F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 64/2014 (im Folgenden SHG), wird der Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, (im Folgenden SHG), wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird: Frau A K, geb., wird
3 SHG zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse ab 01.01.2014 für die Dauer der Unterbringung in der stationären Einrichtung Seniorenresidenz Z und der unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 100,00 gewährt. In den Monaten Juni und November gebührt das Taschengeld in zweifacher Höhe. Jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse sind der Bezirkshauptmannschaft Murtal unverzüglich, längstens jedoch binnen eines Monats, anzuzeigen.Frau A K, geb., wird
Paragraph 13, Absatz 3, SHG zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse ab 01.01.2014 für die Dauer der Unterbringung in der stationären Einrichtung Seniorenresidenz Z und der unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 100,00 gewährt. In den Monaten Juni und November gebührt das Taschengeld in zweifacher Höhe. Jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse sind der Bezirkshauptmannschaft Murtal unverzüglich, längstens jedoch binnen eines Monats, anzuzeigen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Murtal angeordnet, dass Frau A K, geb., wohnhaft in der Seniorenresidenz Z, für die Dauer der Unterbringung in der stationären Einrichtung Seniorenresidenz Z
3 SHG ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 100,00 gewährt wird. In den Monaten Juni und November gebührt das Taschengeld in zweifacher Höhe. Weiters wurde im Spruch des Bescheides angeordnet, dass die Kosten der Rezeptgebühren für ihre Medikamente vom Taschengeld zu begleichen sind. Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Murtal angeordnet, dass Frau A K, geb., wohnhaft in der Seniorenresidenz Z, für die Dauer der Unterbringung in der stationären Einrichtung Seniorenresidenz Z
Paragraph 13, Absatz 3, SHG ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 100,00 gewährt wird. In den Monaten Juni und November gebührt das Taschengeld in zweifacher Höhe. Weiters wurde im Spruch des Bescheides angeordnet, dass die Kosten der Rezeptgebühren für ihre Medikamente vom Taschengeld zu begleichen sind. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Frau K in einer stationären Einrichtung in casu gegeben ist. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
1 SHG wurde Frau K mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.10.2010, GZ: 9.20-180-2009, ab 27.08.2010 gewährt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Frau A K derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt und daher Taschengeld zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse gebührt. Die Erhöhung des mit Bescheid vom 12.10.2010 gewährten Taschengeldes in Höhe von € 43,60 monatlich war erforderlich, damit Frau K die Rezeptgebühren für ihre notwendigen Medikamente bezahlen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Frau K in einer stationären Einrichtung in casu gegeben ist. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Paragraph 13, Absatz eins, SHG wurde Frau K mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.10.2010, GZ: 9.20-180-2009, ab 27.08.2010 gewährt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Frau A K derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt und daher Taschengeld zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse gebührt. Die Erhöhung des mit Bescheid vom 12.10.2010 gewährten Taschengeldes in Höhe von € 43,60 monatlich war erforderlich, damit Frau K die Rezeptgebühren für ihre notwendigen Medikamente bezahlen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 24.08.2010 in der Seniorenresidenz Z wohnt. Sie ist auf Sozialhilfe angewiesen und es wurde ihr diese mit Bescheid vom 12.10.2010 der Bezirkshauptmannschaft Judenburg gewährt. Die Beschwerdeführerin bekam seit diesem Zeitpunkt ein Taschengeld in Höhe von € 43,60 sowie Pflegegeldzuschuss in Höhe von € 44,30 (12 x jährlich). Die Kosten bzw. Rezeptgebühren für die erforderlichen Medikamente betrugen im Quartal zwischen € 350,00 und € 400,
SHG gebührt der Beschwerdeführerin die zum Lebensbedarf gehörige Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
2 SHG umfasst die erforderliche Pflege die Versorgung mit Pflegemittel und Pflegebehelfen, wobei die Hygieneartikel von Lohmann und Rauscher jedenfalls unter § 9 Abs. 2 lit c SHG zu subsumieren sind.
