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{'item': 'LVwG 26.20-2044/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.10.2014 GeschäftszahlLVwG 26.20-2044/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerden

  1. des Herrn Sh S, geb.,
  2. der Frau V S, geb.,der Frau römisch fünf S, geb.,
  3. des mj. D S, geb., vertreten durch die Kindesmutter,
  4. der mj. N S, geb., vertreten durch die Kindesmutter,
  5. der mj. M S, geb., vertreten durch die Kindesmutter,
  6. des mj. Da S, geb., vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M, L, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 19.04.2013, GZ: 2.2.S/1100-201, GZ: 2.2.S/1101-2010, GZ: 2.2.S/1105-2010, GZ: 2.2.S/1102-2010, GZ: 2.2.S/1104-2010 und GZ: 2.2.S/1137-2010 z u R e c h t e r k a n n t: I. Den Beschwerden wird Folge gegeben und den Beschwerdeführern/innen jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ gem. § 41 Abs 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben und den Beschwerdeführern/innen jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 41, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. III. Frau V S werden die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auferlegt werden.römisch drei. Frau römisch fünf S werden die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auferlegt werden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK, abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Teil der Familie in den Kosovo, der Rest der Familie in die Ukraine ausgewiesen worden sei, wodurch eine massive Verletzung von Art. 8 EMRK drohe. Es wird auf das beiliegende Schriftstück aus dem Kosovo verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass jene Beschwerdeführer, die die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, seitens der kosovarischen Behörden nicht einmal im Zuge einer allfälligen, freiwilligen Rückkehr ein Laissez-Passez-Papier ausgestellt werde. Umso weniger sei anzunehmen, dass es die kosovarischen Behörden tatsächlich gestatten würden, dass die Gattin des Beschwerdeführers und die Kinder N, M und Da, tatsächlich einen Aufenthaltstitel im Kosovo bekommen könnten und dort ordnungsgemäß in die Gesellschaft integriert werden könnten. Faktisch sei davon auszugehen, dass es für diese keine Möglichkeit gebe, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf legalem Weg in den Kosovo zu gelangen, dort zu leben und sich eine Existenz aufzubauen. Diese Fakten würden eindeutig dafür sprechen, dass der Familie S ein Bleiberecht in Österreich einzuräumen sei, damit sie ihr gemeinsames Familienleben hier fortführen könne. Korrekte und lebenswerte Lebensbedingungen habe es im Kosovo aufgrund des Umstandes, dass die Familie S eine Familie mit gemischter Staatsbürgerschaft sei, niemals gegeben. Dazu kämen die Fluchtgründe, die den Beschwerdeführer zur Flucht aus dem Kosovo veranlasst haben, die entgegen den Feststellungen im Asylverfahren nach wie vor aktuell seien, sowie die schlechte ökonomische Lage im Kosovo. Es sei der Familie daher völlig unzumutbar, in den Kosovo zu gehen, um dort eine neue Existenz aufzubauen. Selbst wenn dies faktisch und rechtlich möglich wäre, was ausdrücklich bestritten wird. Es liege ein außergewöhnlich hoher Grad an Integration in Österreich vor. Der noch nicht so lange Aufenthalt werde durch überdurchschnittliche Integrationssituationen in anderen Bereichen mehr als kompensiert. Die Kinder würden hauptsächlich Deutsch und Russisch sprechen, allerdings nur sehr wenig Albanisch. Eine Eingliederung in das albanische Schulsystem wäre für die Kinder mit unzumutbaren sprachlichen Problemen verbunden. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten ausgezeichnete Deutschkenntnisse, für beide liegen Arbeitsplatzzusagen vor. Sobald ein Aufenthaltstitel erteilt wäre, stehe ihnen eine ortsübliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Auch die Schulleistungen der schulpflichtigen Kinder seien in Ordnung und werde von den Schulen nur Gutes berichtet.In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Teil der Familie in den Kosovo, der Rest der Familie in die Ukraine ausgewiesen worden sei, wodurch eine massive Verletzung von Artikel 8, EMRK drohe. Es wird auf das beiliegende Schriftstück aus dem Kosovo verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass jene Beschwerdeführer, die die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, seitens der kosovarischen Behörden nicht einmal im Zuge einer allfälligen, freiwilligen Rückkehr ein Laissez-Passez-Papier ausgestellt werde. Umso weniger sei anzunehmen, dass es die kosovarischen Behörden tatsächlich gestatten würden, dass die Gattin des Beschwerdeführers und die Kinder N, M und Da, tatsächlich einen Aufenthaltstitel im Kosovo bekommen könnten und dort ordnungsgemäß in die Gesellschaft integriert werden könnten. Faktisch sei davon auszugehen, dass es für diese keine Möglichkeit gebe, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf legalem Weg in den Kosovo zu gelangen, dort zu leben und sich eine Existenz aufzubauen. Diese Fakten würden eindeutig dafür sprechen, dass der Familie S ein Bleiberecht in Österreich einzuräumen sei, damit sie ihr gemeinsames Familienleben hier fortführen könne. Korrekte und lebenswerte Lebensbedingungen habe es im Kosovo aufgrund des Umstandes, dass die Familie S eine Familie mit gemischter Staatsbürgerschaft sei, niemals gegeben. Dazu kämen die Fluchtgründe, die den Beschwerdeführer zur Flucht aus dem Kosovo veranlasst haben, die entgegen den Feststellungen im Asylverfahren nach wie vor aktuell seien, sowie die schlechte ökonomische Lage im Kosovo. Es sei der Familie daher völlig unzumutbar, in den Kosovo zu gehen, um dort eine neue Existenz aufzubauen. Selbst wenn dies faktisch und rechtlich möglich wäre, was ausdrücklich bestritten wird. Es liege ein außergewöhnlich hoher Grad an Integration in Österreich vor. Der noch nicht so lange Aufenthalt werde durch überdurchschnittliche Integrationssituationen in anderen Bereichen mehr als kompensiert. Die Kinder würden hauptsächlich Deutsch und Russisch sprechen, allerdings nur sehr wenig Albanisch. Eine Eingliederung in das albanische Schulsystem wäre für die Kinder mit unzumutbaren sprachlichen Problemen verbunden. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten ausgezeichnete Deutschkenntnisse, für beide liegen Arbeitsplatzzusagen vor. Sobald ein Aufenthaltstitel erteilt wäre, stehe ihnen eine ortsübliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Auch die Schulleistungen der schulpflichtigen Kinder seien in Ordnung und werde von den Schulen nur Gutes berichtet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Der Beschwerdeführer Sh S stammt aus dem Kosovo, er ist in dem Dorf G geboren und dort aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht. Im Alter von 17 Jahren ging Sh S nach Deutschland, das war im Jahr
  7. 1996 lernte er in Deutschland Frau V S kennen, welche dort als Aupair aufhältig war. Am 12.09.1997 wurde standesamtlich in Hemsbach in Deutschland geheiratet. 1997 ging Sh S knapp einen Monat nach seiner Gattin in den Kosovo, wo die Eheleute im Heimatdorf von Sh S im Haus seiner Eltern wohnten. Als im Kosovo der Krieg ausbrach, ging Frau S – sie ist ukrainische Staatsangehörige – in die Ukraine. Nach ca. elf Monaten Aufenthalt in der Ukraine kam Frau S wieder zurück in den Kosovo, dies war im Jahr
  8. Am 07.01.1999 wurde die gemeinsame Tochter N S geboren. In der Folge lebten Sh S und V S im Kosovo, Frau S ist regelmäßig in ihre Heimat gefahren und hat sich dort bis zu einem halben Jahr aufgehalten, einmal für ein ganzes Jahr. Das zweite Kind, M S, wurde am 24.10.2001 in der Ukraine geboren. Das dritte Kind, D S, ist am 28.03.2003 im Kosovo zur Welt gekommen.Der Beschwerdeführer Sh S stammt aus dem Kosovo, er ist in dem Dorf G geboren und dort aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht. Im Alter von 17 Jahren ging Sh S nach Deutschland, das war im Jahr
