Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer
G) iVm § 38 VwGVG eingestellt.und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 20.06.2014 wurde Herrn Mag. A H zur Last gelegt, er habe am 17.09.2013, um 15.21 Uhr, in G, L Hauptstraße nach links in die P Straße, Fahrtrichtung Puntigam, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen, trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor dieser Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 20.06.2014 wurde , Herrn Mag. A H zur Last gelegt, er habe am 17.09.2013, um 15.21 Uhr, in G, L Hauptstraße nach links in die P Straße, Fahrtrichtung Puntigam, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen, trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor dieser Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert worden sei. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 18 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (im Folgenden StVO) wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer
VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,00 (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (im Folgenden StVO) wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,00 (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die in formaler Hinsicht zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Straferkenntnis fehlerhaft begründet sei, da kein Beweis erbracht worden sei, dass der Kfz-Halter Mag. A H die Tat tatsächlich begangen habe. In der Anzeige sei der Lenker des Fahrzeuges als „unbekannt“ bezeichnet. Die erkennende Behörde sei in keinster Weise auf seine Aussage eingegangen, wonach er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Außerdem seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
G außer Acht gelassen worden. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die in formaler Hinsicht zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Straferkenntnis fehlerhaft begründet sei, da kein Beweis erbracht worden sei, dass der Kfz-Halter Mag. A H die Tat tatsächlich begangen habe. In der Anzeige sei der Lenker des Fahrzeuges als „unbekannt“ bezeichnet. Die erkennende Behörde sei in keinster Weise auf seine Aussage eingegangen, wonach er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Außerdem seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
, Paragraph 19, Absatz 2, VStG außer Acht gelassen worden. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das Verwaltungsgericht Steiermark legt der Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde: Seit dem 01.01.2014 sind zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen Landesver-waltungsgerichte zuständig. Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Seit dem 01.01.2014 sind zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen Landesver-waltungsgerichte zuständig. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz BGBl 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 VwGVG enthält – in Zusammenschau mit § 31 leg.cit. – Kriterien für die Wahl der Erledigungsform; die Abgrenzung zwischen den Erledigungsformen ist am Regelungsgegenstand orientiert. Erkenntnisse sind Sachentscheidungen, die das Verfahren materiell erledigen und sind im VwGVG als Regelentscheidungsform verankert; Verfahrensbeendende Erledigungen werden (nur) dann in Form des Beschlusses getroffen, wenn sie prozessualer Art sind. Da dies im ggst. Fall nicht zutrifft, war im Gegenstand ein Erkenntnis zu fällen. Paragraph 28, VwGVG enthält – in Zusammenschau mit Paragraph 31, leg.cit. – Kriterien für die Wahl der Erledigungsform; die Abgrenzung zwischen den Erledigungsformen ist am Regelungsgegenstand orientiert. Erkenntnisse sind Sachentscheidungen, die das Verfahren materiell erledigen und sind im VwGVG als Regelentscheidungsform verankert; Verfahrensbeendende Erledigungen werden (nur) dann in Form des Beschlusses getroffen, wenn sie prozessualer Art sind. Da dies im ggst. Fall nicht zutrifft, war im Gegenstand ein Erkenntnis zu fällen. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung wurde am 24.09.2014 durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zugab, das gegenständliche Fahrzeug zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt und Tatort selbst gelenkt zu haben. Er gab an, dass ihm nicht klar sei, welche Übertretung er begangen haben soll; er könne sich nicht daran erinnern, dass er das Fahrzeug im Kreuzungsbereich anhalten hätte müssen oder einen etwaigen Querverkehr behindert hätte. Er habe daher keine Verwaltungsübertretung begangen. § 18 Abs 3 StVO lautet wie folgt:Paragraph 18, Absatz 3, StVO lautet wie folgt: „Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.“
G hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat soweit zu konkretisieren, dass diese 1.) nach Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht sowie 2.) eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht; im Spruch sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist die Tat soweit zu konkretisieren, dass diese 1.) nach Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht sowie 2.) eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht; im Spruch sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist demnach dann entsprochen, wenn im Spruch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 18.10.2011, Zl. 2011/02/0281 unter Bezugnahme auf Vorjudikatur) und damit der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Auch eine Umschreibung der Tat bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes [2004] 1522, Anmerkung 2 zu § 44a VStG).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist demnach dann entsprochen, wenn im Spruch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 18.10.2011, Zl. 2011/02/0281 unter Bezugnahme auf Vorjudikatur) und damit der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Auch eine Umschreibung der Tat bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes [2004] 1522, Anmerkung 2 zu Paragraph 44 a, VStG). Der im Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides formulierte Vorwurf „sie haben als Lenker …. trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor dieser Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert wurde“ vermag diesen Vorgaben nicht zu genügen. So fehlen Angaben dahingehend, dass die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten mussten und die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu der Querstraße zurückreichten. Es ist dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, ob vor dem Beschwerdeführer hintereinanderfahrende Fahrzeuge anhalten mussten, wie weit die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge reichte und ob sich der Beschwerdeführer auf demselben Fahrstreifen befand bzw. wo dieser das Fahrzeug angehalten hat. Auch in der Begründung des bekämpften Bescheides wurde in keinster Weise auf die Tatbestandsmerkmale eingegangen sondern wurde lediglich ausgeführt, dass „der im Spruch ersichtliche Tatbestand aufgrund des amtlichen Erhebungsergebnisses, wie es sich aktenmäßig darstellt, als hinlänglich erwiesen angenommen wird“. Sowohl der Spruch als auch die Begründung genügen daher im Lichte der verfassungsrechtlich gebotenen Vorgaben einem hinreichend determiniert dargelegten Tatvorwurf nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels entsprechend konkretisierten Tatvorwurfs durch das vorliegende Straferkenntnis nicht in die Lage versetzt wurde, sich bezüglich eines konkret vorgeworfenen Verhaltens entsprechend verantworten zu können und wurde gerade dieser Umstand vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung sinngemäß dargelegt. Sowohl der Spruch als auch die Begründung genügen daher im Lichte der verfassungsrechtlich gebotenen Vorgaben einem hinreichend determiniert dargelegten Tatvorwurf nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels entsprechend konkretisierten Tatvorwurfs durch das vorliegende Straferkenntnis nicht in die Lage versetzt wurde, sich bezüglich eines , konkret vorgeworfenen Verhaltens entsprechend verantworten zu können und wurde gerade dieser Umstand vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung sinngemäß dargelegt.
G, welcher auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark
GVG anwendbar ist, hat das Gericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG, welcher auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark
Paragraph 38, VwGVG anwendbar ist, hat das Gericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch das erkennende Gericht aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zur Folge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen,
G einzustellen.Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch das erkennende Gericht aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zur Folge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.33.4599.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.