F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses unzulässig und zum Punkt 1) des Straferkenntnisses zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses unzulässig und zum Punkt 1) des Straferkenntnisses zulässig. IM NAMEN DER REPUBLIK II. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der I L, geb. am, vertreten durch Dr. R F, Rechtsanwalt, N, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.10.2013, GZ: BHGU-15.1-36301/2012, zu den Punkten 4) bis 5)römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der römisch eins L, geb. am, vertreten durch Dr. R F, Rechtsanwalt, N, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.10.2013, GZ: BHGU-15.1-36301/2012, zu den Punkten 4) bis 5) z u R e c h t e r k a n n t :
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde dem Grunde nachGemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde dem Grunde nach a b g e w i e s e n. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen wird der Beschwerde Folge gegeben und
G eine Ermahnung erteilt.Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen wird der Beschwerde Folge gegeben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung erteilt. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: § 63 Abs 2 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idgF iVm § 12 Abs 1 und 2 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. Nr. 291/2009.Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz, , RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 2 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 2009,. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde I L folgende Taten zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde römisch eins L folgende Taten zur Last gelegt: „
: § 15 Z. 2 Schlusssatz Tiergesundheitsgesetz BGBl.I 1999/133 i.d.g.F.
: Paragraph 15, Ziffer 2, Schlusssatz Tiergesundheitsgesetz BGBl.I 1999/133 i.d.g.F. 2. Übertretung Sie halten in Ihrem Betrieb in V, LFBIS 4536, 23 Stück Schafe, ohne ein Bestandsregister zu führen, obwohl Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ein solches zu führen und auf Verlangen der Behörde dieses zur Einsicht vorzulegen haben.Sie halten in Ihrem Betrieb in römisch fünf, LFBIS 4536, 23 Stück Schafe, ohne ein Bestandsregister zu führen, obwohl Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ein solches zu führen und auf Verlangen der Behörde dieses zur Einsicht vorzulegen haben. , Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 63 Abs. 1 lit. c TSG. i.V.m. § 19 Abs.1 Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO BGBl.II 2007/166Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, TSG. in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO BGBl.II 2007/166 Geldstrafe: EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
: § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz RGBL. 1909/177 i.d.g.F.
: Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz RGBL. 1909/177 i.d.g.F. 3. Übertretung Sie halten in Ihrem Betrieb in V, LFBIS 453, 74 Stück Ziegen, ohne ein Bestandsregister zu führen, obwohl Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ein solches zu führen und auf Verlangen der Behörde dieses zur Einsicht vorzulegen haben. Sie halten in Ihrem Betrieb in römisch fünf, LFBIS 453, 74 Stück Ziegen, ohne ein Bestandsregister zu führen, obwohl Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ein solches zu führen und auf Verlangen der Behörde dieses zur Einsicht vorzulegen haben. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 63 Abs. 1 lit. c TSG. i.V.m. § 19 Abs.1 Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO BGBl.II 2007/166Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, TSG. in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO BGBl.II 2007/166 Geldstrafe: EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
: § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz RGBL. 1909/177 i.d.g.F.
: Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz RGBL. 1909/177 i.d.g.F.
oder1.mit zwei Ohrmarken
Paragraph 25, oder 2.mit einer Ohrmarke
und einem Fesselband
oder2.mit einer Ohrmarke
Paragraph 25 und einem Fesselband
Paragraph 25, oder 3.mit einer Ohrmarke
und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen
oder 3.mit einer Ohrmarke
Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen
Paragraph 15, oder 4.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband
oder 4.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband
Paragraph 25, oder 5.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband
.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband
Paragraph 25
dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen sind, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. Sie haben als Tierhalter diese Übertretung zu verantworten. Dadurch wurde(
: § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz RGBL. 1909/177 i.d.g.F.
: Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz RGBL. 1909/177 i.d.g.F.
oder1.mit zwei Ohrmarken
Paragraph 25, oder 2.mit einer Ohrmarke
und einem Fesselband
oder2.mit einer Ohrmarke
Paragraph 25 und einem Fesselband
Paragraph 25, oder 3.mit einer Ohrmarke
und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen
oder 3.mit einer Ohrmarke
Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen
Paragraph 15, oder 4.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband
oder 4.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband
Paragraph 25, oder 5.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband
.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband
Paragraph 25
dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen sind, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. Sie haben als Tierhalter diese Übertretung zu verantworten. Dadurch wurde(
: § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz RGBL. 1909/177 i.d.g.F.
: Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz RGBL. 1909/177 i.d.g.F. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 60,00
: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)“
: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)“ Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit welcher begehrt wird, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Als Berufungsgrund wird Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Tiere nicht hält. Die Tiere würden vom Tierschutzverein P & V gehalten werden. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin sei daher nicht richtig und könne aus der Bescheidbegründung nicht nachvollzogen werden, aus welchen Erwägungen die Behörde der Verantwortung des Betroffenen nicht gefolgt sei. Zur ersten Übertretung wird ausgeführt, dass nicht konkretisiert werde, welche exakte Gesetzesstelle die Beschwerdeführerin verletzt haben soll und der Spruchpunkt keine Uhrzeit nennt, zu der die strafbare Handlung gesetzt worden sein sollte (Zutrittsverwehrung). Dies sei jedoch bedeutsam, da § 2 Abs. 5 TGG im Fall 1 bestimme, dass den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtierregionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten bzw. Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt werden müsse. Die Angabe der Zeit sei daher insofern von Bedeutung, als diese vielleicht gar nicht innerhalb der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit gewesen wäre. Zu den Spruchpunkten 2 und 3 wird festgestellt, dass nur ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Stückzahl an Schafen bzw. Ziegen halten würde, ohne ein Bestandsregister zu führen. Die Behörde gebe jedoch nicht an, woraus sie entnehme, dass die in § 19 Abs. 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung genannte siebentägige Frist bereits abgelaufen sei. Es möge die Pflicht für die Registrierung durchaus bestehen. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass die siebentägige Frist bereits abgelaufen sei. Nähere Ausführungen hiezu würden jedoch fehlen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 4 und 5 werde von der Behörde ebenfalls nur der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Daraus könne die Beschwerdeführerin nicht erkennen, gegen welche Tatbestände sie nun tatsächlich konkret verstoßen habe. Sie habe nicht ausgeführt, ob sie die Übertretungen darauf stütze, dass die Kennzeichnung nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Geburtstermin erfolgt wäre oder aber deswegen, weil die Tiere vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes gekennzeichnet hätten werden müssen oder ob die Behörde sich vielleicht doch darauf berufen möchte, dass die Kennzeichnung anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung nicht erfolgt wäre. Zu Punkt
Vm der Tierheimverordnung, BGBl. II Nr. 490/2004.
1 Tierheimverordnung ist die Beschwerdeführerin verantwortliche Leiterin des Tierheimes. Am Standort H wurden am 18.09.2012 zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt verschiedenste Tiere gehalten, unter anderem 74 Ziegen und 23 Schafe. Die Tiere werden nicht zu Erwerbszwecken gehalten, sie wurden aufgefunden oder abgegeben, wobei das Alter der Tiere sehr unterschiedlich war, es befanden sich darunter auch Tiere unter 6 Monaten. Eine Vermehrung innerhalb der Tierhaltung und somit Geburten finden nicht statt, da alle männlichen Tiere sofort kastriert werden. Es waren ca. fünf ständige Mitarbeiter zur Betreuung der Tiere vor Ort, die die Tiere füttern und die tägliche Arbeit, wie Ausmisten, etc., verrichten. Die Beschwerdeführerin führt teilweise pflegerische Arbeiten, wie eben das Füttern und Ausmisten, durch, andererseits erledigt sie die gesamte Administration. Wenn ein Tier auf den Gnadenhof kommt, wird das Aufnahmeformular ausgefüllt (Beilage ./A) und vom Überbringer unterzeichnet. Die Aufnahmeformulare enthalten Angaben zur Tierart, Anzahl, Farbe, Alter und Name, Rasse, Geschlecht, Merkmale, Gesundheitszustand und zur bisherigen Haltung, den Überbringer und zum Grund der Abgabe und wurden mit Datum sowie einer internen Zahl versehen. Die Aufnahmeblätter werden gereiht nach der Aufnahmezeit in einen Ordner eingeheftet, wobei es für jede Tierart einen eigenen Ordner gibt. Beim Tod eines Tieres wird das entsprechende Aufnahmeblatt dem Ordner entnommen und in einem weiteren Ordner für verstorbene Tiere verwahrt, sodass im aktuellen Ordner immer nur jene Tiere verbleiben, die sich lebend am Betrieb befinden. In der Rubrik Abgang wird dann das Todesdatum des Tieres eingetragen. Ein anderer Abgang findet nicht statt. Die Blätter werden mindestens drei Jahre lang bis nach dem Ableben des jeweiligen Tieres aufbewahrt.Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort römisch fünf, H ein Tierheim in Form eines Gnadenhofes. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft von rund 3.000 m² und eines Einfamilienwohnhauses an der Adresse H in römisch fünf. Sie ist Präsidentin des Tierschutzvereines P & römisch fünf, ZVR-Zahl: 8562, und vertritt den Verein seit 04.09.2011 statutenmäßig nach außen. Der gemeinnützige Vereinszweck ist die Rettung alter und armer Tiere. Einen Teil der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und noch weitere 7,5 ha wurden vom Verein für die Unterbringung von Tieren gepachtet. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Tierheimbewilligung am Standort H
Paragraphen 23 und 29 Tierschutzgesetz 2005 in Verbindung mit der Tierheimverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2004,.
Paragraph 3, Absatz eins, Tierheimverordnung ist die Beschwerdeführerin verantwortliche Leiterin des Tierheimes. Am Standort H wurden am 18.09.2012 zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt verschiedenste Tiere gehalten, unter anderem 74 Ziegen und 23 Schafe. Die Tiere werden nicht zu Erwerbszwecken gehalten, sie wurden aufgefunden oder abgegeben, wobei das Alter der Tiere sehr unterschiedlich war, es befanden sich darunter auch Tiere unter 6 Monaten. Eine Vermehrung innerhalb der Tierhaltung und somit Geburten finden nicht statt, da alle männlichen Tiere sofort kastriert werden. Es waren ca. fünf ständige Mitarbeiter zur Betreuung der Tiere vor Ort, die die Tiere füttern und die tägliche Arbeit, wie Ausmisten, etc., verrichten. Die Beschwerdeführerin führt teilweise pflegerische Arbeiten, wie eben das Füttern und Ausmisten, durch, andererseits erledigt sie die gesamte Administration. Wenn ein Tier auf den Gnadenhof kommt, wird das Aufnahmeformular ausgefüllt (Beilage ./A) und vom Überbringer unterzeichnet. Die Aufnahmeformulare enthalten Angaben zur Tierart, Anzahl, Farbe, Alter und Name, Rasse, Geschlecht, Merkmale, Gesundheitszustand und zur bisherigen Haltung, den Überbringer und zum Grund der Abgabe und wurden mit Datum sowie einer internen Zahl versehen. Die Aufnahmeblätter werden gereiht nach der Aufnahmezeit in einen Ordner eingeheftet, wobei es für jede Tierart einen eigenen Ordner gibt. Beim Tod eines Tieres wird das entsprechende Aufnahmeblatt dem Ordner entnommen und in einem weiteren Ordner für verstorbene Tiere verwahrt, sodass im aktuellen Ordner immer nur jene Tiere verbleiben, die sich lebend am Betrieb befinden. In der Rubrik Abgang wird dann das Todesdatum des Tieres eingetragen. Ein anderer Abgang findet nicht statt. Die Blätter werden mindestens drei Jahre lang bis nach dem Ableben des jeweiligen Tieres aufbewahrt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen und beweismachenden Auszug aus dem Vereinsregister, dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 02.06.2006, GZ: 43.10-1/2006, sowie der Beilage ./A sogenanntes Aufnahmeblatt im Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Sammeln und Archivieren dieser Formblätter. Das diese Formblätter bereits bei der Kontrolle 2012 vorhanden waren und nicht nachträglich anlässlich dieses Verfahrens angefertigt wurden, erscheint glaubwürdig und nachvollziehbar zumal diese jeweils den Namen und die Unterschrift des Überbringers des jeweiligen Tieres enthalten und eine nachträgliche Rekonstruktion aufgrund des doch nicht unerheblichen Tierbestandes unglaubwürdig erscheint. Dass die Beschwerdeführerin die Tiere mit Gewinnabsicht hält, dafür findet sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkt und kein gesichertes Beweisergebnis. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge M St versicherten glaubwürdig, dass aus der Haltung der Ziegen und Schafe keinerlei Einkommen erzielt wird und die Tiere bis zu ihrem Ableben im Gnadenhof verbleiben. Auch findet keine Zucht statt, da die männlichen Tiere sofort kastriert werden. Dies deckt sich mit den Angaben im Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle (Beilage ./B). Rechtliche Beurteilung: In rechtlicher Beurteilung zu Punkt 1. des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin als Tierbesitzerin in V eine Übertretung
Vm der Brucella melitensis Überwachungsverordnung zur Last gelegt wurde. In rechtlicher Beurteilung zu Punkt 1. des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin als Tierbesitzerin in römisch fünf eine Übertretung
Paragraph 2, Absatz 5, Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der Brucella melitensis Überwachungsverordnung zur Last gelegt wurde.
