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§ 28§ 25a§ 14§ 13§ 24§ 7Art. 130§ 2§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG 49.35-5060/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 28Abs 1 i
Vm §§ 14 Abs 1 und 2 und 15 Abs 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Mühldorf vom 04.09.2014 wegen Unzuständigkeit römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz eins und 2 und 15 Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Mühldorf vom 04.09.2014 wegen Unzuständigkeit e r s a t z l o s b e h o b e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 07.04.2014 hat der Bürgermeister der Gemeinde Mühldorf den Antrag von Frau M H betreffend sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes J H genehmigt. Gegen diesen Bescheid hat die Stadtgemeinde F Beschwerde erhoben, die sie am 31.07.2014 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einbrachte. Vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde die Beschwerde an die Gemeinde Mühldorf weitergeleitet, wo sie am 06.08.2014 einlangte. Die Gemeinde Mühldorf legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21.08.2014 unter Anschluss der Aktenunterlagen vor, wo sie am 22.08.2014 einging. In der Beschwerde wurde von der Stadt F – soweit hier relevant - ausgeführt, dass ihr der Bescheid vom 07.04.2014 nie zugestellt wurde, obwohl man
den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes (im Folgenden StPEG) als Erhalter der Sprengelschule Parteistellung habe. Nachdem man durch den Bezirksschulrat am 14.07.2014 von dem erlassenen Bescheid Kenntnis erlangt hat, sei der betreffende Bescheid bei der Gemeinde Mühldorf angefordert und von dieser am 17.07.2014 per E-Mail übermittelt worden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde die Gemeinde Mühldorf vom Landesverwaltungsgericht Steiermark um ergänzende Stellungnahme ersucht (vgl. GZ: LVwG 49.35-4758/2014). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde die Gemeinde Mühldorf vom Landesverwaltungsgericht Steiermark um ergänzende Stellungnahme ersucht vergleiche GZ: LVwG 49.35-4758/2014). Mit Bescheid vom 04.09.2014 hat der Bürgermeister der Gemeinde Mühldorf die Beschwerde der Stadtgemeinde F gegen den Bescheid vom 07.04.2014 betreffend den sprengelfremden Schulbesuch des J H abgewiesen und die aufschiebende Wirkung eines dagegen eingebrachten Vorlageantrages an das Landesverwaltungsgericht Steiermark ausgeschlossen (Beschwerde-vorentscheidung). Die Gemeinde Mühldorf bezweifelte darin einerseits die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, da diese mit keinem Datum versehen sei und erst am 06.08.2014 bei der Gemeinde Mühldorf einlangte. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Gemeinde Mühldorf einige Umstände für den sprengelfremden Schulbesuch des J H sprechen und auch die aufnehmende Neue Mittelschule B G ihr Einverständnis erteilt habe.
§ 14Abs 1 Vw
GVG stehe es der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
§ 13Abs 2 Vw
GVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Da die Erreichung des individuellen Bildungsziels des J H durch den Besuch der NMS B G bestmöglich gewährleistet sei, der Schulweg problemlos zurückgelegt werden könne und der Schulbeginn (08.09.2014) unmittelbar bevorstehe, sei die Voraussetzung der Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stehe es der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Da die Erreichung des individuellen Bildungsziels des J H durch den Besuch der NMS B G bestmöglich gewährleistet sei, der Schulweg problemlos zurückgelegt werden könne und der Schulbeginn (08.09.2014) unmittelbar bevorstehe, sei die Voraussetzung der Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben. Die Stadtgemeinde F hat am 10.09.2014 zur Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2014 den Antrag gestellt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 24Abs 2 Vw
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde (Vorlageantrag) angefochtene Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben ist. Zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend aus dem vorgelegten Akteninhalt sowie dem Bescheid vom 04.09.2014 und dem Vorlageantrag vom 10.09.2014.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde (Vorlageantrag) angefochtene Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben ist. Zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend aus dem vorgelegten Akteninhalt sowie dem Bescheid vom 04.09.2014 und dem Vorlageantrag vom 10.09.2014. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass
§ 7Abs 4 Z 1 Vw
GVG die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen beträgt, wobei diese Frist mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer beginnt. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen beträgt, wobei diese Frist mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer beginnt. §§ 14 und 15 VwGVG lauten:Paragraphen 14 und 15 VwGVG lauten: „§ 14 Beschwerdevorentscheidung
(1)Absatz eins,Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Absatz 3,Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15 Paragraph 15, Vorlageantrag
(1)Absatz eins,Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1.Ziffer eins von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat; 2.Ziffer 2 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“
§ 2Abs 1 St
PEG ist gesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.
§ 3St
PEG kommt in den Verwaltungs-verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des AVG zu.
Paragraph 2, Absatz eins, StPEG ist gesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.
