GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.04.2014, GZ.: WA – 296/WG/90, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 auf Ausnahmebewilligung zum Führen einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer)
Vm mit § 17 Abs 1 Waffengesetz (WaffG) mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen nicht ausreichen, um das öffentliche Interesse, verbotene Waffen und die Gefahren die davon ausgehen können, so gering wie möglich zu halten, zu überwiegen.Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.04.2014, , GZ.: WA – 296/WG/90, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 auf Ausnahmebewilligung zum Führen einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer)
Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit mit Paragraph 17, Absatz eins, Waffengesetz (WaffG) mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen nicht ausreichen, um das öffentliche Interesse, verbotene Waffen und die Gefahren die davon ausgehen können, so gering wie möglich zu halten, zu überwiegen. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Voraussetzungen
G erfülle, da er das 21. Lebensjahr vollendet habe, einen hohen Grad an Verlässlichkeit aufweise und ein überwiegendes berechtigtes Interesse insofern an der Verwendung eines Schalldämpfers habe, als er auf Grund seiner Handelskonzession schon zum Erwerb, Einfuhr und Besitz unter anderem von Schalldämpfern berechtigt sei und auf Grund seines Waffenpasses alle Waffen mit Ausnahme der von § 17 WaffG führen könne.
Abs 1 Bundestierschutzgesetz sei es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Diese rechtliche Bestimmung sei auch auf die Schlachtung in Farmwildgehen anwendbar, da es auch hier zur Tötung von Tieren komme und diese unter den Schutz der Norm fielen. Der positive Effekt bei der Verwendung eines Schalldämpfers bei Abschüssen in Farmwildgehen sei unter Experten anerkannt. Ein Schalldämpfer verhindere den Mündungsknall, Unterschallmunition verhindere den Geschoßknall, weshalb für das zu erlegende Tier kein Knall wahrnehmbar sei, es gerate nicht in Angst und flüchte nicht. Die Berechtigung zum Führen eines Schalldämpfers habe keinerlei Einfluss auf die Verbreitung einer derartigen verbotenen Waffe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Kommerzialrat Dr. J S und Mag. Dr. K H als Zeugen.In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Voraussetzungen
Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfülle, da er das , 21. Lebensjahr vollendet habe, einen hohen Grad an Verlässlichkeit aufweise und ein überwiegendes berechtigtes Interesse insofern an der Verwendung eines Schalldämpfers habe, als er auf Grund seiner Handelskonzession schon zum Erwerb, Einfuhr und Besitz unter anderem von Schalldämpfern berechtigt sei und auf Grund seines Waffenpasses alle Waffen mit Ausnahme der von Paragraph 17, WaffG führen könne.
Paragraph 5, Absatz eins, Bundestierschutzgesetz sei es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Diese rechtliche Bestimmung sei auch auf die Schlachtung in Farmwildgehen anwendbar, da es auch hier zur Tötung von Tieren komme und diese unter den Schutz der Norm fielen. Der positive Effekt bei der Verwendung eines Schalldämpfers bei Abschüssen in Farmwildgehen sei unter Experten anerkannt. Ein Schalldämpfer verhindere den Mündungsknall, Unterschallmunition verhindere den Geschoßknall, weshalb für das zu erlegende Tier kein Knall wahrnehmbar sei, es gerate nicht in Angst und flüchte nicht. Die Berechtigung zum Führen eines Schalldämpfers habe keinerlei Einfluss auf die Verbreitung einer derartigen verbotenen Waffe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Kommerzialrat Dr. J S und Mag. Dr. K H als Zeugen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Auf Grund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden und den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 15.09.2014, fortgesetzt am 27.10.2014, vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen Mag. Dr. K H und Kommerzialrat Dr. J S einvernommen wurden, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Schreiben vom 27.