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{'item': 'LVwG 533.28-3886/2014'}

Obsah (7)§ 7§ 28§ 25a§ 47Art. 130§ 46§ 1a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG 533.28-3886/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Sena

§ 7Abs 2 Agr

VG im Gemeindeamt Murfeld zwischen 20.03.2014 und 03.04.2014. über die Beschwerde von J und M K, O, vertreten durch M E Rechtsanwaltspartnerschaft, M, G, gegen den Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren O, GZ: ABBST-3O-39/1998-172, erlassen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht

Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG im Gemeindeamt Murfeld zwischen 20.03.2014 und 03.04.2014. z u R e c h t e r k a n n t: I.

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid vom 05.11.2009, GZ: 3O39/5-2009, hat die Agrarbezirksbehörde

§ 47Z 1 St

ZLG das Flurbereinigungsverfahren O eingeleitet. Die Grundstücke Nummer (GStNr) x, x, x, EZ x, KG O im gemeinsamen Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer und die im Alleineigentum von Herrn J K befindlichen GStNr x, x, x, xund x, je EZ x, KG O wurden einbezogen und die Flurbereinigungsgemeinschaft O gegründet. Die Berufung gegen den Einleitungsbescheid von Herrn J K bzw. J und M K wurde von den Berufungswerbern zurückgezogen. Der Einleitungsbescheid wurde rechtskräftig. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurde mit Kundmachung vom 13.01.2011, GZ: 3O39/58-2011, durch Auflage zwischen 03. bis einschließlich 17.02.2011 erlassen. Den Ehegatten K J und M wurde die Ordnungsnummer (ON) 25, Herrn K J als Alleineigentümer die ON 26 zugewiesen. Eine Reihe weiterer Grundstücke anderer Eigentümer wurde nachträglich in das Verfahren einbezogen. Mit Eingabe vom 15.02.2011 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer Bedenken gegen den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan vorgebracht, welche sie mit Eingabe vom 26.04.2011 durch Herrn K J ausdrücklich nicht als Rechtsmittel verstanden wissen wollten. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde ebenfalls durch Auflage zur allgemeinen Einsicht aufgrund der Kundmachung vom 17.11.2011, GZ: 3O39/93-2011, zwischen 30.11.2011 bis 14.12.2011 erlassen. Zuvor hat am 09.11.2011 die Agrarbehörde mit Parteien (offensichtlich sinngemäß nach § 21 Abs 7 StZLG) eine Beratung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchgeführt, bei der Herr J K einwandte, dass er im Vergleich zu seinem jetzigen Besitzstand Nachteile betreffend den Zufahrtsweg zu Grundstück x bzw. der schlechteren Erreichbarkeit des Privatweges in diesem Bereich habe und es doch wohl nicht sein könne, dass nach einer Flurbereinigung weiterhin nahe seines Hausbrunnes und seines Gemüsegartens Gülle, Kunstdünger und Pestizide ausgebracht würden, nachdem sogar für das Wild Ökostreifen vorgesehen seien. Mit Bescheid vom 19.12.2011, GZ: 3O39/101-2011, wurde sinngemäß nach § 32 Abs 1 und 3 StZLG die vorläufige Übernahme der in der Natur bereits abgesteckten Grundabfindungen angeordnet und Überleitungsverfügungen getroffen sowie die Durchführung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet. Weitere Grundstücke wurden durch Bescheid in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Am 19.01.2012 nahm die Agrarbezirksbehörde ein Flurbereinigungsübereinkommen auf, wonach die Flurbereinigungsgemeinschaft an die Republik Österreich einen „Punktewert“ im Verfahren gegen Entgelt veräußert. Nach dem Inhalt des Übereinkommens sei geplant die veräußerte Fläche im Bereich der Parzellen x und x der KG O zur Schaffung eines Streifens zum Schutz des „Uferboards“ zu verwenden. Bei der veräußerten Fläche würde es sich um die Abfindungen 2b, 2c und 2d handeln. Mittlerweile hat die Agrarbezirksbehörde weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.11.2012, GZ: ABT10-LAS14O7/2012-34, wurde die Berufung von J und M K gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass am westlichen Ende der Sackstraße 1/k auf den letzten fünf Metern der Fahrbahnausbau auf die gesamte Wegbreite von fünf Meter durch fachgerechtes Schottern und Verrohren eines eventuell vorhandenen Entwässerungsgrabens verbreitert wird. Mit einem Schreiben vom 29.10.2013, GZ: 3O39/160-2013, teilte die Agrarbezirksbehörde den nunmehrigen Beschwerdeführern bereits rechtsfreundlich vertreten mit, dass die von der Berufungsbehörde aufgetragene Maßnahme des Fahrbahnausbaues auf die gesamte Wegbreite bereits im Frühjahr 2013 ausgeführt wurde. Mit Bescheid vom 06.02.2014 wurden weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 05.11.2009, GZ: 3O39/5-2009, hat die Agrarbezirksbehörde