Paragraph 3, StPEG kommt in den Verwaltungs-verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des AVG zu. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid vom 07.04.2014 zwar der antragstellenden Mutter, nicht allerdings der Stadt F, die als Erhalterin der Sprengelschule NMS F Parteistellung hat, zugestellt. Aus diesem Grund hatte er zum damaligen Zeitpunkt für die Stadtgemeinde F, die zu Unrecht dem Verfahren nicht beigezogen wurde, keine Rechtswirkungen entfaltet und wurde ihr gegenüber auch nicht rechtskräftig (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 2014, RZ 560). Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid vom 07.04.2014 zwar der antragstellenden Mutter, nicht allerdings der Stadt F, die als Erhalterin der Sprengelschule NMS F Parteistellung hat, zugestellt. Aus diesem Grund hatte er zum damaligen Zeitpunkt für die Stadtgemeinde F, die zu Unrecht dem Verfahren nicht beigezogen wurde, keine Rechtswirkungen entfaltet und wurde ihr gegenüber auch nicht rechtskräftig vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 2014, RZ 560). Der Bescheid wurde der Stadt F schließlich am 17.07.2014 übermittelt. Da die daraufhin erhobene Beschwerde der Stadt F am 06.08.2014, also innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist, bei der Gemeinde Mühldorf einlangte, ist die Beschwerde als rechtzeitig zu bewerten. Grundsätzlich ist richtig, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung einer Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen, also eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, kann. Bei Erlassung der Beschwerdevor-entscheidung ist die Behörde in Folge der angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren gebunden. Ob die Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht oder nicht, hat sie nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ein Anspruch von Parteien auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht nicht. Sobald die Behörde von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch macht, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vorzulegen, wobei es ihr frei steht, sogleich eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zu erstatten (Eder/Martschin/Schmidt, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K11 zu § 14). Grundsätzlich ist richtig, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung einer Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen, also eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, kann. Bei Erlassung der Beschwerdevor-entscheidung ist die Behörde in Folge der angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 27, VwGVG an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren gebunden. Ob die Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht oder nicht, hat sie nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ein Anspruch von Parteien auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht nicht. Sobald die Behörde von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch macht, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vorzulegen, wobei es ihr frei steht, sogleich eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zu erstatten (Eder/Martschin/Schmidt, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K11 zu Paragraph 14,). Die belangte Behörde hat also grundsätzlich zwei Monate Zeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, will sie davon absehen, hat sie die Beschwerde dem Verwaltungsgericht umgehend vorzulegen, ohne den Ablauf der (restlichen) Frist abzuwarten (Fister/Fuchs/Sachs „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Wien 2013, Anmerkung 10 zu § 14). Die belangte Behörde hat also grundsätzlich zwei Monate Zeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, will sie davon absehen, hat sie die Beschwerde dem Verwaltungsgericht umgehend vorzulegen, ohne den Ablauf der (restlichen) Frist abzuwarten (Fister/Fuchs/Sachs „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Wien 2013, Anmerkung 10 zu Paragraph 14,). Daraus ergibt sich, dass ab dem Moment, in dem die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegt, die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ex lege erlischt, und nur mehr die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts besteht. Die Gemeinde Mühldorf hat die Beschwerde der Stadt F dem Verwaltungsgericht am 21.08.2014 vorgelegt. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie im Sinne des § 14 Abs 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht und hatte sie ab diesem Zeitpunkt keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mehr. Ab diesem Zeitpunkt endete daher das Vorverfahren und begann das Verfahren vor dem und die Entscheidungspflicht für das Verwaltungsgericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 1037).Die Gemeinde Mühldorf hat die Beschwerde der Stadt F dem Verwaltungsgericht am 21.08.2014 vorgelegt. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht und hatte sie ab diesem Zeitpunkt keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mehr. Ab diesem Zeitpunkt endete daher das Vorverfahren und begann das Verfahren vor dem und die Entscheidungspflicht für das Verwaltungsgericht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 1037). Würde man die Rechtsauffassung vertreten, wonach die belangte Behörde in jedem Fall, also auch nach bereits erfolgter Beschwerdevorlage, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen kann, hätte dies eine dem österreichischen Verwaltungsrecht fremde Doppelzuständigkeit im Sinne einer parallelen bzw. alternativen Zuständigkeit einer Behörde und eines Verwaltungsgerichts zur Folge. Dies wäre nicht nur systemfremd, sondern überdies auch unklar und potentiell fehleranfällig - diese Regelungsabsicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Da in diesem Sinne vielmehr davon auszugehen ist, dass mit Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die alleinige Entscheidungskompetenz auf dieses übergeht, ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass der Gemeinde Mühldorf am 04.09.2014 keine Zuständigkeit zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zukam. Aus diesen Gründen war der Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) vom 04.09.2014, mit dem die Beschwerde abgewiesen und die aufschiebende Wirkung eines dagegen eingebrachten Vorlageantrags an das Landesverwaltungsgericht ausgeschlossen wurde, ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.49.35.5060.2014