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{'item': 'LVwG 50.29-3751/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.10.2014 GeschäftszahlLVwG 50.29-3751/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn Ing. U T, vertreten durch Dr. P S, Rechtsanwalt, K, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde vom 23.04.2014, GZ: A17-032175/2010/0011, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Berufungsbescheid dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.11.2010, GZ: 032175/2010-6, ersatzlos behoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Im Zuge eines von der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde einge-leiteten Überprüfungsverfahrens einer bestehenden Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück Nr. , EZ:, KG L, zu GZ: 027840/2010 erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 16.08.2010 unter Punkt 8) eine Meldung an die Behörde über den Austausch des alten Heizkessels. Neu eingebaut würde der Brennwertkessel der Firma Hoval, UltraOil (16-80). Die Stadt Graz Bau- und Anlagenbehörde teile daraufhin mit Schreiben vom 09.09.2010 unter GZ: 032175/2010-2 dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass gemäß§ 20 Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden Stmk. BauG) die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Ölfeuerungsanlage bei einer Lagerung von mehr als 300 l Heizöl oder einer Nennheizleistung von mehr als 8 kw anzeigepflichtig sei. Eine Bewilligung für eine bereits bestehende Ölfeuerungsanlage liege nicht vor.Im Zuge eines von der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde einge-, leiteten Überprüfungsverfahrens einer bestehenden Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück Nr. , EZ:, KG L, zu GZ: 027840 aus 2010, erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 16.08.2010 unter Punkt 8) eine Meldung an die Behörde über den Austausch des alten Heizkessels. Neu eingebaut würde der Brennwertkessel der Firma Hoval, UltraOil (16-80). Die Stadt Graz Bau- und Anlagenbehörde teile daraufhin mit Schreiben vom 09.09.2010 unter GZ: 032175/2010-2 dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass gemäß, Paragraph 20, Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden Stmk. BauG) die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Ölfeuerungsanlage bei einer Lagerung von mehr als 300 l Heizöl oder einer Nennheizleistung von mehr als 8 kw anzeigepflichtig sei. Eine Bewilligung für eine bereits bestehende Ölfeuerungsanlage liege nicht vor. Mit einem Formblatt der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde inklusive Beilagen brachte der Beschwerdeführer die „Anzeige einer Ölfeuerungsanlage“ mit Datum 13.10.2010, bei der Behörde ein. Mit Mitteilung vom 29.10.2010 wies die Behörde den Bewilligungswerber darauf hin, dass das eingereichte Projekt nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, da es diverse technische Mängel aufweise. Der Beschwerdeführer reichte dahin Pläne, Beschreibungen und diverse Beilagen für die Ölfeuerungsanlage nach. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.11.2010, GZ: 032175/2010-6 wurde gemäß § 33 Abs 4 Z 1 Stmk. BauG das angezeigte Vorhaben „Errichtung einer Ölfeuerungsanlage auf dem Gst.-Nr.: , EZ:, KG L“ untersagt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 33 Abs 4 Stmk. BauG die Behörde ein angezeigtes Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen habe, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die dort unter § 33 Abs 4 Stmk. BauG vorgegebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Überprüfung der eingereichten Pläne habe aber ergeben, dass die Aufstellung der Öllagerbehälter nicht den Bestimmungen des § 90 Abs 2 Stmk. BauG entspreche. Im Einreichplan fehle auch eine Tankfüllleitung und eine Überfüllsicherung, sowie eine Verpuffungsklappe. Weiters wären die zwei eingezeichneten Magnetventile nicht an der richtigen Stelle eingezeichnet.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.11.2010, GZ: 032175/2010-6 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk. BauG das angezeigte Vorhaben „Errichtung einer Ölfeuerungsanlage auf dem Gst.