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{'item': 'LVwG 30.12-548/2014'}

Obsah (5)§ 45Art. 133§ 4§ 6§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.08.2014 GeschäftszahlLVwG 30.12-548/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Sachverhalt im Spruch der als „1.“ bezeichneten Übertretung im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.10.2013 lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G S E GmbH in E bei G, H, Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verantworten.„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G S E GmbH in E bei G, , H, Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verantworten. Bei der Erhebung am 19.12.2012 in der Arbeitstätte in E bei G, H, wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin Frau A L-P, geb. am, als „begünstigte Behinderte“ laut Bescheid vom Bundessozialamt eingestuft ist. Bei der Erhebung wurde anhand von übergebenen Unterlagen des BSB sowie durch Befragung der Arbeitgeberin, festgestellt, dass die Arbeitgeberin im Zeitraum von Juni 2011 bis zumindest 19.12.2012 bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen (psychischen) Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen hat und auch keine Rücksicht auf die (laut SV-Gutachten vom 16.06.2011 genannten) sowie auf die bescheidmäßig (Bescheid des BSB) bekannten gesundheitlichen Einschränkungen genommen hat, obwohl dies erforderlich ist. Insbesondere wurde es verabsäumt, die notwendigen Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitsbedingungen der behinderten Arbeitnehmerin A L-P zu ermitteln, zu beurteilen und die daraus notwendigen Maßnahmen festzulegen, und diese Evaluierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich festzuhalten.“ Wegen Übertretung des § 130 Abs 1 Z 6 ASchG iVm § 4 Abs 1, 2 und 3 iVm § 6 Abs 5 ASchG verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe).Wegen Übertretung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 5, ASchG verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe). Dagegen richtet sich die (hier nur auszugsweise wiedergegebene) wie folgt begründete Berufung (Beschwerde) der Beschwerdeführerin R S: Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Es werde ihr zur Last gelegt, „nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen (psychischen) Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen zu haben“. Es handle sich dabei um keinen konkreten Vorwurf, da die Behörde nicht dargelegt habe, welche Maßnahmen die Beschuldigte hätte ergreifen bzw. was sie konkret hätte unterlassen müssen. Die Behörde habe bloß die verba legalia wiedergegeben. Weiter lägen keine Beweise vor. Im Gegensatz zum Verfahren der belangten Behörde werde nun im Straferkenntnis ausgesprochen, dass die Beschuldigte es auch versäumt habe, die Evaluierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich festzuhalten. Diese Verpflichtung sei im § 5 ASchG formuliert, sei ihr aber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgeworfen worden. Außerdem sei die verhängte Strafe überhöht. Beantragt wurde die ergänzende Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beschuldigten, Beischaffung des Aktes des Bundessozialamtes der Landesstelle Steiermark, Aufhebung des Straferkenntnisses

Durchführung einer Verhandlung und Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafe. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Es werde ihr zur Last gelegt, „nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen (psychischen) Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen zu haben“. Es handle sich dabei um keinen konkreten Vorwurf, da die Behörde nicht dargelegt habe, welche Maßnahmen die Beschuldigte hätte ergreifen bzw. was sie konkret hätte unterlassen müssen. Die Behörde habe bloß die verba legalia wiedergegeben. Weiter lägen keine Beweise vor. Im Gegensatz zum Verfahren der belangten Behörde werde nun im Straferkenntnis ausgesprochen, dass die Beschuldigte es auch versäumt habe, die Evaluierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich festzuhalten. Diese Verpflichtung sei im Paragraph 5, ASchG formuliert, sei ihr aber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgeworfen worden. Außerdem sei die verhängte Strafe überhöht. Beantragt wurde die ergänzende Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beschuldigten, Beischaffung des Aktes des Bundessozialamtes der Landesstelle Steiermark, Aufhebung des Straferkenntnisses

Durchführung einer Verhandlung und Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafe. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zur Weiterführung des seit 04.11.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens beruht auf Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zur Weiterführung des seit 04.11.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens beruht auf Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Die Absätze 1, 2 und 3 des § 4 ASchG und § 6 Abs 5 ASchG – diese Bestimmungen wurden laut Straferkenntnis verletzt – bestimmen zusammengefasst Folgendes:Die Absätze 1, 2 und 3 des Paragraph 4, ASchG und Paragraph 6, Absatz 5, ASchG – diese Bestimmungen wurden laut Straferkenntnis verletzt – bestimmen zusammengefasst Folgendes:

§ 4Abs 1 ASch

G hat der Arbeitgeber die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.

