← Österreich

{'item': 'LVwG 30.16-3609/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 77§ 16§ 53Art. 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlLVwG 30.16-3609/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,00 zu leisten. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe laut Anzeige der Polizeiinspektion C vom 06.01.2014 den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger zumindest bis 03.12.2013 nicht gestellt, obwohl sie sich seit 08.03.2010 – somit länger als 3 Monate – im Bundesgebiet aufgehalten habe und verpflichtet gewesen wäre, ihren Aufenthalt binnen 4 Monaten ab ihrer Einreise der zuständigen Behörde, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, anzuzeigen. Dadurch habe sie gegen § 53 Abs 1 NAG iVm § 77 Abs 1 Z 4 leg cit verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00

§ 77

Abs 1 Z 4 NAG, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen

§ 16Abs 1 und 2 VSt

G verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe laut Anzeige der Polizeiinspektion C vom 06.01.2014 den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger zumindest bis 03.12.2013 nicht gestellt, obwohl sie sich seit 08.03.2010 – somit länger als 3 Monate – im Bundesgebiet aufgehalten habe und verpflichtet gewesen wäre, ihren Aufenthalt binnen 4 Monaten ab ihrer Einreise der zuständigen Behörde, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, anzuzeigen. Dadurch habe sie gegen Paragraph 53, Absatz eins, NAG in Verbindung mit , Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen

Paragraph 16, Absatz eins, und 2 VStG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe lediglich einen Nebenwohnsitz in Österreich. Ihr Lebensmittelpunkt bestehe in familiärer und sozialer Hinsicht in Rumänien. Sie sei lediglich in beruflicher Hinsicht in Österreich engagiert. Die Beschwerdeführerin habe sich durchgehend nicht länger als eine Woche in Österreich aufgehalten. Auch ihre Beschäftigung in Österreich verlange es nicht, sich hier länger aufzuhalten. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich jedes Mal, wenn sie in ihre Heimat zurückreise, von ihrem Nebenwohnsitz abmelden müsse. Das Verfahren sei mangelhaft und das Straferkenntnis rechtswidrig. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 17.09.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin als Partei geladen sowie als Zeugen, Herr D E, RI F G und CI H I geladen wurden. Der Zeuge D E ist unentschuldigt nicht erschienen, der Zeuge CI H I hat sich wegen Krankheit entschuldigt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 17.09.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin als Partei geladen sowie als Zeugen, Herr D E, RI F G und CI H römisch eins geladen wurden. Der Zeuge D E ist unentschuldigt nicht erschienen, der Zeuge CI H römisch eins hat sich wegen Krankheit entschuldigt. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien. Sie ist seit 19.02.2011 als Prostituierte im Nachtclub „J“ gemeldet. Diese Meldung ist nach wie vor aufrecht. Von 08.03.2010 bis 22.05.2012 war die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in der Hgasse, G, mit Unterkunftgeber D E, von 22.05.2012 bis 21.08.2012 mit Hauptwohnsitz am S, G, Unterkunftgeber D E, sowie ab 21.08.2012 bis 08.01.2014 mit Nebenwohnsitz am S, G, mit Unterkunftgeber D E, gemeldet. Der Zeuge RI F G gab an, dass er auch bei Kontrollen nach dem 08.01.2014 die Beschwerdeführerin im Nachtclub „J“ antraf. Seit 08.01.2014 ist die Beschwerdeführerin in Österreich nach dem Meldegesetz nicht mehr gemeldet. Im Zuge einer Rotlichtstreife, gemeinsam mit den Rotlichtermittlern des Bezirkes Murtal, wurde die Beschwerdeführerin durch den KFD Murtal, RI F G, fremdenrechtlich kontrolliert und festgestellt, dass keine Anmeldebescheinigung vorliegt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher der Zeuge RI F G, welcher die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle am 03.12.2013, um 00:30 Uhr, im Nachtclub J angetroffen hatte, einvernommen wurde. Der Zeuge wirkte äußerst glaubwürdig und erfahren und bestätigte, dass er die Beschwerdeführerin auch nach ihrer erfolgten Abmeldung noch im Nachtclub angetroffen hat. Rechtliche Beurteilung:

§ 53

Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von 4 Monaten dies der Behörde anzuzeigen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von 4 Monaten dies der Behörde anzuzeigen.

