Obsah (9)
§ 28§§ 53§ 25a§ 3§ 21§ 8§§ 41§ 47§ 76RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlLVwG 26.3-4542/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, mit Ausstellung des Dokumentes.
§§ 53a und 53 b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 76 Abs 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. November 2014 zu GZ: LVwG 26.3-4542/2014-20 und zu GZ: LVwG 26.3-4542/2014-21 bestimmten Barauslagen für die Dolmetscherin in der Höhe von € 76,00 und für den nichtamtlichen Sachverständigen für psychiatrische Medizin in der Höhe von € 398,20 auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat die Barauslagen in der Gesamthöhe von € 474,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraphen 53, a und 53 b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. November 2014 zu GZ: LVwG 26.3-4542/2014-20 und zu GZ: LVwG 26.3-4542/2014-21 bestimmten Barauslagen für die Dolmetscherin in der Höhe von € 76,00 und für den nichtamtlichen Sachverständigen für psychiatrische Medizin in der Höhe von , € 398,20 auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat die Barauslagen in der Gesamthöhe von € 474,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gegen das Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08. Mai 2014 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“
§ 3
, § 21 a und § 47 Abs 3 des Bundesgesetzes über Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom , 08. Mai 2014 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“
, Paragraph 3,, Paragraph 21, a und Paragraph 47, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass ein amtsärztliches Gutachten, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes geeignet wäre, einen Deutschnachweis auf dem Niveau A1 zu erbringen, mit folgender Schlussfolgerung eingeholt wurde: „Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der derzeitige physische und psychische Gesundheitszustand von Frau C F, nicht als Hinderungsgrund zur Absolvierung des Deutschkurses auf dem Niveau A1 herangezogen werden kann. Es wird ha. auf das Alter und den bildungsfernen Lebensstil hingewiesen.“ Zudem sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich gewesen, dass im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes der zusammenführende Sohn im Falle einer abweisenden Entscheidung de facto verpflichtet wäre, das Gebiet Österreichs oder der Europäischen Union zu verlassen. Das Gericht holte im Verfahren aufgrund des von der Verwaltungsbehörde herangezogenen amtsärztlichen Gutachtens vom
- Juni 2014, wonach der „psychische Gesundheitszustand“ der Beschwerdeführerin als ausreichend zur Absolvierung des Deutschkurses angesehen wurde – ohne dort eingehend auf den internistischen Befund vom
- Jänner 2014, erstellt von Dr. S W, und auf die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin näher einzugehen – ein psychiatrisches Gutachten ein. Der nichtamtliche Sachverständige Dr. G R, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, gab am
- November 2014 ein ausführliches, nachvollziehbares Gutachten zur Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes in der Lage sei, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu erwerben, ab. Hiebei wurde die gestellte Frage wie folgt beantwortet: „Auf Grund der offenbar schon seit vielen Jahren andauernden Angststörung scheint ein selbständiges Alltagsleben bereits während ihrer Zeit in Deutschland nicht möglich gewesen zu sein. Die Beziehung zu ihrem Mann dürfte einen symbiotischen Charakter gehabt haben. Er dürfte eher versucht haben, ihre Defizite zu kompensieren, anstatt deren Behandlung einzufordern. Unter diesen Umständen bestanden die Angststörung und die damit verbundenen Einschränkungen weiter. Nach dem Tod ihres Mannes kam zur Trauer noch eine schwere Depression hinzu.
- Es kann aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass derzeit eine Behandlung ihrer Angststörung nicht zu dem Erfolg führen wird, dass Frau C ein selbständiges Leben führen, Deutsch mündlich erlernen und erstmals in ihrem Leben lesen und schreiben kann.
- Derzeit besteht bei Frau C auch eine schwere Depression. Dadurch ist ihr Lernvermögen zusätzlich sehr stark beeinträchtigt.
