VG im Gemeindeamt Murfeld zwischen 20.03.2014 und 03.04.2014. über die Beschwerde von J und M K, O, vertreten durch M E Rechtsanwaltspartnerschaft, M, G, gegen den Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren O, GZ: ABBST-3O-39/1998-172, erlassen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht
Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG im Gemeindeamt Murfeld zwischen 20.03.2014 und 03.04.2014. z u R e c h t e r k a n n t: I.
F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid vom 05.11.2009, GZ: 3O39/5-2009, hat die Agrarbezirksbehörde
ZLG das Flurbereinigungsverfahren O eingeleitet. Die Grundstücke Nummer (GStNr) x, x, x, EZ x, KG O im gemeinsamen Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer und die im Alleineigentum von Herrn J K befindlichen GStNr x, x, x, xund x, je EZ x, KG O wurden einbezogen und die Flurbereinigungsgemeinschaft O gegründet. Die Berufung gegen den Einleitungsbescheid von Herrn J K bzw. J und M K wurde von den Berufungswerbern zurückgezogen. Der Einleitungsbescheid wurde rechtskräftig. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurde mit Kundmachung vom 13.01.2011, GZ: 3O39/58-2011, durch Auflage zwischen 03. bis einschließlich 17.02.2011 erlassen. Den Ehegatten K J und M wurde die Ordnungsnummer (ON) 25, Herrn K J als Alleineigentümer die ON 26 zugewiesen. Eine Reihe weiterer Grundstücke anderer Eigentümer wurde nachträglich in das Verfahren einbezogen. Mit Eingabe vom 15.02.2011 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer Bedenken gegen den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan vorgebracht, welche sie mit Eingabe vom 26.04.2011 durch Herrn K J ausdrücklich nicht als Rechtsmittel verstanden wissen wollten. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde ebenfalls durch Auflage zur allgemeinen Einsicht aufgrund der Kundmachung vom 17.11.2011, GZ: 3O39/93-2011, zwischen 30.11.2011 bis 14.12.2011 erlassen. Zuvor hat am 09.11.2011 die Agrarbehörde mit Parteien (offensichtlich sinngemäß nach § 21 Abs 7 StZLG) eine Beratung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchgeführt, bei der Herr J K einwandte, dass er im Vergleich zu seinem jetzigen Besitzstand Nachteile betreffend den Zufahrtsweg zu Grundstück x bzw. der schlechteren Erreichbarkeit des Privatweges in diesem Bereich habe und es doch wohl nicht sein könne, dass nach einer Flurbereinigung weiterhin nahe seines Hausbrunnes und seines Gemüsegartens Gülle, Kunstdünger und Pestizide ausgebracht würden, nachdem sogar für das Wild Ökostreifen vorgesehen seien. Mit Bescheid vom 19.12.2011, GZ: 3O39/101-2011, wurde sinngemäß nach § 32 Abs 1 und 3 StZLG die vorläufige Übernahme der in der Natur bereits abgesteckten Grundabfindungen angeordnet und Überleitungsverfügungen getroffen sowie die Durchführung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet. Weitere Grundstücke wurden durch Bescheid in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Am 19.01.2012 nahm die Agrarbezirksbehörde ein Flurbereinigungsübereinkommen auf, wonach die Flurbereinigungsgemeinschaft an die Republik Österreich einen „Punktewert“ im Verfahren gegen Entgelt veräußert. Nach dem Inhalt des Übereinkommens sei geplant die veräußerte Fläche im Bereich der Parzellen x und x der KG O zur Schaffung eines Streifens zum Schutz des „Uferboards“ zu verwenden. Bei der veräußerten Fläche würde es sich um die Abfindungen 2b, 2c und 2d handeln. Mittlerweile hat die Agrarbezirksbehörde weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.11.2012, GZ: ABT10-LAS14O7/2012-34, wurde die Berufung von J und M K gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass am westlichen Ende der Sackstraße 1/k auf den letzten fünf Metern der Fahrbahnausbau auf die gesamte Wegbreite von fünf Meter durch fachgerechtes Schottern und Verrohren eines eventuell vorhandenen Entwässerungsgrabens verbreitert wird. Mit einem Schreiben vom 29.10.2013, GZ: 3O39/160-2013, teilte die Agrarbezirksbehörde den nunmehrigen Beschwerdeführern bereits rechtsfreundlich vertreten mit, dass die von der Berufungsbehörde aufgetragene Maßnahme des Fahrbahnausbaues auf die gesamte Wegbreite bereits im Frühjahr 2013 ausgeführt wurde. Mit Bescheid vom 06.02.2014 wurden weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 05.11.2009, GZ: 3O39/5-2009, hat die Agrarbezirksbehörde
