← Österreich

{'item': 'LVwG 443.15-4395/2014'}

Obsah (10)§§ 5§ 229a§ 3§ 9§ 7§ 69§ 70§ 68§ 10§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.09.2014 GeschäftszahlLVwG 443.15-4395/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die

§§ 5ff Steiermärkisches Vergaberechtschutzgesetz (St

VergRG) idf LGBl. Nr. 49/2014, betreffend das Vergabeverfahren „LKH Graz – Reinhaltung und Wartung von Lüftungstechnischen Anlagen nach Ö-Norm H 6021“, Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung durch die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H., Billrothgasse 18a, 8010 Graz, über die Anträge der T G GmbH, BStraße, W, vertreten durch S R, Rechtsanwälte OG, Sgasse, W, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Schnabl, die Richter Dr. Merl und Dr. Auprich, im Nachprüfungsverfahren

Paragraphen 5, ff Steiermärkisches Vergaberechtschutzgesetz (StVergRG) idf Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,, betreffend das Vergabeverfahren „LKH Graz – Reinhaltung und Wartung von Lüftungstechnischen Anlagen nach Ö-Norm H 6021“, Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung durch die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H., Billrothgasse 18a, 8010 Graz, über die Anträge der T G GmbH, BStraße, W, vertreten durch S R, Rechtsanwälte OG, Sgasse, W, z u R e c h t e r k a n n t: I. Dem Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin durch die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH vom 15.07.2014 wird römisch eins. Dem Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin durch die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH vom 15.07.2014 wird F o l g e g e g e b e n , und die Entscheidung der Auftraggeberin vom 15.07.2014 für nichtig erklärt. II. Der Auftraggeberin wird aufgetragen, der Antragstellerin die für dieses Verfahren entrichteten Pauschalgebühren im Betrag von € 3.000,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Auftraggeberin wird aufgetragen, der Antragstellerin die für dieses Verfahren entrichteten Pauschalgebühren im Betrag von € 3.000,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Durch dieses Erkenntnis tritt die einstweilige Verfügung vom 01.08.2014, GZ.: 4515-4397/2014 außer Kraft.römisch drei. Durch dieses Erkenntnis tritt die einstweilige Verfügung vom 01.08.2014, , GZ.: 4515-4397/2014 außer Kraft. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Parteienvorbringen:römisch eins. Parteienvorbringen: Am 25.07.2014, 10.39 Uhr, brachte die T G GmbH, vertreten durch S R, Rechtsanwälte OG, Sgasse , W, einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ein und beantragte die Entscheidung der Auftraggeberin vom 15.07.2014, das Angebot der Bieterin T G GmbH, BStraße, W, im Vergabeverfahren „LKH Graz – Reinhaltung und Wartung von Lüftungstechnischen Anlagen nach ÖNORM H6021“ ausscheiden zu wollen, für nichtig zu erklären, die Auftraggeberin zum Ersatz der für die Antragstellung entrichteten Pauschalgebühr zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zu verhalten, Akteneinsicht nach Vorlage des Vergabeaktes zu gewähren sowie das eigene Angebot von Akteneinsicht der anderen Anbieter auszunehmen und eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde vorgebracht, die Steiermärkische Krankenanstalten-gesellschaft m.b.H. habe einen Vertrag betreffend die Reinhaltung und Wartung von Lüftungstechnischen Anlagen nach ÖNORM H6021 für den Standort LKH Universitätsklinikum Graz im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein Angebot abgegeben und am 03.06.2014 am Hearing zur Bewertung des Qualitäts-Subkriteriums 2 teilgenommen. Am 14.06.2014 sei die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin über ihr elektronisches Beschafferportal zur Verfügung gestellt worden und sei diese von der Antragstellerin am 17.06.2014 abgerufen worden. Die Antragstellerin habe gegen die Zuschlagsentscheidung beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Trotz Vorliegens der angefochtenen Zuschlagsentscheidung sei die Antragstellerin mit E-Mail am 11.07.2014, 12.17 Uhr, aufgefordert worden in Ergänzung ihres Angebotes bis längstens Montag, 14.07.2014, weitere Urkunden vorzulegen. Dem sei die Antragstellerin vollinhaltlich und fristgerecht nachgekommen. Am Dienstag, dem 15.07.2014, um 10.50 Uhr, habe die Auftraggeberin das Gericht und die Antragstellerin informiert, dass die Zuschlagsentscheidung vom 14.06.2014 zurückgenommen werde. Dies ohne weitere Begründung. Mit E-Mail vom 15.07.2014, um 11.12 Uhr, sei der Antragstellerin schließlich mitgeteilt worden, dass ihr Angebot für das Vergabeverfahren ausgeschieden werde. Die Antragstellerin habe mit Eingabe vom 17.07.2014 den Nachprüfungsantrag gegen die zurückgenommene Zuschlagsentscheidung vom 14.06.2014 zurückgezogen. Angefochten werde mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin mit E-Mail der Auftraggeberin vom 15.07.2014, welches nicht zu Recht erfolgt sei. Es sei nicht richtig, dass die Antragstellerin wesentliche Auskünfte im Sinne der Bestimmung des § 129 Abs 1 Z 1 iVm § 68 Abs 1 Z 7 bzw. Abs 2 Bundesvergabegesetz nicht erteilt bzw. unterlassen hätte. Die vorliegenden Ausführungen der Auftraggeberin würden das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin nicht rechtfertigen und wäre es zudem an der Auftraggeberin gelegen gewesen, bei – vermeintlichen – Unklarheiten diese bei der Antragstellerin zu hinterfragen. Begründend wurde vorgebracht, die Steiermärkische Krankenanstalten-, gesellschaft m.b.H. habe einen Vertrag betreffend die Reinhaltung und Wartung von Lüftungstechnischen Anlagen nach ÖNORM H6021 für den Standort LKH Universitätsklinikum Graz im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein Angebot abgegeben und am 03.06.2014 am Hearing zur Bewertung des Qualitäts-Subkriteriums 2 teilgenommen. Am 14.06.2014 sei die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin über ihr elektronisches Beschafferportal zur Verfügung gestellt worden und sei diese von der Antragstellerin am 17.06.2014 abgerufen worden. Die Antragstellerin habe gegen die Zuschlagsentscheidung beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Trotz Vorliegens der angefochtenen Zuschlagsentscheidung sei die Antragstellerin mit E-Mail am 11.07.2014, 12.17 Uhr, aufgefordert worden in Ergänzung ihres Angebotes bis längstens Montag, 14.07.2014, weitere Urkunden vorzulegen. Dem sei die Antragstellerin vollinhaltlich und fristgerecht nachgekommen. Am Dienstag, dem 15.07.2014, um 10.50 Uhr, habe die Auftraggeberin das Gericht und die Antragstellerin informiert, dass die Zuschlagsentscheidung vom 14.06.2014 zurückgenommen werde. Dies ohne weitere Begründung. Mit E-Mail vom 15.07.2014, um 11.12 Uhr, sei der Antragstellerin schließlich mitgeteilt worden, dass ihr Angebot für das Vergabeverfahren ausgeschieden werde. Die Antragstellerin habe mit Eingabe vom 17.07.2014 den Nachprüfungsantrag gegen die zurückgenommene Zuschlagsentscheidung vom 14.06.2014 zurückgezogen. Angefochten werde mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin mit E-Mail der Auftraggeberin vom 15.07.2014, welches nicht zu Recht erfolgt sei. Es sei nicht richtig, dass die Antragstellerin wesentliche Auskünfte im Sinne der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, bzw. Absatz 2, Bundesvergabegesetz nicht erteilt bzw. unterlassen hätte. Die vorliegenden Ausführungen der Auftraggeberin würden das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin nicht rechtfertigen und wäre es zudem an der Auftraggeberin gelegen gewesen, bei – vermeintlichen – Unklarheiten diese bei der Antragstellerin zu hinterfragen. Mit Stellungnahme vom 06.08.2014 replizierte die Auftraggeberin, es sei zwar richtig, dass die Antragstellerin in Entsprechung des Verbesserungsauftrages vom 11.07.2014 fristgerecht ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt habe. Diese nachgereichten Unterlagen trügen jedoch sämtlich ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung und seien schon aus diesem Grund als Eignungsnachweise nicht geeignet. Diesbezüglich werde insbesondere auf das Erkenntnis des LVwG Steiermark 44.7-351/2014-13 verwiesen.

