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{'item': 'LVwG 26.8-3686/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlLVwG 26.8-3686/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn O B, geb. am, vertreten durch K & M Rechtsanwaltspartnerschaft, St, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.04.2014, GZ: ABT03-2-9.B/7740-2013,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn O B, geb. am, vertreten durch K & M Rechtsanwaltspartnerschaft, St, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.04.2014, GZ: ABT03-2-9.B/7740-2013, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 81 Abs 26 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 26, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n . Der angefochtene Bescheid wird behoben und der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird (§ 17 VwGVG iVm §§ 53b, 74, 76 AVG). römisch zwei. Die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird , (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 b, 74, 76, AVG). III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 29.04.2014, GZ: ABT03-2-9.B/7740-2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne und dass die zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel durch das Einkommen der Frau des Beschwerdeführers nicht gesichert seien. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass das Familieneinkommen gesichert sei, da das Einkommen des Beschwerdeführers nach Erteilung des Aufenthaltstitels knapp € 1.200,00 betragen werde. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Mindestsicherung betreffe nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Frau und sei als Familieneinkommen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten werde, sei das erforderliche Familieneinkommen gesichert und werde auf § 11 Abs 3 NAG verwiesen, wonach es um die Aufrechterhaltung des Familienlebens gehe, welches verfassungsgesetzlich geschützt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht nur Ehemann, sondern auch Kindesvater, sein Sohn sei österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben bzw. abzuändern und den beantragten Titel zu erteilen bzw. den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass das Familieneinkommen gesichert sei, da das Einkommen des Beschwerdeführers nach Erteilung des Aufenthaltstitels knapp , € 1.200,00 betragen werde. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Mindestsicherung betreffe nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Frau und sei als Familieneinkommen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten werde, sei das erforderliche Familieneinkommen gesichert und werde auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG verwiesen, wonach es um die Aufrechterhaltung des Familienlebens gehe, welches verfassungsgesetzlich geschützt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht nur Ehemann, sondern auch Kindesvater, sein Sohn sei österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben bzw. abzuändern und den beantragten Titel zu erteilen bzw. den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I: Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden und den Ergebnissen der öffentlich, mündlichen Verhandlung, welche am 23.09.2014 stattgefunden hat und anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen H S und T B einvernommen wurden, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer wurde am in Sarajevo, Bosnien geboren. Nach der achtjährigen Grundschule und der dreijährigen Mittelschule arbeitete er einige Zeit als Tischler, ging aber auch anderen Tätigkeiten nach. Als er im August 2011 seine nunmehrige Ehefrau kennenlernte, arbeitete er in einem Lokal in Bosnien als Kellner. Frau T B, die Ehefrau des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist von Beruf Restaurantfachfrau. Der Beschwerdeführer kam das erste Mal im September 2011 nach Österreich, nachdem er im August 2011 in Bosnien seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt hatte. Der Beschwerdeführer blieb drei Monate in Österreich und kehrte dann wieder nach Bosnien zurück, wo er von seiner nunmehrigen Frau besucht wurde. Als die beiden feststellten, dass sie ein Kind erwarteten, planten sie zu heiraten. Nachdem die eheliche Gemeinschaft zwischen der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers und Herrn D C bereits im Sommer 2011 aufgelöst war, gingen der Beschwerdeführer und dessen nunmehrige Frau davon aus, dass