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LVwG 30.15-2378/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG 30.15-2378/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn C W, geb., vertreten durch Rechtsanwälte S & B, B, J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 06.12.2013, GZ: BHMT-15.1-6128/2013, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn C W, geb., vertreten durch Rechtsanwälte S & B, B, J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 06.12.2013, , GZ: BHMT-15.1-6128/2013, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der A-P GmbH eine Übertretung des § 98 Abs 1 ASchG zur Last gelegt, da er den schweren Arbeitsunfall des Arbeitnehmers R G am 25.09.2012 nicht unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet habe. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, er sei damals und auch heute noch davon überzeugt, dass der gegenständliche Arbeitsunfall nicht als „schwer“ im Sinn des § 98 Abs 1 ASchG einzustufen sei und demnach auch keine Meldepflicht bestanden habe. Auf Grund der ihm damals nach dem Unfall zur Verfügung gestandenen Informationen habe er keine Veranlassung für eine derartige Meldung gesehen, da ihm der verunglücke Arbeitnehmer mitgeteilt habe, dass er lediglich eine Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus verbracht habe und bereits am nächsten Tag ohne gravierende Beschwerden in häusliche Pflege entlassen worden sei. Auch die ihm übermittelte Krankengeschichte des Arbeitnehmers habe keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung ergeben. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.06.2014 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen R G und J S, unter Bedachtnahme auf das Sachverständigengutachten Dr. C B unter Verwertung der übrigen in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden (Unfallmeldung an die AUVA, Krankengeschichte, etc.) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der , A-P GmbH eine Übertretung des Paragraph 98, Absatz eins, ASchG zur Last gelegt, da er den schweren Arbeitsunfall des Arbeitnehmers R G am 25.09.2012 nicht unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet habe. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, er sei damals und auch heute noch davon überzeugt, dass der gegenständliche Arbeitsunfall nicht als „schwer“ im Sinn des Paragraph 98, Absatz eins, ASchG einzustufen sei und demnach auch keine Meldepflicht bestanden habe. Auf Grund der ihm damals nach dem Unfall zur Verfügung gestandenen Informationen habe er keine Veranlassung für eine derartige Meldung gesehen, da ihm der verunglücke Arbeitnehmer mitgeteilt habe, dass er lediglich eine Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus verbracht habe und bereits am nächsten Tag ohne gravierende Beschwerden in häusliche Pflege entlassen worden sei. Auch die ihm übermittelte Krankengeschichte des Arbeitnehmers habe keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung ergeben. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.06.2014 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen R G und J S, unter Bedachtnahme auf das Sachverständigengutachten Dr. C B unter Verwertung der übrigen in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden (Unfallmeldung an die AUVA, Krankengeschichte, etc.) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer wurde per 30.01.2012 zum verantwortlichen Beauftragten des gegenständlichen Unternehmens bestellt. In der A-P GmbH werden 15 Mitarbeiter beschäftigt, wobei die als Arbeiter tätigen Mitarbeiter ausschließlich auf auswärtigen Baustellen arbeiten. Unternehmensgegenstand ist der Industriebau. Der Beschwerdeführer ist als technischer Leiter tätig und kontrolliert fallweise auch Baustellen. Großteils sind jedoch für die Baustellen die Bauleiter und die Projektleiter zuständig. Im vorliegenden Fall war der Baustellenverantwortliche Herr S. Der Beschwerdeführer ist seit 1996 im Unternehmen tätig und auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter