← Österreich

{'item': 'LVwG 41.11-4273/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.09.2014 GeschäftszahlLVwG 41.11-4273/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des mj. V S, geb. am, vertreten durch seine Mutter, Frau B S, R, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.06.2014, GZ: 9.43 178-11/14-2,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des mj. römisch fünf S, geb. am, vertreten durch seine Mutter, Frau B S, R, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.06.2014, GZ: 9.43 178-11/14-2, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass für den mj. V S die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel für den Besuch des heilpädagogischen Kindergartens in der O-H-Straße in H gemäß § 7 Abs 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 94/2014 (im Folgenden StBHG) übernommen werden.und ausgesprochen, dass für den mj. römisch fünf S die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel für den Besuch des heilpädagogischen Kindergartens in der O-H-Straße in H gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Steiermärkischen Behindertengesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, (im Folgenden StBHG) übernommen werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.06.2014, GZ: 9.43 178-11/14-2 wurde der Antrag von Frau B S für ihren minderjährigen Sohn V um Zuerkennung der Fahrtkosten für das Taxi in den heilpädagogischen Kindergarten in K und retour gemäß der §§ 2, 3 Abs 1 lit n und 23 StBHG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass V S aufgrund seiner Beeinträchtigung ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 den heilpädagogischen Kindergarten in seiner Heimatgemeinde K besuchen werde. Es sei keinem Kind, welches noch nicht das schulpflichtige Alter erreicht habe, zumutbar, dass es selbstständig und ohne Begleitung eines Erwachsenen mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den Kindergarten und wieder nach Hause fahre, unabhängig davon, ob eine Beeinträchtigung vorliege oder nicht. Aus diesen Gründen könnten keine behinderungsbedingten Mehrkosten, die durch das StBHG abgedeckt werden sollen, festgestellt werden und sei der Antrag daher abzuweisen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.06.2014, GZ: 9.43 178-11/14-2 wurde der Antrag von Frau B S für ihren minderjährigen Sohn römisch fünf um Zuerkennung der Fahrtkosten für das Taxi in den heilpädagogischen Kindergarten in K und retour gemäß der Paragraphen 2, 3, Absatz eins, Litera n und 23 StBHG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass römisch fünf S aufgrund seiner Beeinträchtigung ab dem Kindergartenjahr 2014 aus 2015, den heilpädagogischen Kindergarten in seiner Heimatgemeinde K besuchen werde. Es sei keinem Kind, welches noch nicht das schulpflichtige Alter erreicht habe, zumutbar, dass es selbstständig und ohne Begleitung eines Erwachsenen mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den Kindergarten und wieder nach Hause fahre, unabhängig davon, ob eine Beeinträchtigung vorliege oder nicht. Aus diesen Gründen könnten keine behinderungsbedingten Mehrkosten, die durch das StBHG abgedeckt werden sollen, festgestellt werden und sei der Antrag daher abzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob B S als gesetzliche Vertreterin von V fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es sich beim Sammeltaxi um kein öffentliches Verkehrsmittel, sondern um eine für diesen heilpädagogischen Kindergarten eigens eingerichteten Sammelbus für die Kinder des Kindergartens handle. Des Weiteren sei der Heilpädagogische Kindergarten nicht der dem Wohnsitz am nächsten gelegene Kindergarten. Darum ersuche sie um Stattgebung des Antrages, weil es für die Familie ansonsten ein großer finanzieller und zeitlicher Mehraufwand sei.Gegen diesen Bescheid erhob B S als gesetzliche Vertreterin von römisch fünf fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es sich beim Sammeltaxi um kein öffentliches Verkehrsmittel, sondern um eine für diesen heilpädagogischen Kindergarten eigens eingerichteten Sammelbus für die Kinder des Kindergartens handle. Des Weiteren sei der Heilpädagogische Kindergarten nicht der dem Wohnsitz am nächsten gelegene Kindergarten. Darum ersuche sie um Stattgebung des Antrages, weil es für die Familie ansonsten ein großer finanzieller und zeitlicher Mehraufwand sei. Am 12.09.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Verhandlung statt, an der V S, seine Mutter B S und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.Am 12.09.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Verhandlung statt, an der römisch fünf S, seine Mutter B S und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Sachverhalt: V S wurde am 07.08.2010 geboren. Er erhält derzeit ein Pflegegeld der Stufe