die Scheidung dieser Ehe kein Problem sein werde. Nach Einbringung der Scheidungsklage durch Frau T B erschien aber deren Ex-Mann zu zwei Verhandlungsterminen nicht, weshalb erst beim dritten Termin eine einvernehmliche Scheidung möglich war. Als Frau T B im April 2012 krank und schwanger im Krankenhaus aufhältig war, brachte deren Ex-Mann ein Schreiben am 26.04.2012 bei der A3 ein, in welchem er in ihrem Namen auftrat. Von diesem Schreiben wusste Frau T B aber nichts und ergibt ein Vergleich der Schreiben vom 14.03.2014 und 26.04.2012, welche beide von T B stammen sollen, dass diese unterschiedliche Handschriften aufweisen. Am 30.06.2012 kam der gemeinsame Sohn M B des Beschwerdeführers und seiner Frau in Graz zur Welt, wobei das Kind während aufrechter Ehe der Frau des Beschwerdeführers mit D C geboren wurde. Am 17.05.2013 heirateten Frau T B und der Beschwerdeführer in Graz, nachdem mit Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz vom 07.02.2013, GZ 108 C 6/12f-26 die Ehe zwischen T L und D C geschieden worden war, wobei dies die zweite Ehe der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers war. Frau T B kam 1992 nach Österreich, seit 2005 ist sie österreichische Staatsbürgerin. Sie lebte immer in Graz und ist auch hier zur Schule gegangen. Derzeit ist sie arbeitslos, erhält monatlich Mindestsicherung in Höhe von € 1.098,00, Wohnbeihilfe in Höhe von € 171,00 und Kinderbeihilfe pro Monat in Höhe von € 167,

  1. Die Miete für die Wohnung in der H, G, welche ein Ausmaß von 65 m2 hat, aus zwei Zimmern mit Küche und Bad besteht, beträgt € 362,
  2. Frau T B hat bei der SVA Schulden, welche am 26.07.2014 insgesamt € 6.598,40 ausmachten. Seit Juni 2014 versucht Frau T B diese Schulden zurückzubezahlen, mit monatlichen Raten von € 100,
  3. Die Eltern und Brüder von Frau T B sind österreichische Staatsbürger, die in Graz leben. Frau T B hat einen PKW Ford Mondeo, die Leasingraten dafür bezahlt ihre Mutter, die das Fahrzeug auch selbst nützt. Die Eltern von Frau B unterstützen diese, beide ihrer Eltern sowie ihr älterer Bruder arbeiten, ihre zwei jüngeren Brüder besuchen die Schule. Der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Frau besucht seit 08.09.2014 die Kinderkrippe und ist dort von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr betreut. Frau T B beabsichtigt wieder zu arbeiten, bis vor ihrer Schwangerschaft war sie regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Laut Versicherungsdatenauszug von Frau T B vom 11.06.2014 war diese von der Zeit vom 06.08.2003 bis 31.10.2011 regelmäßig als Angestelltenlehrling, Arbeiterlehrling, Arbeiterin beschäftigt und wurden diese Beschäftigungszeiten durch Arbeitslosengeldbezug in der Zeit von 01.10.2005 bis 19.10.2005, von 29.04.2006 bis 12.08.2006, von 30.08.2006 bis 18.10.2006, von 28.07.2007 bis 02.09.2007, von 04.01.2008 bis 24.03.2008, von 26.02.2009 bis 01.04.2009, von 22.04.2009 bis 10.05.2009 unterbrochen. Seit 01.03.2014 bezog sie wieder Arbeitslosengeldbezug, nachdem am 30.06.2012 die Anzeige einer Lebendgeburt und in der Zeit vom 25.04.2012 bis 22.09.2012 Wochengeldbezug angezeigt sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ist dieser gezwungen, alle drei Monate nach Bosnien zurückzukehren, was für das gemeinsame Familienleben belastend ist, insbesondere da der gemeinsame Sohn sehr am Beschwerdeführer hängt und für ihn die langen Abwesenheitszeiten seines Vaters schwierig sind. Der Beschwerdeführer bestand am 29.10.2013 die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum Deutsch in Graz mit sehr gutem Erfolg. Erst nach Absolvierung des erforderlichen Deutschkurses war es ihm möglich, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Dezember 2013 bei der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, zu stellen. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag mit der A G e.U., K, G, vor. Die Vorlage dieses Arbeitsvorvertrages wurde erforderlich, nachdem der im Verfahren vorgelegte Arbeitsvorvertrag mit der M F-Verputz G . KEG aufgrund des nicht mehr Bestehens dieser Gesellschaft obsolet geworden war. Der Arbeitsvorvertrag, datiert mit 15.09.2014, sieht vor, dass das Dienstverhältnis nach Erhalt des Aufenthaltstitels beginnt und unbefristet abgeschlossen wird. Der Monatslohn beträgt € 1.139,43 netto, die Sonderzahlungen erfolgen laut Kollektivvertrag. Die Normalarbeitszeit umfasst 40 Wochenstunden, der Beschwerdeführer wird als Hilfsarbeiter beschäftigt. Der