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{'item': 'LVwG 53.27-4037/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG 53.27-4037/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde der U des Landes Steiermark, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 29.04.2014, GZ: ABBST-4F-1/1997-809, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 29.04.2014 wurde der Antrag der U des Landes Steiermark auf Feststellung, dass für die im Rahmen der Neuregulierung F vorgesehene Rodung im Ausmaß von 22,8 ha plus 5,56 ha Reservefläche eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24a Abs 4 StZLG (gemeint wohl: StELG 1983) durchzuführen ist, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 29.04.2014 wurde der Antrag der U des Landes Steiermark auf Feststellung, dass für die im Rahmen der Neuregulierung F vorgesehene Rodung im Ausmaß von 22,8 ha plus 5,56 ha Reservefläche eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, StZLG (gemeint wohl: StELG 1983) durchzuführen ist, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen unter Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zu den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§24a StELG

  1. ff)damit, dass in § 49 Abs 2 StELG 1983 die Kompetenzkonzentration, die sogenannte Generalzuständigkeit der Agrarbehörden im Bodenreformverfahren normiert sei und daher das UVP-G 2000 nicht anzuwenden ist. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen unter Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zu den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§24a StELG
  2. ff)damit, dass in Paragraph 49, Absatz 2, StELG 1983 die Kompetenzkonzentration, die sogenannte Generalzuständigkeit der Agrarbehörden im Bodenreformverfahren normiert sei und daher das UVP-G 2000 nicht anzuwenden ist. Da die größte zusammenhängende Rodungsfläche nur eine Fläche von 19,94 ha aufweise und diese Fläche von einer anderen zu schaffenden Reinweidefläche oder Reservefläche durch eine mindestens 35 bis 50 Meter breiten Waldstreifen bzw. nicht Waldflächen bestehende Reinweide getrennt sei, erreiche keine der Rodungsflächen zur Schaffung von Reinweide das Ausmaß der in § 24a StELG 1983 normierten zusammenhängenden Flächen von 20 ha, weshalb kein UVP-Verfahren durchzuführen sei. Da die größte zusammenhängende Rodungsfläche nur eine Fläche von 19,94 ha aufweise und diese Fläche von einer anderen zu schaffenden Reinweidefläche oder Reservefläche durch eine mindestens 35 bis 50 Meter breiten Waldstreifen bzw. nicht Waldflächen bestehende Reinweide getrennt sei, erreiche keine der Rodungsflächen zur Schaffung von Reinweide das Ausmaß der in Paragraph 24 a, StELG 1983 normierten zusammenhängenden Flächen von 20 ha, weshalb kein UVP-Verfahren durchzuführen sei. Im gegenständlichen Verfahren komme daher der U keine Antragslegitimation bzw. keine mögliche Parteistellung zu. Außerdem habe die U den Antrag nach dem StZLG (Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982) und nicht nach dem StELG (Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz) gestellt. Gegen diese Entscheidung hat die U des Landes Steiermark rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Agrarbezirksbehörde für Steiermark ein Verfahren zur Neuregulierung von Weiderechten auf der F führt, im Zuge dieses Verfahrens wurden auch Anträge auf Schaffung von Reinweideflächen gestellt, weshalb die belangte Behörde einen Entwurf „Einforstungs- und Ablöseplan (Bescheid)“ erstellt habe. Dieser Entwurf sei der Beschwerdeführerin von einem betroffenen Grundeigentümer übermittelt worden. Dieser Bescheid sehe vor, dass zur Trennung von Wald und Weide bzw. zur Schaffung von Reinweide Flächen auf insgesamt 22,86 ha plus 5,56 ha Reserveflächen Rodungen durchgeführt werden sollen. § 24a Abs 2 StELG bestimme, dass vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide ein UVP durchzuführen ist.Dieser Bescheid sehe vor, dass zur Trennung von Wald und Weide bzw. zur Schaffung von Reinweide Flächen auf insgesamt 22,86 ha plus 5,56 ha Reserveflächen Rodungen durchgeführt werden sollen. Paragraph 24 a, Absatz 2, StELG bestimme, dass vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide ein UVP durchzuführen ist. Abs 4 leg cit bestimmt im Wesentlichen, dass der Umweltanwalt die Feststellung beantragen kann, ob für das Verfahren ein UVP durchzuführen ist.Absatz 4, leg cit bestimmt im Wesentlichen, dass der Umweltanwalt die Feststellung beantragen kann, ob für das Verfahren ein UVP durchzuführen ist. „Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs 9 StELG“, dennoch habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.04.2014 den gestellten Feststellungsantrag