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{'item': 'LVwG 42.24-4613/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG 42.24-4613/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Stocker über die Beschwerde der K D, geb., vertreten durch Rechtsanwälte G & K, Hstraße , U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.07.2014, GZ: 11.1/260-2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1. die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B mit 8 Monaten (anstelle von 12 Monaten) das ist vom 12.05.2014 bis einschließlich 19.01.2015 festgesetzt wird, sowie1. die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B mit , 8 Monaten (anstelle von 12 Monaten) das ist vom 12.05.2014 bis einschließlich 19.01.2015 festgesetzt wird, sowie 2. der gesonderte Ausspruch des Lenkverbotes von Fahrzeugen der Klasse AM (Motorfahrräder) sowie vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge zu entfallen hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.07.2014 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau K D, geb. am, die Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.02.2014, GZ: 14061761 für die Klassen A und B auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom 19.05.2014 bis einschließlich 19.05.2015 auf Basis des Führerscheingesetzes entzogen. Gleichzeitig wurde auf Grundlage der §§ 7 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 32 Abs 1 Z 1 FSG das Verbot zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse AM (Motorfahrräder), sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 19.05.2015 ausgesprochen. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.07.2014 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau K D, geb. am, die Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.02.2014, GZ: 14061761 für die Klassen A und B auf die Dauer von , 12 Monaten, gerechnet vom 19.05.2014 bis einschließlich 19.05.2015 auf Basis des Führerscheingesetzes entzogen. Gleichzeitig wurde auf Grundlage der Paragraphen 7, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 32 Absatz eins, Ziffer eins, FSG das Verbot zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse AM (Motorfahrräder), sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 19.05.2015 ausgesprochen. Außerdem wurde Frau D mit dem bekämpften Bescheid verpflichtet, als begleitende Maßnahme eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten und ein verkehrspsychologisches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, die Beschwerdeführerin stehe als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges im Verdacht, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang gestanden zu seien und habe sich geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Deshalb habe die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Mandatsbescheid vom 28.04.2014 der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten entzogen. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde fristgerecht durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben und dabei die ordnungsgemäße Aufforderung zur Durchführung des Atemalkoholtests sowie die Entzugsdauer angefochten. Weiters sei in der Vorstellung vorgebracht worden, dass die letztmalige Begehung eines Alkoholisierungsdeliktes mehr als 5 Jahre zurückliege und der gegenständliche Verkehrsunfall auch nicht ein solcher mit Sachschaden sei, da nur Eigenschaden verursacht worden sei. Die belangte Behörde entgegnete dem Vorstellungvorbringen der Frau D im bekämpften Bescheid damit, dass es richtig sei, dass Frau D am 21.02.2009 um 22.20 Uhr an einem näher bestimmten Ort ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand (0,92 mg/

  1. l)gelenkt habe. Deshalb sei ihr mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.03.2009 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 4 Monaten entzogen worden. Begleitend seien die verkehrspsychologische Untersuchung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Nachschulung angeordnet worden. Weiters sei aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens eine befristete Lenkberechtigung ausgestellt worden, die auch mit Auflagen, regelmäßig CDT-Werte vorzulegen, versehen gewesen sei. Diesen Auflagen sei Frau D nicht immer regelmäßig nachgekommen bzw. waren die CDT-Werte auch teilweise erhöht. In weiterer Folge sei auch amtsbekannt geworden, dass Frau D am 24.09.2013 im Zuge einer Wegweisung bzw. eines Betretungsverbotes in einem stark alkoholisierten Zustand angetroffen worden sei. Weiters wird im bekämpften Bescheid wörtlich begründend ausgeführt: „Unter Berücksichtigung dieser Umstände, sowie der Tatsache, dass dies nunmehr von Frau D zu verantwortende Delikt am 21.04.2014 (also 2 Monate nach Ablauf der 5-jährigen Beobachtungsfrist) gesetzt