Paragraph 47, Ziffer eins, StZLG das Flurbereinigungsverfahren O eingeleitet. Die Grundstücke Nummer (GStNr) x, x, x, EZ x, KG O im gemeinsamen Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer und die im Alleineigentum von Herrn J K befindlichen GStNr x, x, x, xund x, je EZ x, KG O wurden einbezogen und die Flurbereinigungsgemeinschaft O gegründet. Die Berufung gegen den Einleitungsbescheid von Herrn J K bzw. J und M K wurde von den Berufungswerbern zurückgezogen. Der Einleitungsbescheid wurde rechtskräftig. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurde mit Kundmachung vom 13.01.2011, GZ: 3O39/58-2011, durch Auflage zwischen

  1. bis einschließlich 17.02.2011 erlassen. Den Ehegatten K J und M wurde die Ordnungsnummer (ON) 25, Herrn K J als Alleineigentümer die ON 26 zugewiesen. Eine Reihe weiterer Grundstücke anderer Eigentümer wurde nachträglich in das Verfahren einbezogen. Mit Eingabe vom 15.02.2011 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer Bedenken gegen den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan vorgebracht, welche sie mit Eingabe vom 26.04.2011 durch Herrn K J ausdrücklich nicht als Rechtsmittel verstanden wissen wollten. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde ebenfalls durch Auflage zur allgemeinen Einsicht aufgrund der Kundmachung vom 17.11.2011, GZ: 3O39/93-2011, zwischen 30.11.2011 bis 14.12.2011 erlassen. Zuvor hat am 09.11.2011 die Agrarbehörde mit Parteien (offensichtlich sinngemäß nach Paragraph 21, Absatz 7, StZLG) eine Beratung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchgeführt, bei der Herr J K einwandte, dass er im Vergleich zu seinem jetzigen Besitzstand Nachteile betreffend den Zufahrtsweg zu Grundstück x bzw. der schlechteren Erreichbarkeit des Privatweges in diesem Bereich habe und es doch wohl nicht sein könne, dass nach einer Flurbereinigung weiterhin nahe seines Hausbrunnes und seines Gemüsegartens Gülle, Kunstdünger und Pestizide ausgebracht würden, nachdem sogar für das Wild Ökostreifen vorgesehen seien. Mit Bescheid vom 19.12.2011, GZ: 3O39/101-2011, wurde sinngemäß nach Paragraph 32, Absatz eins und 3 StZLG die vorläufige Übernahme der in der Natur bereits abgesteckten Grundabfindungen angeordnet und Überleitungsverfügungen getroffen sowie die Durchführung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet. Weitere Grundstücke wurden durch Bescheid in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Am 19.01.2012 nahm die Agrarbezirksbehörde ein Flurbereinigungsübereinkommen auf, wonach die Flurbereinigungsgemeinschaft an die Republik Österreich einen „Punktewert“ im Verfahren gegen Entgelt veräußert. Nach dem Inhalt des Übereinkommens sei geplant die veräußerte Fläche im Bereich der Parzellen x und x der KG O zur Schaffung eines Streifens zum Schutz des „Uferboards“ zu verwenden. Bei der veräußerten Fläche würde es sich um die Abfindungen 2b, 2c und 2d handeln. Mittlerweile hat die Agrarbezirksbehörde weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.11.2012, GZ: ABT10-LAS14O7/2012-34, wurde die Berufung von J und M K gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass am westlichen Ende der Sackstraße 1/k auf den letzten fünf Metern der Fahrbahnausbau auf die gesamte Wegbreite von fünf Meter durch fachgerechtes Schottern und Verrohren eines eventuell vorhandenen Entwässerungsgrabens verbreitert wird. Mit einem Schreiben vom 29.10.2013, GZ: 3O39/160-2013, teilte die Agrarbezirksbehörde den nunmehrigen Beschwerdeführern bereits rechtsfreundlich vertreten mit, dass die von der Berufungsbehörde aufgetragene Maßnahme des Fahrbahnausbaues auf die gesamte Wegbreite bereits im Frühjahr 2013 ausgeführt wurde. Mit Bescheid vom 06.02.2014 wurden weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Der Flurbereinigungsplan wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht aufgrund der Kundmachung vom 03.03.2014, GZ: ABBST-3O-39/1998-172, zwischen 20.03.2014 und 03.04.2014 im Gemeindeamt Murfeld erlassen. Nach dem Änderungsausweis für die ON 25 wurden Grundstücke im Gesamtausmaß von 