§ 77

Abs 1 Z 5 NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,00 bis € 250,00 zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte, oder eine Daueraufenthaltskarte nach den §§ 53, 54 und 54a NAG nicht rechtzeitig beantragt.

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,00 bis € 250,00 zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte, oder eine Daueraufenthaltskarte nach den Paragraphen 53,, 54 und 54a NAG nicht rechtzeitig beantragt. Die einschlägigen Bestimmungen des NAG knüpfen die Bestimmungen über die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger an die Ausübung des Unionsrecht auf Freizügigkeit nach der Richtlinie an.

Art. 7

Abs 1 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über 3 Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedsstaat ist.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über 3 Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedsstaat ist. Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird im § 2 Abs 2 NAG definiert, als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehender Erwerbstätigkeit (Z 3). Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird im Paragraph 2, Absatz 2, NAG definiert, als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehender Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht werden muss und stellt dabei auf die Rechtsprechung des EuGH ab, wonach es um eine tatsächliche und echte Tätigkeit geht, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige ausgeführt, dass ein durchgängiger Aufenthalt nicht gegeben sein müsse, um von einer Niederlassung sprechen zu können (vgl. VwGH vom 17.04.2013, Zl: 2013/22/0019).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige ausgeführt, dass ein durchgängiger Aufenthalt nicht gegeben sein müsse, um von einer Niederlassung sprechen zu können vergleiche VwGH vom 17.04.2013, Zl: 2013/22/0019). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben alle zwei bis drei Wochen wieder nach Rumänien zurückkehrt, keine Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne des § 53 Abs 1 NAG darstellt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache jedoch lediglich behauptete und durch keinerlei Beweise belegte, und sich offensichtlich bewusst am 08.01.2014 abmeldete, obwohl sie sich anscheinend nach wie vor im Bundesgebiet aufhält, wird diese Behauptung als Schutzbehauptung erachtet. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben alle zwei bis drei Wochen wieder nach Rumänien zurückkehrt, keine Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, NAG darstellt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache jedoch lediglich behauptete und durch keinerlei Beweise belegte, und sich offensichtlich bewusst am 08.01.2014 abmeldete, obwohl sie sich anscheinend nach wie vor im Bundesgebiet aufhält, wird diese Behauptung als Schutzbehauptung erachtet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Nachtclub J eine tatsächliche und echte Tätigkeit vor, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt im Sinne des § 53 NAG dar. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Nachtclub J eine tatsächliche und echte Tätigkeit vor, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 53, NAG dar. Damit hätte die Beschwerdeführerin Verpflichtung gehabt, spätestens nach 4 Monaten ihren Aufenthalt der Behörde anzuzeigen. Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie den Tatbestand des § 77 Abs 1 Z 5 NAG iVm § 53 Abs 1 NAG verwirklicht und dies in jedenfalls fahrlässiger Weise zu verantworten. Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie den Tatbestand des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, NAG verwirklicht und dies in jedenfalls fahrlässiger Weise zu verantworten. Strafbemessung: Zur Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG ist auszuführen, dass angesichts des langen Tatzeitraumes und der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe die verhängte Geldstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen erscheint und sind auch etwaige persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die konkret nicht dargelegt wurden, nicht geeignet, die Geldstrafe herabzusetzen, zumal die verhängte Geldstrafe die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abhalten soll. Zur Strafbemessung im Sinne des Paragraph 19, VStG ist auszuführen, dass angesichts des langen Tatzeitraumes und der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe die verhängte Geldstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen erscheint und sind auch etwaige persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die konkret nicht dargelegt wurden, nicht geeignet, die Geldstrafe herabzusetzen, zumal die verhängte Geldstrafe die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abhalten soll. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zu Punkt III.:Zu Punkt römisch drei.:

§ 25aVw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.16.3609.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.