Paragraph 47, Ziffer eins, StZLG das Flurbereinigungsverfahren O eingeleitet. Die Grundstücke Nummer (GStNr) x, x, x, EZ x, KG O im gemeinsamen Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer und die im Alleineigentum von Herrn J K befindlichen GStNr x, x, x, xund x, je EZ x, KG O wurden einbezogen und die Flurbereinigungsgemeinschaft O gegründet. Die Berufung gegen den Einleitungsbescheid von Herrn J K bzw. J und M K wurde von den Berufungswerbern zurückgezogen. Der Einleitungsbescheid wurde rechtskräftig. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurde mit Kundmachung vom 13.01.2011, GZ: 3O39/58-2011, durch Auflage zwischen
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Abs 2 hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Abs1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
F LGBl 2013/139 (StZLG) kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Im Flurbereinigungsverfahren sind
Nach Z 5 ist über das Ergebnis der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Im Flurbereinigungsverfahren sind
Paragraph 47, die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden. Nach Ziffer 5, ist über das Ergebnis der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. III.römisch drei. Erwägungen: Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Agrarbehörde ist von sich aus nicht in der Lage, volle Kenntnis von der Struktur und Leistungsfähigkeit jedes einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, um bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke jede Benachteiligung iSd Gesetzesauftrages ausschalten zu können. Es muss daher von einer Partei, die behauptet, mit der ihr zugewiesenen Abfindung nicht mehr zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen zu können wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, dass sie den Nachweis erbringt, welches Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen hat, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Erfolg geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden ist (vgl VwGH 20.2.1986, 85/07/0294). Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie aufgrund des Wegfalls eines „nahe gelegenen Rundweges“ nicht mit Grundstücken gleicher Beschaffenheit abgefunden wurden. Die Lage der Abfindung 25/b wie auch der Abfindung 25/a entspricht jener vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens. Auf der Abfindung 25/a befindet sich das Wohnhaus 8471 O 61 der Beschwerdeführer. Beide Abfindungen sind, wie vorher die Besitzkomplexe durch einen öffentlichen Weg voneinander getrennt. Beide Abfindungsgrundstücke sind daher durch öffentliche Wege erreichbar.
dem im Flurbereinigungsverfahren nach § 47 sinngemäß anzuwendenden § 21 Abs 1 StZLG sind die gemeinsamen Anlagen die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendigen, mit der Konsequenz, dass andere vorhandene gemeinsame Anlagen aufgelassen werden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Agrarbehörde ist von sich aus nicht in der Lage, volle Kenntnis von der Struktur und Leistungsfähigkeit jedes einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, um bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke jede Benachteiligung iSd Gesetzesauftrages ausschalten zu können. Es muss daher von einer Partei, die behauptet, mit der ihr zugewiesenen Abfindung nicht mehr zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen zu können wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, dass sie den Nachweis erbringt, welches Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen hat, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Erfolg geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden ist vergleiche VwGH 20.2.1986, 85/07/0294). Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie aufgrund des Wegfalls eines „nahe gelegenen Rundweges“ nicht mit Grundstücken gleicher Beschaffenheit abgefunden wurden. Die Lage der Abfindung 25/b wie auch der Abfindung 25/a entspricht jener vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens. Auf der Abfindung 25/a befindet sich das Wohnhaus 8471 O 61 der Beschwerdeführer. Beide Abfindungen sind, wie vorher die Besitzkomplexe durch einen öffentlichen Weg voneinander getrennt. Beide Abfindungsgrundstücke sind daher durch öffentliche Wege erreichbar.
