RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.08.2014 GeschäftszahlLVwG 41.11-3975/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmannüber die Beschwerde des Herrn A N, geb. am, H-R-Gasse , G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.05.2014, GZ: 9.9-J118-2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann, über die Beschwerde des Herrn A N, geb. am, H-R-Gasse , G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.05.2014, GZ: 9.9-J118-2014, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 42 Abs 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes (im Folgenden Stmk. BHG) wird der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Leibnitzrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, des Steiermärkischen Behindertengesetzes (im Folgenden Stmk. BHG) wird der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.05.2014, GZ: 9.9-J118-2014 wurde Herr A N (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet dem S L für die Dauer der Beschäftigung in Tageswerkstätten von Februar 2012 bis Mai 2014 monatlich 40 % des Pflegegeldes (derzeit € 664,30, Stufe 4) als Beitrag zu überweisen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gemäß § 37 Abs 2 Stmk. BHG bei Inanspruchnahme einer Leistung wie der Beschäftigung in Tageswerkstätten eine Verpflichtung bestehe, jede zur Festsetzung des Kostenbeitrages maßgebliche Änderung des Sachverhaltes unverzüglich zu melden. Da die Legalzession betreffend des Landespflegegeldes mit 01.01.2012 eingestellt worden sei – wie der Behörde nun zur Kenntnis gelangt sei – seien die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Kostenbeitrages ab 01.02.2012 verwirklicht. Er werde daher aufgefordert, den ausstehenden Kostenbeitrag von Februar 2012 bis Mai 2014 in der Höhe von € 6.526,44 binnen vier Wochen auf das Konto des S L zu überweisen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.05.2014, GZ: 9.9-J118-2014 wurde Herr A N (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet dem S L für die Dauer der Beschäftigung in Tageswerkstätten von Februar 2012 bis Mai 2014 monatlich 40 % des Pflegegeldes (derzeit € 664,30, Stufe 4) als Beitrag zu überweisen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Stmk. BHG bei Inanspruchnahme einer Leistung wie der Beschäftigung in Tageswerkstätten eine Verpflichtung bestehe, jede zur Festsetzung des Kostenbeitrages maßgebliche Änderung des Sachverhaltes unverzüglich zu melden. Da die Legalzession betreffend des Landespflegegeldes mit 01.01.2012 eingestellt worden sei – wie der Behörde nun zur Kenntnis gelangt sei – seien die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Kostenbeitrages ab 01.02.2012 verwirklicht. Er werde daher aufgefordert, den ausstehenden Kostenbeitrag von Februar 2012 bis Mai 2014 in der Höhe von € 6.526,44 binnen vier Wochen auf das Konto des S L zu überweisen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er jede Änderung seines Einkommens, der Wohnungskosten und sonstige Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung im Sinne des § 37 Abs 2 Stmk. BHG der Behörde mitgeteilt habe. Gesetzliche Änderungen der Beitragsleistungen bzw. ein Wegfall einer Legalzession würden nicht in seine Sphäre fallen. Bezüglich des Pflegegeldes habe er lediglich eine Mitteilung erhalten, dass nunmehr die Pensionsversicherungsanstalt das Pflegegeld auszahle. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, zeitnah einen Kostenbeitragsbescheid zu erlassen. Nach der ständigen Judikatur würde kein Anspruch auf rückwirkende Leistung eines Kostenersatzes bestehen. Den nunmehr geforderten Betrag habe er bereits für pflegebedingte Mehraufwendungen verbraucht und wäre es ihm unmöglich diesen Betrag ohne Gefährdung seiner Existenz zu überweisen. Er ersuche um Erlass der Nachforderung und um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er jede Änderung seines Einkommens, der Wohnungskosten und sonstige Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Stmk. BHG der Behörde mitgeteilt habe. Gesetzliche Änderungen der Beitragsleistungen bzw. ein Wegfall einer Legalzession würden nicht in seine Sphäre fallen. Bezüglich des Pflegegeldes habe er lediglich eine Mitteilung erhalten, dass nunmehr die Pensionsversicherungsanstalt das Pflegegeld auszahle. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, zeitnah einen Kostenbeitragsbescheid zu erlassen. Nach der ständigen Judikatur würde kein Anspruch auf rückwirkende Leistung eines Kostenersatzes bestehen. Den nunmehr geforderten Betrag habe er bereits für pflegebedingte Mehraufwendungen verbraucht und wäre es ihm unmöglich diesen Betrag ohne Gefährdung seiner Existenz zu überweisen. Er ersuche um Erlass der Nachforderung und um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. § 42 Stmk. BHG lautet:Paragraph 42, Stmk. BHG lautet: Verfahren
(1)Anträge auf Hilfeleistung nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die Bezirksverwaltungsbehörde der Gemeinde weiter. Anträge zur Bewilligung von Einrichtung der Behindertenhilfe und zur Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe sind bei der Landesregierung einzubringen.