-Nr.: , EZ:, KG L“ untersagt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Stmk. BauG die Behörde ein angezeigtes Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen habe, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die dort unter Paragraph 33, Absatz 4, Stmk. BauG vorgegebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Überprüfung der eingereichten Pläne habe aber ergeben, dass die Aufstellung der Öllagerbehälter nicht den Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, Stmk. BauG entspreche. Im Einreichplan fehle auch eine Tankfüllleitung und eine Überfüllsicherung, sowie eine Verpuffungsklappe. Weiters wären die zwei eingezeichneten Magnetventile nicht an der richtigen Stelle eingezeichnet. In der dagegen mit Schreiben vom 10.12.2010 eingebrachten Berufung vertritt der nunmehrige Beschwerdeführer die Ansicht, die gegenständliche Heizungsanlage, welche seit 30 Jahren in Betrieb sei, sei mit Bescheid vom 01.07.1981 ohne jeglichen Mangel mit allen Anlageteilen endbeschaut worden. Auch der Öltankraum und der Heizraum in seiner jetzigen Form waren Gegenstand der damaligen Endbeschau. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe gemäß § 20 Stmk. BauG den Kesseltausch angezeigt. Aus diesem Berufungsschreiben ergibt sich, dass der Bewilligungswerber nicht die Absicht hatte, um Neuerrichtung einer Ölfeuerungsanlage anzusuchen. Vielmehr war es seine Absicht, eine Änderung, nämlich den Austausch des Heizkessels in seiner bestehenden Ölfeuerungsanlage, anzuzeigen.In der dagegen mit Schreiben vom 10.12.2010 eingebrachten Berufung vertritt der nunmehrige Beschwerdeführer die Ansicht, die gegenständliche Heizungsanlage, welche seit 30 Jahren in Betrieb sei, sei mit Bescheid vom 01.07.1981 ohne jeglichen Mangel mit allen Anlageteilen endbeschaut worden. Auch der Öltankraum und der Heizraum in seiner jetzigen Form waren Gegenstand der damaligen Endbeschau. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe gemäß Paragraph 20, Stmk. BauG den Kesseltausch angezeigt. Aus diesem Berufungsschreiben ergibt sich, dass der Bewilligungswerber nicht die Absicht hatte, um Neuerrichtung einer Ölfeuerungsanlage anzusuchen. Vielmehr war es seine Absicht, eine Änderung, nämlich den Austausch des Heizkessels in seiner bestehenden Ölfeuerungsanlage, anzuzeigen. Dessen ungeachtet entschied die Berufungskommission der Stadt Graz mit Bescheid vom 23.04.2014, GZ: A17-032175/2010/0011 im Sinne der Erstbehörde und wies die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde angeführt, dass die Behörde erster Instanz bei Durchsicht der Pläne feststellen habe müssen, dass die geplanten Öltanks an einer Seite einen Wandabstand von lediglich 10 cm aufweisen würden und an der gegenüberliegenden Seite nur 46 cm, sodass ein offensichtlicher Widerspruch zu den Bestimmungen des § 90 Stmk. BauG eintrat. Auch die geänderten Pläne, welche vom Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens nachgereicht worden waren, wiesen nicht den vom Gesetz erforderten Abstand der Tanks auf. Die Behörde erster Instanz habe aufgrund dieser Widersprüche zum Steiermärkischen Baugesetz daher zu Recht die Bauanzeige mittels Untersagung abgeschlossen und sei daher auch die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen, da die nachgereichten Pläne jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen.Dessen ungeachtet entschied die Berufungskommission der Stadt Graz mit Bescheid vom 23.04.2014, GZ: A17-032175/2010/0011 im Sinne der Erstbehörde und wies die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde angeführt, dass die Behörde erster Instanz bei Durchsicht der Pläne feststellen habe müssen, dass die geplanten Öltanks an einer Seite einen Wandabstand von lediglich 10 cm aufweisen würden und an der gegenüberliegenden Seite nur 46 cm, sodass ein offensichtlicher Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 90, Stmk. BauG eintrat. Auch die geänderten Pläne, welche vom Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens nachgereicht worden waren, wiesen nicht den vom Gesetz erforderten Abstand der Tanks auf. Die Behörde erster Instanz habe aufgrund dieser Widersprüche zum Steiermärkischen Baugesetz daher zu Recht die Bauanzeige mittels Untersagung abgeschlossen und sei daher auch die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen, da die nachgereichten Pläne jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde vom 16.05.

  1. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baubehörde habe zu Unrecht die Bauanzeige mittels Untersagung abgeschlossen. Die verfahrensgegenständliche Heizanlage sei nämlich bereits 1981 errichtet und in Betrieb genommen worden. Es sei seither keine bauliche Änderung oder Nutzungsänderung erfolgt. Die gesamte Anlage sei Altbestand. Bauliche Anlagen und Feuerstellen gelten gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG als rechtmäßig, wenn sie zwischen dem 01.01.1969 und 31.12.1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde vom 16.05.