Punkt 11 der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sei die Antragstellerin verpflichtet gewesen, für die im Formblatt 10 namhaft gemachte Subunternehmerin H F GmbH & Co KG die gleichen Eignungsnachweise vorzulegen wie für das eigene Unternehmen. Im Schriftsatz vom 04.09.2010 führte die Antragstellerin aus, der Rechtsstandpunkt der Auftraggeberin sei übertrieben formalistisch. Sämtliche im Zuge der Angebotsprüfung nachträglich vorgelegten Unterlagen seien nicht nur in Bezug auf das Ausstellungsdatum, sondern auch inhaltlich zu prüfen und ergebe sich aus dem Inhalt sämtlicher nachträglich vorgelegter Nachweise, dass der jeweils erforderliche Eignungsnachweis zu dem in diesem Verfahren maßgeblichen Stichtag der Angebotsöffnung per 23.05.2014 erbracht worden sei. Zu Beginn der Verhandlung vom 24.09.2014 replizierte die Auftraggeberin in dem als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommenen Aktenvermerk vom 24.09.2014, dass es hinsichtlich der Versicherungsbestätigung nicht ausreichend sei, wenn diese nach Aufforderung durch den Auftraggeber binnen angemessener Frist „aktualisiert“ wurde. Die Nachweise seien vielmehr von der Bieterin selbst vorzulegen. Hinsichtlich der Strafregisterbescheinigungen werde weiters darauf hingewiesen, dass diese auch in Verbingung mit ihrem Inhalt nicht geeignet seien, den geforderten Eignungsnachweis zum Stichtag der Angebotsöffnung zu erbringen, da es immerhin möglich wäre, dass zwischen der Angebotsöffnung und dem Ausstellungsdatum der jeweiligen Strafregisterbescheinigung eine Tilgung von Vorstrafen erfolgt sei. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Grund der von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens (Ausschreibungsunterlagen, Angebot der Antragstellerin, Unterlagen über die Angebotsprüfung), dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 und den vom LVwG selbst durchgeführten, in dieser Verhandlung erörterten Erhebungen wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Auftraggeberin hat die gegenständliche Leistung als Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Auftragsbekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 2014/S065-111015 vom 02.04.

  1. Laut Ausschreibungsunterlagen wird das gesamte Vergabeverfahren über das elektronische Portal der Auftraggeberin kages.vemap.com abgewickelt. Die Auftragsvergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip, die Angebotsfrist endete am 23.05.
  2. Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin für Dienstleistungen, den besonderen Bestimmungen der KAGES für Dienstleistungen (BBK), mehreren vom Bieter auszufüllenden Formblättern sowie einem mehrere hundert Seiten umfassenden Leistungsverzeichnis. Bei den beiden erstgenannten Unterlagen handelt es sich um Standardunterlagen der Auftraggeberin, welche für alle Ausschreibungen von Dienstleistungsaufträgen verwendet werden. Die wesentlichen Teile der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin für Dienstleistungen lauten auszugsweise wie folgt: „Vertragsdauer und Vertragsbeendigung Punkt
  3. der allgemeinen Bestimmungen lautet wie folgt: „Vertragsdauer und Vertragsbeendigung Als Leistungsdauer ist vorerst von einem Zeitraum eines Jahres ab Aufnahme der Reinigungstätigkeit auszugehen, wobei der Auftrag schriftlich erteilt wird. Dieser verlängert sich um 2 Jahre, somit insgesamt 3 Jahre, sofern nicht vom Auftraggeber eine schriftliche Kündigung längstens 4 Monate vor Enden der einjährigen Basislaufzeit ausgesprochen wird. In der Folge tritt eine Verlängerung der Laufzeit um jeweils ein weiteres Jahr dann ein, wenn nicht von einem der beiden Vertragsteile spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf eine schriftliche Kündigung erfolgt.“ Die Antragstellerin hat die Formblätter 2 und 10 wie folgt ausgefüllt: [Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Das Formblatt 5 (Bietergemeinschaftserklärung) wurde hingegen nicht ausgefüllt, da die Antragstellerin nicht als Bietergemeinschaft aufgetreten ist. Die Antragstellerin hat sowohl für das eigene Unternehmen, als auch für die namhaft gemachte Subunternehmerin H F GmbH & Co KG eine Eigenerklärung abgegeben, gleichzeitig jedoch bereits bei Angebotsabgabe die jeweilige ANKÖ-Nummer bekanntgegeben. Im Formblatt 2 hat die Antragstellerin die Variante „Einzelnachweis“ angekreuzt und dies – da nicht als Bietergemeinschaft auftretend – offensichtlich dahingehend verstanden, dass sie für das eigene Unternehmen trotz Eigenerklärung bereits gemeinsam mit dem Angebot einen Teil der Nachweise vorgelegt hat, unter anderem Strafregisterbescheinigungen für ihre handelsrechtlichen Geschäftsführer bzw. Prokuristen. Hinsichtlich der Subunternehmerin wurden hingegen zunächst keine Eignungsnachweise vorgelegt. Dem Angebot der Antragstellerin angeschlossen war weiters eine Bestätigung der U Österreich Versicherungen AG, wonach die T G GmbH bei dieser Versicherung per 16.03.2012 mit der Polizzen-Nr. xx, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von € 10,000.000,00 pro Versicherungsfall und einer Laufzeit bis 01.01.2015 abgeschlossen hat. Während offener Angebotsfrist erfolgten keine Bieteranfragen und keine Klarstellungen bzw. Ausschreibungsberichtigungen oder Änderungen durch die Auftraggeberin. Bei Angebotsöffnung am 23.05.2014 lagen lediglich zwei Angebote vor, nämlich jenes der Antragstellerin mit einer Auftragssumme von € 481.208,48 und jenes der F B GmbH, G, mit einer Auftragssumme von € 389.752,
  4. Die Angebotsprüfung wurde von einem Mitarbeiter der Auftraggeberin, Ing. C S, gemeinsam mit der P GmbH, Ingenieurbüro für Haustechnik, K, durchgeführt. Beide Angebote wurden zunächst einer formalen Angebotsprüfung unterzogen, wobei hinsichtlich der Antragstellerin sowohl bezüglich des eigenen Unternehmens, als auch bezüglich der namhaften Subunternehmerin auf die Eigenerklärung vertraut wurde und keine Nachweise angefordert wurden. Dies unter anderem deshalb, weil dem Angebotsprüfer das Unternehmen der Antragstellerin auf Grund einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung bekannt war. Auf Seite 2 der Niederschrift über die Angebotsprüfung wurde vermerkt, dass keine Ausscheidensgründe vorliegen. In weiterer Folge wurde hinsichtlich beider Bieter am 03.06.2014 ein Hearing durchgeführt und danach beide Angebote bewertet. Auf Grund des großen Preisunterschiedes entfielen auf das Angebot der F B GmbH beim Zuschlagskriterium Preis bereits 80 Punkte, wohingegen die Antragstellerin bei diesem Zuschlagskriterium nur 23,68 Punkte erhielt. Aus diesem Grund wurde unter Verzicht auf eine Bewertung an Hand der weiteren Zuschlagskriterien am 17.06.2014 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der F B GmbH bekannt gegeben, welche von der Antragstellerin beim Landesverwaltungsgericht Steiermark mit einem zu GZ.: LVwG-443.15-3978/2014 protokollierten Nachprüfungsantrag bekämpft wurde. Während des bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens wurden seitens der Auftraggeberin mit der Antragstellerin Verhandlungen geführt mit dem Ziel, diese zur Zurückziehung ihres Antrages zu bewegen. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, widerrief die Auftraggeberin am 15.07.2014 10.49 Uhr ihre Zuschlagsentscheidung, worauf auch die Antragstellerin ihren damaligen Nachprüfungsantrag zurückzog. Parallel dazu wurde jedoch seitens der Auftraggeberin eine neuerliche Prüfung des Angebotes der Antragstellerin durchgeführt und der Antragstellerin vom Vertreter der Auftraggeberin, Mag. S, per Mail mitgeteilt, dass hinsichtlich der Versicherungsbestätigung nicht ersichtlich sei, ob eine Versicherungsdeckung im vollen Umfang über den gesamten Leistungszeitraum aufrecht sei, zumal