Abs 2 sind bei Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen.

Abs 3 sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Abs 1 und 2 die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.

§ 6Abs 5 ASch

G ist bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

Paragraph 4, Absatz eins, ASchG hat der Arbeitgeber die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.

Absatz 2, sind bei Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen.

Absatz 3, sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Absatz eins und 2 die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.

, Paragraph 6, Absatz 5, ASchG ist bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren, das heißt, die relevanten Tathandlungen sind nicht mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 924).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren, das heißt, die relevanten Tathandlungen sind nicht mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 924). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Beschwerdevorbringen im Ergebnis im Recht. Die Anzeige des Arbeitsinspektorates G vom 09.01.2013, mit der nur eine Strafe beantragt wurde, enthält im Grund folgende zwei Sachverhalte: Es sei bei der Erhebung am 19.12.2012 festgestellt worden, „dass die Arbeitgeberin bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen (psychischen) Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen hat, obwohl dies erforderlich ist“. Dies stelle eine Übertretung der §§ 4 Abs 2 und 3 iVm § 6 Abs 5 ASchG dar. Es sei bei der Erhebung am 19.12.2012 festgestellt worden, „dass die Arbeitgeberin bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen (psychischen) Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen hat, obwohl dies erforderlich ist“. Dies stelle eine Übertretung der , Paragraphen 4, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, ASchG dar. Der zweite Sachverhalt lautet wie folgt: „…bei der Erhebung am 19.12.2012 festgestellt, dass die Arbeitgeberin hinsichtlich der Verwendung der als begünstigt behindert eingestuften Arbeitnehmerin A L-P keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen hinsichtlich der Beschäftigung der behinderten Arbeitnehmerin, getroffen hat.“ Obwohl eine Ermittlung und Beurteilung von Gefahren nicht zu „treffen“ sondern durchzuführen ist, ist ausreichend klar, dass die Arbeitgeberin hinsichtlich der Arbeitnehmerin A L-P die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bestehenden Gefahren überhaupt nicht ermittelt und beurteilt hat. Beim erstgeschilderten Sachverhalt, die Arbeitgeberin habe „bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen“ nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen, stellte das Arbeitsinspektorat – über § 4 Abs 2 ASchG hinausgehend – eine Verbindung zu § 6 Abs 5 ASchG her, obwohl § 6 ASchG sich nicht auf die Regelungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bezieht. Auch der Spruch des Straferkenntnisses ist in diesem Sinn zu lesen, wonach „bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer“ nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen worden sei. Daher ist der hervorgehobene Passus nicht isoliert sondern im Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu beurteilen.Obwohl eine Ermittlung und Beurteilung von Gefahren nicht zu „treffen“ sondern durchzuführen ist, ist ausreichend klar, dass die Arbeitgeberin hinsichtlich der Arbeitnehmerin A L-P die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bestehenden Gefahren überhaupt nicht ermittelt und beurteilt hat. Beim erstgeschilderten Sachverhalt, die Arbeitgeberin habe „bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen“ nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen, stellte das Arbeitsinspektorat – über Paragraph 4, Absatz 2, ASchG hinausgehend – eine Verbindung zu Paragraph 6, Absatz 5, ASchG her, obwohl Paragraph 6, ASchG sich nicht auf die Regelungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bezieht. Auch der Spruch des Straferkenntnisses ist in diesem Sinn zu lesen, wonach „bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer“ nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen worden sei. Daher ist der hervorgehobene Passus nicht isoliert sondern im Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu beurteilen. Der Sachverhalt, „dass die Arbeitgeberin bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen (psychischen) Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen hat, obwohl dies erforderlich ist“ setzt voraus, dass eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren überhaupt stattgefunden hat, was jedoch nicht der Fall war. Der erstgeschilderte Sachverhalt ist daher mit dem zweitgeschilderten zwingend verbunden, denn wenn die Gefahren nicht ermittelt und beurteilt wurden, kann dabei nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen werden. Daraus folgt, dass die Außerachtlassung des körperlichen und geistigen Zustandes der behinderten Arbeitnehmerin bei Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch die Unterlassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Sinn des § 4 Abs 1 ASchG konsumiert wird. Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.04.2013 noch das Straferkenntnis enthalten eine Sachverhaltsumschreibung, dass die Arbeitgeberin die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bestehenden Gefahren nicht ermittelt und beurteilt hätte. Der eigentliche Tatvorwurf war somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Erstmals im Spruch des Straferkenntnisses ist folgende weitere Sachverhaltsumschreibung enthalten: „Insbesondere wurde es verabsäumt, die notwendigen Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitsbedingungen der behinderten Arbeitnehmerin A L-P zu ermitteln, zu beurteilen und die daraus notwendigen Maßnahmen festzulegen, und diese Evaluierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich festzuhalten.“Der Sachverhalt, „dass die Arbeitgeberin bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen (psychischen) Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen hat, obwohl dies erforderlich ist“ setzt voraus, dass eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren überhaupt stattgefunden hat, was jedoch nicht der Fall war. Der erstgeschilderte Sachverhalt ist daher mit dem zweitgeschilderten zwingend verbunden, denn wenn die Gefahren nicht ermittelt und beurteilt wurden, kann dabei nicht jede mögliche Rücksicht auf den körperlichen und geistigen Zustand der behinderten Arbeitnehmerin genommen werden. Daraus folgt, dass die Außerachtlassung des körperlichen und geistigen Zustandes der behinderten Arbeitnehmerin bei Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch die Unterlassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, ASchG konsumiert wird. Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.04.2013 noch das Straferkenntnis enthalten eine Sachverhaltsumschreibung, dass die Arbeitgeberin die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bestehenden Gefahren nicht ermittelt und beurteilt hätte. Der eigentliche Tatvorwurf war somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Erstmals im Spruch des Straferkenntnisses ist folgende weitere Sachverhaltsumschreibung enthalten: „Insbesondere wurde es verabsäumt, die notwendigen Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitsbedingungen der behinderten Arbeitnehmerin A L-P zu ermitteln, zu beurteilen und die daraus notwendigen Maßnahmen festzulegen, und diese Evaluierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich festzuhalten.“ Da die Ermittlung und Beurteilung der notwendigen Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitsbedingungen etwas anderes ist als die Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bestehenden Gefahren, stellt auch der letzte Satz der Sachverhaltsumschreibung im Straferkenntnis keine Verfolgungshandlung im Sinn des § 4 Abs 1 ASchG dar.Da die Ermittlung und Beurteilung der notwendigen Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitsbedingungen etwas anderes ist als die Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bestehenden Gefahren, stellt , auch der letzte Satz der Sachverhaltsumschreibung im Straferkenntnis keine Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, ASchG dar. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Für eine allfällige weitere Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ist auf Folgendes hinzuweisen: Da es sich beim Tatbestand

§ 4Abs 1 ASch

G um ein Dauerdelikt handelt, ist die belangte Behörde, wenn die Gefahren

§ 4Abs 1 ASch

G bis dato

wie vor nicht ermittelt und beurteilt wurden, nicht gehindert die Beschwerdeführerin in diesem Sinn zu verfolgen, wobei dem die Einstellung dieses Verfahrens nicht entgegen steht, weil es sich dann um eine andere Sache handeln würde. Für eine allfällige weitere Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ist auf Folgendes hinzuweisen: Da es sich beim Tatbestand

Paragraph 4, Absatz eins, ASchG um ein Dauerdelikt handelt, ist die belangte Behörde, wenn die Gefahren

Paragraph 4, Absatz eins, ASchG bis dato

wie vor nicht ermittelt und beurteilt wurden, nicht gehindert die Beschwerdeführerin in diesem Sinn zu verfolgen, wobei dem die Einstellung dieses Verfahrens nicht entgegen steht, weil es sich dann um eine andere Sache handeln würde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.12.548.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.