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{'item': 'LVwG 30.7-340/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.09.2014 GeschäftszahlLVwG 30.7-340/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric

Art. 133Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bürgermeister der Stadt Graz warf Dr. H Ho mit Straferkenntnis vom 14.11.2013, GZ.: 044195/2013/0004, folgende Verwaltungsübertretung vor bzw. verhängte folgende Geldstrafe: „Herr Dr. H Ho hat es als Masseverwalter der B-I GmbH und somit zur Vertretung

außen berufene Person zu verantworten, dass am 26.07.2013 zumindest in der Zeit von 16.00 Uhr bis 16.10 Uhr, auf der öffentlichen Verkehrsfläche in G, A und bei der Einfahrt zur Agasse bei der Gstraße jeweils ein Lkw und ein Scherengitter als Absperrung aufgestellt waren, sodass kein Fahrzeug dort durchfahren konnte, und dadurch der Bestimmung zuwidergehandelt, wonach die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann zu gestatten ist und die Benützung von niemanden eigenmächtig behindert werden darf. Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 56 Abs 1 iVm § 5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), LGBl 154/1964, zuletzt geändert durch LGBl 60/2008, und § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), Landesgesetzblatt 154 aus 1964,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 60 aus 2008,, und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,00 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag Gemäß § 16 Abs 1 VStGGemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG Ferner hat er gemäß § 64 VStG zu zahlen:Ferner hat er gemäß Paragraph 64, VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher € 165,00. Die B-I GmbH (FN xx) haftet für die im Spruch verhängte Strafe samt Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. Rechtsgrundlage: § 9 Abs 7 VStG“Rechtsgrundlage: Paragraph 9, Absatz 7, VStG“ Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (vormals: Berufung), in der Dr. H Ho zusammenfassend ausführt, dass die belangte Behörde den hier vorliegenden Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hätte. Schon im Einspruch vom 28.10.2013 habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er zwar als Insolvenzvertreter zur Vertretung