  2. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baubehörde habe zu Unrecht die Bauanzeige mittels Untersagung abgeschlossen. Die verfahrensgegenständliche Heizanlage sei nämlich bereits 1981 errichtet und in Betrieb genommen worden. Es sei seither keine bauliche Änderung oder Nutzungsänderung erfolgt. Die gesamte Anlage sei Altbestand. Bauliche Anlagen und Feuerstellen gelten gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG als rechtmäßig, wenn sie zwischen dem 01.01.1969 und 31.12.1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Auch aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nicht um eine Neuerrichtung einer Heizungsanlage bei der Baubehörde angesucht hat. Der Beschwerdeführer beantragt daher die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 19.11.2010, GZ: 032175/2010-
  3. Auf Aufforderung des erkennenden Gerichtes wurden vom Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen in Form der Verhandlungsschrift, des Baubewilligungs-bescheides der gegenständlichen Liegenschaft sowie des Benützungsbewilligungs-bescheides der gegenständlichen Liegenschaft inklusive Pläne vorgelegt. Diese sind der belangten Behörde naturgemäß amtsbekannt. Aufgrund des dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit den ergänzend vorgelegten Bewilligungsbescheiden und Plänen werden vom Landesver-waltungsgericht Steiermark folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen: Auf dem Gst.-Nr.: , EZ: , KG L, Adresse: N, besteht seit dem Jahre 1980 ein Wohnhaus mit Ölfeuerungsanlage. Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides darstellenden Plänen GZ: A10/3-K I 18694/76 vom 18.11.
  4. In diesen ist, neben zwei Schornsteinen, eine Heizung, eine Ölleitung, ein Tankraum sowie ein Öleinfüllstutzen eingezeichnet. Bestätigt wird dies außerdem durch die Überprüfungstätigkeit der Baubehörde in Bezug auf die Ölfeuerungsanlage vor Einleitung des verfahrensgegenständlichen Anzeigeverfahrens. Zum Errichtungszeitpunkt unterlag die Ölfeuerungsanlage der Bewilligungspflicht des § 19 Ölfeuerungsgesetz 1973, LGBl. Nr. 53/
  5. Ein Bewilligungsbescheid diesbezüglich liegt nicht vor. Auch ein Feststellungsbescheid über den rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Bestand der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG liegt nicht vor. Vom Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft wurde mit Formblatt vom 13.10.2010 inklusive Beilagen eine „Anzeige einer Ölfeuerungsanlage“ bei der Baubehörde eingereicht. Dies geschah mit der Absicht, eine Änderung, nämlich den Austausch des Heizkessels, der Baubehörde anzuzeigen. Mit Bescheid vom 29.11.2010, GZ: 032175/2010-6 in Verbindung mit den darüber ergangenen und im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren bekämpften Berufungsbescheid vom 23.04.2014, GZ: A17-032175/2010/0011, wurde von der Behörde das angezeigte Vorhaben der (Neu-)Errichtung einer Ölfeuerungsanlage auf dem gegenständlichen Grundstück untersagt.Auf dem Gst.-Nr.: , EZ: , KG L, Adresse: N, besteht seit dem Jahre 1980 ein Wohnhaus mit Ölfeuerungsanlage. Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides darstellenden Plänen GZ: A10/3-K römisch eins 18694/76 vom 18.11.
  6. In diesen ist, neben zwei Schornsteinen, eine Heizung, eine Ölleitung, ein Tankraum sowie ein Öleinfüllstutzen eingezeichnet. Bestätigt wird dies außerdem durch die Überprüfungstätigkeit der Baubehörde in Bezug auf die Ölfeuerungsanlage vor Einleitung des verfahrensgegenständlichen Anzeigeverfahrens. Zum Errichtungszeitpunkt unterlag die Ölfeuerungsanlage der Bewilligungspflicht des Paragraph 19, Ölfeuerungsgesetz 1973, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1973,. Ein Bewilligungsbescheid diesbezüglich liegt nicht vor. Auch ein Feststellungsbescheid über den rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Bestand der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG liegt nicht vor. Vom Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft wurde mit Formblatt vom 13.10.2010 inklusive Beilagen eine „Anzeige einer Ölfeuerungsanlage“ bei der Baubehörde eingereicht. Dies geschah mit der Absicht, eine Änderung, nämlich den Austausch des Heizkessels, der Baubehörde anzuzeigen. Mit Bescheid vom 29.11.2010, GZ: 032175/2010-6 in Verbindung mit den darüber ergangenen und im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren bekämpften Berufungsbescheid vom 23.04.2014, GZ: A17-032175/2010/0011, wurde von der Behörde das angezeigte Vorhaben der (Neu-)Errichtung einer Ölfeuerungsanlage auf dem gegenständlichen Grundstück untersagt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgende Erwägungen zu Grunde: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsnormen des Stmk. BauG lauten: § 4 Z 51 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 51, Stmk. BauG: Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
  7. Ölfeuerungsanlagen: der Verbrennung von Heizöl dienende Feuerstätten einschließlich der mit diesen verbundenen Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl; § 20 Abs 3 d Stmk. BauG:Paragraph 20, Absatz 3, d Stmk. BauG: Anzeigepflichtige Vorhaben Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt:
  8. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen § 33 Abs 1, Abs 2 Z 1 bis 3, Abs 3 und 4 Stmk. BauG:Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 3 und 4 Stmk. BauG: Anzeigeverfahren

(1)Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(1)Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2)Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
