RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.08.2014 GeschäftszahlLVwG 41.11-3065/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn T N, geb. am, vertreten durch die Eltern H und He N, K, St/R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.01.2014, GZ: BHSO-9.40-924-91, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 37 Abs 1 Steiermärkisches Behindertengesetz LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 87/2013 (im Folgenden Stmk. BHG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Steiermärkisches Behindertengesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (im Folgenden Stmk. BHG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.01.2014, GZ: BHSO-9.40-924-91 wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt des Herrn T N (im Folgenden Beschwerdeführer) neu berechnet und für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 mit monatlich € 384,00 festgelegt, wobei die Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich im Vorhinein auszuzahlen sei und im April und Oktober in doppelter Höhe gebühre. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 15.10.2010 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich € 445,43 zuerkannt worden sei. Gemäß § 37 Abs 1 Stmk. BHG seien die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als € 20,00 monatlich ändere. Sie würden im geänderten Ausmaß ab dem Monat gebühren, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folge. Da die neue Richtsatzverordnung (StBHG-RSVO) mit 31.12.2013 in Kraft getreten sei und sich die Richtsätze im Vergleich zur letzten Berechnung um mehr als € 20,00 erhöht hätten, sei die Hilfe zum Lebensunterhalt neu zu bemessen und gebühre ab 01.01.2014 eine Hilfe zum Lebensunterhalt von € 384,00.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.01.2014, GZ: BHSO-9.40-924-91 wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt des Herrn T N (im Folgenden Beschwerdeführer) neu berechnet und für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 mit monatlich € 384,00 festgelegt, wobei die Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich im Vorhinein auszuzahlen sei und im April und Oktober in doppelter Höhe gebühre. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 15.10.2010 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich € 445,43 zuerkannt worden sei. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Stmk. BHG seien die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als € 20,00 monatlich ändere. Sie würden im geänderten Ausmaß ab dem Monat gebühren, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folge. Da die neue Richtsatzverordnung (StBHG-RSVO) mit 31.12.2013 in Kraft getreten sei und sich die Richtsätze im Vergleich zur letzten Berechnung um mehr als € 20,00 erhöht hätten, sei die Hilfe zum Lebensunterhalt neu zu bemessen und gebühre ab 01.01.2014 eine Hilfe zum Lebensunterhalt von € 384,
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass mit dem neuen Bescheid vom 21.01.2014 der vorige Bescheid vom 15.10.2010 außer Kraft gesetzt worden sei. Im neuen Bescheid vom 21.01.2014 würde der Richtsatz zum Lebensunterhalt mit € 384,00 angegeben und finde im Gegensatz zum Bescheid vom 15.10.2010 keine Berücksichtigung des pauschalen Wohnungsaufwandes statt. Aus seiner Sicht sei daher der Lebensunterhalt falsch berechnet worden. Er besuche die Tageswerkstätte S und habe kein eigenes Einkommen. Daher sei 2010 auch der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt worden. Seine persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Bei der Berechnung des Lebensunterhaltes sei zum Richtsatz der Wohnungsaufwand dazuzurechnen. Er stelle den Antrag den Bescheid vom 21.01.2014 aufzuheben, sowie einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem der Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des Wohnungsaufwandes erneut berechnet und festgesetzt werde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer besucht seit 04.09.2006 die Tageswerkstätte Sfür jugendliche und erwachsene Menschen mit besonderen Bedürfnissen inSt an der R. Dafür erhält er ein Taschengeld in Form einer Arbeitsprämie, die im Juni 2010 € 54,80 betrug. Weiters bezieht der Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 5 sowie die erhöhte Familienbeihilfe. Am 01.07.2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf eine Leistung zur Hilfe des Lebensunterhaltes nach dem Stmk. BHG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 15.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer unveränderter persönlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Voraussetzungen ein Lebensunterhalt von monatlich € 453,43 für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 sowie von monatlich € 445,43 vom 01.01.2011 bis 31.01.2020 gewährt. Für die ersten sechs Monate der Gewährung wurde der Richtsatz um jeweils € 8,00 erhöht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde monatlich im Vorhinein ausbezahlt und gebührte im April und Oktober in doppelter Höhe. Laut dem Berechnungsblatt, welches einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellte, wurde zunächst der Richtsatz für das Jahr 2010 in der Höhe von € 334,00 angeführt sowie eine „Pauschale Wohnungsaufwand Eigenheim“ von € 111,
