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{'item': 'LVwG 30.35-4019/2014'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 134§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlLVwG 30.35-4019/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) und 2) dem Grunde und der Höhe nach römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) und 2) dem Grunde und der Höhe nach abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes

§ 45Abs 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes

Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 25,00; dieser sowie die festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.römisch zwei. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 25,00; dieser sowie die festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.04.2014 wurde G S als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen zur Last gelegt, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften und Verordnungen des KFG entspricht. 1) Die Bremsanlage habe nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, weil die Feststellbremse am Fahrzeug ohne Wirkung gewesen sei. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 6 Abs 1 KFG verletzt worden, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134

Abs 1 KFG verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.04.2014 wurde G S als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen zur Last gelegt, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften und Verordnungen des KFG entspricht. , 1) Die Bremsanlage habe nicht den Vorschriften des Paragraph 6, KFG entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, weil die Feststellbremse am Fahrzeug ohne Wirkung gewesen sei. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG verletzt worden, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt wurde. 2) Es sei festgestellt worden, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da bei dem Fahrzeug der bei der Genehmigung des KFZ bestimmte Nahfeldpegel von 83 dBA bei 4500 U/min um 5 dBA überschritten worden sei. Aufgrund einer Verletzung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134

Abs 1 KFG verhängt.2) Es sei festgestellt worden, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da bei dem Fahrzeug der bei der Genehmigung des KFZ bestimmte Nahfeldpegel von 83 dBA bei 4500 U/min um 5 dBA überschritten worden sei. Aufgrund einer Verletzung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. 3) Der Auspuffendtopf des Fahrzeuges habe gefehlt. Aufgrund einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134Abs 1 KFG verhängt.3) Der Auspuffendtopf des Fahrzeuges habe gefehlt.

Aufgrund einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 04.11.2012, welche aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung und eines Gutachtens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Landes KFZ Prüfstelle vom 03.11.2012 erstattet wurde, sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren stützt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei der Meldungsleger GI M als Zeuge einvernommen worden und seien die von ihm zur Anzeige gebrachten Mängel im Zuge einer Überprüfung in der Landesprüfhalle des Amtes der Stmk. Landesregierung von einem Sachverständigen festgestellt und zum Teil auch fotografisch dokumentiert worden, hinsichtlich der Punkte 2) und 3) seien diese vom Sachverständigen separat angeführt und aufgelistet worden. Im gegenständlichen Fall waren der Zulassungsbesitzer und der Lenker getrennt zur Anzeige zu bringen, da Mängel für beide erkennbar gewesen seien. Die Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Anzeigers seien durchaus schlüssig und in sich ohne Widerspruch und außerdem durch das vorliegende Gutachten bestätigt worden. Strafbemessend wurde auf §§ 19 Abs 1 und 2 VStG hingewiesen und ausgeführt, dass mildernd die Unbescholtenheit hinsichtlich einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen und als erschwerend nichts zu werten sei.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 04.11.2012, welche aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung und eines Gutachtens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Landes KFZ Prüfstelle vom 03.11.2012 erstattet wurde, sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren stützt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei der Meldungsleger GI M als Zeuge einvernommen worden und seien die von ihm zur Anzeige gebrachten Mängel im Zuge einer Überprüfung in der Landesprüfhalle des Amtes der Stmk. Landesregierung von einem Sachverständigen festgestellt und zum Teil auch fotografisch dokumentiert worden, hinsichtlich der Punkte 2) und 3) seien diese vom Sachverständigen separat angeführt und aufgelistet worden. Im gegenständlichen Fall waren der Zulassungsbesitzer und der Lenker getrennt zur Anzeige zu bringen, da Mängel für beide erkennbar gewesen seien. Die Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Anzeigers seien durchaus schlüssig und in sich ohne Widerspruch und außerdem durch das vorliegende Gutachten bestätigt worden. Strafbemessend wurde auf Paragraphen 19, Absatz eins und 2 VStG hingewiesen und ausgeführt, dass mildernd die Unbescholtenheit hinsichtlich einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen und als erschwerend nichts zu werten sei. Gegen dieses Straferkenntnis hat G S fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu Spruchpunkt 1) hat er ausgeführt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Feststellbremse ohne Wirkung war, seines Erachtens wäre die Wirksamkeit gegeben gewesen. Hinsichtlich der