1 lit d SHG umfasst die Krankenhilfe die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz. Medikamente sind jedenfalls unter dem Begriff der Heilmittel zu subsumieren und hat die Beschwerdeführerin, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf Versorgung mit Medikamenten, ohne dass sie zur Deckung der Kosten für die Medikamente ihr zugewiesenes Taschengeld heranziehen muss. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 100,00 gewährt wird und normiert wird, dass die Kosten der Rezeptgebühren für die Medikamente der Beschwerdeführerin vom Sozialhilfeverband zu tragen sind.
Paragraph 9, SHG gebührt der Beschwerdeführerin die zum Lebensbedarf gehörige Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
Paragraph 9, Absatz 2, SHG umfasst die erforderliche Pflege die Versorgung mit Pflegemittel und Pflegebehelfen, wobei die Hygieneartikel von Lohmann und Rauscher jedenfalls unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, SHG zu subsumieren sind.
Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, SHG umfasst die Krankenhilfe die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz. Medikamente sind jedenfalls unter dem Begriff der Heilmittel zu subsumieren und hat die Beschwerdeführerin, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf Versorgung mit Medikamenten, ohne dass sie zur Deckung der Kosten für die Medikamente ihr zugewiesenes Taschengeld heranziehen muss. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 100,00 gewährt wird und normiert wird, dass die Kosten der Rezeptgebühren für die Medikamente der Beschwerdeführerin vom Sozialhilfeverband zu tragen sind. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einschließlich der Vorakten sowie einer mündlichen Verhandlung, die am 24.06.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau A R, wurde als Zeugin einvernommen. Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.10.2010, GZ: 9.20-180/2009, die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Übernahme der Kosten in der Seniorenresidenz Z GmbH, W, A, ab 27.08.2010 gewährt. Zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse wurde ihr
3 SHG ab 01.09.2010 ein Taschengeld in der Höhe von € 43,60 gewährt. Weiters wurde von der belangten Behörde vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin alle Kosten der Gebietskrankenkasse getragen werden, weil keine Versicherung besteht. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Krankheiten, darunter Diabetes, eine Herzkrankheit, Gefäßleiden, einen Schlaganfall, Luxation der Hüftprothese und eine Wundhöhle in der Bauchdecke. Sie ist nicht rezeptgebührenbefreit. Die Beschwerdeführerin ist nicht vollständig bettlägerig, sie kann sich im Rollstuhl bewegen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.10.2010, GZ: 9.20-180/2009, die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Übernahme der Kosten in der Seniorenresidenz Z GmbH, W, A, ab 27.08.2010 gewährt. Zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse wurde ihr