Geschäftsführer der A G e.U., Herr H S, erklärte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass Frau T B bei ihm ein Jahr lang beschäftigt gewesen war und ihn nach Schilderung ihrer persönlichen derzeitigen Verhältnisse darum gebeten habe, dem Beschwerdeführer Arbeit zu geben. Da er eine männliche Arbeitskraft benötige und Frau T B persönlich kenne, habe er diesen Arbeitsvorvertrag unterschrieben. Mit seiner Reinigungsfirma arbeite er in der Steiermark und in Kärnten, wobei der Beschwerdeführer in der Mobiltruppe eingesetzt und für Grundreinigung und Fenstereinigung zuständig wäre. Derzeit sind bei der A G e.U. 12 Mitarbeiter beschäftigt, wobei in der Winterzeit weniger zu tun ist, als in der Sommerzeit. Beabsichtigt ist, den Beschwerdeführer in dem mit
  4. November beginnenden Winterdienst einzusetzen. Der kollektivvertragliche Stundenlohn beträgt € 8,72, daraus errechnet sich der monatliche im Arbeitsvorvertrag angeführte Monatsnettolohn in Höhe von € 1.139,
  5. Der Winterdienst wird von der Firma von Herrn S seit sieben Jahren durchgeführt, beginnt am
  6. November und endet mit Ablauf März. Der Beschwerdeführer wäre im Winterdienst durchgehend für 40 Wochenstunden angemeldet und beschäftigt und im Sommerdienst mit der Grundreinigung und Fensterreinigung betraut. Der Beschwerdeführer und dessen Frau sind strafrechtlich unbescholten. Sie sind sozialversichert. Mit Bericht vom 27.10.2014 der Landespolizeidirektion Steiermark wurde das Erhebungsergebnis bzw. der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Graz betreffend den Verdacht des Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen und Partnerschaft ohne Bereicherung gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Frau übermittelt, wobei die Landespolizeidirektion Steiermark darin darlegt, dass keine Aufenthaltsehe vorliegt, sondern trafen die Beamten am 23.09.2014 um 20.00 Uhr bei der in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Frau durchgeführten Nachschau sowohl die beiden Beschuldigten Eheleute als auch den gemeinsamen Sohn M B an. Bei der freiwillig gestatteten Durchsicht der Wohnung konnten die Beamten diverse Waschartikel sowie einen vollen Kleiderschrank der beiden Eheleute vorfinden und kamen die Beamten zu dem Schluss, dass ein gemeinsames Familienleben gemäß Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde am in Sarajevo, Bosnien geboren. Nach der achtjährigen Grundschule und der dreijährigen Mittelschule arbeitete er einige Zeit als Tischler, ging aber auch anderen Tätigkeiten nach. Als er im August 2011 seine nunmehrige Ehefrau kennenlernte, arbeitete er in einem Lokal in Bosnien als Kellner. Frau T B, die Ehefrau des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist von Beruf Restaurantfachfrau. Der Beschwerdeführer kam das erste Mal im September 2011 nach Österreich, nachdem er im August 2011 in Bosnien seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt hatte. Der Beschwerdeführer blieb drei Monate in Österreich und kehrte dann wieder nach Bosnien zurück, wo er von seiner nunmehrigen Frau besucht wurde. Als die beiden feststellten, dass sie ein Kind erwarteten, planten sie zu heiraten. Nachdem die eheliche Gemeinschaft zwischen der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers und Herrn D C bereits im Sommer 2011 aufgelöst war, gingen der Beschwerdeführer und dessen nunmehrige Frau davon aus, dass die Scheidung dieser Ehe kein Problem sein werde. Nach Einbringung der Scheidungsklage durch Frau T B erschien aber deren Ex-Mann zu zwei Verhandlungsterminen nicht, weshalb erst beim dritten Termin eine einvernehmliche Scheidung möglich war. Als Frau T B im April 2012 krank und schwanger im Krankenhaus aufhältig war, brachte deren Ex-Mann ein Schreiben am 26.04.2012 bei der A3 ein, in welchem er in ihrem Namen auftrat. Von diesem Schreiben wusste Frau T B aber nichts und ergibt ein Vergleich der Schreiben vom 14.03.2014 und 26.04.2012, welche beide von T B stammen sollen, dass diese unterschiedliche Handschriften aufweisen. Am 30.06.2012 kam der gemeinsame Sohn M B des Beschwerdeführers und seiner Frau in Graz zur Welt, wobei das Kind während aufrechter Ehe der Frau des Beschwerdeführers mit D C geboren wurde. Am 17.05.2013 heirateten Frau T B und der Beschwerdeführer in Graz, nachdem mit Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz vom 07.02.2013, GZ 108 C 6/12f-26 die Ehe zwischen T L und D C geschieden worden war, wobei dies die zweite Ehe der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers war. Frau T B kam 1992 nach Österreich, seit 2005 ist sie österreichische Staatsbürgerin. Sie lebte immer in Graz und ist auch hier zur Schule gegangen. Derzeit ist sie arbeitslos, erhält monatlich Mindestsicherung in Höhe von € 1.098,00, Wohnbeihilfe in Höhe von € 171,00 und Kinderbeihilfe pro Monat in Höhe von € 167,