- Somit ergab sich der Anspruch auf Lebensunterhalt von monatlich € 445,43 ab Juli 2010, wobei die Leistung in den ersten sechs Monaten um jeweils € 8,00 höher war.Der Beschwerdeführer besucht seit 04.09.2006 die Tageswerkstätte S, für jugendliche und erwachsene Menschen mit besonderen Bedürfnissen in, St an der R. Dafür erhält er ein Taschengeld in Form einer Arbeitsprämie, die im Juni 2010 € 54,80 betrug. Weiters bezieht der Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 5 sowie die erhöhte Familienbeihilfe. Am 01.07.2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf eine Leistung zur Hilfe des Lebensunterhaltes nach dem Stmk. BHG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 15.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer unveränderter persönlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Voraussetzungen ein Lebensunterhalt von monatlich € 453,43 für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 sowie von monatlich € 445,43 vom 01.01.2011 bis 31.01.2020 gewährt. Für die ersten sechs Monate der Gewährung wurde der Richtsatz um jeweils € 8,00 erhöht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde monatlich im Vorhinein ausbezahlt und gebührte im April und Oktober in doppelter Höhe. Laut dem Berechnungsblatt, welches einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellte, wurde zunächst der Richtsatz für das Jahr 2010 in der Höhe von € 334,00 angeführt sowie eine „Pauschale Wohnungsaufwand Eigenheim“ von € 111,
- Somit ergab sich der Anspruch auf Lebensunterhalt von monatlich € 445,43 ab Juli 2010, wobei die Leistung in den ersten sechs Monaten um jeweils € 8,00 höher war. In einem Aktenvermerk vom 22.03.2012 wurde zunächst festgehalten, dass die Berechnung des Lebensunterhaltes im Oktober 2010 aufgrund der Rechtsinformation zum Erlass vom 11.02.2010 durchgeführt worden sei. Aufgrund einer Nachfrage bei der Oberbehörde sei mitgeteilt worden, dass die Wohnpauschale von € 130,00 nicht mehr anzurechnen sei sondern die tatsächlich anteiligen Wohnkosten. Da in diesem Fall keine tatsächlichen anteiligen Wohnkosten anfallen (das Haus befindet sich im Eigentum der Eltern) wären die € 130,00 nicht mehr zu gewähren. Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen sei, aufgehoben und abgeändert werden. Zu Gunsten der Partei könnten Bescheide jedoch abgeändert werden. Eine Abänderung des Lebensunterhaltsbescheides vom 15.10.2010 sei im gegenständlichen Fall somit nicht möglich. Damit diese Personen den anderen gegenüber nicht besser gestellt seien, werde der Richtsatz nicht angehoben, bis die Differenz aufgesaugt sei. Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark erließ am 21.01.2014 den nunmehr angefochtenen Bescheid, wonach die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 mit monatlich € 384,00 neu festgesetzt wurde. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG lauten folgendermaßen: § 3Paragraph 3 Arten der Hilfeleistungen
(1)Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: … e) Lebensunterhalt … § 9Paragraph 9 Lebensunterhalt
(1)Wenn der Mensch mit Behinderung
- das
- Lebensjahr überschritten hat,
- nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut wird und
- eine Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l erhält oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen hat, ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Einkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
- eine Hilfe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, d, g, h, i, oder l erhält oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen hat, ist ihm unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Einkommen (Paragraph 11,) die Höhe des Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
(2)Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3)Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören. § 10Paragraph 10 Richtsätze
(1)Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
- Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für a)Litera a alleinstehend Unterstützte, b)Litera b alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, c)Litera c Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, d)Litera d Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen, e)Litera e Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und f)Litera f Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird;Mitunterstützte gemäß Litera e,, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
- einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt;
- einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
(1a)Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(1a)Die gemäß Absatz eins, festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2)Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist. § 11Paragraph 11 Gesamteinkommen
(1)Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2)Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
- besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,
- besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß Paragraph 10, berücksichtigt wurde,
- besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
- pflegebezogene Geldleistungen,
- Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
- der zustehende Unterhalt gemäß § 140 ABGB,
- der zustehende Unterhalt gemäß Paragraph 140, ABGB,
- das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 und § 16 Abs. 2,
- das Taschengeld gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 2,,
- Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,
- Sonderzahlungen. … § 26Paragraph 26 Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ergänzt.Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß Paragraph 11, auf den Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzt. § 31Paragraph 31 Auszahlung Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe. § 37Paragraph 37 Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages
(1)Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
