← Österreich

{'item': 'LVwG 30.33-4600/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 99Art 130§ 82§ 19§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.11.2014 GeschäftszahlLVwG 30.33-4600/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen.

§ 45Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz BGBl I Nr. 52/1991 id

F BGBl I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG) wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (im Folgenden VStG) wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.06.2014, GZ: BHVO-15.1-6994/2013, wurde Frau Z S zur Last gelegt, sie habe am 04.07.2013, 16.30 Uhr bis 05.07.2013, 09.40 Uhr, in der Gemeinde V , M, das Kraftfahrzeug VW Polo, blau lackiert, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.06.2014, GZ: BHVO-15.1-6994/2013, wurde Frau Z S zur Last gelegt, sie habe am 04.07.2013, 16.30 Uhr bis 05.07.2013, 09.40 Uhr, in der Gemeinde römisch fünf , M, das Kraftfahrzeug VW Polo, blau lackiert, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 82 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (im Folgenden StVO) wurde über die Beschwerdeführerin

§ 99Abs 3 lit d St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 82, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (im Folgenden StVO) wurde über die Beschwerdeführerin

, Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass nicht sie, sondern Herr L Halter des Fahrzeuges gewesen sei. Sie habe Herrn L des Öfteren versucht zu kontaktieren und das Fahrzeug auf ihren Namen anzumelden, jedoch ohne Erfolg. Als er dann die Nummerntafeln entfernt hatte, habe sie sich bemüht das Auto wegzustellen, musste blaue Tafeln besorgen und habe auch noch die Entsorgung übernommen. Sie sehe es nicht ein, warum sie etwas bezahlen soll, wenn sie niemals Halter des Fahrzeuges gewesen sei. Das Fahrzeug sei immer auf Herrn L geschrieben gewesen, sie sei daher nicht bereit eine Strafe zu zahlen, weil dieser von seinem Fahrzeug die Kennzeichentafeln entfernt hat ohne dass sie das Fahrzeug dort abstellen konnte wo sie darf. II. römisch zwei. Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verwaltungsstrafaktes verbunden mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014, anlässlich der die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt und der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Herr P L war vom 22.12.2010 bis 12.07.2013 Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges der Marke VW Polo, Farbe blau, mit dem behördlichen Kennzeichen. Der Zulassungsbesitzer hatte das gegenständliche Fahrzeug der Beschwerdeführerin zur uneingeschränkten Nutzung überlassen und befand sich dieses seit ca. einem Jahr vor der Tatzeit in ihrem Besitz; die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum alleinige Verfügungsberechtigte. Sowohl die Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein, Typenschein) als auch der einzige Fahrzeugschlüssel befanden sich in diesem Zeitraum im Besitz der Beschwerdeführerin. Am 04.07.2013, gegen 16.00 Uhr, hat die Beschwerdeführerin den ggst. PKW vor ihrer Wohnadresse in V, M, ordnungsgemäß abgestellt; die Kennzeichentafeln waren zu diesem Zeitpunkt am Fahrzeug angebracht. Um ca. 16.30 Uhr suchte Herr L die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse auf, da er beabsichtigte, das gegenständliche Fahrzeug abzumelden. In diesem Zuge wurden Herrn L von der Beschwerdeführerin die Fahrzeugpapiere ausgehändigt, der Fahrzeugschlüssel verblieb bei der Beschwerdeführerin. Die Kennzeichentafeln wurden in weiterer Folge von Herrn L entfernt. Über eine Beseitigung des Fahrzeuges haben Herr L und die Beschwerdeführerin nicht gesprochen. Die Beschwerdeführerin selbst war bei der Entfernung der Kennzeichentafeln nicht unmittelbar vor Ort, hat jedoch von der Entfernung gewusst und ist diese im Beisein ihres Lebensgefährten erfolgt. Das Fahrzeug verblieb somit ohne Kennzeichentafeln an der Örtlichkeit, bevor es am 05.07.2013, gegen Mittag, mit einem Überstellungskennzeichen von der Beschwerdeführerin weggestellt wurde. Herr P L war vom 22.12.2010 bis 12.07.2013 Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges der Marke VW Polo, Farbe blau, mit dem behördlichen Kennzeichen. Der Zulassungsbesitzer hatte das gegenständliche Fahrzeug der Beschwerdeführerin zur uneingeschränkten