Obsah (7)
§ 28§ 25aArt. 30Art. 10Artikel 14Art 9Art. 38RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.10.2014 GeschäftszahlLVwG 41.30-2352/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Abteilung 8, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, vom 26.02.2014, GZ: ABT08GP-04.0-220/2013-126, wurde
Art. 30Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28.06.2007, id
F iVm § 10 Abs 4 des Lebensmittelgesetzes (LMG), BGBl. Nr. 86/1975, idF BGBl. I Nr. 121/2008, wurde im Betrieb M P, A-O, A, wegen des Erwerbes einer nicht umstellbaren Kuh (Ohrmarkennummer AT570 177 317, geb. am 10.08.2010, zugekauft am 05.01.2013) bzw. wegen der biologischen Vermarktung konventioneller Milch die gesamte Milchproduktion von der Vermarktung biologischer Produkte für die Dauer von zwei Monaten ausgeschlossen. Der Lauf der Frist begann mit 10.03.2014. Die Flächen des Betriebes und deren Produkte waren von diesem auf die biologische Vermarktung der Milchproduktion beschränkten Vermarktungsverbot nicht betroffen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Abteilung 8, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, vom 26.02.2014, GZ: ABT08GP-04.0-220/2013-126, wurde
Artikel 30, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
834 aus 2007, des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28.06.2007, in der Fassung in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Lebensmittelgesetzes (LMG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008,, wurde im Betrieb M P, A-O, A, wegen des Erwerbes einer nicht umstellbaren Kuh (Ohrmarkennummer AT570 177 317, geb. am 10.08.2010, zugekauft am 05.01.2013) bzw. wegen der biologischen Vermarktung konventioneller Milch die gesamte Milchproduktion von der Vermarktung biologischer Produkte für die Dauer von zwei Monaten ausgeschlossen. Der Lauf der Frist begann mit 10.03.2014. Die Flächen des Betriebes und deren Produkte waren von diesem auf die biologische Vermarktung der Milchproduktion beschränkten Vermarktungsverbot nicht betroffen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Verordnung EG 834/2007 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28.06.2007 festlegt unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Produkte mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet werden dürfen. Diese Verordnung sei in Österreich unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht.
Art. 30
Abs 1 der zitierten Verordnung hätten die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates vereinbarte Dauer zu untersagen.
Art. 10
Abs 4 des Lebensmittelgesetzes sind Untersagungsverfahren nach der zitierten Verordnung vom örtlich zuständigen Landeshauptmann zu führen.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Verordnung EG 834 aus 2007, des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28.06.2007 festlegt unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Produkte mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet werden dürfen. Diese Verordnung sei in Österreich unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht.
Artikel 30
, Absatz eins, der zitierten Verordnung hätten die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates vereinbarte Dauer zu untersagen.
Artikel 10
, Absatz 4, des Lebensmittelgesetzes sind Untersagungsverfahren nach der zitierten Verordnung vom örtlich zuständigen Landeshauptmann zu führen. Mit Eingabe vom 16.12.2013 hat die Au B Garantie, als für den Betrieb zuständige private Kontrollstelle die Lebensmittelbehörde in Kenntnis gesetzt, dass der Betrieb M P, A-O, A, durch den Erwerb einer konventionellen Kuh gegen die Bestimmungen der zitierten Verordnung verstoßen habe. Seitens der Kontrollstelle sei diese Vorgehensweise als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Art. 30 Abs 1 der zitierten Verordnung betrachtet worden und sei eine Vermarktungsuntersagung im zeitlichen Ausmaß von 4 Monaten vorgeschlagen worden. Anlässlich seiner Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit, dass er seit vielen Jahren ein Biobetrieb sei und bisher noch keine Verfehlungen begangen habe. Er liefere ca. 180.000 kg Milch pro Jahr. Die angekündigte Strafe läge in seinem Fall bei € 4.400,