1,0524 ha in das Verfahren eingebracht (bestehend aus sieben Katastergrundstücken) und zwei Abfindungen gebildet, wobei die Lage der Grundflächen im Wesentlichen unverändert blieb. Zur Ordnungsnummer 26 wurden vier Grundstücke aufgeteilt in zwei Besitzkomplexe im Gesamtausmaß von 0,4685 ha ermittelt, die in eine Abfindungsfläche im Gesamtausmaß von 0,3462 ha übergeführt wurden und deren Lage in die Nähe des Wohnsitzes des Eigentümers in O 61 von diesem getrennt nur durch die Abfindung 32/b mit der Neugrundstücksnummer 816 verlegt wurde. Dem Änderungsausweis zur ON 25 ist zu entnehmen, dass die Neugrundstücke einen Punktewert von 754.539, bei der ON 26, 342.804 Punkte aufweisen. Nach der „endgültigen Abfindungsberechnung“ bestand für die ON 25 ein Abfindungsanspruch von 751.398 Punkten was einen Übergenuss von 3.141 Punkten und einen berechneten Geldausgleich von € 126,00 bedeutet. Für die ON 26 wurde eine Beitragspflicht zu den Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Ausmaß von 21.561 Punkten errechnet. Der Abfindungsanspruch, um den Beitrag zu den Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verringert, betrug 343.831 Punkte was eine Minderzuweisung von 1.027 Punkten und einen Ausgleichsbetrag von € 41,00 bedeutet. Gegen den Flurbereinigungsplan erhoben J und M K, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sich die Zufahrtssituation zu ihrem Anwesen derart verschlechtert habe, dass nicht nur die ordentliche Bewirtschaftung erschwert werde, sondern auch eine wesentliche Wertminderung eingetreten sei. Weitere Vorhaben bzw. Investitionen, die die Familie K geplant habe, seien durch die durchgeführten Veränderungen nicht mehr möglich. Sie beantragten daher bereits Schadenersatz aufgrund der wesentlichen Wertminderung in Form von Flächenausgleich. Ihr Grundstück sei zunächst durch einen nahe gelegenen Rundweg aufgeschlossen gewesen. Nunmehr sei es nur mehr über einen weiten Umweg und eine Sackgasse erreichbar, was eine Wertminderung darstelle. Die beantragte Bewertung der Wertminderung durch die Agrarbezirksbehörde sei immer noch ausständig. Zum Ausgleich hätten sie beantragt im östlichen Bereich der Abfindung 25/b zumindest so viel Grund zugesprochen zu bekommen, dass eine Zufahrt hinter die Garage in diesem Bereich möglich wäre. Ein solcher Streifen wäre von der Abfindung 32/b abzutreten. Dies sei ihnen verwehrt und nicht einmal ermöglicht worden die Zufahrt begradigen zu lassen. Die Berufung gegen die Grundstücksbewertung hätten sie nur deshalb zurückgezogen, weil ihnen von Seiten der Behörde versichert worden sei, dass ihnen „nichts weggenommen“ werde. Nunmehr hätten sie die ordentliche Aufschließung verloren, obwohl ihnen das Gesetz Grundstücke gleicher Beschaffenheit wie die einbezogenen garantiere. Auf der Abfindung 25/b laste ein mehrfaches Belastungs- und Veräußerungsverbot auch zu Gunsten der Mutter von Herrn J K. Diese sei nicht ins Verfahren einbezogen worden, obwohl sie Berechtigte sei. Sie hätten beim Erwerb ihres Grundstücks den Preis inklusive der ordentlichen Aufschließung bezahlt und schlage sich die Wertminderung auch im Falle der Veräußerung dieser Liegenschaft nieder, „zumal jeder eine gute Zufahrt will“. Beim Wegbau auf der Anlage 1/k sei im Bereich ihres Anwesens ein Lehm-Schotter-Gemisch niedergewalzt worden, was dazu führe, dass kein Wasser mehr versickern könne. Der Weg sei anders als in den Plänen ausgewiesen nicht fünf Meter breit. Ein am Weg befindlicher Baumstumpf sei bis heute nicht entfernt worden, sodass es praktisch keine Umkehrmöglichkeit gäbe. Sie forderten die normgerechte Durchführung des Wegausbaus und für den zwischenzeitigen entstandenen Bewirtschaftungsnachteil eine Entschädigung in Höhe € 500,
