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{'item': ['LVwG 94.12-4453/2014', 'LVwG 41.12-5426/2014']}

Obsah (6)§ 36Art. 133Art. 130§ 73§ 52§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.11.2014 GeschäftszahlLVwG 94.12-4453/2014; LVwG 41.12-5426/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Stei

den Bestimmungen des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz – MABG erfüllt. Dem Landeshauptmann wird aufgetragen, binnen 14 Tagen

Zustellung dieses Erkenntnisses für die Beschwerdeführerin eine Bestätigung

§ 36Abs 2 MABG auszustellen.

und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Ausübung der Gipsassistenz und Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistentin“

den Bestimmungen des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz – MABG erfüllt. Dem Landeshauptmann wird aufgetragen, binnen 14 Tagen

Zustellung dieses Erkenntnisses für die Beschwerdeführerin eine Bestätigung

Paragraph 36, Absatz 2, MABG auszustellen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Die Beschwerdeführerin stellte an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, Referat Gesundheitsberufe, Friedrichgasse 9, 8010 Graz, den dort am 04.12.2013 eingelangten Antrag vom 07.11.2013 auf Erteilung der Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz gemäß § 36 Abs 2 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG. Dem Antrag waren die Dienstgeberbestätigung vom 11.11.2013 und das von der Allgemeinen K des Landes Steiermark ausgestellte Diplom vom 30.09.1994 betreffend Berechtigung zur Ausübung der Allgemeinen Krankenpflege und Führung der Berufsbezeichnung „Diplomierte Krankenschwester“ beigeschlossen.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, Referat Gesundheitsberufe, Friedrichgasse 9, 8010 Graz, den dort am 04.12.2013 eingelangten Antrag vom 07.11.2013 auf Erteilung der Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz gemäß , Paragraph 36, Absatz 2, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG. Dem Antrag waren die Dienstgeberbestätigung vom 11.11.2013 und das von der Allgemeinen K des Landes Steiermark ausgestellte Diplom vom 30.09.1994 betreffend Berechtigung zur Ausübung der Allgemeinen Krankenpflege und Führung der Berufsbezeichnung „Diplomierte Krankenschwester“ beigeschlossen.
  3. In ihrer beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8A Gesundheit- und Pflegemanagement, Referat Gesundheitsberufe am 17.07.2014 eingebrachten, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichteten Beschwerde

Art. 130Abs 1 Z 3 und Art.

132 Abs 3 B-VG macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht bei Erledigung dieses Antrags geltend und führte zum Sachverhalt Folgendes aus: 2. In ihrer beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8A Gesundheit- und Pflegemanagement, Referat Gesundheitsberufe am 17.07.2014 eingebrachten, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichteten Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht bei Erledigung dieses Antrags geltend und führte zum Sachverhalt Folgendes aus: Sie habe mit Eingabe vom 04.12.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag

§ 36Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 MABG eingebracht.

Zu den in § 36 Abs 1 Z 1 und 2 MABG normierten Genehmigungsvoraussetzungen erlaube sie sich auszuführen, dass sie seit mehr als fünf Jahren im LKH W beschäftigt sei, während dieses Zeitraums Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt habe bzw. noch immer ausübe und zur Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“

dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz berechtigt sei. Dies habe ihr Dienstgeber in der dem Antrag beigelegten Dienstgeberbestätigung bestätigt. Unter Zugrundelegung der Erläuternden Bemerkungen zum MABG sei aus Gründen der Rechtssicherheit auf Grund der Bestätigung des Dienstgebers auf Antrag eine Bestätigung des Landeshauptmannes auszustellen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt. Sie erfülle sämtliche in § 36 Abs 1 Z 1 und 2 MABG genannten Voraussetzungen. Sie habe mit Eingabe vom 04.12.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, MABG eingebracht. Zu den in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und , 2 MABG normierten Genehmigungsvoraussetzungen erlaube sie sich auszuführen, dass sie seit mehr als fünf Jahren im LKH W beschäftigt sei, während dieses Zeitraums Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt habe bzw. noch immer ausübe und zur Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“

dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz berechtigt sei. Dies habe ihr Dienstgeber in der dem Antrag beigelegten Dienstgeberbestätigung bestätigt. Unter Zugrundelegung der Erläuternden Bemerkungen zum MABG sei aus Gründen der Rechtssicherheit auf Grund der Bestätigung des Dienstgebers auf Antrag eine Bestätigung des Landeshauptmannes auszustellen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt. Sie erfülle sämtliche in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MABG genannten Voraussetzungen. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Antrag schon am 04.12.2013 – zugleich mit 22 weiteren Anträgen von Dienstnehmern des LKH W – ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde eingebracht, die