5 Tiergesundheitsgesetz (im Folgenden TGG) hat der Betriebsinhaber bzw. der Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtierregionen
1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen
Abs. 5 dafür zu sorgen, dass
Paragraph 2, Absatz 5, Tiergesundheitsgesetz (im Folgenden TGG) hat der Betriebsinhaber bzw. der Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtierregionen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen
Absatz 5, dafür zu sorgen, dass
Z 2 TGG der Beschwerdeführerin als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und bestraft. Ob die Beschwerdeführerin nunmehr Verantwortliche im Sinne des Gesetzes ist, kann aus folgenden Erwägungen dahingestellt werden: Diese Übertretung wurde
Paragraph 15, Ziffer 2, TGG der Beschwerdeführerin als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und bestraft. Ob die Beschwerdeführerin nunmehr Verantwortliche im Sinne des Gesetzes ist, kann aus folgenden Erwägungen dahingestellt werden: § 1 TGG lautet wie folgt:Paragraph eins, TGG lautet wie folgt:
1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, erfaßt werden.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, erfaßt werden.
2 TGG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Betriebe anzuwenden, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten. Was unter einem „land- und forstwirtschaftlichen Betrieb“ zu verstehen ist, wird im TGG nicht näher definiert. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition kann unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206) auf die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden GewO) zurückgegriffen werden. Tätigkeiten, die über das Halten der Nutztiere hinaus den Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse dienen, sind von der Umschreibung des Bereiches der Land- und Forstwirtschaft im § 2 Abs 3 Z 2 GewO nicht erfasst (vgl. VwGH 26.02.1991, 90/04/0147).
Abs 1 TGG hat der Landeshauptmann alle von einer Verordnung
Dabei kann der Landeshauptmann bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) nutzen. Allein die Tatsache, dass eine derartige Betriebsnummer (LFBIS-Nummer) vergeben ist, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin aus dem Betrieb und der Haltung von Nutztieren Erwerbszwecke verfolgt, dies ist nicht von entscheidender Bedeutung. Unter einem landwirtschaftlichen Betrieb sind im Sinne des § 2 Abs 2 GewO Tätigkeiten zu verstehen, die die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte bewirken oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Die Beschwerdeführerin hält zwar im Rahmen ihres Gnadenhofes Nutztiere wie Ziegen und Schafe, jedoch nicht mit dem Zweck der Züchtung, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, sondern ausschließlich aus tierschutzrechtlichen Überlegungen, zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens herrenloser Tiere. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Tierheim. Tierheime bieten die Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere ohne Gewinnabsicht an. Auch sogenannte Tierasyle und Gnadenhöfe sind Tierheime im Sinne des § 4 Z 8 Tierschutzgesetz. Tiergärten oder Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen. Die Definition entspricht den Vorgaben der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos. Das Tiergesundheitsgesetz ist daher auf die Tierhaltung der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie die verfahrensgegenständlichen Ziegen und Schafe auch aus anderen Gründen als dem Tierschutz, insbesondere im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes und somit zu Erwerbszwecken, hält.
