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{'item': 'LVwG 30.25-3846/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 9Art. 130§ 28§ 366

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.07.2014 GeschäftszahlLVwG 30.25-3846/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 22.05.2014 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idg

F (im Folgenden VStG), eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 22.05.2014 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF (im Folgenden VStG), eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15.05.2014 wurde Frau Mag. C K als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F G Stahlgroßhandel GmbH mit Sitz in G, S, die Übertretung der Rechtsvorschriften § 17

(1)des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006 iVm § 23
(1)Z 7 und Z 4 Güterbeförderungsgesetz zur Last gelegt, da laut Anzeige der Polizeiinspektion B St L im L vom 01.04.2012, anlässlich einer am 30.03.2012 im Gemeindegebiet B St L auf der O Bundesstraße bei Straßenkilometer, durchgeführten Kontrolle des von Herrn Z Za gelenkten Kraftfahrzeuges der Marke Volvo mit dem Kennzeichen samt Anhänger der Marke Schwarzmüller mit dem Kennzeichen, festgestellt worden sei, dass im Rahmen des Werkverkehrs auf der Fahrt von Graz nach Obdach mit dem Ladegut von einigen Tonnen Rundstahl kein Begleitpapier oder sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben gewesen seien, im Fahrzeug mitgeführt worden sei, obwohl sie zur Einhaltung dieser Vorschrift verpflichtet sei. Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15.05.2014 wurde Frau , Mag. C K als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F G Stahlgroßhandel GmbH mit Sitz in G, S, die Übertretung der Rechtsvorschriften Paragraph 17,
(1)des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 23,
(1)Ziffer 7 und Ziffer 4, Güterbeförderungsgesetz zur Last gelegt, da laut Anzeige der Polizeiinspektion B St L im L vom 01.04.2012, anlässlich einer am 30.03.2012 im Gemeindegebiet B St L auf der O Bundesstraße bei Straßenkilometer, durchgeführten Kontrolle des von Herrn Z Za gelenkten Kraftfahrzeuges der Marke Volvo mit dem Kennzeichen samt Anhänger der Marke Schwarzmüller mit dem Kennzeichen, festgestellt worden sei, dass im Rahmen des Werkverkehrs auf der Fahrt von Graz nach Obdach mit dem Ladegut von einigen Tonnen Rundstahl kein Begleitpapier oder sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben gewesen seien, im Fahrzeug mitgeführt worden sei, obwohl sie zur Einhaltung dieser Vorschrift verpflichtet sei. Es wurde daher wegen dieser Verwaltungsübertretung über Frau Mag. C K eine Geldstrafe im Ausmaß von € 363,00 auf Rechtsgrundlage § 23 Abs 1 Z 7 und Z 4 Güterbeförderungsgesetz verhängt und auf Rechtsgrundlage § 16 Abs 1 und 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Ferner wurde ausgesprochen, dass sie einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens im Ausmaß von € 36,30 zu leisten habe.Es wurde daher wegen dieser Verwaltungsübertretung über Frau Mag. C K eine Geldstrafe im Ausmaß von € 363,00 auf Rechtsgrundlage Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 4, Güterbeförderungsgesetz verhängt und auf Rechtsgrundlage Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Ferner wurde ausgesprochen, dass sie einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens im Ausmaß von € 36,30 zu leisten habe. Weiters wurde

§ 9Abs 7 VSt

G ausgesprochen, dass die F G Stahlgroßhandel Gesellschaft mbH für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Weiters wurde

Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen, dass die F G Stahlgroßhandel Gesellschaft mbH für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen richtet sich die seitens Frau Mag. C K rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 22.05.2014, in welcher ausgeführt wurde, dass mit Auftrag vom 23.03.2012 die J L & Co GmbH in Le, D, mit der gegenständlichen Lieferung beauftragt worden sei. Sämtliche Transportpapiere (CMR-Schein usw.) seien an das Unternehmen J L & Co GmbH ordnungsgemäß übermittelt worden und würden diese Unterlagen als Beilage zur Beschwerde beigelegt. Daraus sei ersichtlich, dass sämtliche Scheine ordnungsgemäß ausgefüllt worden seien, sodass es für die Beschuldigte nicht nachvollziehbar sei, wie es zu dieser Strafverfügung komme, in welcher scheinbar festgehalten worden sei, dass keine Begleitpapiere mitgeführt worden seien. Hätte der Lenker keine Begleitpapiere mit sich geführt, so hätten auch die einzelnen Scheine nicht beim Entladeort ausgefüllt werden können und habe die Beschuldigte jedenfalls sämtliche ihr auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß im Sinne der Güterbeförderung befolgt. Die Beschuldigte bzw. das Unternehmen F G Stahlgroßhandel GmbH habe jedenfalls ordnungsgemäß sämtliche Papiere weitergeleitet, sodass vielmehr nicht die Beschuldigte, sondern die J L & Co GmbH, Le, D, im Hinblick auf das vorliegende Streckengeschäft zur Haftung hätte herangezogen werden müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Beschuldigte bzw. das Unternehmen F G Stahlgroßhandel GmbH überhaupt kontrollieren hätte sollen, dass der Lenker die Begleitpapiere mit sich führt, weshalb der Antrag gestellt werde, im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen sowie das mangelnde Verschulden der Beschuldigten, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Verfahrensgegenstand wurde am 23.07.2014 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt und wird auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 02.07.2014 vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes, sowie des durchgeführten gerichtlichen Beweisverfahrens, der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgestellt: Am 30.03.2012 wurde der LKW der Marke Volvo mit dem Kennzeichen, samt Anhänger der Marke Schwarzmüller mit dem Kennzeichen, im Gemeindegebiet von B St L auf der O Bundesstraße, bei Straßenkilometer, durch Herrn W J, Polizeiinspektion B St L im L, angehalten und der Lenker, Herr Z Za, einer polizeilichen Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz unterzogen. Bei dem Fahrzeuglenker handelte es sich um einen Angestellten des Unternehmens J D, C, V, Slowenien. Der LKW war mit ca. 26 Tonnen Rundstahl beladen, welcher von Bienate di Magnago und von Cesana Brianza nach Obdach zur A K GmbH, O, H, transportiert werden sollte. Der Transport wurde durch das slowenische Transportunternehmen J D, C, V, aufgrund eines Vertrages mit der J L & Co Interationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH für ca. € 800,00 durchgeführt. Diese Transportleistung schuldete die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH der F G Stahlgroßhandel GmbH mit Sitz in G, S, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, aufgrund eines am 23.03.2012 abgeschlossenen Vertrages, wobei als Entgelt ca. € 850,00 vereinbart wurden. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um ein sogenanntes Streckengeschäft, durch welches die ca. 26 Tonnen Rundstahl, welche von der F G Stahlgroßhandel GmbH erworben wurden, aufgrund eines Vertrages direkt nach Obdach zur A K GmbH geliefert werden sollten und durch das slowenische Transportunternehmen in der Folge auch geliefert wurden. Die Ware wurde am 29.03.2012 beladen und am 30.03.2012 direkt bei der A K GmbH abgeladen. Der LKW ist somit nicht von Graz nach Obdach, sondern von Italien nach Obdach direkt gefahren. Die Lieferung erfolgte „neutral“, sodass für die beiden italienischen Stahlverkäufer nicht bekannt war, wohin die Ware von Seiten der F G Stahlgroßhandel GmbH verkauft wurde. Der slowenische Transporteur wurde im gegenständlichen Fall von Seiten der J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH mit der Durchführung des Transportes beauftragt. Aufgrund des Vertragsverhältnisses wäre es möglich gewesen, dass die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH dem slowenischen „Frachtführer“ Weisungen, z. B. in der Form der Änderung des Entladeortes, geben hätte können und hätte der slowenische Unternehmer diese dem Lenker weitergegeben. Der F G Stahlgroßhandel