außen berufen, jedoch handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer weiterhin Herr S G sei und im Konkurs der Geschäftsführer nur hinsichtlich jener Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, nicht vertretungsbefugt sei. Diesem Vorbringen habe die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis keine Relevanz zuerkannt und darin ausgeführt, dass der subjektive Tatbestand vorliegend sei und sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers schon aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde versucht habe, die seitens des Verwaltungsgerichtshofes bejahende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz auch auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden, dies sei jedoch mangels Gleichartigkeit der Sachverhalte jedenfalls unzulässig. Es sei zwar richtig, dass der VwGH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung erkenne, dass ein Insolvenzverwalter, der ausländerbeschäftigungsrechtlicher Verantwortlichkeit unterliege, dies aber damit begründet sei, dass Rechtshandlungen im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes meist mit Arbeitsentgelt zusammenhängende Belange betreffen und sohin Forderungen gegen die Masse entstünden, die dann als negativer Vermögensbestandteil in den Ingerenzbereich des Insolvenzverwalters fallen. Es sei daher festzuhalten, dass grundsätzlich nur jene Rechtshandlungen, die Auswirkungen auf das der Insolvenz unterworfene Vermögen haben können, der Kompetenz des Insolvenzverwalters zuzuschreiben wären. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die seitens der belangten Behörde aufgezeigte höchstgerichtliche Judikaturlinie zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausschließlich zum Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. zum Kraftfahrgesetz ergangen sei, sodass von einer höchstgerichtlichen ausjudizierten Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters im Sinne des § 9 Abs 1 VStG in einer Vielzahl von Verwaltungsrechtsmaterien nicht die Rede sein könne. Es sei daher festzuhalten, dass grundsätzlich nur jene Rechtshandlungen, die Auswirkungen auf das der Insolvenz unterworfene Vermögen haben können, der Kompetenz des Insolvenzverwalters zuzuschreiben wären. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die seitens der belangten Behörde aufgezeigte höchstgerichtliche Judikaturlinie zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausschließlich zum Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. zum Kraftfahrgesetz ergangen sei, sodass von einer höchstgerichtlichen ausjudizierten Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG in einer Vielzahl von Verwaltungsrechtsmaterien nicht die Rede sein könne. Wie die belangte Behörde selbst festgehalten habe, habe der Insolvenzverwalter kraft seiner Bestellung lediglich all jene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Schuldner nicht vornehmen kann und soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind, mit Wirkung für die Masse und für die Insolvenzgläubiger vorzunehmen. Außerdem sei der Insolvenzverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Schuldners und gerade der seitens der belangten Behörde herangezogene Aufgabenkatalog des § 81a Insolvenzordnung zeige, dass es nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, die einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zukommende Verantwortlichkeit für die Einhaltung von auferlegten Zeitbeschränkungen für eine Straßeninanspruchnahme zu beaufsichtigen. Diese Verantwortlichkeit liege beim gewerberechtlichen Geschäftsführer, der jedenfalls nicht durch die Insolvenzeröffnung seine diesbezügliche Aufsichtsfunktion verloren habe. Wie die belangte Behörde selbst festgehalten habe, habe der Insolvenzverwalter kraft seiner Bestellung lediglich all jene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Schuldner nicht vornehmen kann und soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind, mit Wirkung für die Masse und für die Insolvenzgläubiger vorzunehmen. Außerdem sei der Insolvenzverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Schuldners und gerade der seitens der belangten Behörde herangezogene Aufgabenkatalog des Paragraph 81 a, Insolvenzordnung zeige, dass es nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, die einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zukommende Verantwortlichkeit für die Einhaltung von auferlegten Zeitbeschränkungen für eine Straßeninanspruchnahme zu beaufsichtigen. Diese Verantwortlichkeit liege beim gewerberechtlichen Geschäftsführer, der jedenfalls nicht durch die Insolvenzeröffnung seine diesbezügliche Aufsichtsfunktion verloren habe. Zusammenfassend falle die Aufsicht zur Einhaltung zeitlicher Auflagen hinsichtlich einer Überschreitung von genehmigter Straßeninanspruchnahme nicht in den Wirkungsbereich des Masseverwalters sondern des gewerberechtlichen Geschäftsführers, der durch die Eröffnung der Insolvenz nicht seiner Verantwortlichkeit befreit worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Seit dem 01.01.2014 sind zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen Landesverwaltungsgerichte zuständig.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Seit dem 01.01.2014 sind zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen Landesverwaltungsgerichte zuständig.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