mangels Parteistellung zurückgewiesen. „Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 24 b, Absatz 9, StELG“, dennoch habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.04.2014 den gestellten Feststellungsantrag mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin erachtete sich dadurch in ihren Rechten auf Entscheidung in der Sache verletzt. Der Materiengesetzgeber bestimme, wem Parteistellung zukomme und hat in § 24a Abs 4 ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragen kann, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und die Beschwerdeführerin als Partei Stellung hat. In völligem Widerspruch zu diesen gesetzlichen Regelungen spreche die Behörde der Beschwerdeführerin die Parteistellung ab und weise den Antrag zurück. Der Materiengesetzgeber bestimme, wem Parteistellung zukomme und hat in Paragraph 24 a, Absatz 4, ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragen kann, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und die Beschwerdeführerin als Partei Stellung hat. In völligem Widerspruch zu diesen gesetzlichen Regelungen spreche die Behörde der Beschwerdeführerin die Parteistellung ab und weise den Antrag zurück. Die Entscheidung stehe daher mit den Vorschriften des § 24a StELG in Widerspruch, weshalb der Bescheid inhaltlich grob rechtswidrig sei.Die Entscheidung stehe daher mit den Vorschriften des Paragraph 24 a, StELG in Widerspruch, weshalb der Bescheid inhaltlich grob rechtswidrig sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (im Folgenden StELG) lauten folgendermaßen: §24a

(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 24)§24a
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (Paragraph 24,) 1.Ziffer eins auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, 2.Ziffer 2 auf Boden, Wasser, Luft und Klima, 3.Ziffer 3 auf die Landschaft und 4.Ziffer 4 auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.
(2)Absatz 2,Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 24) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (Paragraph 24,) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide (§ 24) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide (Paragraph 24,) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
(4)Absatz 4,Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 24 b, Absatz 9, Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5)Absatz 5,Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 49 Abs 3 lit. b bis d zuständig sind.Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Litera b bis d zuständig sind.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 29, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Parteistellung des Umweltanwaltes bzw. der Antragslegitimation zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens, ob für ein Vorhaben im Zuge von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen ein UVP-Verfahren durchzuführen ist. Eingangs darf zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der fälschlichen Bezeichnung der Gesetzesgrundlage auf § 13 Abs 3 AVG hingewiesen werden, welcher auch im Agrarverfahren anzuwenden ist. Demnach ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht Anträge zurückzuweisen. Eingangs darf zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der fälschlichen Bezeichnung der Gesetzesgrundlage auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen werden, welcher auch im Agrarverfahren anzuwenden ist. Demnach ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht Anträge zurückzuweisen. Die Behörde hat in einem solchen Fall vielmehr von Amts wegen eine unverzügliche Behebung zu veranlassen und hat den Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden darf. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die belangte Behörde vermeint, da die größte zusammenhängende Rodungsfläche zur Schaffung von Reinweide im gegenständlichen Fall nur eine Fläche von 19,94 ha aufweise und diese Fläche von einer anderen zu schaffenden Reinweidefläche oder Reservefläche durch eine mindestens 35 bis 50 Meter breiten Waldstreifen bzw. nicht Waldflächen bestehende Reinweide getrennt sei, sei der in § 24a Abs 2 StELG normierte Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht und daher kein UVP durchzuführen. Sie folgerte daraus weiter, dass aus diesem Grunde auch keine Antragslegitimation der Umweltanwältin für eine Feststellung im Sinne des § 24a Abs 4 StELG gegeben sei. Die belangte Behörde vermeint, da die größte zusammenhängende Rodungsfläche zur Schaffung von Reinweide im gegenständlichen Fall nur eine Fläche von 19,94 ha aufweise und diese Fläche von einer anderen zu schaffenden Reinweidefläche oder Reservefläche durch