  7. Die Miete für die Wohnung in der H, G, welche ein Ausmaß von 65 m2 hat, aus zwei Zimmern mit Küche und Bad besteht, beträgt € 362,
  8. Frau T B hat bei der SVA Schulden, welche am 26.07.2014 insgesamt € 6.598,40 ausmachten. Seit Juni 2014 versucht Frau T B diese Schulden zurückzubezahlen, mit monatlichen Raten von € 100,
  9. Die Eltern und Brüder von Frau T B sind österreichische Staatsbürger, die in Graz leben. Frau T B hat einen PKW Ford Mondeo, die Leasingraten dafür bezahlt ihre Mutter, die das Fahrzeug auch selbst nützt. Die Eltern von Frau B unterstützen diese, beide ihrer Eltern sowie ihr älterer Bruder arbeiten, ihre zwei jüngeren Brüder besuchen die Schule. Der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Frau besucht seit 08.09.2014 die Kinderkrippe und ist dort von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr betreut. Frau T B beabsichtigt wieder zu arbeiten, bis vor ihrer Schwangerschaft war sie regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Laut Versicherungsdatenauszug von Frau T B vom 11.06.2014 war diese von der Zeit vom 06.08.2003 bis 31.10.2011 regelmäßig als Angestelltenlehrling, Arbeiterlehrling, Arbeiterin beschäftigt und wurden diese Beschäftigungszeiten durch Arbeitslosengeldbezug in der Zeit von 01.10.2005 bis 19.10.2005, von 29.04.2006 bis 12.08.2006, von 30.08.2006 bis 18.10.2006, von 28.07.2007 bis 02.09.2007, von 04.01.2008 bis 24.03.2008, von 26.02.2009 bis 01.04.2009, von 22.04.2009 bis 10.05.2009 unterbrochen. Seit 01.03.2014 bezog sie wieder Arbeitslosengeldbezug, nachdem am 30.06.2012 die Anzeige einer Lebendgeburt und in der Zeit vom 25.04.2012 bis 22.09.2012 Wochengeldbezug angezeigt sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ist dieser gezwungen, alle drei Monate nach Bosnien zurückzukehren, was für das gemeinsame Familienleben belastend ist, insbesondere da der gemeinsame Sohn sehr am Beschwerdeführer hängt und für ihn die langen Abwesenheitszeiten seines Vaters schwierig sind. Der Beschwerdeführer bestand am 29.10.2013 die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum Deutsch in Graz mit sehr gutem Erfolg. Erst nach Absolvierung des erforderlichen Deutschkurses war es ihm möglich, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Dezember 2013 bei der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, zu stellen. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag mit der A G e.U., K, G, vor. Die Vorlage dieses Arbeitsvorvertrages wurde erforderlich, nachdem der im Verfahren vorgelegte Arbeitsvorvertrag mit der M F-Verputz G . KEG aufgrund des nicht mehr Bestehens dieser Gesellschaft obsolet geworden war. Der Arbeitsvorvertrag, datiert mit 15.09.2014, sieht vor, dass das Dienstverhältnis nach Erhalt des Aufenthaltstitels beginnt und unbefristet abgeschlossen wird. Der Monatslohn beträgt € 1.139,43 netto, die Sonderzahlungen erfolgen laut Kollektivvertrag. Die Normalarbeitszeit umfasst 40 Wochenstunden, der Beschwerdeführer wird als Hilfsarbeiter beschäftigt. , Der Geschäftsführer der A G e.U., Herr H S, erklärte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass Frau T B bei ihm ein Jahr lang beschäftigt gewesen war und ihn nach Schilderung ihrer persönlichen derzeitigen Verhältnisse darum gebeten habe, dem Beschwerdeführer Arbeit zu geben. Da er eine männliche Arbeitskraft benötige und Frau T B persönlich kenne, habe er diesen Arbeitsvorvertrag unterschrieben. Mit seiner Reinigungsfirma arbeite er in der Steiermark und in Kärnten, wobei der Beschwerdeführer in der Mobiltruppe eingesetzt und für Grundreinigung und Fenstereinigung zuständig wäre. Derzeit sind bei der A G e.U. 12 Mitarbeiter beschäftigt, wobei in der Winterzeit weniger zu tun ist, als in der Sommerzeit. Beabsichtigt ist, den Beschwerdeführer in dem mit
  10. November beginnenden Winterdienst einzusetzen. Der kollektivvertragliche Stundenlohn beträgt € 8,72, daraus errechnet sich der monatliche im Arbeitsvorvertrag angeführte Monatsnettolohn in Höhe von € 1.139,
  11. Der Winterdienst wird von der Firma von Herrn S seit sieben Jahren durchgeführt, beginnt am