  1. Übertretung führte er aus, dass dieser Vorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot im Sinne des § 42 VStG entspreche. Nach ständiger Rechtsprechung des UVS Steiermark sei die abstrakte Gefährdung für einen tauglichen Vorhalt zu § 4 Abs 2 KFG nicht ausreichend und sei ihm eine konkrete Gefährdung nicht vorgeworfen worden. Darüber hinaus würde gegen das Doppel-bestrafungsverbot verstoßen, da ein allenfalls erhöhter Lärmpegel auf das unter 3) vorgehaltene Verhalten bzw. den fehlenden Auspuffendtopf zurückzuführen sei. Zur Übertretung 3) wurde bemerkt, dass auch dieser Vorwurf nicht dem Konkretisie-rungsgebot entspreche, eine konkrete Gefährdung sei ihm nicht vorgeworfen worden. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen des KFG entsprochen habe und habe er diese Mängel als normaler Zulassungsbesitzer eines Kfz auch zu keinem Zeitpunkt feststellen können, für diese Feststellung sei ein Sachverständiger notwendig gewesen.Gegen dieses Straferkenntnis hat G S fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu Spruchpunkt 1) hat er ausgeführt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Feststellbremse ohne Wirkung war, seines Erachtens wäre die Wirksamkeit gegeben gewesen. Hinsichtlich der
  2. Übertretung führte er aus, dass dieser Vorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot im Sinne des Paragraph 42, VStG entspreche. Nach ständiger Rechtsprechung des UVS Steiermark sei die abstrakte Gefährdung für einen tauglichen Vorhalt zu Paragraph 4, Absatz 2, KFG nicht ausreichend und sei ihm eine konkrete Gefährdung nicht vorgeworfen worden. Darüber hinaus würde gegen das Doppel-bestrafungsverbot verstoßen, da ein allenfalls erhöhter Lärmpegel auf das unter 3) vorgehaltene Verhalten bzw. den fehlenden Auspuffendtopf zurückzuführen sei. Zur Übertretung 3) wurde bemerkt, dass auch dieser Vorwurf nicht dem Konkretisie-rungsgebot entspreche, eine konkrete Gefährdung sei ihm nicht vorgeworfen worden. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen des KFG entsprochen habe und habe er diese Mängel als normaler Zulassungsbesitzer eines Kfz auch zu keinem Zeitpunkt feststellen können, für diese Feststellung sei ein Sachverständiger notwendig gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 29.10.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei diese mit der Verhandlung betreffend das Strafverfahren gegen die Lenkerin E W verbunden wurde. Die Beschwerdeführer wurden befragt, zudem wurden als Zeugen GI M und Ing. F einvernommen. Nach Durchführung der Verhandlung wurde in Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Akt folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer war zum relevanten Zeitpunkt Zulassungsbesitzer des PKW der Marke Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen. Mit diesem Fahrzeug sind regelmäßig er und seine Lebensgefährtin E W gefahren. Am Vortag des Tattages lenkte der Beschwerdeführer diesen PKW, wobei während der Fahrt der Auspuffendtopf des Fahrzeuges herunterbrach. Dadurch verursachte das Fahrzeug beim Betrieb mehr Lärm als sonst üblich. Der Beschwerdeführer bestellte bei einem Händler für Kraftfahrzeugteile einen neuen Auspuffendtopf, der in einigen Tagen geliefert werden sollte. Am 03.11.2012 lenkte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, E W, das gegenständliche Fahrzeug, wobei ihre Fahrt von Söding nach Graz führte, und wurde sie in Graz, im Bereich Mstraße von GI M, dem durch die geschlossene Fahrzeugscheibe der übermäßige Lärm, ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Fahrzeug, auffiel, angehalten. Nach Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde in der KFZ Prüfstelle in Graz, P, eine technische Überprüfung des Fahrzeuges durchgeführt. Bei dieser Überprüfung konnte der Sachverständige Ing. F nicht nur das Fehlen des Auspuffendtopfes feststellen, sondern zeigte eine durchgeführte Lärmmessung, dass der bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges bestimmte Nahfeldpegel von 83 dBA bei 4500 U/min um 5 dBA überschritten wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Feststellbremse am Fahrzeug ohne Wirkung war. Das Vorliegen der Mängel am Kraftfahrzeug – Feststellbremse, Auspuffendtopf – wird nicht bestritten und ist durch das Gutachten der Kfz-Prüfstelle und durch die Aussage des Zeugen, Ing. F, dokumentiert. Dass das Fahrzeug beim Betrieb mehr Lärm als sonst üblich verursachte, wurde ebenfalls nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sogar selbst zugestanden, dass ihm am Vortag, als er das Auto gelenkt hat, nach Herunterbrechen des Auspuffendtopfes aufgefallen sei, dass es lauter geworden ist, allerdings habe er dies selbst nicht als so schwerwiegend eingeschätzt, als damit gar keine Fahrt mehr durchgeführt werden dürfte. Dass der Lärm des Fahrzeuges so groß war, dass der Zeuge GI M diesen durch die geschlossene Fensterscheibe wahrgenommen hat und so auf das Fahrzeug aufmerksam wurde, ergibt sich aus dessen Aussagen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass lediglich durch einen Sachverständigen feststellbar gewesen sei, dass das Kraftfahrzeug nicht den Anforderungen des KFG entsprochen habe, ist durch die Aussage des Beschwerdeführers und durch die Aussage seiner Lebensgefährtin, wonach beiden bekannt war, dass der Auspuffendtopf fehlte und ihnen beiden bewusst war, dass das Fahrzeug mehr Lärm verursachte als „sonst“, widerlegt. Auch hat der Zeuge M als ein in der Überwachung des Straßenverkehrs geschultes Sicherheitsorgan feststellen können, dass das Fahrzeug erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugte und können ihm derartige Feststellungen zugetraut werden (VwGH 16.11.1988, 88/02/0123). Zur Feststellbremse ist auf die eindeutigen, schlüssig nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen Ing. F zu verweisen, wonach die Handbremse nicht nur eine eingeschränkte Wirksamkeit aufwies, sondern vollkommen ohne Wirkung war. Es ist für das Landesverwaltungsgericht absolut glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Wirksamkeit der Feststellbremse während der Fahrt nur verlorengehen kann, wenn sie allenfalls im Zuge des Anfahrens bergan/bergauf betätigt wird und sie ohne Betätigung ihre Wirksamkeit nicht verlieren kann. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: „§ 4 Abs 2 KFG„§ 4 Absatz 2, KFGBauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger - Allgemeines