  1. Von medizinischer Seite wurden beim ihm folgende Diagnosen festgestellt: ICP mit spastischer Tetraparese, Frühgeburt
  2. SSW, Sinusvenenthrombose, Fieberkrampf Nov. 2012, Nierenatresie links, epileptisches Anfallsgeschehen. Zur Fortbewegung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen.römisch fünf S wurde am 07.08.2010 geboren. Er erhält derzeit ein Pflegegeld der Stufe
  3. Von medizinischer Seite wurden beim ihm folgende Diagnosen festgestellt: ICP mit spastischer Tetraparese, Frühgeburt
  4. SSW, Sinusvenenthrombose, Fieberkrampf Nov. 2012, Nierenatresie links, epileptisches Anfallsgeschehen. Zur Fortbewegung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Am 10.02.2014 stellte B S für ihren Sohn V einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch des heilpädagogischen Kindergartens in K ab September 2014 und die Fahrt mit dem Taxi von der Wohnung zum Kindergarten und retour. Laut Kurzstellungnahme des IHB-Teams vom 05.03.2014 ist die beantragte Leistung (Besuch des heilpädagogischen Kindergartens und Fahrtkosten bis Schuleintritt) zu empfehlen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 10.03.2014 wurde V S eine Hilfeleistung nach dem StBHG, nämlich der Besuch des heilpädagogischen Kindergartens ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 für die Dauer des Kindergartenbesuches gemäß der §§ 2, 3 Abs 1 lit c und 7 StBHG zuerkannt. Der Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch des heilpädagogischen Kindergartens wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.06.2014 abgewiesen. Derzeit befindet sich V auf einer Reha-Kur in Bad Radkersburg. Am 24.09.2014 soll er mit dem Besuch des heilpädagogischen Kindergartens beginnen. Seine Mutter, B S ist zu 50 % im LKH Bruck an der Mur beschäftigt und arbeitet von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Einmal im Monat hat sie einen Bereitschaftsdienst. Der Vater von V ist Schichtarbeiter bei der Firma Böhler Edelstahl, wobei die Frühschicht von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr, die Tagesschicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dauert. V wird den heilpädagogischen Kindergarten von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr besuchen.Am 10.02.2014 stellte B S für ihren Sohn römisch fünf einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch des heilpädagogischen Kindergartens in K ab September 2014 und die Fahrt mit dem Taxi von der Wohnung zum Kindergarten und retour. Laut Kurzstellungnahme des IHB-Teams vom 05.03.2014 ist die beantragte Leistung (Besuch des heilpädagogischen Kindergartens und Fahrtkosten bis Schuleintritt) zu empfehlen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 10.03.2014 wurde römisch fünf S eine Hilfeleistung nach dem StBHG, nämlich der Besuch des heilpädagogischen Kindergartens ab dem Kindergartenjahr 2014 aus 2015, für die Dauer des Kindergartenbesuches gemäß der Paragraphen 2, 3, Absatz eins, Litera c und 7 StBHG zuerkannt. Der Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch des heilpädagogischen Kindergartens wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.06.2014 abgewiesen. Derzeit befindet sich römisch fünf auf einer Reha-Kur in Bad Radkersburg. Am 24.09.2014 soll er mit dem Besuch des heilpädagogischen Kindergartens beginnen. Seine Mutter, B S ist zu 50 % im LKH Bruck an der Mur beschäftigt und arbeitet von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Einmal im Monat hat sie einen Bereitschaftsdienst. Der Vater von römisch fünf ist Schichtarbeiter bei der Firma Böhler Edelstahl, wobei die Frühschicht von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr, die Tagesschicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dauert. römisch fünf wird den heilpädagogischen Kindergarten von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr besuchen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert, soweit er den Antrag auf Übernahme der Kosten des Besuches des heilpädagogischen Kindergartens und der Fahrtkosten sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei V betrifft, auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen der Beschäftigungs-verhältnisse der Eltern von V basieren auf den Angaben von B S im Zuge der Verhandlung vom 12.09.2014.Der festgestellte Sachverhalt basiert, soweit er den Antrag auf Übernahme der Kosten des Besuches des heilpädagogischen Kindergartens und der Fahrtkosten sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei römisch fünf betrifft, auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen der Beschäftigungs-verhältnisse der Eltern von römisch fünf basieren auf den Angaben von B S im Zuge der Verhandlung vom 12.09.