GmbH war der „Frachtführer“ überhaupt nicht bekannt und ist somit auszuschließen, dass ein Durchgriff in Form einer Weisung an den Lenker des in Rede stehenden slowenischen Fahrzeuges erfolgen hätte können. Die Beförderung wurde im Namen und auf Rechnung der J L & Co Internationale Spedition- u. Lagerhaus GmbH durchgeführt und ist der slowenische „Transporteur“ letzterer Gesellschaft gegenüber dafür vertraglich verantwortlich gewesen, dass auch sämtlich Bewilligungen, Genehmigungen und Dokumente eingeholt wurden. Nach Durchführung der Beförderung wurden die Entladequittungen vom Frachtführer mit der Abrechnung an die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH übermittelt; – dies im Original – und wurde die Entladung darauf durch die A K GmbH am Entladeort am 30.03.2012 quittiert. Die diesbezüglichen Papiere mit der Rechnung wurden der J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH am 30.03.2012 übermittelt.Am 30.03.2012 wurde der LKW der Marke Volvo mit dem Kennzeichen, samt Anhänger der Marke Schwarzmüller mit dem Kennzeichen, im Gemeindegebiet von B St L auf der O Bundesstraße, bei Straßenkilometer, durch Herrn W J, Polizeiinspektion B St L im L, angehalten und der Lenker, Herr Z Za, einer polizeilichen Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz unterzogen. Bei dem Fahrzeuglenker handelte es sich um einen Angestellten des Unternehmens J D, C, römisch fünf, Slowenien. Der LKW war mit ca. 26 Tonnen Rundstahl beladen, welcher von Bienate di Magnago und von Cesana Brianza nach Obdach zur A K GmbH, O, H, transportiert werden sollte. Der Transport wurde durch das slowenische Transportunternehmen J D, C, römisch fünf, aufgrund eines Vertrages mit der J L & Co Interationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH für ca. € 800,00 durchgeführt. Diese Transportleistung schuldete die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH der F G Stahlgroßhandel GmbH mit Sitz in G, S, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, aufgrund eines am 23.03.2012 abgeschlossenen Vertrages, wobei als Entgelt ca. € 850,00 vereinbart wurden. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um ein sogenanntes Streckengeschäft, durch welches die ca. 26 Tonnen Rundstahl, welche von der F G Stahlgroßhandel GmbH erworben wurden, aufgrund eines Vertrages direkt nach Obdach zur A K GmbH geliefert werden sollten und durch das slowenische Transportunternehmen in der Folge auch geliefert wurden. Die Ware wurde am 29.03.2012 beladen und am 30.03.2012 direkt bei der A K GmbH abgeladen. Der LKW ist somit nicht von Graz nach Obdach, sondern von Italien nach Obdach direkt gefahren. Die Lieferung erfolgte „neutral“, sodass für die beiden italienischen Stahlverkäufer nicht bekannt war, wohin die Ware von Seiten der F G Stahlgroßhandel GmbH verkauft wurde. Der slowenische Transporteur wurde im gegenständlichen Fall von Seiten der J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH mit der Durchführung des Transportes beauftragt. Aufgrund des Vertragsverhältnisses wäre es möglich gewesen, dass die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH dem slowenischen „Frachtführer“ Weisungen, z. B. in der Form der Änderung des Entladeortes, geben hätte können und hätte der slowenische Unternehmer diese dem Lenker weitergegeben. Der F G Stahlgroßhandel GmbH war der „Frachtführer“ überhaupt nicht bekannt und ist somit auszuschließen, dass ein Durchgriff in Form einer Weisung an den Lenker des in Rede stehenden slowenischen Fahrzeuges erfolgen hätte können. Die Beförderung wurde im Namen und auf Rechnung der J L & Co Internationale Spedition- u. Lagerhaus GmbH durchgeführt und ist der slowenische „Transporteur“ letzterer Gesellschaft gegenüber dafür vertraglich verantwortlich gewesen, dass auch sämtlich Bewilligungen, Genehmigungen und Dokumente eingeholt wurden. Nach Durchführung der Beförderung wurden die Entladequittungen vom Frachtführer mit der Abrechnung an die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH übermittelt; – dies im Original – und wurde die Entladung darauf durch die A K GmbH am Entladeort am 30.03.2012 quittiert. Die diesbezüglichen Papiere mit der Rechnung wurden der J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH am 30.03.2012 übermittelt. Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf das gerichtlicherseits durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 23.07.2014, sowie die im Vorfeld dieser Verhandlung durchgeführten Befragung des Geschäftsführers der J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH, H R, am 09.07.2014, wobei die bezughabende Niederschrift den Verfahrensparteien auch im Vorfeld der durchgeführten Gerichtsverhandlung übermittelt wurde und die Parteien auf eine unmittelbare Befragung des Zeugen verzichteten. Dieser Zeuge konnte überzeugend darlegen, dass die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH den Transport der ca. 26 Tonnen Rundstahl der F G Stahlgroßhandel GmbH nach Obdach zur A K GmbH gegen Entgelt als Erfolg schuldete und dass sich die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH zum Transport des slowenischen Unternehmers J D, C, V, bediente und dass die Beförderung im Namen und auf Rechnung der J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH durchgeführt wurde. Diese Aussagen stimmen auch mit dem Beschwerdevorbringen überein. Darüber hinaus konnte sich der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger, Herr GI J W, nicht mehr erinnern, ob er den Lenker anlässlich der Kontrolle gefragt habe, bei wem er beschäftigt sei und konnte er sich genauso wenig exakt daran erinnern, ob der Fahrzeuglenker ihm anlässlich der Kontrolle gesagt habe, dass er von der F G Stahlgroßhandel GmbH in G oder für diese Gesellschaft unterwegs sei und habe jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dass er von Graz unter Inanspruchnahme der Autobahnabfahrt Bad St. Leonhard gekommen sei. Es sei jedoch genauso möglich gewesen, dass er von Italien gekommen sei. Darüber hinaus konnte der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger auch nicht mehr angeben, wie er auf die F G Stahlgroßhandel GmbH gekommen sei. Er gab an, dass vermutlich der Lenker ihm die Firma genannt habe. Er sei jedoch nicht mehr sicher. Auch im Lichte dieser Zeugenaussage und nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Erwägungen erschien dem erkennenden Gericht ein direkter Transportweg von Italien nach Obdach plausibler als ein solcher von Italien nach Graz und von dort nach Obdach.Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf das gerichtlicherseits durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 23.07.2014, sowie die im Vorfeld dieser Verhandlung durchgeführten Befragung des Geschäftsführers der J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH, H R, am 09.07.2014, wobei die bezughabende Niederschrift den Verfahrensparteien auch im Vorfeld der durchgeführten Gerichtsverhandlung übermittelt wurde und die Parteien auf eine unmittelbare Befragung des Zeugen verzichteten. Dieser Zeuge konnte überzeugend darlegen, dass die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH den Transport der ca. 26 Tonnen Rundstahl der F G Stahlgroßhandel GmbH nach Obdach zur A K GmbH gegen Entgelt als Erfolg schuldete und dass sich die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH zum Transport des slowenischen Unternehmers J D, C, römisch fünf, bediente und dass die Beförderung im Namen und auf Rechnung der J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH durchgeführt wurde. Diese Aussagen stimmen auch mit dem Beschwerdevorbringen überein. Darüber hinaus konnte sich der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger, Herr , GI J W, nicht mehr erinnern, ob er den Lenker anlässlich der Kontrolle gefragt habe, bei wem er beschäftigt sei und konnte er sich genauso wenig exakt daran erinnern, ob der Fahrzeuglenker ihm anlässlich der Kontrolle gesagt habe, dass er von der F G Stahlgroßhandel GmbH in G oder für diese Gesellschaft unterwegs sei und habe jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dass er von Graz unter Inanspruchnahme der Autobahnabfahrt Bad St. Leonhard gekommen sei. Es sei jedoch genauso möglich gewesen, dass er von Italien gekommen sei. Darüber hinaus konnte der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger auch nicht mehr angeben, wie er auf die F G Stahlgroßhandel GmbH gekommen sei. Er gab an, dass vermutlich der Lenker ihm die Firma genannt habe. Er sei jedoch nicht mehr sicher. Auch im Lichte dieser Zeugenaussage und nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Erwägungen erschien dem erkennenden Gericht ein direkter Transportweg von Italien nach Obdach plausibler als ein solcher von Italien nach Graz und von dort nach Obdach. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 17 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, im Folgenden GütbefG), BGBl. 593/1995 in der maßgeblichen Fassung, lautet wie folgt:Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, im Folgenden GütbefG), Bundesgesetzblatt 593 aus 1995, in der maßgeblichen Fassung, lautet wie folgt: „