(2)Absatz 2,Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein. § 6 Abs 1 KFGParagraph 6, Absatz eins, KFGBremsanlagen
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.Kraftfahrzeuge, außer den im Absatz 2, angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. § 103 Abs 1 Z 1 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFGPflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1)Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer 1.Ziffer eins hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; § 134 Abs 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFGStrafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Es ist offenkundig, dass vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit besondere Gefahren ausgehen. Das KFG ist als eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen (Grundtner/Pürstl, KFG9
(2013)§ 1, 4 ff). § 103 Abs 1 normiert eine besondere Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers. Der Zulassungsbesitzer hat – unter anderem – dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG und der aufgrund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht. Den Zulassungsbesitzer trifft nach Abs 1 also eine Sorgepflicht, nämlich dass er die je nach den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen trifft (vgl. VwGH 19.06.1979, 2023/78, ZVR 1980/146), wobei sich diese Sorgepflicht unmittelbar aus dieser Bestimmung ergibt (VwGH 15.11.1976, 635/76).Es ist offenkundig, dass vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit besondere Gefahren ausgehen. Das KFG ist als eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen (Grundtner/Pürstl, KFG9
(2013)Paragraph eins, 4, ff). , Paragraph 103, Absatz eins, normiert eine besondere Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers. Der Zulassungsbesitzer hat – unter anderem – dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG und der aufgrund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht. Den Zulassungsbesitzer trifft nach Absatz eins, also eine Sorgepflicht, nämlich dass er die je nach den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen trifft vergleiche VwGH 19.06.1979, 2023/78, ZVR 1980/146), wobei sich diese Sorgepflicht unmittelbar aus dieser Bestimmung ergibt (VwGH 15.11.1976, 635/76). Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus Absatz 1 die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern (VwGH 29.04.1987, 87/03/0045, ÖJZ 1988/185). Der Zulassungsbesitzer haftet für die Einhaltung der Ziffer 1 (VwGH 14.03.1984, 83/03/0272). Absatz 1 enthält keine Regelung, der zufolge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Lenker etwa nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das Fahrzeug den entsprechenden Vorschriften entspricht (VwGH 16.01.1985, 83/03/0141). Der Beschwerdeführer ist als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges seiner Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug dem KFG entspricht, nicht nachgekommen, da das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprochen hat. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der das Fahrzeug selbst am Vortag noch gelenkt hat, wonach er den einen Mangel als nicht so schwerwiegend eingeschätzt hat, dass damit gar keine Fahrt mehr durchgeführt werden dürfte, und zum anderen Mangel gemeint hat, dass ihm nicht aufgefallen wäre, dass die Feststellbremse nur eingeschränkt bzw. gar nicht wirksam sei, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Die Argumentation seiner Lebensgefährtin, der Lenkerin E W, die Feststellbremse sei während der Fahrt, die von Söding nach Graz führte, kaputt gegangen, vermag im Hinblick auf die Ausführungen des Zeugen Ing. F nicht zu überzeugen, da dieser nachvollziehbar und glaubhaft darlegte, dass die Feststellbremse ohne Betätigung ihre Wirksamkeit während der Fahrt nicht verlieren kann. Dies wäre nur dann möglich, wenn sie allenfalls im Zuge des Anfahrens bergan/bergauf betätigt wird, wobei weder vom Zulassungsbesitzer noch von der Lenkerin behauptet wurde, dass dies im Zuge der gegenständlichen Fahrt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hat sich daher die Tatbegehung hinsichtlich Spruchpunkt 1) in objektiver und subjektiver Sicht anrechnen zu lassen. Zu Spruchpunkt 2) und 3) ist auszuführen, dass die Feststellung der übermäßigen Lärmentwicklung durch ein Kraftfahrzeug den Schluss auf die Vernachlässigung der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, sein Fahrzeug stets in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten, rechtfertigt (vgl. VwGH 21.12.1965, 1547/64). Der Zustand des Fahrzeuges hat auch in dieser Hinsicht nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und wäre der Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern. Es war ihm bekannt, dass der Auspuffendtopf fehlt und ist ihm auch selbst aufgefallen, dass die Lärmentwicklung des Autos dadurch höher war, dennoch hat seine Lebensgefährtin damit eine Fahrt unternommen.Zu Spruchpunkt 2) und 3) ist auszuführen, dass die Feststellung der übermäßigen Lärmentwicklung durch ein Kraftfahrzeug den Schluss auf die Vernachlässigung der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, sein Fahrzeug stets in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten, rechtfertigt vergleiche VwGH 21.12.1965, 1547/64). Der Zustand des Fahrzeuges hat auch in dieser Hinsicht nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und wäre der Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern. Es war ihm bekannt, dass der Auspuffendtopf fehlt und ist ihm auch selbst aufgefallen, dass die Lärmentwicklung des Autos dadurch höher war, dennoch hat seine Lebensgefährtin damit eine Fahrt unternommen. Die Ursache für die Lärmentwicklung war der fehlende Auspuffendtopf, also ein Defekt des Kraftfahrzeuges, sodass Spruchpunkt 3) keine eigenständige Verwaltungsübertretung darstellt, sondern vielmehr die Ursache für die Lärmentwicklung begründet. Die Angabe der Ursache des Lärms ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht erforderlich (vgl. VwGH 16.11.1988, 88/02/0123, E50). Es wurde auch nicht vorgeworfen und ist auch nicht erkennbar, dass durch den fehlenden Auspuffendtopf ein anderes Rechtsgut (z.B. die Verkehrssicherheit) verletzt wurde. Aus diesen Gründen war mit der Bestrafung des auf den fehlenden Auspuffendtopf zurückzuführenden ungebührlichen Lärms der Strafzweck erfüllt und war daher Spruchpunkt 3) zu beheben.Die Ursache für die Lärmentwicklung war der fehlende Auspuffendtopf, also ein Defekt des Kraftfahrzeuges, sodass Spruchpunkt 3) keine eigenständige Verwaltungsübertretung darstellt, sondern vielmehr die Ursache für die Lärmentwicklung begründet. Die Angabe der Ursache des Lärms ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht erforderlich vergleiche VwGH 16.11.1988, 88/02/0123, E50). Es wurde auch nicht vorgeworfen und ist auch nicht erkennbar, dass durch den fehlenden Auspuffendtopf ein anderes Rechtsgut (z.B. die Verkehrssicherheit) verletzt wurde. Aus diesen Gründen war mit der Bestrafung des auf den fehlenden Auspuffendtopf zurückzuführenden ungebührlichen Lärms der Strafzweck erfüllt und war daher Spruchpunkt 3) zu beheben. Zur Strafbemessung