- Er habe die Kalbin nach Beanstandung sofort verkauft und habe darin geirrt, dass bei Zukauf für Kühe die gleichen Bestimmungen gelten wie für trächtige Kalbinen.Mit Eingabe vom 16.12.2013 hat die Au B Garantie, als für den Betrieb zuständige private Kontrollstelle die Lebensmittelbehörde in Kenntnis gesetzt, dass der Betrieb M P, A-O, A, durch den Erwerb einer konventionellen Kuh gegen die Bestimmungen der zitierten Verordnung verstoßen habe. Seitens der Kontrollstelle sei diese Vorgehensweise als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Artikel 30, Absatz eins, der zitierten Verordnung betrachtet worden und sei eine Vermarktungsuntersagung im zeitlichen Ausmaß von 4 Monaten vorgeschlagen worden. Anlässlich seiner Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit, dass er seit vielen Jahren ein Biobetrieb sei und bisher noch keine Verfehlungen begangen habe. Er liefere ca. 180.000 kg Milch pro Jahr. Die angekündigte Strafe läge in seinem Fall bei € 4.400,
- Er habe die Kalbin nach Beanstandung sofort verkauft und habe darin geirrt, dass bei Zukauf für Kühe die gleichen Bestimmungen gelten wie für trächtige Kalbinen. Der Landeshauptmann setzte daraufhin die vorgeschlagene Sperre von 4 Monaten auf die Dauer von 2 Monaten herab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers aus seiner Sicht nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei ein Irrtum passiert, der nicht mehr rückgängig zu machen sei. Zwei Monate Liefersperre bedeutete für den Beschwerdeführer eine große finanzielle Belastung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers aus seiner Sicht nicht ausreichend gewürdigt worden sei. , Dem Beschwerdeführer sei ein Irrtum passiert, der nicht mehr rückgängig zu machen sei. Zwei Monate Liefersperre bedeutete für den Beschwerdeführer eine große finanzielle Belastung. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde, den Gegenstandsakt sowie das Ergebnis der am 07.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Verordnung (EG) 834/2007 des Rates vom
- Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91), ABl. L 189 vom 20.7.2007, S.1:Verordnung (EG) 834 aus 2007, des Rates vom
- Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91), Amtsblatt L 189 vom 20.7.2007, S.1: Art 14:Artikel 14 : „
(1)Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:
- a)Herkunft der Tiere:
- i)Die ökologischen/biologischen Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein.
- ii)Nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere können unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten. iii) Tiere, die sich zu Beginn des Umstellzeitraums in dem Betrieb befinden, und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten. …“ Art 30 Abs 1:Artikel 30, Absatz eins : „Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer.“ Verordnung (EG) 889/2008 der Kommission vom 05.September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle:Verordnung (EG) 889 aus 2008, der Kommission vom 05.September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle: Art 9 Abs. 3:Artikel 9, Absatz 3 : „Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend
den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:
- a)weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;
- b)bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt. Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012 überprüft.“ Art 38:Artikel 38 : „
(1)Soweit
Artikel 14Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften
den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie
Titel II
Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens „
(1)Soweit
Artikel 14Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) , Nr.
834 aus 2007, und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften
den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, sowie
Titel römisch zwei Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens
- a)zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere;
- b)sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren;
- c)zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war;
- d)sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.
(2)Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums
Artikel 14Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 nichtökologische/nichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und/oder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.
(2)Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums
Artikel 14Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr.
834 aus 2007, nichtökologische/nichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und/oder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.
(3)Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.
(4)Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.