  2. Die „Hutweide“ im Bereich der GStNr x, x, die Herr K ursprünglich deshalb erworben habe, um in der Pension einen Teich zu errichten, sei als Ökofläche verkauft worden. Dies verwundere, zumal dieses Grundstück mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Mutter belastet gewesen sei und widerspreche es auch der Aussage, wonach man der Familie K im Verfahren „nichts wegnehmen“ werde. Sie würden nun zwei Flächen im Ausmaß von 0,34 und 0,23 ha besitzen, die weit voneinander entfernt liegen. Eine sinnvolle Bewirtschaftung sei nicht denkbar, sodass sich die Familie K nach dem Zusammenlegungsverfahren zur Verpachtung oder zum Verkauf gezwungen sehe. Sie seien zu Begehungen und Besprechungen nicht fristgerecht eingeladen worden. Schlussendlich seien die Ergebnisse des Verfahrens, von der sie erst am Tag vor der Sitzung erfahren habe, praktisch fixiert und Einspruchsmöglichkeiten nicht mehr gegeben gewesen. Dies erkläre auch, wonach ein Weg aus dem Wohngebiet entfernt wurde, für den kein Ersatz geschaffen wurde. Fragwürdig erscheine, dass Grundstücksteile zur Schaffung von Ökoflächen abgetreten werden müssten, während an der östlichen Grenze zu ihrem Haus, der Garage und dem Brunnen es nicht möglich war einen Grundstreifen zu ihrem Schutz insbesondere des Trinkwassers vorzusehen. Auf dem Nachbargrundstück würden Gülle und Pestizide ausgebracht werden, die auch in das Wasser ihres Hausbrunnens versickern würden. Eine von ihnen in Auftrag gegebene Trinkwasseruntersuchung zeige, dass die Zuerkennung eines Grünstreifens als Schutzzone zum Brunnen wichtig gewesen wäre. Sie fordern in den Wohngebieten ein Brunnenschutzgebiet zu errichten, wie dies ohnehin im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.11.2012 vorgeschlagen würde. In der Gemeinde gäbe es keine öffentliche Wasserversorgung sodass die Bewohner auf ihre Hausbrunnen angewiesen seien. Sie hätten am 15.12.2011 bereits Umweltverträglichkeitsgutachten von der Umweltanwaltschaft gefordert, was im Akt evident sei. Auch ein Ökostreifen für den sinnvollen Schutz der Radfahrer am Gemeindeweg sei nicht durchgängig durchgehalten worden. Ungereimtheiten gäbe es hinsichtlich des Abfindungsanspruchs am Hausgrundstück Abfindungsnummer 25/b, das mit 0,9555 ha nicht korrekt vermessen worden sei. Ihnen sei von der Agrarbezirksbehörde schriftlich zugesichert worden, dass es der Intention des Gesetzgebers widersprechen würde, Hausgrundstücke oder Teile von diesen einer anderen Partei zuzuteilen. Eben dies sei durch die nicht korrekte Vermessung erfolgt. Der am 07.03.2013 vorgelegte Flurbereinigungsplan entspreche nicht dem Plan vom 15.03.2013 und war zwar weder im Flächenausmaß noch in der Einteilung. Die Abfindung 25/b sei früher aus zwei Grundstücken nämlich Nr. x und x bestanden und bringe die Vereinigung zu einem einzigen Grundstück tatsächliche und rechtliche Nachteile und stelle eine willkürliche Verschlechterung ihrer Position dar. Auch auf dieser Liegenschaft bestünde ein mehrfaches Belastungs- und Veräußerungsverbot, das ignoriert worden sei. Sie beantragten die ersatzlose Behebung des Flurbereinigungsplans, die Einholung eines Umweltgutachtens, die Errichtung eines Wasserschutzgebietes im Wohngebiet, die Durchführung einer korrekten Grundstücksbewertung durch einen Sachverständigen und in eventu die ordnungsgemäße Errichtung des Weges 1/k im Bereich ihres Anwesens sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbezirksbehörde zurückzuverweisen. Die mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren ein Grundstücksplan, ihre Schreiben an die Agrarbezirksbehörde vom 14.02.2011, 22.03.2011 und 21.04.2011 sowie das Schreiben an den Landesagrarsenat vom 08.10.2013, ein Prüfbericht zur Trinkwasseruntersuchung und eine Niederschrift der Agrarbezirksbehörde vom 22.03.2011 jeweils in Kopie. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Er verwies insbesondere darauf, dass sein Hausgrundstück einen Wertverlust von geschätzten 10 % schon dadurch erlitten habe, dass eine zusätzliche Aufschließung nach dem Flurbereinigungsverfahren wegfalle. Unverständlich sei, dass trotz Belastungs- und Veräußerungsverboten zu Gunsten von Frau M K, seiner Gattin, und seiner Mutter, die Veränderung der Flureinteilung durchgeführt wird. Die Grenzen der Grundstücke seien bereits ein Jahr vor Einleitung des Verfahrens umgepflügt worden, bevor der Besitzstand von der Behörde aufgenommen wurde. Bei der Wunschaufnahme habe er bekannt gegeben, dass er nur bereit sei ein Grundstück, auf dem er einen Teich errichten wolle abzugeben, wenn bei seinem Hausgrundstück eine Erweiterung erfolge. Die Neueinteilung würde für ihn keine Vorteile bringen, da er die Grundstücke verpachte. Er habe Nachteile, insofern, als nach wie vor ein Maisacker direkt an sein Hausgrundstück angrenze. Hier hätte ihm ein Streifen zugeordnet werden sollen damit sein Hausgrundstück und der Brunnen Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gewinnen. Er vermute, dass das angrenzende Grundstück als zukünftiges Bauland angesehen werde und daher die gewünschte Verlegung nicht durchgeführt wurde. Sein Hausgrundstück sei auf der Südseite nur mehr durch eine Sackgasse erschlossen, wo mit größeren Traktoren und Anhängern nicht gewendet werden könne. Damit würden potenzielle Pächter das Interesse verlieren. Er habe angeregt einen Verbindungsweg direkt ein paar Meter vom Haus entfernt als Ersatz für den aufgelassenen Weg im Ortsgebiet anzulegen, dem man nicht nachkam. Auf Höhe seines Grundstücks sei die Sackstraße nicht fachgerecht ausgeführt worden. Er gab an, dass er vorher drei Besitzkomplexe hatte und nunmehr zwei Abfindungen erhalte. Die Grenzen seien parallel ausgeführt und die Abfindungen an den Stirnseiten durch Wege erschlossen. Das unverbürgte Ausmaß seiner Grundstücke sei um ca. 1.600 m² größer gewesen als die nunmehr neu vermessenen Abfindungen. Nach der Begehung der Besitzgrenzen sei die Grenze zum öffentlichen Wassergut, ohne dass er beigezogen war, anders festgelegt worden. Die belangte Behörde erwiderte, dass für den Besitzstandsausweis die von den Nachbarn einvernehmlich anerkannten Grenzen aufgenommen wurden. Die Eigentümer seien schon zuvor darauf hingewiesen worden, dass die Grenzen mit dem öffentlichen Wassergut eigens ausgesteckt würden. Dabei sei ihnen mitgeteilt worden, dass diese Grenze bei rund einem Meter Abstand zum Ufer angenommen werde. Die Grundeigentümer seien zu dieser Begehung nicht extra eingeladen gewesen. Die Bodenschätzung sei mit vereidigten Grundeigentümern durchgeführt worden. Es sei richtig, dass Herr K bekannt gab auf einem seiner Grundstücke einen Teich errichten zu wollen. Aufgrund der Lage des Grundstückes im „Natura 2000“ Gebiet sei es jedoch erforderlich gewesen dort das Ufer weitergehend zu schützen und diesen Grundstücksteil dafür in Anspruch zu nehmen. Dies sei der Flurbereinigungsgemeinschaft entschädigt worden. Für die geplante Teicherrichtung seien keine der erforderlichen Genehmigungen vorgelegen. Die beiden Abfindungsgrundstücke von Herrn K würden nun ca. 40 Meter voneinander getrennt liegen. Der Weg (die Sackstraße) wurde entsprechend des Erkenntnisses des Landesagrarsenates am Ende auf fünf Meter verbreitert und nach Rücksprache mit dem Bauführer technisch korrekt ausgebaut. Herr K würde jetzt über keine Hutweide mehr verfügen. Ein kleines Waldgrundstück wäre gerodet worden, um eine gesetzeskonforme Abfindung zu erreichen. Dann führte der Beschwerdeführer aus, dass im Vergleich zu anderen Parteien, konkret des Herrn Bürgermeisters, der zugleich auch Obmann der Flurbereinigungsgemeinschaft sei und ein kleines Grundstück behalten durfte, ihm gegen seinen erklärten Willen das Grundstück am Bach weggenommen worden sei. Die belangte Behörde führte weiters ins Treffen, dass aufgrund der vielen Niederschläge der letzten Jahre im schattigen Bereich am Ende der Sackstraße Wasseransammlungen entstehen würden. Die Vermessungsmarken über die Ausscheidung des Weges über fünf Meter Breite seien vorhanden. Davon seien ca. 3,5 bis 4 Meter Fahrbahn und der Rest des Weges Bankett. Die Wünsche von Herrn K betreffend die Erweiterung seines Hausgrundstückes seien bekannt gewesen, das Entwicklungskonzept der Gemeinde sehe in diesem Bereich jedoch die Möglichkeit der Ausweisung von Bauland vor und war deshalb eine Verlegung nicht tunlich. Ein Tausch mit anderen Grundstückseigentümern sei nicht zustande gekommen. II.römisch zwei. Rechtslage:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte.