§ 73

Abs 1 AVG darüber innerhalb von sechs Monaten mit Bescheid hätte entscheiden müssen. Die Entscheidungsfrist sei damit abgelaufen. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergebe sich aus Art. 130 Abs 1 Z 3 und Art. 131 Abs 1 B-VG iVm den §§ 3 und 8 VwGVG. Sie sei zur Einbringung der Säumnisbeschwerde berechtigt, da sie im gegenständlichen Verfahren Partei sei und durch das Untätigbleiben der Behörde in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Antrag schon am 04.12.2013 – zugleich mit 22 weiteren Anträgen von Dienstnehmern des LKH W – ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde eingebracht, die

Paragraph 73, Absatz eins, AVG darüber innerhalb von sechs Monaten mit Bescheid hätte entscheiden müssen. Die Entscheidungsfrist sei damit abgelaufen. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergebe sich aus Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 131, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit den Paragraphen 3 und 8 VwGVG. Sie sei zur Einbringung der Säumnisbeschwerde berechtigt, da sie im gegenständlichen Verfahren Partei sei und durch das Untätigbleiben der Behörde in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Zum überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Das überwiegende Verschulden der belangten Behörde ergebe sich daraus, dass weder der Beschwerdeführerin als Partei ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, noch die belangte Behörde durch gesetzliche oder unüberwindliche Hindernisse gehindert gewesen sei, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Sie habe seit Einbringung ihres Antrags am 04.12.2013 bei der belangten Behörde von dieser nichts mehr gehört, mit Ausnahme eines mit 10.07.2014 datierten Schreibens mit der GZ: ABT08GP-35229/2014-13, das an die E-Mail-Adresse LKHW die ihr nicht zurechenbar sei und nicht ihr als Verfahrenspartei übermittelt worden sei. Ansonsten sei die belangte Behörde mit ihr als Verfahrenspartei nicht in Kontakt getreten. Daran könne das Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2014 nichts ändern, mit dem sie aufgefordert worden sei,

weise für die in § 36 Abs 1 MABG angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorzulegen, da sie dem Antrag schon beigefügt gewesen seien. Die Behörde habe aufgrund der Vollständigkeit der Unterlagen seit 04.12.2013 Zeit gehabt, über den Antrag zu entscheiden. Die Behörde sei weder durch gesetzliche Hindernisse, noch durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer bescheidmäßigen Erledigung gehindert gewesen. Ganz im Gegenteil habe sie von der Pflegedirektorin des LKH W, Frau S R in Erfahrung bringen müssen, dass die belangte Behörde telefonisch und schriftlich geäußert habe, darauf hinzuwirken, dass von den 23 gestellten Anträgen mehrere zurückgezogen werden sollten, da die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass im gesamten LKH W nur sechs bis acht Anträge genehmigungsfähig seien. Diese Ansicht werde damit untermauert, dass eine im Vergleich zu den sonstigen LKHs der Steiermärkischen Krankenanstellten GmbH überdurchschnittlich hohe Anzahl an Anträgen

§ 36

Abs 2 MABG eingebracht worden sei und auf Grundlage der durchschnittlich ermittelten Fallzahlen sich für maximal sechs bis acht Personen die Anerkennung in der Gipsassistenz

§ 36MABG ableiten lasse.

Diese „präjudizierte Rechtsansicht der belangten Behörde“ sei ihrer Meinung

nicht korrekt, da dem MABG damit ein rechtswidriger Inhalt unterstellt werde. Die maßgebliche Bestimmung des MABG sehe weder ermittelte durchschnittliche Fallzahlen einer Krankenanstalt, noch die Anzahl von Anträgen als Genehmigungsvoraussetzung vor. Wie bereits dargestellt seien

§ 36

Abs 1 Z 1 und Z 2 MABG zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent/in“

den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als Operationsgehilfe

§ 52

Abs 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs

den Bestimmungen des GUKG berechtigt sind und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben.