Paragraph eins, Absatz 2, TGG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Betriebe anzuwenden, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten. Was unter einem „land- und forstwirtschaftlichen Betrieb“ zu verstehen ist, wird im TGG nicht näher definiert. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition kann unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206) auf die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden GewO) zurückgegriffen werden. Tätigkeiten, die über das Halten der Nutztiere hinaus den Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse dienen, sind von der Umschreibung des Bereiches der Land- und Forstwirtschaft im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO nicht erfasst vergleiche VwGH 26.02.1991, 90/04/0147).
Paragraph 3, Absatz eins, TGG hat der Landeshauptmann alle von einer Verordnung
Paragraph 2, Absatz eins bis 3 TGG erfassten Betriebe in ein Register einzutragen. Dabei kann der Landeshauptmann bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) nutzen. Allein die Tatsache, dass eine derartige Betriebsnummer (LFBIS-Nummer) vergeben ist, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin aus dem Betrieb und der Haltung von Nutztieren Erwerbszwecke verfolgt, dies ist nicht von entscheidender Bedeutung. Unter einem landwirtschaftlichen Betrieb sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GewO Tätigkeiten zu verstehen, die die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte bewirken oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Die Beschwerdeführerin hält zwar im Rahmen ihres Gnadenhofes Nutztiere wie Ziegen und Schafe, jedoch nicht mit dem Zweck der Züchtung, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, sondern ausschließlich aus tierschutzrechtlichen Überlegungen, zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens herrenloser Tiere. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Tierheim. Tierheime bieten die Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere ohne Gewinnabsicht an. Auch sogenannte Tierasyle und Gnadenhöfe sind Tierheime im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, Tierschutzgesetz. Tiergärten oder Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen. Die Definition entspricht den Vorgaben der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos. Das Tiergesundheitsgesetz ist daher auf die Tierhaltung der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie die verfahrensgegenständlichen Ziegen und Schafe auch aus anderen Gründen als dem Tierschutz, insbesondere im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes und somit zu Erwerbszwecken, hält. Zu den Punkten 2. bis 5. des Straferkenntnisses lauten die wesentlichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes wie folgt auszugsweise: § 1:Paragraph eins :
F (TMG), für die
eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben
Paragraph 3, Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, idgF (TMG), für die
Paragraph 8 a, eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen. … § 8a Abs. 1:Paragraph 8 a, Absatz eins : Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers
, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben
TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers
Paragraph 8,, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben
Paragraph 3, TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben: 1.Ziffer eins persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer; 2.Ziffer 2 Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer; 3.Ziffer 3 Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen; 4.Ziffer 4 die Rechtsform und Art des Betriebes; 5.Ziffer 5 Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Ziffer 3, ident); 6.Ziffer 6 Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera d, genannten Personen ident sind); 7.Ziffer 7 Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials. Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden. … § 8b Abs. 1:Paragraph 8 b, Absatz eins : Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers
beauftragte Stelle festgelegt werden.Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers
Paragraph 8, beauftragte Stelle festgelegt werden. § 8b Abs. 2:Paragraph 8 b, Absatz 2 : Der Tierhalter hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine Kosten durch einen Beauftragten kennzeichnen zu lassen. Die wesentlichen Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (im Folgenden TKZVO) lauten wie folgt: § 2:Paragraph 2 : Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Z 4 oder eine Haltung gem. Z 10 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb
Ziffer 4, oder eine Haltung gem. Ziffer 10, verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen; …
oderzwei Ohrmarken
Paragraph 25, oder 2.Ziffer 2 mit einer Ohrmarke
und einem Fesselband
odereiner Ohrmarke
Paragraph 25 und einem Fesselband
