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{'item': 'LVwG 30.32-1830/2014'}

Obsah (13)§ 50§ 99§ 45§ 9§ 90Art. 130§ 82§ 22§ 52§ 2§ 19§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG 30.32-1830/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird wie folgt entschieden:

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird wie folgt entschieden: I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte hinsichtlich der Übertretungen 1 und 3 wird mit der Maßgabe abgewiesen, als diese Tatvorwürfe zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden und hierfür über den Beschwerdeführer

§ 99Abs. 3 lit k St

VO iVm § 90 Abs. 1 StVO eine Gesamtstrafe in der Höhe von € 240,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte hinsichtlich der Übertretungen 1 und 3 wird mit der Maßgabe abgewiesen, als diese Tatvorwürfe zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden und hierfür über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 3, Litera k, StVO in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, StVO eine Gesamtstrafe in der Höhe von € 240,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird. Durch die Verhängung der Gesamtstrafe vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 24,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt hinsichtlich der Übertretung 2 wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt hinsichtlich der Übertretung 2 wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.12.2013, obige Zahl, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Übertretung 1: Der Beschwerdeführer habe

§ 9Abs VSt

G als Verantwortlicher der Firma P K GmbH in P bei M am 29.06.2013, von 06.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr in der Gemeinde W am S, auf der Gemeindestraße „Teichmeisterweg“, Bauarbeiten auf und neben der Straße durchgeführt, obwohl dafür keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorhanden gewesen sei, eine solche aber notwendig sei, wenn durch die Arbeiten der Verkehr beeinträchtigt werde. Durch die angeführten Arbeiten sei es zu Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 90 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (zwei Tage und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Übertretung 1: Der Beschwerdeführer habe

Paragraph 9, Abs VStG als Verantwortlicher der Firma P K GmbH in P bei M am 29.06.2013, von 06.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr in der Gemeinde W am S, auf der Gemeindestraße „Teichmeisterweg“, Bauarbeiten auf und neben der Straße durchgeführt, obwohl dafür keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorhanden gewesen sei, eine solche aber notwendig sei, wenn durch die Arbeiten der Verkehr beeinträchtigt werde. Durch die angeführten Arbeiten sei es zu Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des Paragraph 90, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (zwei Tage und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Übertretung 2: Der Beschwerdeführer habe am 29.06.2013, in der Zeit zwischen 16.00 und 16.05 Uhr in der Gemeinde W am S, auf der Gemeindestraße „Teichmeisterweg“ ein zur Absperrung schräg gestelltes Feuerwehrfahrzeug (nach § 44 b StVO) zur Seite geschoben, obwohl Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln usw.) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden dürften. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 31 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe

§ 99Abs. 2 lit e St

VO in der Höhe von € 150,00 (zwei Tage und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Übertretung 2: Der Beschwerdeführer habe am 29.06.2013, in der Zeit zwischen 16.00 und 16.05 Uhr in der Gemeinde W am S, auf der Gemeindestraße „Teichmeisterweg“ ein zur Absperrung schräg gestelltes Feuerwehrfahrzeug (nach Paragraph 44, b StVO) zur Seite geschoben, obwohl Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln usw.) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden dürften. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe

Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO in der Höhe von € 150,00 (zwei Tage und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Übertretung 3: Der Beschwerdeführer habe

§ 9Abs. VSt

G als Verantwortlicher der Firma P K GmbH in P bei M am 01.07.2013, von 08.38 Uhr bis ca. 16.10 Uhr in der Gemeinde W am S, auf der Gemeindestraße „Teichmeisterweg“, Bauarbeiten auf und neben der Straße durchgeführt, obwohl dafür keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorhanden gewesen sei, eine solche aber notwendig sei, wenn durch die Arbeiten der Verkehr beeinträchtigt werde. Durch die angeführten Arbeiten sei es zu Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 90 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 (vier Tage und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Übertretung 3: Der Beschwerdeführer habe

Paragraph 9, Abs. VStG als Verantwortlicher der Firma P K GmbH in P bei M am 01.07.2013, von 08.38 Uhr bis ca. 16.10 Uhr in der Gemeinde W am S, auf der Gemeindestraße „Teichmeisterweg“, Bauarbeiten auf und neben der Straße durchgeführt, obwohl dafür keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorhanden gewesen sei, eine solche aber notwendig sei, wenn durch die Arbeiten der Verkehr beeinträchtigt werde. Durch die angeführten Arbeiten sei es zu Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des Paragraph 90, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 (vier Tage und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Gemeinde W am S bis heute keine Genehmigung