wurde, erkennt die Behörde keinen Fehler darin, bei Frau D von einem Wiederholungstäter zu sprechen. Ausgehend von der Überlegung, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zum Zeitpunkt des neuerlichen Deliktes nicht vorliegt, ist für Frau D nichts gewonnen. In Bezug auf die Berücksichtigung der Verkehrszuverlässigkeit ist nämlich dazu auszuführen, dass erst als Wiedererlangung der Lenkberechtigung von Frau D die Möglichkeit bestanden hat, ihre Verkehrszuverlässigkeit beim legalen Lenken von Kraftfahrzeugen unter den Beweis zu stellen. Unter diesem Aspekt, dass Frau D erst am 22.06.2009 wieder ihre Lenkberechtigung erhielt, ist die Übertretung vom 21.04.2014 innerhalb der fünfjährigen Beobachtungsfrist begangen worden. Es liegt somit eindeutig ein Wiederholungsfall vor.“ Rechtlich führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, dass gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG Personen, die ein Verweigerungsdelikt gesetzt haben, als nicht verkehrszuverlässig gelten, weshalb gemäß § 24 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen sei. Bei einem Alkoholdelikt der Atemluft von 0,8 mg/l und darüber sowie bei einem Verweigerungsdelikt hat die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung 6 Monate zu betragen. Dem Einwand der Frau D betreffend erhöhte Entziehungsdauer sei zu folgen, weshalb die Entzugsdauer auf 12 Monate herabgesetzt werde, da auf jeden Fall von einem Wiederholungsfall auszugehen sei. Eine weitere Herabsetzung der Entziehungsdauer unter 12 Monate könne im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG nicht erfolgen, da bei einer Zusammenschau des Verhaltens von Frau D seit dem Führerscheinentzug im Februar 2009 nicht davon ausgegangen werden könne, dass Frau D vor Ablauf dieser 12 Monate wieder als verkehrszuverlässig anzusehen sei. Dies deshalb, da auch der Führerscheinentzug im Jahre 2009 und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen sowie die Tatsache, dass Frau D nur eine befristete Lenkberechtigung erhielt und in regelmäßigen Abständen CDT-Werte vorzulegen habe, sie nicht davon abhalten konnte, wiederum offensichtlich alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu lenken und in weiterer Folge auch noch einen Atemalkoholtest verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Veränderung des Verhaltens von Frau D nur durch eine Entzugsdauer von mindestens 12 Monaten herbeizuführen sei, und eine Entzugsdauer von 12 Monaten durchaus als angemessen erscheine, um bei Frau D einen Wertewandel herbeizuführen.Rechtlich führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, dass gemäß , Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Personen, die ein Verweigerungsdelikt gesetzt haben, als nicht verkehrszuverlässig gelten, weshalb gemäß Paragraph 24, FSG die Lenkberechtigung zu entziehen sei. Bei einem Alkoholdelikt der Atemluft von 0,8 mg/l und darüber sowie bei einem Verweigerungsdelikt hat die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung 6 Monate zu betragen. Dem Einwand der Frau D betreffend erhöhte Entziehungsdauer sei zu folgen, weshalb die Entzugsdauer auf 12 Monate herabgesetzt werde, da auf jeden Fall von einem Wiederholungsfall auszugehen sei. Eine weitere Herabsetzung der Entziehungsdauer unter 12 Monate könne im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht erfolgen, da bei einer Zusammenschau des Verhaltens von Frau D seit dem Führerscheinentzug im Februar 2009 nicht davon ausgegangen werden könne, dass Frau D vor Ablauf dieser 12 Monate wieder als verkehrszuverlässig anzusehen sei. Dies deshalb, da auch der Führerscheinentzug im Jahre 2009 und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen sowie die Tatsache, dass Frau D nur eine befristete Lenkberechtigung erhielt und in regelmäßigen Abständen CDT-Werte vorzulegen habe, sie nicht davon abhalten konnte, wiederum offensichtlich alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu lenken und in weiterer Folge auch noch einen Atemalkoholtest verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Veränderung des Verhaltens von Frau D nur durch eine Entzugsdauer von mindestens 12 Monaten herbeizuführen sei, und eine Entzugsdauer von 12 Monaten durchaus als angemessen erscheine, um bei Frau D einen Wertewandel herbeizuführen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.07.2014 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin K D, vertreten durch die Rechtsanwälte G & K, Hstraße , U, das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde wird als richtig zugestanden, dass sich die Beschwerdeführerin am 21.04.2014 geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, sodass von einem Alkoholgehalt von 0,8 mg/l Atemluft auszugehen ist. Bekämpft wird mit der Beschwerde