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer) und begründete diesen Antrag damit, dass seine Familie seit 20 Jahren am E (Westrand von G) ein Fleischproduktionsgatter (Farmwildgatter nach dem Tierschutzgesetz) betreibe und bei der Verwendung eines Schalldämpfers die zu erlegenden Tiere im Sinne des § 3 der Tierschutzschlachtverordnung von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont blieben, von Experten die Verwendung von Schalldämpfern empfohlen werde, um den übrigen Bestand im Gatter nicht unnötig zu beunruhigen und ein Farmwildhalter aus Oberösterreich, der seit 2006 von der Bezirkshauptmannschaft V eine Ausnahmebewilligung für einen Schalldämpfer habe, über die Vorzüge desselben referiere, wonach die Herde auf den Schuss bei Verwendung eines Schalldämpfers kaum reagiere, was Mehrfachabschüsse erleichtere. Die Stressvermeidung bei mehreren Abschüssen wirke sich positiv auf die Fleischqualität aus und kämen an seinem Gatter viele Touristen vorbei, die durch den Knall erheblich irritiert würden. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag den Katasterplan für sein Farmwildgehege, den Flächenwidmungsplan für das Farmwildgehege, einen Auszug aus der Tierschutzschlachtverordnung, die gutachterliche Stellungnahme von Dr. A D, die WBK-Ausnahmebewilligung Bezirkshauptmannschaft V sowie die Lehrgangsbestätigung „Schießen von Farmwild“ bei. In der mit dem Beschwerdeführer am 14.02.2014 bei der Landespolizeidirektion Steiermark aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass an der Örtlichkeit, an welcher das Wildgehege am Westrand von G am E betrieben werde, öffentliche Verkehrsflächen und öffentlich zugänglicher Wald grenze, zunehmender Verkehr von Personen an Wochenenden und während der Woche die diesen Wald zu Spazierzwecken benützten, festgestellt worden sei und auf Grund des sich seit zirka vier Jahren dort befindlichen Altersheimes und der dadurch erhöhten Frequenz von Besuchern die Antragstellung
G erforderlich geworden sei. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.04.2014, GZ.: WA - 296/WG/90, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Jagdprüfung, ist seit etwa zehn Jahren für den Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition konzessionsgeprüft, ist als Gerichtssachverständiger für Kredit, Banken, Börsen – Vermögensberatung beeidet und beantragte im März 2013 einen Waffenpass im Scheckkartenformat. Das vom Beschwerdeführer und dessen Mutter betriebene Gatter umfasst laut Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz in der Fassung 3.14 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 15.09.2014) die Grundstücke .., …, Teile des Grundstückes .., …, Teile des Grundstückes …, Teile des Grundstückes … und das Grundstück …, hat nunmehr eine Fläche von 21006 m² und wurden sowohl im oberen als auch im unteren Teil des Gatters Erschließungsstraßen bzw. ein Schleppweg errichtet. Um dieses Gatter führen öffentliche Straßen, der N und der E sowie der Ö, ein Truppenübungsplatz und befindet sich in der Umgebung auch ein Altersheim. Dieses besteht dort schon seit Jahren. Dem Beschwerdeführer sind Beschwerden auf Grund der Lärmbelästigung, welche mit den Abschüssen der im Gehege gehaltenen Davidhirsche verbunden ist, nicht bekannt. Der Beschwerdeführer und seine Familie halten zu den Betreibern bzw. Bewohnern des Altersheimes einen guten Kontakt, und werden von den Spaziergängern, die sich um das Gatter aufhalten und wichtige Informationen betreffend streunende Hunde oder umgefallene Bäume weitergegeben. Im Wildtiergatter befinden sich derzeit sechs Davidhirsche. Pro Jahr gibt es ein bis zwei Stück Nachwuchs. Ursprünglich war beabsichtigt diese Hirsche lebendig zu verkaufen, dies ist nicht mehr relevant, nunmehr werden die Tiere zur Selbstversorgung bzw. zum Verzehr benötigt und werden pro Jahr ein bis zwei Tiere aus dem Gatter entnommen, wobei dies durch Kopfschuss mit dem Jagdgewehr erfolgt.