  9. 1996 lernte er in Deutschland Frau römisch fünf S kennen, welche dort als Aupair aufhältig war. Am 12.09.1997 wurde standesamtlich in Hemsbach in Deutschland geheiratet. 1997 ging Sh S knapp einen Monat nach seiner Gattin in den Kosovo, wo die Eheleute im Heimatdorf von Sh S im Haus seiner Eltern wohnten. Als im Kosovo der Krieg ausbrach, ging Frau S – sie ist ukrainische Staatsangehörige – in die Ukraine. Nach ca. elf Monaten Aufenthalt in der Ukraine kam Frau S wieder zurück in den Kosovo, dies war im Jahr
  10. Am 07.01.1999 wurde die gemeinsame Tochter N S geboren. In der Folge lebten Sh S und römisch fünf S im Kosovo, Frau S ist regelmäßig in ihre Heimat gefahren und hat sich dort bis zu einem halben Jahr aufgehalten, einmal für ein ganzes Jahr. Das zweite Kind, M S, wurde am 24.10.2001 in der Ukraine geboren. Das dritte Kind, D S, ist am 28.03.2003 im Kosovo zur Welt gekommen. Die Ausreise 1997 von Deutschland in den Kosovo ist erfolgt, weil die Asylverfahren in Deutschland negativ erledigt wurden und über Sh S ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Nach eigenen Angaben ist Sh S sowohl in seiner Heimat im Kosovo, als auch in Deutschland und Österreich, strafrechtlich unbescholten. Im Kosovo hat Sh S eine Berufsausbildung als Kaufmann abgeschlossen, nach dem Krieg im Kosovo hatte er für sechs Jahre eine Firma als Selbständiger und handelte mit Altmetall, habe aber auch Plastikfenster eingebaut. Die Firma im Kosovo sei - entgegen den im Akt ersichtlichen Erhebungsergebnissen bei Verwandten - sehr gut gegangen. 2009 habe er aufgehört, weil er aufgrund seiner Probleme nicht mehr im Kosovo habe leben können. Die Firma habe Sh S verkauft, dies stückweise. Unterlagen gibt es keine mehr, weil das Haus im Krieg abgebrannt sei, ebenso wenig über den Verkauf der Firma. Für das Altmetall habe er € 4.000,00 bekommen, auch die Fenster habe er verkauft. Im Kosovo leben die Eltern von Sh S, seine vier Schwestern sind im Kosovo verheiratet. Ein Bruder lebt in Frankreich, mit ihm pflegt Sh S Kontakt. Der Bruder in Frankreich komme ihn auch besuchen. Sh S hat einen kosovarischen Personalausweis, gültig bis
  11. Am 19.02.2010 reiste die Familie S illegal in das Bundesgebiet ein. Sh S versuchte, selbständig ein Gasthaus zu führen, welches er selbst zu renovieren versucht hat. Nachdem die Gäste ausgeblieben sind, musste Sh S nach vier Monaten das Gasthaus Ende März 2012 wieder schließen. Dies mit einem Schuldenstand von damals ca. € 20.000,
  12. Am 21.07.2010 wurde der gemeinsame Sohn Da S in Österreich geboren. Mit Urteilen des Asylgerichtshofes vom 20.03.2012, Zl.: D12 417198-1/2011/4E, et.a. wurden die Asylanträge der Familie S negativ erledigt, die Ausweisungen gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz wurden bestätigt. Die Urteile des Asylgerichthofes wurden rechtskräftig mit der Folge, dass Sh S und Da S in den Kosovo, V S und die drei Kinder N, M und D in die Ukraine ausgewiesen wurden.Mit Urteilen des Asylgerichtshofes vom 20.03.2012, Zl.: D12 417198-1/2011/4E, et.a. wurden die Asylanträge der Familie S negativ erledigt, die Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz wurden bestätigt. Die Urteile des Asylgerichthofes wurden rechtskräftig mit der Folge, dass Sh S und Da S in den Kosovo, römisch fünf S und die drei Kinder N, M und D in die Ukraine ausgewiesen wurden. Zur Trennung der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK hat der Asylgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nicht einmal das Problem bestehe, dass die Herkunftsstaaten den jeweils anderen Familienangehörigen den Aufenthalt nicht gestatten würden. Eine bereits mehrfach erwähnte Recherche im Kosovo und in der Ukraine habe ergeben, dass es der Familie möglich sei, ihr Familienleben sowohl im Kosovo, als auch in der Ukraine fortzusetzen. Sh