  12. November und endet mit Ablauf März. Der Beschwerdeführer wäre im Winterdienst durchgehend für 40 Wochenstunden angemeldet und beschäftigt und im Sommerdienst mit der Grundreinigung und Fensterreinigung betraut. Der Beschwerdeführer und dessen Frau sind strafrechtlich unbescholten. Sie sind sozialversichert. Mit Bericht vom 27.10.2014 der Landespolizeidirektion Steiermark wurde das Erhebungsergebnis bzw. der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Graz betreffend den Verdacht des Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen und Partnerschaft ohne Bereicherung gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Frau übermittelt, wobei die Landespolizeidirektion Steiermark darin darlegt, dass keine Aufenthaltsehe vorliegt, sondern trafen die Beamten am 23.09.2014 um 20.00 Uhr bei der in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Frau durchgeführten Nachschau sowohl die beiden Beschuldigten Eheleute als auch den gemeinsamen Sohn M B an. Bei der freiwillig gestatteten Durchsicht der Wohnung konnten die Beamten diverse Waschartikel sowie einen vollen Kleiderschrank der beiden Eheleute vorfinden und kamen die Beamten zu dem Schluss, dass ein gemeinsames Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall vorliegt. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens, der im Akt aufliegenden, im Rahmen der Antragsstellung bzw. des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der öffentlich, mündlichen Verhandlung getroffen werden. Aus der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau T B, in Zusammenschau mit den vorgelegten Urkunden, konnten Feststellungen zur Einkommenssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau T B, getroffen werden. Sie erklärte nachvollziehbar, dass sie bis zu ihrer Schwangerschaft regelmäßig einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, beabsichtigt wieder einer Beschäftigung nachzugehen, nachdem ihr gemeinsames Kind M nunmehr begonnen hat, die Kinderkrippe zu besuchen, und es ihr bisher aufgrund des Umstandes, dass ihr Sohn noch zu jung war und der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen Österreich verlassen musste, nicht möglich war, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie gliederte nachvollziehbar auf, dass sie derzeit monatlich Mindestsicherung in Höhe € 1.098,00, Wohnbeihilfe in Höhe von € 171,00 und Kinderbeihilfe in Höhe von € 167,00 erhalte. Frau T B habe aus einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit Schulden bei der SVA in Höhe von € 6.598,40, wobei sie zwischenzeitig seit Juni 2014 monatlich € 100,00 an Rückzahlungsraten einbezahlt hat und beabsichtige, den Gesamtschuldenrückstand zurückzuzahlen, sobald sie wieder einer Beschäftigung nachgehe. Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer, seiner Frau und deren Sohn bewohnten Wohnung sowie der damit verbundenen Kosten konnten aufgrund der Angaben der Frau T B in Zusammenschau mit jenen des Beschwerdeführers und dem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.10.2014 getroffen werden. Aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 31.10.2012 ergibt sich, dass die Miete € 362,77 beträgt. Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag und dem Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der A G e.U. konnten aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Zeugen H S in Zusammenschau mit dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag vom 14.09.2014 und den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau getroffen werden. Herr S als Geschäftsführer der A G e.U. erklärte nachvollziehbar, dass Männer im Bereich der Gebäudereinigung immer gesucht werden und der Beschwerdeführer im Winter im Winterdienst und im Sommer in der Gebäude- und Fensterreinigung eingesetzt werden soll. Die Feststellungen zum Kennenlernen, der Eheschließung und dem Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Frau konnten aufgrund der nachvollziehbaren, glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau getroffen werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau schilderten lebhaft wie sie einander kennengelernt haben und erklärte Frau T B nachvollziehbar die Umstände, die zur Scheidung ihrer zweiten Ehe geführt haben. Für die Richterin ergab sich aufgrund des bei der Verhandlung persönlich gewonnenen Eindrucks klar, dass der Beschwerdeführer mit Frau T B und seinem Sohn ein homogenes Ehe- und Familienleben führt. Rechtliche Beurteilung: § 3 Abs 1 NAG:Paragraph 3, Absatz eins, NAG: Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. § 11 NAG: Paragraph 11, NAG:

(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze ab 01.01.2014 gemäß § 293 ASVG:Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze ab 01.01.2014 gemäß Paragraph 293, ASVG:
  1. a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben € 1.286,03 bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach
  2. aa)nicht zutreffen € 857,73 für Pensionsberechtigte auf Witwenpension fürPensionsberechtigteaufWitwenpension € 857,73 c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 315,48 fallsfalls beide Elternteile verstorben sind € 473,70 bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des 24. Lebensjahres € 560,61 fallsfalls beide Elternteile verstorben sind € 857,73
  3. d)für Kinder: Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  4. d)für Kinder: Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG: € 274,06.Wert der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG: € 274,06. § 47 NAG: Paragraph 47, NAG:
(1)Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1.Ziffer eins Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2.Ziffer 2 Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3.Ziffer 3 sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a)Litera a die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b)Litera b die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c)Litera c bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4)Absatz 4,Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennAngehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und 3.Ziffer 3 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG vorliegt.schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der AntragIn den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag 1.Ziffer eins wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist, 2.Ziffer 2 wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder 3.Ziffer 3 wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Neben der in § 29 NAG ausdrücklich normierten Mitwirkungspflicht des Fremden hat der Antragsteller initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (VwGH 19.04.2012, Zl.: 2008/18/0270; VwGH 18.10.2012, Zl.: 2011/23/012).Neben der in Paragraph 29, NAG ausdrücklich normierten Mitwirkungspflicht des Fremden hat der Antragsteller initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (VwGH 19.04.2012, , Zl.: 2008/18/0270; VwGH 18.10.2012, Zl.: 2011/23/012). Als Einkommen zählt jene Geldleistung, die dem Antragsteller zur Verfügung steht. Nicht „Momentaufnahmen“ sind von Bedeutung, sondern sind nach geltender Rechtsprechung Durchschnittswerte im Sinne einer Prognoseentscheidung heranzuziehen um etwaige saisonale Schwankungen (bei unselbständig Erwerbstätigen) oder Auftragslagen (bei selbständig Erwerbstätigen) berücksichtigen zu können. Die Beurteilung, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, unterliegt einer Einzelfallprüfung unter Abwägung und Berücksichtigung der individuellen konkreten Umstände. Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, hilfsbedürftigen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn der notwendige Lebensbedarf bzw. Lebensunterhalt weder durch den Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel (Einsatz der Arbeitskraft, Einsatz von Einkommen und Vermögen) oder durch familiäre Unterhaltsleistungen, noch aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen oder sonstigen vorrangigen Leistungsanspruchs gesichert werden kann (Prinzip der Subsidiarität). Die Sozialhilfe ist keine Versicherungsleistung und daher auch kein Einkommensbestandteil. Durch die Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, werden für alle Anspruchsberechtigten grundsätzlich dieselben Mindeststandards sichergestellt. Diese stellt eine Reform der ehemaligen Sozialhilfe dar. Der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung ist so wie der Bezug von Sozialhilfe kein Einkommensbestandteil. Die Familienbeihilfe ist ein Einkommensbestandteil, der bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist (VwGH, 20.06.2012, Zl. 2011/01/0217). Durch den letzten Satz des § 11 Abs 5 NAG ist gleichzeitig klargestellt, dass die Familienbeihilfe bei Erstanträgen dann nicht bei der Einkommensberechnung mit zu berücksichtigen ist, wenn ein Rechtsanspruch auf diese soziale Leistung der öffentlichen Hand erst durch die Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde.Die Familienbeihilfe ist ein Einkommensbestandteil, der bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist (VwGH, 20.06.2012, , Zl. 2011/01/0217). Durch den letzten Satz des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist gleichzeitig klargestellt, dass die Familienbeihilfe bei Erstanträgen dann nicht bei der Einkommensberechnung mit zu berücksichtigen ist, wenn ein Rechtsanspruch auf diese soziale Leistung der öffentlichen Hand erst durch die Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Wohnbeihilfe ist eine Sozialhilfeleistung und kein Einkommensbestandteil. Sie kann daher nicht zum Einkommen dazugerechnet werden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag verpflichtet sowohl ihn selbst, als auch den zukünftigen Arbeitgeber und ist als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel heranzuziehen, da die wesentlichen Kriterien wie inhaltliche Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Nettolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung) und Zeitbestimmung (Arbeitszeit und Dauer der geplanten Beschäftigung) erfüllt sind (VwGH 22.07.2011, Zl.: 2011/22/0083). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag verpflichtet sowohl ihn selbst, als auch den zukünftigen Arbeitgeber und ist als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel heranzuziehen, da die wesentlichen Kriterien wie inhaltliche Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Nettolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung) und Zeitbestimmung (Arbeitszeit und Dauer der geplanten Beschäftigung) erfüllt sind (VwGH 22.07.2011, , Zl.: 2011/22/0083). Im gegenständlichen Fall sind zur Sicherung des Lebensunterhalts für ein Ehepaar € 1.286,03, für ein Kind € 132,34, die Miete € 362,77, die monatlichen Rückzahlung in Höhe von € 100,00 an die SVA, abzüglich dem Wert der freien Station € 274,06, insgesamt € 1.607,08 erforderlich. Im gegenständlichen Fall sind zur Sicherung des Lebensunterhalts für ein Ehepaar , € 1.286,03, für ein Kind € 132,34, die Miete € 362,77, die monatlichen Rückzahlung in Höhe von € 100,00 an die SVA, abzüglich dem Wert der freien Station € 274,06, insgesamt € 1.607,08 erforderlich. Die Frau des Beschwerdeführers erhält Mindestsicherung, welche aber nicht als Einkommen zu werten ist. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zum Familieneinkommen nach Erteilung des Aufenthaltstitels erwirtschafteten Einkommens in Höhe von monatlich € 1.139,43 netto ergibt sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der Kinderbeihilfe für den gemeinsamen Sohn in Höhe von € 167,00 ein Familieneinkommen, das dem erforderlichen Betrag nur knapp nicht entspricht. Da aber die Frau des Beschwerdeführers nunmehr, nachdem sich das gemeinsame Kind in der Kindergrippe eingelebt hat und dort tagsüber betreut wird, beabsichtigt wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und zum Familieneinkommen beizutragen, ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ein gemeinsames Ehe- und Familienleben führen und die Ehe nicht deshalb eingegangen wurde, um für den Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Tatsächlich führt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (VwGH 19.09.2012, Zl.: 2008/22/0243). Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ein gemeinsames Ehe- und Familienleben führen und die Ehe nicht deshalb eingegangen wurde, um für den Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Tatsächlich führt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (VwGH 19.09.2012, , Zl.: 2008/22/0243). Da die von der belangten Behörde angenommenen Erteilungshindernisse nicht vorliegen, die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen aber gegeben sind, und unter Berücksichtigung des Rechts auf ein gemeinsames Familienleben ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Zu Spruchpunkt III: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob ein absoluter Versagungsgrund, wie von der belangten Behörde angenommen, vorliegt, wobei die zu beantwortende Rechtsfrage im Rahmen der Beweiswürdigung, nicht aber als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob ein absoluter Versagungsgrund, wie von der belangten Behörde angenommen, vorliegt, wobei die zu beantwortende Rechtsfrage im Rahmen der Beweiswürdigung, nicht aber als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.26.8.3686.2014

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