  5. Rechtliche Beurteilung: § 3 StBHG:Paragraph 3, StBHG: Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: ….
  6. Erziehung und Schulbildung (§ 7);
  7. Erziehung und Schulbildung (Paragraph 7,); …. § 7 StBHG:Paragraph 7, StBHG: Erziehung und Schulbildung

(1)Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
  1. die Frühförderung,
  2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
  3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.
(2)Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
(3)Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
(3)Soweit Leistungen nicht von Absatz eins und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren. Mit der StBHG-Novelle LGBl. Nr. 94/2014 wurde die Bestimmung des § 7 StBHGneu gefasst und aufgrund des Entfalles des § 23 StBHG (Übernahme von Fahrtkosten) die Bestimmungen über die Fahrtkosten direkt bei der Hilfeleistung(§ 7 Abs 2 StBHG) eingefügt.Mit der StBHG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, wurde die Bestimmung des Paragraph 7, StBHG, neu gefasst und aufgrund des Entfalles des Paragraph 23, StBHG (Übernahme von Fahrtkosten) die Bestimmungen über die Fahrtkosten direkt bei der Hilfeleistung, (Paragraph 7, Absatz 2, StBHG) eingefügt. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag hat aufgrund des Antrages vom 10.02.2014 die Übernahme der Kosten für den Besuch des heilpädagogischen Kindergartens ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 gemäß § 7 StBHG übernommen. Mit dem Besuch des heilpädagogischen Kindergartens sind aber auch notwendigerweise die Fahrtkosten zur Erreichung des heilpädagogischen Kindergartens verbunden.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag hat aufgrund des Antrages vom 10.02.2014 die Übernahme der Kosten für den Besuch des heilpädagogischen Kindergartens ab dem Kindergartenjahr 2014 aus 2015, gemäß Paragraph 7, StBHG übernommen. Mit dem Besuch des heilpädagogischen Kindergartens sind aber auch notwendigerweise die Fahrtkosten zur Erreichung des heilpädagogischen Kindergartens verbunden. In der Verhandlung vom 12.09.2014 begründete die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Fahrtkosten damit, dass V S in K wohne und auch in dieser Gemeinde den heilpädagogischen Kindergarten besuche. Nur für Kinder, die nicht in der Gemeinde, in der sich der Kindergarten befindet, wohnen, würden die Fahrtkosten zusätzlich zu den Kosten des Besuches des Kindergartens übernommen. Eine derartige Differenzierung hinsichtlich des Wohnortes kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden. Vielmehr sieht § 7 Abs 2 StBHG vor, dass die Fahrtkosten zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen zu übernehmen sind. B S hat zwar im Zuge ihrer Einvernahme eingeräumt, dass derzeit V noch mit dem PKW transportiert werden könne, jedoch aufgrund der Arbeitszeiten ein persönliches Hinbringen von V in den Kindergarten durch sie oder seinen Vater nicht möglich ist. Daher sind gemäß § 7 Abs 2 StBHG die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu übernehmen.In der Verhandlung vom 12.09.2014 begründete die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Fahrtkosten damit, dass römisch fünf S in K wohne und auch in dieser Gemeinde den heilpädagogischen Kindergarten besuche. Nur für Kinder, die nicht in der Gemeinde, in der sich der Kindergarten befindet, wohnen, würden die Fahrtkosten zusätzlich zu den Kosten des Besuches des Kindergartens übernommen. Eine derartige Differenzierung hinsichtlich des Wohnortes kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden. Vielmehr sieht Paragraph 7, Absatz 2, StBHG vor, dass die Fahrtkosten zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen zu übernehmen sind. B S hat zwar im Zuge ihrer Einvernahme eingeräumt, dass derzeit römisch fünf noch mit dem PKW transportiert werden könne, jedoch aufgrund der Arbeitszeiten ein persönliches Hinbringen von römisch fünf in den Kindergarten durch sie oder seinen Vater nicht möglich ist. Daher sind gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StBHG die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu übernehmen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.11.4273.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.