eine mindestens 35 bis 50 Meter breiten Waldstreifen bzw. nicht Waldflächen bestehende Reinweide getrennt sei, sei der in Paragraph 24 a, Absatz 2, StELG normierte Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht und daher kein UVP durchzuführen. Sie folgerte daraus weiter, dass aus diesem Grunde auch keine Antragslegitimation der Umweltanwältin für eine Feststellung im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 4, StELG gegeben sei. Nach Meinung der belangten Behörde sei eine Antragslegitimation zur Feststellung eines UVP-Verfahrens nur dann gegeben, wenn die geplante Rodung den in § 24a Abs 2 StELG normierten Schwellenwert von 20 ha übersteigt. Nach Meinung der belangten Behörde sei eine Antragslegitimation zur Feststellung eines UVP-Verfahrens nur dann gegeben, wenn die geplante Rodung den in Paragraph 24 a, Absatz 2, StELG normierten Schwellenwert von 20 ha übersteigt. Diese Ansicht ist zwar nach den von der belangten Behörde zitierten Materialien denkbar, doch wäre bei einer solchen Auslegung dieser Bestimmung unter der gesetzlichen Vorgabe, dass im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP durchzuführen ist, der Sinn des Feststellungsverfahrens – nämlich die Möglichkeit einer Umgehung der Regelungsziele der UVP-Richtlinie hintanzuhalten – stark eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bereich der Bodenreform die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der derzeit geltenden Fassung dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 11.9.2003, 2003/07/0092).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bereich der Bodenreform die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der derzeit geltenden Fassung dar vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 11.9.2003, 2003/07/0092). Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sind daher auch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn die Rechtslage in einem Mitgliedsstaat eine Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL zulässt (vgl. das Urteil des EuGH vom 21.09.1999, Rechtssache C-392/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen Irland). Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn die Rechtslage in einem Mitgliedsstaat eine Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL zulässt vergleiche das Urteil des EuGH vom 21.09.1999, Rechtssache C-392/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen Irland). Daraus folgt nach dem Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (vgl. dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht 2/78 ff und die dort angeführte Rechtsprechung), dass eine innerstaatliche Vorschrift so auszulegen ist, dass sie eine solche Umgehung nicht zulässt Daraus folgt nach dem Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung vergleiche dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht 2/78 ff und die dort angeführte Rechtsprechung), dass eine innerstaatliche Vorschrift so auszulegen ist, dass sie eine solche Umgehung nicht zulässt Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der § 24a Abs 4 StELG zur Vermeidung vom Umgehungen so auszulegen ist, dass vor jeder geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (auch bei Rodungen unter 20 ha zusammenhängende Fläche) die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkung gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 dieser Bestimmung ermöglichen, zu informieren sind.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Paragraph 24 a, Absatz 4, StELG zur Vermeidung vom Umgehungen so auszulegen ist, dass vor jeder geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (auch bei Rodungen unter 20 ha zusammenhängende Fläche) die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dieser Bestimmung ermöglichen, zu informieren sind. Die Umweltanwältin ist in weiterer Folge dazu legitimiert, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Unterlagen die Feststellung zu beantragen, ob für das Vorhaben ein UVP durchzuführen ist. Die Umweltanwältin hat in diesem Feststellungsverfahren Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs 9 StELG. Die Umweltanwältin hat in diesem Feststellungsverfahren Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 24 b, Absatz 9, StELG. Über solch einen Antrag hat die Agrarbezirksbehörde dann binnen drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der zurückweisende Bescheid der belangten Behörde war daher spruchgemäß zu beheben und die belangte Behörde wird über den Antrag der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten zu entscheiden haben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.27.4037.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.