§ 90St

VO erteilt habe. Nachdem keine Reaktion auf das Ansuchen seitens der Gemeinde erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer gedacht, dass die Genehmigung für diesen Forstweg nicht von Bedeutung sei. Die durchschnittliche Verkehrsfrequenz liege bei ungefähr zwei Fahrzeugen pro Tag und eine Umfahrung sei möglich gewesen. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Gemeinde W am S bis heute keine Genehmigung

Paragraph 90, StVO erteilt habe. Nachdem keine Reaktion auf das Ansuchen seitens der Gemeinde erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer gedacht, dass die Genehmigung für diesen Forstweg nicht von Bedeutung sei. Die durchschnittliche Verkehrsfrequenz liege bei ungefähr zwei Fahrzeugen pro Tag und eine Umfahrung sei möglich gewesen. Der Beschwerdeführer nehme die Übertretung 1 unter der Bedingung an, dass die Gemeinde W am S ebenso für ihr rechtswidriges Handeln bestraft werde. Sie habe nämlich 17-mal gegen den § 45 b Abs. 4 StVO verstoßen. Hinsichtlich der Übertretung 2 brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er diese nicht begangen habe. Zum angegebenen Tatzeitpunkt am 01.07.2013, sei zwischen 08.38 Uhr und 16.10 Uhr keine Sperre nach § 44 b StVO weggeräumt oder entfernt worden. Die Sperre mit dem Privatauto der Gemeinde W am S sei eine unerlaubte Baustellensperrung durch die Bürgermeisterin gewesen und keine Sperre nach § 44 b StVO. Der Beschwerdeführer räumte allerdings ein, dass er im Beisein der Polizei die Absperrbänder weggeräumt habe, sodass er mit dem Dumper am Feuerwehrauto vorbeifahren und mit der Zuschüttung beginnen habe können. Anschließend habe er das Feuerwehrauto (Privatauto) der belangten Behörde auf die Seite geschoben, sodass er mit dem Radlader die Zuschüttung der Straßen durchführen habe können. Der Beschwerdeführer nehme die Übertretung 1 unter der Bedingung an, dass die Gemeinde W am S ebenso für ihr rechtswidriges Handeln bestraft werde. Sie habe nämlich 17-mal gegen den Paragraph 45, b Absatz 4, StVO verstoßen. Hinsichtlich der Übertretung 2 brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er diese nicht begangen habe. Zum angegebenen Tatzeitpunkt am 01.07.2013, sei zwischen 08.38 Uhr und 16.10 Uhr keine Sperre nach Paragraph 44, b StVO weggeräumt oder entfernt worden. Die Sperre mit dem Privatauto der Gemeinde W am S sei eine unerlaubte Baustellensperrung durch die Bürgermeisterin gewesen und keine Sperre nach Paragraph 44, b StVO. Der Beschwerdeführer räumte allerdings ein, dass er im Beisein der Polizei die Absperrbänder weggeräumt habe, sodass er mit dem Dumper am Feuerwehrauto vorbeifahren und mit der Zuschüttung beginnen habe können. Anschließend habe er das Feuerwehrauto (Privatauto) der belangten Behörde auf die Seite geschoben, sodass er mit dem Radlader die Zuschüttung der Straßen durchführen habe können. Zur Übertretung 3 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Straße am 29.06.2013 um ca. 18.00 Uhr durch die Bürgermeisterin der Gemeinde W am S gesperrt worden sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er – wenn er weiter arbeiten würde – festgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer habe der Polizei mitgeteilt, dass die Bauarbeiten bis zum Montag eingestellt werden. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Straße niemals gesperrt hätte werden dürfen. Die einzige Gefahr habe darin bestanden, dass die Frau Bürgermeisterin jede Menge Schaulustiger auf die Baustelle geführt habe. Zum Beweis dafür beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Beamten Wa und K. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht

Art. 130Abs. 4 B-VG i

Vm § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2014, an der die belangte Behörde unentschuldigt fernblieb, wurde aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlichen Einvernahme von BI E Wa und Bürgermeisterin S L P, folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Schottergrube, die über die Gemeindestraße „Teichmeisterweg“ erreichbar ist. Für den Abbau in dieser Schottergrube liegt eine bergrechtliche Genehmigung vor. Als Auflage in dieser Genehmigung ist vorgesehen, dass der Beschwerdeführer die Zufahrt zu seiner Schottergrube LKW-tauglich und in einem staubfreien Zustand halten muss. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde W am S um eine Genehmigung