§ 36

Abs 2 MABG habe der Landeshauptmann auf Grund der

gewiesenen Tätigkeit auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese berechtige zur Ausübung der Tätigkeiten der Gipsassistenz. Soweit die belangte Behörde ihre Rechtsansicht rechtswidriger Weise auf das in den Erläuternden Bemerkungen zum MABG angeführte Wort „vorwiegend“ stütze, übersehe sie, dass auch

Ansicht des Bundesministers für Gesundheit damit nur zum Ausdruck gebracht werde, „dass die Tätigkeiten der Gipsassistenz nicht nur gelegentlich bzw. in einem untergeordneten Ausmaß ausgeübt wurden, sondern wesentlicher Bestandteil des Einsatzgebietes waren“. Selbst wenn man die der Behörde vorliegenden Durchschnittszahlen im Ausmaß von zwei Tätigkeiten der Gipsassistenz pro Tag pro Dienstnehmer heranziehen würde, ergebe sich bei einem durchschnittlichen Ausmaß von 240 Arbeitstagen pro Jahr auf einen Zeitraum von fünf Jahren gerechnet die Anzahl von insgesamt 2.400 Gipstätigkeiten. Von einem gelegentlichen oder untergeordneten Ausmaß könne unter Heranziehung dieser Anzahl von Gipstätigkeiten keine Rede sein. Es liege die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde deshalb noch nicht bescheidmäßig über den Antrag entschieden habe, weil sie beabsichtige, die von ihr angeregten Antragszurückziehungen abzuwarten. Der Behörde sei aber ein grundloses Zuwarten „damit sich die Sache von selbst erledigt“ verwehrt. Unabhängig davon, dass sie alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

§ 36

MABG erfülle und ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrags habe, sei das Zuwarten aus den dargestellten Gründen nicht nur den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben des MABG und AVG fremd und damit rechtswidrig, sondern stelle ein derartiges Motiv kein „unüberwindliches Hindernis“ im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte dar. Sie fühle sich durch das beharrliche Untätigbleiben der belangten Behörde in ihrer beruflichen Existenz bzw. in ihrem Fortkommen gefährdet. Daher richte sie an das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Anträge der Beschwerde stattzugeben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und beantrage die Ausstellung der Bestätigung zur Ausübung der Gipsassistenz

§ 36Abs 2 MABG.

Zum überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Das überwiegende Verschulden der belangten Behörde ergebe sich daraus, dass weder der Beschwerdeführerin als Partei ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, noch die belangte Behörde durch gesetzliche oder unüberwindliche Hindernisse gehindert gewesen sei, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Sie habe seit Einbringung ihres Antrags am 04.12.2013 bei der belangten Behörde von dieser nichts mehr gehört, mit Ausnahme eines mit 10.07.2014 datierten Schreibens mit der GZ: ABT08GP-35229/2014-13, das an die E-Mail-Adresse LKHW die ihr nicht zurechenbar sei und nicht ihr als Verfahrenspartei übermittelt worden sei. Ansonsten sei die belangte Behörde mit ihr als Verfahrenspartei nicht in Kontakt getreten. Daran könne das Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2014 nichts ändern, mit dem sie aufgefordert worden sei,

weise für die in Paragraph 36, Absatz eins, MABG angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorzulegen, da sie dem Antrag schon beigefügt gewesen seien. Die Behörde habe aufgrund der Vollständigkeit der Unterlagen seit 04.12.2013 Zeit gehabt, über den Antrag zu entscheiden. Die Behörde sei weder durch gesetzliche Hindernisse, noch durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer bescheidmäßigen Erledigung gehindert gewesen. Ganz im Gegenteil habe sie von der Pflegedirektorin des LKH W, Frau S R in Erfahrung bringen müssen, dass die belangte Behörde telefonisch und schriftlich geäußert habe, darauf hinzuwirken, dass von den 23 gestellten Anträgen mehrere zurückgezogen werden sollten, da die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass im gesamten LKH W nur sechs bis acht Anträge genehmigungsfähig seien. Diese Ansicht werde damit untermauert, dass eine im Vergleich zu den sonstigen LKHs der Steiermärkischen Krankenanstellten GmbH überdurchschnittlich hohe Anzahl an Anträgen

Paragraph 36, Absatz 2, MABG eingebracht worden sei und auf Grundlage der durchschnittlich ermittelten Fallzahlen sich für maximal sechs bis acht Personen die Anerkennung in der Gipsassistenz

Paragraph 36, MABG ableiten lasse. Diese „präjudizierte Rechtsansicht der belangten Behörde“ sei ihrer Meinung

nicht korrekt, da dem MABG damit ein rechtswidriger Inhalt unterstellt werde. Die maßgebliche Bestimmung des MABG sehe weder ermittelte durchschnittliche Fallzahlen einer Krankenanstalt, noch die Anzahl von Anträgen als Genehmigungsvoraussetzung vor. Wie bereits dargestellt seien

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, MABG zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent/in“

den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als Operationsgehilfe

Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs

den Bestimmungen des GUKG berechtigt sind und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben.

