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{'item': 'LVwG 30.20-4833/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.10.2014 GeschäftszahlLVwG 30.20-4833/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der Frau A B, geb. xx, Kstraße, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.08.2014, GZ: 0616712013/0005, z u R e c h t e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin ermahnt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin ermahnt wird. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe erst am 08.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt, obwohl sie sich länger als drei Monate, nämlich seit 09.10.2009, im Bundesgebiet aufgehalten habe und verpflichtet gewesen wäre, ihren Aufenthalt binnen vier Monaten ab ihrer Einreise der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dadurch habe sie § 53 Abs 1 NAG iVm § 77 Abs 1 Z 4 NAG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG, verhängt wurde.Dadurch habe sie Paragraph 53, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG, verhängt wurde. In dem dagegen erhobenen, als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Informationspolitik zur Erforderlichkeit von Anmeldebescheinigungen generell mangelhaft sei. Auch ein Sozialbetrug sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige. Sie hat ihren österreichischen Ehegatten in Spanien kennengelernt und ist 1999 nach Österreich gezogen. Am 24.07.2009 hat die Beschwerdeführerin ihren Gatten in Spanien geheiratet. Vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2006 hat die Beschwerdeführerin in Österreich gelebt. Im Jahr 2006 haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann beschlossen, nach Spanien zu gehen, wo sie bis Oktober 2009 gelebt haben. Im Oktober 2009 ist die Beschwerdeführerin wieder zurück nach Österreich gekommen, weil sie eine Stelle beim Frauenhaus in G angenommen hatte. Sie hat sich im ZMR angemeldet. Als dann das Kind zur Welt kam, ist die Beschwerdeführerin im Zuge von Recherchen wegen Kinderbetreuungsgeld auf der Homepage darauf gestoßen, dass sie offenbar eine Anmeldebescheinigung benötige. Dies war im November 2013. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin recherchiert und auch andere gefragt, darunter auch Juristen, die ihr nicht hätten sagen können, was es damit auf sich habe. Auch ihr Gatte hätte während ihres Spanienaufenthaltes so eine Bescheinigung in Spanien nicht benötigt. Später habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass EU-Bürger ab dem 01.01.2006 in Österreich ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten eine solche Bescheinigung beantragen müssen. Die Beschwerdeführerin habe dann per E-Mail beim Ministerium angefragt, dieses habe sie an das BürgerInnenamt G verwiesen, dieses wiederum an das Finanzamt. Die Beschwerdeführerin habe nämlich in Erfahrung bringen wollen, ob sie eine Anmeldebescheinigung überhaupt brauche, da sie zuvor über fünf Jahre in Österreich gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass sich die Rechtslage geändert habe, als sie von Spanien wieder zurück nach Österreich gekommen war. Sie habe sich auch nicht näher erkundigt, ob sich gegenüber dem ersten Mal als sie nach Österreich gekommen war, irgendetwas verändert habe. Die Anmeldebescheinigung hat die Beschwerdeführerin schließlich am 08.11.2013 beantragt. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 57 NAG gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 für Angehörige von Österreichern sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.Gemäß Paragraph 57, NAG gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 für Angehörige von Österreichern sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin Ehepartnerin eines österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie 2006 nach Spanien ging und beide im Oktober 2009 wieder nach Österreich zurückgekehrt sind. Damit ergibt sich einerseits, dass der von der belangten Behörde zitierte § 51 NAG hier gar nicht zur Anwendung kommt.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin Ehepartnerin eines österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie 2006 nach Spanien ging und beide im Oktober 2009 wieder nach Österreich zurückgekehrt sind. Damit ergibt sich einerseits, dass der von der belangten Behörde zitierte Paragraph 51, NAG hier gar nicht zur Anwendung kommt. Abgesehen davon gilt § 53 NAG sinngemäß, wonach EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist gemäß § 53 letzter Satz NAG von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Abgesehen davon gilt Paragraph 53, NAG sinngemäß, wonach EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52 NAG) ist gemäß Paragraph 53, letzter Satz NAG von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Da die Beschwerdeführerin Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen ist, kommt hier demnach nur § 52 NAG in Betracht.Da die Beschwerdeführerin Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen ist, kommt hier demnach nur Paragraph 52, NAG in Betracht. Gemäß § 77 Abs 1 Z 4 NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 50,00 bis zu € 250,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG nicht rechtzeitig beantragt.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 50,00 bis zu € 250,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG nicht rechtzeitig beantragt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit 09.10.2009 nach Österreich zurückgekehrt und ist erst im Zuge ihrer Internetrecherchen zur Erlangung von Kinderbeihilfe darauf gekommen, dass sie eine Anmeldebescheinigung benötigt. Die Anmeldebescheinigung wurde am 08.11.2013 beantragt. Damit hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 77 Abs 1 Z 4 NAG verwirklicht, indem sie nicht rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung beantragt hat.Damit hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG verwirklicht, indem sie nicht rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung beantragt hat. Das Verschulden ist im vorliegenden Fall jedoch als gering einzustufen. Freilich hätte sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Oktober 2009 erkundigen können, ob sich seit ihrer ersten Einreise im Jahr 1999 etwas verändert habe, was sie nach eigenen Angaben nicht gemacht hat. Dies relativiert sich jedoch dadurch, dass die Beschwerdeführerin davor bereits über sechs Jahre in Österreich mit ihrem Partner gelebt hatte und mittlerweile während ihrer dreijährigen Abwesenheit in Spanien sich die Rechtslage geändert hat. Es kommt der Beschwerdeführerin hier gleichwohl ein Verschulden zu, das jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als gering einzustufen ist. Dass die Beschwerdeführerin hier nicht gewusst hat, dass sie eine Anmeldebescheinigung benötigt, ist nicht von Belang, da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Gleichwohl sind auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering, weil eine Überprüfung der von der belangten Behörde zitierten Ziffern 1 bis 3 des § 51 NAG nicht im Vordergrund stand, sondern die Beschwerdeführerin mit 09.10.2009 bereits als Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen eingereist ist (Eheschließung am 24.07.2009 in Spanien). Der Grund der Rückkehr bestand auch darin, da die Beschwerdeführerin eine Arbeit im Frauenhaus G anzutreten hatte.Gleichwohl sind auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering, weil eine Überprüfung der von der belangten Behörde zitierten Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 51, NAG nicht im Vordergrund stand, sondern die Beschwerdeführerin mit 09.10.2009 bereits als Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen eingereist ist (Eheschließung am 24.07.2009 in Spanien). Der Grund der Rückkehr bestand auch darin, da die Beschwerdeführerin eine Arbeit im Frauenhaus G anzutreten hatte. Dass im konkreten Fall vermieden werden musste, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinanmeldung vornimmt, um diverse staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, kann hier ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzuwenden, wobei das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ansicht vertritt, dass im konkreten Fall eine Ermahnung der Beschwerdeführerin erforderlich und ausreichend erscheint, um sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.Dementsprechend ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzuwenden, wobei das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ansicht vertritt, dass im konkreten Fall eine Ermahnung der Beschwerdeführerin erforderlich und ausreichend erscheint, um sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.20.4833.2014

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