(5)Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.“ Der Beschwerdeführer betreibt seit 2007, seit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes durch ihn, die Milchviehhaltung nach ökologisch/biologischen Kriterien. Weiters betreibt er - hier nicht gegenständlich - einen Forstbetrieb zur Holzgewinnung und eine Teichanlage. Die Milchviehhaltung besteht aus insgesamt etwa 50 Stück, das sind 27 Kühe und 23 Stück Nachzuchtvieh. Die beanstandete Kuh wurde am 05.01.2013 gekauft und am 05.11.2013 aufgrund der Vorgaben der Kontrollstelle verkauft. Da es zulässig ist, eine trächtige Kalbin auch aus konventioneller Haltung zuzukaufen und diese dann nach einer Sperrfrist in der Bio-Milchhaltung einzusetzen, ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass dies auch bei der von ihm am 05.01.2013 zugekauften Kuh aus konventioneller Haltung so ist. Er hat die Milch dieser Kuh während einer Dauer von 6 Monaten an Kälber aus seinem Betrieb verfüttert und diese Milch nicht weiterverkauft. Der Kontrolleur der B Au Garantie GmbH hat errechnet, dass von dieser Kuh etwa 2.300 Kilo Milch als Bio-Mich weiterverkauft wurden.Da es zulässig ist, eine trächtige Kalbin auch aus konventioneller Haltung zuzukaufen und diese dann nach einer Sperrfrist in der Bio-Milchhaltung einzusetzen, ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass dies auch bei der von ihm am 05.01.2013 zugekauften Kuh aus konventioneller Haltung so ist. Er hat die Milch dieser Kuh während einer Dauer von 6 Monaten an Kälber aus seinem Betrieb verfüttert und diese Milch nicht weiterverkauft. Der Kontrolleur der B Au Garantie GmbH hat errechnet, dass von dieser Kuh etwa 2.300 Kilo Milch als , Bio-Mich weiterverkauft wurden. Ab dem Zeitpunkt der Kontrolle im Oktober 2013, wurde die Milch dieser Kuh nicht weiterverkauft, sondern für die Kälber seines Betriebes verwendet. Mit Ende 2014 stellt der Beschwerdeführer seinen Betrieb auf konventionelle Milchviehhaltung um. Der Beschwerdeführer produziert in seinem Betrieb etwa 500 kg Milch pro Tag. Pro Kilogramm Milch bekommt der Beschwerdeführer etwa € 0,
- Für gelieferte Biomilch bekommt der Beschwerdeführer € 0,06 Aufschlag pro Kilogramm Milch. Während einer allfälligen Sperre seines Betriebes für die Vermarktung von biologischen Produkten könnte der Beschwerdeführer die in diesem Zeitraum produzierte Milch als konventionelle Milch weiter verkaufen. Da in einem Zeitraum von 2 Monaten etwa 30.000 kg Milch produziert werden bedeute dies einen Verdienstendgang von € 1.800,00.Der Beschwerdeführer produziert in seinem Betrieb etwa 500 kg Milch pro Tag. , Pro Kilogramm Milch bekommt der Beschwerdeführer etwa € 0,
- Für gelieferte Biomilch bekommt der Beschwerdeführer € 0,06 Aufschlag pro Kilogramm Milch. Während einer allfälligen Sperre seines Betriebes für die Vermarktung von biologischen Produkten könnte der Beschwerdeführer die in diesem Zeitraum produzierte Milch als konventionelle Milch weiter verkaufen. Da in einem Zeitraum von 2 Monaten etwa 30.000 kg Milch produziert werden bedeute dies einen Verdienstendgang von € 1.800,
- Die Kontrollstelle Au B Garantie GmbH ist davon ausgegangen, dass etwa 2.300 kg Milch von der beanstandeten Kuh als Biomilch weiterverkauft wurden. Daraus ergibt sich ein Einkommensplus des Beschwerdeführers von etwa € 138,
- Dem Beschwerdeführer wurde von der Kontrollstelle vorgeschrieben, die genannte Kuh und deren Milch konventionell zu vermarkten. Nach Art 14 Abs. 1 a) I) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung nach Art 11 für die ökologisch/biologische tierische Erzeugung, dass die ökologisch/biologischen Tiere in ökologisch/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein müssen.Nach Artikel 14, Absatz eins, a) römisch eins) der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, gelten neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung nach Artikel 11, für die ökologisch/biologische tierische Erzeugung, dass die ökologisch/biologischen Tiere in ökologisch/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein müssen. Die am 05.01.2013 zugekaufte Kuh, Ohrmarken-Nr. AT570 177 317, stammt aus einem konventionellen, landwirtschaftlichen und nicht aus einem ökoloigsch/biologischen Betrieb. Nach Art 14 Abs. 1 a) ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten.Nach Artikel 14, Absatz eins, a) ii) der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten. Nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten besondere Vorschriften für landwirtschaftliche Betriebe, auf denen mit der ökologischen/biologischen Produktion begonnen wird (vgl dazu die Verordnung (EG) Nr. 889/2008).Nach Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, gelten besondere Vorschriften für landwirtschaftliche Betriebe, auf denen mit der ökologischen/biologischen Produktion begonnen wird vergleiche dazu die Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008,).