auch mit den einschlägigen Bestimmungen des ASchG betreffend die Dokumentation und Meldung von Unfällen und beinahe Unfällen (§ 15, 16 und 98 ASchG) vertraut. Der Beschwerdeführer hatte auch vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall schon mehrfach mit Arbeitsunfällen in dem von ihm vertretenen Unternehmen zu tun. Der Beschwerdeführer wurde per 30.01.2012 zum verantwortlichen Beauftragten des gegenständlichen Unternehmens bestellt. In der A-P GmbH werden 15 Mitarbeiter beschäftigt, wobei die als Arbeiter tätigen Mitarbeiter ausschließlich auf auswärtigen Baustellen arbeiten. Unternehmensgegenstand ist der Industriebau. Der Beschwerdeführer ist als technischer Leiter tätig und kontrolliert fallweise auch Baustellen. Großteils sind jedoch für die Baustellen die Bauleiter und die Projektleiter zuständig. Im vorliegenden Fall war der Baustellenverantwortliche Herr S. Der Beschwerdeführer ist seit 1996 im Unternehmen tätig und auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter auch mit den einschlägigen Bestimmungen des ASchG betreffend die Dokumentation und Meldung von Unfällen und beinahe Unfällen , (Paragraph 15, 16 und 98 ASchG) vertraut. Der Beschwerdeführer hatte auch vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall schon mehrfach mit Arbeitsunfällen in dem von ihm vertretenen Unternehmen zu tun. Bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle handelt es sich um den Neubau einer Bahnhofhalle für eine Sesselbahn, in welcher die Sessellifte während des Sommers eingestellt werden. Mit den Arbeiten waren primär Herr S und der diesem unterstellte Herr G beauftragt, wobei sich der Unfall in der Abschlussphase ereignete. Elektrotechnische Arbeiten gehörten nicht zum Arbeitsumfang der A-P GmbH. Am Unfallstag waren die beiden Arbeitnehmer damit beschäftigt, Fassadenplatten zu montieren. Unmittelbar vor dem Unfall begab sich Herr G mit einem Steiger auf das Flachdach. Als er die Aufstiegshilfe verließ und auf ein Betonpodest trat, geriet er in den Stromkreis eines in der Nähe vorbeilaufenden Starkstromkabels, wobei er dieses Kabel nicht direkt berührte. Auf Grund des Stromschlages stürzte Herr G von dem zirka 30 cm hohen Podest auf das Flachdach und war kurz bewusstlos. Sein Kollege, welcher vom Boden aus beobachtet hatte, dass Herr G auf das Dach gestürzt war, begab sich unverzüglich zum Verunglücken. Als Herr S am Unfallsort eintraf, war Herr G bereits wieder bei Bewusstsein, saß am Boden und erzählte seinem Kollegen, dass er einen Schlag bekommen hätte. Beide Arbeitnehmer vermuteten, dass es sich um einen Stromschlag von dem in der Nähe vorbeilaufenden Starkstromkabel handelte. Da Herr G über leichte Schmerzen im linken Arm klagte, fuhr sein Kollege Herr S ihn unverzüglich ins Krankenhaus M und informierte zuvor noch den Bauleiter der A-P GmbH. Herr G wurde im Krankenhaus M stationär aufgenommen und blieb eine Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus. Nach seiner Entlassung informierte er den Beschwerdeführer, teilte diesem mit, dass er sich bereits in häuslicher Pflege befände und voraussichtlich ein paar Tage im Krankenstand bleiben würde. Überdies übermittelte Herr G dem Beschwerdeführer die Krankengeschichte, welche unter anderem nachstehende Angaben enthält:Bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle handelt es sich um den Neubau einer Bahnhofhalle für eine Sesselbahn, in welcher die Sessellifte während des Sommers eingestellt werden. Mit den Arbeiten waren primär Herr S und der diesem unterstellte Herr G beauftragt, wobei sich der Unfall in der Abschlussphase ereignete. Elektrotechnische Arbeiten gehörten nicht zum Arbeitsumfang der A-P GmbH. Am Unfallstag waren die beiden Arbeitnehmer damit beschäftigt, Fassadenplatten zu montieren. Unmittelbar vor dem Unfall begab sich Herr G mit einem Steiger auf das Flachdach. Als er die Aufstiegshilfe verließ und auf ein Betonpodest trat, geriet er in den Stromkreis eines in der Nähe vorbeilaufenden Starkstromkabels, wobei er