Punkt

  1. der Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen von einer Leistungsdauer von zumindest einem Jahr auszugehen sei. Es werde daher um Übermittlung einer Bestätigung des Versicherers ersucht, dass eine Versicherungsdeckung über den gesamten Leistungszeitraum besteht. Weiters wurde die Antragstellerin im gleichen Mail aufgefordert, für die Subunternehmerin „sämtliche Eignungsnachweise“ (ohne nähere Konkretisierung) sowie eine Verfügbarkeitserklärung vorzulegen, da die entsprechenden Nachweise auch nicht in der von der Antragstellerin bekannt gegebenen ANKÖ-Nummer des Subunternehmers vorhanden seien. Weiters wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Kalkulationsunterlagen für alle Positionen vorzulegen, dies alles binnen drei Kalendertagen bei sonstigem Ausscheiden. Diese Aufforderung erfolgte am Freitag, den 11.07.2014 um 12.17 Uhr. Bei Angebotsöffnung am 23.05.2014 lagen lediglich zwei Angebote vor, nämlich jenes der Antragstellerin mit einer Auftragssumme von € 481.208,48 und jenes der F B GmbH, G, mit einer Auftragssumme von € 389.752,
  2. Die Angebotsprüfung wurde von einem Mitarbeiter der Auftraggeberin, Ing. C S, gemeinsam mit der P GmbH, Ingenieurbüro für Haustechnik, K, durchgeführt. Beide Angebote wurden zunächst einer formalen Angebotsprüfung unterzogen, wobei hinsichtlich der Antragstellerin sowohl bezüglich des eigenen Unternehmens, als auch bezüglich der namhaften Subunternehmerin auf die Eigenerklärung vertraut wurde und keine Nachweise angefordert wurden. Dies unter anderem deshalb, weil dem Angebotsprüfer das Unternehmen der Antragstellerin auf Grund einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung bekannt war. Auf Seite 2 der Niederschrift über die Angebotsprüfung wurde vermerkt, dass keine Ausscheidensgründe vorliegen. In weiterer Folge wurde hinsichtlich beider Bieter am 03.06.2014 ein Hearing durchgeführt und danach beide Angebote bewertet. Auf Grund des großen Preisunterschiedes entfielen auf das Angebot der F B GmbH beim Zuschlagskriterium Preis bereits 80 Punkte, wohingegen die Antragstellerin bei diesem Zuschlagskriterium nur 23,68 Punkte erhielt. Aus diesem Grund wurde unter Verzicht auf eine Bewertung an Hand der weiteren Zuschlagskriterien am 17.06.2014 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der F B GmbH bekannt gegeben, welche von der Antragstellerin beim Landesverwaltungsgericht Steiermark mit einem zu , GZ.: LVwG-443.15-3978/2014 protokollierten Nachprüfungsantrag bekämpft wurde. Während des bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens wurden seitens der Auftraggeberin mit der Antragstellerin Verhandlungen geführt mit dem Ziel, diese zur Zurückziehung ihres Antrages zu bewegen. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, widerrief die Auftraggeberin am 15.07.2014 10.49 Uhr ihre Zuschlagsentscheidung, worauf auch die Antragstellerin ihren damaligen Nachprüfungsantrag zurückzog. Parallel dazu wurde jedoch seitens der Auftraggeberin eine neuerliche Prüfung des Angebotes der Antragstellerin durchgeführt und der Antragstellerin vom Vertreter der Auftraggeberin, , Mag. S, per Mail mitgeteilt, dass hinsichtlich der Versicherungsbestätigung nicht ersichtlich sei, ob eine Versicherungsdeckung im vollen Umfang über den gesamten Leistungszeitraum aufrecht sei, zumal

Punkt

  1. der Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen von einer Leistungsdauer von zumindest einem Jahr auszugehen sei. Es werde daher um Übermittlung einer Bestätigung des Versicherers ersucht, dass eine Versicherungsdeckung über den gesamten Leistungszeitraum besteht. Weiters wurde die Antragstellerin im gleichen Mail aufgefordert, für die Subunternehmerin „sämtliche Eignungsnachweise“ (ohne nähere Konkretisierung) sowie eine Verfügbarkeitserklärung vorzulegen, da die entsprechenden Nachweise auch nicht in der von der Antragstellerin bekannt gegebenen ANKÖ-Nummer des Subunternehmers vorhanden seien. Weiters wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Kalkulationsunterlagen für alle Positionen vorzulegen, dies alles binnen drei Kalendertagen bei sonstigem Ausscheiden. Diese Aufforderung erfolgte am Freitag, den 11.07.2014 um 12.17 Uhr. In weiterer Folge legte die Antragstellerin fristgerecht ein Konvolut von Unterlagen vor, darunter nachstehende – soweit für dieses Verfahren relevante – Urkunden: Hinsichtlich des eigenen Unternehmens: ● Eine weitere Versicherungsbestätigung der U Österreich Versicherungen AG zur gleichen Polizzennummer, mit Ausstellungsdatum 14.07.2014, nunmehr mit einer Pauschalversicherungssumme von € 20,000.000,00 pro Versicherungsfall und einer Laufzeit bis 01.01.
  2. ● Die angeforderten Kalkulationsunterlagen Hinsichtlich der Subunternehmerin H F GmbH & Co KG: ● Eine Subunternehmererklärung, datiert vom 19.05.
  3. ● Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kärntner Gebietskrankenkasse, datiert vom 06.06.2014, mit welcher die ordnungsgemäße Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bescheinigt wurde. ● Strafregisterbescheinigungen für G M, datiert vom 14.07.2014, O S, datiert vom 02.07.2014 und Ing. T Z, datiert vom 23.06.
  4. ● Eine mit 06.06.2014 datierte Amtsbestätigung des Landesgerichtes Klagenfurt, dass gegen die H F GmbH & Co KG kein Insolvenzverfahren anhängig ist. ● Ein Firmenbuchauszug für die Subunternehmerin mit Stichtag 30.06.
  5. ● Eine mit 03.02.2014 datierte Versicherungsbestätigung der A Corporate and Specialty SE, derzufolge die Subunternehmerin dort am 01.01.2014 eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 10,000.000,00 pro Ereignis bzw. € 20,000.000,00 pro Periode, mit Ablauf 01.01.2015 abgeschlossen hat, wobei diese Versicherungspolizze nachstehenden Zusatz enthält: Die Versicherung verlängert sich stillschweigend um eine weitere Periode, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf der Periode gekündigt wird.“ ● Einen mit 14.07.2014 via Finanzonline erstellten Auszug mit den Daten des Steuerkontos der Subunternehmerin, aus welchem sich ergibt, dass dort mit Stichtag 16.05.2014 und 17.06.2014 hinsichtlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer null Rückstände aufscheinen. ● Eine mit 06.06.2014 datierte Bestätigung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt, wonach auf dem Kommunalsteuerkonto der Subunternehmerin „per heutigem Datum“ keine Rückstände aufscheinen. In weiterer Folge erging per 15.07.2014, 11.12 Uhr, die nunmehr angefochtene Ausscheidensentscheidung, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass alle vorgenannten Nachweise nach Angebotsöffnung datiert seien und schon aus diesem Grund nicht als Eignungsnachweis anerkannt werden können. Hinsichtlich der für die Subunternehmerin vorgelegten Versicherungsbestätigung der A Corporate and Specialty SE wurde weiters darauf hingewiesen, dass auch diese Versicherungsbestätigung das Erfordernis nicht erfülle, dass die Versicherungsdeckung für den gesamten Auftragszeitraum bestehen müsse. Weiters sei keine letztgültige Rückstandsbescheinigung

§ 229a

BAO vorgelegt worden und würden die Angaben des Sozialversicherungsträgers im ANKÖ mit 27.05.2014 und somit nach dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung datieren.In weiterer Folge erging per 15.07.2014, 11.12 Uhr, die nunmehr angefochtene Ausscheidensentscheidung, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass alle vorgenannten Nachweise nach Angebotsöffnung datiert seien und schon aus diesem Grund nicht als Eignungsnachweis anerkannt werden können. Hinsichtlich der für die Subunternehmerin vorgelegten Versicherungsbestätigung der A Corporate and Specialty SE wurde weiters darauf hingewiesen, dass auch diese Versicherungsbestätigung das Erfordernis nicht erfülle, dass die Versicherungsdeckung für den gesamten Auftragszeitraum bestehen müsse. Weiters sei keine letztgültige Rückstandsbescheinigung

Paragraph 229 a, BAO vorgelegt worden und würden die Angaben des Sozialversicherungsträgers im ANKÖ mit 27.05.2014 und somit nach dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung datieren. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren in allen entscheidungswesentlichen Punkten auf den von den beiden Verfahrensparteien selbst vorgelegten Unterlagen sowie den vom LVwG getätigten Erhebungen. Für den zur Entscheidung berufenen Senat ist auf Grund der Vorgeschichte und der Chronologie der Ereignisse – die Bekanntgabe des Ausscheidens erfolgte am 15.07.2014 nur zirka 20 Minuten nach dem Widerruf der Zuschlagsentscheidung im ersten Rechtsgang – evident, dass die Auftraggeberin – trotz gegenteiliger Beteuerung in der mündlichen Verhandlung – offensichtlich nach den gescheiterten Verhandlungen mit der nunmehrigen Antragstellerin im Zuge der Wiedereröffnung der Angebotsprüfung nach Ausscheidensgründen „gesucht“ hat. Die Aussage des Vertreters der Auftraggeberin in der Verhandlung, er habe vor Absendung des Mails vom 11.07.2014 die damals im ANKÖ vorhandenen Eignungsnachweise der Subunternehmerin eingesehen und dort „nichts Brauchbares“ gefunden (Mag. S, Seite 5 der Verhandlungsschrift), entsprach offensichtlich nicht den Tatsachen, da – wie im Folgenden in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird – zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls ein Teil der geforderten Nachweise dort abrufbar war und zwar auch in der laut Ausschreibung geforderten Aktualität (nicht älter als drei Monate). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: 1.) Allgemeines: Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG), BGBl. I Nr. 10/2006 idF BGBl. I Nr. 128/2013 sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Steiermärkischen Vergaberechtschutzgesetz – StVergRG, idF LGBl. Nr. 87/2013.Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Steiermärkischen Vergaberechtschutzgesetz – StVergRG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, ist