§ 28Abs1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Abs 2 hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Abs1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 46Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 id

F LGBl 2013/139 (StZLG) kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Im Flurbereinigungsverfahren sind

§ 47die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden.

Nach Z 5 ist über das Ergebnis der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Im Flurbereinigungsverfahren sind

Paragraph 47, die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden. Nach Ziffer 5, ist über das Ergebnis der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. III.römisch drei. Erwägungen: Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Agrarbehörde ist von sich aus nicht in der Lage, volle Kenntnis von der Struktur und Leistungsfähigkeit jedes einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, um bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke jede Benachteiligung iSd Gesetzesauftrages ausschalten zu können. Es muss daher von einer Partei, die behauptet, mit der ihr zugewiesenen Abfindung nicht mehr zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen zu können wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, dass sie den Nachweis erbringt, welches Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen hat, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Erfolg geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden ist (vgl VwGH 20.2.1986, 85/07/0294). Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie aufgrund des Wegfalls eines „nahe gelegenen Rundweges“ nicht mit Grundstücken gleicher Beschaffenheit abgefunden wurden. Die Lage der Abfindung 25/b wie auch der Abfindung 25/a entspricht jener vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens. Auf der Abfindung 25/a befindet sich das Wohnhaus 8471 O 61 der Beschwerdeführer. Beide Abfindungen sind, wie vorher die Besitzkomplexe durch einen öffentlichen Weg voneinander getrennt. Beide Abfindungsgrundstücke sind daher durch öffentliche Wege erreichbar.

dem im Flurbereinigungsverfahren nach § 47 sinngemäß anzuwendenden § 21 Abs 1 StZLG sind die gemeinsamen Anlagen die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendigen, mit der Konsequenz, dass andere vorhandene gemeinsame Anlagen aufgelassen werden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Agrarbehörde ist von sich aus nicht in der Lage, volle Kenntnis von der Struktur und Leistungsfähigkeit jedes einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, um bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke jede Benachteiligung iSd Gesetzesauftrages ausschalten zu können. Es muss daher von einer Partei, die behauptet, mit der ihr zugewiesenen Abfindung nicht mehr zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen zu können wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, dass sie den Nachweis erbringt, welches Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen hat, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Erfolg geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden ist vergleiche VwGH 20.2.1986, 85/07/0294). Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie aufgrund des Wegfalls eines „nahe gelegenen Rundweges“ nicht mit Grundstücken gleicher Beschaffenheit abgefunden wurden. Die Lage der Abfindung 25/b wie auch der Abfindung 25/a entspricht jener vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens. Auf der Abfindung 25/a befindet sich das Wohnhaus 8471 O 61 der Beschwerdeführer. Beide Abfindungen sind, wie vorher die Besitzkomplexe durch einen öffentlichen Weg voneinander getrennt. Beide Abfindungsgrundstücke sind daher durch öffentliche Wege erreichbar.