dieses Kabel nicht direkt berührte. Auf Grund des Stromschlages stürzte Herr G von dem zirka 30 cm hohen Podest auf das Flachdach und war kurz bewusstlos. Sein Kollege, welcher vom Boden aus beobachtet hatte, dass Herr G auf das Dach gestürzt war, begab sich unverzüglich zum Verunglücken. Als Herr S am Unfallsort eintraf, war , Herr G bereits wieder bei Bewusstsein, saß am Boden und erzählte seinem Kollegen, dass er einen Schlag bekommen hätte. Beide Arbeitnehmer vermuteten, dass es sich um einen Stromschlag von dem in der Nähe vorbeilaufenden Starkstromkabel handelte. Da Herr G über leichte Schmerzen im linken Arm klagte, fuhr sein Kollege Herr S ihn unverzüglich ins Krankenhaus M und informierte zuvor noch den Bauleiter der A-P GmbH. Herr G wurde im Krankenhaus M stationär aufgenommen und blieb eine Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus. Nach seiner Entlassung informierte er den Beschwerdeführer, teilte diesem mit, dass er sich bereits in häuslicher Pflege befände und voraussichtlich ein paar Tage im Krankenstand bleiben würde. Überdies übermittelte Herr G dem Beschwerdeführer die Krankengeschichte, welche unter anderem nachstehende Angaben enthält: „Anamnese: Der Pat. kommt in Begleitung des Notarztes nach einem Stromunfall auf unsere Abteilung. Er berichtet, dass er ca. um 15.30 Uhr im Rahmen seiner Arbeit einen Stromschlag mit 380 V Starkstrom erhalten hat, er fiel zu Boden, negiert jedoch eine Bewusstlosigkeit. Ein Kollege ruft daraufhin die Rettung. Bei der Aufnahme der Pat. in gutem AZ, er klagt ledigl. über Schmerzen im Bereich des li. Armes, kein Taubheitsgefühl, keine Parästhesien an den Extremitäten, keine Kopfschmerzen, keine AP-Symptomatik, keine Dyspnoe.Der Pat. kommt in Begleitung des Notarztes nach einem Stromunfall auf unsere Abteilung. Er berichtet, dass er ca. um 15.30 Uhr im Rahmen seiner Arbeit einen Stromschlag mit 380 römisch fünf Starkstrom erhalten hat, er fiel zu Boden, negiert jedoch eine Bewusstlosigkeit. Ein Kollege ruft daraufhin die Rettung. Bei der Aufnahme der Pat. in gutem AZ, er klagt ledigl. über Schmerzen im Bereich des li. Armes, kein Taubheitsgefühl, keine Parästhesien an den Extremitäten, keine Kopfschmerzen, keine AP-Symptomatik, keine Dyspnoe. Appetit unauffällig, Flüssigkeit 2 l/d, Gr. 173 cm, Gew. 73 kg, konstant. Miktion bland, keine Allergien bekannt, Alkohol selten, Nikotinabusus mit ca. 25 PY, keine Schlafstörungen, Stuhlgang bland, keine Blut- oder Schleimauflagerungen. Medikation bei Aufnahme: Keine Körperlicher Status vom 25.9.12 – 18.30 Uhr: AZ gut, BZ gut, Bewusstseinslage hell, Haut warm, LK an Nacken u. Hals normal, Pupillen mittelrund, prompte Reaktion auf Licht, Skleren u. Conjunktiven feucht, Lippen feucht, kein Foetor ex ore. Zunge feucht, Wangenschleimhaut und Zahnfleisch o.B., Gebiss vollständig u. saniert. Rachen soweit einsehbar unauffällig, Thoraxform symmetrisch. Gleichsinnige Atembewegungen, VA, keine RG, Herzaktion regelmäßig, Herztöne normal laut, rein normofr., periphere Pulse allseits gut palpabel, WS normal, keine KS. Ziehende Schmerzen im Bereich des li. Armes (keine Strommarken sichtbar), untere Extremität unauffällig, HNAP o.B., keine Störung der Motorik oder Sensibilität, kein Meningismus, grobe Kraft seitengleich, FNV sowie AVV unauffällig. Abdomen in Thoraxniveau, BD weich, Leber nicht vergrößert, Gallenblase und Milz nicht tastbar, Nierenlager bds. frei, Magen-Darm-Trakt o.B. Dekurs: Hr. G kommt bei Z.n. Stromunfall zur stat. Aufnahme. Während des Überwachungszeitraumes auf der IMCU unseres Hauses zeigt sich der Pat. hämodynamisch u. kreislaufstabil, lediglich Schmerzen im Bereich des li. Armes persistierend, sodass eine Therapie mit NSAR begonnen wurde. 1 Tbl. Für zuhause b. Bed. Sowie 1 Tbl. Myolastan zur Nacht wurden dem Pat. mitgegeben. Zusätzlich Info an Patienten unter Myolastan bestehender Fahruntüchtigkeit. Die CK-Erhöhung sehen wir im Zusammenhang mit der Muskelkontraktur während des Stromschlages. Hr. G kann am 26.9.12 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden. Procedere: Bei Auftreten von Kreislaufdysregulationen sofortige Wiedervorstellung, gegebenenfalls weiter Krankschreibung über den Hausarzt.