Art 9Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend
den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:
- a)weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;
- b)bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.
Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.
889 aus 2008, sind zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend
den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:
- a)weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;
- b)bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt. Laut Art. 30 Abs 1 erster Absatz der Verordnung (EG) 834/2007 kann die Kontrollstelle bei Feststellungen einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die biologische Produktion erfolgt. Laut Artikel 30, Absatz eins, erster Absatz der Verordnung (EG) 834 aus 2007, kann die Kontrollstelle bei Feststellungen einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die biologische Produktion erfolgt. Bei dem genannten Sachverhalt, Zukauf eines nicht umstellbaren Tieres
Art. 14Abs 1 a) ii) der Verordnung (EG) 834/2007 und Art.
9 Abs. 3 der Verordnung (EG) 889/2008, handelt es sich um eine solche Unregelmäßigkeit.Bei dem genannten Sachverhalt, Zukauf eines nicht umstellbaren Tieres
Artikel 14
, Absatz eins,
- a)
- ii)der Verordnung (EG) 834 aus 2007, und Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EG) 889 aus 2008,, handelt es sich um eine solche Unregelmäßigkeit. Die Verordnung (EG) 834/2007 Art. 30 Abs 1 zweiter Absatz sieht bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung vor, dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des Mietgliedstaats vereinbarte Dauer zu untersagen.Die Verordnung (EG) 834 aus 2007, Artikel 30, Absatz eins, zweiter Absatz sieht bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung vor, dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des Mietgliedstaats vereinbarte Dauer zu untersagen. Bei der biologischer Vermarktung konventioneller Milch von nicht umstellbaren Tieren
Art. 38
Abs 1 der Verordnung (EG) 889/2008 handelt sich um einen schwerwiegenden Verstoß.Bei der biologischer Vermarktung konventioneller Milch von nicht umstellbaren Tieren
Artikel 38
, Absatz eins, der Verordnung (EG) 889 aus 2008, handelt sich um einen schwerwiegenden Verstoß. Der von der belangten Behörde
Art. 30Abs.
1, 2. Absatz der Verordnung (EG) 834/2007 festgelegte Ausschluss der gesamten vom Betrieb des Beschwerdeführers produzierten Milch von der Vermarktung biologischer Produkte für die Dauer von zwei Monaten wegen der biologischen Vermarktung konventioneller Milch einer nicht umstellbaren Kuh (Ohrmarkennummer AT570 177 317, geb. am 10.08.2010) begegnet sohin keinen Bedenken.Der von der belangten Behörde
Artikel 30
, Absatz eins, 2, Absatz der Verordnung (EG) 834 aus 2007, festgelegte Ausschluss der gesamten vom Betrieb des Beschwerdeführers produzierten Milch von der Vermarktung biologischer Produkte für die Dauer von zwei Monaten wegen der biologischen Vermarktung konventioneller Milch einer nicht umstellbaren Kuh (Ohrmarkennummer AT570 177 317, geb. am 10.08.2010) begegnet sohin keinen Bedenken. Der vom Beschwerdeführer gebrachte Einwand der großen finanziellen Belastung durch die verhängte Sperre als ökologisch/biologischer Betrieb war von der belangten Behörde im Hinblick auf die Vorgaben der genannten Verordnungen, welche keinen Bezug zu den wirtschaftlichen Folgen der verhängten Sanktion herstellen, rechtlich unbeachtlich. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.30.2352.2014