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien).

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien).

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien). Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen kann

§ 134

Abs 1 KFG eine Geldstrafe bis zu € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) verhängt werden. Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis als mildernd die Unbescholtenheit hinsichtlich einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkun-gen und als erschwerend nichts gewertet. Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass sich die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens befindet und bezugnehmend auf den objektiven Unrechtsgehalt und unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Aspekten als schuld- und tatangemessen anzusehen ist.Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen kann

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe bis zu € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) verhängt werden. Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis als mildernd die Unbescholtenheit hinsichtlich einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkun-gen und als erschwerend nichts gewertet. Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass sich die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens befindet und bezugnehmend auf den objektiven Unrechtsgehalt und unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Aspekten als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Zu den Kosten Die Kostenvorschreibung stützt sich auf § 52 VwGVG.

dessen Absatz 1 und 2 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei diese für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist. Betreffend die erste und zweite Übertretung wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer dazu einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren im vorgeschriebenen Umfang zu leisten hat. Darüber hinaus fallen keine Kosten zum Beschwerdeverfahren an. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf Paragraph 52, VwGVG.

dessen Absatz 1 und 2 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei diese für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist. Betreffend die erste und zweite Übertretung wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer dazu einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren im vorgeschriebenen Umfang zu leisten hat. Darüber hinaus fallen keine Kosten zum Beschwerdeverfahren an. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.35.4019.2014

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