“ Auf Grund der sich aus der Krankengeschichte ergebenden Informationen wurde noch am 26.09.2012, 08.25 Uhr, eine Unfallmeldung an die AUVA erstattet. Eine Meldung des Arbeitsunfalls gemäß § 98 ASchG an das Arbeitsinspektorat erfolgte nicht, ebenso wenig eine Information der Sicherheitsbehörden. Das Arbeitsinspektorat L erlangte vom gegenständlichen Arbeitsunfall erst am 09.10.2012 Kenntnis, nachdem ihm die Unfallmeldung der AUVA weitergeleitet worden war. Herr G war nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus noch von 25.09. bis 12.10.2012 im Krankenstand, wobei keine weiteren Beschwerden bzw. Komplikationen auftraten. Auf Grund der sich aus der Krankengeschichte ergebenden Informationen wurde noch am 26.09.2012, 08.25 Uhr, eine Unfallmeldung an die AUVA erstattet. Eine Meldung des Arbeitsunfalls gemäß Paragraph 98, ASchG an das Arbeitsinspektorat erfolgte nicht, ebenso wenig eine Information der Sicherheitsbehörden. Das Arbeitsinspektorat L erlangte vom gegenständlichen Arbeitsunfall erst am 09.10.2012 Kenntnis, nachdem ihm die Unfallmeldung der AUVA weitergeleitet worden war. Herr G war nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus noch von 25.09. bis 12.10.2012 im Krankenstand, wobei keine weiteren Beschwerden bzw. Komplikationen auftraten. Im Hinblick auf die auch vom Arbeitsinspektorat vertretene Auffassung (vgl. dazu im Folgendem die rechtliche Beurteilung), wonach zur Interpretation eines „schweren“ Arbeitsunfalls im Sinne von § 98 Abs 1 ASchG subsidiär die Definition des Begriffs „schwere Körperverletzung“ im Sinn von § 84 Abs 1 StGB heranzuziehen sei, wurde in weiterer Folge der nichtamtliche Sachverständige Dr. C B, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, Arzt für Allgemeinmedizin, Diplom für Arbeitsmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens dahingehend beauftragt, ob der verfahrensgegenständliche Stromunfall des R G eine „an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte“. Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten lautet auszugsweise wie folgt:Im Hinblick auf die auch vom Arbeitsinspektorat vertretene Auffassung vergleiche dazu im Folgendem die rechtliche Beurteilung), wonach zur Interpretation eines „schweren“ Arbeitsunfalls im Sinne von Paragraph 98, Absatz eins, ASchG subsidiär die Definition des Begriffs „schwere Körperverletzung“ im Sinn von Paragraph 84, Absatz eins, StGB heranzuziehen sei, wurde in weiterer Folge der nichtamtliche Sachverständige Dr. C B, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, Arzt für Allgemeinmedizin, Diplom für Arbeitsmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens dahingehend beauftragt, ob der verfahrensgegenständliche Stromunfall des R G eine „an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte“. Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten lautet auszugsweise wie folgt: „Eine Gesundheitsschädigung ist an sich schwer, „wenn sie mit lebensbedrohlichen Gesundheitsstörungen, der Gefahr einer schweren Dauerfolge oder mit beträchtlichen, die Lebensqualität deutlich herabsetzenden Folgebeschwerden verbunden ist.“ Prinzipiell kann ein Unfall mit 380-Volt-Starkstrom eine lebensgefährliche oder tödliche Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung hervorrufen. Im Rahmen des gegenständlichen Unfalles ist es jedoch nicht zum Auftreten eine solchen gekommen. Die aus dem gegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen stellen weder eine schwere Körperverletzung noch schwere Gesundheitsschädigung im obigen Sinne dar. Die von R G aufgrund des Stromunfalls vom 25.09.2012 erlittenen Verletzungen stellen daher nicht eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne von § 84 Abs 1 StGB dar.“Die von R G aufgrund des Stromunfalls vom 25.09.2012 erlittenen Verletzungen stellen daher nicht eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne von Paragraph 84, Absatz eins, StGB dar.