Paragraph 36, Absatz 2, MABG habe der Landeshauptmann auf Grund der

gewiesenen Tätigkeit auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese berechtige zur Ausübung der Tätigkeiten der Gipsassistenz. Soweit die belangte Behörde ihre Rechtsansicht rechtswidriger Weise auf das in den Erläuternden Bemerkungen zum MABG angeführte Wort „vorwiegend“ stütze, übersehe sie, dass auch

Ansicht des Bundesministers für Gesundheit damit nur zum Ausdruck gebracht werde, „dass die Tätigkeiten der Gipsassistenz nicht nur gelegentlich bzw. in einem untergeordneten Ausmaß ausgeübt wurden, sondern wesentlicher Bestandteil des Einsatzgebietes waren“. Selbst wenn man die der Behörde vorliegenden Durchschnittszahlen im Ausmaß von zwei Tätigkeiten der Gipsassistenz pro Tag pro Dienstnehmer heranziehen würde, ergebe sich bei einem durchschnittlichen Ausmaß von 240 Arbeitstagen pro Jahr auf einen Zeitraum von fünf Jahren gerechnet die Anzahl von insgesamt 2.400 Gipstätigkeiten. Von einem gelegentlichen oder untergeordneten Ausmaß könne unter Heranziehung dieser Anzahl von Gipstätigkeiten keine Rede sein. Es liege die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde deshalb noch nicht bescheidmäßig über den Antrag entschieden habe, weil sie beabsichtige, die von ihr angeregten Antragszurückziehungen abzuwarten. Der Behörde sei aber ein grundloses Zuwarten „damit sich die Sache von selbst erledigt“ verwehrt. Unabhängig davon, dass sie alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Paragraph 36, MABG erfülle und ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrags habe, sei das Zuwarten aus den dargestellten Gründen nicht nur den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben des MABG und AVG fremd und damit rechtswidrig, sondern stelle ein derartiges Motiv kein „unüberwindliches Hindernis“ im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte dar. Sie fühle sich durch das beharrliche Untätigbleiben der belangten Behörde in ihrer beruflichen Existenz bzw. in ihrem Fortkommen gefährdet. Daher richte sie an das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Anträge der Beschwerde stattzugeben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und beantrage die Ausstellung der Bestätigung zur Ausübung der Gipsassistenz

Paragraph 36, Absatz 2, MABG. 3. Feststellungen: Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin B Br besitzt seit 30.09.1994 die Berechtigung zur Ausübung der Allgemeinen Krankenpflege und Führung der Berufsbezeichnung Diplomierte Krankenschwester, ist seit 01.07.1997 als solche im Landeskrankenhaus W beschäftigt, davon im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 6 Monate lang zu 10 %, 28 Monate zu 50% und 26 Monate zu66,66 % und verrichtet,

dem sie drei Monate dafür eingeschult worden war, seit April 2004 in der chirurgischen Ambulanz Gipstätigkeiten. Da es in diesem Krankenhaus kein „Gipsrad“ – keinen nur aus Gipstätigkeiten bestehenden Dienst – gibt, sind die Gipstätigkeiten auf 23 als DGKS, Pflegehelfer oder OP-Helfer beschäftigte Personen (die Beschwerdeführer) aufgeteilt, die während ihres jeweiligen Dienstes die in der chirurgischen Ambulanz und im OP anfallenden Gipstätigkeiten ausführen. Seit dem Jahr 2001 werden Gipstätigkeiten grundsätzlich im OP nur mehr von OP-Gehilfen und in der chirurgischen Ambulanz nur mehr von Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern und Pflegehelfern ausgeübt. Für die in der chirurgischen Ambulanz beschäftigten 17 Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern und Pflegehelfer fallen jährlich rund 5.000 bis 6.000 Gipstätigkeiten an, im OP für sechs OP-Gehilfen jährlich durchschnittlich 220 Gipstätigkeiten (jeweils Gipsabnahme, Unterarmgips, Oberarmgips, Unterschenkelgips, Oberschenkelgips, Kniehülse, Gipsreparatur, Fingergips, Stiefelgips kurz, Gipsverband

Kleinert, Fingerschiene und Kunststoffverbände). Die belangte Behörde trat,

dem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit 22 anderen Antragstellern ihren Antrag am 04.12.2013 bei ihr eingebracht hatte, mehrfach telefonisch und per E-Mail mit der Pflegedirektorin des LKH W, S R, in Kontakt, wobei es im Wesentlichen darum ging, dass die belangte Behörde den Großteil der Anträge für nicht genehmigungsfähig hielt und nur 6 bis 8 Bestätigungen ausstellen wollte. An die Beschwerdeführerin selbst wandte sich die belangte Behörde erst mit dem außerhalb der Entscheidungsfrist ergangenen Schreiben vom 10.07.2014.Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin B Br besitzt seit 30.09.1994 die Berechtigung zur Ausübung der Allgemeinen Krankenpflege und Führung der Berufsbezeichnung Diplomierte Krankenschwester, ist seit 01.07.1997 als solche im Landeskrankenhaus W beschäftigt, davon im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 6 Monate lang zu 10 %, 28 Monate zu 50% und 26 Monate zu, 66,66 % und verrichtet,

