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{'item': 'LVwG 26.18-2056/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.09.2014 GeschäftszahlLVwG 26.18-2056/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerden von L C, geb. am sowie der mj. D C, geb. am, mj. S C, geb. am und mj. G C, geb. am, alle vertreten durch Dr. J H, Rechtsanwalt in G, R, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.09.2013, GZ: ABT03-2-9.I/1830-2011, GZ: ABT03-2-9.I/1831-2011 und GZ: ABT03-2-9.I/1999-2011 sowie vom 20.09.2013, GZ: ABT03-2-9.I/1916-2012, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGbk-ÜG) werden die Beschwerden als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGbk-ÜG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angeführten Bescheiden vom 18.09.2013 wurden die Anträge vom 23.07.2013 der nigerianischen Staatsangehörigen C L, geb. am, auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und die Anträge der beiden minderjährigen C D, geb. am und C G, geb. am, alle Staatsangehörige von Nigeria, auf Verlängerung der Aufenthaltstitel „Studierende bzw. Familiengemeinschaft mit Studierender“ abgewiesen. Mit dem zitierten Bescheid vom 20.09.2013 wurde der Antrag von der minderjährigen C S vom 11.07.2012 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Studierender“ ebenfalls abgewiesen. In den dagegen erhobenen im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wurde durch den gemeinsamen Rechtsvertreter vorgebracht, dass L C Mutter von drei Kindern sei. Ihre Kinder seien alle in Österreich geboren worden, sie befinde sich seit 2009 zu Studienzwecken in Österreich. Sie habe eine diesbezügliche Aufenthaltsbewilligung als Studierende erhalten. Aufgrund der Geburt ihrer mittlerweile drei Kinder (geb. 2010, 2011, 2012) habe sie bei der Karl-Franzens-Universität in G um Beurlaubung vom Studium angesucht und diese Beurlaubung auch bewilligt erhalten. Dies insgesamt zweimal und zwar in der Zeit die Schwangerschaft betreffend ihr zweites und auch in der Schwangerschaft betreffend ihr drittes Kind. Am 19.07.2013 habe sie in Graz den Vater ihrer Kinder, nämlich Herrn Ch C, geb. am, geheiratet. Sie würden ein gemeinsames Familienleben führen und sei aufgrund ihrer Eheschließung der gemeinsame Familienname C. Ihr Ehegatte sei aufrecht beschäftigt und habe bisher monatlich rund € 1.200,00 netto ins Verdienen gebracht. Mit Oktober 2013 werde sich das Einkommen ihres Gatten auf insgesamt € 1.800,00 netto monatlich belaufen. Beide würden über gute Deutschkenntnisse verfügen und B2-Deutschzertifikate aufweisen. Sie selbst habe diverse Vorstudienlehrgänge absolviert und weise Deutschzertifikate der Stufen A1, A2, B1 und B2+ auf. Zusätzlich habe L C die für das Studium notwendige Ergänzungsprüfung absolviert. Es sei nicht realistisch, mit drei Kindern und einem berufstätigen Ehegatten ein Studium tatsächlich zielführend zu betreiben. Dies sei auch mit ein Grund für die von der Universität G bewilligte zweimalige Beurlaubung. Die erstinstanzliche Entscheidung werde damit begründet, dass kein ausreichender Studienerfolg nachgewiesen werde. Ein derartiger Studienerfolg sei jedoch nachweislich nicht möglich gewesen. Auch erfolge eine Beurlaubung seitens der Universität nicht grundlos, sondern gehe diesen Bewilligungen der Beurlaubung auch Erhebungen voraus. Erst wenn die Voraussetzungen für die Beurlaubung gegeben seien, werde auch eine derartige bewilligt. Dies sei im erstinstanzlichen Bescheid unrichtig gewürdigt worden. Es entspreche nämlich nicht den Tatsachen, dass L C nicht gewillt sei ihr Studium voranzutreiben, sondern liege darin begründet, dass die minderjährigen Kinder nahezu die ganze zur Verfügung stehende Zeit in Anspruch nehmen würden. Es sei eine Unterstellung, ihr mangelnde Ernsthaftigkeit beim Studium vorzuwerfen. Es liege nicht in ihrer Absicht, sondern seien die tatsächlichen Gegebenheiten der Grund für den nicht sehr guten Studienerfolg. Sie beabsichtige jedoch und habe sie dies mehrmals kundgetan, ihr 2009 begonnenes Masterstudium „Molekulare Mikrobiologie“ voranzutreiben und auch erfolgreich zu beenden. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend gewürdigt worden. Es würden sämtliche Voraussetzungen für eine positive Behandlung des Verlängerungsantrages vorliegen. Hinzu komme noch, dass L C zwischenzeitig verehelicht sei und das auch aus Gründen der Familienzusammenführung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden hätte müssen. Auch die hiefür notwendigen Voraussetzungen seien gegeben. Es sei eine eigene Wohnung vorhanden und der Ehemann und Kindesvater sei berufstätig und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Er habe sich auch nichts zu Schulden kommen lassen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt: L C, geb. am, ist Staatsangehörige von Nigerien. Erstmalig wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck Studentin, gültig von 01.10.2009 bis 31.10.2010 erteilt. Diese Bewilligungen wurden in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung von 01.08.2010 bis 01.08.2011 verlängert und danach, wegen eines Wohnsitzwechsels vom Landeshauptmann für die Zeit von 02.08.2011 bis 02.08.2012 und von 03.08.2012 bis 03.08.2013 verlängert worden. Am 16.07.2013 stellte L C einen weiteren Verlängerungsantrag ihrer Aufenthaltsbewilligung mit dem gesetzlichen Zweck „Studierende“. Während des Aufenthaltes in Österreich hat die Beschwerdeführerin L C drei Kinder geboren, nämlich am, am und am (D C, S C und G C). Für D und G C wurden Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Familiengemeinschaft mit Studierender“ erteilt. Hinsichtlich S C, geb. am, wurde der Erstantrag am 11.07.2012 gestellt. Dieser war verspätet und wurde S C bisher keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin L C hat im Wintersemester 2009/10 im Rahmen des Vorstudienlehrganges Prüfungen zum Nachweis der deutschen Sprache auf A1-Niveau abgeschlossen, im Sommersemester 2010 für die Niveaustufe A2, im Wintersemester 2010 für die Niveaustufe B1 und im Sommersemester 2011 für die Niveaustufe B2+ und hat am 26.11.2011 die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache positiv abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin L C keine einzige Prüfung abgelegt, sie war lediglich im Wintersemester 2012/2013 inskripiert, ansonsten war sie, aufgrund ihrer Geburten, durch die Universität G beurlaubt. Dies war auch im Studienjahr 2013/2014 der Fall und hat die Beschwerdeführerin auch in diesem Jahr keine Prüfung abgelegt.Die Beschwerdeführerin L C hat im Wintersemester 2009/10 im Rahmen des Vorstudienlehrganges Prüfungen zum Nachweis der deutschen Sprache auf A1-Niveau abgeschlossen, im Sommersemester 2010 für die Niveaustufe A2, im Wintersemester 2010 für die Niveaustufe B1 und im Sommersemester 2011 für die Niveaustufe B2+ und hat am 26.11.2011 die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache positiv abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin L C keine einzige Prüfung abgelegt, sie war lediglich im Wintersemester 2012 aus 2013, inskripiert, ansonsten war sie, aufgrund ihrer Geburten, durch die Universität G beurlaubt. Dies war auch im Studienjahr 2013 aus 2014, der Fall und hat die Beschwerdeführerin auch in diesem Jahr keine Prüfung abgelegt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den unbedenklichen Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist festzuhalten, dass gemäß § 81 Abs 26 NAG alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach dem NAG, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht, gegenständlich dem Landesverwaltungsgericht für Steiermark, nach den Bestimmungen des Gesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen sind.Eingangs ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach dem NAG, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht, gegenständlich dem Landesverwaltungsgericht für Steiermark, nach den Bestimmungen des Gesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen sind. § 64 Abs 1 NAG:Paragraph 64, Absatz eins, NAG:

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2.Ziffer 2 ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 64 Abs 3 NAG:Paragraph 64, Absatz 3, NAG: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaats-angehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaats-, angehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. § 8 Z 7 lit b NAG-Durchführungsverordnung:Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-Durchführungsverordnung: Im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs 4 UG;Im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; § 75 Abs 6 Universitätsgesetz:Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz: Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten , (8 Semesterstunden) abgelegt hat. § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 64 Abs 3 NAG ist die Verlängerung mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Ein Studienerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises dennoch gegeben sein, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass ein Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird, sich aus Prüfungszeugnissen ergeben hat. Subsidär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder ähnliches herangezogen werden.