“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die in allen entscheidungs-wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen. Zu der in der abschließenden Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zum Sachverständigengutachten vom 22.10.2014, letzter Absatz geäußerten Vermutung, der Beschwerdeführer habe seinerzeit gewusst, dass Herr G nach dem Stromunfall kurz bewusstlos gewesen sei und auf Grund dieser Information auch damit rechnen müssen, dass gegenständlich ein schwerer Unfall vorliege sei ausgeführt, dass dies durch die Verfahrensergebnisse widerlegt ist. In der Verhandlung vom 10.06.2014 hat keine der dort befragten Personen behauptet, dass der Beschwerdeführer von dieser Bewusstlosigkeit des R G gewusst habe. Aus der von Herrn G übermittelten Krankengeschichte des Krankenhauses M ergibt sich genau das Gegenteil, findet sich dort doch unter anderem der Satz „er fiel zu Boden, negiert jedoch eine Bewusstlosigkeit“, weil Herr G offensichtlich damals im Krankenhaus seine Bewusstlosigkeit verschwiegen hat bzw. sich vielleicht nach dem Unfall nicht daran erinnern konnte. Das Sachverständigengutachten selbst wurde von beiden Verfahrensparteien ohne zusätzliche Fragen an den Sachverständigen akzeptiert und erscheint auch der Richterin des LVwG schlüssig und nachvollziehbar, zumal sich das Ergebnis des Gutachtens auch mit dem persönlichem Eindruck der Richterin vom Zeugen G und insbesondere mit der Krankengeschichte des Krankenhauses M deckt, welche ebenfalls keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung beinhaltet. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 98 Abs 1 ASchG lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:Paragraph 98, Absatz eins, ASchG lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt: „

(1)Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.“ Eine entsprechende Regelung fand sich bereits in der Stammfassung des ASchG BGBl. 450/1994, damals noch in Abs.
  1. In den Erläuternden Bemerkungen 1590 der Beilagen XVIII. GP, finden sich dazu nachstehende Ausführungen:Eine entsprechende Regelung fand sich bereits in der Stammfassung des ASchG Bundesgesetzblatt 450 aus 1994,, damals noch in Absatz 5, In den Erläuternden Bemerkungen 1590 der Beilagen römisch achtzehn. GP, finden sich dazu nachstehende Ausführungen: „Abs. 5 berücksichtigt Art. 3 Abs 4 der Richtlinie 92/
  2. Nach geltendem Recht sind Arbeitsunfälle vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin weder dem Arbeitsinspektorat noch einer sonstigen Behörde zu melden, es muss lediglich eine Meldung an den Unfallversicherungsträger erfolgen. Das Arbeitsinspektorat erfährt von Arbeitsunfällen im Wege des Unfallversicherungsträgers (mit großer zeitlicher Verzögerung). Bei tödlichen oder sonstigen schweren Arbeitsunfällen wird das Arbeitsinspektorat von den Sicherheitsbehörden informiert, sofern diese von dem Unfall erfahren. Gerade bei tödlichen und schweren Arbeitsunfällen ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit, unverzüglich Schutzmaßnahmen zu treffen. Die im Entwurf vorgesehene Meldepflicht soll die Grundlage für ein entsprechendes Tätigwerden der Arbeitsinspektion schaffen.“„Abs. 5 berücksichtigt Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 92/
  3. Nach geltendem Recht sind Arbeitsunfälle vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin weder dem Arbeitsinspektorat noch einer sonstigen Behörde zu melden, es muss lediglich eine Meldung an den Unfallversicherungsträger erfolgen. Das Arbeitsinspektorat erfährt von Arbeitsunfällen im Wege des Unfallversicherungsträgers (mit großer zeitlicher Verzögerung). Bei tödlichen oder sonstigen schweren Arbeitsunfällen wird das Arbeitsinspektorat von den Sicherheitsbehörden informiert, sofern diese von dem Unfall erfahren. Gerade bei tödlichen und schweren Arbeitsunfällen ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit, unverzüglich Schutzmaßnahmen zu treffen. Die im Entwurf vorgesehene Meldepflicht soll die Grundlage für ein entsprechendes Tätigwerden der Arbeitsinspektion schaffen.