- Es wird festgehalten, dass auf Grund der derzeit geltenden Gesetzeslage das bloße Faktum des fortgeschrittenen Alters nicht in dieses Kalkül einbezogen wird. Dieser Faktor sowie die bis ins Alter völlig fehlende Erfahrung von schulischem Lernen sind jedoch beim Spracherwerb ebenso bedeutsam wie die vorliegenden psychischen Erkrankungen. Zusammenfassung: Auf Grund der beiden vorliegenden stark ausgeprägten psychischen Erkrankungen (generalisierte Angststörung, schwere depressive Episode) ist Frau F C auf Grund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes entsprechend §14b Abs. 3 Z 2 (NAG) nicht in der Lage, die erforderlichen Deutschkenntnisse, in diesem Fall auf dem Niveau A1, zu erwerben.“Zusammenfassung: Auf Grund der beiden vorliegenden stark ausgeprägten psychischen Erkrankungen (generalisierte Angststörung, schwere depressive Episode) ist Frau F C auf Grund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes entsprechend §14b Absatz 3, Ziffer 2, (NAG) nicht in der Lage, die erforderlichen Deutschkenntnisse, in diesem Fall auf dem Niveau A1, zu erwerben.“ Das Gericht geht unter Zugrundelegung des Akteninhaltes, dem Ergebnis der durchgeführten Verhandlung am
- November 2014, bei der die Beschwerdeführerin und der Zeuge M C einvernommen wurden sowie dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Im Jahre 1975 zog sie nach Deutschland, da ihr Ehemann seit 1969 in Hamburg arbeitete. Dort war ihre Tätigkeit auf Hausarbeit beschränkt. Wenn sie außer Haus gegangen ist, war sie in Begleitung ihres Mannes. Sozialer Kontakt bestand nur zu den Hausbewohnern, die ebenfalls überwiegend Landsleute waren. Am
- Dezember 2013 verstarb der Ehemann V C und hat die Beschwerdeführerin in Deutschland keine weiteren Angehörigen bzw. soziale Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und spricht nicht die deutsche Sprache. Sie bezieht eine Witwenpension in Deutschland von € 449,11 monatlich und eine Witwenpension in Österreich in der Höhe von € 18,79 monatlich. Eine Krankenversicherung besteht in Österreich. Am
- Dezember 2013 verstarb der Ehemann römisch fünf C und hat die Beschwerdeführerin in Deutschland keine weiteren Angehörigen bzw. soziale Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und spricht nicht die deutsche Sprache. Sie bezieht eine Witwenpension in Deutschland von € 449,11 monatlich und eine Witwenpension in Österreich in der Höhe von € 18,79 monatlich. Eine Krankenversicherung besteht in Österreich. Nach dem Tod des Ehemannes zog die Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn, M C, nach Österreich. M C ist österreichischer Staatsbürger, lebt seit 24 Jahren im Bundesgebiet, ist verheiratet und hat drei Kinder. Er bewohnt mit seiner Ehefrau und einem Kind eine 60 m² Wohnung in Graz, die Wohnung weist drei Zimmer auf. Der Beschwerdeführerin steht ein Zimmer zur Verfügung und lebt im Haushalt mit. M C verdient zwischen € 2.300,00 und € 2.500,00 monatlich, seine Ehefrau zwischen € 900,00 und € 1.000,00 monatlich. Sorgepflicht besteht nur gegenüber der 19-jährigen Tochter, die noch im Haushalt wohnt und auf Arbeitssuche ist. Die Kreditbelastung ist marginal (€ 247,00 monatlich). Eine Haftungserklärung des C M im Sinne des § 2 Abs 1 Z 15 NAG liegt vor. Nach dem Tod des Ehemannes zog die Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn, M C, nach Österreich. M C ist österreichischer Staatsbürger, lebt seit , 24 Jahren im Bundesgebiet, ist verheiratet und hat drei Kinder. Er bewohnt mit seiner Ehefrau und einem Kind eine 60 m² Wohnung in Graz, die Wohnung weist drei Zimmer auf. Der Beschwerdeführerin steht ein Zimmer zur Verfügung und lebt im Haushalt mit. M C verdient zwischen € 2.300,00 und € 2.500,00 monatlich, seine Ehefrau zwischen € 900,00 und € 1.000,00 monatlich. Sorgepflicht besteht nur gegenüber der 19-jährigen Tochter, die noch im Haushalt wohnt und auf Arbeitssuche ist. Die Kreditbelastung ist marginal (€ 247,00 monatlich). Eine Haftungserklärung des C M im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG liegt vor. Die Beschwerdeführerin erklärt deshalb zu ihrem Sohn nach Österreich gezogen zu sein, da die übrigen sieben Kinder vermögenslos seien und in Bosnien-Herzegowina leben. Aufgrund der andauernden Angststörung kann die Beschwerdeführerin ein selbstständiges Alltagsleben – wie bereits in Deutschland – nicht führen. Aufgrund des Todes des Ehemannes kam noch eine schwere Depression hinzu. Das Lernvermögen der Beschwerdeführerin ist dadurch stark eingeschränkt.
