiegen.Da die Beschwerdeführerin bereits durch die Disziplinaroberkommission wegen rechtswidriger Erziehungsmaßnahmen schuldig gesprochen wurde und zu einer Geldbuße in der Höhe von € 1.500,00 verurteilt wurde, liegen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch spezialpräventive Gründe für die Verhängung einer Geldbuße vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zwar Einsicht hinsichtlich des damaligen Disziplinarvergehens gezeigt. In der Beschwerde selbst wird aber die Stigmatisierung, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch die Disziplinaroberkommission geführt hat, insoweit verharmlost, als lediglich von einem spielerischen Umgang gesprochen wird und die damalige Stigmatisierung weiterhin bestritten wird. Da die Beschwerdeführerin neuerlich eine Erziehungsmaßnahme ergriffen hat, die nicht dem Paragraph 47, SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, der Schulordnung entspricht, sieht das Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer Geldbuße als erforderlich an, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, weitere rechtswidrige Erziehungsmaßnahmen zu setzen. Auch kommen generalpräventive Gründe
Paragraph 71, Absatz eins, LDG insofern zum Tragen, als andere Lehrer davon abgehalten werden sollen, Erziehungsmaßnahmen zu ergreifen, die nicht durch Paragraph 47, SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, der Schulordnung gedeckt sind. Dem Disziplinarvergehen kommt aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht so ein außerordentlich bedeutsames disziplinarrechtliches Gewicht zu, dass diese generalpräventiven Gründe jene der Spezialprävention überwiegen. Die Verhängung einer Geldbuße von € 750,00 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund des Unrechtsgehaltes der begangenen Tat sowie der Abwägung von Milderungs- und Erschwerungsgründen und der Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Komponente sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.49.31.1632.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.