Bescheid der Stadt Graz vom 07.01.2014, GZ.: A7Vet-53569/2013-4, ist der Beschwerdeführer berechtigt die Durchführung des Verfahrens zur Tötung verschiedener Arten, insbesondere von großem Zuchtwild und von Hirschen mittels Pistolen-, Revolver- oder Gewehrschuss durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist ein guter Schütze. Auf Grund der Haltung der Tiere im Gatter ist es erforderlich das entsprechende Tier mit einem Schuss (Trägerschuss oder ein Schuss auf das Haupt), welcher präzise angebracht sein muss, zu erlegen, da ansonsten auf Grund der Lärmentwicklung, die mit dem Schuss verbunden ist, die übrigen Tiere davon laufen, (deren Adrenalinspiegel steigt, was sich auf die Fleischqualität negativ auswirken kann) und es unmöglich ist, unmittelbar danach einen weiteren Schuss anzubringen. Der Beschwerdeführer führt diese Abschüsse üblicher Weise einmal pro Jahr, am 06.12. durch, da an diesem Tag eine höhere Lärmentwicklung durch Böller, etc. besteht. Bei den jeweiligen Abschüssen, die er seit Jahren selbst durchführt, traf der Beschwerdeführer immer beim ersten Mal. Diese Verlässlichkeit erwirbt sich der Beschwerdeführer durch regelmäßiges Training. Durch die Verwendung eines Schalldämpfers wird der Mündungsknall reduziert und ist es den Tieren, die damit erlegt werden sollen, nicht möglich, die Herkunft des Knalls zu orten. Das Einengen von Wildtieren im eigenen Gatter oder Pferch ist unmöglich bzw. mit immensen Stresssituationen für die Tiere verbunden. Durch eine medikamentöse Betäubung der Tiere können Rückstände im Fleisch entstehen, die dieses unbrauchbar machen.Mit Schreiben vom 27.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer) und begründete diesen Antrag damit, dass seine Familie seit 20 Jahren am , E (Westrand von G) ein Fleischproduktionsgatter (Farmwildgatter nach dem Tierschutzgesetz) betreibe und bei der Verwendung eines Schalldämpfers die zu erlegenden Tiere im Sinne des Paragraph 3, der Tierschutzschlachtverordnung von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont blieben, von Experten die Verwendung von Schalldämpfern empfohlen werde, um den übrigen Bestand im Gatter nicht unnötig zu beunruhigen und ein Farmwildhalter aus Oberösterreich, der seit 2006 von der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf eine Ausnahmebewilligung für einen Schalldämpfer habe, über die Vorzüge desselben referiere, wonach die Herde auf den Schuss bei Verwendung eines Schalldämpfers kaum reagiere, was Mehrfachabschüsse erleichtere. Die Stressvermeidung bei mehreren Abschüssen wirke sich positiv auf die Fleischqualität aus und kämen an seinem Gatter viele Touristen vorbei, die durch den Knall erheblich irritiert würden. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag den Katasterplan für sein Farmwildgehege, den Flächenwidmungsplan für das Farmwildgehege, einen Auszug aus der Tierschutzschlachtverordnung, die gutachterliche Stellungnahme von , Dr. A D, die WBK-Ausnahmebewilligung Bezirkshauptmannschaft römisch fünf sowie die Lehrgangsbestätigung „Schießen von Farmwild“ bei. In der mit dem Beschwerdeführer am 14.02.2014 bei der Landespolizeidirektion Steiermark aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass an der Örtlichkeit, an welcher das Wildgehege am Westrand von G am E betrieben werde, öffentliche Verkehrsflächen und öffentlich zugänglicher Wald grenze, zunehmender Verkehr von Personen an Wochenenden und während der Woche die diesen Wald zu Spazierzwecken benützten, festgestellt worden sei und auf Grund des sich seit zirka vier Jahren dort befindlichen Altersheimes und der dadurch erhöhten Frequenz von Besuchern die Antragstellung
Paragraph 17, WaffG erforderlich geworden sei. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.04.2014, , GZ.: WA - 296/WG/90, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Jagdprüfung, ist seit etwa zehn Jahren für den Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition konzessionsgeprüft, ist als Gerichtssachverständiger für Kredit, Banken, Börsen – Vermögensberatung beeidet und beantragte im März 2013 einen Waffenpass im Scheckkartenformat. Das vom Beschwerdeführer und dessen Mutter betriebene Gatter umfasst laut Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz in der Fassung 3.14 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 15.09.2014) die Grundstücke .., …, Teile , des Grundstückes .., …, Teile des Grundstückes …, Teile des , Grundstückes … und das Grundstück …, hat nunmehr eine Fläche von 21006 m² und wurden sowohl im oberen als auch im unteren Teil des Gatters Erschließungsstraßen bzw. ein Schleppweg errichtet. Um dieses Gatter führen öffentliche Straßen, der N und der E sowie der Ö, ein Truppenübungsplatz und befindet sich in der Umgebung auch ein Altersheim. Dieses besteht dort schon seit Jahren. Dem Beschwerdeführer sind Beschwerden auf Grund der Lärmbelästigung, welche mit den Abschüssen der im Gehege gehaltenen Davidhirsche verbunden ist, nicht bekannt. Der Beschwerdeführer und seine Familie halten zu den Betreibern bzw. Bewohnern des Altersheimes einen guten Kontakt, und werden von den Spaziergängern, die sich um das Gatter aufhalten und wichtige Informationen betreffend streunende Hunde oder umgefallene Bäume weitergegeben. Im Wildtiergatter befinden sich derzeit sechs Davidhirsche. Pro Jahr gibt es ein bis zwei Stück Nachwuchs. Ursprünglich war beabsichtigt diese Hirsche lebendig zu verkaufen, dies ist nicht mehr relevant, nunmehr werden die Tiere zur Selbstversorgung bzw. zum Verzehr benötigt und werden pro Jahr ein bis zwei Tiere aus dem Gatter entnommen, wobei dies durch Kopfschuss mit dem Jagdgewehr erfolgt.