§ 21
a Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21, a Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Abs 4 gilt Abs 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
Absatz 4, gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
- denen aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
- die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
§§ 41
Abs 1, 42 oder 45 Abs 1, letztere sofern die Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte-EU“ innehatte, sind. 3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern die Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte-EU“ innehatte, sind. Im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde kommt das Gericht aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens vom
- November 2014 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die erforderlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu erbringen. Begründet wird dies mit einer „seit vielen Jahren andauernden Angststörung“, einer schweren Depression, als auch mit dem Hinweis auf das Vorleben der Beschwerdeführerin (z.B. bildungsfernes Leben, Isolation, Sinnesbehinderung, usw.). Für das Gericht kommt somit der Hinderungsgrund des § 21 a Abs 1 NAG nicht zum Tragen. Im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde kommt das Gericht aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens vom
- November 2014 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die erforderlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu erbringen. Begründet wird dies mit einer „seit vielen Jahren andauernden Angststörung“, einer schweren Depression, als auch mit dem Hinweis auf das Vorleben der Beschwerdeführerin (z.B. bildungsfernes Leben, Isolation, Sinnesbehinderung, usw.). Für das Gericht kommt somit der Hinderungsgrund des , Paragraph 21, a Absatz eins, NAG nicht zum Tragen.
§ 47
Abs 2 NAG sind Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG sind Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.
Abs 3 kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen undGemäß Absatz 3, kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und
- Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
- Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
- sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a.) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b.) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c.) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Konkrete Gründe, warum die Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Sohn in das Bundesgebiet ziehen könne, wurden von der belangten Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch in der Verhandlung vorgebracht. Es steht wohl außer Streit, dass die finanziellen Rahmenbedingungen aufgrund des Einkommens des Sohnes der Beschwerdeführerin und den festgestellten Lebensverhältnissen ausreichend sind, umso mehr die Beschwerdeführerin selbst eine Pension bezieht und krankenversichert ist. Zudem liegt von M C eine Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 15 NAG vom
- April 2014 vor. Konkrete Gründe, warum die Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Sohn in das Bundesgebiet ziehen könne, wurden von der belangten Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch in der Verhandlung vorgebracht. Es steht wohl außer Streit, dass die finanziellen Rahmenbedingungen aufgrund des Einkommens des Sohnes der Beschwerdeführerin und den festgestellten Lebensverhältnissen ausreichend sind, umso mehr die Beschwerdeführerin selbst eine Pension bezieht und krankenversichert ist. Zudem liegt von M C eine Haftungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vom
- April 2014 vor. Dem pauschalen Verweis der belangten Behörde, dass es nicht ersichtlich sei, dass im Hinblick auf die Judikatur „des EuGH vom 15.11.2011 der zusammenführende Sohn im Falle einer abweisenden Entscheidung de facto verpflichtet wäre, das Gebiet Österreichs oder der Europäischen Union zu verlassen“, wird entgegen gehalten, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zur Frage der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde begnügte sich bereits mit dem Vorliegen, dass kein Nachweis von Deutschkenntnissen vorhanden wäre. Unter dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, kann das Gericht die pauschale Einschätzung der Verwaltungsbehörde nicht teilen. Es ist zwar einzuräumen, dass die bloße Tatsache, dass wirtschaftliche bzw. familiäre Gründe noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass ein Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteil des EuGH vom 15.11.2011, C-256/11, RZ 68). Das Verfahren hat jedoch ergeben, dass der Zustand der Beschwerdeführerin derart ist, dass sie einer Hilfsbedürftigkeit bei den alltäglichen Haushaltsaufgaben bedarf. Dies ergibt sich aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes, als auch der mangelnden Kommunikationsmöglichkeit, sodass der österreichische Staatsbürger M C sehr wohl gezwungen wäre, aufgrund der Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Union zu verlassen, um der entsprechenden Pflegebedürftigkeit der Nachziehenden nachzukommen. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass
§ 47Abs 3 Z 3 lit.