Nutzung überlassen und befand sich dieses seit ca. einem Jahr vor der Tatzeit in ihrem Besitz; die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum alleinige Verfügungsberechtigte. Sowohl die Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein, Typenschein) als auch der einzige Fahrzeugschlüssel befanden sich in diesem Zeitraum im Besitz der Beschwerdeführerin. Am 04.07.2013, gegen 16.00 Uhr, hat die Beschwerdeführerin den ggst. PKW vor ihrer Wohnadresse in römisch fünf, M, ordnungsgemäß abgestellt; die Kennzeichentafeln waren zu diesem Zeitpunkt am Fahrzeug angebracht. Um ca. 16.30 Uhr suchte Herr L die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse auf, da er beabsichtigte, das gegenständliche Fahrzeug abzumelden. In diesem Zuge wurden Herrn L von der Beschwerdeführerin die Fahrzeugpapiere ausgehändigt, der Fahrzeugschlüssel verblieb bei der Beschwerdeführerin. Die Kennzeichentafeln wurden in weiterer Folge von Herrn L entfernt. Über eine Beseitigung des Fahrzeuges haben Herr L und die Beschwerdeführerin nicht gesprochen. Die Beschwerdeführerin selbst war bei der Entfernung der Kennzeichentafeln nicht unmittelbar vor Ort, hat jedoch von der Entfernung gewusst und ist diese im Beisein ihres Lebensgefährten erfolgt. Das Fahrzeug verblieb somit ohne Kennzeichentafeln an der Örtlichkeit, bevor es am 05.07.2013, gegen Mittag, mit einem Überstellungskennzeichen von der Beschwerdeführerin weggestellt wurde. Das gegenständliche Fahrzeug war jedenfalls von 04.07.2013, 16.30 Uhr bis zumindest 05.07.2013, 09.40 Uhr an der Tatörtlichkeit ohne Kennzeichentafeln abgestellt. Eine Bewilligung der Behörde im Sinne des § 82 StVO war für das Abstellen nicht vorhanden. Am 05.07.2013, gegen 09.40 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin vom Meldungsleger aufgesucht und über das vor ihrer Wohnadresse abgestellte, verfahrensgegenständliche Fahrzeug befragt. Sie wurde von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt, woraufhin sie dem Meldungsleger mitgeteilt hat, dass sie das Fahrzeug noch am selben Tag entfernen werde, was auch erfolgte.Das gegenständliche Fahrzeug war jedenfalls von 04.07.2013, 16.30 Uhr bis zumindest 05.07.2013, 09.40 Uhr an der Tatörtlichkeit ohne Kennzeichentafeln abgestellt. Eine Bewilligung der Behörde im Sinne des Paragraph 82, StVO war für das Abstellen nicht vorhanden. Am 05.07.2013, gegen 09.40 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin vom Meldungsleger aufgesucht und über das vor ihrer Wohnadresse abgestellte, verfahrensgegenständliche Fahrzeug befragt. Sie wurde von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt, woraufhin sie dem Meldungsleger mitgeteilt hat, dass sie das Fahrzeug noch am selben Tag entfernen werde, was auch erfolgte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssig nachvollziehbaren, glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des einvernommenen Meldungslegers getroffen werden. Der Zeuge P L konnte nicht einvernommen werden, da dieser zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Seit dem 01.01.2014 sind zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen Landesverwaltungsgericht zuständig. Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Seit dem 01.01.2014 sind zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen Landesverwaltungsgericht zuständig. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

§ 82Abs 1 St

VO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Nach Abs 2 leg cit ist eine Bewilligung nach Abs 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.Nach Absatz 2, leg cit ist eine Bewilligung nach Absatz eins, auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist

§ 82Abs 2 St

VO nicht immer nur der frühere Zulassungsbesitzer strafbar, weil der Gesetzesbefehl an denjenigen gerichtet ist, der das Kraftfahrzeug abgestellt hat. Die Tat kann demjenigen zugerechnet werden, in dessen Interesse die Aufstellung erfolgte [vgl. Pürstl, StVO13

(2011), § 82, Anm. 7, Seite 969]. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist

Paragraph 82, Absatz 2, StVO nicht immer nur der frühere Zulassungsbesitzer strafbar, weil der Gesetzesbefehl an denjenigen gerichtet ist, der das Kraftfahrzeug abgestellt hat. Die Tat kann demjenigen zugerechnet werden, in dessen Interesse die Aufstellung erfolgte [vgl. Pürstl, StVO13