dem sie drei Monate dafür eingeschult worden war, seit April 2004 in der chirurgischen Ambulanz Gipstätigkeiten. Da es in diesem Krankenhaus kein „Gipsrad“ – keinen nur aus Gipstätigkeiten bestehenden Dienst – gibt, sind die Gipstätigkeiten auf 23 als DGKS, Pflegehelfer oder OP-Helfer beschäftigte Personen (die Beschwerdeführer) aufgeteilt, die während ihres jeweiligen Dienstes die in der chirurgischen Ambulanz und im OP anfallenden Gipstätigkeiten ausführen. Seit dem Jahr 2001 werden Gipstätigkeiten grundsätzlich im OP nur mehr von OP-Gehilfen und in der chirurgischen Ambulanz nur mehr von Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern und Pflegehelfern ausgeübt. Für die in der chirurgischen Ambulanz beschäftigten 17 Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern und Pflegehelfer fallen jährlich rund 5.000 bis 6.000 Gipstätigkeiten an, im OP für sechs OP-Gehilfen jährlich durchschnittlich 220 Gipstätigkeiten (jeweils Gipsabnahme, Unterarmgips, Oberarmgips, Unterschenkelgips, Oberschenkelgips, Kniehülse, Gipsreparatur, Fingergips, Stiefelgips kurz, Gipsverband

Kleinert, Fingerschiene und Kunststoffverbände). Die belangte Behörde trat,

dem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit 22 anderen Antragstellern ihren Antrag am 04.12.2013 bei ihr eingebracht hatte, mehrfach telefonisch und per E-Mail mit der Pflegedirektorin des LKH W, S R, in Kontakt, wobei es im Wesentlichen darum ging, dass die belangte Behörde den Großteil der Anträge für nicht genehmigungsfähig hielt und nur 6 bis 8 Bestätigungen ausstellen wollte. An die Beschwerdeführerin selbst wandte sich die belangte Behörde erst mit dem außerhalb der Entscheidungsfrist ergangenen Schreiben vom 10.07.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf folgenden Beweismitteln: Hinsichtlich der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung der Allgemeinen Krankenpflege und Führung der Berufsbezeichnung „Diplomierte Krankenschwester“ auf dem Diplom der Allgemeinen Krankenpflegeschule des Landes Steiermark vom 30.09.1994, hinsichtlich der Beschäftigungszeiten auf der Dienstgeberbestätigung 11.11.2013 und der von der Pflegedirektorin im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vorgelegten Soll-Arbeitszeitliste, hinsichtlich der Gips-Tätigkeiten auf der betreffenden Statistik des LKH W für die Jahre 2007 bis 2012 und hinsichtlich der weiteren Feststellungen zu den Gips-Tätigkeiten im LKH W auf der Aussage der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bei den Verhandlungen am 26.09.2014 und 17.10.2014 als Zeugin vernommenen Pflegedirektorin S R. Die Feststellungen zu den Aktivitäten der belangten Behörde ergeben sich aus deren Akt und den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde bei der Verhandlung am 26.09.
  2. Rechtliche Beurteilung: 5.
  3. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Art. 130

Abs 1 Z 3 B-VG kann Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn die Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Eine Säumnisbeschwerde ist daher insbesondere dann nicht möglich, wenn ein Antrag auf ein tatsächliches behördliches Verhalten gerichtet ist (VwGH 31.03.2006, 2004/12/0174), z.B. auf Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf Erteilung einer Auskunft (VwGH 10.03.2009, 2008/12/0022; Grabenwarter/Fister, Verwaltungs-verfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 213). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Beurkundung und Bescheid ist letztlich immer das Ausmaß der Rechtswirkungen, die an einen Verwaltungsakt geknüpft sind (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 397). Beurkundungen (Bescheinigungen) haben insofern die rechtliche Bedeutung eines Bescheides, als sie

Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

dem AVG als Ergebnis dieses Verfahrens ausgestellt werden, ohne dass daneben ein diesbezüglicher Bescheid ergeht (Antoniolli – Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 467). Zwar ist in der Ausstellung einer Beurkundung nicht ein Bescheid zu sehen, allerdings findet auch der schriftlich erlassene Bescheid in einer schriftlichen Urkunde seine äußerliche Verkörperung. Daher kann ausnahmsweise in einem formal als Urkunde in Erscheinung tretenden Akt ein Bescheid zu sehen sein. Beruht der Akt auf einem ausreichenden förmlichen Ermittlungsverfahren, ist darin ein Anhaltspunkt zu sehen, der für das Vorliegen einer Sachentscheidung und damit eines Bescheides spricht (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, Rz 919f).