  1. Bei Vorhaben im Sinn des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs.
  2. Die Baupläne müssen im Sinn des § 20 Z. 1 von den genannten Grundeigentümern unterfertigt sein.
  3. Bei Vorhaben im Sinn des Paragraph 20, Ziffer eins, alle Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Die Baupläne müssen im Sinn des Paragraph 20, Ziffer eins, von den genannten Grundeigentümern unterfertigt sein.
  4. In den Fällen des § 20 Z 2 bis
  5. In den Fällen des Paragraph 20, Ziffer 2 bis 6 - ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach), - die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach), - der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen, - die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, - erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,- erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,, - im Fall einer größeren Renovierung (§ 4 Z 34a) zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz.- im Fall einer größeren Renovierung (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) zusätzlich die Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz.
  6. Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung ist zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, anzuschließen. Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hierzu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen.
  7. Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung ist zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, anzuschließen. Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hierzu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen.
  8. ….
(3)Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.
(4)Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn 1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
  1. a)das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
  2. a)das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach Paragraph 19, ist,
  3. b)ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt
  4. c)die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
  5. d)keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
  6. e)das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder 2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird. § 40 Abs 2, 3 und 4 Stmk. BauG:Paragraph 40, Absatz 2, 3 und 4 Stmk. BauG: Rechtmäßiger Bestand
(1)Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2)Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem
  1. Jänner 1969 und
  2. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem
  1. Jänner 1969 bzw. ab dem
  2. Jänner 1985 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungs-änderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem
  3. Jänner 1969 und
  4. Dezember 1984, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem
  5. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.
(2a)Die Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn ab dem
  1. Jänner 1969 bzw. ab dem
  2. Jänner 1985 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungs-änderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem
  3. Jänner 1969 und
  4. Dezember 1984, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Absatz 3, durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem
  5. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.
(3)Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungs-bescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(3)Die Rechtmäßigkeit nach Absatz 2, ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungs-bescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(4)Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen. Bei einem Bescheid gemäß § 33 Abs 4 Stmk. BauG handelt es sich umeinen Bescheid, der nur aufgrund eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ergehen kann. Nur der vom Bauwerber tatsächlich gestellte Antrag kann der Baubewilligung bzw. im Anzeigeverfahren der Nichtuntersagung, als antrags-bedürftiger Verwaltungsakt zu Grunde gelegt werden (VwGH 23.06.1988, 86/06/0200, 26.11.1992, 92/06/0205). Ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Z 3 lit d) ist der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Ölfeuerungsanlagen einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen. Der Gesetzgeber trifft hier eine Unterscheidung zwischen Änderung, Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen. Den schriftlichen Äußerungen des nunmehrigen Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren kann eindeutig der Wille zur Anzeige einer Änderung seiner bereits bestehenden Ölfeuerungsanlage in Form eines Kesseltausches entnommen werden. Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurde jedoch über die Anzeige einer Errichtung einer Ölfeuerungsanlage abgesprochen. Da der Beschwerdeführer nicht die Errichtung, sondern die Änderung seiner Ölfeuerungsanlage angezeigt hat, fehlte der Behörde eine wesentliche Prozessvoraussetzung für ihren hier verfahrensgegenständlichen Untersagungsbescheid.Bei einem Bescheid gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Stmk. BauG handelt es sich um, einen Bescheid, der nur aufgrund eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ergehen kann. Nur der vom Bauwerber tatsächlich gestellte Antrag kann der Baubewilligung bzw. im Anzeigeverfahren der Nichtuntersagung, als antrags-bedürftiger Verwaltungsakt zu Grunde gelegt werden (VwGH 23.06.1988, 86/06/0200, 26.11.1992, 92/06/0205). Ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera d,) ist der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Ölfeuerungsanlagen einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen. Der Gesetzgeber trifft hier eine Unterscheidung zwischen Änderung, Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen. Den schriftlichen Äußerungen des nunmehrigen Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren kann eindeutig der Wille zur Anzeige einer Änderung seiner bereits bestehenden Ölfeuerungsanlage in Form eines Kesseltausches entnommen werden. Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurde jedoch über die Anzeige einer Errichtung einer Ölfeuerungsanlage abgesprochen. Da der Beschwerdeführer nicht die Errichtung, sondern die Änderung seiner Ölfeuerungsanlage angezeigt hat, fehlte der Behörde eine wesentliche Prozessvoraussetzung für ihren hier verfahrensgegenständlichen Untersagungsbescheid. Die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung der gegenständlichen Ölfeuer-ungsanlage erledigt nicht das wahre Ansuchen des Beschwerdeführers um „Änderung“ seiner Ölfeuerungsanlage, weil für eine Neuerrichtung andere Kriterien als Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen sind. Aus der Anzeigepflichtigkeit des Bauvorhabens folgt, dass die Baubehörde über das Parteienbegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 19.10.1955, 3349/54). Liegt bei einer angezeigten Änderung bereits eine Bewilligung für das Bauvorhaben vor, so ist zu prüfen, ob der zu ändernde Teil des Bauvorhabens von den übrigen Vorhaben trennbar ist, weil dann der bereits errichtete und bestehende Teil im Zweifel nicht von der Anzeige der Änderung umfasst ist.Die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung der gegenständlichen Ölfeuer-ungsanlage erledigt nicht das wahre Ansuchen des Beschwerdeführers um „Änderung“ seiner Ölfeuerungsanlage, weil für eine Neuerrichtung andere Kriterien als Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen sind. Aus der Anzeigepflichtigkeit des Bauvorhabens folgt, dass die Baubehörde über das Parteienbegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat vergleiche VwGH 19.10.1955, 3349/54). Liegt bei einer angezeigten Änderung bereits eine Bewilligung für das Bauvorhaben vor, so ist zu prüfen, ob der zu ändernde Teil des Bauvorhabens von den übrigen Vorhaben trennbar ist, weil dann der bereits errichtete und bestehende Teil im Zweifel nicht von der Anzeige der Änderung umfasst ist. Die Baubehörde hätte daher aufgrund der angezeigten Änderung der Ölfeuerungsanlage zuerst prüfen müssen, ob eine Bewilligung der bisher bestehenden Ölfeuerungsanlage, allenfalls auch unter den Voraussetzungen des § 40 Stmk. BauG besteht. Dies hat die Baubehörde im vorliegenden Fall unterlassen und unter Missachtung des Parteiwillens die Anzeige einer Neuerrichtung der Ölfeuerungsanlage angenommen und diese mit Bescheid untersagt. Daher blieb im behördlichen Verfahren auch die Frage unbeantwortet, ob es sich vor dem Hintergrund der Teilbarkeit von baulichen Anlagen als notwendig erweist, beim Heizkesseltausch die Heizöllagerstätte den aktuell geltenden Normen hinsichtlich der Abstandsbestimmungen anzupassen. Im bekämpften Bescheid wurden jedoch die zu geringen Abstände der Öllagertanks von den sie umgebenden Wänden als wesentliche Begründung für die Untersagung des angezeigten Vorhabens angeführt.Die Baubehörde hätte daher aufgrund der angezeigten Änderung der Ölfeuerungsanlage zuerst prüfen müssen, ob eine Bewilligung der bisher bestehenden Ölfeuerungsanlage, allenfalls auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Stmk. BauG besteht. Dies hat die Baubehörde im vorliegenden Fall unterlassen und unter Missachtung des Parteiwillens die Anzeige einer Neuerrichtung der Ölfeuerungsanlage angenommen und diese mit Bescheid untersagt. Daher blieb im behördlichen Verfahren auch die Frage unbeantwortet, ob es sich vor dem Hintergrund der Teilbarkeit von baulichen Anlagen als notwendig erweist, beim Heizkesseltausch die Heizöllagerstätte den aktuell geltenden Normen hinsichtlich der Abstandsbestimmungen anzupassen. Im bekämpften Bescheid wurden jedoch die zu geringen Abstände der Öllagertanks von den sie umgebenden Wänden als wesentliche Begründung für die Untersagung des angezeigten Vorhabens angeführt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Im Lichte der beschränkten Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erweist sich die gegenständliche Beschwerde bereits aufgrund der Akten-lage als begründet und war in Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG und der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfrage von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und in einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im Lichte der beschränkten Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erweist sich die gegenständliche Beschwerde bereits aufgrund der Akten-lage als begründet und war in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfrage von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und in einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.29.3751.2014

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