Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 10Art. 151§ 8§ 8a§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.08.2014 GeschäftszahlLVwG 41.21-1642/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 und 3 sowie 7 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 28/2014 (im Folgenden StBHG)Paragraphen eins, 2 und 3 sowie 7 Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014, (im Folgenden StBHG) § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl Nr. 71/2004 idgFParagraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, idgF § 27a SchOG 1962Paragraph 27 a, SchOG 1962 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Mutter des mj. M Ma, geb. am, Frau E Y beantragte am 05.08.2013 bei der belangten Behörde für ihren Sohn eine „Betreuung nach § 7 Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für 21 Stunden“. Mit Bescheid vom 16.09.2013 wurde der genannte Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Überprüfung des Antrages ergeben habe, dass es sich bei der Sprachheilschule um eine sonderpädagogische Schule handle, die für Kinder mit besonderen Bedürfnissen eine entsprechende Betreuung bereitstellen müsste, um eine adäquate Beschulung zu gewährleisten. Aus den angeführten Gründen entschied die belangte Behörde keine Kosten für eine zusätzliche Betreuung aus den Mitteln der Behindertenhilfe zu übernehmen. Sie führte dazu aus, dass die Schule für zusätzliches Lehrerpersonal, wie Integrationslehrer, aufzukommen habe und die Kosten für diese Maßnahmen nicht aus den Mitteln der Behindertenhilfe zu decken seien. Die Mutter des mj. M Ma, geb. am, Frau E Y beantragte am 05.08.2013 bei der belangten Behörde für ihren Sohn eine „Betreuung nach Paragraph 7, Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für 21 Stunden“. Mit Bescheid vom 16.09.2013 wurde der genannte Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Überprüfung des Antrages ergeben habe, dass es sich bei der Sprachheilschule um eine sonderpädagogische Schule handle, die für Kinder mit besonderen Bedürfnissen eine entsprechende Betreuung bereitstellen müsste, um eine adäquate Beschulung zu gewährleisten. Aus den angeführten Gründen entschied die belangte Behörde keine Kosten für eine zusätzliche Betreuung aus den Mitteln der Behindertenhilfe zu übernehmen. Sie führte dazu aus, dass die Schule für zusätzliches Lehrerpersonal, wie Integrationslehrer, aufzukommen habe und die Kosten für diese Maßnahmen nicht aus den Mitteln der Behindertenhilfe zu decken seien. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des mj. M Ma beauftragte am 01.10.2013 Herrn Dr. W S von der L, Rechtsberatung, in G mit der „uneingeschränkten Vertretungsvollmacht
§ 10AVG“ hinsichtlich des Verfahrens nach § 7 BHG.
Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des mj. M Ma beauftragte am 01.10.2013 Herrn Dr. W S von der L, Rechtsberatung, in G mit der „uneingeschränkten Vertretungsvollmacht
Paragraph 10, AVG“ hinsichtlich des Verfahrens nach Paragraph 7, BHG. In diesem Sinne brachte der nunmehr bestellte Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein und führte aus, dass die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die unrichtige Beweiswürdigung gerügt werde. Im Rechtsmittel wurde ausgeführt, dass Ma M aufgrund seiner Beeinträchtigung die Sprachheilschule des S G, B, besuche und aufgrund seines defizitären Verhaltens eine individuelle Betreuungsperson benötige, damit er in die Lage versetzt werde, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erhalten. Dieser behindertenbedingte Zusatzaufwand könne seitens der Schule im Sinne des § 35a Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz nicht abgedeckt werden. diesbezüglich wurde zum Nachweis von der Schule ein entsprechender Antrag an den Bezirksschulrat gestellt. In diesem Sinne brachte der nunmehr bestellte Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein und führte aus, dass die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die unrichtige Beweiswürdigung gerügt werde. Im Rechtsmittel wurde ausgeführt, dass Ma M aufgrund seiner Beeinträchtigung die Sprachheilschule des S G, B, besuche und aufgrund seines defizitären Verhaltens eine individuelle Betreuungsperson benötige, damit er in die Lage versetzt werde, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erhalten. Dieser behindertenbedingte Zusatzaufwand könne seitens der Schule im Sinne des Paragraph 35 a, Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz nicht abgedeckt werden. diesbezüglich wurde zum Nachweis von der Schule ein entsprechender Antrag an den Bezirksschulrat gestellt. Unter Hinweis auf § 1 Stmk. BHG wurde ausgeführt, dass die Leistungen auch einen altersentsprechenden Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehung und Bildungswesen gewährleisten sollen. Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, dass es sich aus dem beiliegenden Bericht der unterrichtenden Lehrperson dieser Schule, Frau G J vom 09.10.2013 ergäbe, dass der Minderjährige bei Verweigerung der beantragten Leistungen, welche eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung erst ermöglichen würde, durch das Nichteinsetzen der beantragten Maßnahme dauernd und wesentlich beeinträchtigt sein werde. Unter Hinweis auf Paragraph eins, Stmk. BHG wurde ausgeführt, dass die Leistungen auch einen altersentsprechenden Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehung und Bildungswesen gewährleisten sollen. Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, dass es sich aus dem beiliegenden Bericht der unterrichtenden Lehrperson dieser Schule, Frau G J vom 09.10.2013 ergäbe, dass der Minderjährige bei Verweigerung der beantragten Leistungen, welche eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung erst ermöglichen würde, durch das Nichteinsetzen der beantragten Maßnahme dauernd und wesentlich beeinträchtigt sein werde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Art. 151Abs 51 Z 8 B-VG id
F der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl I. Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörde anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle , Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörde anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen. Aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der am 21.08.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und unter Zugrundelegung weiterer eingeholten Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der mj. M Ma wurde am 31.08.2005 als eheliches Kind einer tschetschenischen Familie in Österreich geboren. Die Eltern haben sich getrennt und der Vater ist in seine Heimat Tschetschenien zurückgekehrt. Die Mutter ist subsidiäre Schutzberechtigte, Alleinerzieherin, hat zwei weitere Kinder, wobei eine Tochter derzeit in Wien lebt und das andere Kind ein Gymnasium in Graz besucht. Am 03.05.2012 wurde die Ehe der Kindeseltern beim Bezirksgericht Judenburg geschieden. Die Mutter hat eine Pflegehelferausbildung abgeschlossen und befindet sich derzeit auf Arbeitssuche. Der nunmehrige Beschwerdeführer kam als Frühgeburt in der
- Schwangerschaftswoche zur Welt und musste aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes operiert und in der Folge mehrere Monate intensivmedizinisch betreut werden. Bereits während des Krankenhausaufenthaltes wurde der nunmehrige Beschwerdeführer intensiv gefördert und es erfolgte nach der Entlassung eine engmaschige Kontrolle an der Neuropädiatrie, Frühförderung Familienentlastungsphysio, Logo- und Ergotherapie. Ma begann mit dem Kindergartenbesuch im Alter von 3 Jahren, besuchte im vergangenen Schuljahr die zweite Klasse der B und benötigt für den Schulweg Hilfe. Weiters benötigt er Hilfe beim An- und Auskleiden, muss ständig begleitet bzw. beaufsichtigt werden, da er sich beispielsweise Kleidungsstücke aufgrund seiner Intelligenzminderung nicht korrekt anziehen kann. Der nunmehrige Beschwerdeführer kam als Frühgeburt in der ,
- Schwangerschaftswoche zur Welt und musste aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes operiert und in der Folge mehrere Monate intensivmedizinisch betreut werden. Bereits während des Krankenhausaufenthaltes wurde der nunmehrige Beschwerdeführer intensiv gefördert und es erfolgte nach der Entlassung eine engmaschige Kontrolle an der Neuropädiatrie, Frühförderung Familienentlastungsphysio, Logo- und Ergotherapie. Ma begann mit dem Kindergartenbesuch im Alter von 3 Jahren, besuchte im vergangenen Schuljahr die zweite Klasse der B und benötigt für den Schulweg Hilfe. Weiters benötigt er Hilfe beim An- und Auskleiden, muss ständig begleitet bzw. beaufsichtigt werden, da er sich beispielsweise Kleidungsstücke aufgrund seiner Intelligenzminderung nicht korrekt anziehen kann. Ein weiteres Problem sind seine Sehbehinderung sowie seine geistige Retardierung. Er macht motorisch gute Entwicklungsfortschritte, kann gehen, laufen, fährt mit dem Dreirad, kann mit Legosteinen umgehen, orientiert sich in der Wohnung der Kindesmutter problemlos, kann jedoch nur einzelne Worte in Deutsch bzw. Tschetschenisch sprechen. Seine Verständigung erfolgt weitgehend durch