c NAG bei „sonstigen Angehörigen“ derartige Gründe, nämlich „schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen“ zulässt und es umso eher zutrifft, wenn es sich hiebei um Verwandte des Zusammenführenden „in gerade aufsteigender Linie“ handelt (§ 47 Abs 3 Z 1 NAG). Eine finanzielle Belastung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht zu erwarten. Dem pauschalen Verweis der belangten Behörde, dass es nicht ersichtlich sei, dass im Hinblick auf die Judikatur „des EuGH vom 15.11.2011 der zusammenführende Sohn im Falle einer abweisenden Entscheidung de facto verpflichtet wäre, das Gebiet Österreichs oder der Europäischen Union zu verlassen“, wird entgegen gehalten, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zur Frage der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde begnügte sich bereits mit dem Vorliegen, dass kein Nachweis von Deutschkenntnissen vorhanden wäre. Unter dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, kann das Gericht die pauschale Einschätzung der Verwaltungsbehörde nicht teilen. Es ist zwar einzuräumen, dass die bloße Tatsache, dass wirtschaftliche bzw. familiäre Gründe noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass ein Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteil des EuGH vom 15.11.2011, C-256/11, RZ 68). Das Verfahren hat jedoch ergeben, dass der Zustand der Beschwerdeführerin derart ist, dass sie einer Hilfsbedürftigkeit bei den alltäglichen Haushaltsaufgaben bedarf. Dies ergibt sich aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes, als auch der mangelnden Kommunikationsmöglichkeit, sodass der österreichische Staatsbürger M C sehr wohl gezwungen wäre, aufgrund der Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Union zu verlassen, um der entsprechenden Pflegebedürftigkeit der Nachziehenden nachzukommen. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, , Litera c, NAG bei „sonstigen Angehörigen“ derartige Gründe, nämlich „schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen“ zulässt und es umso eher zutrifft, wenn es sich hiebei um Verwandte des Zusammenführenden „in gerade aufsteigender Linie“ handelt , (Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG). Eine finanzielle Belastung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht zu erwarten. In Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht hindern und war daher dem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ stattzugeben. Wie bereits im Gesetz vorgesehen – § 20 NAG – war der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu befristen. In Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht hindern und war daher dem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ stattzugeben. Wie bereits im Gesetz vorgesehen – Paragraph 20, NAG – war der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu befristen. Die Kosten für Dolmetsch und den nichtamtlichen Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin zu tragen, da
§ 76
AVG – der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen ist – für die Barauslagen die Partei aufzukommen hat, die den verfahrensleitenden Antrag (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) gestellt hat. Die Kosten für Dolmetsch und den nichtamtlichen Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin zu tragen, da
Paragraph 76, AVG – der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen ist – für die Barauslagen die Partei aufzukommen hat, die den verfahrensleitenden Antrag (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) gestellt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Kernfrage, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich macht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und keine Rechtsfrage. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Kernfrage, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich macht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und keine Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.26.3.4542.2014