die von der Erstbehörde verhängte Entzugsdauer von 12 Monaten als überhöht und wird unter einem begehrt, eine geringere Entzugsdauer zu verhängen. Unrichtig sei in rechtlicher Hinsicht im bekämpften Bescheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Wiederholungstäterin zu werten sei. Der Vorfall vom 21.02.2009 sei zwingend unbeachtlich und könne der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie am 24.09.2013 im häuslichen Bereich in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher keinesfalls als Wiederholungstäterin anzusehen, die Erstbehörde hätte das frühere Delikt nicht beachten dürfen, wobei diesbezüglich der Gesetzestext klar von der Begehung spricht und daher mit einer wesentlich geringen Entzugsdauer, gerechnet ab dem 21.04.2014, das Auslangen zu finden wäre. Begehrt wird, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben sowie eine wesentlich geringere Führerscheinentzugsdauer zu verhängen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist auf den Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) zu überprüfen hat. In diesem Zusammenhang ist auf den Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren gemäß , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen hat. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die ausgesprochene Entziehungsdauer, bekämpft diese als erhöht, wogegen die Entziehung an sich sowie die Anordnung der begleitenden Maßnahmen nicht bekämpft wird. Demzufolge ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf die Überprüfung der Angemessenheit der Entziehungsdauer beschränkt. Die Beschwerdeführerin vermeint, sie dürfe nicht als Wiederholungstäterin gewertet werden und sei der Vorfall vom 21.02.2009 zwingend unbeachtlich. Mit diesem Vorbringen wäre die Beschwerdeführerin im Recht, wenn die belangte Behörde die Mindestentziehungsdauer im bekämpften Bescheid auf einen jener Sonderfälle der Entziehung des § 26 Abs 2 FSG gestützt hätte, die als Tatbestandsmerkmal die wiederholte Begehung eines Deliktes innerhalb von 5 Jahren beinhalten (z.B. § 26 Abs 2 Z 2, Z 3, Z 5 bis 7 FSG).Die Beschwerdeführerin vermeint, sie dürfe nicht als Wiederholungstäterin gewertet werden und sei der Vorfall vom 21.02.2009 zwingend unbeachtlich. Mit diesem Vorbringen wäre die Beschwerdeführerin im Recht, wenn die belangte Behörde die Mindestentziehungsdauer im bekämpften Bescheid auf einen jener Sonderfälle der Entziehung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG gestützt hätte, die als Tatbestandsmerkmal die wiederholte Begehung eines Deliktes innerhalb von 5 Jahren beinhalten (z.B. , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5 bis 7 FSG). Der bekämpfte Bescheid geht aber nach seinem klaren Wortlaut – ohne die entsprechende Rechtsgrundlage zu nennen – von einer Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 6 Monaten in Folge eines Verweigerungsdeliktes aus. Die belangte Behörde wertete die Beschwerdeführerin als Wiederholungstäterin, weil diese am 21.02.2009 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,92mg/
  2. l)gelenkt hatte und nunmehr am 21.04.2014 (also 2 Monate nach Ablauf der fünfjährigen Beobachtungsfrist) neuerlich ein gleich gelagertes Delikt zu verantworten hätte, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges in offensichtlich alkoholisiertem Zustand, wobei in weiterer Folge die Vornahme des Atemalkoholtestes verweigert wurde. Diese Wertung als Wiederholungstäterin bzw. als Wiederholungsfall zieht die belangte Behörde gemäß § 7 Abs 4 FSG heran, um die über die Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten hinaus festgesetzte erhöhte Entziehungsdauer von 12 Monaten zu rechtfertigen. Grundsätzlich besteht dagegen beim Landesverwaltungsgericht Steiermark aus nachfolgenden Überlegungen keine Bedenken:Der bekämpfte Bescheid geht aber nach seinem klaren Wortlaut – ohne die entsprechende Rechtsgrundlage zu nennen – von einer Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 6 Monaten in Folge eines Verweigerungsdeliktes aus. , Die belangte Behörde wertete die Beschwerdeführerin als Wiederholungstäterin, weil diese am 21.02.2009 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,92mg/