“ Zu der im vorliegendem Fall zwischen den Verfahrensparteien strittigen Frage der Auslegung des Begriffs „schwerer Arbeitsunfall“ im Sinne von § 98 ASchG und ob es hiebei auf eine ex post oder eine ex ante Betrachtung, auf subjektive oder objektive Kriterien ankommt, findet sich nichts in den Erläuternden Bemerkungen und existiert dazu bislang weder eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, noch der UVS bzw. Verwaltungsgerichte. Aus den Erläuternden Bemerkungen folgt lediglich, dass der Schutzzweck des § 98 Abs 1 ASchG offensichtlich darin liegt, dass im Allgemeinen bei schweren Arbeitsunfällen die Unfallsursache und der Unfallverlauf umso schwieriger genau festzustellen sind, je länger die Zeitspanne zwischen dem Unfall und der Erhebung ist. Das Arbeitsinspektorat soll daher möglichst schnell von schweren Arbeitsunfällen erfahren. Zur Auslegung des Begriffs „schwerer Arbeitsunfall“ im Sinne des § 98 Abs 1 ASchG, hat das Arbeitsinspektorat in dem nachfolgend wiedergegebenen Erlass vom 09.07.2002 Stellung genommen.Zu der im vorliegendem Fall zwischen den Verfahrensparteien strittigen Frage der Auslegung des Begriffs „schwerer Arbeitsunfall“ im Sinne von Paragraph 98, ASchG und ob es hiebei auf eine ex post oder eine ex ante Betrachtung, auf subjektive oder objektive Kriterien ankommt, findet sich nichts in den Erläuternden Bemerkungen und existiert dazu bislang weder eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, noch der UVS bzw. Verwaltungsgerichte. Aus den Erläuternden Bemerkungen folgt lediglich, dass der Schutzzweck des Paragraph 98, Absatz eins, ASchG offensichtlich darin liegt, dass im Allgemeinen bei schweren Arbeitsunfällen die Unfallsursache und der Unfallverlauf umso schwieriger genau festzustellen sind, je länger die Zeitspanne zwischen dem Unfall und der Erhebung ist. Das Arbeitsinspektorat soll daher möglichst schnell von schweren Arbeitsunfällen erfahren. Zur Auslegung des Begriffs „schwerer Arbeitsunfall“ im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, ASchG, hat das Arbeitsinspektorat in dem nachfolgend wiedergegebenen Erlass vom 09.07.2002 Stellung genommen. Die zuständige Richterin des LVwG teilt die in diesem Erlass vertretene Auffassung, dass es sinnvoll ist, zur Interpretation des § 98 Abs 1 ASchG auf die Legaldefinition der „schweren Körperverletzung“ im Sinne von § 84 Abs 1 StGB und der dazu vorliegenden umfangreichen zivilgerichtlichen Judikatur, welche Verletzungen im Einzelnen als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sind, zurückzugreifen. Da im vorliegenden Fall bereits in der Verhandlung vom 10.06.2014 hervorgekommen war, dass der gegenständliche Unfall keine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen nach sich gezogen hat, beschränkte sich die Fragestellung für den Sachverständigen auf die Ziffer 2 des § 84 Abs 1 StGB. Im vorliegenden Fall steht – auch von der mitbeteiligten Partei unbestritten – auf Grund des Sachverständigengutachtens fest, dass der gegenständliche Starkstromunfall des Herrn R G ex post betrachtet jedenfalls kein schwerer Arbeitsunfall im Sinn von § 98 Abs 1 ASchG iVm § 84 Abs 1 StGB gewesen ist.Die zuständige Richterin des LVwG teilt die in diesem Erlass vertretene Auffassung, dass es sinnvoll ist, zur Interpretation des Paragraph 98, Absatz eins, ASchG auf die Legaldefinition der „schweren Körperverletzung“ im Sinne von Paragraph 84, Absatz eins, StGB und der dazu vorliegenden umfangreichen zivilgerichtlichen Judikatur, welche Verletzungen im Einzelnen als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sind, zurückzugreifen. Da im vorliegenden Fall bereits in der Verhandlung vom 10.06.2014 hervorgekommen war, dass der gegenständliche Unfall keine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen nach sich gezogen hat, beschränkte sich die Fragestellung für den Sachverständigen auf die Ziffer 2 