(1)Absatz eins,Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
(2)Absatz 2,Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Absatz eins, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“ § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütbefG lautet wie folgt: „Abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer„Abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 7.Ziffer 7 andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.“andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.“ § 23 Abs 4 GütbefG bestimmt Folgendes:Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG bestimmt Folgendes: „Bei Verwaltungsübertretungen

Abs 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Abs 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen

§ 366Abs 1 Z 1 der Gew

O 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.“„Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.“ § 23 Abs 5 und 7 GütbefG bestimmen Folgendes:Paragraph 23, Absatz 5 und 7 GütbefG bestimmen Folgendes: „

(5)Absatz 5,Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(7)Absatz 7,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“ § 425 des Unternehmensgesetzbuches lautet wie folgt:Paragraph 425, des Unternehmensgesetzbuches lautet wie folgt: „Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.“ § 45 Abs 1 Z 1 VStG bestimmt Folgendes:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG bestimmt Folgendes: „Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.“ Im gegenständlichen Fall hat die F G Stahlgroßhandel GmbH bei zwei italienischen „Stahlbetrieben“ insgesamt ca. 26 Tonnen Rundstahl erworben und diese der A K GmbH in O, H, verkauft, wobei der Rundstahl nicht über Graz, sondern direkt von Italien der A K GmbH am 30.03.2012 geliefert wurde; – dies auf Grundlage eines sogenannten „Streckengeschäftes“, welches dann vorliegt, wenn ein Drei-Personen-Verhältnis besteht, bei dem der Verkäufer seinem Käufer eine Sache verkauft, die er seinerseits von einem anderen Verkäufer erwerben muss. Um den Vertriebsweg abzukürzen, sollen bei einem derartigen Geschäft beide Kaufverträge durch eine reale Güterbewegung erfüllt werden, indem der erste Verkäufer direkt an den Käufer des zweiten Verkäufers liefert (vgl. z. B. OGH am 27.04.1989, 7 Ob 578/89).Im gegenständlichen Fall hat die F G Stahlgroßhandel GmbH bei zwei italienischen „Stahlbetrieben“ insgesamt ca. 26 Tonnen Rundstahl erworben und diese der A K GmbH in O, H, verkauft, wobei der Rundstahl nicht über Graz, sondern direkt von Italien der A K GmbH am 30.03.2012 geliefert wurde; – dies auf Grundlage eines sogenannten „Streckengeschäftes“, welches dann vorliegt, wenn ein Drei-Personen-Verhältnis besteht, bei dem der Verkäufer seinem Käufer eine Sache verkauft, die er seinerseits von einem anderen Verkäufer erwerben muss. Um den Vertriebsweg abzukürzen, sollen bei einem derartigen Geschäft beide Kaufverträge durch eine reale Güterbewegung erfüllt werden, indem der erste Verkäufer direkt an den Käufer des zweiten Verkäufers liefert vergleiche z. B. OGH am 27.04.1989, 7 Ob 578/89). Die Bewerkstelligung der Beförderung als Erfolg wurde durch den Spediteur J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH der Vertragspartnerin F G Stahlgroßhandel GmbH, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführer ist, geschuldet. Die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH führte den Transport von Italien nach Obdach im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und bediente sich dabei des slowenischen Unternehmens J D, C, V, welches der F G Stahlgroßhandel GmbH auch nicht bekanntgegeben wurde und bestand für letztere Gesellschaft keine Möglichkeit, direkt Weisungen an den Transporteur bzw. den Lenker des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges zu erteilen. Im Beschwerdefall hat sich die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH vertraglich zur Beförderung der ca. 26 Tonnen Rundstahl verpflichtet und ist damit handelsrechtlich als Frachtführer im Sinne der Bestimmung des § 425 UGB zu beurteilen, da diese Gesellschaft insbesondere auch den Transport von Italien nach Obdach schuldete und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführte.Die Bewerkstelligung der Beförderung als Erfolg wurde durch den Spediteur J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH der Vertragspartnerin F G Stahlgroßhandel GmbH, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführer ist, geschuldet. Die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH führte den Transport von Italien nach Obdach im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und bediente sich dabei des slowenischen Unternehmens J D, C, römisch fünf, welches der F G Stahlgroßhandel GmbH auch nicht bekanntgegeben wurde und bestand für letztere Gesellschaft keine Möglichkeit, direkt Weisungen an den Transporteur bzw. den Lenker des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges zu erteilen. Im Beschwerdefall hat sich die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH vertraglich zur Beförderung der ca. 26 Tonnen Rundstahl verpflichtet und ist damit handelsrechtlich als Frachtführer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 425, UGB zu beurteilen, da diese Gesellschaft insbesondere auch den Transport von Italien nach Obdach schuldete und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführte. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt aufgrund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorganges so zu disponieren, dass dabei die dem Beförderer treffenden Pflichten erfüllt werden können. Von Seiten der F G Stahlgroßhandel GmbH wurde als Auftraggeber im gegenständlichen Fall festgelegt, welches Ziel die Ladung haben soll. Weisungen an den Fahrzeuglenker waren der Auftraggeberin mangels Kenntnis des den Transport bewerkstelligenden slowenischen Unternehmen nicht möglich und ist im Verfahrensgegenstand daher davon auszugehen, dass die F G Stahlgroßhandel GmbH mit Sitz in G, S, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt nicht Güterbeförderer gewesen (vgl. z. B. VwGH am 19.04.2012, 2010/03/0108). Ob die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH im gegenständlichen Fall als Beförderer der Güter anzusprechen ist, wofür in rechtlicher Hinsicht einiges spricht, oder das slowenische, als „Frachtführer“ bezeichnete Unternehmen J D, C, V, galt es im Beschwerdefall nicht zu klären.Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt aufgrund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorganges so zu disponieren, dass dabei die dem Beförderer treffenden Pflichten erfüllt werden können. Von Seiten der F G Stahlgroßhandel GmbH wurde als Auftraggeber im gegenständlichen Fall festgelegt, welches Ziel die Ladung haben soll. Weisungen an den Fahrzeuglenker waren der Auftraggeberin mangels Kenntnis des den Transport bewerkstelligenden slowenischen Unternehmen nicht möglich und ist im Verfahrensgegenstand daher davon auszugehen, dass die F G Stahlgroßhandel GmbH mit Sitz in G, S, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt nicht Güterbeförderer gewesen vergleiche z. B. VwGH am 19.04.2012, 2010/03/0108). Ob die J L & Co Internationale Speditions- u. Lagerhaus GmbH im gegenständlichen Fall als Beförderer der Güter anzusprechen ist, wofür in rechtlicher Hinsicht einiges spricht, oder das slowenische, als „Frachtführer“ bezeichnete Unternehmen J D, C, römisch fünf, galt es im Beschwerdefall nicht zu klären. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte und war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Im Ergebnis bedeutet dies, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte und war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.3846.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.