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{'item': 'LVwG 30.3-5407/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.11.2014 GeschäftszahlLVwG 30.3-5407/2014 TextDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des RL, vertreten durch Dr. DR, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom

  1. September 2014, GZ: S-35.277/12, denDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des RL, vertreten durch , Dr. DR, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom
  2. September 2014, GZ: S-35.277/12, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Gemäß Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren zur Einstellung gebracht. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz ( VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz ( VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 03.07.2012, zw. 18:00 Uhr und 23:00 Uhr, in Graz, Bordell ‚C ‘, der Person AEN, geb. am, Räumlichkeiten eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebes (im Bordell ‚C‘), damit diese der Prostitution nachgehen konnte, überlassen, ohne dass diese das
  3. Lebensjahr vollendet hatte“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 2 lit. b iVm § 15 Abs 2 Z 2 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz (Stmk. ProstG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 15 Abs 2 Z 2 leg. cit eine Geldstrafe von € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von € 30,00 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 03.07.2012, zw. 18:00 Uhr und 23:00 Uhr, in Graz, Bordell ‚C ‘, der Person AEN, geb. am, Räumlichkeiten eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebes (im Bordell ‚C‘), damit diese der Prostitution nachgehen konnte, überlassen, ohne dass diese das
  4. Lebensjahr vollendet hatte“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Steiermärkisches Prostitutionsgesetz (Stmk. ProstG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit eine Geldstrafe von € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von € 30,00 vorgeschrieben. Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes lauten: „§ 10 Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers Abs 1 Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die Absatz eins, Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die Z 1 vom Verbot des § 3 Abs 1 nicht erfasst sind und …..Ziffer eins, vom Verbot des Paragraph 3, Absatz eins, nicht erfasst sind und ….. Z 2 ……“Ziffer 2, ……“ „§ 15 Strafbestimmungen: Abs 1 eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, werAbsatz eins, eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Z 2 lit. b entgegen § 10 Abs 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt.“Ziffer 2, Litera b, entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt.“ Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz kennt unterschiedliche Normadressaten, insbesondere § 10 den Bewilligungsinhaber der Bordellbewilligung, § 9 die verantwortliche Vertreterin bzw. den verantwortlichen Vertreter, § 3 die Person, die die Prostitution ausübt usw. Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz kennt unterschiedliche Normadressaten, insbesondere Paragraph 10, den Bewilligungsinhaber der Bordellbewilligung, Paragraph 9, die verantwortliche Vertreterin bzw. den verantwortlichen Vertreter, Paragraph 3, die Person, die die Prostitution ausübt usw. Aus § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Stmk. ProstG ergibt sich, dass die Räume eines bewilligten Bordells vom Bewilligungsinhaber eines Bordells nicht „Personen, die das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen“, überlassen werden dürfen. Ein essentielles Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs 1 Z 1 leg. cit ist somit auch der „Bewilligungsinhaber“ eines Bordells und gehört das Tatbestandsmerkmal zum erwiesen angenommenen Sachverhalt im Sinne des § 44 a Z 1 VStG. Alle anderen Personen, die Räume eines Bordells bzw. Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution vom Verbot des § 3 Abs 1 leg. cit erfassten Personen überlassen, sind nicht nach dieser Bestimmung zu bestrafen. Da jedoch dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG in seiner Eigenschaft als „Bordellinhaber“ nicht vorgeworfen wurde, lag somit keine wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG vor, wodurch der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war. Aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. ProstG ergibt sich, dass die Räume eines bewilligten Bordells vom Bewilligungsinhaber eines Bordells nicht „Personen, die das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen“, überlassen werden dürfen. Ein essentielles Tatbestandsmerkmal des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit ist somit auch der „Bewilligungsinhaber“ eines Bordells und gehört das Tatbestandsmerkmal zum erwiesen angenommenen Sachverhalt im Sinne des , Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG. Alle anderen Personen, die Räume eines Bordells bzw. Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution vom Verbot des , Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit erfassten Personen überlassen, sind nicht nach dieser Bestimmung zu bestrafen. Da jedoch dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG in seiner Eigenschaft als „Bordellinhaber“ nicht vorgeworfen wurde, lag somit keine wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG vor, wodurch der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war. Dem Beschwerdeantrag auf „ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“ wird daher stattgegeben. Auf die übrigen Beschwerdegründe wird nicht mehr näher eingegangen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.3.5407.2014

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