(2)Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten. Die Rechtskraft eines Bescheides bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (vgl. VwGH 15.09.1992, 88/04/0182). Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 28.06.1994, 94/08/0021; 30.01.1995, 94/10/0162). Gesetzliche Bestimmungen, die Eingriffe in rechtskräftige Bescheide ermöglichen, sind einschränkend auszulegen (vgl. VwGH 24.03.1992, 91/05/0065).Die Rechtskraft eines Bescheides bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann vergleiche VwGH 15.09.1992, 88/04/0182). Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 28.06.1994, 94/08/0021; 30.01.1995, 94/10/0162). Gesetzliche Bestimmungen, die Eingriffe in rechtskräftige Bescheide ermöglichen, sind einschränkend auszulegen vergleiche VwGH 24.03.1992, 91/05/0065). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach (nunmehr: Bezirks-hauptmannschaft Südoststeiermark) vom 15.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer „für die Dauer unveränderter persönlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Voraussetzungen“ ab dem 01.07.2010 Lebensunterhalt nach dem Stmk. BHG gewährt. Dieser Bescheid vom 15.10.2010 wurde rechtskräftig. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich nicht geändert. Die maßgebenden Gesetzesbestimmungen des Stmk. BHG sind ebenfalls unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer hat immer im Einfamilienwohnhaus seiner Eltern gelebt. Einen Wohnungsaufwand hat(te) er nicht zu bestreiten. Dies war der Verwaltungsbehörde auch bei der Erlassung ihres Bescheides vom 15.10.2010 bekannt. Nur aufgrund einer damals gültigen Rechtsinformation der Oberbehörde wurde neben dem Richtsatz für das Jahr 2010 in Höhe von € 334,00 noch eine Pauschale für den Wohnungsaufwand von monatlich € 111,43 (€ 130,00 x 12 / 14) gewährt, sodass man auf eine Gesamtleistung des Lebensunterhaltes von € 445,43 kam. Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 22.03.2012 ergibt, war in der Zwischenzeit die Rechtsinformation der Oberbehörde überholt und wurden nur mehr die tatsächlichen anteiligen Wohnkosten bei der Festsetzung des Lebensunterhaltes berücksichtigt. Nicht nachvollziehbar ist auch wieso die belangte Behörde für einen Zeitraum bis 31.10.2020 abgesprochen hat und sich durch diesen rechtskräftig gewordenen Bescheid somit selbst gebunden hat. Die Verwaltungsbehörde begründet die Abänderung und Neuberechnung des Lebensunterhaltes mit der Bestimmung des § 37 Abs 1 Stmk. BHG. Dort ist aber nur davon die Rede, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt neu zu bemessen ist, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als € 20,00 monatlich ändert. Diese Bestimmung berechtigt die Verwaltungsbehörde jedoch nur zur Anpassung des Richtsatzes nicht jedoch dazu, einen zuvor berücksichtigten Wohnungsaufwand aufgrund einer geänderten behördeninternen Rechtsansicht wegfallen zu lassen.Die Verwaltungsbehörde begründet die Abänderung und Neuberechnung des Lebensunterhaltes mit der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Stmk. BHG. Dort ist aber nur davon die Rede, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt neu zu bemessen ist, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als € 20,00 monatlich ändert. Diese Bestimmung berechtigt die Verwaltungsbehörde jedoch nur zur Anpassung des Richtsatzes nicht jedoch dazu, einen zuvor berücksichtigten Wohnungsaufwand aufgrund einer geänderten behördeninternen Rechtsansicht wegfallen zu lassen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ab 01.07.2010 ein Lebensunterhalt unter Berücksichtigung einer Pauschale für den tatsächlich nicht zu leistenden Wohnungsaufwand von zunächst € 453,43 und ab 01.01.2011 von € 445,43 gewährt. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Richtsatz der im Jahre 2014 € 384,00 beträgt. Zutreffend wurde im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.03.2012 festgestellt, dass gemäß § 68 AVG Bescheide von Amts wegen nur dann aufgehoben oder abgeändert werden können, wenn niemanden ein Recht daraus erwachsen ist. Die Bestimmung des § 37 Abs 1 Stmk. BHG rechtfertigt es aber nicht einen aufgrund einer nicht mehr gültigen Rechtsinformation eingeräumten Wohnungsaufwand zu streichen und insofern in den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 15.10.2010 einzugreifen. Wie im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.03.2012 zutreffend ausgeführt wurde, ist eine Anpassung des Richtsatzes rechtlich erst dann möglich – abgesehen von sonstigen Änderungen – wenn der bisher gewährte Betrag von € 445,43 aufgesaugt ist. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies bedeutet, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach (nunmehr: Südoststeiermark) vom 15.10.2010 nach wie vor in Kraft ist.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ab 01.07.2010 ein Lebensunterhalt unter Berücksichtigung einer Pauschale für den tatsächlich nicht zu leistenden Wohnungsaufwand von zunächst € 453,43 und ab 01.01.2011 von € 445,43 gewährt. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Richtsatz der im Jahre 2014 € 384,00 beträgt. Zutreffend wurde im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.03.2012 festgestellt, dass gemäß Paragraph 68, AVG Bescheide von Amts wegen nur dann aufgehoben oder abgeändert werden können, wenn niemanden ein Recht daraus erwachsen ist. Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Stmk. BHG rechtfertigt es aber nicht einen aufgrund einer nicht mehr gültigen Rechtsinformation eingeräumten Wohnungsaufwand zu streichen und insofern in den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 15.10.2010 einzugreifen. Wie im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.03.2012 zutreffend ausgeführt wurde, ist eine Anpassung des Richtsatzes rechtlich erst dann möglich – abgesehen von sonstigen Änderungen – wenn der bisher gewährte Betrag von € 445,43 aufgesaugt ist. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies bedeutet, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach (nunmehr: Südoststeiermark) vom 15.10.2010 nach wie vor in Kraft ist. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahreneine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grund-sätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 37 Abs 1 Stmk. BHG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grund-, sätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 37, Absatz eins, Stmk. BHG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.11.3065.2014