Gebärdensprachen, wobei es ihm gut gelingt, einfache Wünsche verständlich zu machen. Ein Fachbefund der Entwicklungsambulanz der Universitätsklinik vom 04.09.2013 stellt fest, dass er in Bezug auf soziale Kontakte in der Entwicklung einem drei- bis vierjährigen, hinsichtlich der Feinmotorik einem dreijährigen und in der Grobmotorik einem vierjährigen Kind entspricht. Aus einem Schreiben der Initiative S I vom 09.09.2013 ergibt sich, dass die Aufgaben, die die Assistenzperson übernehmen muss, wie folgt lauten: Hilfe beim Herrichten der Schulsachen, Unterstützung bei der Aneignung schulischer Handlungsabläufe (Anleitung zum Selbsttun geben), Motivation von außen, Unterstützung beim Halten der Aufmerksamkeit und besonders der Konzentration, Üben von Lehrinhalten nach Auftrag durch die Lehrerin, Hilfe bei der Aufnahme von adäquaten Sozialkontakten, Unterstützung bei der Kommunikation, Begleitung zur Toilette.Aus einem Schreiben der Initiative S römisch eins vom 09.09.2013 ergibt sich, dass die Aufgaben, die die Assistenzperson übernehmen muss, wie folgt lauten: Hilfe beim Herrichten der Schulsachen, Unterstützung bei der Aneignung schulischer Handlungsabläufe (Anleitung zum Selbsttun geben), Motivation von außen, Unterstützung beim Halten der Aufmerksamkeit und besonders der Konzentration, Üben von Lehrinhalten nach Auftrag durch die Lehrerin, Hilfe bei der Aufnahme von adäquaten Sozialkontakten, Unterstützung bei der Kommunikation, Begleitung zur Toilette. Der Sachverständige Dr. J Sch ist in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass Ma sehbehindert und körperlich behindert, sowie geistig retardiert ist. Durch die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen weicht Ma erheblich vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung ab. Weitere Ergebnisse sind aus dem Befund wie folgt zu entnehmen: „Die Ursache für den Gesundheitszustand von Ma ist letztlich nicht eindeutig geklärt. Einerseits wird eine Chromosomenveränderung diskutiert, andererseits musste er in der Perinatalperiode alleine auf Grund der Lungenveränderungen in Kombination mit der Frühgeburtlichkeit längere Zeit beamtet werden, wodurch ein intermittierender Sauerstoffmangel nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Durchsicht der Befunde lässt sich feststellen, dass Ma ausgezeichnete Fortschritte gemacht hat – insbesondere seine motorische Entwicklung ist äußerst positiv. Die früh einsetzende, intensive Förderung hat sicherlich positiv dazu beigetragen. Ma ist durch die noch bestehende Entwicklungsverzögerung dennoch dauerhaft wesentlich benachteiligt, eine angemessene Erziehung, Schulausbildung oder Berufsausbildung zu erhalten. Ma besucht eine Schule mit sonderpädagogischer Betreuung. Zusätzlich besucht er eine Nachmittagsbetreuung im Mo, wo Logo-, Ergo- und Physiotherapie angeboten wird. Im Rahmen der Untersuchungssituation war Ma kooperativ, freundlich und interessiert, ein aggressives Verhalten war nicht feststellbar. Er lässt sich jedoch leicht ablenken und geht dann einfach weg. Er benötigt individuelle Aufsicht und Anleitung, um den Schulalltag bewältigen zu können. Daher ist die „Betreuung im Unterricht durch eine zusätzliche Betreuungsperson“ indiziert. In wieweit diese Zusatzbetreuung durch die Sprachheilschule B auf Grund des Schultyps ohnehin abgeleistet werden muss, kann im Rahmen des Gutachtens nicht geklärt werden, da es sich hierbei um eine rein rechtliche Beurteilung handelt. Eine zusätzliche Betreuungsperson ist während der gesamten Schulzeit sinnvoll, dies sind ca. 4 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche, also insgesamt 20 Stunden pro Woche. Es handelt sich dabei um einen pädagogischen Bedarf. Zusammenfassung: Ma ist im Sinne des BHG beeinträchtigt. Er benötigt kontinuierliche Aufsicht und Betreuung. Die von der Mutter organisierte Betreuungskette ist daher lückenlos: Ma wird von einem Behindertenbus zu Hause abgeholt, in die Schule mit sonderpädagogischer Zusatzbetreuung gebracht, zum Mo begleitet, dort abgeholt und wieder der Mutter übergeben. Eine Zusatzbetreuung in der Schule ist jedenfalls indiziert. Ob diese Betreuung jedoch aus dem Behindertengesetz finanziert werden muss, oder ob diese ohnehin die Aufgabe einer sonderpädagogischen Schule ist, kann in diesem Gutachten nicht geklärt werden.“ Folgender Situationsbericht wurde hinsichtlich des Schulalltages bzw. der Leistungsmöglichkeiten für MA M am 02.04.2014 von der Schulleitung der Sprachheilschule des S G erstellt: „Ma besucht derzeit die