dem im Flurbereinigungsverfahren nach Paragraph 47, sinngemäß anzuwendenden Paragraph 21, Absatz eins, StZLG sind die gemeinsamen Anlagen die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendigen, mit der Konsequenz, dass andere vorhandene gemeinsame Anlagen aufgelassen werden können. Dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der Abfindungen 25/b und 25/a nicht möglich ist oder mit ihrer Bewirtschaftung nicht mehr zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielt werden kann wie vor der Zusammenlegung, behaupten die Beschwerdeführer gar nicht. Es haben sich auch sonst keine Hinweise im Verfahren ergeben, dass die gesamten Grundabfindungen nicht im Sinne von § 27 Abs 8 StZLG ausreichend erschlossen wären. Dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der Abfindungen 25/b und 25/a nicht möglich ist oder mit ihrer Bewirtschaftung nicht mehr zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielt werden kann wie vor der Zusammenlegung, behaupten die Beschwerdeführer gar nicht. Es haben sich auch sonst keine Hinweise im Verfahren ergeben, dass die gesamten Grundabfindungen nicht im Sinne von Paragraph 27, Absatz 8, StZLG ausreichend erschlossen wären. Von der Erschließung der Grundstücke ist deren Beschaffenheit, welcher Begriff in § 27 Abs 1 StZLG umschrieben ist, zu unterscheiden. Da die Abfindungen der Beschwerdeführer nicht von der Lage der zuvor bestandenen Besitzkomplexe verlegt und keine bodenverbessernden Maßnahmen angeordnet wurden, blieb deren Beschaffenheit unverändert. Zu den Beschwerdevorbringen betreffend den „Schutz“ der Hausbrunnen, der durch eine andere neue Flureinteilung bewirkt werden sollte, ist darauf zu verweisen, dass Ziel des Flurbereinigungs/Grundzusammenlegungs-verfahrens die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft (§ 1) ist (vgl VwGH 29.3.2007, 2006/07/0010). Bei dem für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entscheidenden Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung ist die Abfindung anhand aller Tatbestandselemente des § 27 StZLG zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente (vgl VwGH 23.02.2006, 2004/07/0147). Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Wege der Zusammenlegung/Flurbereinigung, sodass für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (vgl. VwGH 03.10.1991, 88/07/0141). Das Landesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass den Beschwerdeführern die von ihnen für sich gewünschte Flureinteilung lieber gewesen wäre. Die Begründung, die sie für ihrem Wunsch heranzogen, übersteigt jedoch die rechtlichen Möglichkeiten der Behörde, die einzig der Erreichung der in § 1 Abs 1 StZLG genannten Ziele dienen. Die Einrichtung eines Wasserschutzgebietes ist jedenfalls eine Angelegenheit des Wasserrechtes, die nicht zur Durchführung dieses Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des § 50 Abs 2 StZLG einbezogen werden muss und daher von der Agrarbehörde nicht angeordnet werden durfte (vgl VwGH 2.6.1975, 2338/74).Von der Erschließung der Grundstücke ist deren Beschaffenheit, welcher Begriff in Paragraph 27, Absatz eins, StZLG umschrieben ist, zu unterscheiden. Da die Abfindungen der Beschwerdeführer nicht von der Lage der zuvor bestandenen Besitzkomplexe verlegt und keine bodenverbessernden Maßnahmen angeordnet wurden, blieb deren Beschaffenheit unverändert. Zu den Beschwerdevorbringen betreffend den „Schutz“ der Hausbrunnen, der durch eine andere neue Flureinteilung bewirkt werden sollte, ist darauf zu verweisen, dass Ziel des Flurbereinigungs/Grundzusammenlegungs-verfahrens die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft (Paragraph eins,) ist vergleiche VwGH 29.3.2007, 2006/07/0010). Bei dem für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entscheidenden Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung ist die Abfindung anhand aller Tatbestandselemente des Paragraph 27, StZLG zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente vergleiche VwGH 23.02.2006, 2004/07/0147). Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Wege der Zusammenlegung/Flurbereinigung, sodass für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden vergleiche VwGH 03.10.1991, 88/07/0141). Das Landesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass den Beschwerdeführern die von ihnen für sich gewünschte Flureinteilung lieber gewesen wäre. Die Begründung, die sie für ihrem Wunsch heranzogen, übersteigt jedoch die rechtlichen Möglichkeiten der Behörde, die einzig der Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, StZLG genannten Ziele dienen. Die Einrichtung eines Wasserschutzgebietes ist jedenfalls eine Angelegenheit des Wasserrechtes, die nicht zur Durchführung dieses Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, StZLG einbezogen werden muss und daher von der Agrarbehörde nicht angeordnet werden durfte vergleiche VwGH 2.6.1975, 2338/74). Die mangelhafte Ausführung einer gemeinsamen Anlage, die mit der Durchführung des rechtskräftigen Plans der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet wurde, könnte im Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Berechtigten

§ 1aAbs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz betrieben werden. Sie ist nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl Vw

GH 22.12.2011, 2011/07/0226). Die mangelhafte Ausführung einer gemeinsamen Anlage, die mit der Durchführung des rechtskräftigen Plans der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet wurde, könnte im Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Berechtigten

Paragraph eins a, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz betrieben werden. Sie ist nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0226). Im rechtskräftigen Bewertungsplan wurde beim Besitzkomplex 26/2, in dem die KatasterGStNr 524 und 525 zusammengefasst sind, eine Fläche von 73 m² als Hutweide bewertet. Ein Teich war nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer gibt zu diesem Besitzkomplex an, vielleicht in Hinkunft einen Teich errichten zu wollen. Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer die Behauptung auf, ein Grundstück mit besonderem Wert

§ 28

Abs 1 leg cit zu besitzen, da es für andere Zwecke, als die Erzeugung von Nutzpflanzen geeignet sei. Ein solches Grundstück mit besonderem Wert liegt jedoch nicht vor, weil aus Niederschlägen gespeiste Teiche grundsätzlich auf jeder landwirtschaftlichen Nutzfläche errichtet werden könnten und dazu keine besondere behördliche Bewilligung zum Wasserbezug erforderlich ist, die eine bestimmte Lage des Grundstücks an Fließgewässern erfordern würde. Im rechtskräftigen Bewertungsplan wurde beim Besitzkomplex 26/2, in dem die KatasterGStNr 524 und 525 zusammengefasst sind, eine Fläche von 73 m² als Hutweide bewertet. Ein Teich war nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer gibt zu diesem Besitzkomplex an, vielleicht in Hinkunft einen Teich errichten zu wollen. Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer die Behauptung auf, ein Grundstück mit besonderem Wert