Paragraph 25, oder 3.Ziffer 3 mit einer Ohrmarke
und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen
odereiner Ohrmarke
Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen
Paragraph 15, oder 4.Ziffer 4 mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband
odereinem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband
Paragraph 25, oder 5.Ziffer 5 mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband
inem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband
Paragraph 25
dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
Abs. 1 nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine
zugelassene Stelle bezogen wurden.Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung
Absatz eins, nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine
Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
2;abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments
Paragraph 17, Absatz 2,; c)Litera c bei zugehenden Tieren Namen und Adresse sowie die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs und das Begleitdokument (zum Beispiel AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, VIS-Begleitdokument, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr oder Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel); d)Litera d ab
Abs 1 Z 25 zu verstehen, die für einen Betrieb
Z 4 verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin ist für das verfahrensgegenständliche Tierheim des Vereins „P & V“
Tierheime fallen ausdrücklich nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 TKZVO. Der Tierhalterbegriff nach dem Tierseuchengesetz und der darauf beruhenden TKZVO 2009 ist somit weiter gefasst als der Halterbegriff nach dem Tierschutzgesetz und ist die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin daher jedenfalls als gegeben anzusehen, da sie einerseits nach eigenen Angaben neben der Administration auch pflegerische Arbeiten direkt mit den Tieren durchführt, daher auch eine Nahebeziehung zu den Tieren vorhanden ist und überdies ist sie als verantwortliche Leiterin des Tierheimes und als Verantwortliche des Vereins P & V – als Präsidentin vertritt sie den Verein nach außen – verantwortlich und somit
Z 25 des § 2 Abs. 1 TKZVO 2009 als Tierhalterin anzusehen.Als Tierhalter im Sinne der aufgrund des Paragraph 8, 8 a und 8 b TSG erlassenen TKZVO 2009 ist daher jede natürliche oder juristische Person
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, zu verstehen, die für einen Betrieb
Ziffer 4, verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin ist für das verfahrensgegenständliche Tierheim des Vereins „P & V“
Paragraph 3, Absatz eins, Tierheimverordnung verantwortlich. Tierheime fallen ausdrücklich nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, TKZVO. Der Tierhalterbegriff nach dem Tierseuchengesetz und der darauf beruhenden TKZVO 2009 ist somit weiter gefasst als der Halterbegriff nach dem Tierschutzgesetz und ist die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin daher jedenfalls als gegeben anzusehen, da sie einerseits nach eigenen Angaben neben der Administration auch pflegerische Arbeiten direkt mit den Tieren durchführt, daher auch eine Nahebeziehung zu den Tieren vorhanden ist und überdies ist sie als verantwortliche Leiterin des Tierheimes und als Verantwortliche des Vereins P & römisch fünf – als Präsidentin vertritt sie den Verein nach außen – verantwortlich und somit
, Ziffer 25, des Paragraph 2, Absatz eins, TKZVO 2009 als Tierhalterin anzusehen. Tierhalter im Sinne des TSG und somit der TKZVO haben
1 TKZVO ein Bestandsregister zu führen. Welche Eintragungen in das Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen sind, ist im Abs. 4 abschließend aufgezählt. Unter anderem findet sich unter Z 3 d der individuelle Kenncode jedes Tieres, das ab 01.01.2010 geboren wurde und unter Z 4 die Ohrmarkennummer, die am Betrieb eingezogen wurde und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres, gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder. Die Beschwerdeführerin führt ein Bestandsregister in Form einer Loseblattsammlung der bei Eintritt ins Tierheim ausgefüllten Aufnahmeblätter (Beilage ./A). Diese Aufnahmeblätter enthalten nicht alle
4 TKZVO geforderten Eintragungen (wie zum Beispiel Kennzahl und Ohrmarkennummer), jedoch wurde dies der Beschwerdeführerin mit dem zur Last gelegten Tatvorwurf nicht vorgehalten. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie kein Bestandsregister führe. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. In welcher Form das Bestandsregister zu führen ist, ist dem Gesetz bzw. der Verordnung nicht zu entnehmen. Ausgeführt ist lediglich, dass alle Eintragungen innerhalb von sieben Tagen zu tätigen seien und im Fall von Schafen und Ziegen das Bestandsregister sieben Jahre aufzubewahren ist und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen ist. Aus dem letzten Satz des § 19 Abs 1 TKZVO ergibt sich, dass das Bestandsregister auch automationsgestützt geführt werden kann. Dass somit das Bestandsregister eine bestimmte Form oder dass ein bestimmter Vordruck (z.B. LKÖ) verwendet werden muss, ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. Auch aus dem Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle (Beilage ./B), welcher anlässlich der Kontrolle am 18.09.2012 ausgefüllt wurde, ergibt sich zur Bestandsregisterführung und Punkt 8.2.2 bereits, dass verschiedene Formen der Führung eines Bestandsregisters möglich sind und angekreuzt werden können. Dass zum Kontrollzeitpunkt kein Bestandsregister vorhanden war, hat das Beweisverfahren mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ergeben. Dass die unvollständige Führung des Registers einer Nichtführung gleichzuhalten ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung. Dass aber das Bestandsregister nur unvollständig geführt worden ist, wurde der Beschwerdeführerin ebenso wenig zur Last gelegt wie eine Nichtvorlage trotz Aufforderung.Tierhalter im Sinne des TSG und somit der TKZVO haben
, Paragraph 19, Absatz eins, TKZVO ein Bestandsregister zu führen. Welche Eintragungen in das Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen sind, ist im Absatz 4, abschließend aufgezählt. Unter anderem findet sich unter Ziffer 3, d der individuelle Kenncode jedes Tieres, das ab 01.01.2010 geboren wurde und unter Ziffer 4, die Ohrmarkennummer, die am Betrieb eingezogen wurde und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres, gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder. Die Beschwerdeführerin führt ein Bestandsregister in Form einer Loseblattsammlung der bei Eintritt ins Tierheim ausgefüllten Aufnahmeblätter (Beilage ./A). Diese Aufnahmeblätter enthalten nicht alle
Paragraph 19, Absatz 4, TKZVO geforderten Eintragungen (wie zum Beispiel Kennzahl und Ohrmarkennummer), jedoch wurde dies der Beschwerdeführerin mit dem zur Last gelegten Tatvorwurf nicht vorgehalten. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie kein Bestandsregister führe. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. In welcher Form das Bestandsregister zu führen ist, ist dem Gesetz bzw. der Verordnung nicht zu entnehmen. Ausgeführt ist lediglich, dass alle Eintragungen innerhalb von sieben Tagen zu tätigen seien und im Fall von Schafen und Ziegen das Bestandsregister sieben Jahre aufzubewahren ist und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen ist. Aus dem letzten Satz des Paragraph 19, Absatz eins, TKZVO ergibt sich, dass das Bestandsregister auch automationsgestützt geführt werden kann. Dass somit das Bestandsregister eine bestimmte Form oder dass ein bestimmter Vordruck (z.B. LKÖ) verwendet werden muss, ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. Auch aus dem Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle (Beilage ./B), welcher anlässlich der Kontrolle am 18.09.2012 ausgefüllt wurde, ergibt sich zur Bestandsregisterführung und Punkt 8.2.2 bereits, dass verschiedene Formen der Führung eines Bestandsregisters möglich sind und angekreuzt werden können. Dass zum Kontrollzeitpunkt kein Bestandsregister vorhanden war, hat das Beweisverfahren mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ergeben. Dass die unvollständige Führung des Registers einer Nichtführung gleichzuhalten ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung. Dass aber das Bestandsregister nur unvollständig geführt worden ist, wurde der Beschwerdeführerin ebenso wenig zur Last gelegt wie eine Nichtvorlage trotz Aufforderung. Zu Punkt 4. und 5. des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie 74 Ziegen bzw. 23 Schafe auf ihrem Betrieb halte, wobei am 18.09.2012 nur 8 Ziegen und 3 Schafe bestimmungsgemäß gekennzeichnet gewesen wären. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass entsprechend § 12 Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Schafe und Ziegen, die nach dem 09.07.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtstermin, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördlicher Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt
dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen sind, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Kennzeichnung von unter sechs Monate alten Tieren dann erforderlich ist, wenn sie den Geburtsbetrieb verlassen, untersuchungspflichtig geschlachtet werden oder eine behördliche Anordnung diesbezüglich besteht. Am Gnadenhof der Beschwerdeführerin finden keine Geburten statt. Es war daher nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, welches Alter die am Gnadenhof zum Kontrollzeitpunkt gehaltenen Tiere aufgewiesen haben, da alle Tiere am Gnadenhof von anderen Tierhaltern der Beschwerdeführerin übergeben wurden, somit alle Tiere ihren Geburtsbetrieb bereits verlassen haben. Da für die Durchführung der Kennzeichnung