  3. l)gelenkt hatte und nunmehr am 21.04.2014 (also 2 Monate nach Ablauf der fünfjährigen Beobachtungsfrist) neuerlich ein gleich gelagertes Delikt zu verantworten hätte, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges in offensichtlich alkoholisiertem Zustand, wobei in weiterer Folge die Vornahme des Atemalkoholtestes verweigert wurde. Diese Wertung als Wiederholungstäterin bzw. als Wiederholungsfall zieht die belangte Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG heran, um die über die Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten hinaus festgesetzte erhöhte Entziehungsdauer von 12 Monaten zu rechtfertigen. Grundsätzlich besteht dagegen beim Landesverwaltungsgericht Steiermark aus nachfolgenden Überlegungen keine Bedenken: Für den unbestritten geblieben Sachverhalt ist für die Frage der Mindestentziehungsdauer das Sonderregime des § 26 FSG heranzuziehen. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin – was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird – zweifelsfrei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 zu verantworten hat, da sie sich geweigert hatte, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ausgehend von der Feststellung im bekämpften Bescheid, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zum Zeitpunkt des neuerlichen Deliktes am 21.04.2014 nicht vorliegt, ist aufgrund des § 26 Abs 5 FSG das Gegenstandsdelikt als erstmalige Übertretung zu werten. Für den unbestritten geblieben Sachverhalt ist für die Frage der Mindestentziehungsdauer das Sonderregime des Paragraph 26, FSG heranzuziehen. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin – was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird – zweifelsfrei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 zu verantworten hat, da sie sich geweigert hatte, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ausgehend von der Feststellung im bekämpften Bescheid, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zum Zeitpunkt des neuerlichen Deliktes am 21.04.2014 nicht vorliegt, ist aufgrund des Paragraph 26, Absatz 5, FSG das Gegenstandsdelikt als erstmalige Übertretung zu werten. Nach § 26 Abs 1 FSG ist die Mindestentziehungsdauer von 1 Monat bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO unter anderem davon abhängig, dass „zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde“. Anders als für die Qualifizierung einer Übertretung als erstmalig auf Grundlage des § 26 Abs 5 FSG, ist diesem Tatbestandsmerkmal der zuvor begangenen Übertretung keine limitierende Frist gesetzt. Zweifelsfrei ist das von Frau D am 21.02.2009 gesetzte Verhalten des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand eine solche in § 7 Abs 3 Z 1 FSG genannte Übertretung, nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO. § 26 Abs 1 FSG kann daher nicht angewendet werden. Demzufolge ist für die Mindestentziehungszeit im Gegenstandfall die Rechtsgrundlage des § 26 Abs 2 Z 1 FSG maßgebend die wie folgt lautet:Nach Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist die Mindestentziehungsdauer von 1 Monat bei einer erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO unter anderem davon abhängig, dass „zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde“. Anders als für die Qualifizierung einer Übertretung als erstmalig auf Grundlage des Paragraph 26, Absatz 5, FSG, ist diesem Tatbestandsmerkmal der zuvor begangenen Übertretung keine limitierende Frist gesetzt. Zweifelsfrei ist das von Frau D am 21.02.2009 gesetzte Verhalten des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand eine solche in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG genannte Übertretung, nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO. Paragraph 26, Absatz eins, FSG kann daher nicht angewendet werden. Demzufolge ist für die Mindestentziehungszeit im Gegenstandfall die Rechtsgrundlage des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG maßgebend die wie folgt lautet: „Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.“„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.“ Ausgehend von dieser Mindestentziehungsdauer ist die konkrete Entzugsdauer – wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtig darlegte – unter Wertung der Tat im Sinne des § 7 Abs 4 FSG festzusetzen. Dabei sind nach § 7 Abs 5 FSG für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen auch bereits getilgte strafbare Handlungen heranzuziehen. Daher hat auch die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Alkoholdelikt im Februar 2009 begangen hat. Zulässigerweise hat die belangte Behörde in die Wertung auch einfließen lassen, dass die Beschwerdeführerin den Auflagen ihrer befristeten Lenkberechtigung nur mangelhaft nachkommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann der Vorfall am 24.09.2013 im häuslichen Bereich sehr wohl in die Wertung einfließen wenngleich zuzugestehen ist, dass diesem Vorfall keine hohe Wertigkeit zukommt.Ausgehend von dieser Mindestentziehungsdauer ist die konkrete Entzugsdauer – wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtig darlegte – unter Wertung der Tat im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG festzusetzen. Dabei sind nach Paragraph 7, Absatz 5, FSG für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen auch bereits getilgte strafbare Handlungen heranzuziehen. Daher