RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG 53.28-4780/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn Dipl.-Ing. W S-Sch, vertreten durch Dr. P K, Rechtsanwalt, K, G, gegen einen „Schwendplan“, ihm übermittelt durch die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach mit Schreiben vom 5.8.2014, GZ: 4H013-LE/136-2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Erledigung vom 05.08.2014, GZ: 4H013-LE/136-2014, hat die Agrarbezirksbehörde an die „Einforstungsgemeinschaft Halm“, zH Obmann J K, N, S, ein Luftbild übersandt, wo mit einer gelb strichlierten Linie der „Almumfang (belastetes Gebiet)“ und rot schraffiert mit roter Umrandung „Schwendflächen laut agrarbehördlicher Begehung vom 15.07.2014“ dargestellt sind. Die Erledigung hat folgenden Wortlaut: „Die Agrarbezirksbehörde für Steiermark – Servicestelle Leoben übermittelt Ihnen im Anhang einen Schwendplan zur weiteren Verwendung mit dem Hinweis, dass die darin eingezeichneten Schwendflächen, welche im Zuge der Begehung vom 15.04.2014 als geeignet befunden wurden, gemäß dem Plan betreffend die Neuregulierung der Weiderechte auf der H- und Talm vom 06.11.1972 als Weideboden gewidmet sind.“ Genehmigt wurde die Erledigung durch den Amtsvorstand in Vertretung. Nachrichtlich zugestellt wurde sie der Bezirkshauptmannschaft Murtal sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. P K in G. Herr Dr. K erhob gegen diese Erledigung namens seines Mandanten Herrn Dipl.-Ing. W S-Sch Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass sich der von ihm vertretene Verpflichtete im Einforstungsgebiet durch das Schriftstück in Verbindung mit der behördlichen Festlegung von Schwendflächen in seinen Eigentums- und Besitzrechten sowie in seinen Rechten auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vor der zuständigen Behörde als gesetzlichem Richter verletzt erachte. Mit dieser Erledigung seien die Schwendflächen festgelegt und damit die Einforstungsgemeinschaft Halm berechtigt worden diese Waldflächen bzw. stehenden Forstbestände zu schwenden und somit im Sinne einer Rodung frei zu machen. Der Begehung vom 15.04.2014 sei der Verpflichtete nicht beigezogen worden. Er hätte am 20.12.2012 eine „Futterertragsbewertung“ der Agrarbezirksbehörde zugesandt erhalten. Nach diesem Plan befinde sich die am nördlichen Hangbereich eingeteilte Schwendfläche am Nordrand der Bewertungsflächen 9, 19 und 20. Diese Abgrenzung der Weideflächen sei in dem nun der Erledigung beigelegten Plan nicht übernommen worden. Es sei vielmehr eine nicht nachvollziehbare Abänderung erfolgt. Diese Gebietsfestlegung hätte einer behördlichen Verfügung und eines Bescheidausspruchs bedurft. Es sei davon auszugehen, dass die Agrarbehörde die Absicht hatte einen Bescheid zu erlassen und ergebe sich daraus das Recht des Verpflichteten diese behördliche Verfügung und den damit autorisierten Eingriff in die Rechtsphäre des Verpflichteten zu bekämpfen. Somit stehe das Recht auf Erhebung der Beschwerde zu, auch wenn das behördliche Schriftstück in vielen Beziehungen mangelhaft sei und ihm die wesentlichen Merkmale eines Bescheides fehlen. Die Waldabgrenzung sei nach den Unterlagen aus dem Jahre 1972 nicht nachvollziehbar. Er vermutete die Berechtigten würden mit dieser Maßnahme die Weideflächen erweitern wollen, um so eine höhere Förderung durch die A zu erhalten. Eine vorerst informelle Rückfrage bei der örtlichen Forstbehörde habe ergeben, dass die im Schwendplan eingezeichneten Flächen auf der Nordseite weitestgehend keine Schwendungen, sondern Rodungen im Schutzwald seien. Die darunter liegenden Bestände würde destabilisiert und die Windwurfgefahr vorhersehbar vergrößert. Die von der Agrarbehörde aufgetragene Schlägerung von Randfichten an der „Windseite“ des „Klosterwaldes“, die zur Weideverbesserung empfohlen worden sei, habe zur Folge gehabt, dass der „alte Windschutz“ genommen wurde und es zu Windwürfen kam, die sich noch in nachbarliche Bereiche fortgesetzt hätten. Es sei nicht verständlich, woraus die Behörde die Berechtigung ableite, derart gravierende Eingriffe in die forstrechtlichen und eigentumsrechtlichen Bereiche in derart