Vm § 8b Abs 2 TSG nur dahingehend verstanden werden kann, dass damit der Tierhalter gemeint ist, der die Tiere gerade hält, hätte die Beschwerdeführerin alle Schafe und Ziegen bei Eintritt in ihren Gnadenhof mit einer Ohrmarke zu versehen gehabt, sodass auch jüngere als 6 Monate alte Tiere bereits einer Kennzeichnung bedurft hätten und eine Unterscheidung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Geburtsdatums bzw. des Alters der Tiere im vorliegenden Fall keiner Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG bedurft hatten, um die Beschwerdeführerin davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die verletzte Rechtsvorschrift war zu verbessern.Zu Punkt
dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen sind, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Kennzeichnung von unter sechs Monate alten Tieren dann erforderlich ist, wenn sie den Geburtsbetrieb verlassen, untersuchungspflichtig geschlachtet werden oder eine behördliche Anordnung diesbezüglich besteht. Am Gnadenhof der Beschwerdeführerin finden keine Geburten statt. Es war daher nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, welches Alter die am Gnadenhof zum Kontrollzeitpunkt gehaltenen Tiere aufgewiesen haben, da alle Tiere am Gnadenhof von anderen Tierhaltern der Beschwerdeführerin übergeben wurden, somit alle Tiere ihren Geburtsbetrieb bereits verlassen haben. Da für die Durchführung der Kennzeichnung
Paragraph 12, Absatz 2, TKZVO der jeweilige Tierhalter verantwortlich ist und diese Bestimmung im Hinblick auf den Schutzzweck in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, TSG nur dahingehend verstanden werden kann, dass damit der Tierhalter gemeint ist, der die Tiere gerade hält, hätte die Beschwerdeführerin alle Schafe und Ziegen bei Eintritt in ihren Gnadenhof mit einer Ohrmarke zu versehen gehabt, sodass auch jüngere als 6 Monate alte Tiere bereits einer Kennzeichnung bedurft hätten und eine Unterscheidung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Geburtsdatums bzw. des Alters der Tiere im vorliegenden Fall keiner Konkretisierung im Sinne des Paragraph 44 a, VStG bedurft hatten, um die Beschwerdeführerin davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die verletzte Rechtsvorschrift war zu verbessern.
Abs 1 lit c TSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit a bis f oder den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwider handelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Abs 2 ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,00 zu bestrafen, wer die in Abs 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht.
Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, TSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwider handelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Paragraph 63, Absatz 2, ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,00 zu bestrafen, wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht.
G hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann als geringfügig angesehen werden, da das tatbildmäßige Verhalten hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Zum Erhebungszeitpunkt waren alle Tiere am Gnadenhof der Beschwerdeführerin gesund (Beilage .B). Die Tiere verlassen den Gnadenhof nicht mehr. Es findet somit kein Inverkehrbringen lebender Tiere statt, sodass auch eine epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen uns eine untergeordnete Rolle zukommt. Die früheste Erfassung und Bekämpfung von Seuchenfällen betrifft daher vorwiegend den Bestand der Beschwerdeführerin, sodass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, um die Beschwerdeführerin auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und sie vor weiteren Begehungen der gleichen Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann als geringfügig angesehen werden, da das tatbildmäßige Verhalten hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Zum Erhebungszeitpunkt waren alle Tiere am Gnadenhof der Beschwerdeführerin gesund (Beilage .B). Die Tiere verlassen den Gnadenhof nicht mehr. Es findet somit kein Inverkehrbringen lebender Tiere statt, sodass auch eine epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen uns eine untergeordnete Rolle zukommt. Die früheste Erfassung und Bekämpfung von Seuchenfällen betrifft daher vorwiegend den Bestand der Beschwerdeführerin, sodass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, um die Beschwerdeführerin auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und sie vor weiteren Begehungen der gleichen Art abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zu Punkt 1., 4. und 5. des Straferkenntnisses zulässig, da jeweils eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage (4. und 5. des Straferkenntnisses), ob Tierheime eine Kennzeichnungspflicht
des Straferkenntnisses) ob sie unter die Ausnahme des § 1 Abs 2 TGG fallen, fehlt. Die ordentliche Revision ist zu Punkt 1.,
Paragraph 12, TKZVO trifft, und zur Frage (Punkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.