hat auch die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Alkoholdelikt im Februar 2009 begangen hat. Zulässigerweise hat die belangte Behörde in die Wertung auch einfließen lassen, dass die Beschwerdeführerin den Auflagen ihrer befristeten Lenkberechtigung nur mangelhaft nachkommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann der Vorfall am 24.09.2013 im häuslichen Bereich sehr wohl in die Wertung einfließen wenngleich zuzugestehen ist, dass diesem Vorfall keine hohe Wertigkeit zukommt. Dennoch ist angesichts der von der Behörde vorgenommenen Wertung und im Lichte der Vorgaben der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dem Beschwerdebegehren Rechnung zu tragen, zumal eine Verdoppelung der Mindestentziehungsdauer nicht für angemessen erachtet wird. Es war daher spruchgemäß die Entziehungsdauer des angefochtenen Bescheides auf 8 Monate herabzusetzen. Soweit die Beschwerde dem Beginn der Entziehungsdauer mit 21.04.2014 ansetzen möchte, ist dem nicht zu folgen, da nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin irrtümlich vermeinte, ihr sei der Führerschein bereits am 21.04.2014 abgenommen worden und somit am 19.05.2014 eine entsprechende Verlustanzeige erstattete. Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Beginn der Entziehung mit 19.05.2014 festsetzt. Soweit die Beschwerde dem Beginn der Entziehungsdauer mit 21.04.2014 ansetzen möchte, ist dem nicht zu folgen, da nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin irrtümlich vermeinte, ihr sei der Führerschein bereits am 21.04.2014 abgenommen worden und somit am 19.05.2014 eine entsprechende Verlustanzeige erstattete. , Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Beginn der Entziehung mit 19.05.2014 festsetzt. Der Ausspruch des Lenkverbotes von Fahrzeugen der Klasse AM (Motorfahrräder) sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gründet sich auf § 32 Abs 1 Z 1 FSG, der seit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2011 nicht mehr den Rechtsbestand angehört. In diesem Zusammenhang genügt es darauf zu verweisen, dass jeder Entzug der Lenkberechtigung nunmehr automatisch auch im vollen Umfang die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst. Deswegen legt § 24 Abs 1 FSG bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen fest, dass von der Entziehung der Klasse AM abgesehen werden kann. Ebenso legt § 24 Abs 1 fest, dass für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist, wenn nicht eine der hier nicht zutreffenden Sonderfälle eintritt.Der Ausspruch des Lenkverbotes von Fahrzeugen der Klasse AM (Motorfahrräder) sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gründet sich auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, der seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, nicht mehr den Rechtsbestand angehört. In diesem Zusammenhang genügt es darauf zu verweisen, dass jeder Entzug der Lenkberechtigung nunmehr automatisch auch im vollen Umfang die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst. Deswegen legt , Paragraph 24, Absatz eins, FSG bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen fest, dass von der Entziehung der Klasse AM abgesehen werden kann. Ebenso legt , Paragraph 24, Absatz eins, fest, dass für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist, wenn nicht eine der hier nicht zutreffenden Sonderfälle eintritt. Letztlich sind Invalidenkraftfahrzeuge nunmehr vollständig aus dem FSG ausgeklammert (vgl. Grundtner/Pürstl, FSG

(2013)§ 1 Anm. 8). Aus all diesen Gründen war daher festzustellen, dass der Ausspruch des Lenkverbotes zu entfallen hat. Letztlich sind Invalidenkraftfahrzeuge nunmehr vollständig aus dem FSG ausgeklammert vergleiche Grundtner/Pürstl, FSG
(2013)Paragraph eins, Anmerkung 8). Aus all diesen Gründen war daher festzustellen, dass der Ausspruch des Lenkverbotes zu entfallen hat. Nach § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteienantrages von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da nach der Aktenlage zweifelsfrei erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht. Weder sind aufzuklärende Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten noch wurden die Tatsachenfeststellungen bestritten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte ungeachtet des Parteienantrages von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da nach der Aktenlage zweifelsfrei erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Artikel , 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht. Weder sind aufzuklärende Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten noch wurden die Tatsachenfeststellungen bestritten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.42.24.4613.2014

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