rechtswidriger Formlosigkeit vorzunehmen. Die Erledigung sei jedenfalls geeignet bei den Mitgliedern der Weidegemeinschaft Halm den Eindruck zu erzeugen, sie wären berechtigt auf den ausgewiesenen Waldflächen den Waldbestand zu schwenden, um so eine Rodung zur Gewinnung von Reinweideflächen zu bewirken. Es wurde der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die behördliche Feststellung vom 05.08.2014, dass die Weidegemeinschaft Halm berechtig sei, Schwendungsmaßnahmen laut dem beigelegten Plan durchzuführen, zu beheben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Beschwerden durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie unzulässig sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Beschwerden durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie unzulässig sind. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdeausführungen lassen erkennen, dass mit der Erledigung der Agrarbezirksbehörde vom 05.08.2014, GZ: 4H013-LE/136-2014, ein Eingriff in die Rechte des einforstungsrechtlich verpflichteten Beschwerdeführers angenommen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die genannte Erledigung der Agrarbezirksbehörde richtet sich an eine „Einforstungsgemeinschaft Halm“, die weder gemäß § 50 StELG noch gemäß § 8 AVG Partei in einem Einforstungsverfahren sein kann und deren Einrichtung einforstungsrechtlich nicht vorgesehen ist.. Schon aus diesem Grund liegt ein „Nichtbescheid“ vor, gegen den ein dennoch erhobenes „Rechtsmittel“ vom Landesverwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223). Die Beschwerdeausführungen lassen erkennen, dass mit der Erledigung der Agrarbezirksbehörde vom 05.08.2014, GZ: 4H013-LE/136-2014, ein Eingriff in die Rechte des einforstungsrechtlich verpflichteten Beschwerdeführers angenommen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die genannte Erledigung der Agrarbezirksbehörde richtet sich an eine „Einforstungsgemeinschaft Halm“, die weder gemäß Paragraph 50, StELG noch gemäß Paragraph 8, AVG Partei in einem Einforstungsverfahren sein kann und deren Einrichtung einforstungsrechtlich nicht vorgesehen ist.. Schon aus diesem Grund liegt ein „Nichtbescheid“ vor, gegen den ein dennoch erhobenes „Rechtsmittel“ vom Landesverwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223). Die angefochtene Erledigung entfaltet auch keine normative Wirkung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Agrarbezirksbehörde mit dieser Erledigung allen Einforstungsberechtigten zeigen wollte, dass nach ihrer fachlichen Meinung in dem im Plan dargestellten Bereich des belasteten Gebietes am dringendsten Weidepflegemaßnahmen durchzuführen sind. Sämtliche Weidepflegemaßnahmen haben nämlich nach den Regulierungsurkunden zu erfolgen, wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt. Werden die durch die geltenden Regulierungsurkunden den Berechtigten eingeräumten Rechte (auch nach einer unzulässigen Interpretation des rechtskräftigen Bescheides vom 6.11.1972 durch die Agrarbezirksbehörde, vgl VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177) überschritten, hat über Antrag des Verpflichteten die Agrarbezirksbehörde gemäß § 48 Abs 1 zu entscheiden. Die angefochtene Erledigung entfaltet auch keine normative Wirkung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Agrarbezirksbehörde mit dieser Erledigung allen Einforstungsberechtigten zeigen wollte, dass nach ihrer fachlichen Meinung in dem im Plan dargestellten Bereich des belasteten Gebietes am dringendsten Weidepflegemaßnahmen durchzuführen sind. Sämtliche Weidepflegemaßnahmen haben nämlich nach den Regulierungsurkunden zu erfolgen, wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt. Werden die durch die geltenden Regulierungsurkunden den Berechtigten eingeräumten Rechte (auch nach einer unzulässigen Interpretation des rechtskräftigen Bescheides vom 6.11.1972 durch die Agrarbezirksbehörde, vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177) überschritten, hat über Antrag des Verpflichteten die Agrarbezirksbehörde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.28.4780.2014
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