§ 3Abs 2 St

VergRG 2012 der im Spruch des Erkenntnisses genannte Senat des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung berufen.Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, ist

, Paragraph 3, Absatz 2, StVergRG 2012 der im Spruch des Erkenntnisses genannte Senat des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung berufen. Bekämpft wird das Ausscheiden des Angebotes, welches § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 im offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Bislang wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Verfahren widerrufen.Bekämpft wird das Ausscheiden des Angebotes, welches Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, , BVergG 2006 im offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Bislang wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Verfahren widerrufen. Da die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin den alleinigen Verfahrensgegenstand bildet, sind Parteien dieses Nachprüfungsverfahrens

§ 9Abs 1 St

VergRG 2012 nur die Antragstellerin und die Auftraggeberin. Da die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin den alleinigen Verfahrensgegenstand bildet, sind Parteien dieses Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 9, Absatz eins, StVergRG 2012 nur die Antragstellerin und die Auftraggeberin. Der vorliegende Antrag enthält die erforderlichen Angaben

§ 7St

VergRG 2012, wurde ordnungsgemäß vergebührt und rechtzeitig eingebracht. Der vorliegende Antrag enthält die erforderlichen Angaben

Paragraph 7, StVergRG 2012, wurde ordnungsgemäß vergebührt und rechtzeitig eingebracht. 2.) Zu den Eignungsnachweisen:

§ 69Z 1 BVerg

G 2006 muss die Eignung eines Bieters im offenen VerfahrenGemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss die Eignung eines Bieters im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen und darf auch nachträglich nicht verloren gehen (u.a. VwGH Zl.: 2013/04/0033). Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 70 bis 77 BVergG 2006 folgt, dass der Auftraggeber in der Ausschreibung konkret festzulegen hat, welche der in diesen Bestimmungen beispielhaft angeführten Nachweise der Bieter konkret zu erbringen hat.

§ 70Abs 5 BVerg

G kann ein Unternehmer den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Auftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Nach ebenfalls ständiger Judikatur des VwGH (u.a. Zl.: 2009/04/0203) muss die Eignung zum jeweils maßgeblichen Stichtag bereits vorliegen, Nachweise darüber können auch nachgereicht werden und stellen diesfalls einen behebbaren Mangel dar. spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen und darf auch nachträglich nicht verloren gehen (u.a. VwGH Zl.: 2013/04/0033). Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Paragraphen 70 bis 77 BVergG 2006 folgt, dass der Auftraggeber in der Ausschreibung konkret festzulegen hat, welche der in diesen Bestimmungen beispielhaft angeführten Nachweise der Bieter konkret zu erbringen hat.

, Paragraph 70, Absatz 5, BVergG kann ein Unternehmer den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Auftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Nach ebenfalls ständiger Judikatur des VwGH (u.a. Zl.: 2009/04/0203) muss die Eignung zum jeweils maßgeblichen Stichtag bereits vorliegen, Nachweise darüber können auch nachgereicht werden und stellen diesfalls einen behebbaren Mangel dar. Macht der Bieter von der Möglichkeit einer Eigenerklärung Gebrauch, ist er zum maßgeblichen Stichtag zunächst überhaupt von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen befreit. Der Auftrag des Auftraggebers an einen Bieter, welcher sich zunächst auf eine Eigenerklärung berufen hat, alle oder einzelne Eignungsnachweise konkret vorzulegen, stellt somit keinen Mängelbehebungsauftrag dar (VwGH Zl.: 2013/04/0033).Macht der Bieter von der Möglichkeit einer Eigenerklärung Gebrauch, ist er zum maßgeblichen Stichtag zunächst überhaupt von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen befreit. Der Auftrag des Auftraggebers an einen Bieter, welcher sich zunächst auf eine Eigenerklärung berufen hat, alle oder einzelne Eignungsnachweise konkret vorzulegen, stellt somit keinen Mängelbehebungsauftrag dar (VwGH , Zl.: 2013/04/0033). Hinsichtlich der von der Antragstellerin nachträglich vorgelegten Nachweise geht der zur Entscheidung berufene Senat von nachstehenden rechtlichen Prämissen aus: a.) Da der Auftraggeber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sämtlicher Nachprüfungsinstanzen an seine eigenen Festlegungen in der Ausschreibung gebunden ist und von diesem unter anderem im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter nachträglich nicht abweichen darf, können nur jene Eignungsnachweise gefordert und in weiterer Folge allenfalls zur Grundlage einer Ausscheidensentscheidung gemacht werden, welche laut den Ausschreibungsbestimmungen tatsächlich verlangt waren. Zur Amtsbestätigung des Landesgerichtes Klagenfurt, dass hinsichtlich der H F GmbH & Co KG kein Insolvenzverfahren anhängig ist: Die Vorlage einer derartigen Bestätigung war laut Ausschreibungsunterlagen gar nicht verlangt.

Punkt 10 der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin genügt zum Nachweis dafür, dass der hier relevante Ausschlussgrund

§ 68Abs 1 Z 2 BVerg

G 2006 nicht vorliegt, ein Auszug aus dem Firmenbuch (zu diesem vgl. im Folgenden unter b.)Die Vorlage einer derartigen Bestätigung war laut Ausschreibungsunterlagen gar nicht verlangt.

Punkt 10 der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin genügt zum Nachweis dafür, dass der hier relevante Ausschlussgrund

, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 nicht vorliegt, ein Auszug aus dem Firmenbuch , (zu diesem vergleiche im Folgenden unter b.) Bestätigung des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt betreffend das Nichtvorhandensein von Rückständen auf dem Kommunalsteuerkonto: Auch die Vorlage einer derartigen Bestätigung war laut Ausschreibungsbedingungen nicht verlangt. Vorzulegen war lediglich eine letztgültige Rückstandsbescheinigung

§ 229aBAO, welche ausschließlich von den Finanzämtern ausgestellt wird (zu dieser vgl. im Folgenden unter c.)

Auch die Vorlage einer derartigen Bestätigung war laut Ausschreibungsbedingungen nicht verlangt. Vorzulegen war lediglich eine letztgültige Rückstandsbescheinigung

Paragraph 229 a, BAO, welche ausschließlich von den Finanzämtern ausgestellt wird (zu dieser vergleiche im Folgenden unter c.) Die beiden vorgenannten Unterlagen sind somit für die Eignungsprüfung nicht relevant, weshalb es weder auf deren Ausstellungsdatum, noch auf deren Inhalt ankommt. b.)

§ 70Abs 5 BVerg

G 2006 iVm Punkt 10, letzter Satz, der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin für Dienstleistungen können Eignungsnachweise auch durch die Angabe einer ANKÖ-Nummer erbracht werden. Wenn sich aus dem ANKÖ zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung die von der Auftraggeberin jeweils geforderten Eignungsnachweise in der geforderten Aktualität ergeben, hat die Bieterin den Eignungsnachweis für sich selbst bzw. ihren Subunternehmer hiermit erbracht, weshalb zusätzlich nachträglich vorgelegte Unterlagen unbeschadet ihres Ausstellungsdatums und ihres Inhaltes jedenfalls keinen Ausscheidensgrund mehr bilden können.

Paragraph 70, Absatz 5, BVergG 2006 in Verbindung mit Punkt 10, letzter Satz, der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin für Dienstleistungen können Eignungsnachweise auch durch die Angabe einer ANKÖ-Nummer erbracht werden. Wenn sich aus dem ANKÖ zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung die von der Auftraggeberin jeweils geforderten Eignungsnachweise in der geforderten Aktualität ergeben, hat die Bieterin den Eignungsnachweis für sich selbst bzw. ihren Subunternehmer hiermit erbracht, weshalb zusätzlich nachträglich vorgelegte Unterlagen unbeschadet ihres Ausstellungsdatums und ihres Inhaltes jedenfalls keinen Ausscheidensgrund mehr bilden können. Zum Firmenbuchauszug der Subunternehmerin: Firmenbuchauszüge sind nach den vom LVwG Steiermark beim ANKÖ getätigten Erhebungen im ANKÖ sowohl mit historischen, als auch mit aktuellen Daten tagesaktuell abrufbar. Dies gilt somit auch für den Firmenbuchauszug der Subunternehmerin, welcher der Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung in der laut Ausschreibung geforderten Aktualität vorgelegen ist. Somit kann der nachträglich vorgelegte Firmenbuchauszug, welcher ein Datum nach Angebotsöffnung trägt, jedenfalls keinen Ausscheidensgrund bilden. Zum Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt: Nach den vom LVwG Steiermark getätigten Erhebungen werden die Kontoauszüge der Sozialversicherungsanstalten im ANKÖ automatisch einmal monatlich aktualisiert. Hinsichtlich der Subunternehmerin der Antragstellerin erfolgte die letzte Aktualisierung vor dem 23.05.2014 am 28.04.