S und seine Familie haben daher die Möglichkeit, in die Ukraine zu reisen und dort eine Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Ebenso verhalte es sich im Hinblick auf den Kosovo, was durch die Tatsache bewiesen werde, dass die ukrainische Ehefrau und die Kinder bereits, ohne die Staatsbürgerschaft zu besitzen, problemlos im Kosovo gelebt hätten.Zur Trennung der Familie im Lichte des Artikel 8, EMRK hat der Asylgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nicht einmal das Problem bestehe, dass die Herkunftsstaaten den jeweils anderen Familienangehörigen den Aufenthalt nicht gestatten würden. Eine bereits mehrfach erwähnte Recherche im Kosovo und in der Ukraine habe ergeben, dass es der Familie möglich sei, ihr Familienleben sowohl im Kosovo, als auch in der Ukraine fortzusetzen. Sh S und seine Familie haben daher die Möglichkeit, in die Ukraine zu reisen und dort eine Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Ebenso verhalte es sich im Hinblick auf den Kosovo, was durch die Tatsache bewiesen werde, dass die ukrainische Ehefrau und die Kinder bereits, ohne die Staatsbürgerschaft zu besitzen, problemlos im Kosovo gelebt hätten. Laut Bestätigung des Clubs für Interkulturelle Begegnung vom 1.6.2012 hat Herr S den A2-Test am 1.
  13. 2012 abgelegt. Laut Übersetzung des Diploms Lg BE N 000378 hat Frau S an der staatlichen Universität Simferopol die Studienrichtung „deutsche Sprache und Literatur“ absolviert. Im Juli 2013 ging Sh S zur Kosovarischen Botschaft in Wien und erkundigte sich, ob es möglich sei, dass seine Gattin in den Kosovo einreise. Es sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass dies ausgeschlossen sei, weil die Ukraine den Kosovo nicht anerkannt hätte und deswegen ukrainische Staatsbürger nicht in den Kosovo einreisen dürften. Einen Antrag habe er nicht gestellt, ein Formular habe er nicht ausgefüllt, diese Information habe Sh S mündlich erhalten. Er habe mit einem Beamten der Botschaft gesprochen, den Namen habe er vergessen. Das Schriftstück mit beglaubigter Übersetzung aus dem Albanischen, welches im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, habe der Beschwerdeführer von der Caritas bekommen. Sh S spricht sehr gut Deutsch und konnte ohne weiteres ohne Dolmetscher befragt werden. V S hat in Simferopol zehn Jahre die Schule besucht und dann fünf Jahre an der staatlichen Universität von Simferopol Deutsch studiert. Ihr Abschlussdiplom lautet auf Lehrerin und Dolmetscherin für die deutsche Sprache, sie hat jedoch auch Englisch studiert. Nach Abschluss des Studiums hat sie zwei Jahre als Laborantin an einem Lehrstuhl der Uni gearbeitet und ging dann als Au-pair nach Deutschland, nicht zuletzt um die Kultur kennenzulernen und ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. 1996 reiste Frau V S mit einem Visum nach Deutschland ein. Zwei Wochen später lernte sie ihren zukünftigen Ehemann Sh S in einem Kaffeehaus kennen. Im Kosovo sei die Beschwerdeführerin nicht berufstätig gewesen, sie habe ihre Kinder großgezogen. V S spricht Albanisch, im Kosovo habe sie ihre russische Muttersprache aus Sicherheitsgründen verheimlichen müssen. Frau S möchte in Österreich arbeiten und nicht zu Hause sitzen. Frau S stellte eine schriftliche Anfrage an die Botschaft der Ukraine in Österreich, in der sie ihre Situation schilderte. Daraufhin erhielt sie die im Akt einliegende Antwort vom 24.05.2012, woraus hervorgeht, dass die Ukraine die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkenne und daher auch nicht die Passdokumente dieses Staates. Staatsangehörige des Kosovo, welche sich mit entsprechenden Reisedokumenten aus dem Kosovo ausweisen, dürfen nicht in das Staatsgebiet der Ukraine einreisen. Zugleich sei die Ausstellung von Visa für die Einwohner des Kosovo mit den UNMIK-Reisedokumenten sowie den Pässen der Republik Serbien und Albanien üblich. Die Einreise für Staatsangehörige der Ukraine in die Republik Kosovo sei allerdings nicht verboten und erfolge ohne Visumsausstellung. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass ab Januar 2013 für die Staatsangehörigen der Ukraine die Visumpflicht für die Einreise in die Republik Kosovo eingeführt werde.römisch fünf S hat in Simferopol zehn Jahre die Schule besucht und dann fünf Jahre an der staatlichen Universität von Simferopol Deutsch studiert. Ihr Abschlussdiplom lautet auf Lehrerin und Dolmetscherin für die deutsche Sprache, sie hat jedoch auch Englisch studiert. Nach Abschluss des Studiums hat sie zwei Jahre als Laborantin an einem Lehrstuhl der Uni gearbeitet und ging dann als Au-pair nach Deutschland, nicht zuletzt um die Kultur kennenzulernen und ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. 1996 reiste Frau römisch fünf S mit einem Visum nach Deutschland ein. Zwei Wochen später lernte sie ihren zukünftigen Ehemann Sh S in einem Kaffeehaus kennen. Im Kosovo sei die Beschwerdeführerin nicht berufstätig gewesen, sie habe ihre Kinder großgezogen. römisch fünf S spricht Albanisch, im Kosovo habe sie ihre russische Muttersprache aus Sicherheitsgründen verheimlichen müssen. Frau S möchte in Österreich arbeiten und nicht zu Hause sitzen. Frau S stellte eine schriftliche Anfrage an die Botschaft der Ukraine in Österreich, in der sie ihre Situation schilderte. Daraufhin erhielt sie die im Akt einliegende Antwort vom 24.05.2012, woraus hervorgeht, dass die Ukraine die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkenne und daher auch nicht die Passdokumente dieses Staates. Staatsangehörige des Kosovo, welche sich mit entsprechenden Reisedokumenten aus dem Kosovo ausweisen, dürfen nicht in das Staatsgebiet der Ukraine einreisen. Zugleich sei die Ausstellung von Visa für die Einwohner des Kosovo mit den UNMIK-Reisedokumenten sowie den Pässen der Republik Serbien und Albanien üblich. Die Einreise für Staatsangehörige der Ukraine in die Republik Kosovo sei allerdings nicht verboten und erfolge ohne Visumsausstellung. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass ab Januar 2013 für die Staatsangehörigen der Ukraine die Visumpflicht für die Einreise in die Republik Kosovo eingeführt werde. Eine Erörterung der Frage der UNMIK-Dokumente in der Verhandlung ergibt, dass die Ausstellung von UNMIK-Ausweisen mittlerweile abgeschlossen sei und nicht mehr erfolge. Frau S gab an, einen UNMIK-Ausweis besessen zu haben, welcher jedoch im Jahr 2006 abgelaufen sei. Als Frau S den Ausweis habe verlängern lassen wollen, sei dies nicht mehr möglich gewesen, weil die Behörden im Kosovo darauf beharrten, dass nur mehr kosovarische Dokumente ausgestellt werden würden. Sh S habe einen kosovarischen Reisepass gehabt, V S habe einen ukrainischen Reisepass gehabt. Nach Angaben des Vertreters seien beide Reisepässe bei der Rechtsanwältin Frau Dr. A W in Verstoß geraten. Aus zeitlichen Gründen sei der Vertreter nicht dazu gekommen, die Kollegin W zu kontaktieren. Nach Angaben des Herrn S sei sein kosovarischer Reisepass noch gültig, Frau S wisse dies für ihren ukrainischen Reisepass nicht genau.Eine Erörterung der Frage der UNMIK-Dokumente in der Verhandlung ergibt, dass die Ausstellung von UNMIK-Ausweisen mittlerweile abgeschlossen sei und nicht mehr erfolge. Frau S gab an, einen UNMIK-Ausweis besessen zu haben, welcher jedoch im Jahr 2006 abgelaufen sei. Als Frau S den Ausweis habe verlängern lassen wollen, sei dies nicht mehr möglich gewesen, weil die Behörden im Kosovo darauf beharrten, dass nur mehr kosovarische Dokumente ausgestellt werden würden. Sh S habe einen kosovarischen Reisepass gehabt, römisch fünf S habe einen ukrainischen Reisepass gehabt. Nach Angaben des Vertreters seien beide Reisepässe bei der Rechtsanwältin Frau Dr. A W in Verstoß geraten. Aus zeitlichen Gründen sei der Vertreter nicht dazu gekommen, die Kollegin W zu kontaktieren. Nach Angaben des Herrn S sei sein kosovarischer Reisepass noch