dem im Flurbereinigungsverfahren nach Paragraph 47, sinngemäß anzuwendenden Paragraph 21, Absatz eins, StZLG sind die gemeinsamen Anlagen die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendigen, mit der Konsequenz, dass andere vorhandene gemeinsame Anlagen aufgelassen werden können. Dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der Abfindungen 25/b und 25/a nicht möglich ist oder mit ihrer Bewirtschaftung nicht mehr zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielt werden kann wie vor der Zusammenlegung, behaupten die Beschwerdeführer gar nicht. Es haben sich auch sonst keine Hinweise im Verfahren ergeben, dass die gesamten Grundabfindungen nicht im Sinne von § 27 Abs 8 StZLG ausreichend erschlossen wären. Dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der Abfindungen 25/b und 25/a nicht möglich ist oder mit ihrer Bewirtschaftung nicht mehr zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielt werden kann wie vor der Zusammenlegung, behaupten die Beschwerdeführer gar nicht. Es haben sich auch sonst keine Hinweise im Verfahren ergeben, dass die gesamten Grundabfindungen nicht im Sinne von Paragraph 27, Absatz 8, StZLG ausreichend erschlossen wären. Von der Erschließung der Grundstücke ist deren Beschaffenheit, welcher Begriff in § 27 Abs 1 StZLG umschrieben ist, zu unterscheiden. Da die Abfindungen der Beschwerdeführer nicht von der Lage der zuvor bestandenen Besitzkomplexe verlegt und keine bodenverbessernden Maßnahmen angeordnet wurden, blieb deren Beschaffenheit unverändert. Zu den Beschwerdevorbringen betreffend den „Schutz“ der Hausbrunnen, der durch eine andere neue Flureinteilung bewirkt werden sollte, ist darauf zu verweisen, dass Ziel des Flurbereinigungs/Grundzusammenlegungs-verfahrens die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft (§ 1) ist (vgl VwGH 29.3.2007, 2006/07/0010). Bei dem für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entscheidenden Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung ist die Abfindung anhand aller Tatbestandselemente des § 27 StZLG zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente (vgl VwGH 23.02.2006, 2004/07/0147). Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Wege der Zusammenlegung/Flurbereinigung, sodass für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (vgl. VwGH 03.10.1991, 88/07/0141). Das Landesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass den Beschwerdeführern die von ihnen für sich gewünschte Flureinteilung lieber gewesen wäre. Die Begründung, die sie für ihrem Wunsch heranzogen, übersteigt jedoch die rechtlichen Möglichkeiten der Behörde, die einzig der Erreichung der in § 1 Abs 1 StZLG genannten Ziele dienen. Die Einrichtung eines Wasserschutzgebietes ist jedenfalls eine Angelegenheit des Wasserrechtes, die nicht zur Durchführung dieses Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des § 50 Abs 2 StZLG einbezogen werden muss und daher von der Agrarbehörde nicht angeordnet werden durfte (vgl VwGH 2.6.1975, 2338/74).Von der Erschließung der Grundstücke ist deren Beschaffenheit, welcher Begriff in Paragraph 27, Absatz eins, StZLG umschrieben ist, zu unterscheiden. Da die Abfindungen der Beschwerdeführer nicht von der Lage der zuvor bestandenen Besitzkomplexe verlegt und keine bodenverbessernden Maßnahmen angeordnet wurden, blieb deren Beschaffenheit unverändert. Zu den Beschwerdevorbringen betreffend den „Schutz“ der Hausbrunnen, der durch eine andere neue Flureinteilung bewirkt werden sollte, ist darauf zu verweisen, dass Ziel des Flurbereinigungs/Grundzusammenlegungs-verfahrens die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft (Paragraph eins,) ist vergleiche VwGH 29.3.2007, 2006/07/0010). Bei dem für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entscheidenden Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung ist die Abfindung anhand aller Tatbestandselemente des Paragraph 27, StZLG zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente vergleiche VwGH 23.02.2006, 2004/07/0147). Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Wege der Zusammenlegung/Flurbereinigung, sodass für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden vergleiche VwGH 03.10.1991, 88/07/0141). Das Landesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass den Beschwerdeführern die von ihnen für sich gewünschte Flureinteilung lieber gewesen wäre. Die Begründung, die sie für ihrem Wunsch heranzogen, übersteigt jedoch die rechtlichen Möglichkeiten der Behörde, die einzig der Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, StZLG genannten Ziele dienen. Die Einrichtung eines Wasserschutzgebietes ist jedenfalls eine Angelegenheit des Wasserrechtes, die nicht zur Durchführung dieses Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, StZLG einbezogen werden muss und daher von der Agrarbehörde nicht angeordnet werden durfte vergleiche VwGH 2.6.1975, 2338/74). Die mangelhafte Ausführung einer gemeinsamen Anlage, die mit der Durchführung des rechtskräftigen Plans der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet wurde, könnte im Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Berechtigten
GH 22.12.2011, 2011/07/0226). Die mangelhafte Ausführung einer gemeinsamen Anlage, die mit der Durchführung des rechtskräftigen Plans der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet wurde, könnte im Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Berechtigten
Paragraph eins a, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz betrieben werden. Sie ist nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0226). Im rechtskräftigen Bewertungsplan wurde beim Besitzkomplex 26/2, in dem die KatasterGStNr 524 und 525 zusammengefasst sind, eine Fläche von 73 m² als Hutweide bewertet. Ein Teich war nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer gibt zu diesem Besitzkomplex an, vielleicht in Hinkunft einen Teich errichten zu wollen. Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer die Behauptung auf, ein Grundstück mit besonderem Wert
Abs 1 leg cit zu besitzen, da es für andere Zwecke, als die Erzeugung von Nutzpflanzen geeignet sei. Ein solches Grundstück mit besonderem Wert liegt jedoch nicht vor, weil aus Niederschlägen gespeiste Teiche grundsätzlich auf jeder landwirtschaftlichen Nutzfläche errichtet werden könnten und dazu keine besondere behördliche Bewilligung zum Wasserbezug erforderlich ist, die eine bestimmte Lage des Grundstücks an Fließgewässern erfordern würde. Im rechtskräftigen Bewertungsplan wurde beim Besitzkomplex 26/2, in dem die KatasterGStNr 524 und 525 zusammengefasst sind, eine Fläche von 73 m² als Hutweide bewertet. Ein Teich war nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer gibt zu diesem Besitzkomplex an, vielleicht in Hinkunft einen Teich errichten zu wollen. Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer die Behauptung auf, ein Grundstück mit besonderem Wert
Paragraph 28, Absatz eins, leg cit zu besitzen, da es für andere Zwecke, als die Erzeugung von Nutzpflanzen geeignet sei. Ein solches Grundstück mit besonderem Wert liegt jedoch nicht vor, weil aus Niederschlägen gespeiste Teiche grundsätzlich auf jeder landwirtschaftlichen Nutzfläche errichtet werden könnten und dazu keine besondere behördliche Bewilligung zum Wasserbezug erforderlich ist, die eine bestimmte Lage des Grundstücks an Fließgewässern erfordern würde. Unerklärlich ist das Vorbringen, dass die Familie K nun zwei Grundflächen im Ausmaß von 0,34 ha und 0,23 ha besitze. Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich zur Ordnungsnummer 26 das Abfindungsgrundstück Nr. 817 mit einer Fläche von 0,3462 ha und das Abfindungsgrundstück Nr. 815 mit einem landwirtschaftlich genutzten Anteil von 0,8045 ha aufgestellt. Die der Flurbereinigung unterzogenen Besitzkomplexe 25/1, 25/2 und 25/3 weisen nach dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis insgesamt ein Flächenausmaß von 0,9544 ha auf, die in das Abfindungsgrundstück Nr. 815 mit einem Flächenausmaß von insgesamt 0,9532 ha übergeführt wurden. Nach der „endgültigen Abfindungsberechnung“ weist der rechtlich relevante Unterschied zwischen dem nach § 27 Abs 6 StZLG errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung
Abs 7 einen Übergenuss von 0,42 % auf, der innerhalb der in Abs 7 festgelegten Toleranzen liegt. Unerklärlich ist das Vorbringen, dass die Familie K nun zwei Grundflächen im Ausmaß von 0,34 ha und 0,23 ha besitze. Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich zur Ordnungsnummer 26 das Abfindungsgrundstück Nr. 817 mit einer Fläche von 0,3462 ha und das Abfindungsgrundstück Nr. 815 mit einem landwirtschaftlich genutzten Anteil von 0,8045 ha aufgestellt. Die der Flurbereinigung unterzogenen Besitzkomplexe 25/1, 25/2 und 25/3 weisen nach dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis insgesamt ein Flächenausmaß von 0,9544 ha auf, die in das Abfindungsgrundstück Nr. 815 mit einem Flächenausmaß von insgesamt 0,9532 ha übergeführt wurden. Nach der „endgültigen Abfindungsberechnung“ weist der rechtlich relevante Unterschied zwischen dem nach Paragraph 27, Absatz 6, StZLG errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung
Absatz 7, einen Übergenuss von 0,42 % auf, der innerhalb der in Absatz 7, festgelegten Toleranzen liegt. Das Gesetz räumt den Parteien keinen Anspruch darauf ein, dass für ein Abfindungsgrundstück mehrere Grundstücksnummern vergeben werden. Die Ausführung eines Abfindungsgrundstücks in mehrere im Kataster dargestellte Grundparzellen desselben Eigentümers würde der geforderten Sicherung des Zusammenlegungserfolges abträglich sein (vgl. § 26 StZLG). Die Aufrechterhaltung der geschaffenen günstigen neuen Flureinteilung könnte dann durch mögliche Veräußerungen einzelner Parzellen eines Abfindungsgrundstückes einfach umgangen werden. Die Darstellung der Benützungsabschnitte für Baufläche ist im angefochtenen Flurbereinigungsplan aber enthalten. Das Gesetz räumt den Parteien keinen Anspruch darauf ein, dass für ein Abfindungsgrundstück mehrere Grundstücksnummern vergeben werden. Die Ausführung eines Abfindungsgrundstücks in mehrere im Kataster dargestellte Grundparzellen desselben Eigentümers würde der geforderten Sicherung des Zusammenlegungserfolges abträglich sein vergleiche Paragraph 26, StZLG). Die Aufrechterhaltung der geschaffenen günstigen neuen Flureinteilung könnte dann durch mögliche Veräußerungen einzelner Parzellen eines Abfindungsgrundstückes einfach umgangen werden. Die Darstellung der Benützungsabschnitte für Baufläche ist im angefochtenen Flurbereinigungsplan aber enthalten. § 33 Abs 2 StZLG bestimmt, dass die Grundabfindungen grundsätzlich hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Belastungs- und Veräußerungsverbote bleiben ungeschmälert nach Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens an den Abfindungsgrundstücken bestehen. Eine Verletzung von Rechten der an den einbezogenen Grundstücken Buchberechtigten geht damit nicht einher.Paragraph 33, Absatz 2, StZLG bestimmt, dass die Grundabfindungen grundsätzlich hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Belastungs- und Veräußerungsverbote bleiben ungeschmälert nach Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens an den Abfindungsgrundstücken bestehen. Eine Verletzung von Rechten der an den einbezogenen Grundstücken Buchberechtigten geht damit nicht einher. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.533.28.3886.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.