  1. Daraus folgt, dass der Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung jedenfalls ein letztgültiger Kontoauszug hinsichtlich der Subunternehmerin vorlag, welcher die laut den Ausschreibungsbedingungen geforderte Aktualität (nicht älter als drei Monate) aufgewiesen hat. Wenn der Vertreter der Auftraggeberin, Mag. S, offenbar kurz vor der Aussendung des Mails vom 11.07.2014 im ANKÖ Nachschau genommen hat und dort laut Mitteilung in der Ausscheidensentscheidung Angaben des Sozialversicherungsträgers, datiert mit 27.05.2014 vorgefunden hat, lässt sich dies unschwer damit erklären, dass in der Zwischenzeit offensichtlich die automatisch einmal monatlich vorgenommene Aktualisierung der Sozialversicherungsdaten durchgeführt wurde. Dies kann der Antragstellerin keinesfalls zum Nachteil gereichen, da sie Eignungsnachweise für sich selbst und ihre Subunternehmerin jedenfalls zum Stichtag der Angebotsöffnung zu erbringen hat und es nicht in ihrer Einflusssphäre liegt, ob die Auftraggeberin diese Eignungsnachweise unmittelbar nach Angebotsöffnung oder – wie im vorliegenden Fall – erst mehrere Wochen später abfragt und der sich im ANKÖ vorhandene Datenstand in der Zwischenzeit geändert hat. c.) Hinsichtlich der in der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise der Subunternehmerin, welche zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung im ANKÖ tatsächlich nicht bzw. nicht in der geforderten Aktualität aufgelegen sind, wird von der Auftraggeberin die Auffassung vertreten, dass die dazu nachträglich vorgelegten Urkunden unbeschadet ihres Inhaltes schon deshalb irrelevant sind, weil sie sämtlich ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung tragen. Die Auftraggeberin beruft sich hinsichtlich dieses Rechtstandpunktes auf die Entscheidung des LVwG Steiermark, GZ.: LVwG 44.7-351/2014, und die dort zitierten Entscheidungen des VwGH (Zl.: 2009/04/0203 und Zl.: 2005/04/0253). Diese Rechtsauffassung der Auftraggeberin wird vom dem zur Entscheidung berufenen Senat aus nachstehenden Gründen nicht geteilt: Hinsichtlich der in der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise der Subunternehmerin, welche zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung im ANKÖ tatsächlich nicht bzw. nicht in der geforderten Aktualität aufgelegen sind, wird von der Auftraggeberin die Auffassung vertreten, dass die dazu nachträglich vorgelegten Urkunden unbeschadet ihres Inhaltes schon deshalb irrelevant sind, weil sie sämtlich ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung tragen. Die Auftraggeberin beruft sich hinsichtlich dieses Rechtstandpunktes auf die Entscheidung des LVwG Steiermark, GZ.: LVwG 44.7-351/2014, und die dort zitierten Entscheidungen des VwGH , (Zl.: 2009/04/0203 und Zl.: 2005/04/0253). Diese Rechtsauffassung der Auftraggeberin wird vom dem zur Entscheidung berufenen Senat aus nachstehenden Gründen nicht geteilt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die dort zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Mängelbehebungsaufträge betrafen, welche vor der erst mit BGBl. 15/2010 eingeführten Eigenerklärung ergingen. Macht ein Bieter hingegen, wie im vorliegenden Fall für sich selbst oder seinen Subunternehmer von der Möglichkeit einer Eigenerklärung Gebrauch, so hat er zunächst ein mängelfreies Angebot gelegt und ist der Auftrag des Auftraggebers, alle oder einzelne der jeweils geforderten Nachweise vorzulegen, nicht als Mängelbehebungsauftrag zu qualifizieren. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Grundsatzentscheidung, Zl.: 2013/04/0033, klargestellt. Daraus folgt, dass ein Auftraggeber, dem bei nach erfolgter Eigenerklärung nachgereichten Unterlagen etwas unklar oder unvollständig erscheint, dem Bieter jedenfalls noch eine Chance zur Behebung dieses Fehlers in Gestalt eines Mängelbehebungsauftrages geben muss und das Angebot nicht – wie im vorliegenden Fall geschehen – ohne weitere Erhebungen gleich ausscheiden darf. Betrachtet man den Volltext der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Zl.: 2005/04/0253 und Zl.: 2009/04/0203, ist der Auftraggeberin zunächst dahingehend beizupflichten, dass beide Entscheidungen tatsächlich Sachverhalte betrafen, in welchen – analog zum vorliegenden Fall – vom Bieter nach Angebotsöffnung Eignungsnachweise nachgereicht wurden, welche ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung trugen, wobei dieser Aspekt vom Verwaltungsgerichtshof auch jeweils thematisiert wurde. Aus dem Volltext der Entscheidungen folgt allerdings, dass in beiden Fällen nicht allein das Ausstellungsdatum dieser Urkunden entscheidend für den Verwaltungsgerichtshof war, diese Urkunden jeweils nicht als Eignungsnachweis anzuerkennen, sondern zusätzlich auch inhaltliche Mängel beanstandet wurden. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl.: 2005/04/0253, Nachstehendes ausgeführt:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die dort zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Mängelbehebungsaufträge betrafen, welche vor der erst mit Bundesgesetzblatt 15 aus 2010, eingeführten Eigenerklärung ergingen. Macht ein Bieter hingegen, wie im vorliegenden Fall für sich selbst oder seinen Subunternehmer von der Möglichkeit einer Eigenerklärung Gebrauch, so hat er zunächst ein mängelfreies Angebot gelegt und ist der Auftrag des Auftraggebers, alle oder einzelne der jeweils geforderten Nachweise vorzulegen, nicht als Mängelbehebungsauftrag zu qualifizieren. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Grundsatzentscheidung, Zl.: 2013/04/0033, klargestellt. Daraus folgt, dass ein Auftraggeber, dem bei nach erfolgter Eigenerklärung nachgereichten Unterlagen etwas unklar oder unvollständig erscheint, dem Bieter jedenfalls noch eine Chance zur Behebung dieses Fehlers in Gestalt eines Mängelbehebungsauftrages geben muss und das Angebot nicht – wie im vorliegenden Fall geschehen – ohne weitere Erhebungen gleich ausscheiden darf. Betrachtet man den Volltext der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Zl.: 2005/04/0253 und , Zl.: 2009/04/0203, ist der Auftraggeberin zunächst dahingehend beizupflichten, dass beide Entscheidungen tatsächlich Sachverhalte betrafen, in welchen – analog zum vorliegenden Fall – vom Bieter nach Angebotsöffnung Eignungsnachweise nachgereicht wurden, welche ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung trugen, wobei dieser Aspekt vom Verwaltungsgerichtshof auch jeweils thematisiert wurde. Aus dem Volltext der Entscheidungen folgt allerdings, dass in beiden Fällen nicht allein das Ausstellungsdatum dieser Urkunden entscheidend für den Verwaltungsgerichtshof war, diese Urkunden jeweils nicht als Eignungsnachweis anzuerkennen, sondern zusätzlich auch inhaltliche Mängel beanstandet wurden. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl.: 2005/04/0253, Nachstehendes ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass mit der vorgelegten Bankerklärung vom 04.07.2005 die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch für den Zeitpunkt der Angebotsöffnung, dem 24.06.2005, nachgewiesen wurde. Anhaltspunkte dafür lassen sich der Bankerklärung nicht entnehmen. Mit dieser wird nämlich von der ausstellenden Bank nur bestätigt, dass sie im Falle der Auftragserteilung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Projektes dem Bieter eine Vertragserfüllungsgarantie in näher genannter Höhe ausstellen werde.“ Aus der Verwendung des Wortes „Anhaltspunkte“ folgt für den zur Entscheidung berufenen Senat, dass der Verwaltungsgerichtshof hier offensichtlich unbeschadet des Ausstellungsdatums dieser Bankerklärung eine inhaltliche Prüfung dieser Urkunde vorgenommen hat. Gleiches gilt auch für das Erkenntnis Zl.: 2009/04/0203, wo der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt der dort gegen-ständlichen Bestätigung eines Baugeräteverleihers als nicht ausreichend für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Bieterin angesehen hat. Für den vorliegenden Fall wesentlich einschlägiger, weil nach erfolgter Eigenerklärung nachgereichte Unterlagen betreffend, ist vielmehr das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2014, Zl.: 2013/04/
  2. Auch bei diesem Erkenntnis ergibt sich aus dem umfangreich wiedergegebenen Sachverhalt, dass der dortige Bieter nach entsprechender Aufklärungsaufforderung durch die Auftraggeberin verschiedene Eignungsnachweise nachgereicht hat, welche ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung trugen. Dieser Aspekt wurde jedoch in weiterer Folge weder vom Bundesvergabeamt, welches die im Erkenntnis näher beschriebenen Urkunden inhaltlich geprüft hat, beachtet, noch vom Verwaltungsgerichtshof, welcher ebenfalls eine inhaltliche Prüfung dieser Urkunden durchgeführt hat und dabei zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt ist, wie das Bundesvergabeamt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Entscheidend für die Behebung war, dass die inhaltliche Prüfung dieser Unterlagen ergeben hatte, dass die Bonität des Bieters offenbar im Zeitraum zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung nachträglich verloren ging. Dem Ausstellungsdatum der bezughabenden Urkunden hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis offensichtlich keine Bedeutung beigemessen.„Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass mit der vorgelegten Bankerklärung vom 04.07.2005 die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch für den Zeitpunkt der Angebotsöffnung, dem 24.06.2005, nachgewiesen wurde. Anhaltspunkte dafür lassen sich der Bankerklärung nicht entnehmen. Mit dieser wird nämlich von der ausstellenden Bank nur bestätigt, dass sie im Falle der Auftragserteilung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Projektes dem Bieter eine Vertragserfüllungsgarantie in näher genannter Höhe ausstellen werde.“ Aus der Verwendung des Wortes „Anhaltspunkte“ folgt für den zur Entscheidung berufenen Senat, dass der Verwaltungsgerichtshof hier offensichtlich unbeschadet des Ausstellungsdatums dieser Bankerklärung eine inhaltliche Prüfung dieser Urkunde vorgenommen hat. Gleiches gilt auch für das Erkenntnis , Zl.: 2009/04/0203, wo der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt der dort gegen-, ständlichen Bestätigung eines Baugeräteverleihers als nicht ausreichend für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Bieterin angesehen hat. Für den vorliegenden Fall wesentlich einschlägiger, weil nach erfolgter Eigenerklärung nachgereichte Unterlagen betreffend, ist vielmehr das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2014, Zl.: 2013/04/
  3. Auch bei diesem Erkenntnis ergibt sich aus dem umfangreich wiedergegebenen Sachverhalt, dass der dortige Bieter nach entsprechender Aufklärungsaufforderung durch die Auftraggeberin verschiedene Eignungsnachweise nachgereicht hat, welche ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung trugen. Dieser Aspekt wurde jedoch in weiterer Folge weder vom Bundesvergabeamt, welches die im Erkenntnis näher beschriebenen Urkunden inhaltlich geprüft hat, beachtet, noch vom Verwaltungsgerichtshof, welcher ebenfalls eine inhaltliche Prüfung dieser Urkunden durchgeführt hat und dabei zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt ist, wie das Bundesvergabeamt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Entscheidend für die Behebung war, dass die inhaltliche Prüfung dieser Unterlagen ergeben hatte, dass die Bonität des Bieters offenbar im Zeitraum zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung nachträglich verloren ging. Dem Ausstellungsdatum der bezughabenden Urkunden hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis offensichtlich keine Bedeutung beigemessen. Der zur Entscheidung berufene Senat folgert aus diesen Judikaten, dass ein Bieter, welcher sich für das eigene Unternehmen oder den namhaft gemachten Subunternehmer zunächst auf eine Eigenerklärung beruft, zwar gut beraten ist, die Eignungsnachweise, welche der Auftraggeber binnen kurzer Frist nachfordern kann – im vorliegenden Fall binnen drei Tagen – schon vorab bereitzuhalten und somit auch dafür Sorge zu tragen, dass diese Urkunden ein Ausstellungsdatum vor Angebotsöffnung tragen, um Problemen, wie den verfahrensgegenständlichen, vorzubeugen. Hat er dies im Einzelfall unterlassen, rechtfertigt der bloße Umstand, dass die nachgereichten Unterlagen ein Ausstellungsdatum nach dem für die Eignung jeweils maßgeblichen Stichtag tragen, für sich alleine jedoch noch nicht das Ausscheiden des Angebotes. Vielmehr ist in Verbindung mit dem Inhalt der jeweiligen Urkunde zu prüfen, ob der jeweils geforderte Eignungsnachweis zum maßgeblichen Stichtag erbracht wurde oder nicht. Dies kann je nach gefordertem Nachweis und je nach Formulierung der Urkunde, wie im Folgenden noch darzustellen sein wird, durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Zur Rückstandsbescheinigung