gültig, Frau S wisse dies für ihren ukrainischen Reisepass nicht genau. Im Hinblick auf die Arbeitswilligkeit und den klinischen psychologischen Befundbericht vom 30.05.2012 gibt Sh S an, dass es ihm derzeit gut gehe. Er würde bei der Firma H-F GmbH als Lagerarbeiter auch für Transportaufgaben eingesetzt werden. Die Firma H-F GmbH vermiete Spielgeräte für Veranstaltungen, z. B. Hüpfburgen. Wenn diese zurückgestellt werden, müssen sie gereinigt werden. Dies sei unter anderem die Aufgabe des Herrn S. Die Familie S erhält derzeit € 150,00 Grundversorgung monatlich, Sh S selbst bekomme nichts. Frau S spricht sehr gut Deutsch und konnte ohne weiteres in deutscher Sprache befragt werden. Angesprochen auf die zahlreichen Verwaltungsstrafen nach der StVO, KFG und FSG gibt Sh S an, ein großer Teil dieser Strafen stamme aus der Zeit, als er das Gasthaus führte und die Arbeiter zum Teil mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen seien. Einige Strafen würden freilich auch von ihm selbst stammen. In Simferopol leben die Eltern von Frau S in einer Wohnung, mit ihnen habe sie per Internet Kontakt. Sie habe auch noch einen Bruder, der eine eigene Wohnung hat. Frau S gehe es vor allem darum, dass die Familie zusammen bleibe. Ihre Muttersprache sei russisch. Als Russin wäre es im Kosovo noch schlimmer als als Ukrainerin, weil Russland ein Verbündeter Serbiens sei. Russland habe den Kosovo als selbständigen Staat nicht anerkannt. Frau S habe österreichische Freunde und Kontakt mit den Eltern der Schulkollegen der Kinder bzw. des Kindergartens. Der jüngste Sohn Da gehe seit September 2013 in den Kindergarten. D S spiele Fußball beim Verein St. J in der Haide, beide Mädchen hätten sich gerade für die Tanzschule angemeldet. Den Kindern gehe es in der Schule gut, bei den Elternsprechtagen höre sie nur Gutes. Frau S helfe auch im Elternverein mit, wenn es zum Beispiel eine Veranstaltung gibt, oder wenn etwas ausgerichtet wird. Sie selbst sei zu Hause und kümmere sich um die Kinder, wenn sie von der Schule kommen. Der jüngste Sohn ist bis 12.00 Uhr mittags im Kindergarten. Auch ihr Mann habe viele Bekannte. Frau S ist strafrechtlich unbescholten. Nach der schriftlichen Antwort des ukrainischen Konsulates habe Frau S noch einmal angerufen, wo ihr mündlich nochmals bestätigt worden sei, dass ihr Mann als kosovarischer Staatsangehöriger mit kosovarischem Pass nicht in die Ukraine einreisen dürfe. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher Herr Sh S und Frau V S einvernommen wurden, sowie den beigebrachten und nachgereichten Unterlagen über die schulische Integration der Kinder.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher Herr Sh S und Frau römisch fünf S einvernommen wurden, sowie den beigebrachten und nachgereichten Unterlagen über die schulische Integration der Kinder. Es hat sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergeben dass die Familie derzeit offenbar weder gemeinsam in den Kosovo, noch gemeinsam in die Ukraine ausreisen kann. Dies zeigt sich einerseits durch die dokumentierte Anfrage der Frau S beim ukrainischen Konsulat, wonach die Ukraine derzeit Angehörige der Republik Kosovo nicht aufnimmt und den durchaus glaubwürdigen Angaben des Herrn S über seine von der kosovarischen Botschaft erhaltenen mündlichen Auskünfte. Insofern es hinsichtlich der mündlichen Anfragen keine Unterlagen gibt, wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Botschaft der Republik Kosovo in Österreich mit Schreiben vom