VfSlg. 9247/1981 darf das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten einer Partei angenommen werden. Da im Beschwerdefall die Ausstellung einer Bestätigung durch den Landeshauptmann

§ 36

Abs 2 MABG beantragt wurde, die für die Antragstellerin erhebliche Bedeutung hat, weil damit die Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz verbunden ist und ein förmliches Ermittlungsverfahren durchzuführen war, ist in dem als Bestätigung in Erscheinung tretenden Akt ein Bescheid zu sehen, weshalb die Säumnisbeschwerde zulässig ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn die Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Eine Säumnisbeschwerde ist daher insbesondere dann nicht möglich, wenn ein Antrag auf ein tatsächliches behördliches Verhalten gerichtet ist (VwGH 31.03.2006, 2004/12/0174), z.B. auf Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf Erteilung einer Auskunft (VwGH 10.03.2009, 2008/12/0022; Grabenwarter/Fister, Verwaltungs-verfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 213). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Beurkundung und Bescheid ist letztlich immer das Ausmaß der Rechtswirkungen, die an einen Verwaltungsakt geknüpft sind (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 397). Beurkundungen (Bescheinigungen) haben insofern die rechtliche Bedeutung eines Bescheides, als sie

Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

dem AVG als Ergebnis dieses Verfahrens ausgestellt werden, ohne dass daneben ein diesbezüglicher Bescheid ergeht (Antoniolli – Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 467). Zwar ist in der Ausstellung einer Beurkundung nicht ein Bescheid zu sehen, allerdings findet auch der schriftlich erlassene Bescheid in einer schriftlichen Urkunde seine äußerliche Verkörperung. Daher kann ausnahmsweise in einem formal als Urkunde in Erscheinung tretenden Akt ein Bescheid zu sehen sein. Beruht der Akt auf einem ausreichenden förmlichen Ermittlungsverfahren, ist darin ein Anhaltspunkt zu sehen, der für das Vorliegen einer Sachentscheidung und damit eines Bescheides spricht (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, Rz 919f).

VfSlg. 9247 aus 1981, darf das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten einer Partei angenommen werden. Da im Beschwerdefall die Ausstellung einer Bestätigung durch den Landeshauptmann

Paragraph 36, Absatz 2, MABG beantragt wurde, die für die Antragstellerin erhebliche Bedeutung hat, weil damit die Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz verbunden ist und ein förmliches Ermittlungsverfahren durchzuführen war, ist in dem als Bestätigung in Erscheinung tretenden Akt ein Bescheid zu sehen, weshalb die Säumnisbeschwerde zulässig ist. 5.2.

§ 8Abs 1 Vw

GVG kann die Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist wurde im Beschwerdefall insofern eingehalten, als der Antrag bei der belangten Behörde am 04.12.2013 einlangte, die Entscheidungsfrist am 04.06.2014 endete und die Säumnisbeschwerde am 17.07.2014 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. 5.2.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann die Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist wurde im Beschwerdefall insofern eingehalten, als der Antrag bei der belangten Behörde am 04.12.2013 einlangte, die Entscheidungsfrist am 04.06.2014 endete und die Säumnisbeschwerde am 17.07.2014 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. 5.3. Die belangte Behörde vertrat die (verfehlte) Auffassung aus den vorgelegten „Fallzahlen“, nämlich weniger als zwei Gipstätigkeiten pro Person und Tag, lasse sich für maximal sechs bis acht Personen die Anerkennung in der Gipsassistenz

§ 36

MABG ableiten und führte über die Ermittlung der Zahlen der von den Antragstellern verrichteten Gipstätigkeiten, die ihr bereits am 14.01.2014 vorlagen, hinaus keine weiteren Ermittlungen durch. Da sie von vornherein die Auffassung vertrat, es seien nicht alle, sondern nur ein Teil der Anträge genehmigungsfähig, im Übrigen aber zuwartete, dass der größere Teil der Anträge zurückgezogen wird, und die Antragsteller kein Verhalten zu verantworten haben, das ihnen als schuldhafte Verfahrensverzögerung zugerechnet werden könnte, ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen (§ 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG). 5.3. Die belangte Behörde vertrat die (verfehlte) Auffassung aus den vorgelegten „Fallzahlen“, nämlich weniger als zwei Gipstätigkeiten pro Person und Tag, lasse sich für maximal sechs bis acht Personen die Anerkennung in der Gipsassistenz