§ 90St

VO angesucht, um die notwendigen Bauarbeiten durchführen zu können. Der diesbezügliche Antrag

§ 90St

VO, den der Beschwerdeführer mittels Fax übermittelt haben will, ist in der Gemeinde W am S nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Schottergrube, die über die Gemeindestraße „Teichmeisterweg“ erreichbar ist. Für den Abbau in dieser Schottergrube liegt eine bergrechtliche Genehmigung vor. Als Auflage in dieser Genehmigung ist vorgesehen, dass der Beschwerdeführer die Zufahrt zu seiner Schottergrube LKW-tauglich und in einem staubfreien Zustand halten muss. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde W am S um eine Genehmigung

Paragraph 90, StVO angesucht, um die notwendigen Bauarbeiten durchführen zu können. Der diesbezügliche Antrag

Paragraph 90, StVO, den der Beschwerdeführer mittels Fax übermittelt haben will, ist in der Gemeinde W am S nicht aktenkundig. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2013 in der Zeit zwischen 06.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr und am 01.07.2013 in der Zeit von 08.38 bis 16.10 Uhr Bauarbeiten ohne entsprechende Genehmigung durchgeführt hat. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer die Straße mit einer aufgestellten Sperre und einem Hinweisschild, wonach eine Fahrbahnsanierung vorgenommen werde, eigenmächtig blockiert, sodass die Straße nicht befahren werden konnte. Zu den konkreten Bauarbeiten gab der Beschwerdeführer an, dass er durch die Bauarbeiten die Schotterstärke der Straße von 5 cm auf 80 cm angehoben habe. Überdies habe der Beschwerdeführer Rohre verlegt, welche der Frischwasser- bzw. Schmutzwasserversorgung dienen sollten. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Bautätigkeiten sind auf den seitens der belangten Behörde vorgelegten Lichtbildanlagen ersichtlich. Da der Beschwerdeführer ohne entsprechende Bewilligung die Straße blockierte, verfügte die Bürgermeisterin der Gemeinde W am S die Sperre der Baustelle. Zu diesem Zweck wurde ein Feuerwehrfahrzeug derart platziert, dass der Beschwerdeführer die Bauarbeiten nicht fortsetzen konnte. Diese wurden seitens des Beschwerdeführers am 01.07.2013 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass er die Absperrbänder weggeräumt und das seitens der Gemeinde zur Sicherung der Baustelle aufgestellte Feuerwehrauto zur Seite geschoben hat, um mit der Zuschüttung der Straße beginnen zu können. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass diese Feststellungen aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der beiden Zeugen Bürgermeisterin S L P und BI E Wa und der aktenkundigen Lichtbilddokumentation getroffen werden konnten. Rechtliche Beurteilung: Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: § 90 StVO:Paragraph 90, StVO:

(1)Absatz eins,Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hierfür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die

§ 82

eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen “Baustelle” anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die

Paragraph 82, eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen “Baustelle” anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 2, sinngemäß.

(3)Absatz 3,(…).

§ 99Abs. 3 lit k St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera k, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des Paragraph 90, den Straßenverkehr beeinträchtigt. § 31 Abs. 1 StVO:Paragraph 31, Absatz eins, StVO:

(1)Absatz eins,Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

§ 99Abs. 2 lit e St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsvorschriften wird zu den einzelnen Spruchpunkten wie folgt ausgeführt: Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.: Der Schutzzweck der Rechtsvorschrift des § 90 Abs. 1 StVO liegt in erster Linie darin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten. Arbeiten auf oder neben der Straße müssen deshalb unter straßenpolizeilicher Kontrolle gehalten werden, damit durch sie der Straßenverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Da die Bauarbeiten tatzeitlich ohne Vorliegen einer straßenpolizeilichen Genehmigung auf einer öffentlichen Straße erfolgten und der Verkehr dadurch beeinträchtigt wurde, wurde der objektive Tatbestand erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die fehlende straßenpolizeiliche Bewilligung vorsätzlich agiert hat.Der Schutzzweck der Rechtsvorschrift des Paragraph 90, Absatz eins, StVO liegt in erster Linie darin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten. Arbeiten auf oder neben der Straße müssen deshalb unter straßenpolizeilicher Kontrolle gehalten werden, damit durch sie der Straßenverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Da die Bauarbeiten tatzeitlich ohne Vorliegen einer straßenpolizeilichen Genehmigung auf einer öffentlichen Straße erfolgten und der Verkehr dadurch beeinträchtigt wurde, wurde der objektive Tatbestand erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die fehlende straßenpolizeiliche Bewilligung vorsätzlich agiert hat.