  14. Juli 2014 angefragt, ob die ukrainische Gattin tatsächlich nicht in den Kosovo einreisen dürfe, bzw. ob und unter welchen Bedingungen dies möglich wäre. Die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark blieb bis dato unbeantwortet, sodass sich angesichts der Angaben des Herrn S mangels einer Antwort der kosovarischen Vertretung, noch anhand der homepage der kosovarischen Vertretung etwas Gegenteiliges dahingehend ergibt, dass die Republik Kosovo eine Einreise der ukrainischen Familienangehörigen erlauben würde. Es war in der öffentlichen mündlichen Verhandlung für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ersichtlich, dass die Familie S alles daransetzt, in Österreich bleiben zu können, wobei sich dieses Bestreben tatsächlich auch besondere Integrationsbemühungen zeitigt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 81 Abs 26 NAG ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Gemäß § 41a Abs 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu erteilen, wenn
  15. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  16. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  17. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 und 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde, oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG, oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht, gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht bzw. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft, oder Aufenthaltsadoption vorliegt.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, FPG erlassen wurde, oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG, oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht, gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht bzw. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft, oder Aufenthaltsadoption vorliegt. Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  18. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war,
  19. das tatsächliche Bestehen des Familienlebens,
  20. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  21. der Grad der Integration,
  22. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen,
  23. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  24. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  25. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  26. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerungen begründet ist. Ein Erteilungshindernis im Sinne des § 41a Abs 9 Z 1 NAG liegt nicht vor.Ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG liegt nicht vor. Eine Eingriff in das Privatlebens iS des Art. 8 EMRK läge insofern vor, als die Familie das Bundesgebiet verlassen müsste.Eine Eingriff in das Privatlebens iS des Artikel 8, EMRK läge insofern vor, als die Familie das Bundesgebiet verlassen müsste. Ob Österreich verpflichtet ist, aufgrund des Art 8 EMRK das gemeinsame Führen des Familienlebens in Österreich zu erlauben, weil die Herkunftsstaaten den jeweils anderen Familienangehörigen den Aufenthalt nicht gestatten mag hier dahingestellt bleiben. Der vom Asylgerichtshof zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 11 A 2446/02.A vom 04.11.2004 weist darauf hin, dass es den Familienmitgliedern nach getrennter Ausweisung durchaus zuzumuten sei, der Einhaltung der von ihnen in Anspruch genommenen Rechte in ihren Heimatstaaten selbst Geltung zu verschaffen. Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund des Art 8 EMRK nicht verpflichtet, ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat und die beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen (vgl. Beschluss OVG NRW 11 A 2446/02.A vom 4.11.2004).Ob Österreich verpflichtet ist, aufgrund des Artikel 8, EMRK das gemeinsame Führen des Familienlebens in Österreich zu erlauben, weil die Herkunftsstaaten den jeweils anderen Familienangehörigen den Aufenthalt nicht gestatten mag hier dahingestellt bleiben. Der vom Asylgerichtshof zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 11 A 2446/02.A vom 04.11.2004 weist darauf hin, dass es den Familienmitgliedern nach getrennter Ausweisung durchaus zuzumuten sei, der Einhaltung der von ihnen in Anspruch genommenen Rechte in ihren Heimatstaaten selbst Geltung zu verschaffen. Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund des Artikel 8, EMRK nicht verpflichtet, ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat und die beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen vergleiche Beschluss OVG NRW 11 A 2446/02.A vom 4.11.2004). Ob sich eine solche Verpflichtung aus Art. 8 EMRK ergibt oder nicht mag hier wie gesagt dahingestellt bleiben, stellt doch der Wortlaut des § 41a Abs 9 Z 2 NAG darauf ab, ob es zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten ist. Wenn somit ein Familienleben im Sinne der EMRK vorliegt, so kommt es darauf an, ob ein Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung dieses Familienlebens zu erteilen ist.Ob sich eine solche Verpflichtung aus Artikel 8, EMRK ergibt oder nicht mag hier wie gesagt dahingestellt bleiben, stellt doch der Wortlaut des Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 2, NAG darauf ab, ob es zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten ist. Wenn somit ein Familienleben im Sinne der EMRK vorliegt, so kommt es darauf an, ob ein Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung dieses Familienlebens zu erteilen ist. Der Asylgerichtshof ist in seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass die Familie gemeinsam ausreisen könne, nur hat sich die Lage später durch die Proklamation der Republik Kosovo geändert. Das Modul 1 iSd § 41 Abs 9 Z 1 NAG iVm § 14a Abs 4 NAG haben Herr und Frau S erfüllt.Das Modul 1 iSd Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG haben Herr und Frau S erfüllt. Damit bleibt Anhand des Art 8 EMRK bzw. § 11 Abs 3 NAG zu prüfen, ob die Erteilung einer Rot-Weiss-Rot-Karte plus zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens geboten ist.Damit bleibt Anhand des Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu prüfen, ob die Erteilung einer Rot-Weiss-Rot-Karte plus zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens geboten ist. Am 19.02.2010 ist die Familie illegal eingereist. Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens mit 21.03.2012 samt Ausweisung ist der Aufenthalt rechtswidrig. Zwei Jahre war der Aufenthalt damit legal. Tatsächlich besteht ein gemeinsames Familienleben. Die Familie S bewohnt eine Mietwohnung. Das Privatleben ist insofern schutzwürdig, als Herr S bemüht ist, eine Anstellung zu finden, wobei er zwei Einstellungszusagen vorweisen kann und die Kinder seit Jahren erfolgreich die Schule besuchen und in Vereinen aktiv sind, Da besucht derzeit das zweite Jahr den Pfarrkindergarten und ist gut in die Gruppe integriert. Der Grad der Integration der gesamten Familie ist als hoch zu bewerten, Herr und Frau S sprechen sehr gut Deutsch, ebenso die Kinder. Bindungen zu den Heimatstaaten sind insofern gegeben, als Verwandte von Frau S auf der Krim leben, ebenso leben Verwandte des Herrn S im Kosovo. Die gesamte Familie ist strafrechtlich unbescholten, es ist ihr jedoch anzulasten, dass sie nach rechtskräftiger Ausweisung nicht ausgereist ist, und zwar zu einem Zeitpunkt als dies offenbar gemeinsam noch möglich gewesen wäre. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu dem Schluss, dass gleichwohl aufgrund der erreichten Integration aller Familienmitglieder, als auch aufgrund der tatsächlich zu gewärtigenden Trennung der Familie durch separate Ausweisungen in den Kosovo und in die Ukraine die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels angezeigt erscheint. Zu III.:Zu römisch drei.: Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Bauauslagen die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dazu zählen auch die Kosten der Dolmetscher. Die Höhe des zu ersetzenden Betrages wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Bauauslagen die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dazu zählen auch die Kosten der Dolmetscher. Die Höhe des zu ersetzenden Betrages wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden. Zu II.:Zu römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.26.20.2044.2014

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