, Paragraph 36, MABG ableiten und führte über die Ermittlung der Zahlen der von den Antragstellern verrichteten Gipstätigkeiten, die ihr bereits am 14.01.2014 vorlagen, hinaus keine weiteren Ermittlungen durch. Da sie von vornherein die Auffassung vertrat, es seien nicht alle, sondern nur ein Teil der Anträge genehmigungsfähig, im Übrigen aber zuwartete, dass der größere Teil der Anträge zurückgezogen wird, und die Antragsteller kein Verhalten zu verantworten haben, das ihnen als schuldhafte Verfahrensverzögerung zugerechnet werden könnte, ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG). 5.4. § 36 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Medizinischen Assistenzberufe-Gesetztes – MABG bestimmt in den ersten beiden Absätzen Folgendes: 5.4. Paragraph 36, des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Medizinischen Assistenzberufe-Gesetztes – MABG bestimmt in den ersten beiden Absätzen Folgendes: „

(1)Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes 1. Zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs

den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und 1. Zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs

den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben, sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“ / “Gipsassistentin“

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat aufgrund der

gewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz“

(2)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat aufgrund der

gewiesenen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz“ Aufgrund der durch das Diplom vom 30.09.1994 dokumentierten Berechtigung zur Ausübung der Allgemeinen Krankenpflege und Führung der Berufsbezeichnung „Diplomierte Krankenschwester“ im Sinne des § 1 Z 1 GuKG erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzung

§ 36Abs 1 Z 1 MABG.

Aufgrund der durch das Diplom vom 30.09.1994 dokumentierten Berechtigung zur Ausübung der Allgemeinen Krankenpflege und Führung der Berufsbezeichnung „Diplomierte Krankenschwester“ im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzung

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, MABG. Der am 01.01.2013 in Kraft getretene § 36 Abs 1 Z 2 MABG verlangt als Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“, dass der Antragsteller „in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetztes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt … Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt“ hat oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger (als 36 Monate). Diese Bestimmung ist auszulegen, wobei die Wortinterpretation, die die grammatikalische Interpretation (den sprachlichen Zusammenhang) und die logisch-systematische Auslegung (den Zusammenhang der Sätze des Gesetzes) umfasst (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht,

  1. Auflage [1996] Rz 131), Folgendes ergibt:Der am 01.01.2013 in Kraft getretene Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, MABG verlangt als Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“, dass der Antragsteller „in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetztes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt … Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt“ hat oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger (als 36 Monate). Diese Bestimmung ist auszulegen, wobei die Wortinterpretation, die die grammatikalische Interpretation (den sprachlichen Zusammenhang) und die logisch-systematische Auslegung (den Zusammenhang der Sätze des Gesetzes) umfasst (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht,
  2. Auflage [1996] Rz 131), Folgendes ergibt: Indem im Gesetzestext das Wort „vollbeschäftigt“ unmittelbar hinter der Wendung „mindestens 36 Monate“ und vor den Worten „Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt hat“ platziert ist, wird der Anschein erweckt, als ob mit „vollbeschäftigt“ bzw. „bei Teilzeitbeschäftigung“ etwas über das Ausmaß der Gipsassistenztätigkeiten ausgesagt würde. Das ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: bei „Beschäftigungsverhältnis“ und „Tätigkeiten der Gipsassistenz“ handelt es sich um Begriffe, die klar zu trennen sind und je ein verschiedenes Ausmaß haben können. Die Worte „vollbeschäftigt“ bzw. „bei Teilzeitbeschäftigung“ beziehen sich ohne Zweifel auf das „Beschäftigungsverhältnis“ und bringen dessen Ausmaß zum Ausdruck, zumal ein Arbeitnehmer vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt tätig sein kann. Die Worte „vollbeschäftigt“ bzw. „bei Teilzeitbeschäftigung“ eignen sich aber

dem üblichen Sprachgebrauch – der „eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang“ – nicht dazu, das Ausmaß einer Gipsassistenztätigkeit zu charakterisieren. Der Gesetzestext enthält somit keine Aussage zum Ausmaß der Tätigkeiten der Gipsassistenz, die ein Antragsteller während seines jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben muss. Dieses Ausmaß ließe sich theoretisch quantitativ