(2)Für die Entscheidungen gemäß Abs 4 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller bzw. der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Für die Entscheidungen gemäß Absatz 4, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller bzw. der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. …
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über a. das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 2,a. das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2,, b. die zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3 und 4),b. die zu gewährende Hilfeleistung (Paragraphen 3 und 4), c. die Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung, d. den Ersatz der Reisekosten (§ 38),d. den Ersatz der Reisekosten (Paragraph 38,), e. Rückzahlungen (§ 35),e. Rückzahlungen (Paragraph 35,), f. Beiträge (§ 39) undf. Beiträge (Paragraph 39,) und g. Kostenersätze (§ 39a)g. Kostenersätze (Paragraph 39 a,) … § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde vergleiche VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). Der Beschwerdeführer hat seit dem 27.04.2009 seinen Hauptwohnsitz in G und zwar ab dem 14.10.2012 in der H-R-Gasse in G. Daher ist für Verfahren über die zu gewährende Hilfeleistung, über Rückzahlungen, Beiträge bzw. Kostenersätze der Bürgermeister der Stadt Graz und nicht die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz örtlich zuständig. Folge richtig hat auch der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid vom 11.04.2011 dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die „Beschäftigung in Tageseinrichtungen/Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ vom 01.05.2011 bis 30.04.2014 bewilligt und mit einem weiteren Bescheid vom 08.05.2014 die weitere Übernahme vom 01.05.2014 bis 30.04.2019, wobei in diesem Bescheid im Spruchpunkt III. auch ausgesprochen wurde, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 40 % des Pflegegeldes (monatlich € 241,72) zu leisten ist.Der Beschwerdeführer hat seit dem 27.04.2009 seinen Hauptwohnsitz in G und zwar ab dem 14.10.2012 in der H-R-Gasse in G. Daher ist für Verfahren über die zu gewährende Hilfeleistung, über Rückzahlungen, Beiträge bzw. Kostenersätze der Bürgermeister der Stadt Graz und nicht die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz örtlich zuständig. Folge richtig hat auch der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid vom 11.04.2011 dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die „Beschäftigung in Tageseinrichtungen/Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ vom 01.05.2011 bis 30.04.2014 bewilligt und mit einem weiteren Bescheid vom 08.05.2014 die weitere Übernahme vom 01.05.2014 bis 30.04.2019, wobei in diesem Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. auch ausgesprochen wurde, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 40 % des Pflegegeldes (monatlich € 241,72) zu leisten ist. Es mag schon sein, dass der S L für die endgültige Kostentragung zuständig ist, eine Zuständigkeit zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides bestand gemäß § 42 Abs 2 Stmk. BHG jedoch nicht. Da bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auch gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden.Es mag schon sein, dass der S L für die endgültige Kostentragung zuständig ist, eine Zuständigkeit zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides bestand gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Stmk. BHG jedoch nicht. Da bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.11.3975.2014