- Schulstufe der Mehrstufenklasse des S G Sprachheilschule. Das Kind hat einen Pflegebedarf im Ausmaß von 50 Minuten pro Tag und an Tagen mit Turnunterricht von 70 Minuten. Dieser wird jedoch vom Schulerhalter mit der Begründung, dass es sonst keine Kinder mit Pflegebedarf an der Sprachheilschule gibt, nicht zur Verfügung gestellt. Sollte die Mutter auf der Bereitstellung bestehen, so müsse das Kind die Schule wechseln. Der Bescheid nach persönlicher Assistenz nach § 7 wurde mit der Begründung abgelehnt, das das Kind eine Sonderschule besuche und ihm daher die persönliche Assistenz nicht zustehe. Aus Sicht der Schulleitung wird diese Kind aufgrund der Tatsache, dass die Eltern das im Gesetz vorgesehene Wahlrecht zwischen integrativer Beschulung und Beschulung an einer Sonderschule in Anspruch genommen haben, diskriminiert. Der Bescheid nach persönlicher Assistenz nach Paragraph 7, wurde mit der Begründung abgelehnt, das das Kind eine Sonderschule besuche und ihm daher die persönliche Assistenz nicht zustehe. Aus Sicht der Schulleitung wird diese Kind aufgrund der Tatsache, dass die Eltern das im Gesetz vorgesehene Wahlrecht zwischen integrativer Beschulung und Beschulung an einer Sonderschule in Anspruch genommen haben, diskriminiert. Zur schulischen Situation kann folgendes angemerkt werden: Ma braucht nach wie vor ständige Eins-zu-Eins-Betreuung. Es gelingt Ma jedoch bereits besser sich an besprochene Regeln zu halten und die an ihn gestellten einfachsten Arbeitsaufträge zu erledigen. Seinen individuell auf seinen Entwicklungsstand angepassten Lernstoff erfüllt er mit Unterstützung meist und er konnte kleine Lernfortschritte erzielen. Von sich aus gesteuerten Lern- und Leistungswillen lässt Ma nur von Zeit zu Zeit erkennen. Bei kurzen Phasen des gemeinsamen sozialen Lernens im Gruppenunterricht schafft es Ma meist aufmerksam zu sein, er beginnt jedoch noch immer häufig nach kurzer Zeit zu stören und fordert somit sofort persönliche Aufmerksamkeit. Ma macht Fortschritte in seiner Leseleistung. Einzelne Buchstaben können bereits erkannt und benannt werden. auch das Zusammenlauten einzelner Laute gelingt ihm immer besser. Im mathematischen Bereich bewegt er sich weiterhin im Zahlenraum
- Hier sind keine wesentlichen Fortschritte zu erkennen. Bei Unternehmungen der Gruppe benötigt Ma immer individuelle Unterstützung und Betreuung. Eine Lehrperson muss sich immer um seine Bedürfnisse kümmern. Im bildnerischen und werktechnischen Bereich benötigt er sehr viel persönliche Unterstützung. Es gelingt ihm nicht, einfachste Arbeitsaufträge selbstständig zu erfüllen. Im Turnunterricht fehlt ihm das Regelverständnis für einfachste Spiele und Übungen. Große Fortschritte macht Ma in seiner Selbstständigkeit, mittlerweile gelingt es ihm schon alleine aufs WC zu gehen oder sich selber an- und auszuziehen.“ Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund des Inhaltes des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes in Verbindung mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die persönlichen Verhältnisse wurden durch Vorlage von Unterlagen, von unbedenklichen Gutachten bzw. von Schreiben von Personen, die mit dem Beschwerdeführer unmittelbar beschäftigt sind, belegt und sind glaubwürdig und nachvollziehbar. Auch das Gutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. J Sch ist glaubwürdig nachvollziehbar. Hinsichtlich der zur Frage 4 festgestellten Tatsachen, dass die Betreuung im Unterricht durch eine zusätzliche Betreuungsperson indiziert ist, ist festzuhalten, dass Herr Dr. Sch im Zuge der mündlichen Befragung ausdrücklich angegeben hat, dass es sich dabei um vorwiegend pädagogische Betreuung handelt. Dies wird auch durch das Schreiben der Initiative S I untermauert. Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund des Inhaltes des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes in Verbindung mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die persönlichen Verhältnisse wurden durch Vorlage von Unterlagen, von unbedenklichen Gutachten bzw. von Schreiben von Personen, die mit dem Beschwerdeführer unmittelbar beschäftigt sind, belegt und sind glaubwürdig und nachvollziehbar. Auch das Gutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. J Sch ist glaubwürdig nachvollziehbar. Hinsichtlich der zur Frage 4 festgestellten Tatsachen, dass die Betreuung im Unterricht durch eine zusätzliche Betreuungsperson indiziert ist, ist festzuhalten, dass Herr Dr. Sch im Zuge der mündlichen Befragung ausdrücklich angegeben hat, dass es sich dabei um vorwiegend pädagogische Betreuung handelt. Dies wird auch durch das Schreiben der Initiative S römisch eins untermauert. Rechtliche Beurteilung: Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des StBHG lauten wie folgt: § 2 Voraussetzungen der HilfeleistungenParagraph 2, Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1)Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.