Paragraph 13, Absatz 3, SHG ab 01.09.2010 ein Taschengeld in der Höhe von € 43,60 gewährt. Weiters wurde von der belangten Behörde vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin alle Kosten der Gebietskrankenkasse getragen werden, weil keine Versicherung besteht. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Krankheiten, darunter Diabetes, eine Herzkrankheit, Gefäßleiden, einen Schlaganfall, Luxation der Hüftprothese und eine Wundhöhle in der Bauchdecke. Sie ist nicht rezeptgebührenbefreit. Die Beschwerdeführerin ist nicht vollständig bettlägerig, sie kann sich im Rollstuhl bewegen. Bisher wurden die Rezeptgebühren zunächst von der Tochter, A R, bezahlt und von der Behörde rückerstattet. Die belangte Behörde hält fest, dass dies ohne Rechtstitel erfolgte und sehr großzügig gehandhabt wurde. Unter den Rezeptgebühren befanden sich auch viele Sachen, die nicht ärztlich verordnet waren, so z.B. ein Supra DAY Vital Elixier. Die Vertreterin der belangten Behörde gibt beispielshaft an, dass von einem Betrag von € 385,30 € 122,85 für sonstige Sachen bezahlt wurden, die nicht rezeptpflichtig waren und daher über die Rezeptgebühr hinausgingen. Eine Aufstellung der bisher bezahlten Rezeptgebühren ergibt Folgendes: Für das Jahr 2010 wurden € 113,10, für das Jahr 2011 € 800,35, für das Jahr 2012 € 1.206,27, für das Jahr 2013 € 1.111,00 und für das Jahr 2014 bisher € 766,04 von der Behörde bezahlt. Entsprechende Unterlagen wurden dem Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und befinden sich auch im Akt. Eine Aufstellung der bisher bezahlten Rezeptgebühren ergibt Folgendes: Für das Jahr 2010 wurden € 113,10, für das Jahr 2011 € 800,35, für das Jahr 2012 € 1.206,27, für das Jahr 2013 € 1.111,00 und für das Jahr 2014 bisher , € 766,04 von der Behörde bezahlt. Entsprechende Unterlagen wurden dem Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und befinden sich auch im Akt. Die Beschwerdeführerin bezieht ein Pflegegeld in der Höhe von € 664,30. Davon verbleiben ihr 10 % der Pflegestufe 3 als Taschengeld, dies ergibt € 44,30 (12 x jährlich). Rechnet man das ihr gewährte Taschengeld
3 SHG in der Höhe von € 100,00 (14 x jährlich) hinzu, ergibt dies einen jährlichen Gesamtbetrag von € 1.931,60, der ihr zu Verfügung steht. Als Ausgaben wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt: Medikamentenkosten in der Höhe von jährlich € 1.550,00, Kosten für einen Dauerkatheter in der Höhe von € 40,00, Hygieneartikel in der Höhe von € 100,00 und Rettungstransportkosten in der Höhe von € 180,00 jährlich. Dies ergibt in Summe € 1.870,00. Die Beschwerdeführerin bezieht ein Pflegegeld in der Höhe von € 664,30. Davon verbleiben ihr 10 % der Pflegestufe 3 als Taschengeld, dies ergibt € 44,30 , (12 x jährlich). Rechnet man das ihr gewährte Taschengeld
Paragraph 13, Absatz 3, SHG in der Höhe von € 100,00 (14 x jährlich) hinzu, ergibt dies einen jährlichen Gesamtbetrag von € 1.931,60, der ihr zu Verfügung steht. Als Ausgaben wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt: Medikamentenkosten in der Höhe von jährlich € 1.550,00, Kosten für einen Dauerkatheter in der Höhe von € 40,00, Hygieneartikel in der Höhe von € 100,00 und Rettungstransportkosten in der Höhe von € 180,00 jährlich. Dies ergibt in Summe , € 1.870,
anerkannt sind.Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung
Paragraph 13 a, anerkannt sind.
Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe
Absatz eins, gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a,) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe
Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen
Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.