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Ein Studienerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises dennoch gegeben sein, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass ein Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird, sich aus Prüfungszeugnissen ergeben hat. Subsidär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder ähnliches herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten die zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studiennachweise nicht vorgelegt zu haben. Sie hat auch die behördlichen Feststellungen nicht bestritten, dass sie seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2009 außer den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache keine einzige Prüfung absolviert hat und lediglich im Wintersemester 2012/2013 inskribiert war. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten die zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studiennachweise nicht vorgelegt zu haben. Sie hat auch die behördlichen Feststellungen nicht bestritten, dass sie seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2009 außer den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache keine einzige Prüfung absolviert hat und lediglich im Wintersemester 2012 aus 2013, inskribiert war. Auch im Studienjahr 2013/2014 war die Beschwerdeführerin, wie Erhebungen durch das erkennende Gericht ergeben haben, nicht inskribiert. Auch im Studienjahr 2013 aus 2014, war die Beschwerdeführerin, wie Erhebungen durch das erkennende Gericht ergeben haben, nicht inskribiert. Begründet wird diese Tatsache von der Beschwerdeführerin damit, dass sie aufgrund der Geburt von drei Kindern nicht in der Lage war ihr Studium weiterzuführen. Diesbezüglich wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2009 in Österreich, somit seit fünf Jahren aufhält und keine einzige Prüfung absolvierte. Damit ist dem genehmigten Aufenthaltszweck in keiner Weise gerecht worden, weder im hier relevanten Studienjahr 2012/2013, noch davor oder danach.Diesbezüglich wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2009 in Österreich, somit seit fünf Jahren aufhält und keine einzige Prüfung absolvierte. Damit ist dem genehmigten Aufenthaltszweck in keiner Weise gerecht worden, weder im hier relevanten Studienjahr 2012 aus 2013,, noch davor oder danach. Hiezu ist auszuführen, dass gemäß § 64 Abs 3 zweiter Satz NAG eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflussphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.Hiezu ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz NAG eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflussphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Selbst das führt aber keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass eben diese Bestimmung auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, hat die Erstantragstellerin im Rahmen ihres Aufenthaltes in Österreich drei Kinder geboren und bestehen familiäre Anbindungen, unter anderem auch aufgrund der Tatsache, dass der Kindesvater und nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin legal in Österreich aufhältig ist. Damit macht sie jedoch familiäre und private Interessen geltend, auf die allerdings bei Fehlen von besonderen Erteilungsvoraussetzungen – wie hier – nicht Bedacht zu nehmen ist. Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis eines entsprechenden positiven Studienerfolges erbracht und ist eine Ernsthaftigkeit des Studiums nicht zu erkennen. Bei einem so langjährigen Aufenthalt in Österreich zum Zweck der Studienausbildung kann zumindest ein Mindestmaß an Lernerfolg erwartet werden, um dem Aufenthaltszweck zu entsprechen. Daraus kann geschlossen werden, dass ihr bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass sie – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vor. Die belangte Behörde versagte somit zu Recht L C die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums. Dies gilt auch für die in Österreich geborenen Kinder der Beschwerdeführerin D C, S C und G C. Diese folgen gemäß § 69 Abs 1 NAG dem rechtlichen Schicksal von L C. Auch diesbezüglich war aufgrund des mangelnden Studienerfolges von L C die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht möglich. Hinsichtlich S C ist auszuführen, dass der verspätete Antrag im Inland jedenfalls zulässig war und mit den anderen beiden Kindern einen Antrag auf eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69 Abs 1 NAG darstellt und dieser, wie oben ausgeführt, ebenfalls abzuweisen war. Dies gilt auch für die in Österreich geborenen Kinder der Beschwerdeführerin D C, S C und G C. Diese folgen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG dem rechtlichen Schicksal von L C. Auch diesbezüglich war aufgrund des mangelnden Studienerfolges von L C die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht möglich. Hinsichtlich S C ist auszuführen, dass der verspätete Antrag im Inland jedenfalls zulässig war und mit den anderen beiden Kindern einen Antrag auf eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG darstellt und dieser, wie oben ausgeführt, ebenfalls abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.26.18.2056.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.