Bescheid der Stadt Graz vom 07.01.2014, GZ.: A7Vet-53569/2013-4, ist der Beschwerdeführer berechtigt die Durchführung des Verfahrens zur Tötung verschiedener Arten, insbesondere von großem Zuchtwild und von Hirschen mittels Pistolen-, Revolver- oder Gewehrschuss durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist ein guter Schütze. Auf Grund der Haltung der Tiere im Gatter ist es erforderlich das entsprechende Tier mit einem Schuss (Trägerschuss oder ein Schuss auf das Haupt), welcher präzise angebracht sein muss, zu erlegen, da ansonsten auf Grund der Lärmentwicklung, die mit dem Schuss verbunden ist, die übrigen Tiere davon laufen, (deren Adrenalinspiegel steigt, was sich auf die Fleischqualität negativ auswirken kann) und es unmöglich ist, unmittelbar danach einen weiteren Schuss anzubringen. Der Beschwerdeführer führt diese Abschüsse üblicher Weise einmal pro Jahr, am 06.12. durch, da an diesem Tag eine höhere Lärmentwicklung durch Böller, etc. besteht. Bei den jeweiligen Abschüssen, die er seit Jahren selbst durchführt, traf der Beschwerdeführer immer beim ersten Mal. Diese Verlässlichkeit erwirbt sich der Beschwerdeführer durch regelmäßiges Training. Durch die Verwendung eines Schalldämpfers wird der Mündungsknall reduziert und ist es den Tieren, die damit erlegt werden sollen, nicht möglich, die Herkunft des Knalls zu orten. Das Einengen von Wildtieren im eigenen Gatter oder Pferch ist unmöglich bzw. mit immensen Stresssituationen für die Tiere verbunden. Durch eine medikamentöse Betäubung der Tiere können Rückstände im Fleisch entstehen, die dieses unbrauchbar machen. Beweiswürdigung: Jene Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Inhaber einer gewerberechtlichen Waffenhandlungsbewilligung ist und zum Handel mit Kriegsmaterial berechtigt ist, er allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist und militärische Funktionen inne hat, er die Jagdprüfung absolviert hat und Inhaber eines Waffenpasses ist, konnte auf Grund der nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Urkunden getroffen werden. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter ein Wildtiergatter am E betreibt, zur Lage des Wildtiergatters und den Kontakten des Beschwerdeführers und seiner Familie zu Spaziergängern, Bewohnern und Betreibern des in der Nähe gelegenen Altersheimes, konnten auf Grund der klaren und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers selbst in Zusammenschau mit den vorgelegten Urkunden, insbesondere dem Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz in der Fassung 3.14, getroffen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht hat, dass sich die Gegend in welcher sich das Wildtiergatter befindet, zum beliebten Ausflugsgebiet entwickelt hat und etwaige Spaziergänger oder Bewohner des Altersheimes durch den mit einem Abschuss verbunden Lärm gestört sein könnten, so hat er seine ursprünglichen Angaben selbst dadurch widerlegt als er nachvollziehbar dargelegte, dass ihm bis dato, obwohl das Wildtiergatter schon seit Jahren betrieben wird, keine Beschwerden auf Grund von Lärmbelästigung, welche mit den Entnahmen verbunden sind, bekannt sind. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch nachvollziehbar ausgeführt, dass in der Regel darauf geachtet wird, den jährlichen Abschuss am 06.12 vorzunehmen, da es sich dabei um den „Krampustag“ handle und es an diesem Tag ohnedies zu erhöhter Lärmentwicklung durch Böller, etc. komme. Darüber hinaus richte sich der Beschwerdeführer auch nach dem Wetter, und führe etwaige Abschüsse eher bei schlechtem Wetter durch, da er dann mit weniger Spaziergängern rechne. Eine unzulässige oder unzumutbare, mit der Entnahme der Davidhirsche aus dem Gatter, verbundene Lärmbelästigung der Anrainer und Spaziergänger konnte aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Anzahl der im Wildtiergehege gehaltenen Davidhirsche, zu deren Nutzung und zur Art und Weise der Entnahme der Tiere aus dem Gatter konnten auf Grund der präzisen und nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdeführers selbst getroffen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 27.10.2014 vorgebracht hat, dass das Wildgehege zwischenzeitlich wesentlich vergrößert, weitere Zugangsmöglichkeiten geschaffen wurden und beabsichtigt ist, in der Zukunft mehr als die derzeit gehaltene Stückzahl von sechs Davidhirschen dort zu halten, so handelt es sich bei diesem Vorbringen in Bezug auf die zu haltenden Davidhirsche um vage, allgemeine Ausführungen, die nicht geeignet sind, den nunmehr rechtlich zu bewertenden Sachverhalt zu ändern. Letztendlich ist derzeit davon auszugehen, dass sich im Wildgehege, das vom Beschwerdeführer und seiner Mutter betrieben wird, derzeit sechs Davidhirsche aufhalten. Der Beschwerdeführer hat eindrücklich dargelegt, ein guter Schütze zu sein, der die einmal pro Jahr durchgeführte Entnahme durch Kopfschuss mit dem Jagdgewehr seit Jahren selbst durchführt und dabei immer beim ersten Mal getroffen hat. Der Beschwerdeführer führte nachvollziehbar aus, dass er um diese Präzision erhalten zu können, regelmäßig trainiert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach, sollte das Tier nicht im Feuer liegen, die übrigen im Gatter gehaltenen Tiere davonlaufen, bei den Tieren der Adrenalinspiegel steigt, und es denkunmöglich ist, unmittelbar darauf einen weiteren Schuss anzubringen, wird durch die Aussage des Zeugen Mag. Dr. K H bestätigt. Dieser erklärte, dass dadurch, dass die im Wildgehege gehaltenen Tiere in einem eingezäunten Bereich aufhältig sind, sie etwaige Veränderungen schnell wahrnehmen und da sie nicht einfach wegwandern können, wie Tiere in der freien Wildbahn, sie die Möglichkeit haben Erfahrungen umzusetzen und das Erlebnis des Schussknalls mit der darauffolgenden Entnahme zu verknüpfen. Auch wenn Mag. Dr. K H dargelegt hat, dass sich Tiere die im Gatter gehalten werden merken, dass jemand nach dem Schuss ins Gehege kommt und das erlegte Tier versorgt, entblutet und birgt und somit die Schussabgabe mit dem Entnehmen bzw. Entweiden in Verbindung bringen und das Ereignis des Erlegens aus dem Gehege und der Entnahme aus dem Gatter abspeichern können, so hat sich für das Gericht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers dazu zweifelsfrei ergeben, dass die von ihm im Gatter gehaltenen Tiere einen solchen Lernprozess bis dato offenkundig nicht gemacht haben, da der Beschwerdeführer selbst glaubwürdig geschildert hat, dass er in den Fällen, in denen er selbst den Abschuss vorgenommen hat, immer beim ersten Mal getroffen hat und sich somit die Frage, ob ein weiterer Schuss erforderlich ist bzw. ob sich die übrigen im Gehege befindlichen Tiere schrecken, davonlaufen, und Erfahrungen speichern, im konkreten Fall nicht stellt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erkranken könnte bzw. nicht garantiert ist, dass er immer beim ersten Mal das zu erlegende Tier präzise trifft, ändert daran nichts, da die vorzunehmende rechtliche Bewertung anhand des festgestellten, gegenwärtigen tatsächlichen Sachverhalts vorzunehmen ist. Die Feststellungen, wonach durch die Verwendung eines Schalldämpfers eine Geräuschreduzierung erwirkt werden kann, konnten auf Grund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen getroffen werden. Insbesondere der Zeuge Kommerzialrat Dr. S führte nachvollziehbar aus, welche Lärmreduktion konkret mit Hilfe eines Schalldämpfers bei der vom Beschwerdeführer verwendeten Waffe verbunden sein kann. Der Zeuge legte auch dar, dass es zwischenzeitlich die Möglichkeit eines Gehörschutzes für Schützen gibt, der sowohl aktiv als auch passiv wirkt, sodass nur der mit dem Schuss verbundene Lärm für den Schützen reduziert wird, er aber andere Geräusche bzw. Gespräche wahrnehmen kann. Der Zeuge Mag. Dr. K H hat anlässlich seiner Einvernahme am 15.09.2014 auf die mit der Verwendung eines Schalldämpfers verbundene Stressminimierung beim Töten von Tieren hingewiesen, gleichzeitig aber erklärt, dass vor dem Töten auf eine Stressminimierung beim vorzunehmenden Prozedere zu achten ist, in dem ein standardgemäßes Prozedere durchgeführt wird. Auch die vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (die sich zur Verwendung von Schalldämpfern zur Betäubung von Farmwild widmet) Dris. Dr. A D, legt dar, „dass beim Betäuben von Farmwild mittels Gewehr-, Pistolen- oder Revolverschuss bestimmte Punkte besonders zu berücksichtigen sind wie: Geschulte Personen für den Schuss, der Sitz des Schusses, die Kaliberfrage, die Schussentfernung, der Kugelfand und die Vermeidung unnötiger Beunruhigungen des Bestandes.