§ 22Abs. 1 VSt

G sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme vom sogenannten Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren besteht beim fortgesetzten Delikt. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein (VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/01/0009). Eine Mehrheit von an sich selbständigen nacheinander gesetzten Handlungen, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, ist somit durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden und rechtlich als einziges Delikt zu behandeln. Aufgrund der Gleichheit der Begehungsform und des zeitlichen Zusammenhanges der dem Beschwerdeführer jeweils zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind diese aufgrund des einheitlichen (vorsätzlichen) Willensentschlusses und des engen zeitlichen Zusammenhanges als zwei fortgesetzte Delikte zusammenzufassen und jeweils als solche neu zu bewerten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 2 VStG, wonach die Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen sind. Da die Strafhöhe seitens des Landesverwaltungsgerichtes herabgesetzt wurde, waren die Kosten für das Verfahren der belangten Behörde anzupassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG, wonach die Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen sind. Da die Strafhöhe seitens des Landesverwaltungsgerichtes herabgesetzt wurde, waren die Kosten für das Verfahren der belangten Behörde anzupassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde. Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Beisein der Polizei die Absperrbänder entfernt und das Feuerwehrauto der Gemeinde auf die Seite geschoben hat, damit er mit dem Radlader die Zuschüttung der Straße durchführen konnte. Der Tatvorwurf der belangten Behörde beschränkt sich allerdings darauf, dass der Beschwerdeführer das schräg gestellte Feuerwehrauto zur Seite geschoben hat. Dieser Tatvorwurf erfüllt nicht den dem Beschwerdeführer zur Last gelegte objektive Tatbestand des § 31 StVO.

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG ist ein Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind. Demnach ist ein Feuerwehrfahrzeug sowohl nach seinem Verwendungszweck als auch nach seinem Erscheinungsbild als schräg gestelltes Fahrzeug keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO. Da der Tatvorwurf das eigenmächtige Entfernen eines Straßenverkehrszeichens (siehe Anzeige vom 04.07.2013, Seite 5) bzw. das Entfernen von Absperrbändern nicht mitumfasste, war der Beschwerde hinsichtlich der Übertretung 2 Folge zu geben.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Beisein der Polizei die Absperrbänder entfernt und das Feuerwehrauto der Gemeinde auf die Seite geschoben hat, damit er mit dem Radlader die Zuschüttung der Straße durchführen konnte. Der Tatvorwurf der belangten Behörde beschränkt sich allerdings darauf, dass der Beschwerdeführer das schräg gestellte Feuerwehrauto zur Seite geschoben hat. Dieser Tatvorwurf erfüllt nicht den dem Beschwerdeführer zur Last gelegte objektive Tatbestand des Paragraph 31, StVO.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG ist ein Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind. Demnach ist ein Feuerwehrfahrzeug sowohl nach seinem Verwendungszweck als auch nach seinem Erscheinungsbild als schräg gestelltes Fahrzeug keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO. Da der Tatvorwurf das eigenmächtige Entfernen eines Straßenverkehrszeichens (siehe Anzeige vom 04.07.2013, Seite 5) bzw. das Entfernen von Absperrbändern nicht mitumfasste, war der Beschwerde hinsichtlich der Übertretung 2 Folge zu geben. Zur Strafbemessung: Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen. Innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens haben die Strafbehörden Ermessen. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, also die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit erforderlich ist (VwGH 18.06.2014, Zl. 2013/09/0141 uva.).

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien).

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien).

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich des Schutzzweckes der übertretenen Rechtsvorschriften auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da es sich um eine offensichtlich wenig befahrene Nebenstraße gehandelt hat, war die konkrete Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG gering. Erschwerend oder mildernd war nichts zu werten. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien, erscheint die nunmehr verhängte Strafe, die ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafrahmen angesiedelt sind, tat- und schuldangemessen und sogar unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen angepasst.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich des Schutzzweckes der übertretenen Rechtsvorschriften auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da es sich um eine offensichtlich wenig befahrene Nebenstraße gehandelt hat, war die konkrete Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG gering. Erschwerend oder mildernd war nichts zu werten. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien, erscheint die nunmehr verhängte Strafe, die ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafrahmen angesiedelt sind, tat- und schuldangemessen und sogar unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen angepasst. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Zu Spruchpunkt I:

§ 25aVw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art. 133Abs.

6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133

, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Auch der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Auch der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu Spruchpunkt II: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.32.1830.2014

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