des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Im vorliegenden Fall steht – auch von der mitbeteiligten Partei unbestritten – auf Grund des Sachverständigengutachtens fest, dass der gegenständliche Starkstromunfall des Herrn R G ex post betrachtet jedenfalls kein schwerer Arbeitsunfall im Sinn von Paragraph 98, Absatz eins, ASchG , in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, StGB gewesen ist. Zu der im Erlass des ZAI vom 09.07.2002 und auch von der mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren mehrfach vertretenen Auffassung, dass es im gegebenen Zusammenhang nicht auf eine ex post Betrachtung, sondern auf die Situation unmittelbar nach dem Unfall ankommt und bereits die Vermutung einer entsprechend schweren Beeinträchtigung die Meldepflicht auslöst, sei Nachstehendes ausgeführt: Auch wenn dem Gesetzeswortlaut und den Erläuternden Bemerkungen nicht zu entnehmen ist, was genau unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, so ergibt sich doch aus dem Schutzzweck der Norm, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, so rasch wie möglich, nachdem er vom gegenständlichen Arbeitsunfall Kenntnis erlangt hat, somit in der Regel noch am selben Tag, spätestens am nächsten Tag, eine entsprechende Meldung zu erstatten. Faktum ist auch, dass – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – zu diesem Zeitpunkt in vielen Fällen noch nicht feststeht, ob der gegenständliche Arbeitsunfall eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen nach sich ziehen wird, oder die Verletzung an sich schwer ist. Es wird in der Praxis sicherlich Fälle geben, bei welchen auch für einen medizinischen Laien mit gesundem Menschenverstand unschwer erkennbar ist, dass gegenständlich ein schwerer Unfall vorliegt, zum Beispiel dann, wenn sich der Arbeitnehmer Kopfverletzungen zugezogen hat, Brüche erlitten hat, etc. Bei Stromunfällen ist dies jedoch nicht so eindeutig. Immerhin existiert bezeichnender Weise bislang keine Judikatur zu § 84 StGB, wonach Starkstromunfälle immer eine schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung seien und folgt auch aus dem vorliegendem Sachverständigengutachten, insbesondere dem drittletzten Absatz auf Seite 8 des Gutachtens, dass ein Unfall mit 380-Volt-Starkstrom prinzipiell eine lebensgefährliche oder tödliche Verletzung hervorrufen kann, dies jedoch – wie der vorliegende Fall gezeigt hat – nicht zwingend der Fall sein muss. Will ein Arbeitgeber somit nicht durch Abwarten des weiteren Krankheitsverlaufes seines verunglücken Arbeitnehmers eine verspätete Meldung riskieren, muss er wohl oder übel mit dem ihm unmittelbar nach dem Unfall zur Verfügung stehenden Informationen über den Arbeitsunfall und dessen zu diesem Zeitpunkt bekannten gesundheitlichen Folgen abwägen, ob er nun eine Meldung an das Arbeitsinspektorat erstattet oder nicht. Hiebei sind Arbeitgeber jedenfalls gut beraten, um Anzeigen, wie die verfahrensgegenständliche, zu vermeiden, im Zweifel eher eine Meldung zu viel, als eine zu wenig zu erstatten.Auch wenn dem Gesetzeswortlaut und den Erläuternden Bemerkungen nicht zu entnehmen ist, was genau unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, so ergibt sich doch aus dem Schutzzweck der Norm, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, so rasch wie möglich, nachdem er vom gegenständlichen Arbeitsunfall Kenntnis erlangt hat, somit in der Regel noch am selben Tag, spätestens am nächsten Tag, eine entsprechende Meldung zu erstatten. Faktum ist auch, dass – wie gerade der vorliegende Fall , zeigt – zu diesem Zeitpunkt in vielen Fällen noch nicht feststeht, ob der gegenständliche Arbeitsunfall eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen nach sich ziehen wird, oder die Verletzung an sich schwer ist. Es wird in der Praxis sicherlich Fälle geben, bei welchen auch für einen medizinischen Laien mit gesundem Menschenverstand unschwer erkennbar ist, dass gegenständlich ein schwerer Unfall vorliegt, zum Beispiel dann, wenn sich der Arbeitnehmer