“ Weiters wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, „dass der Schuss auf Farmwild folgende Kriterien zu erfüllen hat: Das Tier muss sofort niederstürzen, es darf keine Aufstehversuche unternehmen, die Augen müssen starr und reflexlos sein und die Atmung muss ausfallen. Diesen Anforderungen wird nur ein Schuss auf das Gehirn oder das obere Halswirbelsäulendrittel gerecht…Empfohlen wird eine Mindestenergie für einen Gewährschuss von 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule, was Mindestkalibern von 22 Hornet bzw. 9 mm Parabellum entspricht. Die Schussentfernung wird vorgegeben einerseits von der Größe des Zieles, wie auch von der Übung des Schützen, ist aber bei Einhaltung obiger Kriterien mit rund 50 m (Gewehrschuss) begrenzt. Um den übrigen Bestand nicht unnötig zu beunruhigen kann die Verwendung eines Schalldämpfers oder für Wiederlager die Reduktion der Ladung der entsprechenden Munition empfohlen werden.“ Der Zeuge Mag. Dr. K H hat anlässlich seiner Einvernahme am 15.09.2014 auf die mit der Verwendung eines Schalldämpfers verbundene Stressminimierung beim Töten von Tieren hingewiesen, gleichzeitig aber erklärt, dass vor dem Töten auf eine Stressminimierung beim vorzunehmenden Prozedere zu achten ist, in dem ein standardgemäßes Prozedere durchgeführt wird. Auch die vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (die sich zur Verwendung von Schalldämpfern zur Betäubung von Farmwild widmet) , Dris. Dr. A D, legt dar, „dass beim Betäuben von Farmwild mittels Gewehr-, Pistolen- oder Revolverschuss bestimmte Punkte besonders zu berücksichtigen sind wie: Geschulte Personen für den Schuss, der Sitz des Schusses, die Kaliberfrage, die Schussentfernung, der Kugelfand und die Vermeidung unnötiger Beunruhigungen des Bestandes.“ Weiters wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, „dass der Schuss auf Farmwild folgende Kriterien zu erfüllen hat: Das Tier muss sofort niederstürzen, es darf keine Aufstehversuche unternehmen, die Augen müssen starr und reflexlos sein und die Atmung muss ausfallen. Diesen Anforderungen wird nur ein Schuss auf das Gehirn oder das obere Halswirbelsäulendrittel gerecht…Empfohlen wird eine Mindestenergie für einen Gewährschuss von , 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule, was Mindestkalibern von 22 Hornet bzw. 9 mm Parabellum entspricht. Die Schussentfernung wird vorgegeben einerseits von der Größe des Zieles, wie auch von der Übung des Schützen, ist aber bei Einhaltung obiger Kriterien mit rund 50 m (Gewehrschuss) begrenzt. Um den übrigen Bestand nicht unnötig zu beunruhigen kann die Verwendung eines Schalldämpfers oder für Wiederlager die Reduktion der Ladung der entsprechenden Munition empfohlen werden.“ Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer mustergültig die für den Schuss auf Farmwild zu erfüllenden Kriterien bzw. ein standartgemäßes Prozedere einhält, und deshalb die bei etwaigen Fehlern entstehende Beunruhigung des übrigen Wildbestandes im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht vorliegt. Rechtliche Beurteilung: § 10 WaffG: Paragraph 10, WaffG: Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessens-bestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. § 17 WaffG:Paragraph 17, WaffG:
Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
Absatz 2, bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2, zu stellen. § 21 WaffG:Paragraph 21, WaffG:
G fällt in das Ermessen der Behörde (VwGH 26.04.2005, Zl.: 2005/03/0031). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist die Erbringung des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (VwGH 26.04.2005, Zl.: 2005/03/0031). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 06.09.2005, Zl.: 2005/03/0049). Das gesetzliche Verbot des Besitzes verbotener Waffen lässt eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erkennen, deren missbräuchliche, die öffentliche Sicherheit gefährdende Verwendung, die auf Grund ihrer Beschaffenheit allgemein befürchtet werden muss, hintanzuhalten (VwGH 24.11.1993, Zl.: 93/01/0246). Vom generellen Verbot der in Paragraph 17, Absatz eins, WaffG genannten Waffen kann die Behörde nach einer besonderen Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 10, WaffG verlässlichen Menschen, die spezifischen Bedarf an einer dieser Waffen nachzuweisen vermögen, eine Ausnahme von diesen Verboten bewilligen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Paragraph 17, Absatz 3, WaffG fällt in das Ermessen der Behörde (VwGH 26.04.2005, Zl.: 2005/03/0031). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist die Erbringung des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (VwGH 26.04.2005, Zl.: 2005/03/0031). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 06.09.2005, Zl.: 2005/03/0049). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei seine Verlässlichkeit, den Umstand, dass er das
G sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Durch die Wendung in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG, wonach ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“ Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist, wird ein wesentlich restriktiverer Maßstab angesetzt, als etwa in Paragraph 18, Absatz 2, WaffG, wo schon ein „berechtigtes Interesse“ für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausreicht.
Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Der Beschwerdeführer hat konkret und in substantieller Weise vorgebracht, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verwendung eines Schalldämpfers ableitet. Aus den getroffenen Feststellungen ist aber ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Lärmbelästigung für Spaziergänger und Anrainer im Bereich des von ihm und seiner Mutter betriebenen Wildtiergeheges zum derzeitigen Zeitpunkt kein Problem darstellt und gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass ihm Beschwerden auf Grund der mit der Entnahme einzelner Tiere aus dem Gehege verbundenen Lärmbelästigung tatsächlich nicht bekannt sind. Auch der Einwand, wonach durch die mit der Entnahme verbundene Lärmbelästigung der übrige Wildbestand beunruhigt wird, der übrige Wildbestand den Umstand des mit der Entnahme verbundenen Lärms mit der Entnahme eines einzelnen Tieres aus dem Wildgehege in Verbindung bringt, sich dies merkt und deshalb ein weiterer Abschuss erschwert wird, und die Entnahme am selben Tag, sollte ein Schuss nicht präzise angebracht worden sein, unmöglich ist, geht deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass seit er die Entnahmen persönlich durchführt, er immer beim ersten Mal präzise die zu entnehmenden Tiere getroffen und mit einem Schuss getötet hat. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht vorgebracht, dass die einmal pro Jahr durchgeführte Entnahme auf Grund der Merkfähigkeit der Tiere im konkreten Fall erschwert wäre. Auch wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich folgt, wonach die Verwendung eines Schalldämpfers zur Stressminimierung beim Töten von Tieren wesentlich sein kann, so ist das Abschießen ohne Schalldämpfer gesetzeskonform und die Verwendung eines Schalldämpfers gerade auf die rechtlich zu bewertende Situation des Beschwerdeführers abgestellt, auf Grund der hervorragenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers als Schütze und des Umstandes, dass nur einmal pro Jahr ein Tier im Gehege erlegt wird, tatsächlich nicht erforderlich. Auch wenn