(2)Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Abs. 4) in der Möglichkeit,
(2)Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Absatz 4,) in der Möglichkeit,
- a)eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder
- b)eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder
- c)eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Eine dauernde Benachteiligung kann vorliegen, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Dauert sie länger als drei Jahre, ist jedenfalls von einer dauernden Benachteiligung auszugehen.
(3)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
(4)Als Beeinträchtigung gelten insbesondere 1. alle physischen, psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen, soweit sie
- a)nicht vorwiegend altersbedingt sind oder
- b)im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen, sowie 2. somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen von den Sozialversicherungsträgern vorgesehen sind.
(4a)Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Erkrankungen oder Folgewirkungen dieser Erkrankungen nicht als Beeinträchtigung gelten.
(5)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
- a)eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem NAG besitzt oder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,
- b)seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Steiermark oder im Falle der Minderjährigkeit mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt im Land Steiermark hat und
- c)keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.
- d)Ansprüche und Forderungen des Menschen mit -Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen. […]
- d)Ansprüche und Forderungen des Menschen mit -Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen. […] § 3 BHG:Paragraph 3, BHG: “Arten der Hilfeleistungen
(1)Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
- a)Heilbehandlung
- b)Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
- c)Erziehung und Schulbildung
- d)berufliche Eingliederung
- e)Lebensunterhalt
- f)Lohnkostenzuschuss
- fa)berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
- g)unterstützte Beschäftigung
- h)Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
- i)Wohnen in Einrichtungen
- j)Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
- k)Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung
- l)Hilfen zum Wohnen
- m)Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
- n)Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes
- o)Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
- p)Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses
- q)Persönliches Budget
(2)Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.”
(2)Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Absatz eins, Litera a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.” § 7 BHG:Paragraph 7, BHG: “Erziehung und Schulbildung Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für die Frühförderung, für den behinderungsbedingten pädagogischen und pflegerischen Zusatzaufwand in (heilpädagogischen) Kindergärten und (heilpädagogischen) Horten sowie für den sonstigen behinderungsbedingten Zusatzaufwand in inländischen Schulen.” § 27a SchOG 1962 (Verfassungsbestimmung) lautet:Paragraph 27 a, SchOG 1962 (Verfassungsbestimmung) lautet:
(1)Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2)Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
(3)Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 lauten auszugsweise wie folgt: § 8. Paragraph 8,
(1)Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen. …
(3a)Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung
Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
(3a)Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung
Absatz eins, aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule. § 8a. Paragraph 8 a,
(1)Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(1)Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2)Der Landesschulrat hat anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten
§ 8Abs.
1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(2)Der Landesschulrat hat anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(3)Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.