Zahl und Dauer der Gipsassistenztätigkeiten bestimmen. Schon der Umstand, dass es möglich war, Gipsassistenztätigkeiten auch teilzeitbeschäftigt zu verrichten, zeigt aber, dass es dem Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Dichte dieser Tätigkeiten in einer bestimmten Zeiteinheit ankam, weil z.B. bei Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 % in der derselben Zeit auch nur 20 % der Tätigkeiten verrichtet werden können als bei Vollbeschäftigung. Jeder Versuch, aus dem Gesetzestext abzuleiten, dass ein bestimmter Umfang bzw. eine bestimmte Intensität der Gipsassistenztätigkeit innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit erforderlich wäre, ist daher spekulativ, zumal auch dann, wenn eine Person ausschließlich Gipsassistenztätigkeiten verrichtet, deren Zahl nicht vorhersehbar ist und starken Schwankungen unterliegen kann und auch die Dauer und der Schwierigkeitsgrad sich von Krankenhaus zu Krankenhaus beträchtlich unterscheiden können. Wenn in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1808 der Beilagen XXIV. GP, 20) die Ansicht vertreten wird, dass Antragsteller die Gipsassistenztätigkeiten überwiegend ausgeübt haben müssen, findet sich dafür im Gesetzestext wie ausgeführt kein Anhaltspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein Antragsteller im Beobachtungszeitraum kontinuierlich beschäftigt war und Gipsassistenztätigkeiten nicht nur ausnahmsweise verrichtet wurden, sondern regelmäßig Teil der Dienstverrichtung waren.Wenn in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1808 der Beilagen römisch 24 . GP, 20) die Ansicht vertreten wird, dass Antragsteller die Gipsassistenztätigkeiten überwiegend ausgeübt haben müssen, findet sich dafür im Gesetzestext wie ausgeführt kein Anhaltspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein Antragsteller im Beobachtungszeitraum kontinuierlich beschäftigt war und Gipsassistenztätigkeiten nicht nur ausnahmsweise verrichtet wurden, sondern regelmäßig Teil der Dienstverrichtung waren. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 (60 Monate)6 Monate zu 10 %, 28 Monate zu 50 % und 26 Monate zu 66,66 % beschäftigt war, umfasst der im Beschwerdefall maßgebliche Beobachtungszeitraum, in dem Gipsassistenztätigkeiten stattgefunden haben müssen, ca. 90,4 Monate. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Beschwerdeführerin in der chirurgischen Ambulanz die während ihrer Dienstzeit angefallenen Gipstätigkeiten ausgeführt. Wenn diese in der vorgelegten Statistik nicht

der beispielhaften Aufzählung in § 5 Abs 2 MABG (Assistenz beim Anlagen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung, Anwenden einfacher Gipstechniken, Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden und Abnahme starrer Verbände) beschrieben wurden, sondern

den betroffenen Gliedmaßen bzw. anderen Kriterien, kann doch angenommen werden, dass sie den Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz abdecken, der in § 5 Abs 2 MABG angeführt ist. Da die Beschwerdeführerin somit die

§ 36

Abs 1 MABG geforderten Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt, ist ihr die beantragte Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung der Bestätigung selbst hat allerdings durch den Landeshauptmann zu erfolgen, wofür eine Frist von 14 Tagen zu setzen ist (Hengstschläger – Leeb, AVG, § 73, Rz 156). Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 (60 Monate), 6 Monate zu 10 %, 28 Monate zu 50 % und 26 Monate zu 66,66 % beschäftigt war, umfasst der im Beschwerdefall maßgebliche Beobachtungszeitraum, in dem Gipsassistenztätigkeiten stattgefunden haben müssen, ca. 90,4 Monate. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Beschwerdeführerin in der chirurgischen Ambulanz die während ihrer Dienstzeit angefallenen Gipstätigkeiten ausgeführt. Wenn diese in der vorgelegten Statistik nicht

der beispielhaften Aufzählung in Paragraph 5, Absatz 2, MABG (Assistenz beim Anlagen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung, Anwenden einfacher Gipstechniken, Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden und Abnahme starrer Verbände) beschrieben wurden, sondern

den betroffenen Gliedmaßen bzw. anderen Kriterien, kann doch angenommen werden, dass sie den Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz abdecken, der in Paragraph 5, Absatz 2, MABG angeführt ist. Da die Beschwerdeführerin somit die

Paragraph 36, Absatz eins, MABG geforderten Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt, ist ihr die beantragte Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung der Bestätigung selbst hat allerdings durch den Landeshauptmann zu erfolgen, wofür eine Frist von 14 Tagen zu setzen ist (Hengstschläger – Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 156).

  1. Da es bisher zu § 36 Abs 1 und 2 MABG keine höchstgerichtliche Judikatur gibt, ist im Beschwerdefall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher zulässig.
  2. Da es bisher zu Paragraph 36, Absatz eins und 2 MABG keine höchstgerichtliche Judikatur gibt, ist im Beschwerdefall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.94.12.4453.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.