GbK-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat und danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich dabei um denselben Organwart handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbK-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat und danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich dabei um denselben Organwart handelt. Diese Voraussetzungen für die Weiterführung des am 11.12.2013 zu GZ: UVS 30.7-151/2013 anhängig gewordenen Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark liegen vor. Das Verfahren wird unter GZ: LVwG 30.7-340/2014 weitergeführt, die Berufung wird als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, der vormalige Berufungswerber, Dr. H Ho, als Beschwerdeführer angesehen. Diese Voraussetzungen für die Weiterführung des am 11.12.2013 zu , GZ: UVS 30.7-151/2013 anhängig gewordenen Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark liegen vor. Das Verfahren wird unter , GZ: LVwG 30.7-340/2014 weitergeführt, die Berufung wird als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der vormalige Berufungswerber, Dr. H Ho, als Beschwerdeführer angesehen. Gemäß § 50 VwGVG in Zusammenschau mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- oder Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- oder Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war. Im Sinne des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und überdies der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt hat.Im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und überdies der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt hat. Sachverhalt: Am 26.07.2013 führte die B-I GmbH Bauarbeiten in G, Agasse , durch. Bei der Einfahrt zur Agasse blockierten jeweils ein LKW und ein Scherengitter die Zufahrt zu dieser und waren Verkehrsteilnehmer gezwungen, einen Umweg durch eine Privatstraße (Gestraße) zu wählen. Deshalb wurde die Polizei gerufen, die dort den Baustellenleiter S G antraf, der den Beamten einen Bescheid des Referates für Bauabwicklung des Magistrates der Stadt Graz aushändigte. Die Beamten stellten fest, dass diverse Punkte, die im Bescheid angeführt waren, nicht eingehalten wurden, insbesondere die unter Punkt 2. dieses Bescheides angeführte Vorschrift, dass das Zufahren der Anrainer gewährleistet sein müsse, nicht erfüllt worden ist. Auf Grund dieser Tatsache erstattete das Stadtpolizeikommando G, Polizeiinspektion K Straße, Anzeige an die belangte Behörde. Auf Grund dieser Tatsache erstattete das Stadtpolizeikommando G, , Polizeiinspektion K Straße, Anzeige an die belangte Behörde. Zum Vorfallszeitpunkt befand sich die B-I GmbH bereits im Konkurs, der am 26.06.2013 durch Beschluss des Landesgerichtes für ZRS G eröffnet wurde und der Beschwerdeführer, Dr. H Ho als Masseverwalter, bestellt wurde. Dies veranlasste schließlich die belangte Behörde, den Beschwerdeführer als Verantwortlichen gemäß § 9 Abs 1 VStG wegen einer Übertretung des § 56 Abs 1 iVm § 5 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes – LStVG 1964 idF LGBl. Nr. 60/2008 zu bestrafen. Zum Vorfallszeitpunkt befand sich die B-I GmbH bereits im Konkurs, der am 26.06.2013 durch Beschluss des Landesgerichtes für ZRS G eröffnet wurde und der Beschwerdeführer, Dr. H Ho als Masseverwalter, bestellt wurde. Dies veranlasste schließlich die belangte Behörde, den Beschwerdeführer als Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen einer Übertretung des Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes – LStVG 1964 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008, zu bestrafen. Dieser Sachverhalt wurde im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern von ihm wie oben ausgeführt vorgebracht, er sei als Masseverwalter für diese Übertretung nicht verantwortlich gewesen. Rechtliche Beurteilung: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis richtig ausführte, treffen

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Masseverwalter als Vertreter im Sinne des § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter ist zwar nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis richtig ausführte, treffen

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Masseverwalter als Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG die Pflichten des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter ist zwar nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat. Nichts desto weniger ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei für die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Masseverwalter nicht verantwortlich, im Recht: Im Konkurs vertritt der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin hinsichtlich aller zur Konkursmasse gehörigen Ansprüche und ist demnach zur Verfolgung der Rechte (und Pflichten) der Gemeinschuldnerin als Partei in Verwaltungsverfahren berufen. Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich

herrschender Leere auch auf Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung jedenfalls den Standpunkt, dass überall dort, wo es sich um in einem Verwaltungsverfahren um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt. Dies trifft auch zweifellos auf Verwaltungsstrafverfahren

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem KFG zu, wo es sich, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, „mit Arbeitsentgelt zusammenhängende Belange“ handelt und sohin Forderungen gegen die Masse entstehen, die dann als negativer Vermögensbestandteil in den Ingerenzbereich des Insolvenzverwalters fallen. Im Umkehrschluss ist daher der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass nur dann, wenn ein Verwaltungsverfahren die Konkursmasse betrifft, der Masseverwalter auch hiefür zur Verantwortung zu ziehen ist. Der Analogieschluss der belangten Behörde, auch in einem Verwaltungsstrafverfahren

dem Landesstraßenverwaltungsgesetz, den Masseverwalter so wie im Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. im Kraftfahrgesetz zur Verantwortung zu ziehen, erscheint im Kontext zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Masseverwalter für das gegenständliche Delikt im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nicht verantwortlich war, sondern vielmehr der handelsrechtliche Geschäftsführer S G.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Masseverwalter für das gegenständliche Delikt im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nicht verantwortlich war, sondern vielmehr der handelsrechtliche Geschäftsführer S G. Es war daher der Beschwerde des Dr. H Ho aus den vorstehenden Gründen Erfolg beschieden und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wider ihn einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.7.340.2014

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