Kopfverletzungen zugezogen hat, Brüche erlitten hat, etc. Bei Stromunfällen ist dies jedoch nicht so eindeutig. Immerhin existiert bezeichnender Weise bislang keine Judikatur zu Paragraph 84, StGB, wonach Starkstromunfälle immer eine schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung seien und folgt auch aus dem vorliegendem Sachverständigengutachten, insbesondere dem drittletzten Absatz auf Seite 8 des Gutachtens, dass ein Unfall mit 380-Volt-Starkstrom prinzipiell eine lebensgefährliche oder tödliche Verletzung hervorrufen kann, dies jedoch – wie der vorliegende Fall gezeigt hat – nicht zwingend der Fall sein muss. Will ein Arbeitgeber somit nicht durch Abwarten des weiteren Krankheitsverlaufes seines verunglücken Arbeitnehmers eine verspätete Meldung riskieren, muss er wohl oder übel mit dem ihm unmittelbar nach dem Unfall zur Verfügung stehenden Informationen über den Arbeitsunfall und dessen zu diesem Zeitpunkt bekannten gesundheitlichen Folgen abwägen, ob er nun eine Meldung an das Arbeitsinspektorat erstattet oder nicht. Hiebei sind Arbeitgeber jedenfalls gut beraten, um Anzeigen, wie die verfahrensgegenständliche, zu vermeiden, im Zweifel eher eine Meldung zu viel, als eine zu wenig zu erstatten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist jedoch ausschließlich entscheidend, ob der gegenständliche Arbeitsunfall anhand objektiver Kriterien als „schwer“ zu beurteilen ist, was, wie wiederum der vorliegende Fall zeigt, oft erst nachträglich feststellbar ist. Ob der Arbeitgeber unmittelbar nach dem Unfall subjektiv wusste oder anhand bestimmter Indizien (z.B. Bewusstlosigkeit, etc.) hätte wissen müssen, dass es sich vielleicht um einen schweren und damit meldepflichtigen Unfall handelt, kann nur im Bereich des Verschuldens relevant sein. Wenn sich jedoch – wie im vorliegenden Fall – ex post durch ein Sachverständigengutachten herausstellt, dass es sich nicht um einen schweren Unfall gehandelt hat, stellt sich die Verschuldensfrage gar nicht mehr, weil das Verfahren schon mangels der Erfüllung der objektiven Tatseite einzustellen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bezogen auf den gegenständlichen Fall noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch subjektiv auf Grund der ihm unmittelbar nach dem Unfall zur Verfügung gestandenen Informationen keinerlei Veranlassung hatte, das Vorliegen eines schweren Arbeitsunfalls anzunehmen. Immerhin hatte ihm der verunglückte Arbeitnehmer damals mitgeteilt, dass er bereits aus dem Krankenhaus entlassen sei und ergaben sich aus der dem Arbeitgeber damals zur Verfügung gestandenen Krankengeschichte des Krankenhauses M keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Gesundheitsschädigung. Da sich somit auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens zweifelsfrei herausgestellt hat, dass der gegenständliche Arbeitsunfall nicht als „schwer“ im Sinne des § 98 Abs 1 ASchG zu beurteilen ist und überdies der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall keinerlei Veranlassung hatte, das Vorliegen einer schweren Gesundheitsschädigung zu vermuten, war das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Da sich somit auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens zweifelsfrei herausgestellt hat, dass der gegenständliche Arbeitsunfall nicht als „schwer“ im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, ASchG zu beurteilen ist und überdies der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall keinerlei Veranlassung hatte, das Vorliegen einer schweren Gesundheitsschädigung zu vermuten, war das Verfahren gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision war zuzulassen, da bislang keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 98 ASchG vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision war zuzulassen, da bislang keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 98, ASchG vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.15.2378.2014

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