(2011), Paragraph 82,, Anmerkung 7, Seite 969]. Die Aufstellung des Fahrzeuges wurde unbestrittener Maßen von der Beschwerdeführerin durchgeführt und befand sich das Fahrzeug jedenfalls in ihrer Verfügungsgewalt. Die Kennzeichentafeln wurden zwar vom bisherigen Zulassungsbesitzer abgenommen, doch hat die Beschwerdeführerin davon gewusst und musste ihr somit bewusst sein, dass das von ihr abgestellte und in ihrer Verfügungsgewalt stehende Fahrzeug somit ohne Kennzeichentafeln an der genannten Örtlichkeit verblieb. Über eine Beseitigung des Fahrzeuges wurde mit dem Zulassungsbesitzer nicht gesprochen, die Fahrzeugschlüssel verblieben jedoch bei der Beschwerdeführerin, weshalb dem damaligen Zulassungsbesitzer eine Beseitigung gar nicht möglich gewesen wäre. Ungeachtet dessen wurde die Entfernung und in weiterer Folge Entsorgung des Fahrzeuges von der Beschwerdeführerin auch selbst am nächsten Tag vorgenommen. Da sohin das Fahrzeug im Interesse der Beschwerdeführerin an der Tatörtlichkeit abgestellt war, sie von der erfolgten Entfernung der Kennzeichentafeln unbestrittener Maßen gewusst hat, sie selbst die Verfügungsgewalt über das gegenständliche Fahrzeug hatte und sich sowohl das Fahrzeug als auch die Fahrzeugschlüssel in ihrem Besitz befanden, hat sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei bei der Verschuldensform von Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass

§ 5VSt

G zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Die Beschwerdeführerin hat die Kennzeichentafeln von vom ihr abgestellten Fahrzeug zwar nicht selbst entfernt, die Entfernung erfolgte jedoch in ihrem Wissen und befanden sich sowohl das Fahrzeug als auch die Fahrzeugschlüssel in ihrer Verfügungsgewalt. Über eine Entfernung des Fahrzeuges wurde mit dem damaligen Zulassungsbesitzer nicht gesprochen. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass

Paragraph 5, VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Die Beschwerdeführerin hat die Kennzeichentafeln von vom ihr abgestellten Fahrzeug zwar nicht selbst entfernt, die Entfernung erfolgte jedoch in ihrem Wissen und befanden sich sowohl das Fahrzeug als auch die Fahrzeugschlüssel in ihrer Verfügungsgewalt. Über eine Entfernung des Fahrzeuges wurde mit dem damaligen Zulassungsbesitzer nicht gesprochen. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Erschwerungsgründe liegen keine vor; als mildernd konnte das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin nach der Tat berücksichtigt werden, da diese sich unmittelbar nach der Mitteilung über die Anzeigeerstattung Überstellungskennzeichen besorgt und das Fahrzeug nur wenige Stunden danach vom Tatort selbst entfernt hat. Das Fahrzeug war insgesamt nicht länger als einen Tag an der Tatörtlichkeit abgestellt.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G kann die Behörde, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Beschwerdefall ist die Annahme dieser Voraussetzungen zu bejahen. Weder der Eingriff in das geschützte Rechtsgut durch die Tathandlung, noch das Verschulden der Beschwerdeführerin, ist im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen und den Umstand, dass das Fahrzeug nur einen Tag an der Tatörtlichkeit abgestellt war und sich die Beschwerdeführerin bemüht hat, dieses ehestmöglich zu entfernen, über zu bewerten. Nachdem die Beschwerdeführerin überdies verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, konnte mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden und erscheint diese als ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Im Beschwerdefall ist die Annahme dieser Voraussetzungen zu bejahen. Weder der Eingriff in das geschützte Rechtsgut durch die Tathandlung, noch das Verschulden der Beschwerdeführerin, ist im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen und den Umstand, dass das Fahrzeug nur einen Tag an der Tatörtlichkeit abgestellt war und sich , die Beschwerdeführerin bemüht hat, dieses ehestmöglich zu entfernen, über zu bewerten. Nachdem die Beschwerdeführerin überdies verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, konnte mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden und erscheint diese als ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.33.4600.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.