§ 229a

BAO:Zur Rückstandsbescheinigung

Paragraph 229 a, BAO: Die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung im ANKÖ aufscheinende Bescheinigung des für die Subunternehmerin zuständigen Finanzamtes Klagenfurt, zu deren Steuernummer xx datierte vom 12.02.2013 und war daher im Sinne der Ausschreibungsbedingungen nicht aktuell genug. Bei den nachträglich vorgelegten mit 14.07.2014 datierten Daten des Steuerkontos handelt es sich formell zwar nicht um eine Rückstandsbescheinigung

§ 229a

BAO, sondern um einen via Finanzonline von der Subunternehmerin selbst erstellten Kontoauszug. Inhaltlich ergibt sich jedoch das

§ 68Abs 1 Z 6 BVerg

G 2006 Geforderte, nämlich dass die Subunternehmerin ihrer Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung von Steuern und Abgaben in Österreich in vorbildlicher Weise nachgekommen ist, in dem sie per Stichtag 16.05.2014 (= vor Angebotsöffnung) und darüber hinaus auch per Stichtag 17.06.2014 auf ihrem Steuerkonto null Abgabenrückstände aufgewiesen hat. Darüber hinaus haben die seitens des LVwG bei der für die Subunternehmerin zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes Klagenfurt, Frau M R (vgl. Aktenvermerk vom 16.09.2014) durchgeführten Erhebungen ergeben, dass die Subunternehmerin auf Grund des Nichtvorhandenseins von Rückständen sogar die Möglichkeit gehabt hätte, selbst via Finanzonline eine Rückstandsbescheinigung

§ 229aBAO, die auch mit einer Amtssignatur versehen ist, auszudrücken.

Im vorliegenden Fall hätte die Subunternehmerin in der Abfrage anstelle des Button „Kontodaten“ lediglich den Button „Bescheinigung“ anklicken müssen. Wenn der Auftraggeberin daher trotz des vorliegenden Kontoauszuges des Steuerkontos noch etwas unklar gewesen sein sollte – wobei für den zur Entscheidung berufenen Senat nicht ersichtlich ist, was darin unvollständig oder unklar sein sollte – so hätte sie die Antragstellerin zumindest im Rahmen eines Verbesserungsauftrages auffordern müssen, die versehentlich nicht sogleich selbst ausgedruckte Rückstandsbescheinigung

§ 229a

BAO nachzureichen, wobei letztere allerdings auch keinen weitergehenden Informationsgehalt für die Auftraggeberin gehabt hätte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin in ihrer Ausscheidensentscheidung den vorliegenden Kontoauszug des Steuerkontos der Subunternehmerin inhaltlich gar nicht beanstandet hat, sondern sich lediglich darauf berufen hat, dass dieser wegen seines Ausstellungsdatums nach Angebotsöffnung nicht berücksichtigt werden könne.Die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung im ANKÖ aufscheinende Bescheinigung des für die Subunternehmerin zuständigen Finanzamtes Klagenfurt, zu deren Steuernummer xx datierte vom 12.02.2013 und war daher im Sinne der Ausschreibungsbedingungen nicht aktuell genug. Bei den nachträglich vorgelegten mit 14.07.2014 datierten Daten des Steuerkontos handelt es sich formell zwar nicht um eine Rückstandsbescheinigung

Paragraph 229 a, BAO, sondern um einen via Finanzonline von der Subunternehmerin selbst erstellten Kontoauszug. Inhaltlich ergibt sich jedoch das

Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006 Geforderte, nämlich dass die Subunternehmerin ihrer Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung von Steuern und Abgaben in Österreich in vorbildlicher Weise nachgekommen ist, in dem sie per Stichtag 16.05.2014 (= vor Angebotsöffnung) und darüber hinaus auch per Stichtag 17.06.2014 auf ihrem Steuerkonto null Abgabenrückstände aufgewiesen hat. Darüber hinaus haben die seitens des LVwG bei der für die Subunternehmerin zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes Klagenfurt, Frau M R , vergleiche Aktenvermerk vom 16.09.2014) durchgeführten Erhebungen ergeben, dass die Subunternehmerin auf Grund des Nichtvorhandenseins von Rückständen sogar die Möglichkeit gehabt hätte, selbst via Finanzonline eine Rückstandsbescheinigung

Paragraph 229 a, BAO, die auch mit einer Amtssignatur versehen ist, auszudrücken. Im vorliegenden Fall hätte die Subunternehmerin in der Abfrage anstelle des Button „Kontodaten“ lediglich den Button „Bescheinigung“ anklicken müssen. Wenn der Auftraggeberin daher trotz des vorliegenden Kontoauszuges des Steuerkontos noch etwas unklar gewesen sein sollte – wobei für den zur Entscheidung berufenen Senat nicht ersichtlich ist, was darin unvollständig oder unklar sein sollte – so hätte sie die Antragstellerin zumindest im Rahmen eines Verbesserungsauftrages auffordern müssen, die versehentlich nicht sogleich selbst ausgedruckte Rückstandsbescheinigung