der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass es möglich sein könnte, zukünftig mehrere Tiere im Wildgehege zu halten, so hat sich die rechtliche Beurteilung an den derzeit bestehenden Gegebenheiten zu orientieren. In Bezug auf den Bedarf des Beschwerdeführers an der Verwendung eines Schalldämpfers zur Entnahme der Tiere, in dem von ihm und seiner Mutter betriebenen Wildgatter ist somit auszuführen, dass der Einsatz eines Schalldämpfers tatsächlich nicht erforderlich ist, da die Entnahme seit Jahren durch das vom Beschwerdeführer eingehaltene Prozedere zweifelsfrei erreicht werden kann, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein überwiegend berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG darzutun (VwGH 25.02.2009, Zl.: 2006/03/0037; VwGH 26.04.2005, Zl.: 2005/03/0031; VwGH 12.09.2002, Zl.: 99/20/0078 und VwGH 06.09.2005, Zl.: 2005/03/0049). Da das öffentliche Interesse den Privatbesitz bzw. die Verwendung verbotener Waffen nur in Ausnahmefällen zuzulassen schon durch die Entscheidung des Gesetzgebers feststeht und berechtigte private Interessen, die das allgemeine öffentliche Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen hätten können nicht nachgewiesen wurden, kann diesbezüglich keine fehlerhafte Ermessensübung durch die belangte Behörde festgestellt werden (VwGH 28.05.2008, Zl.: 2006/03/0114). In Bezug auf den Bedarf des Beschwerdeführers an der Verwendung eines Schalldämpfers zur Entnahme der Tiere, in dem von ihm und seiner Mutter betriebenen Wildgatter ist somit auszuführen, dass der Einsatz eines Schalldämpfers tatsächlich nicht erforderlich ist, da die Entnahme seit Jahren durch das vom Beschwerdeführer eingehaltene Prozedere zweifelsfrei erreicht werden kann, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein überwiegend berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG darzutun (VwGH 25.02.2009, Zl.: 2006/03/0037; VwGH 26.04.2005, Zl.: 2005/03/0031; VwGH 12.09.2002, Zl.: 99/20/0078 und VwGH 06.09.2005, Zl.: 2005/03/0049). Da das öffentliche Interesse den Privatbesitz bzw. die Verwendung verbotener Waffen nur in Ausnahmefällen zuzulassen schon durch die Entscheidung des Gesetzgebers feststeht und berechtigte private Interessen, die das allgemeine öffentliche Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen hätten können nicht nachgewiesen wurden, kann diesbezüglich keine fehlerhafte Ermessensübung durch die belangte Behörde festgestellt werden (VwGH 28.05.2008, Zl.: 2006/03/0114). Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage lag darin festzustellen, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe bzw. eines Schalldämpfers im Sinne des § 17 Abs 1 Z 5 WaffG behauptet und nachgewiesen hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
G vorliegen. Die vorzunehmende Interessensabwägung brachte im Sinne der zahlreichen dazu ergangenen Rechtssprechung, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen, die öffentlichen Interessen die Verbreitung von Schalldämpfern gering zu halten nicht überwiegen und die belangte Behörde ihr Ermessen im gegenständlichen Fall im Sinne des Gesetzes gehandhabt hat.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage lag darin festzustellen, ob der Beschwerdeführer , im gegenständlichen Verfahren ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe bzw. eines Schalldämpfers im Sinne des , Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG behauptet und nachgewiesen hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Paragraph 17, Absatz 3, WaffG vorliegen. Die vorzunehmende Interessensabwägung brachte im Sinne der zahlreichen dazu ergangenen Rechtssprechung, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen, die öffentlichen Interessen die Verbreitung von Schalldämpfern gering zu halten nicht überwiegen und die belangte Behörde ihr Ermessen im gegenständlichen Fall im Sinne des Gesetzes gehandhabt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.8.3556.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.