RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlLVwG 493.9-2372/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senat unter dem Vorsitz von Richter Dr. Erkinger und die Laienrichter Dr. Pammer und HR Dr. Mayer, über die Beschwerde des GI W M, geb. am, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. G S, M, B/M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 13.12.2013, GZ: I/Besch./He-Ce - 2013 z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2013, GZ: I/Besch./He-Ce – 2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers GI W M auf Auszahlung eines anteiligen
- Bezuges für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 nach den §§ 25 und 81 Stmk. Gemeindebedienstetengesetz 1957 iVm § 3 Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2013, GZ: I/Besch./He-Ce – 2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers GI W M auf Auszahlung eines anteiligen
- Bezuges für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 nach den Paragraphen 25 und 81 Stmk. Gemeindebedienstetengesetz 1957 in Verbindung mit Paragraph 3, Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen. So sei ein Gemeinderatsbeschluss über die Auszahlung eines freiwilligen
- Bezuges an den Beschwerdeführer oder andere Mitarbeiter/Innen der Stadtgemeinde B/M für dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht gefasst worden; im Übrigen stellen derartige Gemeinderatsbeschlüsse keine bindenden, gehörig kundgemachte Verordnungen dar. So sei ein Gemeinderatsbeschluss über die Auszahlung eines freiwilligen ,
- Bezuges an den Beschwerdeführer oder andere Mitarbeiter/Innen der Stadtgemeinde B/M für dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht gefasst worden; im Übrigen stellen derartige Gemeinderatsbeschlüsse keine bindenden, gehörig kundgemachte Verordnungen dar. Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig Vorstellung/Beschwerde erhoben und angeführt, der Gemeinderat der Stadtgemeinde B/M habe tatsächlich die Auszahlung eines
- Monatsbezuges auch im Jahr 2012 beschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung verliere eine vom Arbeitgeber regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher die Arbeitnehmer rechnen können, dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründe einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart angenommen werden könne. Für den Beschwerdeführer sei der
- Monatsbezug seit Anbeginn des Beschäftigungsverhältnisses fixer Bestandteil seines Einkommens. Die Berufung der belangten Behörde auf ein Nichtvorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses bis zum 30.06.2012 sei insofern nicht von Bedeutung, da auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes im Sinne des § 863 ABGB durch schlüssiges Verhalten erklären könnten. Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des OGH zu verweisen, wonach die Aliquotierung bei unterjährigem Ausscheiden einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle.Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig Vorstellung/Beschwerde erhoben und angeführt, der Gemeinderat der Stadtgemeinde B/M habe tatsächlich die Auszahlung eines
- Monatsbezuges auch im Jahr 2012 beschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung verliere eine vom Arbeitgeber regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher die Arbeitnehmer rechnen können, dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründe einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart angenommen werden könne. Für den Beschwerdeführer sei der
- Monatsbezug seit Anbeginn des Beschäftigungsverhältnisses fixer Bestandteil seines Einkommens. Die Berufung der belangten Behörde auf ein Nichtvorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses bis zum 30.06.2012 sei insofern nicht von Bedeutung, da auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 863, ABGB durch schlüssiges Verhalten erklären könnten. Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des OGH zu verweisen, wonach die Aliquotierung bei unterjährigem Ausscheiden einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle. Aus den genannten Gründen werde somit beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in der Sache selbst zu erkennen und dem Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 eine aliquote,
- Sonderzahlung zu gewähren. Das erkennende Gericht hat in seinen Recherchen zu Tage gebracht, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bruck an der Mur im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 keinen Gemeinderatsbeschluss über die Auszahlung eines freiwilligen
- Bezuges an Herrn GI W M oder an andere Mitarbeiter/Innen der Stadtgemeinde B/M fasste. Mit 27.09.2012, also rund drei Monate nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienst als Gemeinde-Exekutivbediensteter, erfolgte eine Beschlussfassung des Gemeinderates, dass der Novembergehalt 2012 ergänzt werde und bestimmte Zulagen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen seien und nach den bisherigen Bedingungen die Auszahlung an Mitarbeiter/Innen mit aufrechtem Dienstverhältnis am 01.12.2012 erfolge. Als unbestritten ist dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und auch den Angaben des Beschwerdeführers weiters zu entnehmen, dass dieser von 01.02.1985 bis zum 30.06.2012 als Gemeinde-Exekutivbeamter bei der Stadtgemeinde B/M beschäftigt war, mit Wirkung vom 30.06.2012 aus diesem Dienstverhältnis ausschied und eigenen Angaben zur Folge per Juli 2012 ein Dienstverhältnis als Bundes-bediensteter antrat.Als unbestritten ist dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und auch den Angaben des Beschwerdeführers weiters zu entnehmen, dass dieser von 01.02.1985 bis zum 30.06.2012 als Gemeinde-Exekutivbeamter bei der Stadtgemeinde B/M beschäftigt war, mit Wirkung vom 30.06.2012 aus diesem Dienstverhältnis ausschied und eigenen Angaben zur Folge per Juli 2012 ein Dienstverhältnis als Bundes-, bediensteter antrat. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt hinsichtlich der dienstrechtlichen Gegebenheiten des Beschwerde-führers, die auch unbestritten den Beschwerdeausführungen zu entnehmen sind; im Übrigen auch aus den Erhebungen des Verwaltungsgerichtes für die Steiermark hinsichtlich eines Gemeinderatsbeschlusses, der erst am 27.09.2012, somit einige Monate nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienst der Stadtgemeinde B/M gefasst wurde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt hinsichtlich der dienstrechtlichen Gegebenheiten des Beschwerde-, führers, die auch unbestritten den Beschwerdeausführungen zu entnehmen sind; im Übrigen auch aus den Erhebungen des Verwaltungsgerichtes für die Steiermark hinsichtlich eines Gemeinderatsbeschlusses, der erst am 27.09.2012, somit einige Monate nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienst der Stadtgemeinde B/M gefasst wurde. Es bestand für das Verwaltungsgericht keinerlei Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen Zweifel zu hegen und konnten sie deshalb auch der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nachstehende rechtliche Überlegungen waren von Relevanz: Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung einerseits auf § 81 Stmk-Gemeindebedienstetengesetz 1957, das die Anwendung von Dienst- und Besoldungsverhältnissen von Beamten des Bundessicherheitswachdienstes auf öffentlich-rechtlichen Wachebeamten von Gemeinden regelt, sowie auf § 25 ff. Gemeindebedienstetengesetz 1957, welches insbesondere zur Frage des Ausmaßes von Sonderzahlungen auf jene Bestimmungen verweist, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes Steiermark gelten. Demgemäß ist § 147 Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR 2003) in der geltenden Fassung anzuwenden. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung einerseits auf Paragraph 81, Stmk-Gemeindebedienstetengesetz 1957, das die Anwendung von Dienst- und Besoldungsverhältnissen von Beamten des Bundessicherheitswachdienstes auf öffentlich-rechtlichen Wachebeamten von Gemeinden regelt, sowie auf Paragraph 25, ff. Gemeindebedienstetengesetz 1957, welches insbesondere zur Frage des Ausmaßes von Sonderzahlungen auf jene Bestimmungen verweist, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes Steiermark gelten. Demgemäß ist Paragraph 147, Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR 2003) in der geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 67 Abs 2 GBG 1967 und § 20 Abs 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979 idgF.) verliert ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter und seine Familienangehörigen bei Dienstentsagung, alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, GBG 1967 und Paragraph 20, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979 idgF.) verliert ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter und seine Familienangehörigen bei Dienstentsagung, alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind. Die von der belangten Behörde bezeichneten, seinerzeitigen Gemeinderats-beschlüsse über die Auszahlungen der
- Sonderzahlung sind nach der Aktenlage weder formell als Verordnungen ergangen, noch nach den Bestimmungen des § 92 Gemeindeordnung 1967 durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht worden. Der sonstigen Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere auf Seite 2 unten, seiner Beschwerde, er habe aufgrund der langjährigen Praxis der Stadtgemeinde B/M auch einen weiteren begründeten Anspruch auf Zahlung eines aliquoten Betrages des
- Monatsbezuges, ist nachstehendes entgegenzuhalten:Die von der belangten Behörde bezeichneten, seinerzeitigen Gemeinderats-, beschlüsse über die Auszahlungen der
- Sonderzahlung sind nach der Aktenlage weder formell als Verordnungen ergangen, noch nach den Bestimmungen des Paragraph 92, Gemeindeordnung 1967 durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht worden. Der sonstigen Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere auf Seite 2 unten, seiner Beschwerde, er habe aufgrund der langjährigen Praxis der Stadtgemeinde B/M auch einen weiteren begründeten Anspruch auf Zahlung eines aliquoten Betrages des
- Monatsbezuges, ist nachstehendes entgegenzuhalten: Während bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen dem grundsätzlich – auch durch länger bestehende faktische Verhältnisse – gestaltbaren Dienstvertrag die entscheidende Bedeutung zukommt, ist – wie auch schon oben erwähnt – der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem solchen in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Soweit der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen verweist, ist ihm insbesondere entgegenzuhalten, dass es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern handelt. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH vom 26.06.2002, GZ: 2001/12/0059 sowie 25.02.1998, Zl: 96/12/0381). Mangels gesetzlicher Deckung war der Antrag des Beschwerdeführers somit abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.493.9.2372.2014