Paragraph 229 a, BAO nachzureichen, wobei letztere allerdings auch keinen weitergehenden Informationsgehalt für die Auftraggeberin gehabt hätte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin in ihrer Ausscheidensentscheidung den vorliegenden Kontoauszug des Steuerkontos der Subunternehmerin inhaltlich gar nicht beanstandet hat, sondern sich lediglich darauf berufen hat, dass dieser wegen seines Ausstellungsdatums nach Angebotsöffnung nicht berücksichtigt werden könne. Zu den vorgelegten Strafregisterbescheinigungen der Subunternehmerin: Hier sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen

der Punkte

  1. und
  2. der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin weder für den Bieter selbst, noch für einen allenfalls namhaft gemachten Subunternehmer gefordert wird, was die Auftraggeberin auch in der mündlichen Verhandlung einräumen musste (Stellungnahme Mag. S, Seite 5 unten der Verhandlungsschrift). Lediglich auf dem im Sachverhalt abgedruckten Formblatt 2 findet sich eine entsprechende Vorgabe, wobei der Bieter die Wahl hat, ob er unter anderem diesen Nachweis durch Einzelnachweis oder ANKÖ erbringt. Im Formblatt 10, welches für die Bekanntgabe von Subunternehmern vorgesehen ist, findet sich eine derartige Festlegung hingegen nicht. Nach Auffassung des LVwG ist dieses Erfordernis der Auftraggeberin, abgesehen davon, dass es in den Ausschreibungsunterlagen so versteckt ist, dass es von einem Bieter leicht übersehen werden kann (vgl. dazu wiederum die Stellungnahme von Mag. S, Seite 5 unten der Verhandlungsschrift, welcher die entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen in der Verhandlung nach Vorhalt durch die Berichterin selbst auch nicht auffinden konnte), auch in mehrfacher Hinsicht unklar. So ist auf Grund der Verwendung des Wortes „Bietergemeinschaft“ keineswegs eindeutig, ob Strafregisterauszüge auch von Subunternehmern vorgelegt werden müssen. Da es sich bei Bietergemeinschaften und auch Subunternehmen in der Regel um juristische Personen handelt, ist auf Grund der Formulierung „von jedem Mitglied“ einer allfälligen Bietergemeinschaft weiters unklar, von welchen physischen Personen derartige Strafregisterauszüge vorzulegen sind (handelsrechtliche Geschäftsführer und/oder Prokuristen?...). Hier sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen

der Punkte

  1. und
  2. der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin weder für den Bieter selbst, noch für einen allenfalls namhaft gemachten Subunternehmer gefordert wird, was die Auftraggeberin auch in der mündlichen Verhandlung einräumen musste (Stellungnahme Mag. S, Seite 5 unten der Verhandlungsschrift). Lediglich auf dem im Sachverhalt abgedruckten Formblatt 2 findet sich eine entsprechende Vorgabe, wobei der Bieter die Wahl hat, ob er unter anderem diesen Nachweis durch Einzelnachweis oder ANKÖ erbringt. Im Formblatt 10, welches für die Bekanntgabe von Subunternehmern vorgesehen ist, findet sich eine derartige Festlegung hingegen nicht. Nach Auffassung des LVwG ist dieses Erfordernis der Auftraggeberin, abgesehen davon, dass es in den Ausschreibungsunterlagen so versteckt ist, dass es von einem Bieter leicht übersehen werden kann vergleiche dazu wiederum die Stellungnahme von Mag. S, Seite 5 unten der Verhandlungsschrift, welcher die entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen in der Verhandlung nach Vorhalt durch die Berichterin selbst auch nicht auffinden konnte), auch in mehrfacher Hinsicht unklar. So ist auf Grund der Verwendung des Wortes „Bietergemeinschaft“ keineswegs eindeutig, ob Strafregisterauszüge auch von Subunternehmern vorgelegt werden müssen. Da es sich bei Bietergemeinschaften und auch Subunternehmen in der Regel um juristische Personen handelt, ist auf Grund der Formulierung „von jedem Mitglied“ einer allfälligen Bietergemeinschaft weiters unklar, von welchen physischen Personen derartige Strafregisterauszüge vorzulegen sind (handelsrechtliche Geschäftsführer und/oder Prokuristen?...). Überdies steht diese Vorgabe nach Auffassung des LVwG in Widerspruch zu den Festlegungen in den Punkten
  3. bis
  4. der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin für Dienstleistungen, wo die geforderten Eignungsnachweise nach Auffassung des LVwG taxativ aufgezählt sind und wo sich nirgendwo ein Hinweis dahingehend findet, dass an anderen Stellen der Ausschreibungsunterlagen noch weitere Eignungsnachweise verlangt werden. Auf Grund dieser unklaren Festlegungen der Auftraggeberin musste die Antragstellerin somit auch nicht von vornherein damit rechnen, dass sie für die von ihr namhaft gemachte Subunternehmerin im Falle einer Anforderung durch die Auftraggeberin unter anderem Strafregisterbescheinigungen mit einem Ausstellungsdatum vor Angebotsöffnung bereithalten muss. Schon aus diesem Grund kann es der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie auf Grund der unsubstantiierten Aufforderung der Auftraggeberin per 07.07.2014 „sämtliche Eignungsnachweise“ für die Subunternehmerin vorzulegen, Strafregisterbescheinigungen in Vorlage gebracht hat, welche sämtlich ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung tragen und auch in Verbindung mit dem Inhalt, lediglich bescheinigen, dass zum jeweiligen Ausstellungsdatum und somit nach Angebotsöffnung keine Verurteilung vorliegt. Hinsichtlich des Prokuristen der K GesmbH der Subunternehmerin, G M, sei noch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Genannten im ANKÖ ohnedies eine per 31.01.2013 datierte Strafregisterbescheinigung abrufbar ist. In Verbindung mit der nachträglich vorgelegten per 14.07.2014 datierten Strafregisterbescheinigung ergibt sich somit, dass der von der Auftraggeberin in der Stellungnahme Beilage ./A zur Verhandlungsschrift lediglich hypothetisch getätigte Einwand, das eine zwischenzeitig erfolgte Tilgung einer allfälligen Vorstrafe aus der Bescheinigung vom 14.07.2014 nicht ersichtlich sei, ins Leere geht. Im Hinblick auf die

§ 3

Abs 1 Z 2 Tilgungsgesetz fünfjährige Tilgungsfrist ist es nämlich ausgeschlossen, dass eine nach dem 31.01.2013 erst im Strafregister eingetragene Verurteilung per 14.07.2014 schon getilgt sein könnte.Überdies steht diese Vorgabe nach Auffassung des LVwG in Widerspruch zu den Festlegungen in den Punkten

  1. bis
  2. der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin für Dienstleistungen, wo die geforderten Eignungsnachweise nach Auffassung des LVwG taxativ aufgezählt sind und wo sich nirgendwo ein Hinweis dahingehend findet, dass an anderen Stellen der Ausschreibungsunterlagen noch weitere Eignungsnachweise verlangt werden. Auf Grund dieser unklaren Festlegungen der Auftraggeberin musste die Antragstellerin somit auch nicht von vornherein damit rechnen, dass sie für die von ihr namhaft gemachte Subunternehmerin im Falle einer Anforderung durch die Auftraggeberin unter anderem Strafregisterbescheinigungen mit einem Ausstellungsdatum vor Angebotsöffnung bereithalten muss. Schon aus diesem Grund kann es der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie auf Grund der unsubstantiierten Aufforderung der Auftraggeberin per 07.07.2014 „sämtliche Eignungsnachweise“ für die Subunternehmerin vorzulegen, Strafregisterbescheinigungen in Vorlage gebracht hat, welche sämtlich ein Ausstellungsdatum nach Angebotsöffnung tragen und auch in Verbindung mit dem Inhalt, lediglich bescheinigen, dass zum jeweiligen Ausstellungsdatum und somit nach Angebotsöffnung keine Verurteilung vorliegt. Hinsichtlich des Prokuristen der K GesmbH der Subunternehmerin, G M, sei noch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Genannten im ANKÖ ohnedies eine per 31.01.2013 datierte Strafregisterbescheinigung abrufbar ist. In Verbindung mit der nachträglich vorgelegten per 14.07.2014 datierten Strafregisterbescheinigung ergibt sich somit, dass der von der Auftraggeberin in der Stellungnahme Beilage ./A zur Verhandlungsschrift lediglich hypothetisch getätigte Einwand, das eine zwischenzeitig erfolgte Tilgung einer allfälligen Vorstrafe aus der Bescheinigung vom 14.07.2014 nicht ersichtlich sei, ins Leere geht. Im Hinblick auf die

, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Tilgungsgesetz fünfjährige Tilgungsfrist ist es nämlich ausgeschlossen, dass eine nach dem 31.01.2013 erst im Strafregister eingetragene Verurteilung per 14.07.2014 schon getilgt sein könnte. d.) Zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung bzw. Abschluss einer Projekthaftpflichtversicherung für die Antragstellerin selbst bzw. deren Subunternehmern: Zur Interpretation der im Sachverhalt wiedergegebenen Festlegung der Auftraggeberin

Punkt 8 der Allgemeinen Bestimmungen sei Nachstehendes ausgeführt: Nach ständiger Judikatur des VwGH (u.a. 29.06.2006, Zl.: 2004/04/0144 uva.) sowie der Nachprüfungsinstanzen sind Ausschreibungsbedingungen prinzipiell nach dem objektiven Erklärungswert des Textes so auszulegen, wie sie von einem redlichen und fachkundigen Bieter verstanden werden können. Allfällige undeutliche Ausschreibungsbestimmungen gehen nach ebenfalls ständiger Judikatur zu Lasten des Auftraggebers und sind somit im Zweifel bieterfreundlich auszulegen.

den Vorgaben der Auftraggeberin haben die Bieter die Wahl zwischen dem Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung oder dem Abschluss einer Projekthaftpflichtversicherung nach Auftragserteilung. Wählt ein Bieter – wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin und auch deren Subunternehmerin – die erste Variante, so ist die Formulierung „die Versicherungsdeckung ist im vollen Umfang über den gesamten Leistungszeitraum aufrecht zu erhalten“ nach ihrem objektiven Erklärungswert als ein in die Zukunft gerichteter Auftrag an den Bieter dahingehend zu verstehen, im Falle einer Auftragserteilung eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung gegebenenfalls so zu verlängern, dass über den gesamten Leistungszeitraum hinweg Versicherungsschutz besteht. Eine solche Auslegung gebietet sich auch in Verbindung mit Punkt 17 der Allgemeinen Bestimmungen der Auftraggeberin, denen zufolge der gegenständliche Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, mit näher geregelten Kündigungsmöglichkeiten und Fristen für beide Vertragspartner. Interpretiert man die Ausschreibungsbestimmungen in diesem Sinn, so erfüllt sowohl die seitens der Antragstellerin bei Angebotsöffnung bereits vorgelegte Bestätigung der U bis 01.01.2015, als auch die für die Subunternehmerin vorgelegte Versicherungsbestätigung der A G Corporate and Specialty SE, welche ebenfalls eine Laufzeit bis 01.01.2015 hat, die Anforderungen der Auftraggeberin. Hinsichtlich der Versicherungsbescheinigung der A sei noch darauf hingewiesen, dass diese den Zusatz enthält, dass die Versicherung sich stillschweigend um eine weitere Periode verlängert, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf der Periode gekündigt wird. Dies entspricht genau dem von der Auftraggeberin in der Festlegung

Punkt 8 der Allgemeinen Bestimmungen offensichtlich Identierten, nämlich dass eine Betriebshaftpflichtversicherung im Falle einer Auftragserteilung über den gesamten Leistungszeitraum aufrecht zu erhalten ist. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der mit der Angebotsprüfung zunächst befasste Mitarbeiter der Auftraggeberin, Ing. Si, diese Ausschreibungsbestimmung offensichtlich im gleichen Sinn ausgelegt hat wie nunmehr das LVwG, in dem er die dem Angebot angeschlossene Bestätigung der U Versicherung mit Laufzeitende per 01.01.2015 nicht beanstandet hat. Hinsichtlich der Betriebshaftpflichtversicherung der Antragstellerin kommt noch hinzu, dass im Verfahren vor dem LVwG geklärt werden konnte, dass sowohl die dem Angebot ursprünglich angeschlossene Laufzeitbestätigung, als auch die nachträglich vorgelegte weitere Laufzeitbestätigung mit Laufzeitende 01.01.2016 insoferne missverständlich waren, als die U Versicherung darin jeweils nur das Bestehen einer aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bestätigt hat, obwohl die zugrundeliegende Versicherung, welche mit der Polizzennummer 2130-001538-1 am 16.03.2012 abgeschlossen wurde, eine Laufzeit bis 01.01.2023 hat und somit im Sinne der obigen Ausschreibungsbestimmung als mehr als ausreichend anzusehen ist. Zusammenfassend folgt daraus, dass sämtliche in der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin vom 15.07.2014 genannten Ausscheidensgründe nicht vorgelegen sind, weshalb diese Entscheidung für nichtig zu erklären war. 3.) Zur Relevanz für den Verfahrensausgang:

§ 10St

VergRG 2012 hat das Landesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn

Paragraph 10, StVergRG 2012 hat das Landesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn 1.) diese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach § 7 Z 6 geltend gemachten Recht verletzt und 1.) diese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach , Paragraph 7, Ziffer 6, geltend gemachten Recht verletzt und 2.) die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Aus den unter Punkt IV/2 getätigten Gründen wird letztlich als erwiesen angenommen, dass die Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 1 StVergRG 2012 jedenfalls als erfüllt anzusehen ist, weil die Antragstellerin durch die Auftraggeberin in ihrem Recht verletzt wurde, trotz eines mängelfreien Angebotes nicht ausgeschieden zu werden.Aus den unter Punkt IV/2 getätigten Gründen wird letztlich als erwiesen angenommen, dass die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StVergRG 2012 jedenfalls als erfüllt anzusehen ist, weil die Antragstellerin durch die Auftraggeberin in ihrem Recht verletzt wurde, trotz eines mängelfreien Angebotes nicht ausgeschieden zu werden. Auch die zweite gesetzliche Voraussetzung, wonach dieser Fehler der Auftraggeberin für den Ausgang des Verfahrens von wesentlichem Einfluss sein muss, ist aus nachstehenden Gründen als erfüllt anzusehen: Im Hinblick auf die dem LVwG vorliegende, teilweise bereits erfolgte Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Bestbieterin, ist dem LVwG zwar bekannt, dass die Antragstellerin auf Grund des großen Preisunterschiedes zum Angebot der F B GmbH und dem daraus resultierendem uneinholbaren Punktevorsprung dieser Mitbieterin auch im Falle einer neuerlichen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin nicht die Höchstpunkteanzahl erreichen kann. Auf Grund der nunmehr vorliegenden Entscheidung des LVwG ist die Antragstellerin jedoch eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin im Sinne von § 131 Abs 1 BVergG 2006 und hat somit im Falle der zu erwartenden neuerlichen Zuschlagsentscheidung zugunsten der F B GmbH die Möglichkeit, diese Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen und in diesem Nachprüfungsantrag neuerlich jene Einwendungen vorzubringen, welche sie im Vorverfahren LVwG 443.15-3978/2014 bereits getätigt hat. Somit ist der der Auftraggeberin unterlaufene Fehler, nämlich das Angebot der Antragstellerin wegen vermeintlicher Ausscheidungsgründe auszuscheiden, von wesentlichem Einfluss für den Ausgang dieses Verfahrens, da die Antragstellerin im Falle einer Nichtausscheidung ihres Angebotes noch eine reale Chance auf die Erteilung des Zuschlags hat und somit ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich erscheint.Im Hinblick auf die dem LVwG vorliegende, teilweise bereits erfolgte Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Bestbieterin, ist dem LVwG zwar bekannt, dass die Antragstellerin auf Grund des großen Preisunterschiedes zum Angebot der F B GmbH und dem daraus resultierendem uneinholbaren Punktevorsprung dieser Mitbieterin auch im Falle einer neuerlichen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin nicht die Höchstpunkteanzahl erreichen kann. Auf Grund der nunmehr vorliegenden Entscheidung des LVwG ist die Antragstellerin jedoch eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin im Sinne von Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 und hat somit im Falle der zu erwartenden neuerlichen Zuschlagsentscheidung zugunsten der F B GmbH die Möglichkeit, diese Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen und in diesem Nachprüfungsantrag neuerlich jene Einwendungen vorzubringen, welche sie im Vorverfahren LVwG 443.15-3978/2014 bereits getätigt hat. Somit ist der der Auftraggeberin unterlaufene Fehler, nämlich das Angebot der Antragstellerin wegen vermeintlicher Ausscheidungsgründe auszuscheiden, von wesentlichem Einfluss für den Ausgang dieses Verfahrens, da die Antragstellerin im Falle einer Nichtausscheidung ihres Angebotes noch eine reale Chance auf die Erteilung des Zuschlags hat und somit ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich erscheint. Zu Spruch II.:Zu Spruch römisch zwei.: Da die Antragstellerin somit zur Gänze obsiegt hat, hat sie

§ 26Abs 1 St

VergRG 2012 auch Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.Da die Antragstellerin somit zur Gänze obsiegt hat, hat sie

, Paragraph 26, Absatz eins, StVergRG 2012 auch Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. I.römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.443.15.4395.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.