Paragraph 28, Absatz eins, leg cit zu besitzen, da es für andere Zwecke, als die Erzeugung von Nutzpflanzen geeignet sei. Ein solches Grundstück mit besonderem Wert liegt jedoch nicht vor, weil aus Niederschlägen gespeiste Teiche grundsätzlich auf jeder landwirtschaftlichen Nutzfläche errichtet werden könnten und dazu keine besondere behördliche Bewilligung zum Wasserbezug erforderlich ist, die eine bestimmte Lage des Grundstücks an Fließgewässern erfordern würde. Unerklärlich ist das Vorbringen, dass die Familie K nun zwei Grundflächen im Ausmaß von 0,34 ha und 0,23 ha besitze. Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich zur Ordnungsnummer 26 das Abfindungsgrundstück Nr. 817 mit einer Fläche von 0,3462 ha und das Abfindungsgrundstück Nr. 815 mit einem landwirtschaftlich genutzten Anteil von 0,8045 ha aufgestellt. Die der Flurbereinigung unterzogenen Besitzkomplexe 25/1, 25/2 und 25/3 weisen nach dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis insgesamt ein Flächenausmaß von 0,9544 ha auf, die in das Abfindungsgrundstück Nr. 815 mit einem Flächenausmaß von insgesamt 0,9532 ha übergeführt wurden. Nach der „endgültigen Abfindungsberechnung“ weist der rechtlich relevante Unterschied zwischen dem nach § 27 Abs 6 StZLG errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung

Abs 7 einen Übergenuss von 0,42 % auf, der innerhalb der in Abs 7 festgelegten Toleranzen liegt. Unerklärlich ist das Vorbringen, dass die Familie K nun zwei Grundflächen im Ausmaß von 0,34 ha und 0,23 ha besitze. Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich zur Ordnungsnummer 26 das Abfindungsgrundstück Nr. 817 mit einer Fläche von 0,3462 ha und das Abfindungsgrundstück Nr. 815 mit einem landwirtschaftlich genutzten Anteil von 0,8045 ha aufgestellt. Die der Flurbereinigung unterzogenen Besitzkomplexe 25/1, 25/2 und 25/3 weisen nach dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis insgesamt ein Flächenausmaß von 0,9544 ha auf, die in das Abfindungsgrundstück Nr. 815 mit einem Flächenausmaß von insgesamt 0,9532 ha übergeführt wurden. Nach der „endgültigen Abfindungsberechnung“ weist der rechtlich relevante Unterschied zwischen dem nach Paragraph 27, Absatz 6, StZLG errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung

Absatz 7, einen Übergenuss von 0,42 % auf, der innerhalb der in Absatz 7, festgelegten Toleranzen liegt. Das Gesetz räumt den Parteien keinen Anspruch darauf ein, dass für ein Abfindungsgrundstück mehrere Grundstücksnummern vergeben werden. Die Ausführung eines Abfindungsgrundstücks in mehrere im Kataster dargestellte Grundparzellen desselben Eigentümers würde der geforderten Sicherung des Zusammenlegungserfolges abträglich sein (vgl. § 26 StZLG). Die Aufrechterhaltung der geschaffenen günstigen neuen Flureinteilung könnte dann durch mögliche Veräußerungen einzelner Parzellen eines Abfindungsgrundstückes einfach umgangen werden. Die Darstellung der Benützungsabschnitte für Baufläche ist im angefochtenen Flurbereinigungsplan aber enthalten. Das Gesetz räumt den Parteien keinen Anspruch darauf ein, dass für ein Abfindungsgrundstück mehrere Grundstücksnummern vergeben werden. Die Ausführung eines Abfindungsgrundstücks in mehrere im Kataster dargestellte Grundparzellen desselben Eigentümers würde der geforderten Sicherung des Zusammenlegungserfolges abträglich sein vergleiche Paragraph 26, StZLG). Die Aufrechterhaltung der geschaffenen günstigen neuen Flureinteilung könnte dann durch mögliche Veräußerungen einzelner Parzellen eines Abfindungsgrundstückes einfach umgangen werden. Die Darstellung der Benützungsabschnitte für Baufläche ist im angefochtenen Flurbereinigungsplan aber enthalten. § 33 Abs 2 StZLG bestimmt, dass die Grundabfindungen grundsätzlich hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Belastungs- und Veräußerungsverbote bleiben ungeschmälert nach Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens an den Abfindungsgrundstücken bestehen. Eine Verletzung von Rechten der an den einbezogenen Grundstücken Buchberechtigten geht damit nicht einher.Paragraph 33, Absatz 2, StZLG bestimmt, dass die Grundabfindungen grundsätzlich hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Belastungs- und Veräußerungsverbote bleiben ungeschmälert nach Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens an den Abfindungsgrundstücken bestehen. Eine Verletzung von Rechten der an den einbezogenen Grundstücken Buchberechtigten geht damit nicht einher. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.533.28.3886.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.