3 gebührt dem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt und dem Hilfe
Abs. 1 gewährt wird, zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20 % des Richtsatzes für den alleinstehenden Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit a SHG) nicht überschreiten. Der konkrete Höchstbetrag liegt also
SHG-Richtsatzverordnung bei € 115,80 (20% von € 579). Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
Paragraph 13, Absatz 3, gebührt dem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt und dem Hilfe
Absatz eins, gewährt wird, zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20 % des Richtsatzes für den alleinstehenden Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a, SHG) nicht überschreiten. Der konkrete Höchstbetrag liegt also
Paragraph eins, Ziffer eins, der StSHG-Richtsatzverordnung bei € 115,80 (20% von € 579). Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei dem im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen
SHG zu gewährenden Taschengeld ausschließlich um eine Leistung zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse. Davon zu unterscheiden sind die ausdrücklich gesondert geregelten Leistungen im Rahmen des § 9 SHG „Erforderliche Pflege“ und die Leistungen nach § 10 SHG im Rahmen der „Krankenhilfe“. Dazu zählen
2 lit c die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen und
1 lit b die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen zu gewährenden Leistung des Taschengeldes. Da das Taschengeld
3 SHG 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten
Vm § 1 Z 1 der StSHG-Richtsatzverordnung (€ 579) und damit konkret den Betrag von € 115,80 nicht überschreiten darf, wäre eine Deckung der Medikamentenkosten zusätzlich zu den Kosten für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Regelfall durch das Taschengeld auch gar nicht möglich. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, werden die Leistungen im Rahmen der §§ 9 und 10 SHG im Rahmen der offenen Sozialhilfe gewährt und stehen nicht im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung. Sie sind
1 SHG antragsbedürftig. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei dem im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen
Paragraph 13, SHG zu gewährenden Taschengeld ausschließlich um eine Leistung zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse. Davon zu unterscheiden sind die ausdrücklich gesondert geregelten Leistungen im Rahmen des Paragraph 9, SHG „Erforderliche Pflege“ und die Leistungen nach Paragraph 10, SHG im Rahmen der „Krankenhilfe“. Dazu zählen
Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen und
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen zu gewährenden Leistung des Taschengeldes. Da das Taschengeld
Paragraph 13, Absatz 3, SHG 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten
Paragraph 8, Absatz 8, Litera a, SHG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der StSHG-Richtsatzverordnung (€ 579) und damit konkret den Betrag von € 115,80 nicht überschreiten darf, wäre eine Deckung der Medikamentenkosten zusätzlich zu den Kosten für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Regelfall durch das Taschengeld auch gar nicht möglich. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, werden die Leistungen im Rahmen der Paragraphen 9 und 10 SHG im Rahmen der offenen Sozialhilfe gewährt und stehen nicht im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung. Sie sind
Paragraph 2, Absatz eins, SHG antragsbedürftig. Dass es im konkreten Beschwerdefall in der Vergangenheit derart praktiziert wurde, dass der Beschwerdeführerin die Medikamentenkosten vom Sozialhilfeverband ohne weiteren Antrag rückerstattet wurden, vermag keinen gesetzlichen Anspruch zu begründen. Möchte die Beschwerdeführerin daher in Zukunft Heilmittel und Pflegemittel vom Sozialhilfeträger gewährt bzw. rückerstattet erhalten, so ist dafür ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und ist dieser von der Behörde nach Maßgabe der §§ 9 und 10 SHG zu beurteilen. Dass es im konkreten Beschwerdefall in der Vergangenheit derart praktiziert wurde, dass der Beschwerdeführerin die Medikamentenkosten vom Sozialhilfeverband ohne weiteren Antrag rückerstattet wurden, vermag keinen gesetzlichen Anspruch zu begründen. Möchte die Beschwerdeführerin daher in Zukunft Heilmittel und Pflegemittel vom Sozialhilfeträger gewährt bzw. rückerstattet erhalten, so ist dafür ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und ist dieser von der Behörde nach Maßgabe der Paragraphen 9 und 10 SHG zu beurteilen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist allein die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014, mit welchem das Taschengeld