(3)Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen. § 8b. Paragraph 8 b, Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule
§ 8a
besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule
Paragraph 8 a, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt. § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl Nr. 71/2004 idgF lautet: Paragraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, idgF lautet:
(1)Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Sonderpädagogischen Zentrums und des jeweiligen Schulerhalters.
(1a)Bescheide
Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
(1a)Bescheide
Absatz eins, sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
(2)Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.
(3)Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis
- Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum
- September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum
- Februar und
- Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum
- Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist § 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis
- Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum
- September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum
- Februar und
- Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum
- Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist Paragraph 37, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. In § 2 StBHG finden sich die Ausführungen bezüglich der benötigten Voraussetzungen zur Zuerkennung von Hilfeleistung nach dem Behindertengesetz, wobei sowohl der Rechtsanspruch auf Hilfeleistung als auch die Subsidiarität, die Anspruchsvoraussetzungen und die Zuständigkeit präzisiert sind. In Paragraph 2, StBHG finden sich die Ausführungen bezüglich der benötigten Voraussetzungen zur Zuerkennung von Hilfeleistung nach dem Behindertengesetz, wobei sowohl der Rechtsanspruch auf Hilfeleistung als auch die Subsidiarität, die Anspruchsvoraussetzungen und die Zuständigkeit präzisiert sind.
§ 2
Abs 5c ist es eine Voraussetzung für die Hilfeleistung, dass der Mensch mit Behinderung keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistung nach anderen gesetzlichen, statuarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.
Paragraph 2, Absatz 5 c, ist es eine Voraussetzung für die Hilfeleistung, dass der Mensch mit Behinderung keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistung nach anderen gesetzlichen, statuarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann. Bei der beantragten Leistung handelt es sich
den Ausführungen im Beschwerdevorbringen bzw. im Antrag um eine individuelle Betreuungsperson, die dem Minderjährigen in der Sprachheilschule des S G, B, zur Verfügung gestellt werden soll. Grundsätzlich sind bei der beantragten Hilfeleistung zwei Formen von Unterstützung zu unterscheiden. Einerseits benötigen Kinder, die ähnliche Einschränkungen wie der Beschwerdeführer aufweisen, pflegerische Hilfe, da sie aufgrund ihrer Behinderung mit den alltäglichen Verrichtungen, beispielsweise Anziehen, Essen, Waschen etc. im Schulbereich nicht alleine klar kommen können. Andererseits kann der Bedarf auch im pädagogisch-unterstützenden Bereich gelegen sein, weil das Kind dem Unterricht ohne zusätzliche Unterstützung durch eine Betreuungsperson nicht folgen kann. Leistungen, die in den pädagogischen Bereich fallen, somit Bildungs- und Erziehungsaufgaben im weitersten Sinne, sind nicht pflegerisch helfend. Ziel des § 35a StPEG ist es, jene körperlichen Defizite auszugleichen, die Kinder daran hindern, am Unterricht teilzunehmen. Es sind damit Hilfen beim Essen, bei der Fortbewegung oder auch beim Toilettenbesuch gemeint und werden diese lediglich bei nicht behinderten, jedoch verhaltensauffälligen und erziehungsschwierigen Kindern nicht vom Schulerhalter bereitgestellt. Ziel des Paragraph 35 a, StPEG ist es, jene körperlichen Defizite auszugleichen, die Kinder daran hindern, am Unterricht teilzunehmen. Es sind damit Hilfen beim Essen, bei der Fortbewegung oder auch beim Toilettenbesuch gemeint und werden diese lediglich bei nicht behinderten, jedoch verhaltensauffälligen und erziehungsschwierigen Kindern nicht vom Schulerhalter bereitgestellt. Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen als auch aus den Berichten der Schulleitung und der Initiative S I zweifelsfrei, dass die zusätzlichen Bedürfnisse nahezu ausschließlich in Form von Beaufsichtigen bzw. Betreuen und Anleiten des minderjährigen Beschwerdeführers liegen. Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung diese verfahrensrelevante Frage eindeutig dahingehend beantwortet, dass es sich um einen pädagogischen Unterstützungsbedarf handelt, welcher über entsprechendes Lehrerpersonal bzw. pädagogisch geschultes Personal abzuwickeln wäre. Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen als auch aus den Berichten der Schulleitung und der Initiative S römisch eins zweifelsfrei, dass die zusätzlichen Bedürfnisse nahezu ausschließlich in Form von Beaufsichtigen bzw. Betreuen und Anleiten des minderjährigen Beschwerdeführers liegen. Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung diese verfahrensrelevante Frage eindeutig dahingehend beantwortet, dass es sich um einen pädagogischen Unterstützungsbedarf handelt, welcher über entsprechendes Lehrerpersonal bzw. pädagogisch geschultes Personal abzuwickeln wäre. Wie sich auch aus der Verfassungsbestimmung des Schulorganisationsgesetzes 1962 § 27a ergibt, haben die Zentren für Inklusive und Sonderpädagogik die Aufgabe durch Bereitstellung und Koordination, sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicherweise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. Entsprechend dem Subsidiaritätsgedanken des Behindertengesetzes ist im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat in der von ihm gewählten Schule, bei der es sich um eine Sprachheilschule des S Z handelt, in der für ihn bestmöglichen Weise unterrichtet zu werden. Wie sich auch aus der Verfassungsbestimmung des Schulorganisationsgesetzes 1962 Paragraph 27 a, ergibt, haben die Zentren für Inklusive und Sonderpädagogik die Aufgabe durch Bereitstellung und Koordination, sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicherweise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. Entsprechend dem Subsidiaritätsgedanken des Behindertengesetzes ist im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat in der von ihm gewählten Schule, bei der es sich um eine Sprachheilschule des S Z handelt, in der für ihn bestmöglichen Weise unterrichtet zu werden. Die individuelle Betreuungsperson ist somit von jener Stelle bereitzustellen, die auch für die bedarfsgerechte Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal für die pflegerischen Tätigkeiten zu sorgen hat. Im Sinne der Behindertenkonvention und einer vollständigen Integration müssten daher seitens der Schule angemessene Vorkehrungen getroffen werden, für die Bedürfnisse der einzelnen Schüler auch tatsächlich Personal zur Verfügung zu stellen. Kinder mit Behinderung sollen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung bekommen, um eine wirksame Bildung zu ermöglichen. Das Vorbringen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid geht ins Leere, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Es ist Aufgabe der Behindertenhilfe individuale Leistungen Kindern zukommen zu lassen und nicht Schulerhalter dienstpostenorientiert zu fördern bzw. Defizite im Schulsystem – welche Ursache diese auch immer haben mögen – lückenlos durch Maßnahmen im Rahmen des Behindertengesetzes zu füllen. Es ist auch den Eltern nicht zumutbar, dass bei Vorliegen einer Behinderung, bei der auch klar die Bedürfnisse mittels Gutachten festgestellt wurden, dass sie sich laufend kompetenzrechtlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen in langwierigen Verfahren stellen müssen. Dass es hier auch widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des pädagogischen Bedarfes gibt (täglich 50 Minuten bzw. an Tagen mit Turnunterricht 70 Minuten), im Gegensatz zu dem im Antrag begehrten 21 Stunden pro Woche, sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt und nicht verfahrensrelevant. Entscheidungswesentlich ist nämlich im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer aufgrund des eingeholten Gutachtens bzw. sämtlicher Stellungnahmen davon ausgehen konnte, dass für ihn die Voraussetzungen zum Schulbesuch einer Sonderschule vorliegen und er damit auch berechtigt ist, die notwendige sonderpädagogische Förderung zu erhalten. Es wird somit – wie oben ausgeführt – im Rahmen des Schulsystems notwendig sein, dass ihm gegebenenfalls auch die notwendige Betreuung durch die Schule zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen hat sich im vorliegenden Beschwerdefall ergeben, dass die Mutter mit der bestehenden Betreuungssituation durchaus zufrieden ist und auch insgesamt der Eindruck entstanden ist, dass der Minderjährige außerhalb der Schule im Rahmen der Behindertenhilfe umfassend und ausreichend versorgt wird. Inwieweit hier die Beschwerde bzw. bereits die Antragstellung aus anderen Interessen als jenen, die im Bereich und zum Wohl des minderjährigen M Ma gelegen sind, eingebracht wurde, sei dahingestellt. Insgesamt keimt hier der Verdacht auf, dass durch die Vertretung eines Leistungsanbieters, der ein behindertes Kind bzw. seine Mutter rechtlich vertritt, durchaus auch im besonderen Interesse des Trägervereines agiert. I. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung bisher fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung bisher fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.21.1642.2014