3 SHG in der Höhe von monatlich € 100,00 gewährt wird, wobei gleichzeitig normiert wurde, dass die Kosten der Rezeptgebühr für die Medikamente vom Taschengeld zu begleichen sind. Das Landesverwaltungsgericht gelangt zu der Ansicht, dass ein Taschengeld in der Höhe von monatlich € 100,00 im vorliegenden Fall zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere für Frisör, Fußpflege, Kleidung, Hygieneartikel und Telefonkosten gerechtfertigt erscheint. Rechnet man das der Beschwerdeführerin verbleibende Pflegegeld von € 44,30 (12 x jährlich) hinzu, verbleiben ihr damit monatlich insgesamt € 160,96 zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse.Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist allein die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014, mit welchem das Taschengeld
Paragraph 13, Absatz 3, SHG in der Höhe von monatlich € 100,00 gewährt wird, wobei gleichzeitig normiert wurde, dass die Kosten der Rezeptgebühr für die Medikamente vom Taschengeld zu begleichen sind. Das Landesverwaltungsgericht gelangt zu der Ansicht, dass ein Taschengeld in der Höhe von monatlich € 100,00 im vorliegenden Fall zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere für Frisör, Fußpflege, Kleidung, Hygieneartikel und Telefonkosten gerechtfertigt erscheint. Rechnet man das der Beschwerdeführerin verbleibende Pflegegeld von € 44,30 (12 x jährlich) hinzu, verbleiben ihr damit monatlich insgesamt € 160,96 zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse. Die im Bescheid normierte Anordnung, dass die Kosten der Rezeptgebühren für die Medikamente vom Taschengeld zu begleichen sind, wird vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben, da es der Beschwerdeführerin frei steht, einen Antrag
1 lit b auf Versorgung mit Heilmitteln bei der zuständigen Behörde zu stellen und dies gesondert bescheidmäßig zu entscheiden ist. Die im amtswegig erlassenen Bescheid getroffene Anordnung, dass die Kosten der Rezeptgebühren zwingend vom Taschengeld zu begleichen sind, steht diesem Antragsrecht der Beschwerdeführerin entgegen. Die im Bescheid normierte Anordnung, dass die Kosten der Rezeptgebühren für die Medikamente vom Taschengeld zu begleichen sind, wird vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben, da es der Beschwerdeführerin frei steht, einen Antrag
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, auf Versorgung mit Heilmitteln bei der zuständigen Behörde zu stellen und dies gesondert bescheidmäßig zu entscheiden ist. Die im amtswegig erlassenen Bescheid getroffene Anordnung, dass die Kosten der Rezeptgebühren zwingend vom Taschengeld zu begleichen sind, steht diesem Antragsrecht der Beschwerdeführerin entgegen. Dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, dass das Landesverwaltungsgericht den Spruch dahingehend ändern soll, dass alle Heilmittel, (rezeptpflichtige und auch nicht rezeptpflichtige) vom Sozialhilfeträger zu tragen sind, kann vom Landesverwaltungsgericht nicht entsprochen werden, da dies den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überschreitet. Es wäre ein entsprechender Erstantrag
1 lit b SHG bei der zuständigen Behörde zu stellen und diese hätte über einen solchen Antrag inhaltlich zu entscheiden. Dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, dass das Landesverwaltungsgericht den Spruch dahingehend ändern soll, dass alle Heilmittel, (rezeptpflichtige und auch nicht rezeptpflichtige) vom Sozialhilfeträger zu tragen sind, kann vom Landesverwaltungsgericht nicht entsprochen werden, da dies den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überschreitet. Es wäre ein entsprechender Erstantrag
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, SHG bei der zuständigen Behörde zu stellen und diese hätte über einen solchen Antrag inhaltlich zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht erkennt daher, dass der Beschwerdeführerin ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 100,00 zu gewähren ist. Die bescheidmäßige Anordnung, dass die Rezeptgebühren vom Taschengeld zu begleichen sind, wird aufgehoben. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Heilmittel der Beschwerdeführerin ist nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, sondern bedarf dies eines eigenen Antrages
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht erkennt daher, dass der Beschwerdeführerin ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 100,00 zu gewähren ist. Die bescheidmäßige Anordnung, dass die Rezeptgebühren vom Taschengeld zu begleichen sind, wird aufgehoben. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Heilmittel der Beschwerdeführerin ist nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, sondern bedarf dies eines eigenen Antrages
Paragraph 10, SHG bei der zuständigen Behörde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage gibt, inwieweit Heilmittel vom Taschengeld
Abs 3 SHG gedeckt werden müssen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage gibt, inwieweit Heilmittel vom Taschengeld
Paragraph 13, Absatz 3, SHG gedeckt werden müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.47.31.2571.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.